5. Feber 1926.
erklärt werden.
Dreizehntes Sauptstüď.
Von der Prüfungssprache.
Seite 5.
Art. 75. Handelt es sich um Eingaben, die in fic erfolgt sind, sofern in der Gemeinde nach
Gemeinde oder Distriktsnotar bestimmt ist, und
ämter.
Art. 81. Kundmachungen der Gemeindeäm ter erfolgen in der Verhandlungssprache der Gemeinde, gegebenenfalls in allen Verhandlungs
Verweigern die dem Disziplinarverfahren und zu erledigen. Die Zugehörigkeit zu der lichen Eingabe der Gemeinde zur Erledigung. darin einen Antrag stellt. Dasselbe gilt analog für Unterliegenden die Ablegung der Prüfung in der betreffenden Minderheit wird nach Art. 16 be- Stellt aber die Behörde fest, daß die oben er eine Minderheitssprache im Falle 1 dieses Abbestimmten Frist oder den Nachweis der Kennt urteilt. wähnten n möglich feiten nicht gege- fates. Kennt fein Stellvertreter diese Sprache, so nis der Staatssprache auf andere Art, so ist dies Eingaben, die von einer durch einen Rechts- ben sind, so kann sie die Besorgung der beruft der Vorsitzende irgendein Mitglied bezie ein Grund, daß sie vom Disziplinarge- vertreter nicht vertretenen Partei in einer anderen Uebersesung ablehnen. Die Gehungsweise einen Beemten zur Vermittlung. Die richt des Amtes entkleidet werden. als in der in den Abfäßen 1 und 2 diefes Artikels mt einde erfest der Behörde die mit der Be- Protokolle über die Verhandlungen oder BeAndere Organe fönnen ihrer Funktion verlustig und im vorstehenden Artikel erwähnten Sprache schaffung der Uebersetzung tatsächlich verbunde- ratungen sind in der Verhandlungs. Die nach dem Gesetz vom 12. August 1921, nehmen kann, find unverweilt dem Ueberreicher Die nach dem Gesetz vom 12. August 1921, gemacht wurden, und die die Gemeinde nicht an- nen Auslagen. Sprache zu führen. Anträge oder Kund Gemeinden, die im Absatz 1 angeführt sind, machungen, die in einer anderen Sprache, Zahl 305 durchgeführten Maßnahmen, wonach zur Berichtigung dieses formalen Gebrechens können nach Bedarf analog die Bestimmungen als der Verhandlungssprache erfolgen, find auf provisorische Bestimmungen über öffentliche No- innerhalb der angemessenen Frist zurück zu des vorhergehenden Absatzes benüßen, um den Verlangen des Antragsstellers in der Spreche fare in der Slowakei und in Karpathorußland weisen. Wird die Eingabe in dieser Frist wie Vorschriften des Art. 72 Abs. 3 zu entsprechen. ins Protokoll einzutragen, in der herausgegeben wurden, bleiben unangetastet. der überreicht, und zwar in der angemessenen Art. 68. Die Staatsverwaltung ist versprachlichen Ausfertigung so sind die Folgen der der Sprache der Minderheit gemäß Art. 71 Abi. Der letzten Bolts ählung mindestens 20 Prozent pflichtet, genau nach den grundsätzlichen Vor- ersten Ueberreichung gewahrt, als ob die lleber- 2 gemacht wurden, und verfügt die Gemeinde der Staatsbürger diefer Sprade angehören. In schriften des Gesetzes und dieser Verordnung vor- reichung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Fürs wei- nicht über eine der Staatssprache kundige Kraft, Gemeinden mit mindestens 3000 Bewohnern, zugehen, die einzelnen Dienſtſtellen nach dem tat- tere gelten analog die Bestimmungen des Art. 4. so wird mit der in der Sprache diefer Minder- deren Verhandlungssprache eine andere als die fächlichen Bedarf der Richter, Beamten und anderen Angestellten oder staatlichen Organen, Art. 72. Sofern gemäß Art. 70 die Gemeinde- heit gemachten Eingabe gemäß den Bestimmun- Staatssprache ist, wie in Gemeinden, für die ein gen des vorigen Artikels verfahren. vertretung nichts anderes bestimmt, hat die Bedie die sprachliche Eignung befizen, zu besetzen. In Gerichtsbezirken, wo nach der letzten hörde das Recht, überreichte Eingaben in ihrer der gemäß den vorhergegancenen Bestimmungen höriger der tschechoslowakischen Sprache Mitglied Art. 76. Ein Angehöriger der Staatssprache, in Gemeinden, in deren Vertretung ein AngeBollszählung mindestens 20. Prozent Staats- Verhandlungssprache zu erledigen. Ist die Sprache die Erledigung in einer anderen Sprache erhielt, ist, müssen auf Verlangen des Antragstellers die bürger der gleichen, aber anderen als tschecho- der Eingabe gleichfalls die Verhandlungssprache fann außer dem Fall, wo er diese Eingabe in der Anträge und Kundmachungen, die in flowakischen Sprache leben, sowie auch bei Stol- der Gemeinde, so erfolgt die Erledigung immer in andern Sprache machte, die Erledigung binnen der tschechoslowakischen Sprache er legialgerichten und den den Gerichten und der Sprache der Eingabe. drei Tagen dem Amte der staatlichen Verwal- folgen, ins Protofoff in defer Sprache eingeAemtern übergeordneten Behörden solcher Be Gemeinden aber, für die ein Gemeinde- oder tung einsenden, das der Gemeinde direkt übergetragen werden, selbst wenn in der Gemeinde zirle , bestellt die Verwaltung gleichfalls nach Be- ein Umkreisnotar bestimmt ist, ferner Gemein- ordnet- ist, damit es eine Ueberfetzung in die auch nicht 20 Prozent der Statsbürger der tschebarf Richter, Beamte und andere Angestellte sowie den, in deren Vertretung als deren Mitglied ein Staatsfvrache beforge. Diefe Ueberfeßune ist mit choslowakischen Sprache angehören. Organe, welche die Eignung zur Amtierung und Angehöriger der tschechoslowakischen Sprache ist, Beschleunigung und in dem Fall, wo es sich um die Kundmachungen der Gemeindezum Parteienverkehr auch in der Sprache sowie auch Gemeinden, in denen nach der letzten die Einhaltung von Fristen handelt, sofort zu beBieser Minderheit nachgewiesen haben." Volkszählung mindestens 20 Prozent von forgen und der Partei zuzustellen. ordnende Amt bestimmt. Angehörigen der tschechoslowati. schen Sprache wohnen, sind verpflichtet, Mündlicher Verkehr der GemeindeEingaben, die in der tschechoslowakischen Sprache behörden mit den Parteien gemacht wurden, in dieser Sprache zu Art. 77. Für den mündlichen Verkehr mit sprachen der Gemeinde. In Gemeinden mit min Art. 69. Die vorgeschriebenen Prüfungen andere Gemeinden, sofern sie nach der letzten 71 und 72 über die Entgegennahme und die Er- Kundmachungen auch immer in der tscheerledigen. Diese Verpflichtung haben auch Parteien gelten analog die Vorschriften des Art. destens 3000 Einwohnern haben die im Richter, im politifchen, im Finanz-, im admi Volkszählung wenigstens 3000 Bewohner und eine ledigung von Eingaben. Nach Möglichkeit hat hoslowakischen Sprache zu erfolgen. nistrativ- technischen, im Physikatsdienst und in den Amtskraft baben, die die Staatssprache versteht. aber immer bei einem Gemeindeamt einer die sind in einer Gemeinde nach der letzten Volks anderen Zweigen der staatlichen Verwaltung( Art. 73, Abs. 2). Geht eine Eingabe der Partei Verhandlungssprache der Gemeinde nicht kennen zählung mindestens 20 Prozent der Staatsange( Bibliothetsdienst, Kanzleidienst usw.), ferner Prü nicht voraus, ist aber dem Gemeindeamte bekannt, den Verson der Verkehr mit der Behörde erleich hörigen einer anderen Sprache als der Gemeindefungen, die zu dem Zweck vorgeschrieben sind, daß daß die Partei der Staatssprache angehörig ist, so tert zu werden. Sollte mit Rücksicht auf die tat verhandlungssprache, so müssen die Kundmacundie für Organe der Republik erforderliche Autori folgt sie ihr die Erledigung in dieser Sprache aus. fächlichen Verhältnisse dies nicht möglich fein, gen in der Verhandlungssprache und in der an fierung( Art. 2, Abs. 3), wie Notarprüfungen usw., Eine Partei, die diese Erledigung nicht in der kann ein Angehöriger der tschechoslowakischen deren Sprache erfolgen. Die Behörde der Staatserlangt werden, finden in der Staatssprache Staatssprache erhalten hat, kann binnen drei Ta- Sprache, der die Verhandlungssprache der Ge- verwaltung muß aber bei Kundmachungen von statt. Auf Ersuchen des Kandidaten kann die Prüfung teilweise auch in der Sprache einer natio- gen von der Einhändigung der Erledigung die in meinde nicht kennt, sich an die nächste übergeord größerer Wichtigkeit und allgemeinem Charakter Prüfung teilweise auch in der Sprache einer natio prachenrechtlicher Hinsicht nicht entspricht, fordern, nete Behörde der Staatsverwaltung wenden, die anordnen, daß die Verlautbarung in, tschechoslonalen Minderheit( 2. Hauptstück) in dem Zweig baß ihr die Erledigung in dieser Sprache ausgefolgt dann an Stelle des Gemeindeamtes mit ihm die watischer Sprache auch in jenen Gemeinden ererfolgen, für den die Prüfungskommission einge- werde. Sie kann darum mündlich oder schriftl Sache verbandelt und den Inhalt der Verhand- felge, die nicht 3000 Einwohner erreichen. In fetzt ist. Die Zeugnisse werden in der fordern. Bei schriftlichen Ersuchen werden die lung dem Gemeindeamt zum 3wed einer entspre- diesem Fall fügt die Staatsbehörde den Wortlaut Staatssprache ausgefertigt. Hat der Kandi Tage der postalischen Zustellung nicht mitgerechnet. chenden Erledigung übermittelt, Dort wo ein der Kundmachung in tschechoslowakischer Sprache dat die Prüfung teilweise in einer andern Sprache Das Ersuchen ist stempelfrei und hat sofort durch- Gemeinde- oder Distriktsnotar bestimmt ist, kann hinzu. Die Gemeindebehörde iſt verpflichtet, die abgelegt, so hat im Zeugnis beſtätigt zu werden, geführt zu werden. ob der Kandidat eine genügende Kenntnis dieser auch seine Hilfe in Anspruch genommen werden. Kundmachung in der Anordnung auszu hängen, wie sie durch die Staatsbehörde Sprache bewiesen hat. Dieses Zeugnis ist ein Nach Heimatscheine und Legitimatio. erfolgt ist. Diese Vorschriften gelten auch weis im Sinne des Art. 68. nen für den Grenzverkehr haben sofort, und Mitdann, wenn in anderer Weise als durch schriftliche tellosigkeitszeugnisse, wenn es die Partei verlangt, Art. 78. In welcher Sprache die Gemeinden, Kundmachung öffentliche Kundmachungen erfol auch mit dem Text in der Staatssprache an Behörden und Organe forrespondieren, richtet gen, z. B. durch Austrommeln. Läßt sich bei erster Stelle, ausgefertigt zu werden, auch sich nach den Vorschriften der Hauptstüde I und einer mündlichen Verlautbarung( Austrommeln) wenn die tschechoslowakische Sprache nicht die Ver- III, soweit es sich um Art. 16 diefer Verordnung wegen Unkenntnis der Sprache des Beamten die handelt. Ist das Gericht, die Staatsbehörde oder fer Forderung nicht entsprechen, so hat jederzeit handlungsensprache der Gemeinde ist. Art. 73. Jn Städten mit eigenem das Organ nach Hauptstück I und III nicht be- auch eine schriftliche Kundmachung zu erfolgen. Art. 73. In Städten mit eigenem rechtigt, Eingaben in der Verhandlungssprache der Orientierungstafeln auf Straßen Statut müssen der Bürgermeister Gemeinde anzunehmen, so hat die Gemeinde mit und wegen haben stets in der Staats und seine Stellvertreter die Staatssprache vollständig be- Gemeinde, eine Selbstverwaltungsbehörde oder anderen Sprache, so hat die Staatssprache ihm in der Staatssprache zu verkehren. Ist die sprache zu erfolgen. Sind sie auch in einer herrschen. Dieselbe Verpflichtung haben eine öffentliche Rorporation, mit der forrefpon- ftets an erster Stelle zu stehen. auch der Bürgermeister und die Mitglieder des diert wird, nicht berechtigt, eine Eingabe in einer städtischen Präsidiums, die den Bürgermeister anderen als der Staatssprache anzunehmen oder Aeußere Bezeichnung der Gemeindein Städten vertreten, die den Vorschriften über in einer anderen Minderheitssprache, als Städte mit eigenem Statut unterworfen sind. Verhandlungssprache ist, so ist mit ihr in der Gemeinden, die nach der letzten Volkszäh- Staatssprache zu forrespondieren. Dabei fann die Gemeindeämter und Amtsgebäude gilt analog die Art. 82. Für die äußere Bezeichnung der lung mindestens 3000 Einwohner forrespondierende Gemeinde analog Art. 74 Bestimmung der Absätze 1, 2 und 3 des Art. 81. zählen, müssen spätestens binnen drei Jahren vorgehen. von dem Tage, da diese Verordnung in Kraft Ein Gebäude, in dem sich ein Gemeindeamt tritt, eine dem Dienstgebrauch genügende befindet, ist immer auch in der tschech o- Anzahl von Organen befißen, die die slowakischen Sprache zu bezeichnen, Staatssprache in Wort und Schrift mit einer Aufschrift gleicher Ausmaße und glei Art. 79. Die Verhandlung in einer Gemeinde cher Ausstattung. Der Gemeindestempel in Gebeherrschen, zumindest aber ein solches Organ. In Gemeinden mit einer lei vertretung, im Gemeinderat und in den Kommis meinden, in denen mindestens 20 Prozent der Einwohnerzahl, die die fionen erfolgt in der Verhandlungs- Staatsangehörigen der tschechoslowakischen Sprache Verpflichtung haben, in der Staatssprache ein- und Beratungen fr. nn immer die tschecho- der gleichen Ausmaße und der gleichen Ausstat gelangte Eingaben in dieser Sprache zu erle- Iowakische Sprache angewandt wer- tung in der Staatssprache sein, sobald es sich um digen, muß gleichfalls für eine in sprachli- ben. Anträge und Anregungen in dieser Sprache Urfunden, Aften oder Kundmachungen handelt, cher Hinsicht einwandfreie Erle müssen der Verhandlung unterzogen werden. In die die Gemeinde in der Staatssprache oder in der digung der Schriftstücke in der tsche Gemeinden, wo nach der letzten Volkszählung Staats- und Minderheitensprache herausgibt. choslowakischen Sprache gesorgt sein. mindestens 20 Prozent Staatsangehörige anderer
Zweiter Teil.
Von den Selbstverwaltungsämtern. Vertretungskörpern und öffentlichen Korporationen.. Bierzehntes Hauptstüd.
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Die Aemter der lokalen Selbstverwaltung. Die Vertretungskörper. Die Verhandlungs sprache der Gemeinden. Eingaben und Erledigung von Eingaben.
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Art. 70. Der Gemeindevertretung steht zu, im Rahmen dieser Verordnung die Verhandlungssprache der Ge meinde zu bestimmen, die zu benüßen die Gemeinde im Rahmen dieser Verordnung be rechtigt ist. Die Gemeindevertretung bestimmt auch im Rahmen dieser Verordnung, ob die amtlichen Agenden nur in einer Sprache zu erledigen sind, oder ob und in welchem Maße auch eine andere Sprache ais Verhandlungssprache zu benüßen ist. In Gemeinden, wo nach
tung anzuzeigen.
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Korrespondenzen mit Behörden.
Verhandlung in den Vertretungskörpern.
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ämter.
Bestimmungen zur Beachtung der Vorschriften.
Art. 84 bestimmt, daß die Aufsichtsbehörde
Der letzten Bollszählung teine 20 Proj. Staatsbürger derselben, aber nicht der tschechoslowakifchen Sprache wohnen, ist die Stantssprache die Verhandlungssprache der Gemeinde. Die Staatssprache ist auch immer Verhandlungssprache der Gemeinde, wenn in der Gemeinde mehr Angehörige der Staatssprache als Entsteht ein Streit darüber, ob das betref- Sprache als der tschechoslowakischen wohnen, die Angehörige der Minderheitssprache wohnen, die als deren Verhandlungssprache fest fende amtliche Organ die Staatssprache versteht, nicht gleichzeitig Verhandlungssprache der Gegesetzt wurde. Die Sprache, der in einer Ge- o obliegt es der politischen Behörde zweiter In- meinde iſt, find die Angehörigen dieser Sprache Art. 83. Gegen das Organ einer Gemeindemeinde mehr als 50 Prozent angehören, ist auch stanz, die sprachliche Qualifikation dieser Amts- berechtigt, diese ihre Spreche in Beratungen der stets die Verhandlungssprache der Gemeinde. traft zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Gemeindevertretungen und Kommissionen anzu verwaltung, das gegen die Bestimmungen dieser wenden. Anträge und Anregungen in dieser Verordnung handeln würde oder das sich nicht Eine Anordnung der Gemeindevertretung, Art. 74. In den Gemeinden, denen gemäß Sprache müssen Gegenstand der Verhandlung nach den Entscheidungen der Staatsverwaltung auf Grund dieser Verfügungen in sprachlichen die im Widerspruch mit den Vorschriften dieser dem vorgegangenen Artikel nicht die Verpflich werden. Anordnung steht, ist ungültig. Jede Entscheidung die Staatssprache kennen, ist, sofern es sich um vertretungen und Kommission müssen in der weise der Gemeindeordnungen vorgegangen wertung aufgelegt wurde, Amtskräfte zu haben, die Art. 80. Die Versammlungen von Gemeinde. Angelegenheiten richten würde, kann nach den Vorschriften des Gemeindeverfahrens, beziehungsder Gemeindevertretung über die Verhandlungs- die sprache ist innerhalb acht Tagen unmittelbar dem die Besorgung von in ſprachlicher Hinsicht ein Verhandlungssprache geleitet werden, ge- den. Städtische Notare, Gemeinde- und Diſtriktsübergeordneten Aufsichtsorgan der Staatsverwal- wandfreien Erledigungen in der Staatssprache sebenenfalls in allen Verhandlungssprachen. An- notare sind ihres Rechtes der Berufung und Abhandelt, mit der in der Staatssprache erfolgten träge, die in einer anderen als der VerhandlungsSofern die Magistrate von Städten mit eige- Eingabe nach folgenden Grundsätzen zu verfah- sprache geſtellt werden, über die abgestimmt mer lehnung nach den darüber geltenden Bestimmun gen teilhaftig. den muß, sind in die Verhandlungs. nem Statut Angeleger heiten der politischen und Kennt der Gemeindevorsteher die tschecho- sprache zu übertragen und umgekehrt Anfinanziellen ſtaatlicher. Verwaltung besorgen, find slowakische Sprache nicht, so tritt er die Eingabe träge aus der Verhandlungssprache in die die Verpflichtung hat, die Ausführung von Befie als Organe der Republik(§§ 1 und 2 des dem ersten, bezw. dem zweiten Stellvertreter andere Sprache zu übersetzen, sobald in der Ge- schlüssen, die diesen Vorschriften widersprechen, Gefeßes) zu betrachten und es beziehen sich auf oder irgend einem Mitglied der Gemeindever- meinde nach der letzten Bolkszählung mindestens zu verhindern, im Bedarfsfalle die Gemeindesie die Vorschriften des ersten und dritten tretung ab, der die Staatssprache kennt, um die 20 Prozent der Staatsangehörigen der betreffen- vertretungen aufzulöſen. Hauptstückes dieser Verordnung. Eingabe in der Verhandlungssprache der Ge- den anderen Sprache angehören. Von der Ueber- Art. 85 bestimmt, daß, wenn eine GemeindeDasselbe gilt von den städtischen Notariats- meinde zu verdolmetschen. Wenn keines der fepung tann nur dann abgesehen werden, wenn vertretung Vorkehrungen nach den Sprachenverämtern und von den Notariaten in der Gemeinde Mitglieder der Gemeindevertre alle Mitglieder damit übereinstimmen. Aber auch ordnungen unterläßt, durch die Staatsverwaltung urd im Umkreise. Diese Bestimmungen über die tung die Staatssprache tennt und in anderen Gemeinden, deren Verhandlungssprache auf Kosten der Gemeinde Abhilfe Gemeinden gelten ebenso für Ortschaften, die eine wenn es unmöglich ist, auf irgend eine geeignete nicht tschechoslowakisch ist, müssen die in der geschaffen werden kann. eigene Vertretung haben. und rasche Weise mit Hilfe einer vertrauenswür- Staatssprache vorgelegten Anträge in die Ge- Art. 86 bedroht die Gemeindevertreter mit Art. 71. Jede Gemeinde ist immer verpflich- digen Person eine Uebersetzung der Eingabe in meindesprache übersetzt werden und Anträge, die dem§ 25 des Schutzgesetzes. tet, mündliche und schriftlich. Eingaben in der die Verhandlungssprache der Gemeinde zu befor- in der Verhandlungssprache vorgelegt sind, in die Art. 87 besagt, daß analog Bestimmungen tschechoslowakischen Sprache anzunehmen und gen, so sendet der Gemeindevorsteher diese Ein- tschechoslowakische Sprache übertragen werden, so- auch für die Gemeindevertretungen und Verwalzu erledigen. Handelt es sich um Eingaben in gabe unter persönlicher Verantwortung späte- bald es irgendein Mitglied der Gemeindevertretungskommissionen und Straßenausschüsse gelten. einer anderen als der Staatssprache, so ist eine stens bis 24 Stunden nach ihrem Empfange un- tung, des Gemeinderates oder der Kommiffion Landes-( Verwaltungs- › Ausschüſſe. Be- fordert. Stennt der Gemeindevorsteher beziehungswenigstens 20 Prozent von Staatsbürgern einer hörde der staatlichen Verwaltung, damit weise der Stommissionsvorsitzende die Staatssprache Art. 88. Die Landes-( Verwaltungs-) ausandern Sprache, als es die Verhandlungssprache der diese eine Ueberschung in die Verhandlungs- nicht, so beruft er zur gemeinschaftlichen Leitung schüsse( Kommissionen) regeln den Sprachgebrauch Gemeinde ist, wohnen, verpflichtet, von der sprache der Gemeinde besorge. Diese Behörde be- der Versammlung einen diese Sprache kennenden im Geiste dieser Verordnung durch eine von dem Angehörigen der Sprache dieser Minderheit in sorgt schnellstens, womöglich binnen zwei Tagen Stellvertreter, wenn ein Mitglied der Vertretung Innenminister genehmigte, in der Gesetzessamımdieser Sprache erfolgte Eingaben anzunehmen die Uebersetzung und sendet sie mit der ursprüng- oder der Kommission in dieser Sprache spricht oder lung zu veröffentlichende Verordnung.