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Jr. 222. 15. Jahrgang. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt, Donnerstag, 22. September 1898.

Achtung, Gewerbegerichts- Wahl!

Heute, Donnerstag, den 22. September, von 12 Uhr mittags bis 9 Uhr abends, findet die Gewerbegerichts- Wahl in Berlin statt.

Die Beifizer aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittels Wahl der] Das Stimmrecht ist in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in Arbeitgeber, die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeiter mittels Wahl der Arbeiter bestellt. welchem der Wähler zur Zeit der Anmeldung zur Aufnahme in die Wählerliste gewohnt hat. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, Derjenige Wahlberechtigte, welcher außerhalb des Gemeindebezirks Berlin wohnt, welche Handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung hergestellt sind und nicht mehr hat in demjenigen Wahlbezirke zu wählen, in welchem er zur Zeit seiner Aufnahme in die Namen enthalten sollen, als Beijizer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind. Wählerliste eine gewerbliche Niederlassung hatte oder beschäftigt war. Die zu Wählenden müssen genau( mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnung) Jeder Wähler muß sich auf Erfordern des Wahlausschusses über seine Person bezeichnet sein.

lausweisen.

Die Wahl ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel. Versäume Niemand, sein Wahlrecht auszuüben.. Am Tage der Wahl find über Berlin 15 Wahlbureaus von der unterzeichneten Kommission eingerichtet: Für den 1.- 4. Wahlbezirk bei Mörschel, Jüdenstr. 35/36; für den 5. und 10. Wahlbezirk bei Zubeil, Lindenstr. 106; für den 6., 8., 9. Wahlbezirk bei Werner, Bülowstr. 59; für den 11. Bezirk bei Raumann, Blücherstr. 42; für den 12., 13., 15., 16. Wahlbezirk bei Streit, Naunynſtr. 86; für den 17., 18., 19., 20., 21. Wahlbezirk bei Wörner, Kürassierstr. 10a; für den 22., 23., 24., 25., 26., 27. Wahlbezirk bei Wilke, Andreas­straße 26; für den 28., 29., 30., 31., 39. Wahlbezirk bei G. Müller, Lothringerstr. 30; für den 32. und 36. Wahlbezirk bei Wernau , Schwedterstr. 23/24; für den 33. und 34. Wahl­bezirk bei Hoppe, Ackerstr. 145; für den 35. und 37. Wahlbezirk bei Herrmann, Buttbuserstr. 45; für den 38. und 41. Wahlbezirk bei Gleinert, Müllerstr. 7 a; für den 40. Wahlbezirk bei Pfarr, Buttligstr. 10; für den 42. Wahlbezirk bei Kerfin, Pantstr. 32b. Das Zentralbureau befindet sich Annenstr. 16, 1 Tr. Telephon Amt VII 3733. Alle diejenigen, die am Lage der Wahl helfen wollen, begeben sich zu dem ihnen am nächsten liegenden Wahlbureau, insbesondere sind die Kandidaten verpflichtet, in dem Bureau zu helfen, wo der Wahlbezirk liegt, in dem sie aufgestellt sind. Jeder ist moralisch verpflichtet, bei der Wahl, soweit es möglich, zu helfen. Die Wahl beginnt um 12 Uhr mittags; die Hilfsmannschaften haben sich aber schon um 10 Uhr in den betreffenden Bureaus einzufinden. Die Berliner Gewerkschafts- Kommilkon. J. A.: Rud. Millarg, Annenstr. 16, I.

Rundschau.

Entscheidungen des Gewerbegerichts zu Berlin , unter Berücksichtigung der Praxis anderer deutscher Gerichte. Syste­matisch zusammengestellt und herausgegeben von Dr. Emil Unger, Magistrats- Assessor, früherer Vorsitzender am Gewerbegericht zu Berlin . Berlin . Karl Heymann's Verlag. 1898. 284 Seiten. Bei der mehr als stiefmütterlichen Behandlung, die das Recht aus dem Arbeitsvertrage in der Literatur erfahren hat, ist jede literarische Publikation erfreulich, die diesen Mangel" zu mindern bestrebt ist. Doppelt erfreulich ist eine Arbeit wie die vorliegende, die eine Fülle von Entscheidungen in gewerblichen Streitigkeiten mit mühseligem Fleiß zusammengestellt und systematisch geordnet hat. Auf 272 Seiten bringt das Buch den Abdruck von etwa 300 Ent­scheidungen, die auf dem Gebiete des Arbeitsvertrages gefällt sind. Den weitaus größten Raum der im Wortlaut mit Datum und Akten­zeichen angeführten Urtheile ist der 4 jährigen Rechtsprechung des Berliner Gewerbegerichts aus dem Zeitraum vom 1. April 1893 bis 1. April 1897 entnommien. Auch Urtheile anderer Gewerbegerichte und eine Reihe landgerichtlicher und reichs gerichtlicher Urtheile sind in der vorliegenden Sammlung enthalten. Von jeder Entscheidung ist der

erfassen.

das Gewerbegericht an seiner ersten zutreffenden Ansicht festhält. Die statt. Die Mitglieder werden gebeten, rechtzeitig ihren Oktober­Wahlen zum Gewerbegerichte bieten Gelegenheit, gegen eine Ver- Beitrag zu entrichten. gewaltigung des Rechts durch juristischen Formeltram nachhaltig zu protestiren.

Die Vorstellung für die 4. Abtheilung, Galeotto" im Lessing- Theater folgt am kommenden Sonntag, die der 5. Ab­Es lassen sich aus der Unger'schen Sammlung eine Fülle von theilung am 2. Oftober, so daß am 2. Oktober gleichzeitig die Fällen anführen, in denen irrige Entscheidungen getroffen sind. So Vorstellungen der 1. und 5. Abtheilung in beiden Theatern statt­ist insbesondere durchaus unzutreffend die in einer Reihe von Ent- finden. Da die Abtheilungen bis auf den letzten Platz gefüllt sind, scheidungen niedergelegte Ansicht, daß ein Arbeiter kein Recht auf werden die Mitglieder dringend ersucht, nur die Vorstellung ihrer Schadensersatz habe, wenn er wegen Krankheit entlassen ist, oder wenn Abtheilung zu besuchen. Nachzügler können günstigstenfalls einen er von seinem Recht des Austritts aus der Arbeit wegen vertragswidrigen Stehplatz erhalten. Neue Mitglieder können nur noch für die. Verhaltens des Arbeitgebers Gebrauch gemacht hat. Nach den allgemeinen 5. Abtheilung Aufnahme finden. Die Mitglieder werden gebeten, Regeln über Schadensersatz hat ein Arbeiter in allen diesen Fällen das Inserat in heutiger Nummer zu beachten, um sich über das am ein Recht auf Schadensersatz, bei der Krankheit in Höhe der Differenz 8. Oktober stattfindende Herbstfest informiren zu können. Der Vor­zwischen Lohn- und Krankengeld, in den anderen Fällen auf Zahlung stand. J. A.: G. Winkler. des vollen Lohnes. Bei Gelegenheit der Gestaltung des Bürger­ lichen Gesetzbuchs ist dafür Sorge getragen, daß schon heute zu­treffende Säße nicht auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Geſetz­buchs durch den Einfluß des Unternehmerthums außer kraft gesetzt werden.

in

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Die Zentralftelle für die Kontrolle der Wohlthätigkeits­pflege hat auch im Jahre 1897/98 noch nicht die Hoffnungen erfüllt, bie die städtische Stiftungsdeputation auf diese seit Sommer 1896 bestehende Einrichtung gesetzt hatte. Zwar ist die den wohlthätigen Möge es der einsichtsvollen Thätigkeit der Beisiger schon vorher Vereinen, Anstalten, Behörden u. s. w. von der Deputation erneut gelingen, endlich auf diesem Gebiet dem Arbeiter zu seinem lange gegebene Anregung von vielen Seiten wohlwollend aufgenommen" verfümmerten Recht zu verhelfen. worden, wie der eben erschienene Bericht pro 1897/98 sagt. Unternehmerthum und gelehrte Rechtsprechung reichen sich bei Auch sind die verschiedenen Körperschaften, die sich bis dahin Thatbestand denjenigen Anschauungen die Hand, die eine Verschlechterung der noch ablehnend verhalten hatten, im lezten Jahre mit der in gedrängter Kürze wiedergegeben. Dieser Sachdarstellung reiht Lage der so traurig gestellten Heimarbeiter zur Folge Bentralstelle in Verbindung getreten und haben ihr Mittheilungen sich der Wortlaut der Gründe an. haben. Thre vereinten Bemühungen haben auf Die getroffene Auswahl ist in sachverständiger Weise systematisch sehr wichtigen Gebiet das Berliner Gewerbegericht von stüzende erbeten. Dennoch muß der Bericht mit Bedauern feststellen, einem über Unterstützte gemacht oder von ihr Auskunft über zu Unter­geordnet. Der Verfasser hofft durch seine Arbeit der Rechtsunsicher seiner ursprünglichen, richtigen Bahn abgedrängt. Die Frage, ob daß im ganzen eher ein Rückschritt als ein Fortschritt stattgefunden heit und Unklarheit auf dem Gebiet des gewerblichen Arbeits- Heimarbeiter Anspruch auf 14tägige Kündigung hat. Selbst bei vielen von denjenigen Vereinen u. 5. w., die mit vertrages entgegentreten, eine feste Praxis schaffen und erhalten haben, falls nichts anderes vereinbart ist, ber Stelle in Verbindung treten, ist das Interesse für die ganze zu tönnen. Diese Hoffnung fann nur in, geringem und ob sie gewerbliche Arbeiter sind, hat zu Sache gleich Null. Bis Herbst 1897 hatten sich 249 Behörden, An­Maße durch derartige Arbeiten erfüllt werden. Es ist sogar einem lebhaften Kampf der Rechtsprechung geführt, stalten, Vereine u. f. w. bereit erklärt, bei der Zentralstelle Mittheilungen direkt davor zu warnen, keine derartige Sammlung von durch den Teider das Recht der Arbeiter auf diesem Entscheidungen nach Art zünftiger Juristen als Eselsbrücklein zu Gebiete vorab begraben ist. zu machen und Auskünfte einzuziehen, aber nur 107 haben im Das Berliner Gewerbegericht Berichtsjahre die Verbindung gepflegt. Die übrigen 142 haben über­benußen. Die selbständige Prüfung des Falls und der Ent- hat in einer einer großen Reihe von Erkenntnissen zutreffend haupt nichts von sich hören lassen." Vom 1. April 1897 bis scheidungsgründe muß immer wieder von neuem erfolgen. Aber ausgeführt, daß die Heimarbeiter gewerbliche Arbeiter find 31. März 1898( bezw. im Vorjahre, 1. Juli 1896 bis 31. März 1897, fann auch die Hoffnung, Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu schaffen, und Anspruch auf 14 tägige Kündigung haben. Im entgegengesezten also in nur 9 Monaten) gingen ein: 17 875( 13 555) Mittheilungen, durch das lobenswerthe Buch nicht erfüllt werden, so ist doch der Sinne hat das Landgericht( Urtheil vom 30. Juni 1894) entschieden. pro Quartal durchschnittlich 4469( 4519) und 2265( 2956) Anfragen, Nugen von einer Sammlung der vorliegenden Art, die solche haben kann, Leider haben dieser völlig unzutreffenden Entscheidung vielfache Ur- pro Quartal durchschnittlich 566( 985). Das sieht allerdings feineswegs gering zu veranschlagen. Im Gegentheil. Ich meine, theile des Gewerbegerichts sich angeschloffen. Die frühere hier nicht nach Fortschritt aus. Der Bericht ergeht sich in Klagen derartige Sammlungen können einen weit über die Rechtsprechung in den und da, z. B. im Urtheil vom 24. Februar 1896 noch heute be- über die Theilnahmlosigkeit der Vereine u. f. w. Da die Einzelfällen hinausgehenden, für die Weiterentwickelung des Arbeiter- folgte Praris des Gewerbegerichts war die zutreffende. Zentralstelle beiden Theilen den wohlthätigen Vereinigungen rechts erheblichen Werth haben. Die Sanımlung veranschaulicht in Wie ist denn die Rechtslage? und den Bedürftigen nügen soll, insofern sie die lebendiger Weise die schwierige Thätigkeit des Gewerbegerichts und Derjenige ist gewerblicher Arbeitnehmer, der sich verpflichtet, Vereinigungen vor Ausbeutung durch gewerbsmäßige Bettler das emfige Bemühen seiner Beisiger, Recht zu finden. einen Theil seiner geistigen oder förperlichen Arbeitskraft für das schüßen und die verfügbaren Mittel den wahrhaft Bedürftigen zus Daß eine Reihe Entscheidungen der verschiedenen Kammern gewerbliche Unternehmen des Arbeitgebers gegen einen verein- führen soll, so möchte man sich wirklich fast darüber wundern, daß einander widersprechen, kann bei der Schwierigkeit der Rechtsprechung barten Lohn zu verwenden. Der Hausindustrielle habe eine das Interesse für diese Einrichtung so gering ist. Namentlich wird nicht Wunder nehmen. Hier wird schließlich andauerndes Abwägen Doppelstellung. Er ist, falls er selbst wieder Gehilfen auf grund die Zentralstelle auffallend selten um Auskunft über zu Unterstützende des Für und Wider der mitgetheilten Gründe endlich eine eines Arbeitsvertrages beschäftigt, diesen gegenüber als übereinstimmende Praxis wenigstens in grundsätzlichen Fragen Arbeitgeber zu erachten. Dadurch wird er aber ebensowenig wie gebeten, und die Zahl der bezüglichen Anfragen ist auch schon im zweiten schaffen. Aus den gewerbegerichtlichen Erkenntnissen muthet uns fast ein Putzer, der den Träger, oder ein Rohrleger, der den haben die in betracht kommenden Vereine 2c. sehr bald erkannt, daß Jahre bedeutend gegen das Vorjahr zurückgegangen. Aber vielleicht durchweg das lebhafte Bestreben erfreulich an, von dem schematischen Helfer, oder ein Bigarrenarbeiter, der eine Wicklerin be- ihnen die Zentralstelle wenig nützen kann. Vielleicht hat sich schon jetzt, Festhalten einer überlieferten Rechtsanschauung, die aus ganz anderen schäftigt, zu einem selbständigen Unternehmer seinem nachdem sie erſt turze Zeit besteht, aus ihren Listen ergeben, daß Verhältnissen stammt, sich Loszumachen und frisch und frei die Arbeitgeber gegenüber. Diesem gegenüber ist er Arbeitnehmer, die Zahl der die Wohlthätigkeit ausbeutenden Personen viel ge­unsjett umgebende Wirklichkeit, ihre wirth Gehilfe für dessen Gewerbebetrieb. Ob der Arbeitgeber eine eigene ringer ist, als angenommen wurde, und daß besonders die oft er= schaftliche Struktur und ihre Bedürfnisse zu Werkstatt hat oder eine Werkstatt an seinen Arbeitnehmer vermiethet zählten Geschichtchen von dem Wohlleben, das angeblich viele gewerbs­oder endlich aus Sparsamkeitsrücksicht in der Behausung mäßige Bettelbriefschreiber führen, mit großer Vorsicht aufzunehmen Das Streben der Gewerbegerichte, der Arbeit eine den sozialen des Arbeitnehmers fertigen läßt, fann die wirthschaftliche sind. Wer die verhältnißmäßig geringen Mittel und die ewige und wirthschaftlichen Zuständen entsprechende Würdigung angedeihen und rechtliche Stellung dessen, der feine Arbeitskraft Geldnoth der meisten wohlthätigen Vereine tennt, der kann in zu lassen, tritt am lebhaftesten in den Erkenntnissen zu tage, die für den Gewerbe Betrieb W des Unternehmers verwendet, der That von vornherein mit der Rechtsprechung gelehrter Gerichte in Widerspruch stehen. In nicht ändern. Der Hausindustrielle bleibt nach zutreffender Ansicht daß eine Ausbeutung der Wohlthätigkeit zumal bei der peinlichen nicht im Zweifel darüber sein, einigen Fällen ist es dem steten, hartnäckigen Festhalten der Gewerbe- auch dann Gewerbegehilfe, wenn er etwa für mehrere Unternehmer Sorgfalt der Recherchen mur sehr vereinzelt vorkommen tann und richter an dem für recht Erkannten gelungen, landgerichtliche, verkehrte arbeitet. Die entgegenstehende Ansicht beruft sich zu unrecht die Erschleichung größerer, ein Wohlleben ermöglichender Beträge Beurtheilungen zur Kapitulation zu zwingen. So hatte das Land- auf§ 119 b der Gewerbe Ordnung in der Gewerbe Ordnung in der Fassung der fast unmöglich ist. Der Bericht schweigt sich leider darüber aus, gericht Berlin I den den Arbeitern ungünstigen Grundsaß aufgestellt, Novelle von 1891.§ 119b setzt fest, daß die Truckbestimmungen wie oft denn solche gewerbsmäßigen Bettler bereits mit Hilfe der Baß als ein mit festen Bezügen" angestellter Werkmeister im auch auf diejenigen Personen Anwendung finden, welche für be- Bentralstelle ermittelt worden sind. Wären's viele, so würde wahr­Sinne des§ 133a der Gewerbe- Ordnung niemand gelten könne, stimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der scheinlich etwas darüber mitgetheilt,- um schon den Nußen der dessen Gehalt nicht wenigstens monatsweise bemessen ist. Das Ge- legteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse be­werbegericht hielt konsequent an seiner entgegengesetzten schäftigt find, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Bentralstelle zu zeigen und noch mehr Vereinigungen zum Beitritt zu Die wirthschaftlichen Verhältnisse be- Silfsstoffe selbst beschaffen." dingen, wie es Unger wiederholt( S. 151 u. folg.) zutreffend darlegte, deduzirt: würden diese Heimarbeiter unter die Gewerbe- Ordnung Der Büchervorrath der 1. städtischen Lesehalle( Mohren daß die Werkmeister, welche in der Regel doch aus dem Stande der fallen, so wäre die Bestimmung des§ 119b überflüssig. Da der Straße) ist seit Eröffnung der Halle( 1896) mehrfach ergänzt und einfachen Arbeiter zu dieser Stellung sich emporgeschwungen haben§ 119b die Hausindustriellen aber besonders erwähnt, so folge erheblich vermehrt worden. Trotzdem ist auch jetzt noch manche recht und daher nur selten über so viele Baarmittel verfügen, um daraus daraus, daß die Heimarbeiter- teine Arbeiter, sondern fühlbare Lücke vorhanden. Alls Kuriosum sei angeführt, daß zwar den Bedarf für sich und ihre Familie für einen ganzen Monat zu selbständige Unternehmer feien. Willkürlicher, unlogischer und die neuesten Auflagen der politischen Handbücher der konservativen decken, Zahlung ihres Gehalts in wöchentlichen Raten sich ver irriger ist selten geurtheilt worden. Bereits vor bezw. der nationalliberalen und der freisinnigen Partei zu haben sprechen lassen. Auch Entstehungsgeschichte, die Absicht und Novelle erachtete das Reichsgericht( Entsch. in Straff . Bd. 12 sind, daß aber das Handbuch für sozialdemokratische Wähler fehlt. der Zwed des§ 133 a laffen erfennen, daß städtischen Volksbibliotheken und die land- S. 430) die Trudverbote auf Heimarbeiter anwendbar.§ 119b Benn die Verwaltung der bei Lesehallen der der gerichtliche Auffassung irrig ist, nach feste Bewurde aus der den Unternehmern gegenüber angebrachten Be­Zusammenstellung Büchersamm­die nicht welche in der züge nur solche gelten sollen, monatlichen und fürchtung, daß diese den Truckverbots- Bestimmungen sich durch eine ungen Pflicht Unparteilichkeit längeren Berioden zur Auszahlung gelangen. Auch den wöchentlich Hinterthüre entziehen würden, aufgenommen.§ 119b enthält die haben glaubt, so sollte sie doch um der Vollständigkeit entlohnten Werkführern stehe daher die sechswöchentliche, nicht die besondere, tasuistische Hervorhebung eines bestimmten Falles, wollte willen solche Bücher wie das sozialdemokratische Handbuch nicht aus­14tägige Kündigungsfrist nach dem Gesez zu. Diese Darlegungen und konnte aber keineswegs dadurch Arbeiter in Unternehmer ver- schließen. Wir bezweifeln, daß die Nachfrage z. B. nach dem führten endlich das Landgericht dazu, von seinem Irrthum, an dem wandeln. Würde etwa eine Bestimmung lauten: Richter sind unab- nationalliberalen Handbuch größer sein wird als nach dem sozial­es Jahre lang festgehalten hatte, abzulassen; die Entscheidungen des hängig. Von Mitgliedern des Reichsgerichts" gilt dasselbe", so demokratischen. Ein bloßes Versehen ist übrigens nicht anzunehmen. Landgerichts vom 2. Juni 1896 ab adoptirten die zutreffende An- würde aus diesem Zusatz doch nimmer etwa gefolgert werden Die drei genannten Handbücher stehen in dem neuen Katalog, der schauung des Gewerbegerichts. fönnen: also find Mitglieder des Reichsgericht, da diese besonders nach der kürzlichen Neuordnung des Büchervorrathes der Lejehalle Leider ist das Gewerbegericht nicht immer in seinen Anschauungen herangezogen sind, teine Richter. Genau so liegt es mit den Heim- herausgegeben worden ist, naturgemäß nebeneinander. Die Lücke fiegreich, ja hier und da nicht einmal standhaft geblieben. Das ist arbeitern. hat also mindestens bei der Aufstellung des Katalogs auffallen insbesondere auf dem Gebiete des Kampfes gegen Lohnschwindelei Bu interessanten Fragen aus dem Arbeiterrecht regt die Unger'sche müſſen. zu bedauern. So wurde die für tausende von Arbeitern wichtige Sammlung nach vielfachen Richtungen hin an. Bereits aus dem Frage: Wird der Bauunternehmer durch den vom Mittgetheilten dürfte sich dem Arbeiter die Bedeutsamkeit der Kolonnenführer geschlossenen Vertrag den Arbeitern Gewerbegerichte für die Arbeiterklasse aufdrängen. gegenüber verpflichtet?" mit recht ständig von den Gewerbegerichten, insonderheit von der dritten Kammer, bejaht. Seite 15-23 find trefflich durchgearbeitete Entscheidungen, die zu diesem Resultat gelangen, abgedruckt. Das Landgericht trat zunächst dieser Anschauung bei. Jedoch änderte es seine zutreffende Ansicht seit dem 23. Januar 1895. Seit dem an diesem Tage ergangenen Erkenntniß verneinte es die Haftung Die Freie Volksbühne bringt im Oktober für die zweite des Bauunternehmers unter völliger Verkennung der rechtlichen Vorstellungsserie Grillparzer's Trauerspiel Des Meeres und Stellung des Kolonnenführers. Diese den wirthschaftlichen Verhält der Liebe Wellen" zur Aufführung. Die Vorstellungen finden nijfen abgewendete irrige Anschauung hat eine enorme Benachtheili- im Friedrich Wilhelmstädtischen Theater unter gung vieler Arbeiter und Erleichterung von Lohnschwindeleien zur Leitung des Oberregisseurs Herrn A. Steinert und Mitwirkung hervor­Folge. Die Arbeiterklasse hat ein erhebliches Interesse daran, daß ragender schauspielerischer Kräfte am 2., 9., 16., 23. und 30. Oktober

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Wie sehr die staatserhaltenden Zuchthausschwärmer im Kampfe gegen die verhaßte Arbeiterschaft das im bürgerlichen Verkehr übliche Maß von Ehrenhaftigkeit außer acht lassen, dafür giebt ein Artikel der Kons. Korr." ein beschämendes Beispiel. Er lautet:

" Der Spandauer Brandstifter ein Streifbrecher!" So jubelte der Vorwärts", denn er hat in der Vossischen Beitung" gelesen, daß ein arbeitswilliger" Maurer, der vor bier Lagen wegen Trunkenheit und Unbotmäßigkeit entlassen werden mußte, gestanden habe, das Feuer angelegt zu haben. Nun ist nach der Meinung des Vorwärts" der Beweis erbracht, daß nicht Streifterrorismus im Spiele gewesen sei, als man ver fucht hatte, die Streifbrecher in Spandau auszuräuchern". Doch gemach! Augenscheinlich hat der Streitbrecher" sein Ver­brechen in der Trunkenheit begangen; denn er behauptet,