Erscheint in Leipzig  Mittwoch, Freitag, Sonntag. Bestellungen nehmen an alle Postanstalten u. Buchhand- lungen desJn-u.Auslandes. Filial- Expeditionen für die Vereinigten Staaten: F. A. Sorge, Vor 101 Hodolren, N. J. Peter Haß, B. W.   Corner Third and ooatea str. Philadelphia. Abonnementspreis für ganz Deutschland  IM. 61) Pf. pro Quartal. Monats-AbouneinentS werden bei allen deutschen  Postanstalten auf den Lten u. 3ten Monat und auf den Ztcn Monat besonders an- genommen; im Kgr. Sachsen u. Hrzgth. Sachs.-Altenburg auch auf den ltcn Monat des Quartals a 51Ps. Organ der Sozialistischen Arveiterdartei Deutschlands  . Inserate, die Abhaltung von Partei-, Vereins- und Volksversammlungen, sowie die Filial-Expeditionen und sonstige Partei-Angelegenheiten betreffend, werden mit 10 Pf., Privat- und Vergnüaunas- Anzeigen mit 25 Pf. die dreigespaltene Petit-Zeile berechnet. ZTr. 69. Sonntag, 20. Juni. 1875. Die Enquete über die Arbeitsverhältmfse, welche von der R-ichSregierung in Szene gesetzt worden ist, hat keinen anderen Zweck, als Material zu neuen Unterdrückungsmaß' regeln zu liefern, und insbesondere die Durchsetzung des Con� traktbruchgcsetzeS zu ermöglichen. Wer die maßgebenden P-v fönen kennt, mußte das von vornherein erwarten. Jetzt ist jeder Zweifel durch die vor Kurzem veröffentlichten amtlichen Frage- bogen beseitigt worden. Die Fragen lauten: A. Lehrlingsverhältnisse. I. 1) Ist eS üblich, den Lehrvertrag schriftlich zu schließen oder erfolgt der Regel nach nur eine mündliche Vereinbarung im Anhalt an gewohnheitsmäßige Grundsätze, und sind mit letzterer Hebung besondere Nachtheile verknüpft? II. 2) Welche Dauer ist für die Kündigungsfrist im Lehv verhältniffe üblich? 3) Empfehlen sich Bestimmungen, um dem unüberlegten Eingehen und Auslösen von LehrlingSverträgen enb gegenzuwirken? insbesondere durch Einführung einer kurzen Probe- �eit, von deren Ablauf die bindende Kraft deS Lehrvertrags bedingt ist? durch Einführung bestimmter Kündigungsfristen, von kürzerer Dauer in den ersten, von längerer Dauer in den späteren Jahren der Lehrzeit? III. 4) Empfiehlt e» sich, die Lösung der Lehrverhältniffe zum Zwecke deS UebcrgangeS in einen anderen Beruf(Gewerbe- ordnung§ 122) zu erschweren, insbesondere durch die Verpflich- tung zur Zahlung eines Reugeldes? durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Kündigungsfristen? IV. 5) Pflegt Beginn, Unterbrechung und Ende der täg- liten Arbeitszeit durch da» Ermeffen deS Arbeitgebers bestimmt oder aber durch den Lehrvertrag oder gewohnheitsmäßig geordnet zu feiu, und knüpfen fich hieran für die Lehrlinge besondere Ge- fahren einer Uebcrlastung mit Arbeit oder einer gesundheitSwidri- gen BeschäfiigungSweisc? 6) In welcher Weise pflegt die Bcr- Wendung der Abende und der Sonntage geregelt zu sein? inSbe- sondere: Findet der Besuch der FortbildungS- Schulen an den Abenden und Sonntagen auf Seiten der Arbeitgeber Erschwerun- gen? Eventuell, genügen zur Beseitigung dieser Erschwerungen die bestehenden Borschriften? 7) Ist die Heranziehung der Lehrlinge zu häuslichen Dienstverrichtungen üblich? insbesondere der Art, daß die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge gefährdet wird? und zur Fernhaltung dieser Gefahr die bestehenden Vorschriften nicht ausreichen? V. 8) Ist die Entrichtung eines Lehrgeldes für die ganze Dauer oder für einen Theil der Lehrzeit üblich, oder pflegt Lehrlingen sei eS vom Antritt der Lehre, sei eS von einem späteren Zeitpunkte ab ein Loh» gezahlt zu werden? VI. S) Pflegt die Dauer der Lehrzeit in jedem einzelnen Falle verabredet zu werden, oder ist sie gewohnheitsmäßig bestimmt? 10) Ja welcher Weise pflegt da» Ende der Lehrzeit und der Uebergang in den Gesellen stand bekundet zu werden? insbesondere ». wird dem Lehrling nach Schluß der Lehrzeit üblicher Weise ein Zeugniß ertheilt? b. würde eine Bestimmung, welche den Ab schluß der Lehrzeit an ein solches Zeugniß bindet, durchführbar und nützlich fein? VII. 11) Wird der eigenmächtige Austritt der Lehrlinge aus ihrem Lehrverhältniffe vorzugsweise im Ansänge oder in dem sdäteren Theilc der Lehrzeit wahrgenommen? 12) Welche Mittel empfehlen sich, um dem entgegenzutreten? Insbesondere: a. Ist es möglich und räthlich, den Wiedereintritt in da» aufgegebene Lehrverhältniß zu erzwingen? b. Empfiehlt eS sich, dem Arbeit- geber Anspruch auf eine Entschädigung zu gewähren? und zwar demjenigen gegenüber, welcher NamenS deS Lehrling» den Lehrver- trag abgeschlossen hat? demjenigen gegenüber, welcher, von dem Verhalten deS Lehrling« unterrichtet, ihn in Arbeit nimmt oder darin behält? c. Läßt sich eine solche Entschädigung unter Berück- firf-tigung de» Zeit, für welche der Lehrling noch gebunden war, auf bestimmte Sätze feststellen? Till. 13) Wird überhaupt zwischen Lehrlingen und Gesellen eine feste Grenze noch gezogen, oder bestimmen sich Stellung, Be- schäftigung und Löhnung dieser Arbeitnehmer wesentlich nach der thatsächlichen Leistungsfähigkeit der Einzelnen? 14) Bedürfen im letzteren Falle die jüngeren AlterSklaffen einer Vorsorge nach den vorher angedeuteten Richtungen, und sind auch im ersteren Falle einzelne oder alle der etwa für nöthig erachteten Anordnungen auf gewiffe AlterSklaffen der Lehrlinge zu beschränken? B. Gesellenverhältnisse. I. 16) Pflegt bei der Annahme eine» Gesellen eine Kün- diguugSfrist ausdrücklich verabredet zu werden, oder erfolgt die Annahme im Anhalt an gewohnheitsmäßige Kündigungsfristen? 16) Ist die Wahrnehmung häufig, daß die Gesellen an eine län- gere Kündigungsfrist gebunden sind als ihre Arbeitgeber? 17) Ist die gesetzliche Kündigungsfrist(G.-O.§ 110) überwiegend mit Bortheilen oder Nachthcilen verknüpft? II. 18) Findet sich die Einrichtung häufig, daß der Arbeit- geber einen Theil deS fälligen Lohne  ? bis zum Ende deS Arbeits  - vertrage» zurückhält, und welche Nachtheile oder Bortheile sind mit einer derartigen Einrichtung verknüpft? III. 19) Ist es üblich, den abgehenden Gesellen über die Dauer oder über den Werth ihrer Arbeit Zeugnisse zu er- theilen, und wird durch dieselben da» Fortkommen der Gesellen erleichtert? IV. 20) Giebt eS Innungen, welchen beizutreten auch Gesellen baS Recht haben, und erscheinen derartige Einrichiungea ersah- lungsgemäß geeignet, die Beziehungen zwischen den Gesellen und ihren Arbeitgebern zu fördern? 21) Ist eS angänglich, den Arbeit- gebern und ihren Gesellen in derartigen Verbänden völlig gleiche Rechte zu gewähren? V. 22) Welche Mittel empfehlen sich, um dem eigcnmäch- tigen Austritt ans der A beit bei Gesellen entgegen zu wirken? Insbesondere: a. Empfiehlt eS sich, dem Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung Demjenigen gegenüber zu gewähren, wel- cher einen Gesellen, von dessen eigenmächtigem Austritt auS dem früheren Arbeitsverhältnisse e» unterrichtet ist, in Arbeit nimmt oder darin behält? b. Läßt sich eine Entschädigung, unter Be- rücksichtigung der Zeit, für welche der Geselle noch gebunden war, auf bestimmte Sätze feststellen? C. Fabrikarbeiterverhältnisse. I. 23) Pflegt bei Armahme von Fabrikarbeitern eine Kün- digunsfrist oder aber beiderseitig daS Recht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auSbedungen zu werden? 24) Ist die ge- fetzliche Kündigungsfrist(Gew.-O. ZZ 110, 127) überwiegend mit Bortheilen oder Nachtheilen verknüpft? II. 26) In welchen Zeitabschnitten pflegt die AuSlohnong der Arbeiter zu erfolgen? Findet sich die Einrichtung häufig, daß der Arbeitgeber einen Theil deS fälligen Lohnes bis zum Ende deS Arbeitsoertrages zurückhält, und welche Nachtheile oder Vortheile sind mit einer derartigen Einrichtung verknüpft? III. 26) Ist die Aufstellung von Fabrikordnungen üblich und pflegt die Abfassung und Abänderung derselben von dem Arbeit- geber allein oder unter Mitwirkung von Arbeitern zu erfolgen? 27) Enthalten die Fabrikordnungen häufig Bestimmungen, welche für den Arbeitgeber günstigere Arbeitsbedingungen als für den Arbeitnehmer begründen? 23) Empfiehlt eS sich, den Erlaß von Fabrikordnungea in diesen ober anderen Punkten unter gesetzliche Beschränkungen zu stellen? IV. 29) Empfiehlt eS sich, im Falle de» eigenmächtigen AuS- tritt? eines Fabrikarbeiters aus der Arbeit, dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Demjenigen zu gewähren, welcher, von dem Verhalten de» Arbeiter» unterrichtet, ihn in Arbeit nimmt oder darin behält? Politische Uebersicht. Vollzug der Gefängnißstrafe. Am 14. d. kam im preußischen Abgeordnetenhaus die schon erwähnte Interpellation Windthorst'S zur Verhandlung. Die Interpellation lautete: Hmer Bezugnahme auf die allgemein bekannten Verhandlungen im deutschen   Reichstage und im Hause der Abgeordneten über die Vollziehung der Gefängnißstrafe erlaube ich mir die gehorsamste Anfrage an die königliche StaatSrcgicrung zu richten: ob und welche Anordnungen in Beziehung auf den Vollzug der Gefäng- nißstrafe nach Erlaß de» deutscheu Strafgesetzbuche«, insbesondere in Beziehung auf die Beschäftigung und Selbstbeköstigung der Ge 'angenen erlassen worden sind. Abg. Windthorst(Meppen  ) verweist zunächst auf die im R-ichSlage und hier schon über denselben Punkt stattgehabten Ver- Handlungen. Es handelt sich statt Versprechen für die Zukunft vielmehr darum, jetzt sofort den Gefangenen eine menschenwürdige Behandlung zu gewähren. Seit der letzten Interpellation über denselben Gegenstand sind mir eine große Menge von Zuschriften darüber zugegangen, au« denen ich ersehe, daß da« Gesängniß- wesen in der ganzen Monarchie sehr im Argen liegt, namentlich aber in der Provinz Posen  . Da» wird bei dem Gesetzentwurf über die Strafvollstreckung zu berücksichtigen sein. Eine Aenderung dieser Verhältniffe dürste freilich Millionen kosten, allein da« Opfer muß gebracht werden. Wa« die Behandlung der politischen Ge- fangenen betrifft, so geht die Beschränkung, der dieselben unter- liegen, zu weit. Man läßt die Redakteure sogar in Mußestunden keine Zeitungen lesen, man nöthigt sie zur Zwangsarbeit, und na- mentlich wird über die Beschränkung deS Rechtes der Selbstbc- köstigung viel geklagt. Es kommen wegen de» Genusses von Speisen, die ihnen nicht zusagen, viele Leute krank auS dem Ge- sängmsse. Der Verlust der Freiheit ist für Leute von der Stel- lung der oben Bezeichneten wahrlich schon au und für sich eine strenge Strafe, man darf nun dieselben nicht auch noch den Ver- blechern gleich behandeln. Daß eine solche Unterscheidung eintreten muß, geht aus den Verhandlungen des Reichstages über da« Strafgesetzbuch hervor, bei dessen richtiger Auslegung eine humane Handhavung das Richtige zu leisten im Staude sein wird. Minister de» Innern Graf Eulenburg. Die Beschlüsse de» Reichstags in dieser Angelegenheit lauten dahin: den Herr» Reich»- kanzler aufzufordern, dem Reichstage den Entwurf eme« Gefäng- nißgefetzes, sowie eine« Gesetzes über die Strafvollstreckung bald- möglichst zugehen zu lassen. In derselben Sitzung, in welcher dieser Beschluß gefaßt wurde, sprach der Reichstag noch bei Ge- legenheit einer Petitton den Wunsch au», daß noch vor dem Zu- standekommen eines Gesetze» über die Strafvollstreckung der Boll- zug der Strafen im Sinne des§ 16 de« ReichSstrasgesetzbuche» sicher gestellt werde. Ich habe schon bei Gelegenheit einer früheren Interpellation hervorgehoben, daß ich mich in Folge jener Be- schlüsse mit dem Reichskanzleramte in Verbindung gesetzt und an- gefragt habe, ob und wann diese Frage dort in Angriff genom- men werden würde. Man hat mir geantwortet, daß die Vorar- betten dazu im Gange wären, daß e« aber zweiselhast sei, ob die« selben so schnell zu einem Abschluß gelangen würden, daß e« mög- lich wäre, die Vorlage bereits in der bevorstehenden Session an den Reichstag gelangen zu lassen. Auf diese Antwort hin habe ich nun mein Augenmerk aus den zweiten Theil der Beschlüsse des Reichstages gerichtet und auf die von dem Herrn Interpellanten vorgebrachten Gesichtspunkte nat eine Verfügung erlassen, deren wesentlicher Inhalt folgender ist: Ich habe darin gesagt, daß es wesentlich darauf ankäme, daß der diesbezügliche Circularerlaß vom November 1861, der die Ar- beitS- und die BeköstiguvgSfrage behandelt, aufgehoben werde. Die Anordnung de» Z 5 jene» CircularerlasseS, daß Personen nur dann zu Arbeiten angehalten werden sollen, wenn es in der Ge- fangenanstalt an Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten ange- messenen Beschäftigung fehlt und wenn sie nicht zugleich im Stande sind, für ihre Beköstigung selbst zu sorgen diese Anordnung hat neuerdings mehrfach zu Beschwerden Anlaß gegeben. Da« be- mängelte Verfahren, heißt eS in meiner Verfügung, steht mit dem § 16 de« ReichSstrasgesetzbuche» in Widerspruch, welcher die Her- anziehung zu zwangsweiser Arbeit nur davon abhängig macht, daß die Betreffenden auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an- gemessene Weise beschäftigt werden sollen. Ich ordne daher, unter Aufhebung de» Z 5 de« CircularerlasseS an, daß fernerhin ledig- lich nach Vorschrift deS§ 16 des ReichSstrafgeseybucheS zu ver- fahren ist. Die Bestimmung darüber, ob die Selbstverpstegung zu gestatten ist, bleibt dem discrctionären Ermessen der königlichen Regierungen überlassen, sie sei aber überall da zu versagen, wo eine Berurtheilung wegen Diebstahls k. vorliege, oder wo bei Verübung des betreffenden Vergehens eine besondere Rohheit z« Tage getreten sei. Abg. Windthorst(Meppen  ) beantragt Besprechung der Änter- pellation. Da hinreichende Unterstützung da ist, tritt da« Hau» in diese Besprechung ein. Abg. Windthorst führt auS, daß diese Jnstruklioa den Intentionen deS Reichstage» nicht entspreche, da sie der Leidenschaft der Regierungspräsidenten kein Ziel fetze. Sosort nach Zusammentritt des Reichstags werde er die Angelegen- heit wieder zur Sprache bringen, er bedaure aber, daß e« wieder Preußen sei, welche» zur Besprechung diese» ThemaS Veranlas- sung gebe. Commissär deS JustizministerS Geheimer Justizrath Starke corrigirt s?) verschiedene Angaben des Vorredner« und geht dann sehr ausführlich auf die Entstehungsgeschichte de«§ 16 und den Begriff»politischer Gefangener- ein. Er beschreibt dann die Art der Beschäftigung und der Selbstbeköstigung in Plötzensee, das noch vor einigen Tagen von einer Anzahl von Abgeordneten besucht und besichtigt worden sei. Er sagt, daß diese Anstalt übrigens die einzige fei, in der Selbstbeköstigung nicht gestattet werde, da von StaatSwegen eine sogenannte Mittelkost den- jenigen Gefangenen verabreicht werde, denen sie auf ärztliche Au- ordnung vorgeschrieben sei. E« werde dadurch ia ausreichender Weise für Erhaltung der Gesundheit der Gefangenen gesorgt, und die Zahl der Erkrankungen in der Anstalt belaufe sich denn auch auf nur 1,8 pCt., in allen anderen Strafanstalten sei der bekannte Durchschnittssatz von 46 pCt." Damit war die Sache erledigt. Resultat: im Wesentlichen bleibt Alle» beim Alten! Ob der Reichstag auch diese Ohrfeige einstecken wird? Moderner ConstitutionaliSmu». In derselben Sitzung de» Abgeordnetenhauses richtete Windthorst eine zweite Jäter- pellation an da« Ministerium, betr. die Nlchtbestätigung de« Ober- bürgermeister» Kaufmann von Bonn. Ein skandalöserer Fall läßt sich nicht denken: Hr. Kaufmann hatte 24 Jahre lang da» Bürgermeisteramt zu allseitiger Zufriedenheit bekleidet; vor Kurzem wird er von Neuem gewählt und die Regierung versagt die Bestätigung. Einziger, natürlich nicht ausgesprochener Grund: der Mann ist Katholik und ein Gegner der BlSmarckischeu Kirchen- Politik. Wohlan Windthorst formulirte am Montag seine Interpellation. Minister Eulenburg rührte sich nicht. Der Kammer- Präsident fragt ihn hierauf, ob er zur Beantwortung der Jäter- pellation bereit sei. Nun erhebt sich Graf Eulenburg und erklärt mit dürren Worten:«die Regierung lehnt die Beantwor- tung dieser Juterpellation ab.- Dieser Faustschlag in» Gesicht de» Abgeordnetenhauses brachte einigeBewegung- hervor; aber die bewegten Massen wurden bald wieder ruhig, und man setzte die parlamentarische Comödie fort. Der Regierung aber danken wir, daß sie da« Feigenblatt de» Absolutismus   ungenirt von sich geworfen hat.(Nachträglich erfahren wir, daß die Na» tionallibcralen durch die Erklärung Eulenburg« zuHeiterkeit­veranlaßt wurden.Heiterkeit" über einen empfangenen Fußtritt, da» ist ächt nationalliberal.) Kullmanniade. Der österreichische Bismarck  - Attentäter Wiesinger stand dieser Tage in Wien   vor Gericht und legte da« kostbare Geständniß ab, daß er sich bloß deshalb zu einem Mordversuch auf unseren Reichskanzler bereit erklärt habe, um die Jesuiten   zu compromittire» und dem Hrn. Reichskanzler eine Waffe für den Culturtampf zu verschaffen. Der Mann wurde freigesprochen. Wie die Berliner   Reptilien sich mit diesem Urtheil abfinden werden, wollen wir ruhig abwarten, erlanben un» aber einstweilen die Frage: hat da» Geständniß Wiesinger'S nicht Diejenigen moralisch gerechtfertigt, welche gleich un», die ver- muthung hegten und aussprachen, daß eS sich bei dem Attentat Kullmann'S nur darum gehandelt habe,dem Hrn. Reich»- kansier eine Waffe für den Culturkampf zu verschaffen"?_ Aremerhafen. Am 10. Juni stand Arthur Slauck vor dem hiesigen Schöffengericht, um sich wegen Verletzung de» Z III deS ReichSstrafges etzb uch« zu verantworten. Zum ersten Male wurde hier gegen einen Sozialdemokraten verhandelt, man kann sich daher den Aerger verschiedener Schreiberseelen denken, al« da» Resultat der 2Vzstündigen Sitzungkostenlose Freisprechung- er- Ich habe demnach im vorigen Mo- gab. Der Staatsanwali hatte 20 Tage Gesängniß beantragt.