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Br. 107. 17. Jahrgang. 1. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Reichstag.

zuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschluß mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar uns gerechtfertigt erachten. Andernfalls hat das Reichs- Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden"

Abg. Stadthagen( Soc.):

Donnerstag, 10. Mai 1900.

§ 66 a wird hierauf unter Ablehnung sämtlicher Anträge in der Kommissionsfassung angenommen.

§ 67 handelt von den Kapitalabfindungen.

Ist bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 20 oder weniger Prozent der Vollrente festgestellt, so tam nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde die Verufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende. Kapitalzahlung abfinden.

Die Socialdemokraten beantragen, statt 3lvanzig" zu sehen 3chn" und dem Absatz 1 zuzufügen:

189. Sigung. Mittwoch, den 9. Mai, 1 Uhr, Am Bundesratstisch: Graf Posadowsky. beantragen die Socialdemokraten, die Worte: ebenso tann" bis Zunächst steht die Vorlage betr. Post- Dampffchiffsoffenbar ungerechtfertigt erachten" zu streichen. Verbindungen mit Afrika zur dritten Beratung. Das Gesetz wird ohne Debatte genehmigt, ebenso in der Gesamtabstimmung. Hierauf wird die zweite Beratung der Novelle zu Wir betrachten die mündliche Verhandlung vor dem Reichs­dem Unfallversicherungs- Gefes mit§ 61 des Ge- Versicherungsamt als eine wesentliche Errungenschaft und sehen Derbe Unfallversicherungs- Gesezes fortgesetzt. feinen Grund ein, weshalb in irgend einem Ausnahmefall davon Der Verletzte muß vor Annahme seines Antrag: darüber bc= § 61 handelt über den Bescheid der Vorstände": Er be- Abstand genommen werden soll. Gerade die mündliche Verhandlung lehrt werden, daß er nach der Abfindung auch in dem Fall keinerlei stimmt, daß über die Feststellung der Entschädigung diejenige Stelle, ergiebt oft, daß die Sache viel günstiger für den Arbeiter liegt, Anspruch auf Reute mehr habe, wenn sein Zustand sich erheblich ver­welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen als sich aus den Akten ergab.( Sehr richtig! bei den Social- schlechtern würde." schriftlichen Bescheid zu erteilen hat, aus welchem die Höhe der Ent- demokraten.) schädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist". Der Antrag wird hierauf gegen die Stimmen der Social demokraten abgelehnt,§ 63 b in der Kommissionsfaffung an­

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Dazli beantragen die Abgg. Albrecht und Gen.( Soc.) hinter dem Entschädigungsberechtigten" einzufügen: spätestens inner­halb 13 Wochen nach dem Unfall oder der Geltendmachung des Anspruchs auf Rente"; desgleichen nach zu erteilen hat" die Worte: dem der volle Wortlaut des ärztlichen Gutachtens, sowie die Protokolle über die stattgefundene Unfalluntersuchung abschriftlich bei­zufügen ist und".

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Abg. Hoch( Soc.):

genommen.

§ 63c ist von der Kommission abgelehnt. Abg. Frhr. v. Stumm( Rp.) beantragt, den§ 63c der Regierungs­vorlage wiederherzustellen. Derselbe lautet:

Das Reichs- Versicherungsamt entscheidet über die zu ge­währende Entschädigung nach freiem Ermessen, ohne an die Be­gründung des Rekurses oder an die Anträge der Parteien oder die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden zu sein. Abg. Fischbeck( frs. Vp.)

Der erste Teil unfres Antrags will verhindern, daß dem Arbeiter der Bescheid zu spät zugestellt werde. Die Frist von 13 Wochen ist Surchaus angebracht, weil nach dieser Zeit das Krankengeld aufhört. Die Erfahrung geht dahin, daß die Berufsgenossenschaften wendet sich gegen den Antrag v. Stumm, der überflüssig sei. Die bei der Feststellung der Rente sehr langsam vorgehen. Dies stellen Rechte sollte doch an dem Kompromiß der Kommiffion festhalten bei der Feststellung der Rente sehr langsam vorgehen. Dies stellen die Berichte verschiedener Arbeitssekretariate fest, zum Beispiel das und nicht immer Verschlechteringen hineinbringen, nachdem alle Nürnberger Arbeitersekretariat. Unser Antrag ist dem Einn nach in Verbefferungen abgelehnt seien.

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Absatz 2 des§ 67 lautet: Ist der Entschädigungsberechtigte ein Ausländer, so fann er, falls er seinen Wohnsiz im Deutschen Reiche aufgiebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente, abgefunden werden.

Abg. Frhr. v. Stumm beantragt, die Worte auf seinen Antrag" zu streichen. Die Socialdemokraten beantragen, dem Absatz folgende Fassung zu geben: Giebt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsiz im Deutschen Neiche auf, so muß er auf seinen Antrag mit einer der fapitalisierten Rente entsprechenden Zahlung abgefunden werden."

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Abg. Frhr. v. Stumm( Rp.)

bittet un Annahme feines Antrags, da nach der jetzigen daffung die Ausländer günstiger gestellt sind als die Juländer, weil sie auf alle Fälle den dreifachen Betrag der Rente als Abfinding er­halten können. Abg. Molkenbuhr( Soc.):

Der Kommission vor zwei Jahren bereits angenommen worden. Die Hiermit schließt die Diskussion. Der Antrag Frhr. v. Stumm Regierung hat trotzdem von der Uebernahme dieser Bestimmung in wird abgelehnt gegen die Stimmen der Konservativen. Die Bestimmung dieses Paragraphen ist eine sehr gefährliche. den nenen Entivurf Abstand genommen. Sie behauptet, daß die § 65 bestimmt: Tritt in den Verhältnissen, welche für die Fest Arbeiter, die in ihrem Leben vielleicht nie im Besitz einer größeren Mitteilung des ärztlichen Gutachtens für den Verletzten selbst stellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Summe gewesen find, werden leicht durch die Aussicht auf eine chädigend sei, wenn sie z. B. die Mitteilung über den ungünstigen Veränderung ein, so kann eine anderweite Feststellung erfolgen. Summe von etwa 2000 W. an Stelle einer Rente von etwa 20, Berlauf des Krankheitsprozesses enthalte. Wir sind gewiß die Im Absatz 2 dieses Paragraphen, der festfest, daß nach Ablauf 30 M. geblendet und verführt, ein Geschäft damit anzufangen, von Ichten, die den Arbeiter schonungslos behandelt wissen wollen. von zwei Jahren von der Rechtskraft der Entscheidung ab, durch dem sie nichts verstehen. Außerdem ist die Grenze von 20 Proz. Hier handelt es sich aber darum, daß der Arbeiter seinen Rechts- welche die Entschädigung endgültig festgestellt worden ist, eine ander- mur eine Versuchung für die Berufsgenossenschaften, die anspruch gegen die Entscheidung geltend machen kann. Das ist ihm weite Feststellung mur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre Renten nach Möglichkeit Möglichkeit herabzusetzen.( Schr richtig! bei genommen, wenn er feine Kenntnis von dem Gutachten des Arztes beantragt oder vorgenommen werden kam, beantragen die Social- den Socialdemokraten.) Wir sind der Meinung, daß höchstens Hat. Auch im Civilprozeß können die Parteien in die Prozeßakten demokraten die Worte nach Ablauf von zwei Jahren zu streichen, in den Fällen, wo wo die Verletzung noch nicht so groß Einsicht nehmen. Dem Arbeiter wird also das Recht nicht gewährt, außerdem beantragen sie, dem Paragraphen folgenden Absatz zuzu- und die Nente sehr klein ist, eine Sapitalabfindung berechtigt ist. das sonst jedem Menschen in Schadensersagtlagen zusteht. Die fügen: Weiter beantragen wir, daß die Abfindung der kapitalisierten Rente Arbeiter selbst beklagen sich darüber, daß ihnen der Wortlaut des Gut­Widerspricht der Verlegte der Herabseßung der Stente innerhalb entsprechen muß, da sonst der 70jährige Rentenempfänger dem achtens vorenthalten wird. Also seien die Herren doch nicht arbeiter 8 Tagen, nachdem ihm die Unterlagen für die Herabsetzung oder 20 jährigen ganz gleich gestellt ist. Es handelt sich aber hier um freundlicher als die Arbeiter selbst.( Sehr richtig! bei den Social- Aufhebung der Rente zugegangen sind, so entscheidet das Schieds- eine große Zahl von Arbeitern, die jährlich ins Ausland gehen. demokraten.) Als zweiten Grund führt die Regierung an, es liege die gericht darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab eine Herabjegung Vor allem liegt uns aber an unfrem letzten Autrag. In Besorgnis nahe, daß der Arzt Bedenken tragen würde, sein oder Aufhebung der Rente stattfinden soll. den Fällen, wo 20 Prozent der Vollrente zuerkannt werden, Urteil über den Fall der Berufsgenossenschaft gegenüber rückhaltslos liegt fast immer schon eine schwere Verletzung vor, und abzugeben, wenn er damit rechnen muß, daß der Arbeiter von dem damit erhöht sich die Möglichkeit, daß der Zustand des Verletzten Gutachten Kenntnis erhält. Wir müssen aber verlangen, daß der sich später wieder verschlimmert. Daher ist es durchaus notwendig, Arzt die volle Beautivortung übernimmt. Ich bitte Sie dringend, daß die Verletzten wissen, sie verlieren jeden Anspruch auf Rente, die Beschlüsse von 1897 aufrecht zu erhalten und unsre Anträge an­auch wenn sich ihr Zustand verschlimmert, falls sie einmal eine zunehmen.( Bravo ! bei den Socialdemokraten.) Kapitalsabfindung angenommen haben.( Bravo ! bei den Social­demokraten.) Geheimrat Caspar:

Hierauf wird der Antrag der Socialdemokraten abgelehnt,§ 61 in der Kommissionsfassung angenommen.

§ 62 handelt von der Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane. Zu diesem§ 62 beantragen die Abgg. Dr. Opfergelt und Dr. Hie( C.) im Abfaz 5, welcher lautet: Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung", einzufügen: ,, ansgenommen im Fall des§ 7a". Die Socialdemokraten beantragen, dem§ 62 am Schluß zuzu­fügen: Dem Verletzten hat das Schiedsgericht auf seinen Antrag einen Betrag anzuweisen, der für die Reisekosten des Verletzten zweds persönlicher Wahrnehmung des Termins hinreicht und den Verletzten bei der Ladung zum Termin über die Berechtigung, solchen Antrag zu stellen, zu belehren."

Abg. Opfergelt( C.):

Wir haben unsern Antrag schon bei§ 7a angekündigt. Er hat den Zweck, für den Fall, daß ein neues Heilverfahren zur Erhöhung der Eriverbsfähigkeit angeordnet wird, der Berufung gegen diesen Beschluß der Berufsgenossenschaft aufschiebende Wirkung zu geben. Die Rententürzung wird dann erst eintreten können, wenn auch das Schiedsgericht fie als berechtigt anerkannt hat.

Abg. Molkenbuhr( Soc.):

Abg. Fischer- Sachsen( Soc.):

Die Kürzung der Renten erregt bei den Verletzten immer Er­bitterung. Inser Antrag soll natürlich das Recht der Rentenkürzung nicht aufheben, wir wollen dieses Recht aber auf das notwendige Maß beschränken. Jetzt ist das nicht immer der Fall. Von ein­zelnen Berufsgenossenschaften wird ja sogar der Standpunkt ver­treten, daß der Arbeiter sich an einen verlorenen Arm oder ein verlorenes Bein gewöhnen kann und schließlich nichts an Erwerbsfähigkeit verliert. Diesen Standpunkt teilen wir nicht. Wir Der Antrag auf Herabsehung der Summe auf 10 Broz. ist schon wollen nur, daß der Arbeiter mindestens ein Jahr die Gewißheit deshalb nicht annehmbar, weil nach der Pragis des Reichs- Ver­auf den Bezug einer bestimmten Rente hat. Nach den ersten zivci ſicherungsamts Renten unter 10 Broz. überhaupt nicht ge= Jahren soll nur alle Jahr einmal die Herabsetzung der Nente vor- währt werden dürfen. Andrerseits ist die Kapitalabfindung genommen werden könnten. Auch der von uns beantragte für fleine Renten unter 20 Proz. am meisten ange= Bujas entspricht nur der Billigkeit. Das Schiedsgericht muß auch bracht, weil die Auszahlung solch kleiner Renten bei der Herabjegung der Neute entscheiden. Dieser Antrag ist geeignet, Belästigungen der Rentenempfänger verbunden ist. Eine Rechts­viel Erbitterung zu beseitigen. Ich bitte Sie, ihn anzunehmen. belehrung über die Folgen der Kapitalsabfindung ist wohl nicht ( Bravo ! bei den Socialdemokraten.) notwendig.

Gch. Nat Caspar:

Abg. Molkenbuhr( Soc.):

nur mit

Der socialdemokratische Antrag geht von der falschen Vorans- Die Belästigung der Verletzten durch Auszahlung kleiner fegung aus, daß dem Arbeiter stets mit der Herabfegung der Rente Renten kommt doch in Wegfall, nachdem beschloffen ist daß ein Unrecht geschieht. Ebenso wie die Rente erhöht werden kann, Renten bis zum Betrage von 60 M. nur viermal im Jahre Die Rechtsbelehrung ist durchaus nicht ist für die Regierung unannehmbar. muß sie auch herabgesetzt werden können. Auch der beantragte Zusatz ausgezahlt werden. überflüssig, denn viele Leute werden gar nicht daran denken, daß eine Werden sie Verschlimmerung des Zustandes wieder eintreten fam. aber auf die Folgen der Kapitalabfindung aufmerksam gemacht, so werden sie erst einen Arzt fragen.

gierungsvertreters an, ebenso der Abg. Frhr. v. Stumm( Rp.). Abg. Dr. Sitze( E.) schließt sich den Ausführungen des Ne­gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt. Die Anträge Albrecht und Genossen( Soc.) werden hierauf

§ 65 a- 66 werden nach den Beschlüssen der Kommission unver­ändert angenommen.

Wirklich Wandel geschaffen wird durch diesen Antrag Opfergelt auch nicht. Es bleibt der Berufsgenossenschaft jederzeit das Pressions­mittel, durch Rentenkürzung den Verlegten zu zwingen, in eine neue zeit die Möglichkeit zu geben, persönlich vor dem Schiedsgericht zu Aufenthalt hat. Heilanstalt zu gehen. Unser Antrag bezweckt, dem Verletzten jeder erscheinen. Viele Arbeiter haben nicht einmal das Geld zur

Eisenbahnfahrt nach dem Orte des Schiedsgerichts, da nüht es ihnen also gar nichts, wenn eventuell das Schiedsgericht ihnen nach­träglich Ersatz der Kosten zusprechen würde.( Sehr richtig! bei den

Socialdemokraten.)

Der Antrag Opfergelt( C.) wird hierauf mit großer Mehr heit angenommen. Der Antrag Albrecht( Soc.) abgelehnt und

der§ 62 in der so veränderten Fassung angenommen.

Nach§ 63 ist die Entscheidung des Schiedsgerichts dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgan, welches den an­gefochtenen Bescheid erlassen hat, in Ausfertigung zuzustellen.

Hierzu beantragen die Socialdemokraten folgende Bei­fügung: Die Entscheidung des Schiedsgerichts muß eine Rechts­belehrung über die Frift zur Einlegung des Returfes an das Reichs- Versicherungsamt enthalten."

Abg. Stadthagen ( Soc.):

Recht auf Bezug der Rente ruhen, 1. so lange der Berechtigte eine § 66 a behandelt das Ruhen der Rente. Nach ihm soll das Freiheitsstrafe über einen Monat verbügt oder so lange er in einem Arbeitshause oder einer Befferungsanstalt untergebracht ist; 2. so lange der Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Dazu beantragen die Abgg. Albrecht und Gen.( Soc.), die Nr. 1 und 2 zu streichen; eventuell statt Berechtigte" zu fegen: berechtigte Ausländer".

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Abg. Fischbeck( frf. Bp.) beantragt gleichfalls, Biffer 2 zu streichen. Schließlich beantragt Frhr. v. Stumm( Rp.), folgende Biffer 3 einzufügen: so lange der Berechtigte freiwillig auf den Bezug der Rente verzichtet und mindestens denselben Lohn bezieht, wie vor dem Unfall. Erreicht dieser Arbeitsverdienst nicht den ortsüblichen Tagelohn, so ist dieser letztere Vorbedingung für das Nuhen der

Rente".

Abg. Hoffmann- Dillenburg ( natl.) erklärt im Namen seiner Freunde sein Einverständnis mit dem Antrag der Socialdemo fraten, der Rechtsbelehrung über die Folgen der Kapitalabfindung verlangt.

In der Abstimmung wird der Antrag Albrecht bezüglich Rechtsbelehrung mit großer Mehrheit angenommen. Det andre Antrag Albrecht und Antrag Stumm wird abgelehnt.§ 67 in der so veränderten Fassung angenommen.

§ 68 handelt von der Uebertragung der Ansprüche. Abs. 1, Nr. 1, welcher bestimmt, daß die lebertragung der Ansprüche sowie deren Verpfändung oder Pfändung nur insofern rechtliche Wirkung hat, als sie erfolgt zur Deckung eines Vorschusses, welcher den Berechtigten vor Anweisung der Rente oder des Sterbe geldes gegeben worden ist, soll nach dem Antrag der Abgg. Ibrecht( Soc.) und Genossen gestrichen werden; desgleichen der Absatz 3, nach dem der Verechtigte ausnahmsweise den An­spruch ganz oder zum Teil auf andre übertragen darf, sofern dies von der untern Verwaltungsbehörde genehmigt wird.

Abg. Stadthagen ( Soc.):

Die Bestimmung, die wir gestrichen wissen wollen, steht im eine Geffion solcher Ansprüche ausschließt, um zu verhindern, daß Gegensatz zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die der Betreffende durch solche private Vereinbarung um seinen Anspruch kommt.

Die Anträge werden darauf abgelehnt,§ 68 in der Fassung der

Abg. Frhr. v. Stumm( Rp.) begründet seinen Antrag. Man könne niemand zum Nehmen einer Rente zwingen, die er nicht haben will. Dem ganzen Sinn des Ge­seges entspricht es auch, daß keine Rente bezahlt wird, wenn der Berletzte nach dem Unfall den gleichen Lohn erhält. Mein Antrag Dieser Antrag ist im Jahre 1897 und auch diesmal in der ersten geht von der Voraussetzung aus, daß der Arbeiter jederzeit in der Lefung der Kommission angenommen. Ich bitte Sie dringend, auch Lage sein muß, den Verzicht zurückzuziehen. Daß der Arbeiter min- Kommission angenommen. hente nur denselben fachlichen Gründen wie damals Folge zu destens denselben Lohn wie früher bekommen muß, wenn er auf die geben, da sich ja gestern gezeigt hat, daß ein eigentliches Stompromiß Rente verzichten will, ist eine Stautele, die Einwände gegen meinen gar nicht besteht. Im gewöhnlichen Civilprozeß wird der Arbeiter Antrag gar nicht aufkommen läßt. durch seinen Anwalt über die Zulässigkeit des Rekurses unterrichtet.

Abg. Molkenbuhr( Soc.)

§ 70a der Regierungsvorlage lautet: Die Centralbehörden sind berechtigt, von jeder Genossenschaft einen Betriebsfonds einzu­zichen. Dieser ist nach Wahl der Genossenschaft in vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlungen an die den Genossenschaften von der Centralpostbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die Wenn man ihm hier diese Belehrung nicht geben will, so kann das begründet den Antrag Albrecht und Genossen. Es sei ein Unrecht, für die Genossenschaft im laufenden Rechnungsjahr voraussichtlich nur den Zweck haben, ihn im Juteresse der Berufsgenossen - den Verlegten mit der Entziehung der Rente doppelt zu bestrafen. auszuzahlenden Beträge nicht übersteigen. Der Betriebsfonds tann schaften möglichst davon abzuhalten, Rekurs einzulegen. Weite weit bedenklicher als die 3iffer 1 ist die Ziffer 2. Sie stellt für die ersten fünf Jahre nach dem Infrafttreten dieses Gesetzes aus Streife des arbeitenden Volks würden jedenfalls zu dieser Ansicht geradezu einen Eingriff in die Freizügigkeit dar. Der Verlegte dem Reservefonds entnommen werden. Dieser ist dann nach tommen, ich bitte Sie also, unfern Antrag anzunehmen. ist int feiner Arbeitsfähigkeit beschränkt, er hat wenig näherer Anordnung des Reichs- Versicherungsamts wieder zu er Geheimrat Caspar: Arbeitsgelegenheit. Gerade deshalb kann es leicht vorkommen, gängen." Dieser Paragraph ist von der Kommission abgelehnt worden. Die Zahl der Fälle, in denen schon hente das Rechtsmittel des daß er in dem Suchen nach Arbeit über die Grenzen Deutschlands Returses angewandt wird, ist übergroß; und sie würde sich ins un- hinausgehen muß. Es wird eingewendet, daß bei dem im Ausland Die Abgg. Albrecht und Genossen( Soc.) beantragen, die lebenden Verletzten die Kontrolle darüber fehlt, ob sich fein Zustand Regierungsvorlage wiederherzustellen. geheure vermehren, wenn Sie den Antrag annehmen. Er enthält verändert hat. Die Berufsgenossenschaft hat ja aber das Recht der eigentlich geradezu eine Aufforderung an die Arbeiter, in möglichst Rentenfürzung und kann den Nachweis verlangen, daß der Zustand vielen Fällen Berufung einzulegen. Uebrigens find auch nicht alle Bescheide des Schiedsgerichts refursfähig, es würde also die Gefahr derselbe geblieben ist. unrichtiger Rechtsbelehrung vorliegen.

Abg. Fischbeck( frf. Vp.):

Abg. Stadthagen( Soc.): Das spricht gerade für unsern An- schließt sich bezüglich des Punkts 2 den Ausführungen des Vor­trag; wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts in einzelnen Fällen rebners an. Es ist in der That nicht anzunehmen, daß der Verletzte Steturs gennem zu Vergnügen ins Ausland geht, sondern lediglich unter nicht einmal weiß, ob der Nekurs eingelegt werden kann oder nicht, zu seinem Vergnügen ins Ausland geht, sondern lediglich unter wie soll es dann der Arbeiter wissen?( Sehr richtig! bei den bem Zwang irgend welcher Verhältnisse. Wir können uns nicht mit wie soll es dann der Arbeiter wissen?( Sehr richtig! bei den der Bekämpfung des Verkehrsdufels einverstanden erklären( Heiter­Der Antrag der Socialdemokraten wird hierauf gegen die feit) und bitten um Annahme unfres Antrags. Stimmen der Antragsteller abgelelehnt.§ 68 in der Kom missionsfassung angenommen.

Socialdemokraten.)

Jm§ 63b, dessen erster Absatz Tantet: Ist der Rekurs unzulässig oder verspätet, so hat das Reichs­Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung zurück­

Abg. Frhr. v. Nichthofen( f.):

Die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, Rentenbezugs­berechtigten, die im Dienst eines inländischen versicherungspflichtigen Betriebs im Ausland beschäftigt sind, die Rente fortzuzahlen, genügt vollkommen. Ich bitte Sie die Nummer 2 aufrecht zu erhalten.

Abg. Singer( Soc.)

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Es handelt sich hier darum, daß den Berufsgenossenschaften sehr bedeutende Summen zum Zweck der Zahlung der Neute in Vorschuß gegeben werden. Wir sind der Meinung, daß es den Grundlagen des ganzen Geseyes widerspricht, wonach die Unternehmer die Lasten der Versicherung zu tragen haben, wenn die Post ihnen zinslos unordenben eine Summe, von 50 Millionen Mart, außerordentlich hohe Summen auf 5/4 Jahr vorschießt. und wir haben durchaus keine Veranlassung, eine derartige Liebes­gabe den Unternehmern auf Kosten der Steuerzahler zu geben. Dazu kommt noch, daß in der Budgetkommission lebhafte Slagen von seiten der Staatsregierung darüber geführt sind, daß durch die Gelder, die von Reichswegen den Berufsgenossenschaften zur Ver­fügung gestellt werden, die Betriebsmittel des Reichs außerordentliche Einbuße erleiden. Die Regierung wünscht also die Betriebsmittel