beim Tausche leistet. Man braucht nur zu fragen, woran sich bescher und dem Arbeiter durch eine, jedem Theile freistehende, denn die verschiedene Größe der Dienste erkennen lasse, um diese vierzehn Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. Erklärung in ihr Nichts aufzulösen. Wir wiffeu auS ansrer Un tersuchung über den Werth der Dienstleistungen, daß auch hier die Menge der allgemein menschlichen, gesellschaftlich nothwendigen Arbeit, gemessen nach Zeit, den Werth ausmacht; in diesem Sinne könnte man also die Ertlärnug gelten lassen, wenn eS nicht widersinnig wäre, eine Erklärung zu geben, welche selbst erst wieder erklärt werden muß. UebrigeuS ist es auch nur ein bildlicher Ausdruck, wenn man beim Tausch von Waare von einem Dienste spricht, denn nicht der, welcher nur die Waare giebt, leistet nur einen Dienst, sondern die Waare selbst thut es, indem rch mich ihre» GebrauchSwertheS bediene. Alle bisher gegen die Marx'sche Werththeorie gebrachten Einwände find also nicht stichhaltig; so lange aber nicht bewiesen werden kann, daß diese Werththeorie unrichtig ist, so lange ist auch die Entlehnung de« MehrwertheS, wie sie Marx erklärt, unwiderleglich, und damit ist denn die wissenschaftliche Begründung und Berechtigung der sozialistischen Forderungen bewiesen. Schweizerischer Fabritgesetz- Entvars, wie derselbe aus den Berathungen der Experten- Cornrnisston hervorgegangen. I. Allgemeine Bestimmungen. tz 1. Als Fabrik, auf welche gegenwärtiges Gesetz Anwendung findet, ist jede gewerbliche Anstalt zu betrachten, in welcher gleich- zeitig und regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitern außer- halb ihrer Wohnungen in geschlossenen Räumen beschäftigt wird. Wenn Zweifel waltet, ob eine gewerbliche Anstalt als Fabrik zu betrachte» sei, so steht darüber im Rekurssalle der Entscheid dem BundeSrathe zu. § 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften so herzustellen und zu unterhalten, daß da durch Gesundheit und Leben der Arbeiter in keiner Weise gefähr- det werden. E« ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbeitsräume ge- «ügendeS Licht und einen auSreicheaden Austausch reiner Luft im Berhältuiß der Zahl der Arbeiter, der BeleuchtungSapparate und der Entwicklung schädlicher Stoffe haben. Diejenigen Maschineutheile und Triebriemen, welche eine be� ständige Gefährdung der Arbeiter bilden, sind sorgfältig einzufrie digen; überhaupt sollen alle erfahrungsgemäß und nach dem je* weiligen Stand der Technik ermöglichten Schutzmittel gegen Ber letznngeu angebracht werden. § 3. Wer eine Fabrik zu erstellen und zu betreiben beabstch> tigt, oder eine schon bestehende Fabrik umgestalten will, hat hier von der Regierung deS Kauton» Kenntniß zu geben, und sich durch Borlage des Planes über Bau und innere Einrichtung, über die Zahl der zu beschäftigenden Arbeiter, über die zur Verwendung kommenden Stoffe auszuweisen, daß die Fabrikanlage den gesetz lichea Anforderungen in allen Theilen Genüge leiste. Die Eröffnung der Fabrik, beziehungsweise de« neuen Betrie be», darf erst auf förmliche Ermächtigung der Regierung hin statt finden, welche bei Fabrikanlagen, deren Betrieb ihrer Natur nach mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben der Arbeiter und der Bevölkerung der Umgebung verbunden ist, die Bewilli n an besondere Vorbehalte zu knüpfen berechtigt ist. rzeigeu sich im Berlaufe de« Betriebe« einer erstellten Fabrik wesentliche Uebelstände, welche nachweisbar Gesundheit und Leben der Arbeiter gefährden, so ist die Behörde, der ertheilten Betrieb« bewilligung unbeschadet, berechtigt, von dem Fabrikbesitzer Ab stelluug jener Uebelstände zu verlangen und»nter Würdigung aller Verhältnisse eine bestimmte Frist anzusetzen, innerhalb welcher der Fabrikbesitzer gehalten ist, die verlangten Verbesserungen aus zusühren. Diese Bestimmung findet ihre Anwendung auch auf bereits bestehende Fabriken. Anstände, welche sich bei Ausführung diese» Artikel« zwischen kantonalen Behörden und Fabrikenhabern ergeben, entscheidet aus Klage hin der Bundesrath. § 4. Wenn ein Arbeiter durch die Art und Weise de« Be- triebe« einer Fabrik körperlich geschädigt oder getödtet wird, so haftet der Fabrikbesitzer für den dadurch entstandenen Schaden. Ueber die Schadenersatzleistung entscheidet im Streitfälle da« Gericht, letztinstanzlich das BaudeSgericht, wobei die im»Bunde «- gesetz über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen und anderer vom Bunde konzedirter TrauSportanstalten für die beim Bau und Be- trieb herbeigeführten Tödtungen und Verletzungen" aufgestellten Grundsätze in analoge Anwendung kommen. § S. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, von einer beim Be- trieb seiner Anstalt vorgekommenen Tödtung oder erheblichen Körperverletzung sofort der Lokalbehörde Anzeige zu machen, welche die Untersuchung anheben und der Kantonsregierung Kenntniß geben wird. Letztere wird sowohl al« Aufsichtsbehörde al« im Interesse de« Geschädigten hierauf das Erforderliche anordnen. § 6. Die Fabritbesitzer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom BundeSrath aufzustellenden Formular zu führen. § 7. Jeder Fabrikbesitzer kann für Aufrechthaltunz der Ord- nung, Reinlichkeit und guten Sitte Vorschriften mit Androhung von Bußen ausstellen. Eine Buße darf jedoch den vierten Theil de« durchschnittlichen TageSlohneS nicht übersteigen. Der Betrag der auferlegten Bußen ist jährlich zweimal unter die Arbeiter zu vertheilen. Bußen, die in den Fabrikvorschriften nicht vorgesehen sind, dürfen nicht auf- erlegt werden. IN Körperliche und Freiheitsstrafen, sowie alle da« Ehrgefühl ver- leyeude Ahndungen sind verboten. Die Fabrikordnungen sind der Genehmigung der Regierung de« betreffenden KantonS zu unterstellen. Diese wird die Ge- nehmigung nur ertheileo, wenn dieselben nicht« enthalten, wa« gegen dieses Gesetz oder sonst gegen Recht und Billigkeit verstößt. Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern Ge- legenheit gegeben werden, sich über die sie betreffende Verordnung auszusprechen. Wenn sich bei der Anwendung der Fabrikordnung Uebelstände herausstellen, so kann die KantonSregietung die Revision derselben anordnen. § 8. Die Fabrikordnung ist, mit der Genehmigung der Kan- tonsregierung versehen, in großem Druck und au auffälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedem Arbeiter bei seinem Dienst- eintritt besonders zu behändigen. § g. Vereinigungen oder Verabredungen der Arbeiter dürfen, so lange sie nicht gegen das gemeine Recht verstoßen, keinerlei Polizeiliche Hindernisse in den Weg gelegt werden. § 10. Wo nicht durch schriftliche Uebereinlnnft etwas Anderes bestimmt wird, kann das Verhältniß zwischen dem Fabrik- Innerhalb dieser Frist darf einseitig da« Verhältniß von dem Fabrikbesitzer nur dann ausgelöst werden, wenn sich der Arbeiter einer bedeutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat, und der Arbeiter ist nur dann zu einseitigem sofortigen AuS- tritt befugt, wenn der Fabrikbesitzer die bedungene Verpflichtung nicht erfüllt oder eine ungebührliche Behandlung eine« Arbeiter« verschuldet oder zugelassen hat. § 11. Die Fabrikbifitzer sind verpflichtet, die Arbeitslöhne spätesten« alle zwei Wochen in Baar auszubezahlen. § 12. Die Zahl der Feiertage, außer den Sonntagen, an welchen da« Arbeiten in de» Fabriken verboten werden kann, darf sechs nicht übersteigen. § 13. Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eine« Tage« darf nicht mehr al« 11 Stunden, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr al« 10 Stunden betragen und muß in die Zeit zwifcheu b Uhr Morgens und 7 Uhr Abend» verlegt werden. Zu einer temporären Verlängerung der Arbeitszeit in einzelnen FabritationSzweigen, welche dies nothweudig machen, ist die Be- willigung des BundeSrathe« einzuholen. Für da« Mittagessen sind um die Mitte der Arbeitszeit min- besten« fünf Viertelstunden frei zu geben. Die Fabrikbesitzer haben denjenigen Arbeitern, welche wegen größerer Entfernung von ihrem Wohnorte da» Mittagesse » nicht daselbst einnehmen können, dazu geeignete, im Winter geheizte Lokale außerhalb der ArbeitSräum- Uchkeiten unentgeltlich anzuweisen. Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zu richten und der Ortsbehörde anzuzeigen. Fabriken, welche gemeinsam ein Wasserreservoir oder fließende« Wasser benutzen, können die Arbeitsstunden nach der Zeit, welche sie unter sich für die Benutzung diese« Wasser« bestimmt haben, einrichten; vorbehalten die Genehmigung der KantonSregierung. § 14. Nachtarbeit, d. h. Arbeit zwischen 7 Uhr AbendS und S Uhr Morgen«, und Arbeit an Sonn- und Festtagen(tz 12) ist blo« ausnahmsweise in Nothfälleu zulässig und eS können die Arbeiter nur mit ihrer Zustimmung dazu verwendet werden. Bei FabrikationSzweigen, die ihrer Natur nach einen uu- unterbrochenen Betrieb erfordern, kann fortgesetzte Nachtarbeit stattfinden. In jedem Falle, wo e» sich nicht um dringende, nur einmalige Nachtarbeit erheischende Reparaturen handelt, ist die amtliche Be- willizung einzuholen, welche, wenn die Nachtarbeit länger al« eine Woche dauern soll, nur von der KantonSregierung ertheilt werden kann.(Schluß folgt.) Politische Uebersicht. — Die Wahrheit über den KriegS-Allarm im Apri� und Mai. London , 1. Juni. In der gestrigen Sitzung de« Oberhauses beantragte Lord Russell die Mittheiluug der seit Beginn dieses JahreS zwischen England und dem deutschen Reich, Frankreich , Rußland , Italien , Belgien , Holland , Spanien und Portugal gewechselten diplomatische» Correspondenz, so weit solche auf die Aufrechterhaltung des europäischen Frieden« Bezug habe. Lord Russell sprach die Ansicht au», daß England wie 1814 auch jetzt mit den übrige» Mächten die Verträge auftecht erhalten müsse, damit dieselben in Gemeinschaft mit England jeden neuen Krieg verhinderten. Der StaatSsecretär de» Auswärtigen, Lord Derby, erwiderte, er begreife vvllstäadig die natürliche und berechtigte New gierde Aller, die dem Gange der auswärtigen Angelegenheiten in den letzten Woche» mit Aufmerksamkeit gefolgt seien, so wie den Wunsch derselben, vollständigere Aufschlüsse darüber zu erhalten. Die Regierung wünsche nicht« von dem zu verheimlichen, wa« sie gethan habe; eS sei ihr aber unmöglich, eine richtige und genaue Darstellung dessen, wa« vorgegangeu, zu geben, wenn sie nicht in einem ausgedehnten Maße von vertraulichen Mittheilungea über die Absichten und die Politik der auswärtigen Regierungen Ge- brauch macheu wollte. Letztere würden entschieden gegen eine solche Mittheilung Einsprache erheben. Die Veröffentlichung würde auch zur Folge haben, daß ähnliche Jnsormatiouen den englischen Dl- plomaten künftig vorenthalten würden, denn die Mittheiluug der vollständigen Correspondenz würde andern Mächten gegenüber un- gerecht sein, und eine nur theilweise oder bruchstückweise Beröffent- lichung könnte lediglich nur zu irrthümlichen Auffassungen führen, namentlich in Anbetracht de» Umstände«, daß die Ursache» der Be- unruhignnz derart waren, daß sie ihrer Natur nach sich leicht wiederholen könnten, obschon er glaube und hoffe, daß sie sich nicht wiederholen würden. Im Interesse de« euro - päischea Frieden« scheine e« ihm deshalb nicht zu liegen, daß den Einzelheiten de« Streitgegenstände« eine uo-b größere Verbreitung gegeben werde. Die Veröffeullichung der Correspondenz scheine ihm deshalb nicht wünschenSwerth. Jndeß habe da» Publikum ein Recht, von dem Kenntniß zu erhalten, wa« die Regierung ge- than habe, damit dasselbe nicht für eine Politik verflechtet erscheine, welche eS weder billige, noch genehmige. Er könne jedoch zu dem bereit« Bekannten nur wenig hinzufügen. E« sei bekannt, daß vor einigen Wochen eine sehr tiefgehende Beunruhigung über die Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich bestand. Persönlichkeiten von höchste« Ansehen in Berlin hätten offen erklärt, daß die französische Armee ein Gegen- stand der Gefahr für Deutschland geworden sei, indem die so ungeheuer vermehrten Zahlenverhältnisse der- selben deutlich den Entschluß bekundeten, demnächst den Krieg zu erneuern. E« wurde hinzugefügt, daß, wenn die Absicht zu einem Angriff auf Deutschland bestehe, Letzteres sich ver- aulaßt fühlen könne, zu seiner eigeneuen Bertheidiguug den ersten Schlag zu führen. Auch wurde hervorgehoben, daß, so wenig auch Deutschland den Krieg wünsche, e« doch noth» wendig sein würde, daß Frankreich seine Armee be- trächtlich reducire, um den Frieden zu sichern. Der deutsche Botschafter sprach sich wiederholt in diesem Sinne au«, und e« wurde hierdurch selbstverständlich eine außerordentliche Besorguiß und Unrnhe in Frank- reich hervorgernseu. Die französische Regierung stellte jedoch jede kriegerische Absicht in Abrede. Die diesseitige Regierung glaubte, diese Versicherung al« vollkommen aufrichtig ansehen zu dürfen, und war der Ansicht, daß kein französischer Staatsmann die Ernennung de« Kriege« ernstlich in Betracht nehmen könnte, vielmehr erscheine e« sehr natürlich, daß Frankreich nach dem Un- glück und der Demüthigung, die es erduldet, den Wunsch hege, eine Armee zu besitzen, die ihm nicht nur im Innern die ge- nügende Autorität, sondern auch Europa gegenüber denjenigen Einfluß gewähre, auf welchen die französische Regierung gerechten Anspruch zu haben glaubte. Eine der Haupsschwierigkeite» bestand darin, daß die Franzosen sich den Anschein gaben, die Befürch- tungen Deutschland « nicht al« wahr und aufrichtig ansehen zu können. Bielmehr betrachteten sie die deutscherseits eeyoöeaea Vor- stellunzen als Vsrwände zur Ernenaunz de» KeiezeS. Die eng- tische Regierung war der Ansicht, daß ein solche« M|o erstand a iß leicht zu den bedenklichsten Folgen führen könne, weil der nächste Schritt Deutschlands möglicherweise darin bestand, an Fcankeeich das formelle Ersuchen einer Einstellung der Armee-Ocganisation zu stellen. Der französischen Regierung wäre eS sehr schwer gewesen, diese« Gesuche nachzukommeu. Vielleicht würden die sran- zöstschen Staatsmänner, da sie in dem Vorzehen Deutschlands nur einen KriegSvorwand sahen, sich veranlaßt gefunden haben, die Armee nicht nur nicht zu vermindern, sondern die kriegerischeu Vorbereitungen zu beschleunigen. Der von Deutschland geheg t Argwohn hätte somit seine Bestätigung gefunden und die Äi« tuation wäre nur noch verwick.-lter geworden. Der englischen Regierung erschien eS u»ler diesen Umständen außerordentlich vet- dienstooll, möglichst ohne Ostentation die auf beide» Seiten be- stehenden Besürchiungen zu beruhigen. Wenn zwei große Na- tionen auf dem Punkte stehe», sich miteinander zu überwerfen, so ist eS für ihre Nachbarn schwer, wenn nicht unmöglich, sie daran zu verhindern. Wenn jedoch da« dabei zu Grunde liezeade Gefühl nicht so sehr Feindlichkeit als vielmehr ein bis auf'» Aeußerste gesteigerte« gegenseitige« Mißtrauen ist, so ist für die guten Dienste eine« Dritten noch Raum gelassen. Die englische Regierung ging von der Ansicht au», daß Frankreich euie Erneuerung de« Krieges nicht beabsichtige, sie war ebenso überzeugt, daß auch Deutsch- land sich nicht ohne Pcovocation zu Feindseligkeiten hinreißen lassen würde, nur um die Vernichtung seine» bisherigen FemseS zu vollenden. Die russische Regierung, die von dem aufrichtigen Wunsche für die Erhaltung des Friede»« beseelt war, hatte Wieselbe Anschauung über diese Angelegenheit gehabt. Der Besuch de« Kaiser« Alexander in Berlin harte passenden Anlaß gegeben, um diese Aaschauuz auszusprechen. Die eaglische Regierung hat nur ihre Pflicht gethan, und e« ist ein Eczebniß erreicht worden, ohne irgend welche Opfer für da« Land. Die englische Regierung ist keinerlei Verbindlichkeit weder für die Gegen- wart noch für die Zukunft eingegangen, und wenn da« Cabiuet morgen seine Demission nähme, so wäre das nachfolgende Cadinet in keiner Weise durch da«, wa« vorangegangen, enzazirt. Die Politik der Nicht-Jntervention ist allerding» die durch da« eng- tische Volk am meisten begünstigte, aber sie bedeutet nicht eine Politik der Jsolir»ng oder Gleichgültigkeit; namentlich bedeutet sie nicht, daß England ohne Interesse sei an der Erhaltung de« euro - päischen Fri-deuS.(Beifall.) Nachdem hierauf Lord Granville seine Zustimmung zu der Haltung der Regierung ausgesprochen, wurde der Russell'sche Antrag abgelehut.— Da« die Thatsacheu, wie sie im englischen Parlament zu Tage gefördert werden. Deutsche Volksvertretungen haben be- kanntlich mcht die Courage, deutsche Regierungen nach derartigen Dingen zu fragen, und so mußten wir denn warten, bis eS einem auswärtigen Minister beliebte, den Schleier zu lüften, freilich nur theilweise und sebr schonend. Doch diese«„Bischen mehr Licht" reicht zur Beurtheilung de« Geschehenen vollkommen au«, uns ist für die gegenwärtige Politik de« Fürsten Bismarck von ebenso vernichtender Wirkung, wie die Lamarmora'schen Enthüllungen für seine vergangene Politik. Nur mit dem wesentlichen Unterschied, daß damals der Erfolg alle Sünden zudeckte, während diesmal Fürst Bismarck ein Fiasko erlitten hat, so gründlich, daß er sich nicht ei»e» Moment nach Bekanntwerden desselben am Ruder hätte behaupten können, wäre das„neue Reich" die Heimstätte eine« freien Volke«, und nicht eine ZüchtungSanstalt für Sklaven. — Ueber die Vernichtung der Kleinproduktion in Industrie und Ackerbau schreibt man»n« au« OelSuitz im Boigtland, ä. ä. Juni: Wie die Großindustrie sich auch hierorts von Jahr zu Jahr mehr entfaltet, hat man recht deutlich zu sehen Gelegenheit. Immer neue Fabriken entstehen, nnd die besonder« in Handweberei be- tehende Hausindustrie verschwindet mehr und mehr. Die Concentrirunz der Arbeitsmittel und de« Besitze« in den Hände» Weniger— die Folge der heutigen Produktionsweise— geht mit rasche» Schritten vorwärts. Die früher halb und halb felbststäa- dige» Webermeister können selbstverständlich die Concurrenz der Maschinenarbeit nicht aushalten und find daher genöthigt, entweder außerhalb ihre« bisher betriebenen Gewerbes ihren Lebensunterhalt za suchen, oder als Lohnarbeiter in die Fabrik zu gehen. E» zeigt sich deutlich, daß unter heutigen Umständen durch die freie Entwickelun» der Maschinerie die Menschen überflüssig werden, und die an sich segensreichsten Erfindungen dem arbeitendem Volke zum Fluche gereichen. Hoffentlich wird dasselbe durch solche Lerhälmisse auch hier bald zur Eckenntniß seiner Klassenlaze kommen. Erklärt doch die herrschende Klasse überall unverhohlen genug den Arbeitern gegenüber:„Ihr habt kein Recht zum Leben, wenn Ihr kein Geld habt, und es steht bei uns, daß Ihr verhungernd zu Grunde gehen müßt, wenn es nicht in unserem Interesse liegt, Euch arbeiten zu lassen."— Die Eckenntniß, daß die Existenz der Kapitalistenklasse die sklavenhafte Abhängigkeit der Arbeiterklasse zur Voraussetzung hat, bricht sich allmählig Bahn. Wie in der Stadt die Zahl der selbstständigen Gewerbtreibenden, o decimirt sich auf dem Lande die der Kleinbauern. Der Grund und Boden geht nach und nach in immer wenigere Hände über. Manche kleine Ortschaften stehen schon vollständig im Dienste eine« Rittergute«, z. B. de» 1 Stunde von hier entfernten Debenek. Der Lohn für einen erwachsenen Landarbeiter beträgt in solchen Orten(ohne Beköstigung) bei 12— 14stünviger Arbeitszeit 6 bi« 7 Mark wöchentlich; kein Wander, daß diese Leute vom Leben weiter nicht« wissen, als daß dasselbe au» Arbeit und Kartoffeln besteht. Wie in Oelsnitz und Umgegend, so steht eS im Allgemeinen im ganzen Voigtlande au«. Der Boden für eine erfolgreiche Agitation ist günstig. Mögen die voigtläadischea Sozialdemokraten ihre Schuldigkeit thun.*)_ — Der Redakteur des„Reuen Sozialdemokrat", A. Küster, ist von der VII. Deputation des Berliner Crimiaalgericht« zu 6 Monaten Gefänqniß»erurtheilt worden wegen Verstoße« gegen den§ 130 de« ReichSstcasgesetzbuchS in drei Fällen! Da« Klageobjekt bildeten zwei im„Neuen Sozialdemokrat" veröffeat- lichte Gedichte und eine Reve Küster«. Bemerkenswerth ist, daß die Gedichte bereits seit 30 Jahren im Buchhandel unbeanstandet zirkuliren und dem„Album ver Poesie" entnommen find. Ueber die Rede deS Redakteur« Küster äußerte sich der al« Belastung«- zeuge erschienene Polizeilieutenat Weien, daß Kaster mit einer ganz besonderen Impertinenz gesprochen habe und daß ihm die rohe Horde während seine« Vortrage« wiederholt Beifall zugejauchzt habe. ') Man wird sich'« merken! Den freundlichen Torrespoadenten aber bitten wir um Mütheiluuz seiner Adresse und um weitere Berichte.
Ausgabe
7 (9.6.1875) 64
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