Der VMsstaatziugcrgm mu Ps. sie Dreigeipuume Peni- ütiu orrecyiln.Nr. 15.Sonntag, 7. Jevruar.1875.Das gewerbliche Schiedsgericht zu Hamburg.Wie schon früher berichtet wurde, hat die gesetzgebende Bürger-schaft zu Hamburg nach langen Wehen auf Andrängen einigerzünstlerischer Handwerker und rechtsseitiger Kathedersozialisten imJanuar d. I. einen Gesetzentwurs angenommen, welcher nicht nurfür die Arbeiter Hamburgs, sondern auch für die Arbeiter imübrigen Deutschland wegen seiner prinzipiellen Todtensprünge vonJvtereffe ist. Dieser Gesetzentwurf bezieht sich auf die EinsetzungeineS gewerblichen Schiedsgericht« und auf Bestrafung des Arbeits-contraklbruchs. Er soll nicht im ganzen Hamburger Staatsgebiet,sondern nur im Freihasengebiet, welches den stavtrschen Theil Hau,-burgS umfaßt, Geltung erlangen. DaS Gericht selbst soll auS je15 Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit einem rcchtSgelehrten Bor-sitzenden, bestehen; die Entscheidungen desielben erfolgen in derRegel durch den Vorsitzenden und 2 Beisitzern, doch steht eS demVorsitzenden frei, wenn er eS der Wichtigkeit de« Falles angemessenerachtet, eine größere Anzahl von Richtern beizuziehen. Unter denaußer dem Vorsitzenden an der Entscheidung Theil nehmenden Mit-gliedern deS Gerichts müssen Arbkitgeber und Arbeitnehmer ingleicher Zahl vertreten sein. Die Competenz deS Gerichts erstrecktsich auf die in§ 108 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juli 13ö9erwähnten Strerligkeiten fclbstständiger Gewerbetreibenden mit ihrenGesellen, Gehülsen und Lehrlingen, sowie der Fabrikinhabcr mitihren Arbeitern. Die Entscheidungen des Gerichts sind definitiv;eine Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde findet nicht statt. Ver-tretung der Parteien durch Anwälte ist ausgeschlossen. DaS Gerichthat da« Recht der EideSuahme und ist befugt, Vorladungen auchgegen Dritte bei Strafe zu erlassen; es eotschervet nach freier Ueber-zeuguug, nachdem es vorher versucht hat, einen Vergleich zwischenden Parteien zu Stande zu bringen. Durch Z 10 de« Gesetzes istda« Gericht befugt, in Fällen widerrechtlicher Einstellung der Ar-beit abseiten eines Arbeiter« oder widerrechtlichen VerlaffenS derLehre abseiten eineS Lehrlings, und umgekehrt widerrechtlicher Entlassung eine« Arbeiters oder Lehrlings, falls nicht sofort genügendeSicherheit für die alternativ neben der Verpflichtung zur Rück-kehr in da« Arbeit«- oder Lehrverhältniß, resp. der Verpflichtungzur Wiederaufnahme de» Entlassenen, vom Gericht von Amt«-wegen fistzustellende Entschädigung geleistet werden kann, auf An-trag der Berechtigten, die Erfüllung der ersteren Verpflichtung(Rückkehr in das Arbeit»- oder Lehrverhältniß, resp. Wiederaus-nähme deS Entlassenen) mit einer Haft bis zu 8 Tagen auszuer-erlegen. Dem Betreffenden ist jedoch, auch nachdem er bereil« inHaft genommen, gestattet, die Arbeit resp. den Arbeiter wiederauszunehmen oder die Entschädigung zu leisten und fäll: alSdannder Rest der Hast fort.Die Hamburger Parteigeooffeu beider Fraktionen entschlosseu sichrasch, einmülhig gegen diesen neuen Versuch, die Arbeiter zu de-mülhigen und die Arbeitgeber zu bevorrechten, vorzugehen, wcS-halb sie zum 18. Januar d. I. eine große VolkSversamminng ein-beriefen und dieser ihre Anscha ung gegen ren fraglichen Gesetz-eotwurf darlegten. Die VolkSveijammlung wählie eine Eommisston,welche dem Hamburger Senat, ohne dessen Zustimmung der Ent-Wurf keine GesetzeSklajt erlangt, eine Eingabe wider den Entwurfmachen sollte. Die Commission hat sich ihres Auftrag« entledigtüud find wir im Stande, nachstehend den Wortlaut der von Geibverfaßten Eingabe mrtzulheilen:Hoher Senat! Die hochachtungsvoll und ergebenst Unter-zeichueten sind von der, am 18. Januar d. I. in Türgc's Etablis-semeot abgehalteneu Volksversammlung, welcher mehr alS 3000 Ar-beiter beiwohnten, beaustragt worden, einem hohen Senat nach-stehende Eingabe in Bezug auf den, von der hiesigen Bürgerschaftangenommenen Gesetzentwuif, belreffend Behörden zur Entschei-dung von Streitigkeiten der selbststäudigen Gewerbetreibenden mitihrem Hilfspersonal und da« Verfahren vor denselben, ehrerbietigstju unterbreiten.Wa« zuvörderst die im geaannten Gesetzentwurf erwähntenSchiedsgerichte betrifft, so muß die Fähigkeit und UnparleilichkeiteineS solchen Gericht» vorweg angezweifelt werden. DaS Gerichtsoll, laut tz 2 de« Entwurfs, au« Arbeitgebern und Arbeitnehmernin gleicher Zahl(je 15) bestehen. Seme Mitglieder(mit Au»-Nähme de« rechtSgelehrten Vorsitzenden) sollen von der Gewerbe-tawmer gewählt werden. AuS welchen Personen besteht aber dieGewerbekammer? AuS selbstständigen Gewelbetrelbeudeu, aufderen Wahl die Arbeiter ohne Einfluß sind, denn die wenigen Ar-beiter, welche da» Hamburger Bürgerrecht besiyeu und zur Ge-werbekammer wählen dürfen, sind gegen die Bürger Mit selbst-ständigem Gewerbe bedeutend in der Minorität. Die Arbeiter imSchiedsgericht werden daher nie die Vertreter des Arbeite, stände»,sondern stet« nur solche Personen sein, welche den Arbeitgebern,in deren Person die Gewerbekammer lebendig wird, genehm er-scheinen, d. h. Personen, welche von vornherein nur mit Rücksicht»uf ihre Sympathien mit den selbststäudigen GewerbetreibendenZu Amt und richterlicher Gewalt gelangen. Daß die Arbeiterlivcm solchen Gericht Nicht vertrauensvoll entgegenkommen werden,steht außer Zweifel. Sie werden ein Ve, trauen nur dann hegenkönnen, wenn sie ihre Vertreter im Gelichte selbst gewählt haben.So weit über die Unparteilichkeit des beantragten Schiedsgerichts.Bezüglich der Fähigkeit des Gerichts, Recht zu sprechen, isthervorzuheben, daß die Zusammensetzung de« GerichlS, laut§ 6k>es Entwurfs eine durchaus unsachgemäße ist. Wenn auch nach�em Entwurf die Möglichkeit vorliegt, daß zuweilen zwei Schnei-�er alS Richter fungnen und in einem streitigen Falle zwischenzwei Schneit ein Recht sprechen, so wird die» doch immer zu l enAusnahmen gehören, da der fachgewerklichc Charakter des SchiedS-gerichtS nirgends betont ist. Die Folge wird sein, daß über einenStreitsall zwischen Tischlern meisten« Schneider, Schuster oderandere Gewerbtreibende werden urtheilen müssen und so fort inlanger, unbefriedigender Kette. Ob dies zu gerechten, auS Sach-künde entspringenden Urtheilen führen wird, ist sehr zu bestreitenund damit zugleich die Fähigkeit deS Gericht», objektivere Urtheilezu fällen, als z. B. die hiesigen rechtsgelehrten Präiurrichter, leichtzu bekämpfen. Ein entswuldigender Hinweis auf Z 9, al. 2 desGesctz-EnlwursS trifft nicht zu, da eS auch dem rechtSgelehrtenPrätor freisteht, Sachverständige zu vernebmen. Thatsächlich hatdenn auch die hiesige Vergleichsbehörde(Richter aus dem Gewerbe-stände) die Kläger oft abgewiesen, während nach erfolgter Appel-lation der Prälor dem klä�erischen Antrag gemäß erkannte. DieSführt zu dem Schluß, daß ern Geweibegericht, welches nicht auffachgewerklichcr Basis berühr, schlechterdings zur Rechtsprechung lautH 108 der deutichen Gewerbeordnung nicht geeignet ist.Ob§ 11 deS Gesetzentwurfs mit dem Z 108 der deutschenGewerbeordnung nicht im Widerspruch steht, sie hier nur angeregt.Die Gewerbeordnung spricht ausdrücklich von einer Berufung gegengetroffene Entscheidungen, während nach dem bürgerlichen Entwurfdie Entscheidungen de« Schiedsgerichts definitiv erfolgen sollen,eine Bestimmung, welche selbst im Gesetz, betreffend die Schwur-gerichte, fehlt, indem man bei letzteren mit Recht das Einschleichenvon Formfehlern annahm und die Nichtigkeitsbeschwerde für zuläs-sig erklärte. Angenommen, bei Fällung erncS Spruch« de» Schieds-gerichtS werde gegen ß 6, al. 2 deS Entwurfs gefehlt, waS geradebezüglich dieses PuntieS bei Schwurgerichten, deren Zusammen-setzung stets unter den Augen von vier, sechs und mehr rechtSgelehrten Personen erfolgt, oft der Fall gewesen ist, welchen Schutzsoll dann der nachweislich Benachtheiligte anrufen?— DieseFrage beantwortet der Entwurf nicht, obgleich mehkerc auswärtige(deutsche) Schiedsgerichte theil« die Appellation, theil» die Nich-tigkeitsbeschwerde in ihren Statuten den streitenden Parteien an-heimgeben. Der Entwurf sanctionirt kurzer Hand die Unfehlbar-keit, ein Etwas, welches offenbar der Verbesserung dringend bedarfund die lebhaftesten Zweifel herausfordert.tz 10 des Einwurf« bedroht mit achttägiger Hast alle Die-jeuigcn, welche ihr AkbeitSverhältniß vertragswidrig brechen undin dasselbe nicht sofort zurückkehien wollen. Die Rechtmäßigkeitdieser Bestimmung ist keineswegs eine ausgemachte, weil sie zunächstder gesetzgeberische» Gewalt de« deutschen Reiches(BundeSrath undReichstag) unterliegt. Die erwähnte Bestimmung steht, wenn auchnicht mit dem Wortlaut, so doch jevenfallS mit dem Geiste(Prin-zip persönlicher Freiheit) zweier Reichsgesetze im Widerspruch.Diese Gesetze sind: 1) Reichsgesetz vom 29. Mai 1868, de-treffend dre Aushebung der Schulvhaf»; 2) Gewerbeordnung vom21. Juni 1869.(Schluß folgt.)Politische Uebersicht.— Bismarck ist krank, sehr krank. Sein alte« Nerven-leiden ist wieder über ihn gekommen, so daß er sich aller Staat»-geschäfie enthalten muß. Ob zu diesen StaatSgeschäften auch dieBeleidigungSprozesse zählen, die Fürst Bismarck angestrengt hat,und deren„Schoellseuer", wie die„Franks. Ztg." vermuthet, jetztjedenfalls die Ziffer 1000 erreicht haben muß, können wir nichtbehaupten. Möglich aber ist es schon. Natürlich schwitzen dieNationalliberalcn Angst au» allen Poren. Sie wittern Unheilfür da»„große, einige" deutsche Reich, wenn Bismarck die Augenschließen sollte. Nun wenn Bismarck fort ist, so ist doch nochTissendorf- Stieber da.— Also tröstet Euch!— Zur Landarbeiterfrage. Durch verschiedene Zeitungenging neuerdings die Nachricht, da» landwirthschaftliche Ministeriumin Preußen beschästige sich mit einer Geseyesvorlaze, welche diekriminelle Bestrafung deS CootraktbrucheS Selten« der Landarbeiterbezwecke. Mit Bezug hierauf bringt die„Norddeutsche AllgemeineZeitung" folgende halbamtliche Notiz:„Eine durch die Zeitungen gehende Notiz über den Inhalt de«in der Borbereitung begriffenen Entwurfs, betreffend die Regelungder Rechtsverhältnisse der ländlichen Arbeiter, schließt mit derBemerkung, die zur Zeit sich jgeltend machenden Mißstände wür-den darauf zurückgeführt, daß da« Gesetz vom 24. April 1854 dieContraktbrüchigkeit nur bei einzelnen Elassen der ländlichen Ar-beiter ahnde.Diese Bemerkung muß zu der Annahme veranlassen, al« be-schästigc sich der Eingang« gedachte Entwurf mit der Frage dercriminellen Bestrafung de« Contraktbruch« ländlicher Arbeiter.Diese Annahme ist durchaus unrichtig; i« Gegentheil ist die ge-dachte Frage von dem Bereich der in Rede stehenden GesetzeSvor-läge prinzipiell gänzlich ausgeschieden. Die letztere hat vielmehrim Wesentlichen den Zweck, die rechtliche Grundlage de« ländlichenArbeitervertrageS, für welchen bei den total veränderten wirthschaft-lichen Verhältnissen die landräthlichen Bestimmungen sowohl vomStaudpunkte der Arbeitgeber al« der Arbeiter aus völlig unzurer-ckend sind, neu zu ordnen und in Einklang mit den realen VerHältnissen zu bringen.Wenn in einer anderen Correspondenz dem nämlichen legi«-latorischen Vorhaben die Absicht unterstellt worden ist, lediglich dieInteressen der Arbeitgeber zur Geltung zu bringen, so ist auch dieseUnterstellung unbegründet. Es wird der Entwurf unter Anderemin angemessener Weife die zum Schutze der gewerblichen Arbeiterdurch die ReichSgefetzgebung gegebenen Bestimmungen auf die länd-lichen Arbeiter ausdehnen und dadurch die Lücke auszufüllen ver-suchen, welche seiner Zeit in dem bezüglichen Reichsgesetze gelassenwurde. Gerade diese Absicht hat schon jetzt zu mehrfachen Angriffenin landwirthschaftlichen Fachblättern in entgegengesetzter Richtunggeführt, als werde hierdurch den Arbeitgebern eine ungebührlicheLast aufgelegt.Hier wie überall wird eS sich darum handeln, die selbstsüch-tigen Interessen weder der einen noch der anderen Seite zurHerrschaft zu bringen, sondern Festsetzungen zu treffen, welche gegendie Willkür und die Störung der rechtlichen und wuthschastlichenOrdnung feste und erkennbare Schranken setzen."Also nicht„criminelle Bestrafung des Contraktbruche«"—aber„Neuordnung der rechtlichen Grundlage deS ländlichen Ar-beitervertrageS im Einklänge mit den realen Verhältnissen". Viel-leicht fürchtet man sich nur vor dem häßlichen Worte. Wartenwir ab!— Zum Kontraktbruch. Warum gerade die Arbeitgeberwie besessen für den Erlaß eines KontraktbruchgefetzeS agitirten undnoch agitiren ist um so weniger erfindlich, al« die Klagen der Ar-beiter über Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen Seitens der Ar-beitgeber immer Häussger werden. So theilt jetzt der„Nürnberg-Fürther Sozialdemokral" einen Fall mit, der fich vor Kurzemauf dem Stadtgericht in Nürnberg abspielte. Der Hergang istfolgender:„Ein hiesiger Maurermeister hatte von einem College» einenArbeiter entlehnt. Als die Arbeit de« Ersteren nach einigen Wochengethan war und der Arbeiter wieder zu seinem ersteren Meister,auf dessen Geheiß er ausgeholfen Hatte, zurückkehren wollte, wurdeer von dem Polier desselben in ordinärer Weise behandelt undihm ohne Kündigung die Entlassung gegeben. Der Meister, dener deswegen persönlich sprechen wollte, war nicht zu Hause; übrigen«war er seiner Zeit von dem Polier, der ihn entlassen, auch ein-gestellt worden. Nun wurde er klagbar, und die magistratischeCommission entschied, daß der erste Meister, der den Arbeiter her-geliehen und dann nicht wieder angenommen hatte, zur Zahlungeiner Entschädigung verpflichtet sei. Dagegen rekurirte jedoch dieserund kam die Sache vor'« Stadtgericht, welche« den Arbeiter mitseiner Klage abwie«, und ihn in die Kosten verortheilte, weil—— der Meister von der Entlassung persönlich nicht« gewußt habe!--- Bei der Verhandlung selbst betrug sich der Herr Arbeit-geber in gemeinster Weise und stieß ven Arbeiter vor den Augende» Richters nachdrücklichst auf die Brust, wa« ihm einen Ord-nungSruf und die Drohung der Abführung zuzog."Man sieht: nicht die Arbeitgeber, wohl aber die Arbeiter habenalle Ursache, ein Gesetz gegen die Uedergriffe ihrer Ausbeuter zuverlangen.— In Sachsen scheint die reichSfrenndliche Saat trotz Reichs-verein und Verein für Verbreitung von Volksbildung nicht rechtin« Sprießen kommen zu wollen. Um nun da« sozialdemokratische„Untraut", da» allein Schuld hieran ist, mit Stumpf und StielanSzurotten, haben die„ReichStreuen" den ReichStagSabgeordueteaDr. Völk nach Sachsen citirt. Bereits ist auch Dr. Völk, dessenRuf größer ist als er, in Chemnitz in„öffentlicher VereinSver-sammlung" aufgetreten, und ein Gleiche« ist auch in Meerane ge-schehen. Vielleicht erweist der„große" Völk auch den Leipziger„Reichsfeinden" den Gefallen, ssch öffentlich zu produciren, d. h.in einer— Volksversammlung.— Die Sozialdemokraten in Königsberg beabsichtigen einen„sozialdemokratischen Wahlverein" zu gründen.— Am 2. Februarwurde in Breslau eine V.-rsammlung abgehalten, in der ebenfallsdie Gründung eines„sozialdemokratischen WahlvereinS" vorge-»ommen werden sollte; die Polizei aber löste die Versammlungauf. ES ist wirklich an der Zeit, daß die BreSlauer Polizei dieMaSke der Gesetzlichkeit abwirst und offen erklärt, daß in BreslaudaS Verein«- und Versammlungsrecht aufgehoben sei. Dann wissendie Arbeiter doch, woran sie sind.— Die„Nene Mainzer Zeitung" erscheint seit dem 1. Februarin vergrößertem Format, auch ist sie in den Besitz einer eigenenDruckerei gelangt. Wir registriren diesen Aufschwung um solieber, al« der Freudenrausch unsrer Gegner über den„Rückgang"der Sozialdemokratie hierdurch abermals einige Ernüchterung er-fährt.Gewerksgenossenschaftliches.Gewerkschaft der Schuhmacher.chstha. E« werden hierdurch die Mitglieder vor den beide»Perfönllchkeiten Anton Kierstein ans Stettin und K. Weißler inKausbeuren, früher in München, dringend gewarnt. Elfterer ent»wendete in einer Wirthschaft in Coburg ein paar Stiefel und be-schimpfte durch diese Handlung die dortigen Genossen, währendLetzterer durch seine Schwindeleien und Betrügereien unsre Sacheschädigte. Wir fordern von den College», daß überall streng gegensolche Persönlichkeiten vorgegangen wird, und können solche Sub-fikte in der Gewerkschaft nicht geduldet werden.Ja Kempten ist der Verkehr Gasthaus„zum Engel", Neu-stadt. College Ziegler in Magdeburg, Stephansbrücke, wird ge-beten, mir seine genaue Adresse anzugeben. Mit GrußW. Bock.