Nr. 202.

Donnerstag, 28. August 1980.

Seite 5.

Warnung an bie Arbeiter im graphischen zu prüfen. Die Damen traten ziemlich selbstbewußt| Tochter in einem Kolonialwarengeschäft unterzu­Gewerbe. Wie vom argentinischen Buchdruder auf, worüber sich Bülow ärgerte. Es ist nun noch zu untersuchen, ob durch die verband telegraphisch mitgeteilt wurde, versucht bringen." einseitigen Kundmachungen der Betriebsleitungen das dortige große Unternehmen Fabril Finan- Als der Hofkapellmeister nicht gleich etwas dazu Sie das, Herr Professor?" Die angehende Stünstlerin sang zwei Lieder. ,, Kolonialwarengeschäft? Aber wie meinen und durch deren Genehmigung durch das Revter­ciera", seine streikende Belegschaft durch gra- fagte, fragte die Mutter in einem etwas unge­bergamt die Bestimmung des§ 19, P. 3, des Ge­phische Arbeiter aus Italien  , die durch Verträge duldigen Tonfall: Trocken erwiderte Bülow: Weil Ihr Fräulein setzes über die Betriebs- und Revierräte im Berg­verpflichtet werden, zu ersetzen. Da es nicht Tochter große Rosinen im Kopf und Mandeln im baue, nach welcher einheitliche Dienst- oder Arbeits­,, Nun, Herr von Bülow, was raten Sie mir?" Halse hat." ausgeschlossen ist, daß das argentinische Unter­ordnungen mur mit Zustimmung des Revierrates nehmen diesen Versuch auch auf die graphischen ruhig, ich gebe Ihnen den Rat, Ihr Fräulein Besuch los. ,, Gnädige Frau", antwortete der Gefragte Im Nu war der Meister den unerwünschten erlassen oder chgeändert werden können, verfcat Arbeiter anderer Länder ausdehnt, werden hier­wurde. Der die Einwendungen der Betriebsräte mit alle Arbeiter aufgefordert, fein Ueberein­abweisende Erlaß des Revierbergamtes in Mährisch­tommen mit genannter Firma abzuschließen. Ostrau macht den Versuch, die Einwendung, es Explosion. In einem im Volksheim im handle sich um eine Abänderung der Dienstordnung Wiener   16. Bezirke untergebrachten chemischen und es sei daher die Zustimmung des Revierrates Laboratorium unternahm der 26jährige Inge­notwendig, durch den Hinweis zu entkräften, daß nieur Hans Goldberger einen Versuch mit die geltende Dienstordnung vom 31. März 1909 in den§§ 21 bis 24 wohl Bestimmungen über die einem Explosionsgemenge, bei dem er schon vor Lohnzahlungen enthalte, daß jedoch diese Bestim einigen Jahren infolge einer Explosion einen leichten Unfall erlitten hatte. Heute erfolgte mungen ungültig sind, da sie auf monatlicher Ab­neuerdings eine heftige Explosion. Als man in In dem Kampfe um Aenderung der Lohnzah| läßlichste Quelle für die Auslegung des Gesetzes ist, schußzahlung beruhen; die Dienstordnung enthalte rechnung des Lohnes mit einer halbmonatigen Vor­den Raum eindrang, fand man den Ingenieur lungsfristen im Bergbaue handelt es sich um eine geht hervor, daher überhaupt keine gültige Bestimmung über die mit lebensgefährlichen Verlegungen am Boden überaus interessante und daß durch das angeführte- Gefeß an Stelle der Lohnzahlungen, so daß von einer Abänderung der liegen. Er hatte u. a. eine Zertrümmerung des monatlichen Auszahlungen mit Vorschüssen wäh- Dienstordnung nicht gesprochen werden könne, son­rend der monatlichen Lohnperiode 14tägige dern nur von der Regelung der Lohnzahlungen Lohnperioden mit 14tägigen Auszahlungen des durch eine nach§ 200, lit. e, des Berggesetzes er­bollen, abgerechneten Lohnes eingeführt lassene Arbeitsordnung der betreffenden Betriebe. wurden. Diese Begründung nähert sich bedenklich dem Cha­

Zum Kampfe um die Lohnzahlungsfristen im Bergbaue im Oftran- Karwiner Bergreviere  .

Von Dr. Viktor Haas( Mähr.- Ostrau).

wichtige prinzipielle Frage des Arbeiterrechts.

rechten Auges, den Verlust einiger Finger der Im folgenden soll daher die Frage ausschließlich rechten Hand, sowie eine Zersprengung des vom rechtlichen Standpunkte aus behandelt werden, Trommelfelles der beiden Ohren davongetragen. zumal der ganze Fragenkomplex vom sozialpoliti Der Unfall ist darauf zurückzuführen, daß die schen Gesichtspunkte aus in der Arbeiterpresse be­angerichtete Zündmischung vorzeitig explodierte. reits sehr eingehend behandelt wurde.

Was ift größer als Schmerz? Das Ehepaar wurde glatt überfahren. Das Auto türmte. Bebend vor Wut ſchrie das Ghepaar nach einem Schuh mann. Haben Sie sich die Nummer des Wagens gemerkt? fragte der Schußmann.- Ja," ſagte der Mamn, zufällig geben die ersten beiden Zahlen mein Alter und die beiden letzten das Alter meiner Frau an." John," sagte die Frau, ich glaube, es ist besser, wir geben uns mit der Sache nicht

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weiter ab..."

Lachen nach Noten. Musiker- Anekdoten.

Arturo Toscanini   sollte in der Mailänder Scala ein Konzert dirigieren. Am Eingang wurde er von einer Dame angesprochen:

Gnädige Frau", erwiderte der Bedrängte, ich 00 fann leider nur über einen einzigen Platz verfügen, doch den trete ich Ihnen sehr gern ab." Herzlichen Dank! Und wo ist der Play?" Auf dem Podium, gnädige Frau."

cine bestimmte Rechtssache zu entscheiden, feineswegs aber das Gefeß allgemein bindend auszulegen.

heben Zwangsbestimmungen der Gefeße über Lohn- und Arbeitsverhältnisse mit dem Tage ihres Inkrafttretens die ihnen widersprechenden bis dahin geltenden Bestimmungen bestehender Lohnverträge auf

Das Erkenntnis des Obersten   Verwaltungs- rafter einer sophistischen Argumentation. Es ift Um 5000 Dollar erleichtert wurde in einem gerichtes erklärt durchaus richtig, daß jede gesetz unbestritten, daß im Ostrau- Karwiner Reviere die Karlsbader Autobus der Kurgast Josef Sebl aus Die den neuen Auszahlungsmodus anordnenliche Bestimmung womöglich so auszulegen ist, daß einheitliche Dienstordnung vom 31. März 1909 gilt. Cincinatti( Ohio  ) durch einen unbekannten Lang- den Kundmachungen der Betriebsleitungen berufen die Auslegung sich mit Gefeßen, welche analoge Ferner ist unbestritten, daß das Gesez Nr. 107 aus finger. Obwohl es sich nicht um Bargeld, sondern sich auf das Erkenntnis des Obersten Verwaltungs Fragen behandeln, in Uebereinstimmung befindet". dem Jahre 1912 eine Zwangsbestimmung ist, das um einen Sched handelte, hat sich der Dieb für gerichtes vom 2. April 1930, G. 3. 3279/30, welches Da das Oberste Verwaltungsgericht auf die Aus ist eine Bestimmung, welche auch durch Verein seine Mühe inzwischen dadurch schablos gehalten, in einer analogen Angelegenheit im Schlauer Relegung des Begriffes Lohn" im§ 206 des Berg barung nicht abgeändert werden kann. Schließlich daß er eine à Montozahlung von 200 Dollar in vier erflossen ist. Die Kundmachungen bezeichnen gesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 107 aus ist unbestritten, daß nach der Bestimmung des§ 200, einem Karlsbader Bankhans auf den Namen des das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes dem Jahre 1912 das Hauptgewicht legt und die lit. c, des Berggesetzes die Dienstordnung Bestim Mannes aus Cincinatti behob. als autoritative Entscheidung, daß die die Bergbau- Bestimmung des§ 1154 des allgemeinen bürger- mungen über die Ablohnungsverhältnisse enthalten unternehmer zu wenigstens 14tägigen Lohnzahlun lichen Gesetzbuches in der Fassung der III. Teil- muß. Die Dienstordnung ist ein integrierender Be § 206 des allg. Berggesetzes in der Fassung des Ge- was das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unter dem im§ 152 der III. Teilnovelle zum allgemeinen gen an die Arbeiter verpflichtende Bestimmung des novelle heranzieht, ist es notwendig, festzustellen, standteil des bergrechtlichen Lohnvertrages. Nach jetzes vom 17. Mai 1912, RGBI. Nr. 107, feines dem Begriffe Lohn"( ohne nähere Bezeichnung) bürgerlichen Gesetzbuche und im Artikel III des wegs unbedingt die 14tägige genaue und endgültige versteht und ob insbesondere unter Lohn" ohne Handlungsgehilfengesetzes aus dem Jahre 1910 aus­Abrechnung des Lohnes verlange". Diese Kund- nähere Bezeichnung nur der volle, abgerechnete Lohn gesprochenen Grundsatze machungen wurden vom Revierbergamte in Mähr. oder eventuell auch ein der Vollentlohnung an Ostrau trotz des Wiederspruches der Betriebsräte mit nähernd gleichkommender Vorschußz zu verstehen sei. Erlaß vom 22. Juli 1930, Bahl 10.474, unter gleich. Die bezüglichen Bestimmungen des allgemeinen bür zeitiger Abweisung der Einwendungen der Betriebsgerlichen Gesetzbuches lauten: Ein nach Stunden, räte genehmigt. nach Stück oder Einzelleistungen bemessenes Entgelt Die zitierten einleitenden Worte der Kund ist für die schon vollendeten Leistungen am Schlusse und treten an deren Stelle( siehe Prof. Tiljch: machungen der Betriebsleitungen sind geeignet, bei einer jeden Kalenderwoche, wenn es sich jedoch um Občanské pravo, část všeobecná, Seite 78, urd juristischen Laien die Ansicht zu erweden, daß Ent- Dienste höherer Art handelt, am Schlusse eines Strainz- Pfaff Ehrenzweig: System des österreichi scheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes jeden Kalendermonates zu entrichten. In jedem schen Privatrechtes,§ 19, letzter Absatz). Nach die­autoritative Auslegungen des Geseyes in dem Sinne dalle wird das bereits verdiente Entgelt mit der sem allgemein anerkannten Grundsaße traten am sind, daß die Verwaltungsbehörden sich in Zukunft Beendigung des Dienſtverhältnisses fällig. Der 5. Oktober 1912, das ist am Tage des Inkrafttretens in allen Fällen nach dieser Auslegung vichten müs- nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienst des Gesetzes Nr. 107 aus dem Jahre 1912, die Be­Berehrter Meister, ich bin glücklich, Sie zufen. Diese Anschauuung ist jedoch eine irrtümliche. nehmer fann einen den geleisteten Diensten und ſtimmungen dieses Gesetzes über die Lohnzahlungen treffen. Ich habe an der Kasse lein Billett mehr Nach§§ 7 und 8 des Gesetzes über den Verwal- jeinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fäl automatisch an die Stelle der§§ 21 bis 24 der bekommen. Könnten Sie mir nicht einen Play tungsgerichtshof und nach§ 102 der Verfassungs ligkeit des Entgeltes verlangen." Zu diesen Be Dienstordnung vom 31. März 1909. Diese selbst­beschaffen?" urkunde ist das Oberste Verwaltungsgericht bloß ſtimmungen erklärt der Motivenbericht zur Regie- verständliche Ansicht vertrat offenbar bisher auch befugt, rungsvorlage( Nr. 2 der Beilagen zu den stenogra- das Revierbergamt in Mähr. Ostrau, da es ja sonst phischen Protokollen des Herrenhauses, XXI. Soffion dafür hätte Sorge tragen müssen, daß nach§ 200, 1911) folgendes: Die Vorschriften über die Zeit it. e, des Berggefehes eine Bestimmung über die der Entrichtung des Entgeltes sollen dem Uebel Lohnzahlung in die Dienstordnung aufgenommen stande vorbeugen, daß der Dienstnehmer auf längere werde. Die Argumentation des Revierbergamtes, Da das Oberste Verwaltungsgericht mit dem Frist hinaus genötigt werden könnte, das Entgelt daß in der Dienstordnung keine Bestimmungen über Erkenntnisse vom 2. April 1930 nur einen be- freditieren. Wenn nicht Vorauszahlung verein die Lohnzahlungen enthalten sind, ist daher unrichs gerin, war eine Schülerin Gioachis Rossinis. ſtimmten Rechtsfall entschied und entscheiden bart oder üblich iſt, ſoll Nachleiſtung ſtattfinden, tig. Richtig ist vielmehr, daß die Beſtimmungen des Sie stellte jedoch bei den Proben den Meister nicht fonnte, kann dieses Erkenntnis nicht ohne weitersund zwar innerhalb gewiſſer Marimalfristen. Die Geseges Nr. 107 aus dem Jahre 1912 ein integrie immer zufrieden. Als ihr Stern im Aufgehen be­auf einen anderen Fall angewendet werden, selbst Sinausschiebung der Lohnzahlung bringt den ender Bestandteil der Dienstordnung sind. Hier­griffen war, verpflichtete der kunstlicbende Finans wenn der theoretische Teil des Erkenntnisses einer Dienſtnehmer in eine gesteigerte Abhängigkeit, be- aus ergibt sich die weitere Schlußfolgerung, daß die miniſter Péreire ſie einſt zu einer Soirce. Sie fachlichen juristischen Stritik standhielte. I'm vor- einträchtigt ſeine freie Bewegung und die bessere Kundmachungen der Betriebsleitungen und der fie fang eine Avie aus dem Barbier von Sevilla  ". Verwertung seiner Dienste." Da die Regierungs genehmigende Eriaß des Revierbergamtes der Be­liegenden Falle ist auf entscheidende Umstände Als sie geendet hatte, ertönten laute Dacapo" Rücksicht zu nehmen, welche in dem zitierten Er- vorlage die Beſtimmung über die wöchentliche Lohn, ſtimmung des§ 19, Punti 3, des Gesetzes über die Ruje. Da auch Béreire aufmunterno nickte, wieder- fenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes über- zahlung als durch den Lohnvertrag oder die Ar- Betriebs- und Revierräte widersprechen, da die Zu beitsordnung nicht abdingbare Zwangsbestimmung ftimmung des Revierrates nicht einmal angesucht, haupt nicht behandelt wurden. Zunächst soll die Beim Abschied überreichte der Finanzminister bezeichnete, wendeten die Industriellenvertreter ein, geschweige denn erteilt wurde. Auslegung des Obersten Verwaltungsgerichtes zum der Sängerin mit Worten des Dankes eine Tausend­franknote. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß § 206 des Berggefeßes in der Fassung des Gesetzes daß z. B. bei Akkordarbeiten in manchen Betrieben die Abrechnung und infolgedessen auch die die Anschauung des Revierbergamtes, die Kund­vom 17. Mai 1912, RGBI. Nr. 107, ciner durchaus Auszahlung am Abend des letzten Wochentages, machungen der Betriebsleitungen feien keine Ver­Lächelnd besah sie den Schein und sagte dann objektiven fachlichen Kritik unterzogen werden. Nach keise: Es war aber Dacapo"." der ursprünglichen, bis zur Erlassung des Gesetzes den undurchführbar sei". Aus dieser Einwendung genden Gründen unrichtig ist: wie sie das Gesetz vorschreibt, aus technischen Grün- letzung des geltenden Kollektivvertrages aus den fol­Der Minister griff schmunzelnd in die Tasche aus dem Jahre 1912 geltenden Fassung des§ 206 und gab ihr einen zweiten Tausender." und aus ihrer Behandlung in der Kommission für des Berggefehes war der Bergbauunternehmer ber Freudestrahlend eilte die Petti zu Rossini und pflichtet, mit seinen Arbeitern den Lohn mindestens Justizgegenstände( 78 der Beilagen zu den stenogra­pflichtet, mit seinen Arbeitern den Lohn mindestens phischen Protokollen des Herrenhauses, XXI. Ses erzählte ihm von ihrem großen Erfolg. einmal monatlich abzurechnen und während des Der Meister nichte gleichgültig: Das ist gut, Monates auf den Lohn sogenannte Vorschüsse 3 neben der Lohnzahlung vor der Fälligkeit des Loh jion 1912, Seite 214) und aus dem Umstande, daß mein Fräulein, mit diesem Geld werden Sie hoffent- gewähren; die Bestimmungen der Höhe und der nes zahlbare Vorschüsse eingeführt wurden, ergibt lich endlich richtig singen lernen." Zahlungsfristen der Vorschüsse mußten in die sich, daß Dienstordnung aufgenommen werden. Im Jahre Der Wiener   Hoffapellmeister Hellmesber1911 brachten die Abgeordneten Peter Eingr, Seli­ger war seines Spottes wegen allgemein gefürchtet. ger und Genossen und die Abgeordneten Jan Prokeš Selbst seine Freunde verschonte er nicht mit bis- und Genossen im österreichischen Abgeordnetenhaus jigen Reden. Anträge( Nr. 92 und Nr. 214 der Beilagen zu den Eines Tages besuchte ihn sein Freund Fuchs stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhau- ist. und zeigte ihm eine Serenade, die er komponiert fes, XXI. Session 1911; nachstehenden Wortlautes Das Oberste Verwaltungsgericht verwechselt hatte. ein: Seder Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, seine den Begriff des Vollohnes mit dem Begriffe des Interessiert vertiefte sich Hellmesberger darin. Arbeiter mindestens allwöchentlich am Samstag ab- Reinlohnes. An Stelle langatmiger Auseinander­Nach einer Weile gab er sie seinem Freunde zurück zulohnen." Bei der Verhandlung dieses Antrages segungen jei nur folgendes angeführt: Der Gegen

Adelina Petti, die gefeierte Pariser Sän­

mit den Worten:

nes

unter ,, Lohn" im Sinne des allgemeinen bürger­lichen Geseßbuches und daher im Sinne der juristischen Terminologie der volle, abge= rechnete Lohn zu verstehen

"

Im Kollektivvertrage ist allerdings nicht aus­drücklich angeführt, daß die Lohnzahlungen 14tägig zu erfolgen haben; für die Auslegung des Kollektiv­allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche lautet: vertrages gilt jedoch die Bestimmung des§ 914 des Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, son­dern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Nebung des redlichen Verkehrs entspricht." Nach dieser Aus­legungsregel muß man zu der folgenden Schluß­folgerung gelangen:

Bei der Verfassung des Kollektivvertrages be stand keine Veranlassung, ausdrücklich von den Lohnzahlungsfristen zu sprechen, da diese Frage damals im Ostrau- Karwiner Reviere nicht strittig war;

Lohnes voraussetzt. Nach der Uebung des red­lichen Verkehres" kann man daher jetzt nicht die Behauptung aufstellen, der Kollektivvertrag jeze die 14tägige Bohnperiode nicht fest, weil eine dies bezügliche ausdrückliche Bestimmung fehlt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich v rein juristischen Gesichtspunkte die Schlußfolgerung

erklärten die Unternehmeregperten, die häufige jazz des Vollohnes ist der Teillohn( der Vorschuß Fuchs  , die hast du ganz gestohlen!" Geding abnahme und Lohnberechnung auf den Lohn), der Gegenfaß des Reinlohnes ist der der Kollektivvertrag beruht daher auf der am Tage verursache dem Unternehmer namhafte Kosten und Bruttolohn, das ist der Lohn ohne Abzüge, zu wel- feines Abschlusses geltenden Regelung der Lohn­Franz Liszt   spielte einmal in einer Gesell vermehre dadurch unnötigerweise die Gestehungs- chen der Arbeitgeber im Wege der Aufrechnung zahlungen und setzt deren weitere Geltung voraus. scheft. Er trug der Wode gemäß einen großen kosten, sei also auch vom allgemeinen wirtschaft( Kompenfation) berechtigt ist. Infolge dieſer be- Aus den Bestimmungen über Schichtenjäumnis gestärkten Stragen, der sich während des Klaviervor- lichen Standpunkte schädlich. Schon aus dieser Er- grifflichen Verwechslung verwechselt das Oberste( Punkt 5, Absatz 1, auf Seite 4) und aus den Be­trages irgendwie gelodert hatte und aufzugehen klärung der Unternehmeregperten geht flar hervor, Verwaltungsgericht das Recht des Arbeitgebers zustimmungen über den Leistungszuschlag( Absatz 4 und drohte. Der Künstler versuchte mal mit der rechten daß es sich im Gesetze aus dem Jahre 1912 um die Abzügen vom vollen abgerechneten Lohn mit dem 5 auf Seite 30) ergibt sich überdies, daß der Stolle! und mal mit der linken Hand den Widerspenstigen Auszahlung des bollen, abgerechneten eventuellen Recht des Arbeitgebers, einen Teil des tivvertrag die 14tägige Zahlung des abgerechneten zurückzudrüden, was ihm aber nicht gelang. Schließ Lohnes handelte. In dem Bereiche des sozialpoliti- verdienten Sohnes zurückzuhalten und bloß einen lich gab er seine Bemühungen auf und spielte das schen Ausschusses zum Beschluß über die Initiativ- Vorschuß auf den Lohn zu zahlen. Etüd mit heraushängendem Kragen zu Ende. anträge der Abgeordneten Cingr, Seliger und Ge Der Gastgeber, der den Anstrengungen Lijsts noffen und Prokeš und Genossen, welcher Beschlußz amüsiert zugeschaut hatte, trat auf ihn zu, dankte mit dem Wortlaute des Gesetzes vom 17. Mai 1912, ihm für das Spiel und sagte: Verzeihen Sie, Nr. 107 RGBI., übereinstimmt, heißt es ausdrück­Meister, wenn ich lachte, aber ich mußte unwill- lich: Der Unterausschuß beschloß die gesetzliche Ein­türlich an Schiller   denken." führung der 14tägigen Vollentlohnung und An Schiller  ?" unterbreitete diesen Antrag dem Vollausschuß. Der ,, Nun ja, weil mir bei Ihrem Kampf mit dem sozialpolitische Ausschuß erhob den Antrag des Der Arbeitgeber ist berechtigt, fürzere Zahlungs Kragen die Stelle aus dem Kampf mit dem Unterausschusses zum Beschluß."( Vgl. 1230 der perioden des vollen, abgerechneten Lohnes Dradjen" einfiel: Beilagen zu den stenographischen Protokollen des einzuführen. Mit diesen Bestimmungen haben die Und List muß mit der Stärke streiten." Abgeordnetenhauses, IXX. Session 1912.) Aus die Bestimmungen des Bruderladengesetzes über das sen Worten des Motivenberichtes des sozialpoliti- Recht des Arbeitgebers, vom Vollohne den auf den Hans von Bülow   wurde von einer Dame schen Ausschusses zum Geseze Nr. 107 aus dem Arbeiter entfallenden Beitrag abzuziehen, nichts aufgesucht, die ihn bat, die Stimme ihrer Tochter Jahre 1912, welcher sicherlich die wichtigste und ver- zu tun.

Wir gelangen sohin zu dem Schluſse: Nach der Zwangsbestimmung des§ 206 des Berggesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 107 aus dem Jahre 1912 ist der Arbeitgeber ver­pflichtet, den vollen, abgerechneten Lohn wenigstens 14tägig auszuzahlen.

Die Kundmachungen der Betriebsleitunge und der dieselben genehmigende Erlaß des Re vierbergamtes verleßen sowohl die Zwangs bestimmung des§ 206 des Berggesetzes in der Fassung des Gefeßes Nr. 107 aus dem Jahre 1912 als auch die Bestimmung des§ 19, Punta 3, des Gesezes über die Betriebs- und Revier. räte im Bergbaue und überdies den geltenden Rollektivvertrag.