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Erscheint in Leipzig Mittwoch, Freitag, Sonntag. Bestellungen nehmen an alle Boftanstalten u. Buchhandlungen des Jn- u.Auslandes. Filial- Expeditionen für die Vereinigten Staaten: F. A. Sorge,
Peter Haß,
S. W. Corner Third and
coates str. Philadelphia.
Der Volksstaat
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Nr. 16.
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Mittwoch, 10. Februar.
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1875.
Bon gebildeten Männern muß man aber doch vorvorausseßen, daß sie sich informiren, und schon der bloße Bericht über die Prozeßverhandlungen des 16. Mai hätte gebildeten Leuten die Ueberzeugung gewähren müssen, daß Most nicht ein Mensch solch' niedriger Gattung sei. Man hatte sich ihn, wie vorher von mir erwähnt worden
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Er wurde trotzdem von dem Direktor der Anstalt- Wirth mit Namen am ersten Tage, als Most wünschte, man folle ihn, den politischen Verbrecher, doch nicht mit gemeinen Verbrechern auf dieselbe Stufe seßen, mit den Worten empfangen: Sie sind noch schlimmer, als ein Dieb, schlimmer als ein Eigenthumsverbrecher."
Ich habe zu erklären, daß diese Worte von mir abgelesen
oft, vor Arbeitsagenten im Inlande, obwohl dieselben gleichen Menschenhandel treiben, scheint solche Warnung nicht Usus zu sein. ( Schluß.) Hinsichtlich der nicht gleich kräftigen Faktoren sei hingewiesen auf Zwar sagt das Reichsgesetz vom 29. Mai 1868 nicht aus- die vielen Fabrik- und Werkstattordnungen, auf welche der Arbrücklich, daß der Personalarreft zur Erzwingung verweigerter beiter, meistens ohne sie gelesen zu haben, sich verpflichten muß. persönlicher Dienstleistungen aufgehoben sei, allein da in Hamburg Die günstigen Bedingungen in solchen Ordnungen" gehören dem zur Zeit der Einführung jenes Reichsgesetzes ein derartiger Per- Arbeitgeber( das Recht sofortiger Entlassung des Arbeiters, der war, in gewissen Kreisen als eine Art„ Schinderhannes" vorfonalarreft nirgends angedroht war, und da die Schaffung einer Lohnkürzung, der Bestrafung zc.), während die ungünstigen Be- gestellt. neuen Civilprozeßordnung, in deren Kreis das Verfahren betreffend dingungen( ordnungsmäßige Kündigung, Beitrag zur Fabrikkrankenden Berfonalarreft gehört, Sache des deutschen Reichs und nicht taffe, ohne sie mit verwalten zu dürfen u. s. w.) auf dem Arbeiter mehr der Einzelstaaten ist, so dürfte dann doch ber§ 10 des laften. Von freiem Vertrag ist bei solchen Arbeitsverhältnissen Entwurfs als ein zu spät geborenes Kind zugleich auch ein todt- jebe Spur ausgelöscht und diese Arbeitsverhältnisse herrschen geborenes Kind sein. In Preußen besteht ein Gefeß für die alten in den meisten größeren Werkstätten und in den Fabriken vor, Provinzen, vom 4. März 1834, wonach die Personalhaft zur Er- ja fie sind so allgemein, daß selbst die Hamburger Baudeputation wingung verweigerter persönlicher Dienstleistungen( Execution) zu- mit ihren Arbeitern teine Ausnahme macht, was sich aus deren läffig ist. Wenngleich die preußischen Minister wiederholt auf dies jüngst eingeführten Arbeitsbuch§ 6, al. 2( unbedingter wurden und zwar von demselben Zettel, auf welchen ich sie nach Gefeß als Auskunftsmittel in der Contractbruchfrage hingewiesen Gehorsam der Arbeiter) und§ 8( 8tägige Kündigung seitens der dem Diktate Moft's in Gegenwart meines Collegen Reimer und haben, so find doch immer wieder entgegenstehende Urtheile von Arbeiter, sofortige Entlassung seitens der Deputation) ergiebt. des die Unterredung überwachenden Polizeibeamten in Blößensee einzelnen preußischen Gerichten gefällt worden, was übrigens auch Schon aus diesen Gründen tann eine Bestrafung des Contract aufgeschrieben hatte. Da diese Worte in Zweifel gezogen worden völlig im Einklang mit§ 154, al. 2 der deutschen Gewerbeord- bruchs nur dann eine gerechte sein, wenn der Staat Normativbe- find, so habe ich es für nothwendig gehalten, meine volle Wahrnung steht. Lepterer§, al. 2 ift bann auch in der Regierungs- ftimmungen erläßt, welchen die Fabrik- und Werkstattordnungen haftigkeit in dieser Beziehung festzustellen. Es ist durch die Ervorlage, welche dem Reichstage in der ersten Session seiner zweiten ausnahmslos, und zwar im Interesse der Rechtsgleichheit und flärungen, die vor der Betitionscommission abgegeben worden find, Legislaturperiode zuging, und welche eine Bestrafung des soge- Rechtssicherheit aller Betheiligten unterstellt werden müssen. Schreitet indeß auch keineswegs die Tragweite dieser häßlichen Worte we nannten Contractbruchs wollte, gestrichen worden, ein weiterer Be- der Staat nach dieser Seite nicht ein, dann steht es außer Frage, fentlich gemindert worden; man hat fie etwas abzuschwächen verweis dafür, daß der jetzt noch gültige§ 154, al. 2 ber Gewerbe- daß binnen tarzer Zeit von dauernden Arbeitsverhältnissen über- sucht das ist alles. Ich muß übrigens aussprechen, daß diese ordnung jebe Strafe wegen Verlassens der Arbeit verhüten fol. haupt nichts mehr existiren wird, da alle organisirten Arbeiter meiner Ueberzeugung nach gefünftelten Explikationen gegenüber der Nun wird zwar gesagt, Executions- oder Personalarrest sei teine nothwendiger Weise nach der Aufhebung jeder Kündigungsfrist positiven Versicherung von Most selbst nicht in's Gewicht fallen Strafe, allein es ist ein müssiges Beginnen, dies seit Aufhebung streben müßten. Ob damit irgend Jemanden, besonders den Ar- können. Nun noch Eines. wäre teine Strafe mit dem Inhalte der Brandmarkung, wenn sie Der§ 10 des Entwurfs der Bürgerschaft" zieht auch die Es wurde am 21. November eine Aeußerung, welche ich in bie Contractbrüche auf allen Gebieten des Lebens bedrohte, so Lehrlinge in seinen Bereich. Die vielen Klagen, welche die Ge- Bezug auf die Behandlung politischer Gefangenen in den Gefängaber, durch Herausgreifen einer besonderen Volksklasse und einer werbtreibenden heute gegen die Lehrlinge erheben, fallen sehr oft niffen der französischen Revolution machte, von einigen Herren besonderen Kategorie des Contractbruchs, gestaltet sie sich in der auf die Meister selbst zurück. Die Verlegung des§ 118 der Ge- Collegen mit den Worten: das ist unwahr! empfangen. Ich verPraxis fiets zur Kriminalstrafe. Hätte übrigens ber Gefeßgeber werbeordnung( tüchtige Erziehung des Lehrlings durch den Meister) wies damals auf das bekannte Wert von Buchez und Roux, und eine Beifonalhaft als Executionsmittel bei Bruch von Verträgen tritt wohl weniger selten ein, als der Bruch des Lehrvertrags durch auf die Geschichte der französischen Gefängnisse während der Rezwischen Gewerbtreibenden und ihrem Hilfepersonal beabsichtigt, so den Lehrling, ohne das§ 121 der Gewerbeordnung( Entschädigungs- volution von Nougaret. Ich habe mir zur Ueberführung der wäre dies ficherlich von ihm besonders betont worden, wie aus ansprüche) in seiner ganzen Tragweite von den Lehrlingen ange- Herren, welche mich damals der Unwahrheit geziehen haben, den § 117 al. 2 ber Gewerbeordnung hervorgeht, wo ausdrücklich, und rufen wird. Wenn über schlechte Ausbildung der Lehrlinge ge- 31. Band der Histoire parlamentaire mitgebracht; Seite 52 c. zwar das einzige Mal in der Gewerbeordnung, von dem Beibe- flagt wird, so fällt die Schuld daran vorzugsweise auf die Lehr- find die nöthigen Auszüge aus dem Nougaretschen Quellenwert. halten des Executionsweges betreffs persönlicher Arbeitsverhältnisse herren, welche aus dem Lehrling gewöhnlich möglichst viel heraus-( Hält den betreffenden Band hin.) die Rede ist. schlagen wollen und sich um deffen gewerbliche Fortbildung nicht Dies persönlich.
der Schuldhaft in Deutschland glauben machen zu wollen. Sie beitgebern, gedient sein würde, bleibe hier unerörtert.
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Eigenthümlich find die Confequenzen, welche sich aus dem sonderlich fümmern. Während die§§ 116 und 117 der Gewerbe- Vorgestern war ich mit meinem Collegen Geib bei Most. Man § 10 des Gesezentwurfs der Bürgerschaft ergeben. Während§ 153 ordnung diejenigen Gewerbtreibenden, welche widerrechtlich Lehr- hatte mir vorher mitgetheilt, die Folge des Eintretens für ihn der deutschen Gewerbeordnung Jeden mit Gefängnißftrafe bis zu linge beschäftigen, nicht mit besonderer Strafe bedrohen, sondern hier im Reichstage, namentlich meiner Rebe, in der ich die Be3 Monaten bedroht, welcher solche Personen, die von getroffenen den geschädigten Lehrling einfach auf den Weg der Civiltlage(§ 121, handlung im Gefängniß zu Plößensee gegeißelt, sei eine schroffere Berabredungen( Verträgen) zurüdtreten( fiebe§ 152 der Gewerbe- al. 3 der Gewerbeordnung) verwiesen, weicht§ 10 des bürger- Behandlung gewesen. Ich muß konstatiren, daß sich dies nicht beordnung) durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehrverlegung oder schaftlichen Gefeßentwurfs von diesem Rechtsgrundsage ab und wahrheitet hat; im Gegentheil, im Laufe unserer Unterredung mit Verrufserklärung am Zurücktreten verhindern will, bedroht§ 10 stellt ben Lehrlingen im Falle einer widerrechtlichen Handlung 8 Most, welcher der Direktor der Anstalt beiwohnte, stellte sich herdes Entwurfs Jeden, der seinen Arbeitsvertrag bright, mit 8 tägiger Tage Haft in Aussicht. Ist das Logit und Rechtsgleichheit? aus, daß ihm gewiffe Begünstigungen in Aussicht gestellt sind: es Haft. Wo bleibt da die Logik? Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Gefeßentwurf soll Most nämlich gestattet werden, am Abend Licht auf seine-
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Wenn der bürgerschaftliche Entwurf in§ 10, al. 2, anscheinend der Bürgerschaft laut§ 1 desselben nur für einen Theil des Ham- eigene Kosten zu brennen, nachdem das Gas in der Anstalt ausum Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Gefeße gleich zu stellen, burger Gebiets, nämlich für das Freihafengebiet, gelten soll. Diese gelöscht ist; ferner ist es für erlaubt erklärt worden, daß an Stelle bestimmt, daß auch der contractbrüchige Arbeitgeber eventuell bis Bestimmung giebt zu denken. Entweder find die Arbeitgeber und der Buchbinderarbeit literarische Arbeit treten kann, wenn Most zu 8tägiger Haft angehalten werden kann, jedoch hinzufügt, daß Arbeitnehmer im Freihafengebiet einer besonderen Zügelung be- ein Engagement von irgend einem Buchhändler empfängt. Das derselbe sofort aus seiner Haft entlaffen ist, falls er den Arbeit- dürftig, oder auch die Bürgerschaft legt keinen besonderen Werth find Zugeständnisse, deren Wichtigkeit ich nicht unterschäzen will. nehmer, welchen er gemaßregelt hatte, wieder beschäftigen zu wollen auf die Entwickelung und Regelung gewerblicher Zustände in den- Was aber die Hauptbeschwerde betrifft, den Cardinalpunkt, die erklärt, so tann thatsächlich nur ein Hohn auf die Rechtsgleichheit jenigen Hamburger Gemeinden, welche sich außerhalb des Frei- Verweigerung des Rechte der Selbstbeföftigung, an welches andere erzielt werden. Die Arbeiter werden sich hüten, in ein Verhält- hafengebiets befinden. Beides ist nicht empfehlenswerth, zumal die Freiheiten und Genüsse sich fnüpfen, so ist fategorisch erklärt worniß zurückzukehren, das ihnen mittels§ 109 der Gewerbeordnung Frage der Schiedsgerichte und der Bestrafung des Vertragsbruchs den: von Selbstbeköstigung fann unter dem jeßigen Reglement nach erfolgtem Prozeß leicht zur Hölle gemacht werden kann. nicht das geringste mit der Inftitution des Hamburger Freihafens nicht die Rede sein! Was die Conceffionen anbelangt, die Most Ueberhaupt, das verbehlen sich die Arbeiter nicht, ift der ganze zu thun hat. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- für den Moment gemacht worden sind, so wird deren Bedeutung Gefeßentwurf gegen die gewerblichen und Fabrikarbeiter gerichtet. nehmern finden sich in ganz Deutschland vor, in Hamburg jeden badurch sehr geschmäle, daß sie ebenso, wie sie gewährt worden Bedarf es aber solcher Zuspißung des Entwurfs angesichts der falls nicht am meisten, troß des lauten Geschreies der fleinen find, auch wieder zurückgezogen werden können. Jede Garantie fehlt! vorhandenen Geseze? Nein! Schon aus§ 111, al. 2 ber Ge- Handwerker. Dies zeigt wieder zu dem schon oben geführten Es ist darum absolut nothwendig, daß eine gefeßliche Regelung werbeordnung erwächst für die Arbeitgeber eine Macht, welche gegen Beweis zurüd, daß im gesammten deutschen Reiche jede Neuordnung eintrete. Um diese Nothwendigkeit vollends zu beweisen, will ich die Arbeiter bis zur sofortigen Entlassung gesteigert werden kann. gewerblicher Angelegenheiten Sache der gefeßgebenden Fattoren des Ihnen einige weitere Beispiele anführen, aus welchen Sie ersehen So z. B. fordert beim Schiffsbau der Wertmeister von den Ar- Reiches ist, und bekundet ferner, daß die speciell für das Ham- werden, wie die Behauptung unseres Collegen Most, daß jezt vollbeitern eine Verrichtung, welche den Tod im Gefolge haben kann. burgische Freihafengebiet vorgeschlagene Bestrafung des Contract - ständige Anarchie in der Handhabung des Gefängnißwesens beDie Arbeiter sehen die Gefahr ein und verweigern die Arbeit. bruchs als Neuerung auf gewerblichem Gebiet umsomehr bekämpft stehe, durchaus gerechtfertigt ist, und wie die Behandlung der GeDann kommt§ 111, al. 2 der Gewerbeordnung zur Anwendung: werden muß, als fie die Rechtsgleichheit der Hamburger Staats- fangenen und namentlich der politischen Gefangenen in unferen fie müssen sofort gehen entweder in den Tod oder aus dem angehörigen, schon vom geographischen Standpunkt aus, empfind- Gefängnissen nicht eine menschenwürdige ist, nicht eine solche, wie 1 Arbeitsverhältniß. Beleg hierfür ist der Anfangs Januar d. 3. lich durchlöchern würde. fie einem civilifirten Staate geziemt. Ich werde mich möglichst auf Steinwärder( Wehnete's Werft) vorgekommenen Unglücksfall. Die ehrerbietigst Unterzeichneten knüpfen an obige Darlegung auf Thatsachen beschränken und werde die Berichte ganz in der Außerdem haben die Arbeitgeber, ohne daß sie irgend welche Strafe der Gründe, welche die Voltsversammlung vom 18. Januar b. 3. Form, wie sie mir zugegangen sind, ohne Kommentar, außer wenn treffen kann, auf Grund der Gewerbeordnung§ 122, al. 4 ein bestimmten, sich gegen den Entwurf, betreffend Behörden zur Ent- dies absolut nöthig ist, geben. weiteres Zwangsmittel gegen die Arbeiter in Händen, d. h. der scheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbtreibenden Anknüpfend an die Ableugnung der Angabe, daß Most mit Arbeiter fann gehen, wenn der Meifter den Lohn nicht regelmäßig mit ihrem Hilfepersonal und das Verfahren vor denselben, zu er- dem Ausdruck empfangen worden: er sei schlimmer, als ein Dieb, 1 bezahlt oder wenn er bei Stüdlohn nicht für ausreichende Be- flären, die Bitte, ein hoher Senat möge den genannten als ein Eigenthumsverbrecher, wird mir von einem Mitgefangenen schäftigung sorgt, mit andern Worten: falls der Arbeitgeber den Gefeßentwurf, wie er aus den Berathungen der Bür- Moft's, Metallarbeiter Slaut, Folgendes geschrieben: Gefellen in gedachter Weise chifaniren will, fann und darf der gerschaft hervorgegangen ist, ablehnen und die Orb= Gefelle gehen, jedoch ohne daß er eine Entschädigung zu be- nung der betreffenden Gesezesmaterie auf dem Wege anspruchen hat, denn der Arbeitgeber handelt ja keineswegs, wider- der Reichsgesezgebung, auf welchem sie ohnedies schon rechtlich". Gegenstand eingehender Erhebungen und Berathungen Betrachtet man nun das Entstehen der meisten Arbeitscontracte, ist, zu erledigen suchen. dann ergiebt sich, daß von zwei gleichberechtigten oder zwei gleich 3. Köfter. August Geib. 3. Auer. A. Hörig. fräftigen Faktoren dabei faft nie gesprochen werden kann. GleichG. W. Hartmann. Schöning. Heinemann. berechtigt insofern nicht, als erstens das Gesetz, wie eben gezeigt, den Arbeitgebern weit mehr Handhaben in ihrem Intereffe bietet
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als entgegengesetter Weise den Arbeitern; zweitens der Staat die
Most's Petition im Reichstag.
Arbeiter vor Vorspiegelungen falscher Thatsachen bezüglich der Ar- Nach Begründung des Commiffionsberichts durch den Abgeord. Fenner. beitsverhältniffe seitens der Arbeitgeber oder Arbeitsvermittler in Abgeordneter Liebknecht : Meine Herren, vorauszuschicken vielen Fällen nicht schüßt. Da fagt ein Arbeitsvermittler: in X habe ich eine persönliche Bemerkung. Als ich vor einigen Monaten ift lohnende Arbeit, Wochenlohn 6 Thlr. Er verschweigt aber die bie Angelegenheit des Abgeordneten Most und der übrigen intheuere Lebenshaltung in und schmiedet die Arbeiter liftig in haftirten sozialdemokratischen Abgeordneten hier vorbrachte, sagte beste Contracte. Vor Auswanderer- Agenten warnt die Behörde ich in meiner Rede:
Nach dem Berichte des in der Petitions commission als Regierungscommissar fungirenden Herrn Aschenborn soll die Behauptung Moft's, er sei von dem obersten Beamten der Anstalt mit dem schimpfenden Worte empfangen worden: „ Er sei viel schlechter als ein Dieb," eine im Wesentlichen unrichtige sein. Obgleich ich dem Empfange Most's nicht beigewohnt habe, werde ich aus Nachstehendem beweisen, daß bie Oberbeamten genannter Anstalt fich nicht genirten, einem politischen Verbrecher" Derartiges zu sagen.
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Am 4. Juli wurde ich von dem Appellationsgericht zu 6 Monaten Gefängniß wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung" verurtheilt. Genanntes Bergehen bestand darin, daß ich am 23. März 1874, als Most jenen„ bewußten" Vortrag hielt, mich an der sich daran knüpfenden Debatte betheiligte, dabei für die Pariser Commune allzugroße Sympathie an den Tag legte und ferner, laut Erkenntniß, in