bewirken und von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezwzckt. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Lei- stungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vor- gesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeits- buche sind unzulässig. Dagegen können Arbeiter, welche ein Arbeits- buch besitzen, jederzeit die Ausstellung eines besonderen Zeugnisses über ihre Führung und ihre Leistungen verlangen. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. § 113. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauch- bar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden. Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetz- lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen over unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Die Entschädigung ist, vorbe- haltlich der Verpflichtung zum Ersatz eines höheren Schadens für jeden Tag, für welchen der Arbeiter durch das Verschulden des Arbeitgebers an dem Gebrauche eines ordnungsmäßigen Arbeits- buches verhindert gewesen ist, auf einen Betrag zu bemessen, welcher dem einem Arbeiter seiner Art ortsüblich gezahlten Lohne gleichkommt. § 114. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in Reichswährung auszuzahlen, sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohn- zahlung verabfolgt werden. § 115. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem§ 114 zuwiderlaufenden Weise berichngt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des§ 114 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen ent- gcgengesetzt werden kann. Letzteres fallt, so weit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse zu. § 116. Verträge, welche dem K 114 zuwiderlaufen, sind nichtig. Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den Gewerbe- treibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Berkaufs- stellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur Betheiligung an Ein- richtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien(§ 114). § 117. Forderungen der Waaren, welche dem K 114 zuwider kredltirt worden find, können von dem Gläubiger weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbnr ent- standen oder mittelbar erworben sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in§ 115 bezeichneten Kasse zu. K 118. Den Gewerbetreibenden im Sinne der§§ 114 bis 117 sind gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Be« auftragte, Geschäftsführer, Aufscher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist. Unter den in§§ 114117 bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb dir Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind. Z 119. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitern unter 18 Jahren, die durch das Alter derselben gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen. Sie haben denjenigen Arbeitern, welche zum Besuche einer Fortbildungsschule verpflichtet sind, die für den Besuch erforderliche Zeit zu gewähren. Für Arbeiter unter 18 Jahren kann die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbil- dungsschule, so weit die Verpflichtung nicht landesgesetzlich besteht, durch Ortsstatut(8 t42) begründet werden. Die Gewerbeunter- nehmer sind endlich verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen her- zustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die beson- dere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. 2) Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 8 120. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anord- nungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und, wenn diese in der Wohnung des Arbeitgebers vor sich gehen, in Beziehung auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 8 121. Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Auskündigung gelöst werden. 8 122. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 1) Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsoertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung falscher oder gefälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig ver- pflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrthum versetzt haben; 2) wenn sie eines Diebstahls, einer Unterschlagung, eines Be- trugcs, einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach- zukommen beharrlich verweigern; 4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit- geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 6) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gesetze oder guten Sitten oerstoßen; 7) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. In den unter Nr. 16 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde lie- genden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 8 Tage bekannt sind. Inwiefern in den unter Nr. 7 gedachten Fällen dem Ent- lasseneu ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vor- schriften zu beurtheilen. 8 123. Bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehülfcn die Arbeit verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienauge- hörigen zu Schulden kommen lassen; 3) wenn der Arbeitgeber oder sein Vertreter oder deren Familienangehörige die Arbeiter oder ihre Familienangehörigen zu Handlungen verleiten, w-lche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 4) wenn der Arbeitgeber den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäfttgung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr aus- gesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als acht Tage bekannt sind. 8 124. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Ge- hülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsver- hältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden mit verhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Ge- hülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber widerrechtlich verlassen hat. 3) Lehrlingsverhältnisse. 8 125. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling mit den in seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus- dehnung bekannt zu machen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Arbeiter die Aus­bildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehr- ting zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren. 8 126. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehr- herin unterworfen. Demjenigen Arbeiter gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet. § 127. Das Lehrverhältniß kann, wenn in demselben eine längere Frist nicht bestimmt ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit von dem Lehrherrn oder Lehrling durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im 8 122 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung findet. Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden: 1) wenn einer der im 8 123 unter Nr. 3 und 4 oorgesehenen Fälle vorliegt; 2) wenn der Lehr- Herr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehr- lings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm ver- tragsmäßlg obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag aufgehoben. 8 128. Verläßt der Lehrling in einem durch dieses Gesetz nicht vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann Letzterer den Anspruch auf Ruckkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Ortspolizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu verbleiben, als durck gerichtliches Urtheil das Lehrverhältniß nicht für aufgelöst erklärt ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 8 Tagen nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der Weigerung tann die Ortspolizeibehörde den Lehr- ling zwangsweise zurückführen lassen, oder Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 5 Tagen über ihn verhängen. 8 129. Wird von dem Vater oder Bormunde für den Lehr- ling oder, sofern der Letztere großjährig ist, von ihm selbst dem L-hrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehroer- hältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als ausgelöst. Den Grund der Auf- lösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuch zu vermerken. Binnen sechs Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zu- stimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. 8 130. Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verab- redeten Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend ge- macht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des 8 127, Absatz 1 und 4 und§ 129 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehr- vertrag unter Festsetzung der Art und Höhe der Entschädigung vereinbart ist. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach Auflösung des Lehroerhält- nisses im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist 8 131. Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrag ein Anderes nicht ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags bruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für 3 Monate, der Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten Lohnes gleichkommt. Für die Zahlung der Entschädigung sind mit verhaftet der Bater des Lehrlings, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre verleitet, oder welcher ihn in Arbeit ge- nommen hat, obwohl er wußte, daß der Lehrling die Lehre un- befugt verlassen hatte. 4) Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 8 132. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 120 124 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzu- sehen sind, die Bestimmungen der 8§ 125131 Anwendung. 8 133. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäsiigt werden. Vor voUendetem 14. Lebensjahre dürfen Kinder m Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde ge- nehmigten Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen regelmäßigen Unterricht von- mrndestens 18 Stunden wöchentlich genießen. Die Beschäftigung darf, wenn sie täglich stattfindet, die Dauer von 10 Stunden des Tages nicht über- schreiten. Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabuken nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. 8 134. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor 5'/i Uhr Morgens beginnen und nicht über 8V- Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Pausen müssen für Kinder, welche in täglicher Beschäftigung stehen, eine halbe Stunde, für die übrigen jugendlichen Arbeiter Mittags eine Stunde, sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbe Stunde mindestens betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetricbe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Ärbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn der Betrieb in denselben für die Zeit der Pausen völlig eingestellt wird. An Sonn- und Fest- tagen dürfen jugendliche Arb-iter nicht beschäftigt werden. 8 135. Die Beschäfttgung eines Kindes in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. Eines Arbeitsbuches bedarf es daneben nicht. Die Arbeitskarten werden auf Antrag des Baters oder Bormundes durch die Ortspolizeibehörde kosten- und stempel- frei ausgestellt. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Ge- burt, sowie die Religion des Kindes, den Namen, Stand und letzten Wohnort des Vaters oder Vormundes und außerdem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht(8 1�3) getroffene» Einrichtungen anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen und am Ende des Arbeitsverhältnisses dem Vater oder Vormund wieder auszuhändigen. 8 136. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäfti- gung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen oie Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits- zeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäfttgung anzugeben.; Eine Aenderung hierin darf nicht erfolgen, bevor eine entspre- chende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder ga- brik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrik- räumen, in welchen jugendliche� Arbeiter beschäsiigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugend- lichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Be- ginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Cen- tralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. 8 137. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel- mäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben so könne« Ausnahmen von den in den 8§ 133, 134 vorgesehenen Be­schränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachgelassen worden. In dringenden Fällen kann die Orts--. Polizeibehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur des Be- trieves oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugen« lichen Arbeiter rn einer anderen als der durch 8 134 vorgk sehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhett! Verwaltungsbehörde, im übrigen durch den Reichskanzler gestaltet werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit die Dauer von sechs Stunden nicht überschreiten, wenn zwischen den Ar- beitsstuuden nicht eine m.ndestens einstündige Pause gewährt wird. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Ver- fügungen müssen schriftlich erlassen werden. 8 138. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Verwen- dung jugendlicher Arbeiter für gewisse Fabrikationszweige, welchr mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ver- bunden sind, von besonderen Bedingungen abhängig gemacht wer- den. Durch Beschluß des Bundesraths können für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welibr fönst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Br- trieb eine EmtheUung in regelmäßige Arbeitsieylchten von gleicht Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres- zeiten beschrankt ist, Ausnahmen von den in den 8� l33'* 134 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden.' Jedoit darf in solchen Fällen die Arbeilszeit für Kinder die Dauer vo» 36 Stunden und für junge Leute die Dauer von 60 Stunde» wöchentlich nicht überschreiten. Die durch Beschluß des Bundes- raths getroffenen Bestimmungen find dem nächstfolgenden Reichs- tage vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn Reichstag dies verlangt. 8 139. Wo die Aufficht über die Ausführung der Bestii» munge» der 88 133138 eigenen Beamten übertragen ist, stehe» denselben bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Die auf Grund der Besttminunge» der 88 133138 auszuführenden amtlichen Revisionen müsse» die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten. Artikel 2. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschrift ten der Gewerbeordnung treten die folgenden Bestinimungen: 1) an Stelle des 8 146: Mit Geldstrafe bis zu 2000 Mk. odet mit Gefängnißftrafe bis zu sechs Monaten werden bestraft: 1) Ge- werbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei bei» Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem 8 114 zuwiderhan- deln. 2) Gewerbetreibende, welche den 88 133, 134 oder de» auf Grund der 88 137, 133 getroffenen Verfügungen zuwidet jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. Die Geldstease» fließen der im 8 115 bezeichneten Kasse zu. Jede Berurtheilui'S ist auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekamit zu machen. Di« Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derfelben ist in dein Urtheil zu bestimmen; 2) an Stelle des ersten Satzes des 8 147/1 Mit Geldstrafe bis zu 360 Mk. und im llnvermögensfalle mit Haft wird bestraft; 3) an Stelle des ersten Satzes des 8 146-1 Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle niitj Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft; 4) an Stelle der-Nr. i>'- und 10 des 8 148: wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihi» anvertrauten Lehrlinge verletzt, 10. wer der Aufforderung del Behörden ungeachtet der Bestimmung des 8 Ull zuwiderhandelt! 5) an Stelle des ersten Satzes des 8 149� Mi: Geldstrafe bis zu 30 M. und im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 8 Tage» wird bestraft; 6) an Stelle der Nr. 7 des 8 149: 7. wer es unterläßt, den durch 88 136 und 139 für ihn begründeten Ver» pstichtungen nachzukommen; 7) an Stelle des 8 150: Mit Geld- strafe bis zu 20 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis z»- 3 Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft! 1) wer den Bestimmungen der 88 106113 zuwider einen Ar- bester in Beschäftigung nimmt oder behält, 2) wer den Bestini- mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Ar- beitskarten zuwiderhandelt, 3) wer vorsätzlich ein auf seine» Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht ober ver- nichtet; 8) an Stelle des 8 154: Die Bestimmungen der 88 100 bis 131 finden auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung. Die Bestimmungen der 8? 133139 finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstältt», in di-ren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkrast stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werfst» eutsprechinde Anwendung. In gleicher Weise finden AnwendunS die Bestimmungen der 88 114118 und 133 139 auf die Be-: fitzer und Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben. Arbeiterinnen»- fen in Anlagen dieser Art nicht unter Tage beschäftigt werde» Art. 3. Dieses Gesetz tritt mit �em 1. Jan. 1879 in Kiass Druck und Verlag der Genossen. chafiSbuchdruckerei in Leipzig -