Der VMsstaat ziugcrgm mu Ps. sie Dreigeipuume Peni- ütiu orrecyiln. Nr. 15. Sonntag, 7. Jevruar. 1875. Das gewerbliche Schiedsgericht zu Hamburg  . Wie schon früher berichtet wurde, hat die gesetzgebende Bürger- schaft zu Hamburg   nach langen Wehen auf Andrängen einiger zünstlerischer Handwerker und rechtsseitiger Kathedersozialisten im Januar d. I. einen Gesetzentwurs angenommen, welcher nicht nur für die Arbeiter Hamburgs  , sondern auch für die Arbeiter im übrigen Deutschland   wegen seiner prinzipiellen Todtensprünge von Jvtereffe ist. Dieser Gesetzentwurf bezieht sich auf die Einsetzung eineS gewerblichen Schiedsgericht« und auf Bestrafung des Arbeits- contraklbruchs. Er soll nicht im ganzen Hamburger Staatsgebiet, sondern nur im Freihasengebiet, welches den stavtrschen Theil Hau,- burgS umfaßt, Geltung erlangen. DaS Gericht selbst soll auS je 15 Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit einem rcchtSgelehrten Bor- sitzenden, bestehen; die Entscheidungen desielben erfolgen in der Regel durch den Vorsitzenden und 2 Beisitzern, doch steht eS dem Vorsitzenden frei, wenn er eS der Wichtigkeit de« Falles angemessen erachtet, eine größere Anzahl von Richtern beizuziehen. Unter den außer dem Vorsitzenden an der Entscheidung Theil nehmenden Mit- gliedern deS Gerichts müssen Arbkitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein. Die Competenz deS Gerichts erstreckt sich auf die in§ 108 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juli 13ö9 erwähnten Strerligkeiten fclbstständiger Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülsen und Lehrlingen, sowie der Fabrikinhabcr mit ihren Arbeitern. Die Entscheidungen des Gerichts sind definitiv; eine Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde findet nicht statt. Ver- tretung der Parteien durch Anwälte ist ausgeschlossen. DaS Gericht hat da« Recht der EideSuahme und ist befugt, Vorladungen auch gegen Dritte bei Strafe zu erlassen; es eotschervet nach freier Ueber- zeuguug, nachdem es vorher versucht hat, einen Vergleich zwischen den Parteien zu Stande zu bringen. Durch Z 10 de« Gesetzes ist da« Gericht befugt, in Fällen widerrechtlicher Einstellung der Ar- beit abseiten eines Arbeiter« oder widerrechtlichen VerlaffenS der Lehre abseiten eineS Lehrlings, und umgekehrt widerrechtlicher Ent­lassung eine« Arbeiters oder Lehrlings, falls nicht sofort genügende Sicherheit für die alternativ neben der Verpflichtung zur Rück- kehr in da« Arbeit«- oder Lehrverhältniß, resp. der Verpflichtung zur Wiederaufnahme de» Entlassenen, vom Gericht von Amt«- wegen fistzustellende Entschädigung geleistet werden kann, auf An- trag der Berechtigten, die Erfüllung der ersteren Verpflichtung (Rückkehr in das Arbeit»- oder Lehrverhältniß, resp. Wiederaus- nähme deS Entlassenen) mit einer Haft bis zu 8 Tagen auszuer- erlegen. Dem Betreffenden ist jedoch, auch nachdem er bereil« in Haft genommen, gestattet, die Arbeit resp. den Arbeiter wieder auszunehmen oder die Entschädigung zu leisten und fäll: alSdann der Rest der Hast fort. Die Hamburger Parteigeooffeu beider Fraktionen entschlosseu sich rasch, einmülhig gegen diesen neuen Versuch, die Arbeiter zu de- mülhigen und die Arbeitgeber zu bevorrechten, vorzugehen, wcS- halb sie zum 18. Januar d. I. eine große VolkSversamminng ein- beriefen und dieser ihre Anscha ung gegen ren fraglichen Gesetz- eotwurf darlegten. Die VolkSveijammlung wählie eine Eommisston, welche dem Hamburger Senat  , ohne dessen Zustimmung der Ent- Wurf keine GesetzeSklajt erlangt, eine Eingabe wider den Entwurf machen sollte. Die Commission hat sich ihres Auftrag« entledigt üud find wir im Stande, nachstehend den Wortlaut der von Geib verfaßten Eingabe mrtzulheilen: Hoher Senat! Die hochachtungsvoll und ergebenst Unter- zeichueten sind von der, am 18. Januar d. I. in Türgc's Etablis- semeot abgehalteneu Volksversammlung, welcher mehr alS 3000 Ar- beiter beiwohnten, beaustragt worden, einem hohen Senat nach- stehende Eingabe in Bezug auf den, von der hiesigen Bürgerschaft angenommenen Gesetzentwuif, belreffend Behörden zur Entschei- dung von Streitigkeiten der selbststäudigen Gewerbetreibenden mit ihrem Hilfspersonal und da« Verfahren vor denselben, ehrerbietigst ju unterbreiten. Wa« zuvörderst die im geaannten Gesetzentwurf erwähnten Schiedsgerichte betrifft, so muß die Fähigkeit und Unparleilichkeit eineS solchen Gericht» vorweg angezweifelt werden. DaS Gericht soll, laut tz 2 de« Entwurfs, au« Arbeitgebern und Arbeitnehmern in gleicher Zahl(je 15) bestehen. Seme Mitglieder(mit Au»- Nähme de« rechtSgelehrten Vorsitzenden) sollen von der Gewerbe- tawmer gewählt werden. AuS welchen Personen besteht aber die Gewerbekammer? AuS selbstständigen Gewelbetrelbeudeu, auf deren Wahl die Arbeiter ohne Einfluß sind, denn die wenigen Ar- beiter, welche da» Hamburger Bürgerrecht besiyeu und zur Ge- werbekammer wählen dürfen, sind gegen die Bürger Mit selbst- ständigem Gewerbe bedeutend in der Minorität. Die Arbeiter im Schiedsgericht werden daher nie die Vertreter des Arbeite, stände», sondern stet« nur solche Personen sein, welche den Arbeitgebern, in deren Person die Gewerbekammer lebendig wird, genehm er- scheinen, d. h. Personen, welche von vornherein nur mit Rücksicht »uf ihre Sympathien mit den selbststäudigen Gewerbetreibenden Zu Amt und richterlicher Gewalt gelangen. Daß die Arbeiter livcm solchen Gericht Nicht vertrauensvoll entgegenkommen werden, steht außer Zweifel. Sie werden ein Ve, trauen nur dann hegen können, wenn sie ihre Vertreter im Gelichte selbst gewählt haben. So weit über die Unparteilichkeit des beantragten Schiedsgerichts. Bezüglich der Fähigkeit des Gerichts, Recht zu sprechen, ist hervorzuheben, daß die Zusammensetzung de« GerichlS, laut§ 6 k>es Entwurfs eine durchaus unsachgemäße ist. Wenn auch nach �em Entwurf die Möglichkeit vorliegt, daß zuweilen zwei Schnei- �er alS Richter fungnen und in einem streitigen Falle zwischen zwei Schneit ein Recht sprechen, so wird die» doch immer zu l en Ausnahmen gehören, da der fachgewerklichc Charakter des SchiedS- gerichtS nirgends betont ist. Die Folge wird sein, daß über einen Streitsall zwischen Tischlern meisten« Schneider, Schuster oder andere Gewerbtreibende werden urtheilen müssen und so fort in langer, unbefriedigender Kette. Ob dies zu gerechten, auS Sach- künde entspringenden Urtheilen führen wird, ist sehr zu bestreiten und damit zugleich die Fähigkeit deS Gericht  », objektivere Urtheile zu fällen, als z. B. die hiesigen rechtsgelehrten Präiurrichter, leicht zu bekämpfen. Ein entswuldigender Hinweis auf Z 9, al. 2 des Gesctz-EnlwursS trifft nicht zu, da eS auch dem rechtSgelehrten Prätor freisteht, Sachverständige zu vernebmen. Thatsächlich hat denn auch die hiesige Vergleichsbehörde(Richter aus dem Gewerbe- stände) die Kläger   oft abgewiesen, während nach erfolgter Appel- lation der Prälor dem klä�erischen Antrag gemäß erkannte. DieS führt zu dem Schluß, daß ern Geweibegericht, welches nicht auf fachgewerklichcr Basis berühr, schlechterdings zur Rechtsprechung laut H 108 der deutichen Gewerbeordnung nicht geeignet ist. Ob§ 11 deS Gesetzentwurfs mit dem Z 108 der deutschen  Gewerbeordnung nicht im Widerspruch steht, sie hier nur angeregt. Die Gewerbeordnung spricht ausdrücklich von einer Berufung gegen getroffene Entscheidungen, während nach dem bürgerlichen Entwurf die Entscheidungen de« Schiedsgerichts definitiv erfolgen sollen, eine Bestimmung, welche selbst im Gesetz, betreffend die Schwur- gerichte, fehlt, indem man bei letzteren mit Recht das Einschleichen von Formfehlern annahm und die Nichtigkeitsbeschwerde für zuläs- sig erklärte. Angenommen, bei Fällung erncS Spruch« de» Schieds- gerichtS werde gegen ß 6, al. 2 deS Entwurfs gefehlt, waS gerade bezüglich dieses PuntieS bei Schwurgerichten, deren Zusammen- setzung stets unter den Augen von vier, sechs und mehr rechtSge­lehrten Personen erfolgt, oft der Fall gewesen ist, welchen Schutz soll dann der nachweislich Benachtheiligte anrufen? Diese Frage beantwortet der Entwurf nicht, obgleich mehkerc auswärtige (deutsche) Schiedsgerichte theil« die Appellation, theil» die Nich- tigkeitsbeschwerde in ihren Statuten den streitenden Parteien an- heimgeben. Der Entwurf sanctionirt kurzer Hand die Unfehlbar- keit, ein Etwas, welches offenbar der Verbesserung dringend bedarf und die lebhaftesten Zweifel herausfordert. tz 10 des Einwurf« bedroht mit achttägiger Hast alle Die- jeuigcn, welche ihr AkbeitSverhältniß vertragswidrig brechen und in dasselbe nicht sofort zurückkehien wollen. Die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung ist keineswegs eine ausgemachte, weil sie zunächst der gesetzgeberische» Gewalt de« deutschen Reiches  (BundeSrath und Reichstag) unterliegt. Die erwähnte Bestimmung steht, wenn auch nicht mit dem Wortlaut, so doch jevenfallS mit dem Geiste(Prin- zip persönlicher Freiheit) zweier Reichsgesetze im Widerspruch. Diese Gesetze sind: 1) Reichsgesetz vom 29. Mai 1868, de- treffend dre Aushebung der Schulvhaf»; 2) Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.(Schluß folgt.) Politische Uebersicht. Bismarck ist krank, sehr krank. Sein alte« Nerven- leiden ist wieder über ihn gekommen, so daß er sich aller Staat»- geschäfie enthalten muß. Ob zu diesen StaatSgeschäften auch die BeleidigungSprozesse zählen, die Fürst Bismarck angestrengt hat, und derenSchoellseuer", wie dieFranks. Ztg." vermuthet, jetzt jedenfalls die Ziffer 1000 erreicht haben muß, können wir nicht behaupten. Möglich aber ist es schon. Natürlich schwitzen die Nationalliberalcn Angst au» allen Poren. Sie wittern Unheil für da»große, einige" deutsche   Reich, wenn Bismarck   die Augen schließen sollte. Nun wenn Bismarck   fort ist, so ist doch noch Tissendorf- Stieber da. Also tröstet Euch! Zur Landarbeiterfrage. Durch verschiedene Zeitungen ging neuerdings die Nachricht, da» landwirthschaftliche Ministerium in Preußen beschästige sich mit einer Geseyesvorlaze, welche die kriminelle Bestrafung deS CootraktbrucheS Selten« der Landarbeiter bezwecke. Mit Bezug hierauf bringt dieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" folgende halbamtliche Notiz: Eine durch die Zeitungen gehende Notiz über den Inhalt de« in der Borbereitung begriffenen Entwurfs, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse der ländlichen Arbeiter, schließt mit der Bemerkung, die zur Zeit sich jgeltend machenden Mißstände wür- den darauf zurückgeführt, daß da« Gesetz vom 24. April 1854 die Contraktbrüchigkeit nur bei einzelnen Elassen der ländlichen Ar- beiter ahnde. Diese Bemerkung muß zu der Annahme veranlassen, al« be- schästigc sich der Eingang« gedachte Entwurf mit der Frage der criminellen Bestrafung de« Contraktbruch« ländlicher Arbeiter. Diese Annahme ist durchaus unrichtig; i« Gegentheil ist die ge- dachte Frage von dem Bereich der in Rede stehenden GesetzeSvor- läge prinzipiell gänzlich ausgeschieden. Die letztere hat vielmehr im Wesentlichen den Zweck, die rechtliche Grundlage de« ländlichen ArbeitervertrageS, für welchen bei den total veränderten wirthschaft- lichen Verhältnissen die landräthlichen Bestimmungen sowohl vom Staudpunkte der Arbeitgeber al« der Arbeiter aus völlig unzurer- ckend sind, neu zu ordnen und in Einklang mit den realen Ver Hältnissen zu bringen. Wenn in einer anderen Correspondenz dem nämlichen legi«- latorischen Vorhaben die Absicht unterstellt worden ist, lediglich die Interessen der Arbeitgeber zur Geltung zu bringen, so ist auch diese Unterstellung unbegründet. Es wird der Entwurf unter Anderem in angemessener Weife die zum Schutze der gewerblichen Arbeiter durch die ReichSgefetzgebung gegebenen Bestimmungen auf die länd- lichen Arbeiter ausdehnen und dadurch die Lücke auszufüllen ver- suchen, welche seiner Zeit in dem bezüglichen Reichsgesetze gelassen wurde. Gerade diese Absicht hat schon jetzt zu mehrfachen Angriffen in landwirthschaftlichen Fachblättern in entgegengesetzter Richtung geführt, als werde hierdurch den Arbeitgebern eine ungebührliche Last aufgelegt. Hier wie überall wird eS sich darum handeln, die selbstsüch- tigen Interessen weder der einen noch der anderen Seite zur Herrschaft zu bringen, sondern Festsetzungen zu treffen, welche gegen die Willkür und die Störung der rechtlichen und wuthschastlichen Ordnung feste und erkennbare Schranken setzen." Also nichtcriminelle Bestrafung des Contraktbruche«" aberNeuordnung der rechtlichen Grundlage deS ländlichen Ar- beitervertrageS im Einklänge mit den realen Verhältnissen". Viel- leicht fürchtet man sich nur vor dem häßlichen Worte. Warten wir ab! Zum Kontraktbruch. Warum gerade die Arbeitgeber wie besessen für den Erlaß eines KontraktbruchgefetzeS agitirten und noch agitiren ist um so weniger erfindlich, al« die Klagen der Ar- beiter über Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen Seitens der Ar- beitgeber immer Häussger werden. So theilt jetzt derNürnberg- Fürther Sozialdemokral" einen Fall mit, der fich vor Kurzem auf dem Stadtgericht in Nürnberg   abspielte. Der Hergang ist folgender: Ein hiesiger Maurermeister hatte von einem College» einen Arbeiter entlehnt. Als die Arbeit de« Ersteren nach einigen Wochen gethan war und der Arbeiter wieder zu seinem ersteren Meister, auf dessen Geheiß er ausgeholfen Hatte, zurückkehren wollte, wurde er von dem Polier desselben in ordinärer Weise behandelt und ihm ohne Kündigung die Entlassung gegeben. Der Meister, den er deswegen persönlich sprechen wollte, war nicht zu Hause; übrigen« war er seiner Zeit von dem Polier, der ihn entlassen, auch ein- gestellt worden. Nun wurde er klagbar, und die magistratische Commission entschied, daß der erste Meister, der den Arbeiter her- geliehen und dann nicht wieder angenommen hatte, zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sei. Dagegen rekurirte jedoch dieser und kam die Sache vor'« Stadtgericht, welche« den Arbeiter mit seiner Klage abwie«, und ihn in die Kosten verortheilte, weil der Meister von der Entlassung persönlich nicht« gewußt habe! --- Bei der Verhandlung selbst betrug sich der Herr Arbeit- geber in gemeinster Weise und stieß ven Arbeiter vor den Augen de» Richters nachdrücklichst auf die Brust, wa« ihm einen Ord- nungSruf und die Drohung der Abführung zuzog." Man sieht: nicht die Arbeitgeber, wohl aber die Arbeiter haben alle Ursache, ein Gesetz gegen die Uedergriffe ihrer Ausbeuter zu verlangen. In Sachsen   scheint die reichSfrenndliche Saat trotz Reichs- verein und Verein für Verbreitung von Volksbildung nicht recht in« Sprießen kommen zu wollen. Um nun da« sozialdemokratische Untraut", da» allein Schuld hieran ist, mit Stumpf und Stiel anSzurotten, haben dieReichStreuen" den ReichStagSabgeorduetea Dr. Völk nach Sachsen   citirt. Bereits ist auch Dr. Völk, dessen Ruf größer ist als er, in Chemnitz   inöffentlicher VereinSver- sammlung" aufgetreten, und ein Gleiche« ist auch in Meerane   ge- schehen. Vielleicht erweist dergroße" Völk auch den Leipziger  Reichsfeinden" den Gefallen, ssch öffentlich zu produciren, d. h. in einer Volksversammlung. Die Sozialdemokraten in Königsberg   beabsichtigen einen sozialdemokratischen Wahlverein" zu gründen. Am 2. Februar wurde in Breslau   eine V.-rsammlung abgehalten, in der ebenfalls die Gründung einessozialdemokratischen WahlvereinS" vorge- »ommen werden sollte; die Polizei aber löste die Versammlung auf. ES ist wirklich an der Zeit, daß die BreSlauer Polizei die MaSke der Gesetzlichkeit abwirst und offen erklärt, daß in Breslau  daS Verein«- und Versammlungsrecht aufgehoben sei. Dann wissen die Arbeiter doch, woran sie sind. DieNene Mainzer Zeitung" erscheint seit dem 1. Februar in vergrößertem Format, auch ist sie in den Besitz einer eigenen Druckerei gelangt. Wir registriren diesen Aufschwung um so lieber, al« der Freudenrausch unsrer Gegner über denRückgang" der Sozialdemokratie hierdurch abermals einige Ernüchterung er- fährt. Gewerksgenossenschaftliches. Gewerkschaft der Schuhmacher. chstha. E« werden hierdurch die Mitglieder vor den beide» Perfönllchkeiten Anton Kierstein ans Stettin   und K. Weißler in Kausbeuren, früher in München  , dringend gewarnt. Elfterer ent» wendete in einer Wirthschaft in Coburg   ein paar Stiefel und be- schimpfte durch diese Handlung die dortigen Genossen, während Letzterer durch seine Schwindeleien und Betrügereien unsre Sache schädigte. Wir fordern von den College  », daß überall streng gegen solche Persönlichkeiten vorgegangen wird, und können solche Sub- fikte in der Gewerkschaft nicht geduldet werden. Ja Kempten   ist der Verkehr Gasthauszum Engel", Neu- stadt. College Ziegler in Magdeburg  , Stephansbrücke, wird ge- beten, mir seine genaue Adresse anzugeben. Mit Gruß W. Bock.