Allabendlich 8, Uhr: Die Familie Schimek.
Kammerspiele.
Dienstag b. inkl. Donnerst., 81, U.:
Mittwoch:
Nachstehenden Gemeindebefchluß bringen wir hiermit zur Bentlichen Berlin , den 2. Juni 1916. ber Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Magiftrat
Gemeindebeschluß
Volksbühne. Theater a. Bülowpl. Deutsch . Künstler- Theater. Der Stadt Berlin , betreffend die Kriegsfürsorge für erwerbslose Angestellte
Allabendlich 84 Uhr:
Robert und Bertram mit
Allabendlich 814 Uhr:
Paul Biensfeldt u. Hans Waßmann . Die selige Exzellenz.
Theater für Dienstag, den 6. Juni. Montis Operetten- Theater Gastsp. des Kleinen Th.
Berliner Theater.
8 U.: Andersen. Ulanenstreiche.
Deutsches Opernhaus, Charlottenb.
Friedrich- Wilhelmstädt. Theater
84, U.: D. Dreimäderlhaus
Kleines Theater
8%, U.: Onkel Bernhard.
Residenz- Theater
8%, U.: Fliegende Blätter.
Schiller- Theater 0
8Uhr: Ehrliche Arbeit.
Schiller- T. Charlottenb.
Die Hochzeitsreise. 8 Uhr: Mutter Thiele.
82 U.: Die Dienstboten.
Komische Oper
82 U.: Der selige Balduin.
Lustspielhaus
81, U. Brauchbar& Fix, Metropol- Theater 8 Uhr: Die Großherzogin v.Gerolst. Komödienhaus
8 Uhr:
Schiffbauerdamm 25
Täglich Der 7. Tag. URANIA
Tanbenstr. 48/49.
8 Uhr:
Nen einstudiert:
„ Venus im Grünen“
99
Operette i. 1 Akt v. Osc. Straus.
Luoy
Kieselhausen
sowie der große
Varieté- Spielplan.
Walhalla- Theater.
8 Uhr: Gastspiel Alwin Neuß : Der Pfarrer von Kirchfeld. 11. Juni: Garteneröffnung.
Rose- Theater.
8 Uhr: Hedwig, die Banditenbraut. Sonntag: Garten- Frü hkonzert. Abds.: Es gibt nur ein Berlin .
Voigt- Theater.
Badstr. 58.
Voranzeige. Ab Pfingsten täglich
Gr. Varité- und Theater
Vorstellung
Vorverkauf hat bereits begonnen.
Thalla- Theater
8, U.: Blondinchen.
Theater am Nollendorfpl.
19 U.: Immer feste druff! Theater des Westens 9 U.: Kubinke.
Trianon- Theater
8, u.: Tante Tüs'chen.
Tägl. 8 Uhr. Sonnt. 3, u. 8 U. Heute:
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Reichshallen- Theater.
Stettiner Sänger. Sänger. ,, Ein Maien- Spuk."
Studentenbild von Meysel. Anfang 8 Uhr. Für Militärperjonen freier Eintritt zu den
und Arbeiter der Textilindustrie. § 1.
Die Stadtgemeinde Berlin errichtet in Berfolg der Bundesratsverordnung vom 18. November 1915 und des Erlasses der Minister des Innern und der Finanzen vom 14. Dezember 1915 für die Dauer der Kriegszeit eine besondere Striegsfürsorge für solche Angestellte und Arbeiter, die in den Betrieben der Groß- Berliner Textilindustrie infolge von Arbeitsbeschränfungen ganz oder teilweise erwerbslos geworden und in Berlin wohnhaft find.
Die Errichtung dieser Sonderfürsorge erfolgt unter Mitwirkung der § 2.
Berliner Betriebe der Textilindustrie.
Die Kriegsfürsorge für erwerbslose Textilarbeitnehmer wird getrennt errichtet von der bereits bestehenden allgemeinen Arbeitslosenfürsorge, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Magistratskommissar für die Arbeitslosenfür forge auch die Verwaltung der Kriegsfürsorge für erwerbslose Arbeitnehmer der Textilindustrie unterstellt wird. Die Bearbeitung der Angelegenheiten dieser Kriegsfürsorge wird den Geschäftsstellen der allgemeinen Arbeitslosenfürsorge überwiesen.
Bur Unterstügung des Magistratskommissars wird ein besonderer bebestehen soll.
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Mit dem Eintritt der besonderen Kriegsfürsorge für Arbeitnehmer der etilindustrie scheiden diese aus der allgemeinen Arbeitslosenfürsorge aus.
§ 3.
Ms Erwerbslosigkeit gilt der Mangel an Arbeit und Berdienst in den Betrieben der Tertilindustrie, der auf die behördlichen, mit dem Kriege zusammenhängenden Maßnahmen ursächlich zurückführt.
Durch Arbeitsunfähigkeit, freiwillige Aufgabe der Beschäftigung oder eigenes Verschulden veranlaßte Erwerbslosigkeit wird von dieser Fürsorge nicht berüdsichtigt. 84.
Die Arbeitnehmer find verpflichtet, jebe Arbelt, die ihnen angeboten wird, auch außerhalb ihres Berufes und Wohnortes sowie zu gekürzter Arbeitszeit anzunehmen, sofern ein angemessener Lohn dafür geboten wird und kein triftiger Grund für die Ablehnung gemacht werden kann. Ueber die Zulässigkeit etwaiger Ablehnungsgründe entscheidet der Magistratskommissar unter Mitwirkung des Ausschusses endgültig. Arbeitnehmer, die sich dieser Entscheidung nicht unterwerfen, werden von dieser Sonderfürsorge ausgeschlossen und der allgemeinen Arbeitslosenfürsorge überwiesen. § 5.
Die Arbeitnehmer werden von ihrem bisherigen Arbeitgeber auch bei Mangel an Beschäftigung innerhalb des eigenen Betriebes nicht mehr entlaffen, sondern in den Listen weitergeführt werden, bis sie zu einem anderen Betriebe übergehen; ist dies ein Textilbetrieb, so hat unter gleichen Voraus segungen der neue Arbeitgeber fie in seinen Listen zu führen.
Soweit die Arbeitnehmer eine anderweite Beschäftigung erlangen, baben fie von dieser und dem darin erzielten Arbeitsverdienst, ihrem bisherigen Arbeitgeber sogleich Mitteilung zu machen.
Die Rechte der Versicherten an die Kranken, Alters, Invaliden, Angestellten und Unfallversicherung bleiben gewahrt.
Die Beiträge zu den Versicherungen werden von den Arbeitgebern
für die in ihren Liſten geführten Arbeitnehmer weiter geleiſtet; der Anteil der Versicherten wird bei Auszahlung der Fürsorgeunterstüßung in Abzug gebracht. Für Arbeitnehmer, die feine Beziehungen mehr zu einem bestimmten Arbeitgeber behalten haben, wird der sonst auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil von der Stadtgemeinde als Teil der zu leistenden Unterstützung mit übernommen, wird aber nicht, wie der auf den Arbeitnehmer ents fallende Beitragsanteil, bei der Unterstügung in Abzug gebracht.
§ 6.
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Verheiratete Arbeitnehmer unter 21 Jahren werden solchen über 21 Jahren gleichgestellt mit der Maßgabe, daß, wenn der Ehemann voll beschäftigt ist, oder Erwerbslosenunterstüßung erhält, für die Ehefrau mur der Saz für Ledige( 13 Pf.) berechnet wird.
Als Buschlag für jedes sind unter 14 Jahren werben für jede Stunde 5 Pf. bezahlt.
Die Arbeitswoche wird gleichmäßig zu 60 Stunden gerechnet. Auf diese Unterstützungsbeiträge wird der Verdienst angerechnet, den ein Arbeitnehmer, ohne vom bisherigen Arbeitgeber entlaffen worden zu sein, aus einer anderen Beschäftigung auch außerhalb der Textilindustrie und nicht nur gelegentlich erzielt."
Bur Hälfte angerechnet werden die Beträge der Unterstügung auf Grund der Geseze vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 betreffend die Unterstüßung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften und der dazu ergangenen Gemeindebeschlüsse. Dagegen bleiben Unterstügungen aus privaten Mitteln unberücksichtigt.
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§ 7. Voraussetzung für die Gewährung der Fürsorge ist, daß bas Beschäftigungsverhältnis der zu Unterstüßenden in der Textilindustrie am 1. Oftober 1915 mindestens 3 Monate bestanden hat, sowie daß diese Be fchäftigung gegenwärtig nicht durch ein anderes feftes Arbeitsverhältnis erfekt worden ist.
§ 8.
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Berechnungs- und Bahlstellen für die Unterstützungen find die Betriebe der Textilindustrie für die bei ihnen beschäftigten oder in ihren Listen geführten Arbeitnehmer.
Besteht für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Februar 1916 völlig erwerbslos geworden find, gegenwärtig tein Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber, so führt die Stadtgemeinde die Berechnung und Zahlung aus. § 10. In jedem Falle bleibt die Nachprüfung des Unterstützungsbedürfnisses durch die Gemeindebehörde vorbehalten. Die Fortzahlung der Unterstügung fann ganz oder teilweise aufgehoben werden, falls festgestellt wird, daß der zu Unterstügende oder etwa mit ihm zusammenlebende Familienglieder ausreichenden Verdienst oder ander meitiges Einkommen befizen, so daß eine Unterstützung nicht notwendig erscheint.
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Eine Lifte der ausgezahlten Fürsorgegelder ift spätestens am zweiten Lage nach der Auszahlung der Gemeindebehörde des Wohnsites des Die Rüderſtattung ber verauslagten Unterstützung durch die Gemeindebehörde soll baldmöglichst, tunlichst bis zum Tage vor der zweitfolgenden Lohnzahlung erfolgen. Die Auszahlung von Unterstützungen durch die Stadtgemeinde geschicht an den von dieser festzusehenden Bahlstellen an noch näher zu bestimmenden Zeitpunkten. § 12.
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Der Mißbrauch der Fürsorge, insbesondere der Berſuch zur Tanaches von Unterstügungen durch unwahre Angaben, Verschweigung von tomplett mur 680,-, regulär bedeutend und die Verweigerung der zur Berechnung von Unterstüßungen vom Arbeitgeber oder von der Gemeindebehörde verlangten Ausfünfte zieht den teurer. Möbelhaus Often, nur Andreasstraße 30. Ausschluß von der Sonderfürsorge für die Arbeitnehmer der Textilindustrie nach sich, auch bleibt strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. § 13.
Der Gemeindebehörde bleibt vorbehalten, allgemeine Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Angestellte und Arbeiter der Wolhutfabriken sind gemäß dem Ministerial fucht erlag vom 19. Januar 1916 den Angestellten und Arbeitern der Textilindustrie im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 18. November 1915 und des Ministerialerlaffes vom 14. Dezember 1915 gleich zu achten. Berlin , den 26. Mai 1916. ( 3.-Nr. 513 A. F. 16.)
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstabt.
Gelernte Dreher
Panzer Aktiengesellschaft
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