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Kopf mit leeren Augenhöhlen... es war ihm, als hätte sich plötzlich die Nacht auf den See herabgefenft.

Tonet erhob seine Ruderstange mit beiden Händen und berfette der Hündin einen so furchtbaren Schlag auf den Kopf, daß der Schädel barst und das arme Zier unter Sumpfem Geheul mit seiner Beute in dem wirbelnden Wasser verschwand.

Dann blickte er mit wirren Augen seinen Großvater an, der von dem eben Geschehenen nichts begriff, und den armen Don Joaquim, der vor Angst ganz betäubt schien, ließ in­stinktiv seine Ruderstange arbeiten und schoß wie ein Pfeil über das Wasser, als liefe ihm das seit einer Woche vergessene Gespenst der Gewissensbisse nach und zerrisse ihm mit seinen unversöhnlichen Krallen die Schulter.

( Fortfehung folgt.)

Berliner Dienstbotennot vor 200 Jabren.

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gebracht und darin weder Appellationes noch Provocationes geftattet fein". Die ausgesprochenen Strafen sollten für Herrschaften" in Geldbußen bestehen, von denen die Hälfte dem Gefindeamt, d. h. dem Polizeidirektor und den vier amtierenden Richtern, ein Viertel den niederen Polizei- und Revierbeamten, ein Viertel der Stadtkämmerei resp. dem Arbeitshause zufielen. Die Dienststlaven aber wurden förperlich ge­züchtigt oder in das Gefängnis geftedt. Schon die Ordnung bon 1718 batte Mangel an Arbeitsamkeit und Gehorsam, Troß und Wiederspänstigkeit" mit der Karre" und dem Arbeitshaufe" bestraft, wie denn die Dienstboten auf die geringste Klage der Herrichaften" hin fofort von der Polizei eingesteckt wurden. Natürlich wurde im Intereffe der Gerechtigkeit im 3weifel zu Gunsten der Herrschaft" entschieden. 1718 war auch, einander unniöglich zu machen, das Versammlungsverbot für dies um jede Fühlungnahme und jede Aussprache der Dienenden unter­felben erlaffen worden. Niemand durfte irgend eine Zusammenkunft des Gefindes gestatten, noch zulassen, daß dasselbe unter sich, wie fie denen Herrschaften und sich in ihren Diensten verhalten wollen, verabreden". Um fie überdies beffer überwachen und beaufsichtigen zu können, schuf die gleiche Ordnung auch das Amt der staatlichen Gefindemakler. In jeder der beiden Residenzien wurden je zwei ehrbare" Männer und Frauen( 1746 auf ſechs erhöht) als gericht­liche Gesindemakler bereidet. Diese sollten für je 4 Groschen Gebühr von Dienstboten und Herrichaften den Dienstverkehr zwischen Beiden vermitteln. Die Konzession mußten die Matler mit 16 Groschen erkaufen, für die amtlich auszuhängende Gefindeordnung fnöpfte man ihnen 8 Groichen ab. Aber auch ihnen wurde bei Die Sflabenrolle, zu welcher die Dienstboten seit Jahrhunderten barter Strafe" ganz besonders verboten, jede Zusammenkunft bis zum heutigen Tage verurteilt find, macht es begreiflich, daß fie, tomplottierenden Gefindes" bei fich zu dulden, Gesinde abipenstig wenn es ihnen nur irgend möglich war, in hellen Scharen dem zu machen oder ohne Entlassungsichein zu vermieten. 1746 wird harten Dienstzwange entliefen. Daher ist in den Großstädten, wo den Gefindematlern, Bier- und Sellerwirten wiederholt unterfagt, fich die Möglichkeit anderweitigen Erwerbes oder anderweitiger Zusammenfünfte oder Versammlungen zum Saufen, Spielen, Siellung am ehesten bot, die Dienstbotenflucht und der Dienstboten Kuppelegen und andern leppigkeiten oder auch Verleumdungen, wechsel feit Alters her mehr oder weniger in Bermanenz erflärt. So Afterreden, Durchhechelung und Beratschlagungen wieder die Herra in Berlin , wo schon seit Anfang des 17. Jahrhunderts die Klagen schaften zu gestalten." Die Kutscher, Diener, födie uiw. müssen über Mangel an Dienstboten nicht aufhören. Aber trotz aller dieser von den Wirten beim Zapfenstreiche nach Hause gewiesen werden. Klagen und diesem Mangel wurde weder damals noch heute das llebel an der Wurzel gepaat. Die allgemeine Lage der Dienstboten blieb Zu diesen erbärmlichen sozialen Verhältnissen tamen auch noch so elend wie nur irgend möglich. So roh war ihre Behandlung ebensolche erbärmliche wirtschaftliche. Natürlich jezten die Gefinde feit langem, daß 1746 feilbst die Berliner Polizei die Herrordnungen in der damals üblichen Weise auch die zu zahlenden schaften" mahnen mußte, mit fonft gutem Gefinde nicht zu hart zu Löhne fest und zwar so niedrig wie nur möglich. Es sollten 1718 verfahren, noch dasselbe ohne jede Ursache und um jeder Kleinigkeit. B. erhalten: 1 Kutscher nebst voller Livrey( welche jedoch die willen mit empfindlichem Schimpfen und Schlägen, Arrest und der Herrichaften insgemein mur alle 2 Jahre zu geben, felbige den gleichen lebel zu traftieren". 1787 bemerkt der Encyklopädist Lenten zu laffen auch nicht schuldig seyn sollen, wenn sie nicht zwei Krünig über die Dienstbotenverhältniffe damaliger Zeit biel Herr- Jahre ausgedient haben) 12-14 Taler. 1 Knecht, der ohne schaften achten ihr Gefinde gar nicht. Sie halten es nicht beffer als Kleidung bei Aderwert, Fuhrwert, Brauen und Malzmachen oder das liederlichste Bettelvolt in der Republit, ja fie betrachten fie faum anderer schwerer Arbeit dient = 18-20 Taler. 1 Junge bis als Menschen. Sie sind graufam wider fie und fordern mehr Arbeit 16 Jahren 5-6 Taler. 1 Rödin, so nur gut tochen und von ihnen, als Menichen leisten fönnen und als sie vermöge ihres braten tann 8-12 Taler, eine folche, die mit Basteten Bertrages zu leisten schuldig find". und Backwerk zugleich umgehen und so gut als ein Koch Troydem fuhr die Berliner Regierungsweisheit fort, die Gefinde- bestehen kann, 14-18 Taler, eine Magd, die zum Nähen, Waschen ordnung von Erlaß zu Erlaß zu verschärfen. Vor allem sollte die oder anderer Hausarbeit gebraucht wird, 8-9, eine Magd, die beim Dienstbotenflucht durch Zuchthausmaßregeln verhindert werden. Brauen hilft oder Branntwein brennt. 8-9, eine Schentmagd 9-10, Daher führte auch die Dienstbotenordnung von 1684 den Entlassungs- ein Kammermädchen 12-16, eine Amme, wenn sie teine geheiratete schein und das Führungsattest ein, die später mit 6 Pf. pro Stud Berson und kein lebendiges Kind für sich hat, 12-14, eine Amme, auf der Stadtkämmerei gekauft werden mußten. Niemand durfte bei folange fie ein lebendes Kind hat, 16-20, eine Kinderfrau 10-12, 20 Taler Strafe einen Dienstboten ohne solches einstellen, und jede ein Kindermädchen 6 Taler. Außerdem war an Neujahrs - und Herrichaft" war verpflichtet, bei ordnungsmäßer" Auffündigung beim Weihnachtsgeschenten 1-2 Taler gestattet und über solches nicht, Abgange einen solchen Schein zu verabfolgen. Rebenbei wurde eine es bestehe, worin es wolle und unter was für Vorwand es geschehe". Minimaldienstzeit von einem Jahre festgelegt. Da aber die Die angeführten Löhne waren jedoch durchaus keine Barlöhne, Dienstmädchen fortfuhren, fich auf eigene Hand zu setzen", es bestand das Trucksystem, und bis weit hinein in das 17. Jahrhundert das heißt, lieber durch Nähen und Spinnen oder sonstige war es üblich, den weiblichen Dienstboten ein Stüd Leinen, Beschäftigung ihr Brot verdienten, versuchte die Regierung 1718 den männlichen Hemden, Schuhe usw. in Zahlung zu geben. ihnen durch neue Maßnahmen diese Möglichkeit noch mehr zu er- Bu diesem Uebelstand tam noch ein anderer, weit fürchtbarerer, die schweren. Sie bestimmte daß, weil das Gefinde dadurch merklich angeführten Löhne verstanden sich ohne Kost. Der Unterhalt der in der Boßheit gestärfet wird, wann Knechte oder Mägde, die ihren Dienstleute wurde nicht in natura, fondern in Gestalt von Koftgeld Herrschaften nicht redlich dienen und wie fich's gebühret begegnen gegeben. Daß bei einer so sonderbaren Sitte nur Ersparnis­wollen, von anderen Leuten, wenn sie Herrenlos feyn, gehaufet und rücksichten der Dienstgeber maßgebend waren, verstand sich am geheget, auch wohl gar zu unzüchtigem, liederlichen Leben verleitet Rande. Das zu reichende Koftgeld war 1718 wie folgt festgesezt: werden, daß hinfünftig Niemand einiges Herren- loses Gefindel, Für Kuticher, Knechte 21 Groichen bis 1 Taler, für Jungen und welches nicht mit gutem Gezeugnüs feines Wohlverhaltens veriehen, Mägde 12 Groschen pro Woche. Die Dienstordnung von 1746 ben fich herbergen anffnehmen solle, bey Vermeydnug ernstlicher brachte den bei bürgerlichen Familien dienenden Knechten und Bestraffung, zu welchem Ende gewiffe, fittens zu bestellende Mädchen eine Erhöhung von durchschnittlich 2 Talern für jede Lohn Polizey Bediente Duartaliter und zwar allemahl 14 Tage fategorie die Dienstleute adliger Familien erhielten jedoch nach Ostern, Johannis, Michaelis, Bennachten von Hauß zu feine Aufbesserung auch ein Stück fridericianischer Adelsfürsorge. Hauß in denen Residenzien( Cölln- Berlin) und Vorstädten Auch das Kostgeld wurde für Jungen und Mägde um 6 Groschen herumgehen und alle Haußz- Wirthe wegen des in ihren Häusern vor- erhöht, ebenso das das Mietsgeld welches เก der Regel als Handenen Herrenlofen Gefindes examiniren, sich auch darnach bey Lohn zählte, und bas von 8 Groichen für Mädchen, 12 den Nachbahrn erkundigen und die Nahmen und Zahl solchen Ge- für Männer, auf 12 refpeftive 16 Groschen stieg. Weder Mietsgeld, findes, Männ und Weiblichen Geschlechts, aufzeichnen und wie weit noch Lohn und Koftgeldstage durften im geringsten überschritten fie täglich mit der Verzeichnuß kommen, dem Richter jedes Orths werden. Für jeden über die Lohntage hinausgehenden Taler mußte aufchiden sollen." Friedrich II. ging 1746 noch weiter, er führte das erste Mal eine Strafe von 50, bei weiteren Fällen je 100 Taler den direkten Gesindezwang ein. Es hieß in der damals erlassenen gezahlt werden. Für jeden Groichen, der das festgesetzte Neujahrs Drdnung, daß Eltern gemeinen Standes ihre Kinder, die sie nicht oder Weihnachtsgeschent überſtieg, galt je 1 Taler Buge. ernähren und nicht selbst gebrauchen können, anderen Leuten in den drei Fällen war es erlaubt, die festgesezte Tage zu überschreiten: Dienst hingeben müssen, wozu fie erforderlichen Falles mit allem 1. wenn das Gefinde mit auf die Reise genommen wurde, 2. wenn Nachdruck anzuhalten find". Um die zwangsweise den Herrschaften" das Gefinde in Krankheitsfällen außerordentliche Dienste geleistet, zugetriebenen Dienstsklaven niederhalten zu fönnen, wurde zu gleicher 3. nach dreijähriger Dienstzeit. Beit eine neue Spruchkammer für Gesindestreitigkeiten, das sogenannte Gefindeamt, geschaffen. Dasselbe bestand aus vier Richtern unter Vorfiz des Polizeidirektors. Es war eine Art Standgericht für die dienende Klaffe, denn die Streitigkeiten sollten sofort zur Eretution

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Nur in

Während aber auf der einen Seite die Regierung durch hohe Geldstrafen dafür sorgte, daß die Lage der Dienenden ja recht elend blieb, nahm sie diesen auf der anderen Seite auch noch von ihrem ohnehin erbärmlichen Einkommen einen unverhältnismäßig großen