Nr. 129.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
16. Jahrg.
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.
Das Ausnahmegesetz.
Je eindringlicher die Zuchthausvorlage untersucht wird, um so zahlreichere dem Koalitionsrecht gefährliche Momente treten hervor. Die Vorlage ist ein abgrundtiefer Giftbrunnen. Wir geben im Anschluß an unseren ersten Leitartikel über die Vorlage folgende Ausführungen aus juristischen Kreisen.
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Dienstag, den 6. Juni 1899.
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3.
baren gleichgeachtet".
handlungen über Vermeidung eines Streitausbruchs tritt, ist strafbar; das Mißfallen eines Arbeitgebers erregt, so wird er einem Strafwenn er sich die gütliche Beilegung zum Geschäfte macht", mindestens mit 3 Monaten; weicht er aber gütlicher Abrede aus, vereinbart heimlich einen plöblichen Streit, ist er straflos. 11. Körperverlegungen, vorsätzliche Sachbeschädigungen und thätliche Beleidigungen bedurften früher dann keines An4.§ 153 der Gewerbe- Ordnung bedroht den Versuch mit trages, wenn es sich um Majestäten, Beanite, Militärs, Zeugen oder Strafe,§ 1 das Unternehmen". Die jetzige Rechtsprechung hat Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung handelte. Diesen bereits den Versuch ausdehnend ausdehnend interpretiert. Ganz der Zustand hat das Reichs- Strafgesetzbuch verlassen. Es bedarf danach Richtung entsprechend, nicht ur in die Außentvelt zur bei vorfäßlicher Sachbeschädigang stets, bei Beleidigungen und Erscheinung getretene Handlungen, sondern schon den Gedanken, Körperverletzungen nur dann feines Antrages und keiner ErDer jetzige§ 158 der Gewerbe- Ordnung droht für denjenigen den Willen, zu strafen, hat bekanntlich das Reichsgericht mächtigung, wenn es sich um Majestätsbeleidigungen und Strafe bis 3 Monaten an, der einen anderen durch Anwendung in Abweichung von der früher fast allgemeinen Rechtsansicht einen diesem gleich gestellte Delitte handelt. Das soll in Zukunft anders törperlichen Zwanges, Drohungen, Ehrverlegung oder durch Verrufs- Versuch auch dann für strafbar erklärt, wenn er mit un- werden. Ist die Ehre eines Arbeitswilligen verlegt, so foll erklärung bestimmt oder zu beſtimmen versucht, an Verabredungen tauglichen Mitteln, ja wenn er außerdem noch an einem der Staat ohne jeden Antrag sofort die Reparatur in der Gerichtszum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen un tauglichen Objekt vorgenommen wird. Diese Aus- stube von Amtswegen vornehmen. Darnach würde der insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der legung hat bereits zu den allerfeltsamsten Urteilen geführt. Weit wunderliche Zustand geschaffen, daß der Reichskanzler, Arbeiter teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten oder andere durch schlimmer wird die Sachlage durch den Umtausch des Begriffs„ Versuch" ein Beamter, ein Offizier ufw. erst Strafe gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verab- in den eines, Unternehmens". Dieser Quecksilberbegriff kommt antrag stellen müssen, ehe der Staat einschreiten redungen zurückzutreten. im Strafgesetzbuch nur bei einigen besonders schweren Deliften(§§ 81 u. 82 famn, daß aber nicht nur bei Majestäts-, sondern auch bei Streik Die§§ 1-3 des neuesten Ausnahmegesetzes dehnen diesen That Hoch- und Landesverrat,§ 102 feindliche Handlungen gegen be- brecher- Beleidigungen von Amtswegen eingeschritten werden soll. bestand in mehrfacher Richtung aus: freundete Staaten,§ 105 Sprengung einer gesetzgebenden Ver- Soll so schon die Person des Streikbrechers eine besonders 1. Die bezeichnete Art der Einwirkung auf den Willen eines sammlung,§ 114 Widerstand gegen die Staatsgewalt,§ 122 Menterei hohe Auszeichnung erhalten, so sollen seine Sachen in Zukunft anderen ist nicht nur dann unter Strafe gestellt, Gefangener,§ 159 Verleitung zum Meineid,§ 357 Verleitung zu noch höher bewertet werden. Werden einem anderen, wenn es sich um konkrete beſtimmte Verabredungen ins- Amtsverbrechen) vor. Welche Bedeutung dieser Begriff„ Unternehmen" selbst einem Könige, gehörige Sachen vorfäßlich beschädigt, jo tritt besondere also Einstellung der Arbeit- handelt, sondern auch habe, ist unter den Faustnaturen der Juristenwelt viel umstritten. Die Verfolgung nur auf Antrag ein. Anders bei dem Streik dann, wenn es sich um die Teilnahme an Vereinigungen herrschende Ansicht geht dahin, daß das Wort„ Unternehmen" mehr brecher. Wird auch nur dessen Schnupftabaksdoje zerbrochen handelt. Der neue Vorschlag wendet sich also nicht nur gegen Handlungen als der Versuch, insbesondere auch sonst straf- so soll fortan auch ohne Antrag Polizei, Staatsanwalt und Gericht Streiks, sondern gegen das gesamte Vereinigungsrecht, zu lose Vorbereitungshandlungen umfasse. Darüber sind aber wohl herannahen, um das Verbrechen von Amtswegen zu rächen. dessen Teilnahme aufzufordern§ 153 G.-O. ausdrücklich ablehnt, für alle Juristen einig, daß die für den Versuch gültigen Straf- So will es§ 5 der neuen Vorlage. strafbar zu erklären. Es wendet sich gegen das Vereinsrecht sowohl ausschließungsgründe des§ 46 Str.-G.-B. für Unternehmen" feine 12.§ 6 des neuen Entwurfs will dafür Sicherungen treffen, gewertihaftlicher wie politischer Natur. Wer z. B. in Anwendung finden.§ 46 schreibt dem Grundsatz getreu, daß nur in daß auch nach Beendigung eines Streits flafsenbewußte Arbeiter einer Versammlung darauf hinwiese, daß der Arbeiter sich an das Rechtsleben eingreifende Thaten strafwürdige sein können, vor, wegen sonst strafloser Drohungen oder Verrufsfich, an feiner Familie, an der Arbeiterklasse und an der Allgemein- daß der Versuch in zwei Fällen straflos bleibe, nämlich wenn der erklärungen bestraft werden können. Es würde auch einem Geſetzentwurf, heit verfündigt, der keiner gewerkschaftlichen und politischen Organi- Thäter entweder 1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung der der Neigung der Unternehmerklasse zu gewaltsamem Aufruhr fation beitritt, da allein durch Zuſammenschluß der Kameraden die aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände entspricht, schlecht anstehen, wenn nach beigelegtem Streit ehrlicher Arbeits- und Lohnverhältnisse bessere werden könnten, verfiele nach gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, Waffenstillstand einträte. Wer gewaltsamen Aufruhr provocieren dem neuen Gesetz der Bestrafung, denn er hat es unternommen, oder 2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt will, muß fortdauernd gegen die Arbeiter Krieg führen. Desdinch Ehrverlegung diese geht weiter als der Begriff der Be- war, den Eintritt des zur Vollendung des Verbrechens oder Ver- halb werden die Stümmlinge wie dem gesamten Gesch so auch dieser leidigung und genießt nicht den Schutz der Wahrnehmung berechtigter gehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Bestimmung freudig ihre Zustimmung erteilen. Interessen oder den des Einwandes der Wahrheit andere zur Diese Strafausschließungsgründe treffen auf den Versuch, nicht aber 13. Zu den§§ 7 und 8, die soust straflose Zusammenrottungen Teilnahme an Vereinigungen, die eine Einwirkung auf Lohn- oder auf das„ Unternehmen" zu. Entwirft z. B. jemand einen nach Ansicht mit Gefängnis und Zuchthaus bedrohen, wenn diese ZusammenArbeitsverhältnisse bezwecken, zu bestimmen". Auch die gesamte eines Gerichts Drohungen oder Ehrverlegungen enthaltenden Aufruf rottungen. während eines Streits begangen find, sei nur gewerkschaftliche und unabhängige politische Preffe wäre zum Streit, unterläßt aber die Drucklegung, weil inzwischen die eine Bemertung gemacht. Mit Zuchthaus von 1 bis zu 5 Jahren ist vogelfret. Es giebt keine Ausführung über die moralische Streitursache beseitigt ist, so ist er nicht nach dem bestehenden, wohl. a. die heute straflose Zusammenrottung bedroht, wenn in Notwendigkeit, das Vereins- und Koalitionsrecht auszuüben, aber nach dem geplanten Gefez strafbar. folge des Arbeiterausstandes eine gemeine Gefahr für die nicht auf dem Wege der ausdehnenden Auslegung durch gelehrte 5. Ein scheinbarer Fortschritt des§ 1 gegenüber dem§ 153 das Eigentum herbeigeführt ist". Was gemeine Gefahr ist, sagt Richter als Ehrverlegung aufgefaßt werden könnte. der Gewerbe- Ordnung liegt darin, daß auch die jetzt, soweit Arbeit der Entwurf nicht. Vor wenigen Jahren wurde im Reichstage zur 2.§ 153 der Gewerbe- Ordnung zielt nur auf Verabredungen geber in Betracht kommen, faum je zur Sirafe gelangte A 6- Sprache gebracht, daß in einer Stadt aus Anlaß eines Streifes in zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, haltung von der Teilnahme an Vereinigungen einer Gerberei Soldaten an Stelle der Arbeiter eingetreten waren. insbesonders mittels Einstellung der Arbeit" ab.§ 1 des neuen oder Verabredungen, die eine Einwirkung auf Arbeits- oder zur Rechtfertigung dieser Art Verwendung von Soldaten wurde Ausnahmegesezes trifft alle Abreden und Vereinigungen, die eine Lohnverhältnisse bezwecken, strafbar sein soll. Indeß ist dieser Fort- militärischerseits auf die gemeine Gefahr für das Eigentum des Einwirkung auf Arbeits- und Lohn verhältnisie bezwecken". Schritt nur scheinbar, so lange nicht aus allen Teilen des Volkes Arbeitgebers hingewiesen, weil für den Fall nicht schleuniger Darunter befinden sich insbesondere alle Abreden und Vereinigungen, vom Volfe erwählte Richter zur Anklageerhebung und Entscheidung militärischer Hilfe die Ware verdorben oder mindestens dem welche z. B. die Durchführung der geseglichen Ar- berufen sind. Denn bekanntlich sind selbst jene Organisationen der Fabrikanten ein großer Schaden erwachsen wäre. Ge läßt beiterschuß Bestimmungen oder die endliche Unternehmer, die rechtswidrige„ trockene" Wechsel für die Fälle des fich die Möglichkeit einer gleichen juristischen Auslegung des Herberbeiführung eines wirksamen Arbeiter- Nichtzusammenhaltens der Arbeitgeber oder für Fälle gewerkschaft- Begriffs einer" gemeinen Gefahr für das Eigentum" nicht 1 ch 11 3 es bezwecken. Ja selbst Rechtsschutzvereine, die die Ein- licher Bethätigung von Arbeitern vereinbaren und mit Einflagung ablehnen. Greift solche Auslegung aber Plaz, so ist wirkung auf das Arbeitsverhältnis bezwecken, daß der einzelne in die drohen, noch nicht verfolgt, wiewohl sie schon heute als Erpresser in der That jeder Streifteilnehmer mit Zuchthaus Lage gesezt wird, sein gesetzlich ihm garantiertes Recht durchzuführen, strafbar wären, wenn die Einsicht des Unternehmers als höher stehend bedroht. Denn eine 3usammenrottung" liegt bei könnten der Nemesis des Nachegesetzes anheimfallen. Die Be- erachtet wird, als die jenes Dreschgrafen, dem das Bewußtsein der einem Streif, stets vor. Als Zusammenrottung er stimmung im letzten Absaz des§ 4 zeigt, daß dem Tragweite seiner Handlung aberkannt ist. achtet die Rechtsprechung jedes nicht zufällige oder zu gleichgültigen Gesezentwurfs- Fabrikanten diese Konsequenzen nicht ent 6. Daß umgekehrt dem neuen Gesezentwurf die im§ 153 G.-O. Zwecken erfolgende Zusammentreten von Menschen". Jede Streitgangen find. Ihm scheint selbst vor Konsequenzen, welche die enthaltene Strafandrohung gegen solche fehlt, die durch Drohung, versammlung kann demnach als Zusammenrottung erachtet werden. Arbeitgeber treffen könnten, graulich geworden zu sein. Er förperlichen Zwang usw. andere hindern oder zu hindern suchen, von Auch diese Bestimmung zeigt flar, daß der Gesezentwurf„ grundläßt aber nur eine Drohung oder Verrufserklärung von solchen Verabredungen zurückzutreten, ist rein formeller fäßlich die Koalitionsfreiheit anerkennt" nur, freilich wer von dem straflos, wenn sie auf Grund gefeßlicher Berechtigung vorgenommen Natur. Denn jede solche hinderung des Rücktritts enthält zugleich Recht, die Koalitionsfreiheit oder auch nur die Versammlungsfreiheit ist. Der sonst überall geltende Grundsaß, daß eine in Ausübung die strafbare Einwirkung zum Verbleiben bei der Verabredung. auszuüben, Gebrauch macht, dem droht das Zuchthaus und, eines Rechts vorgenommene Handlung nicht strafbar ist, wird durch 7.§ 2 des neuen Gesetzes hebt einige Fälle, die schon so wie in besonders milden Fällen: das Gefängnis. das Ausnahmegesetz also absichtlich für alle diejenigen Fälle durch so unter§ 1 fallen würden, noch besonders hervor. Die besondere brochen, in denen jemand& hrverlegung oder förperlichen Hervorhebung läßt, wie schon in der ersten Besprechung des Entwurfs Mit vorstehendem dürften die wesentlichsten Abweichungen des 3wang anwendet, um sein Recht auszuüben. Die Tragweite hervorgehoben ist, klar erkennen, daß der Verfasser des übrigens Entwurfs vom heute bestehenden Recht skizziert sein. dieser Abweichung der§§ 1 und 3 vom geltenden Recht trifft technisch faum glaublich ungeschicht abgefaßten Entwurfs eifrig seine Derartige, die heutige Staats- und Gesellschaftsordnung unternoch andere, möglicherweise vom Bundesrat übersehene Bemühungen darauf richtet, unter allen Umständen jeden, sei er, wühlende, jedem Rechtsgefühl des arbeitenden Voltes ins Gesicht Fälle. Nach den gedachten Paragraphen würden z. B. Kolonnen- wer er will", mit Strafe zu bedrohen, der einen etwa trotz der schlagende, jedem Gemeinsamkeitsgefühl Hohn sprechende Bearbeiter diese bilden eine Vereinigung"- strafbar sein, wenn Bestimmung des§1 ermöglichten Streit zu unterstüßen sich untersteht. Stimmungen sind der deutschen Volksvertretung vorgelegt. fie untereinander über einen Accordvorschlag für bereits gefertigte 8. Dem gleichen Mißtrauen gegen die Dichtigkeit der im§ 1 Es wäre die Annahme ein gefährlicher Irrtum, daß die VoltsArbeiten debattierten und etwa äußern würden: wir wären ja Efel, gegen die Ausübung des Koalitionsrechts und Vereinsrechts der vertretung das ihr gemachte Anfinnen, das arbeitende Volt noch wenn wir auf den Vorschlag eingingen und nicht das doppelte durch Arbeiter gezogenen Maschen entspringt der famose Abjat 3 des§ 4. rechtloser zu machen, als es zur Zeit ist, furzer Hand setzten. Dieser ist so gnädig, den für straflos zu erklären, der ohne Ehr 3. In der Judikatur über§ 158 der Gewerbe Ordnung verlegung oder förperlichen Zwang anzuwenden, befugterweise" die zurückweiſen wird. Unermüdliche Aufklärungsarbeit, zäher, unabschwankte die Entscheidung über die Frage, ob unter anderen" Arbeit einstellt oder eine Arbeitseinstellung fortsetzt. Wer aber läffiger geistiger Kampf, insbesondere unter dem katholischen Teil auch Nichtarbeiter, insbesondere Arbeitgeber, zu verstehen sind. andere zu einer Arbeitseinstellung veranlaßt oder zum Ausharren der arbeitenden Bevölkerung ist erforderlich, um das Schreckgespenst Das Oberlandesgericht zu Celle , das Kammergericht und, soviel be- im Streif veranlaßt, bleibt strafbar. Die Motive erklären, daß sie zu verjagen. kannt, auch das Reichsgericht, bejahten früher in einigen Fällen diese grundsätzlich die Koalitionsfreiheit anerkennen- verstehen die Auf zu diesem Kampf für die Kultur! Frage; danach war eine dem Arbeitgeber gegenüber ausgesprochene Motive unter Koalition das Zusammenthun des Einzelnen Drohung, daß man in einen Streit eintreten würde, nach§ 153 zu mit sich selbst? strafen, wenn nicht etwa gar aus der Art der Drohung eine Er- 9. Die Vorenthaltung oder Beschädigung von Arbeitsgeräten, pressung herausdeduziert werden konnte. Diese Rechtsprechung führte Arbeitserzeugnissen, Arbeitsmaterial oder Kleidungsstücken konstruiert zu der Konsequenz, daß jede Ankündigung eines Streits und jeder der neue Vorschlag in„ körperlichen Zwang" um. Berreißt ein Bersuch, einen Streik durch gütliche Verhandlungen mit dem Arbeit- Arbeiter dem anderen ein Taschentuch, so hat er also nach geber zu lindern oder zu beenden, als strafbar zu erachten wäre. Dieser Konstruktion gegen einen Menschen körperlichen Diese Unsinnigkeit der Folge einer irrigen Rechtsprechung ent- 3wang angewendet. Wohlweislich hütet sich unser juristischer ging auch dem Kammergericht nicht. Seit einigen Jahren Zauberkünstler, auch die Vorenthaltung von Arbeitszeugnissen, erklärt es deshalb solche Einwirkung auf den Arbeitgeber für Strankenkassenbüchern, Invaliditätskarten oder Lohn seitens des straflos und begründet diese Ansicht mit der zutreffenden Darlegung: Arbeitgebers als törperlichen Zivang" zu konstruieren. Da könnte „ Die Sperre oder Verrufserklärung von Arbeitern den Arbeit ja gar zu leicht ein Arbeitgeber strafbare Handlungen begehen. geberu gegenüber enthalten in derartigen Fällen nur die Aus- 10. Wiederum dem lebhaften Bemühen, je de Ausübung des übung des Koalitionsrechts".§ 1 des Gesetzes ersetzt das Wort Koalitionsrechts, die etwa noch möglich wäre, zu unterbinden, ver„ andere" des§ 153 durch Arbeitgeber oder Arbeit dankt die Strafandrohung gegen Streifpoftenstehen ihre Geburt. Was nehmer". Jede Ankündigung eines Streits dem Arbeitgeber hier und da in den letzten Jahren das juristische Mädchen für alles, gegenüber wäre demnach strafbar, denn jede solche An- genannt grober Unfugsparagraph, mit dem Gesetz kollidierende Polizeikündigung ist eine Drohung". Was selbst das Kammer- reglements und schleunigste, wenn auch nicht bedenkenfreie Untergericht als eine Nur- Ausübung des Koalitionsrechts bezeichnen bringung in Polizeigewahrsam vergeblich haben leisten wollen, soll mußte, wird also durch den Entwurf getroffen und sollte durch die juristische Umwertung eines ruhigen berechtigten, treffenden und dankeswerten Hinweises". Man getroffen werden. Ist diese Absicht dem Verfasser der Streitposten stehens in eine Drohung er= Motive nicht zur Klarheit geworden, so ändert das an der eventuellen reicht werden. Was bringt doch ein Jurist zu wege, ſieht daraus, daß es einem Herrscher nicht allzu schwer wird, schädlichen Wirksamkeit seines Gesetzesfabrikats nichts. Wer Un wenn Fürsorge für Unternehmerinteressen für ihn gefeiert zu werden. Sagt er das, was zahlreiche andere vor frieden säen und den Rest jeglicher Harmonieduselei austreiben als Richtschnur dienen! Vielleicht empfiehlt sich an Stelle all der ihm jagten, so gilt es als eine besondere Verkündigung. wollte, fonnte keine bessere Bestimmung als diese vorschlagen, deren tajuistischen Vorsichtsbestimmungen, wie sie der Entwurf enthält, Außer den Agrariern, denen das Wohnungselend der LandInhalt dahin geht: Wer mit dem Arbeitgeber in gütliche Ber - einfacher folgende: Hat ein Arbeiter nichts Strafbares gethan, aber arbeiter ein unverfieglicher Quell des Wohllebens ist, giebt es
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14641
Politische Uebersicht.
Berlin , den 5. Juni. Viehpaläste und Arbeiterställe in Ostelbien. Es wird berichtet:
Elbing , 4. Juni. Wie die Elbinger Zeitung" meldet, sprach sich der Kaiser mißbilligend über die Arbeiterwohnungen auf seinem Gute Cadinen aus. Der Kaiser äußerte wörtlich:
" In Cadinen muß noch manches anders werden; ich meine besonders in Bezug auf Arbeiterwohnungen. Das scheint überhaupt noch ein lebel hier im Osten zu sein. Der schöne Vichstall in Cadinen ist ja ein wahrer Palast den Arbeiterwohnungen gegenüber. Es muß dafür gesorgt werden, daß nicht etwa die Schweineftälle besser sind, wie die Arbeiterwohnungen." Selbst demokratische Blätter freuen sich dieses
mehr als