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Der Volksstaat

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Nr. 95.

Sonntag, 16. Auguft.

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1874.

Urtheil des Berliner Kammergerichts in Sachen Most's. Dieser Annahme ist der Gerichtshof, indem er das Zugeständniß 3m englischen Kohlengewerte sind mehrere Strikes beigelegt des Angeklagten für ausreichend erachtet hat, beigetreten. Der worden, andere dafür ausgebrochen. Die Kohlengrubenbefizer von ( Schluß.) erfte Richter hat nun aber in dieser Aeußerung des Angeklagten Fifeshire und Clackmananshire( Schottland ) haben beschlossen, Anders verhält es sich dagegen mit demjenigen Theile des von die in der Anflage behauptete Beleidigung aller zum stehenden in Folge eines theilweisen Strites ihrer Hände", die sich einer bem Angeklagten am 23. März c. gehaltenen Vortrages, welcher Heere gehörigen Personen nicht gefunden, und zwar deshalb nicht, Lohnherabsetzung von 15 Prozent widersetzen, eine allgemeine fich unmittelbar an die vorerwähnte Schilderung anschließt. Hier weil der Angriff auf eine Institution noch keineswegs identisch sei Arbeitssperre eintreten zu lassen. Der Strike der Belfaster ist die Arbeiterbewegung, die sich, wie der Angeklagte selbst gesagt mit einem Angriffe auf die dieser Institution dienenden Personen. Leinweber dauert fort. hat, bereits über die ganze cultivirte Welt verbreitet, und welche, Dieser Grund ist jedoch wenigstens auf den vorliegenden Fall wie der Angeklagte nicht bestritten hat und wohl auch nicht be- nicht zutreffend und daher nicht stichhaltig. Das stehende Heer ist Einer Zuschrift des Verfaffers des Leitartikels in Nr. 85, streiten wird, auch in Deutschland , beziehungsweise in Preußen, eine Institution, welche von Personen repräsentirt und getragen Die Offiziösen und die deutsche Presse" entnehmen wir: Sie ihre Anhänger in nicht unbedeutender Zahl gefunden hat, zum wird, und welche ohne diese Personen überhaupt nicht bestehen würden mich sehr verbinden, wenn Sie gelegentlich im Volts­Gegenstand der Besprechung gemacht worden. In diesem Theile kann. Mit Recht behauptet daher die Anklage, daß, wenn diese staat" bemerken wollten, daß ich zu der in Nr. 91 gebrachten Er­des Vortrages findet die Anklage den Thatbestand des§ 130 des Institution beschimpft wird, dann von dieser Beschimpfung auch gänzung meines Artikels außerhalb jeder Beziehung stehe! Sie Strafgesetzbuchs, und der erste Richter hat diesen Thatbestand als alle Diejenigen, welche Repräsentanten dieser Institution sind und werden mich nicht im Verdacht haben, daß ich durch das Wuth­vorhanden angenommen. Dies ist auch mit vollem Recht ge- durch ihre Zugehörigkeit zu derselben deren Bestehen ermöglichen, geheul der durch Ihre pikanten Enthüllungen schwer getroffenen schehen. betroffen werden. Daß aber in dem von dem Angeklagten ge- Offiziöfen zu dieser Reklamation veranlaßt werde; im Gegentheil Damit dieser Thatbestand als vorliegend angesehen werden brauchten Ausdruck nichtswürdig" objektiv eine Beleidigung ist das Schicksal, von diesen Lohnschreibern geschimpft zu werden, könne, ist erforderlich: 1) daß verschiedene Klassen der Bevölkerung enthalten ist, ist unbedenklich, da dieser Ausdruck nach seiner ge- eine Ehre, die man mit so viel anständigen und unabhängigen gegen einander zu Gewaltthätigkeiten öffentlich angereizt werden, wöhnlichen Bedeutung und Auffassung als ein Schimpfwort, und Männern theilt, daß man ungern auf sie verzichtet. Nur der und 2) daß die Anreizung in einer den öffentlichen Frieden ge- zwar als ein Schimpfwort grober Art gilt. Umstand, daß ein mir nahestehendes, demokratisches Organ in fährdenden Weise geschehen sei. Alle diese Requisite find in dem Ebenso unbedenklich ist es, daß der Angeklagte diesen Ausdruck jener Ergänzung gleichfalls eine levis nota erhält, veranlaßt mich in Rede stehenden Theile des Vortrags des Angeklagten, wie solcher vorsätzlich, d. h. mit dem Bewußtsein von dem ehrverlegenden zu meiner Bitte, deren Erfüllung mir Ihre Loyalität verbürgt." von diesem selbst als von ihm gehalten angegeben worden ist, ent- Charakter desselben gebraucht hat. Hierfür spricht die weitere, un­halten. mittelbar demselben folgende Aeußerung des Angeklagten: wo­Der betreffende Theil der Rede beginnt mit folgenden Worten: durch unter allen Umständen der Absolutismus aufrecht erhalten " Die Arbeiterbewegung wurzelt tief in den heutigen Verhältnissen würde." Hiermit hat der Angeklagte das von ihm gebrauchte und erstreckt sich bereits über die ganze culti virte Welt. Sie breitet Schimpfwort zu rechtfertigen gesucht.

Gewerksgenossenschaftliches.

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Allgemeiner deutscher Schneiderverein. Braunschweig , 6. Auguft. Abrechnung vom II. Quartal sich immer mehr aus und flößt ihren Gegnern mit jedem Jahre Unbedenklich ist es endlich, daß die in Rede stehende Beleidi- 1874: Kassenbestand vom I. Quartal 1874 Thlr. 350. 26. 5. mehr Furcht ein. Die soziale Frage läßt sich eben nicht weg- gung eine öffentliche ist. Denn sie ist in einer öffentlichen zahl- Einnahme: Erfurt Thlr. 4., Barmen Thlr. 3. 2. 7., Stabe leugnen, sondern muß auf jeden Fall gelöst werden. Mögen dies reich besuchten Versammlung gefallen, zu welcher, wie der Ange- Thlr. 9. 18. 8., Landshut Thlr. 7. 15. 2., Gmünd Gr. 19. 5.. die herrschenden Klaffen wohl beherzigen." flagte felbft angeführt hat, nicht bloß seine Parteigenossen, sondern Berlin Thlr. 3. 25., Nürnberg Thlr. 28. 9., Constanz Thlr. 1. Der Angeklagte stelt hiermit die Arbeiter und die Herrschenden Jebermann Zutritt hatte, so daß also die Beleidigung auch von 22., Gotha Thlr. 1. 29. 4., Wiesbaden Thlr. 3. 18. 4., Chem­einander gegenüber und in dieser Gegenüberstellung sind nach der Jedem gehört werden konnte. niz Thlr. 3. 8. 4., Gießen Thlr. 4. 8. 6. Barmen Thlr. 5 29. 10., von dem Gerichtshofe gewonnenen Ueberzeugung verschiedene Klaffen Der Gerichtshof hat hiernach als thatsächlich feststehend ange- Halle a. S. Thlr. 7. 18. 9., Leipzig Thlr. 4. 11., Halle a. S. der Bevölkerung, nämlich die Arbeiter, die Besitzlosen, und die nommen: daß der Angeklagte am 13. April 1874 zu Berlin die Thlr. 4. 12. 9., Pforzheim Thlr. 2. 27. 5., Braunschweig Thlr. Herrschenden, d. h. Diejenigen, welche mit Hülfe des Kapitals der Preußischen Armee als stehendem Heere angehörigen Militär- 19. 19., Bayreuth Thlr. 6. 18. 6.; Bayreuth hat der Hauptkaffe nach der Ansicht des Angeklagten und dessen Parteigenossen die personen in Bezug auf ihren Beruf beleidigt hat. zurückgezahlt 25 Thlr.: Summa Thlr. 499. 1. 1. Arbeiter beherrschen, zu erblicken und von dem Angeklagten auch Hierdurch hat sich das Eingehen auf den von der Kgl. Staats- Ausgabe: An Schreibmaterial und Porto Thlr. 3. 21. 2., bei seinem Vortrage ins Auge gefaßt worden. anwaltschaft event. gestellten Antrag(§ 131) erübrigt. Derselbe Verpackungsmaterial 15 Gr., 500 Stück Gewerkschafts- Statuten Der Angeklagte fagt dann weiter: Von dem Verhalten der würde auch an sich als ein begründeter nicht haben angesehen Thlr. 10., 500 Stück Statuten für den Krankenunterstüßungs­herrschenden Klassen wird es abhängen, ob die Umgestaltung auf werden können, da die von dem Angeklagten über den Zweck des Bund Thlr. 7. 10., ein Todesfall in Braunschweig Thlr. 12., friedlichem Wege, wie wir Sozialdemokraten wünschen möchten, stehenden Heeres gemachte Behauptung als ein Urtheil sich qua- Delegationskosten zum Unions- Kongreß in Magdeburg an Ludolph oder auf gewaltsamem Wege von Statten gehen wird. Sie haben lifizirt. Thlr. 10., zur Agitation nach Gotha an Knopf Thlr. 10., für die Wahl zwischen Reform und Revolution." Demgemäß hat der Angeklagte, dessen Bestrafung wegen der Kassenbücher an den Krantenunterstützungs- Bund Thlr. 3. 3. 6. ( Unmittelbar darnach heißt es in jenem Auszuge aus Moft's Beleidigung von dem Herrn Kriegsminister rechtzeitig beantragt ist, Volksstaat" 2. Quartal 20 Gr., Porto aus dem Buche des Haupt­Vortrage, dem diese Stellen entnommen sind: Wir können feines die§§ 130 und 185 des Strafgesetzbuchs unzweifelhaft verlegt tafsirers 9 Gr.: Ausgabe in Summa Thlr. 57. 18. 10., Einnahme von Beiden machen, aber auch keines von Beiben verhüten, und ist den dort angedrohten Strafen verfallen. Die von dem Thlr. 499. 1. 1., Bestand für nächstes Quartal Thlr. 441. 12. 3. denn wir haben nicht die Macht, der Weltgeschichte ihre Wege vor- ersten Richter wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung auf Strike- Gelder von Stade Thlr. 15. 11. 5., von Gießen Thlr. 3. 11., zuzeichnen." Der Referent des Kammergerichts hat es aber für 1 Jahr 6 Monate Gefängniß festgesetzte Strafe ist nach Lage der von Bayreuth Thlr. 28. 3. 5.; von den Kollegen in Augsburg gut befunden, diese Stelle, durch welche die ihr unmittelbar vor- Sache angemessen. Es kommt dabei hauptsächlich in Betracht, zum allgemeinen Wahlfond Thlr. 2.- Augsburg , Elberfeld und hergehende erst jenen Sinn erhielt, den Most ihr geben wollte, daß der Angeklagte als Reichstagsabgeordneter bei seinen Partei- Regensburg haben Schluß der Rechnung eingesandt; die Abrech­und welchen demgemäß auch seine Zuhörer darin erblickten, zu genoffen in großem Ansehen steht und deshalb umsomehr auf die nung für Wiesbaden ist zur Richtigstellung zurückgesandt. Die unterbrüden. Red.) Zuhörer einzuwirken im Stande ift. bei der Haupttasse noch rückständigen Mitgliedschaften werden er­

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Der Sinn dieser Worte ist nicht zweifelhaft und nach der von Für die Beleidigung hat der Gerichtshof mit Rücksicht darauf, fucht, ihren Pflichten nachzukommen. Auch die Orte, welche für dem Gerichtshofe gewonnenen Ueberzeugung nur dahin aufzufassen: daß der Angeklagte bereits mehrfach wegen desselben Bergehens, den Krankenunterstützungs- Bund bei der Hauptkasse noch im Rück­Wir( die Sozialdemokraten) möchten allerdings die Lösung der so- und zwar das letzte Mal mit 2 Monat Gefängniß bestraft ist, stande sind, und mit dem 1. März eingetreten sind, müssen sta­zialen Frage auf friedlichem Wege herbeigeführt haben; fann dies eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten für angemessen, und sodann tutengemäß der Hauptkasse Rechnung darüber ablegen, ob Gelder aber so nicht geschehen, will die herrschende Klasse unseren For- in Anwendung resp. Gemäßheit des§ 74 des Strafgesetzbuchs am Orte vorhanden sind oder nicht. Die Abrechnung über das derungen nicht gerecht werden, dann bleibt nur die Revolution für beide Vergehen eine Gesammtstrafe von 1 Jahr und 7 Mo- Verausgabte, sei es was es wolle, muß bei jedem Bierteljahrs­als Mittel zur Erreichung des gesteckten Zieles übrig, denn die naten Gefängniß für gerechtfertigt erachtet. Abschluß der Hauptverwaltung zugestellt werden, die Verwaltung foziale Frage muß so hatte der Angeklagte ja erst furz vorher Da die Beleidigung eine öffentliche ist, so mußte nach§ 200 ist sonst überflüssig. Da aber Ordnung in dem Kassenwesen ein gefagt jedenfalls gelöst werden. des Strafgesetzbuchs dem Kgl. Kriegsministerium als Vertreter des Hauptagitator mit für unsere Sache ist, so müssen auch die Mit­Hierin liegt offenbar eine Anreizung der arbeitenden Klaffe stehenden Heeres die Befugniß zugesprochen werden, die Verur- glieder in ihren Genossenschaften für größere Pünktlichkeit sorgen. und zwar speziell der in der betreffenden Versammlung anwesend theilung des Angeklagten wegen Beleidigung auf Kosten desselben Wegen eines entstandenen Rechenfehlers lautet der Bestand an­gewefenen Arbeiter, zu Gewaltthätigkeiten gegen die besigende Klaffe, öffentlich bekannt zu machen. Hiernach war also das erste Er- ders wie in Nr. 64 des Volksstaat". indem der Angeklagte durch seine Worte die erstere Klasse geneigi fenntniß, wie geschehen, abzuändern. Die Entscheidung des Kosten- Abrechnung des Krankenunterstüßungs- Bundes. Einnahme: zu machen sucht, nöthigenfalls auch zu Gewaltthätigkeiten gegen punkte folgt aus§ 178, refp. 179 der Verordnung vom 3. Jan. Gießen Thlr. 2. 25., Leipzig Thlr. 4. 9., Berlin Thlr. 3. 19. 6., die letztere Klaffe zu schreiten und vor diesen Gewaltthätigkeiten 1849. Urkundlich zc. nicht zurückzuschrecken.

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Daß es wirklich zu Gewaltthätigkeiten gekommen sein müsse,

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Berlin , den 4. Juli 1874. ( L. S.)

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gez. Eimbed.

Barmen Thlr. 2. 25., Braunschweig Thlr. 16. 20. 6., Nürnberg Thlr. 13. 13. 6., München Thlr. 4. 20., Bayreuth Gr. 28. 6., Halle a. S. Thlr. 3. 25., Landshut Thlr. 9. 8. 10., Stade Thlr. 9. 11. 9., Summa Thlr. 71. 26. 7. Ausgabe: Zuschuß

ist nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt nur die Möglichkeit des Eintretens von Gewaltthätigkeiten. Hierfür spricht der Wortlaut- Ueber den Ausgang des Strike und Lockout der eng- nach Gießen Thlr. 15. 8. 4. Bleibt Bestand für nächstes Quar­des§ 130 des Strafgesetzbuchs, indem dort gesagt ist: in einer lischen Landarbeiter werden in verschiedenen Blättern irrige tal Thlr. 56. 18. 3. den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise. Angaben in Umlauf gesetzt. Um jeden Zweifel zu heben, wollen Die Kollegen in Bayreuth stellen folgende Anträge: Die Daß aber durch dergleichen Gewaltthätigkeiten, wie solche der wir wortgetreu übersetzen, was das offizielle Organ der Land- Generalversammlung wolle beschließen: 1) Dem Geschäftsführer Angeklagte bei seinem Vortrage ins Auge gefaßt und mit dem arbeiter- Union, the Labourers Union Chronicle"( ,, bie Chronit einen ständigen Gehalt festzusetzen, und zwar im Verhältniß zur Worte Revolution" gekennzeichnet hat, der öffentliche Friede, der Landarbeiterunion"), schreibt: ,, Wir sind besiegt, aber nicht Mitgliederzahl; 2) in der Verwaltung Bücher, Listen und Formu­d. h. also der Friede der Allgemeinheit, gefährdet und gestört mit Unehre erlegen( not disgraced). Der Erfolg unsrer lare einzuführen, etwa nach Muster der Holzarbeitergewerkschaft, wird, ist selbstverständlich und bedarf feiner weiteren Ausführung. Gegner ist nur ein vorübergehender( but for a season); die Zeit und den§ 2 der Geschäftsordnung demgemäß abzuändern; 3) den Ebenso unbedenklich ist es, daß die Anreizung, deren der An- unseres Siegs wird kommen, wird unfehlbar kommen, und er Anschluß des Vereins anzunehmen und die" union" als Gewerk­geklagte sich schuldig gemacht hat, eine öffentliche gewesen ist, denn wird uns nicht wieder entrissen werden. Unsere Kraft ist noch schaftsorgan zu bestimmen; 4) zu§ 4 des Statuts des Kranken­fie ist an einem öffentlichen Orte, beziehungsweise in einer zahl- ungebrochen; unser Muth größer als je; unsere Tattit unwider- unterstüßungs- Bundes soll hinzugefügt werden: ,, auch nicht durch reich besuchten Versammlung geschehen. Bei dieser Lage der stehlich, und unser endgiltiger Triumph so gewiß, als daß der Nachbezahlung". Sache mußte die thatsächliche Feststellung des ersten Richters auf- Frühling dem Winter folgt. Nachdem das Erekutiv- Comité( der Der 1. Antrag von Augsburg ist in die bereits gestellten An­recht erhalten und auch der jetzigen Entscheidung zu Grunde gelegt vollziehende Ausschuß) 15,000 L. St.( 100,000 Thlr.) aufgebracht, träge aufgenommen. Der 2. Antrag ist in§ 4 flar ausgesprochen. und mit Umsicht und Entschlossenheit zum Schutz der Bauern­Der Geschäftsführer: F. Mumme. Anlangend die Appellation der Kgl. Staatsanwaltschaft, so ist schaft verwandt hat, findet es sich mit einem Ueberreft( residue) die diesfallsige Beschwerde begründet. Der erste Richter hat auf von Landarbeitern belastet, den wenigst kampffähigen( efficient) Gewerkschaft der Schuhmacher. Grund des Zugeftändnisses des Angeklagten für erwiesen ange- und muthigen, welche zufrieden scheinen, wenn sie mit 9 Schilling Gotha . Die Vorortsverwaltung und der Aufsichtsrath haben nommen, daß letterer in einer am 13. April 1874 zu Berlin ab- die Woche( der Unterstützung, welche die Union " zahlte) im beschlossen, eine planmäßige Agitation in Süddeutschland zu er­haltenen öffentlichen Versammlung, in welcher er über das im Müßiggang vegetiren können, ohne eine Anstrengung, sich selber zu öffnen, und ist Unterzeichneter beauftragt, dieselbe Anfang Septbr. Reichstage debattirte Militärgesetz gesprochen, geäußert hat, von helfen. Die moralische Macht der Union ist in diesem Augenblick vorzunehmen. Ich werde den 1. ober 2. Sptbr. zuerst von hier seinem Gesichtspunkte aus sei das stehende Heer eine nichts wür- stärker als je. Sehr bald wird die ganze Armee der Industrie- in Gießen und Frautfurt c. die nöthigen Vorkehrungen treffen bige Institution, wodurch unter allen Umständen der Absolutis- arbeiter mit den Bauern in thätigem Bund sein." So ver laffen. Die Collegen werden nun hierdurch aufgefordert, in den mus aufrecht erhalten würde. Labourers Union Chronicle". Bir dächten das wäre tlar. umliegenden Städten für Einberufung von Versammlungen Sorge

werden.

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