3. April 1924.

Der Unionstag der Bergarbeiter.

Sozialpolitische Gelekgebung im Bergbau.

Septik- Schönau, 2. April( Eigenbericht). Zu Beginn der Verhandlungen des dritten Verhandlungstages hielt Gen. Abg. Dr. Gas Sitrau einen Bortrag über die sozialpolitische Gesetzgebung im Bergbau. Die Sozialpolitik int engsten Sinne ist die Regelung des Arbeit des Geding und Schichtenlohues. beitsverhältnisses zwischen Eignern der Arbeitskraft und den Eignern der Productions mittel. Dazu fommt noch das Gebier der Ver­sicherung für jene Fälle, welche bedingt find Durch die Tatsache, daß die Arbeiter mir ihre Ar beitskraft zu verkaufen baben.

tivierte Provisionisten aufzunehmen, Feйiegung. von noch der Beschäftigungsdauer im Bergbaue abgestuften Abfertigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, geset tiche ausdrückliche Festlegung der Erefutionsfrei

2. Das Gesez über die Bergarbeiterurlaube ist in der Weise zu reformieren, daß die in der Praxis sich ergebenden Möglichkeiten einer Umgebung beseitigt werden.

3. Die 46- Stundenwoche ist gefeßlich einzu jithren und das Gesetz über die achtstündige Ar

beitszeit dahin klarzustellen, daß die ganze unter tags verbrachte Zeit in die Arbeitszeit einzurech nen ist.

4. Das längst fällige und von der Regierung wiederholt zugesagte Gesetz über den Kollektiv vertrag ist ohne Verzug den gejesgebenden Kör perschaften zur Behandlung vorzulegen.

5. Die Bestimmungen der Durchführungs verordnung zum Gesezze über die Betriebs und Revierräte, welche deren Kompetenz einzuschrän fen sind, zurückzuziehen und ist das Gesch in der Richtung der Schaffung einer vollen Betriebs demokratic auszubauen.

Die Regelung des Arbeitsverhältnisses ist be dingt durch Gefeße für alle Arbeiterschichten und besondere Bestimmungen für die Bergarbeiter. Theoretisch stüßt sich die Regelung des Arbeits berhältnisses noch auf das allgemeine Berg gefeß, das allerdings nur in allgemeinen los feln spricht. Durch die Dienstordnungen fonnte allerdings manche Verbesserung erreicht werden. So wurden im alten Desterreich die Stol­leftivverträge als Anhang zur Dienstordnung pu Bliziert. Jeder Stoffeffiovertrag ist ja muy die Vorstuse zur gesetzlichen Fixierung des Errunge nen. Solange ein Zugeständnis der Unternehmer nicht geseblich festgelegt ist, fann von einem Frie densschluß nicht gesprochen werden, da jederzeit das Errungene geraubt werden fann. Ein deut fiches Beispiel fiefert der§ 202 des Berg­gejeves. Dort wird von der Entlassung" it schärfften Sinne des Wortes gesprochen. Das ist Ale damit zusammenhängenden Anträge perfid, gemein und taun nicht scharf genug verwaren damit erledigt. Angenommen wurde noch urteilt werden. Diese gefeßliche Bestimmung muß ein Anirag, der verlangt, daß die Revierrate zunächst bekämpft und in Einklang mit den gef Pilsen   und Budweis   zum Revierrat vereinigt tenden Bereinbarungen der Organisation gebracht werden. werdeit. Durch ein Jonglieren mit diesem Para­

graph werden nämlich die Betriebsräte bei der

Entlassungen ausgeschalici.

6. Die Regierung wird aufgefordert, die Re form des Gesezes über die Bergbauichiedsgerichte im Sinne des Antrages der foalierten Bergarbei terverbände sofort der parlamentarischen Behand lung zuzuführen.

Stand ber Bergarbeiterverficherung.

Seite 3.

am 3. Dia: 1922 nochmals erfiart, daß die berg. Das neue Baubewegungsgeſeß.

arbeiter der Eingliederung der Bunderladen in die Sozialversicherung unter der Voraussetzung zu Die Deutsche Hauptstelle für Wohnungs- und stimmen, wenn dadurch ihre Errungenschaften auf Siedlungsfürsorge in der Tschechoslowakischen Repu dem Gebiete der Versicherung nicht beeinträchtigt blit macht auf das neue, eben erschienene Baube werden. wegungsgesetz vom 7. März 1924, Sig Nr. 58 auf

a) Nach diesem Gejege tann eine staatliche Bau förderung bewilligt werden:

1. für im Jahre 1923 begonnene unter tellerte Wohnungsbauten, wenn sie tis Ende 1923 nicht bis zum Fußboden des Erdge­schoßes( nichtunterfelferte nicht bis zum Fuß­boden des ersten Stockwerkes) gebracht worden sind, vorausgesetzt, daß das Gesuch um staatliche Baut förderung bis 30. Juni 1923 eingebracht, außer es handelt sich unt Banten   in dent in Paro Der VII. Unionstag bestätigt daher den Be graph 15 der Durchführungsverordnung, Slg. Nr. schluß der foaliierten Bergarbeiterverbände vom 160 vont Jahre 1923, angeführten, fogenannten 5. Feber 1924, in dem festgestellt wird, daß es privilegierten" Gemeinden. Der Bau muß im unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich Jahre 1924 gehörig ununterbrochen fortgcient to ist, die Bergarbeiterversicherung in die allgemeine bis Ende 1924 beendet werden. Sozialversicherung einzugliedern und daß daher 2. nur in besonders beridsiati­die berufsgenossenschaftliche Versicherung der Berg- gungswürdigen Fällen für Wohnungsbau arbeiter aufrecht erhalten bleiben muß. ten in nicht privilegierten Gemeinden, wenn die Bauten im Jahre 1923 begonnen worden sind, bis zum 30. Juni 1923 aber fein Gesuch um staatliche Bauförderung eingebracht worden ist.

Die Bergarbeiter hofften, durch diesen Bemerksam. ichluß beizutragen, daß die allgemeine Sozialver sicherung wenigstens jene Rechte, die den Berg arbeitern das Gesetz vom 11. Juli 1922, Sig. Nr. 212, in materieller und ideeller Beziehung festfest, gewährt. Gegenüber dieser Erwartung bringt die in der parlamentarischen Verhandlung stehende Regierungsvorlage eine große Enttäuschung, da die Leistungen der Sozialversicherung hinter der Lei jinng nach dem Bruderladengeies vom 11. Juli 1922 zurückbleiben.

In Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der fcalierten Bergarbeiterverbände vont 5. Feber 1924 hält jedoch der Unionstag an der Forderung fest, daß das gegenseitige Verhältnis zwischen der Bru derladenversicherung und der allgemeinen Sozial versicherung derart geregelt wird, daß die Gleich berechtigung bei den Versicherungsinstitutionen ge­wahrt, die besonderen Errungenschaften der Berg arbeiter und die volle Freizügigfeit gesichert und den Bruderladenrentnern unter den gleichen Be dingungen wie den Rentnern, nach dem Gesetze über die Sozialversicherung der Staatszuschuß ge währt wird. Aus der Regierungsvorlage über die Sozialversicherung sind alle Bestimmungen zu ent fernen, welche die angeführte Regelung des Ver­bältnisses zwischen der Bruderladenversicherung und der allgemeinen Sozialversicherung hindern tönnten.

Gen. Senator Jarolim besprach sodann die Verficherung der Bergarbeiter. Er führte aus, daß die Vergarbeiter stets eine bessere Ber sicherung hatten als die übrige Industriearbeiter jchaft. Dennoch verlangten die foalierten Ber­bände die Einbeziehung der Bergarbeiter in die Sozialversicherung, allerdings unter Wahrung der Rechte der Bergarbeiter. Infolge der mini­malen Leistungen nach der Sozialversicherungstes vorlage mußten die Verbände die selbständigen Bergarbeiter zu erhalten trachten und deren Ver­

Schließlich fordert der VII. Unionstag:

3. für im Jahre 1924 begonnene oder geplante Wohnungsbauten, aber nur dann, wenn für sie im Jahre 1923 bereits eine staatliche Bauförderung erteilt oder doch ein Gesich um staatliche Bauförderung rechtzeitig( d. i. vis 30. Juni 1923, in privilegierten Gemeinden bis 31. Dezember 1923 eingebracht worden ist, wenn diese Bauten bis 30. April 1924 begonnen und bis Ende 1921 beendet werden.

4. für im Jahre 1924 begonnene oder e plante Wohnungsbauten im öffentlichen Interesse( d. i. solche, die aus Anlaß der Ex­richtung neuer Aemter, Garnisonen n. dgl. notwent dig werden) und für die Wiederherstellung von Wohngebänden, die durch Elementar ereignis vernichtet oder beschädigt worden sind, wenn diese Bauten bis 20. i 1924 begon

d

bei

Außerdem müssen noch angestrebt werden: 1. Die vollständige Intraftsegung des Gesezes Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen vont 11. Juli 1922, Sig. Nr. 212, über die Brunen werden. Strankheit während der Dauer der Krantenunter derladen, damit vom 1. Juli 1921 an die Provi b) Das Ausmaß der staatlichen Ban stüßungsgewährung durch die Bruderlade, Berüd jionen auf Grund des vorerwähnten Gesetzes ans förderung wurde beträchtlich herabgesent, jichtigung der reattivierten Provisionisten bei Neu bezahlt werden können. zwar 1. die Erteilung staatlicher Bürgschaft aufnahmen in erster Reihe, Unauflöslichkeit des 2. Die Abänderung des Krankenversicherungsgleichzeitiger Verzinsung und Amortisation der 2. Arbeitsverhältnisses während des Militärdienstes geieves in bezug auf die Feststellung des Verdien Sypothek durch den Staat auf 35-55 Prozent des und bei drohenden Einrüdungen, Abfertigungen zum Zwecke der Bemessung des täglichen Kran anerkannten Bauaufwandes; 2. der Staatsbeitrag bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die fengeldes derart, daß bei der Einteilung in die zur Verzinsung und Amortisation des Bauaufwan Arbeitgeber, Verbesserung der Urlaubsbestimmun Lehullassen der wirklich erzielte tägliche Verdienst des durch 25 Jahre auf jährlich 1.5-2.5 Prozent gen, genauere haffung der Arbeitszeitbestimmun- befferung austreben. maßgebend ist. des Bauaufwandes. Die Bestimmungen des vor­gent, die gesenliche 16 Stundenwoche, gefepliche Daneben mußte die Erhoyung der 3. Durchführung der Wahlen in den Vorstand jährigen Baubewegungsgesetzes vom 25. June: Festlegung des Begriffes Kollektivvertrag" und Bruderladenleistungen verlangt wer der Arbeiter Unfall Versicherungsanstalten und der 1923 Sig. Nr. 35, über Enteignung von Grunto deffen Unabdingbarkeit, Sicherung eines Windest den. Die Betriebseinstellung bot neue Auf Beisiger des Bergsenates, der Schiedsgerichte, der zu Wohnungsbauten, Lohnschiedsgerichte, Bauer lohnes ud Uupfändbarkeit des Lohnes. gaben. Es mußte für die Entlassenen erwähnten Anstalten. leichterungen( 8. Sauptstüd), Jowic die übri Die Demokratisierung des Be borgesorg: werden, doch muß leider gesagt In der Debatte sprach Settmacher- gen Bestimmungen des 6. Saaptitudes über flaat triebes ist im Bergbau viel größer als in den werden, daß die Anstrengungen den Erfolgen Hohenstein, der sich mit den finanziellen Verhältliche Bauförderung, wurden bis zur Erlassung eines anderen Branchen. Im Bergbau hat man noch nicht entsprechen. Es wurden aber die gewähr- nissen der Bruderladen befaßte. Nach dem Schlußz neuen Baubewegungsgesetzes, längstens aber bis Betriebs räte, in den anderen Branchen nur ten Vorteile nicht einmal genügend ausgenüßt. wort des Gen. Jarolim wurde die Reſolution 31. Dezember 1924 verlängert. Die Beftine Betriebs aus schüsse. Doch das ist nicht nur die geleisteten Anerkennungsgebühren sprechen einstimmig angenommen, wodurch die übrigen mungen des Gesetzes vom 30. März 1920, Star. ein Unterschied in der Marie, sondern auch im eine traurige Sprache. Betrübend ist, daß im Anträge in dieser Angelegenheit erledigt waren. 209 betr. vorübergehende Steuerbegünstigungen für Inhalt. Das Betriebsausschüssegesetz war ja nur nordwestböhmischen Revier Bergarbeiter mit Husemann- Deutschland, der morgen im Banten, werden auf Bauten ausgedehnt, die wis ein Bonbon jur Beruhigung. Doch noch viel mehr als 20 Jahren Bruderladenbeiträgen ihre preußischen Landtag an wichtigen Abstimmungen längſtens Ende 1925 baulich beendet sind, mit der schlimmer ist die Durchführungsverord erworbenen Rechte nicht wahrten. Das neue teilnehmen muß, richtete an den Unionstag einige Abweichung, daß im Jahre 1924 begonnene and die nung. Sie ist so gemacht, daß man sagen fann, Bruderladengesek wurde oftmals urgiert, so daß Abschiedsworte, wobei er der innigen Zusammen längstens Ende 1925 der Mann im Miniſterium, der sie verfertigte, die Regierung schließlich einen Entwurf machte, arbeit seines Verbandes mit der Union gedachte. häuſer nur mehr 25jährige vollkommene Befri ift zwar gescheit, denkt aber gar nicht ſozial. der sehr reformbedürftig war. Gegen das Aus- Lobend hob er die bei den Verhandlungen zutage ung von der Hausklassen- und Sanszinsſtener ge Dennoch wurde die Durchführungsverordnung scheiden der Bergarbeiter aus der aligemeinen getretene innere Gefchloffenheit der Union   hervor, nießen. Im übrigen bleiben die geltenden Bor vom Obersten Gerichtshof anerkannt. Es muß strankenversicherung wurde schärfſtens Einspruch und lud zum Besuch des deutschen Verbandstages schriften, insbesondere hinsichtlich der Begünstigun also das Gesetz abgeändert werden. Das schönste erhoben. Die foalierten Verbände haben natür ein. Nachdem der Vorsitzende den Dank des gen aus Anlaß eines Baues weiter in Straft. Gesetz nüt: jedoch dem Arbeiter gar nichts, wenn lich nicht verfäumt, zu dem Vorentwurf der Re- Unionstages ausgesprochen hatte, wurden die Be c) Hervorzuheben ist, daß zu Adaptierun er nicht weiß, wie er seine Ansprüche durchſenen gierung Abänderungsanträge zu stellen. Die Re- ratungen unterbrochen. Nachmittags begaben sich gen von Häusern zu Wohnzweden feine staat­soll. Es muß daber die Rechtsunsicherheit beseitigt gierung berücksichtigte zwar einige Anregungen die Delegierten zur Besichtigung des Bergarbeiterliche Banförderung mehr erteilt wird. werden. Tron aller Bemühungen auf gesetzgeberi der Verbände, wollte aber nur für jedes Land bauses nach Brür. Morgen werden die Be Das Gesez nebst Kommentar von Sektionschef Dr. S. Subitschta erscheint dem schem Wege gelang es bisher nicht. Die ange- cine einzige Bruderlade schaffen. Das geschah ratungen des Unionstages fortgesetzt. führten Forderungen sind so minimal, da sie ja natürlich nur aus nationalen Gründen. nächst im Prager Archiv für Gesesge nur den Stand der tatsächlichen Verhältnisse im Verbände waren dafür natürlich nicht zu haben. Durch ein Versehen wurde gestern die Reso- bung und Rechtssprechung". Bergbau auerianut wiffen wollen. Zu der Tura Durch die Einbringung der Sozialversicherungslution über das Verhältnis zu den übrigen Berg neuen Gefeßes um Erteilung staatlicher Banförde Wer nach den angeführten Bestimmungen des sehung dieser Forderungen gehört aber die nötige verlage wurden neue Schwierigkeiten geschaffen. arbeiterorganisationen und zur International: rung anjuchen will, wird auf die erwähnten rijten Macht. Die Boraussepung für die Wocht sind Es mußten die Rechte der Bergarbeiter bei den nur unvollständig wiedergegeben. Wir tragen( 30. April 1921 und 30. Juni 1924) besonders aus aber die ökonomischen Berhälmisse, die die Basis materiellen Leistungen gewahrt werden. Es ge deshalb den fehlenden Teil nach. Er lautet: für die Erringung der Wacht darstellen. Dazu gelang schließlich auch, das Bruderladengesetz durch­hört aber auch das Bewußtsein, die Erkenninis zubringen, wenn auch wenig von der Vorlage und der Wille der Arbeiter, die Macht at evringen. Der Regierung übrig blieb. Bis heute wurde Das fann nicht ein Arbeiter allein, sondern nur allerdings das Gefes noch nicht in Geitung ge die Gesamtheit, vereinigt in der Organisation, die jest, da die vielen feinen Bruderladen noch nicht der Machifactor der Vergarbeiter ist.( Lebhafter, unter einen Hut gebracht werden konnten. langanhaltenber Beifall.)

Die Unternehmer bereiten selbstverständlich der Schaffung der Revierbruderladen mannig­Die Debatte. faltige Hindernisse, da sie wissen, daß die Sozial­Wis erster Redner in der anschließenden versicherung geringe Leistungen bietet. Die Unter Bechselrede führte Wagner Suitschin an, nehmer wollen also die Bergarbeiter schädigen. daß die schönen Gejebe noch nicht genügen, da Ausführlich besprach dann Redner die Unterschiede beispielsweise den Delegierten aus Sultschin die zwischen der Bruderlade und der Sozialversich Reife un Unionstag verweigert wurde. Nur rung. Durchwegs sind die Leistungen der Bruder auf eigene Gefahr fonnten die Delegierten her lade größer als die der Sozialversicherung. Die kommen, doch drohen ihnen nun deshalb Entlas Verwaltung der Bruderladen liegt zum größten sung oder wenigstens Abstriche vom Urlaub. Teil in den Händen der Arbeiter, während bei Die Macht der Arbeiter muß also dem Gesetz der Sozialversicherung der Einfluß der Arbeiter Nachdrud verleihen. Es sprachen dann noch beschränkt ist. Roch Nürschan  , Uroan Bukowiy, Tichy­

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Sodann forderte Redner die Aenderung des Chotieschan und Bettinger Oberleutens Strankenversicherungsgeseges durch Bemessung des dorf. Dr. Hans Ostran beantwortete in Berdienstes nach dem tatsächlichen Tagesverdienst. feinem Schlußwort einige Anfragen und bespracy Die Unternehmer wollen jedoch die Versicherung die gestellten Anträge der Ortsgruppen. Sodann verschlechtern. Es zeigt sich eben auch hier, daß wurde folgend. Resolution einstimmig an der reaktionäre Zug unverkennbar ist. Alle Forde genommen: rungen sind in folgender Resolution, deren An­1. Das Arbeitsverhältnis see Bergardener ernahme empfohlen wurde, niedergelegt: fordert dringendst eine durchareifende gesetzliche Der VII. Unionstag bestätigt jämtliche vom Reform, für welche die nadeyenden( Brandforbr Unionsvorstand unternommenen Schritte hinsicht rungen aufgestellt werde.: Sesisehung eines mitlich der Ausgestaltung und Verbesserung der Ber den Kosten der Lebenshaltung im Einklange techerung der Bergarbeiter. Vor allem stellter henden Mindestlohnes, Berbot der Aufig be unionstag fest, daß die toalierten Bergarbeiter Arbeitsverhältnisses während der Bane: ber verbände bezüglich der Eingliedern der Berge Krankenunterstüßung nach dem skrankenversiche arbeiter in die Sozialversicherung alles getan erungsgesetze, Verbot der Auflösung des Mrbeitsaben, was unter Wahrung der Versicherungsver­verhältnisses wegen Einridung zum Wiltä dienste oder Erfüllung öffentlicher Funktionen. gefeßliche Verpflichtung der Arbeitgeber, bei en aufnahmen von Arbeitern in erster Reihe read­

hältnisse der Bergarbeiter getan werden konnte. Noch bevor die Regierung ihre Vorlage über Die Sozialversicherung im Abgeordnetenhause ein brachte, haben die foalierten Bergarbeiterverbände

In Befolgung obiger Grundsäke bestätigt der Unionstag die vom Unionsvorstand am 27. April 1921 ausgearbeiteten und von allen Bezirks und Revierfonferenzen am 5. und 12. Juni 1921 b schli jsenen Richtlinien gegen die kommunistischeit Wühlmethoden innerhalb der Bergarbeiter union. Der Unionstag erweitert diese Richtlinien durch die Bestimmung: daß die Teilnahme von Unionsmitgliedern Funktionären und Angestel

merksam gemacht.

Telegramme.

Die Prämie auf den Hochverrat. Eine bürgerliche Stimme über das Münchner  Schandurteil.

an Sigungen, Konferenzen und sonstigen München  , 2. April. Die offizielle Presse der Tagungen, welche von einer, der Bergarbeiter katholischen Begierungspartei wendet sich auf das foalition, der eigenen Gewerkschaftskommission schärfste gegen die Urteile im Münchner   Hochwer­oder der Bergarbeiter Internationale nicht ange ratsprozeß. So schreibt der Bayrische Sturier", hörenden Bergarbeiter oder sonstigen Gewert das Zentralorgan der Bayrischen Volkspartei. dag schaftsorganisation, unter welchem Dednamen die Begründung des Urteils insbesondere im Fake ummer, veranstaltet werden, eine Handlung bein- Ludendorff auf willkürlichen juristischen Mon­haltet, die gegen den Zweck der Union verstößt. struktionen beruhe. Das Gericht sei zu einer völ­Lie so erweiterten Richtlinien finden analoge A fifchen Agitationsversammlung geworden. Die wendung gegenüber allen, von welcher Seite wichtigsten Grundlagen des Hochverrats der Völ­immer unternommenen Spaltungsversuchen Tischen, ihre Gedquellen, die außen politischen innerhalb der Bergarbeiterorganisation. Zusammenhänge und der Versuch einer Begua­Der Unionstag verurteilt die leider nicht erdigingserpreffung vor Beginn des Prozesses, seien gebnislos gebliebenen Bemühungen, die zur Spal gar nicht zur Behandlung gekommen. Die Art Bergarbeiterorganisationen entweder und Weise, wie das Gericht Sitler und Genossen aus parteipolitischen, nationalen oder konfes Bewährungsfrist zugebilligt hat, bedeutet eine sionellen Gründen unternommen wurden und Prämie auf Hoch verrat, der unter solchen tonstatiert, daß besonders verursacht durch die Umständen gar nicht ausbleiben wird. Die Aus­jahrelangen Wühlmethoden der Kommunisten weisung Hitlers und die Aberkennung der Fähig gegen die Bergarbeiterfoalition schon eine größere feit zur Bekleidung öffentlicher Aemter für die Anzahl von Bergarbeitern dem Indifferentismug übrigen Angeklagten ist eine iuristische Not­verfallen sind. Dies bedeutet eine große( Gefahrwendigkeit gewesen. Der Ausgang des Pro­für die Lebensinteressen der ganzen Bergarbeiter zesses bedeutet die schwerste Belastung der bayrischen schaft. Sie zu erkennen und beseitigen. it Auf- Justiz und die Regiemung hat nun die Aufgabe, gabe aller Bergarbeiter. den dadurch entstandenen Schaden nach Möglich

Der Unionstag wendet sich daher an sie mit feit wieder gutzumachen. Ein Angeklagter ist so der Aufforderung, den Rückfall in den Indifferen gar mit dem Abzeichen einer vom Staate verbo­tismus zu verhindern. Das einzige Wittel dazu tenen geheimen Organisation vor dem Gerichte er ist der Ausbau und Festigung unserer Bergarbei- fchienen. Das Urteil gegen Sitler und Genossen terorganisation im Rahmen der Koalition. ist ein offenbares Fehlurtes.