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Fr. 225. 17. Jahrgang. 1. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt, Donnerstag, 27. September 1900.

,, Hausbesitzer.

liegt daß

Dritter internationaler Metallarbeiter- Kongreß.

Paris  , den 21. Sept. 1900. Der Kongreß tagt im Vereinslotal des Verbands der Parijer Maschinenbauer, Rue Fontaine au roi 66, in welchem dieser Verein im Winterhalbjahr allabendlich Lehrkurse zur technischen Ausbildung der Mitglieder abhält.

Das Ober- Verwaltungsgericht und die auf den and der Miteigentliner an einem oder mehreren mehr wird es klar, daß das Privilegium des Hausbefizertums hierbei Grundstücken höchst bedeutende Grundbestgerinteressen haben kann, den ärgsten Hemmschuh bildet. Die Möglichkeit, als eingetragene man dente z. B. an die gerade bei Grundstüden sehr häufigen Fälle, Eigentümer wenigstens eines Haus anteils Stadtverordnete daß Miterben ihr Miteigentum Jahrzehntelang fortsetzen, ohne zur zu werden, war für viele Nichtbesitzende wozu doch gerade der Das neulich mitgeteilte Urteil des Ober- Verwaltungsgerichts, Teilung zu schreiten, während ein ausschließlicher" Eigentümer größte Teil der wahrhaft Gebildeten gehört, die Voraussetzung, an das die Wahl von sieben socialdemokratischen Stadtverordneten aus durch die Rechte seiner Hypothekengläubiger, weit mehr in seinem dem kommunalen Leben Anteil zu nehmen und dessen fortschreitende Nigdorf für ungültig erklärt hat, weil sie nur Miteigentum an Grundbefizerinteresse eingeschränkt sein kann, als er es durch einen Tendenzen fördern zu können, Häusern hätten und deshalb nach der Ansicht des Ober- Verwaltungs- Miteigentümer sein würde. Kann man doch" Alleinbesizer" eines Und unter solchen Verhältnissen weiß das oberste Gericht gerichts nicht als Hausbefizer" anzusehen seien, findet Beifall Hauses sein, ohne daß einem ein Ziegel auf dem Dache gehört". Preußens in Verwaltungssachen nichts Besseres zu thun, als bei allen denen, die sich über jede Maßregel freuen, die der Nun hat allerdings das Oberverwaltungsgericht noch einen be- einen Grundfaß aufzustellen der im praktischen Resultat dieser Socialdemokratie schadet, namentlich bei der specifischen Haus- sonderen Grund für seine Auffaffung angeführt. In der rheinischen gesunden natürlichen Entwicklung in den Arm fällt und mittels befizer- Presse, und wird von ihnen als höchste Leistung juristischer Gemeinde- Ordnung( in unsrem Bericht stand versehentlich Städte- einer, noch dazu höchst lückenhaften juristischen Deduktion dem Weisheit gepriesen. Wir bedauern, diese Bewunderung nicht teilen Ordnung") vom 28. Juli 1845 ist bestimmt, daß von mehreren Ber  - reinen unverfälschten Hauspaschatum wieder zum unbeschränktesten zu fönnen. sonen, die sich im ungeteilten Miteigentum eines Grundstücks befinden, Einfluß zu verhilft, eine hoffentlich heilsame Lehre für die Leute, Wenn ein Gericht plötzlich entdeckt, daß etwas, das 50 Jahre nur einer das mit dem Eigentum des Grundstücks verbundene Ge- die immer noch an die sociale Befähigung der preußischen Bureau­Yang allgemein als richtig gegolten hat, und auf deffen Anwendung meinderecht" ausüben tönne. Weil mum die Städte- Ordmmg fratie glauben. fich das öffentliche Leben in erheblichem Maße eingerichtet hat, für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 eine solche Bestim falsch sei, und wenn es eine solche Praxis mittels einer neuen mung nicht enthält, darf, so folgeit das Ober- Verwaltungsgericht, Gesezesauslegung auf einen Schlag beseitigt, so darf man von vorn- nach der Städteordnung kein Miteigentümer als Hansbefizer" herein einen starken Verdacht auch gegen die juristische Richtig angesehen werden. Das sieht sehr juristisch aus, aber ist doch grund­teit einer solchen Auslegung hegen. Wir haben wirklich keine Ver- falsch, nicht nur vom Standpunkte des schlichten Menschenverstands anlaffung, von allen denen, die sich bisher mit der Frage beschäftigt aus, sondern gerade auch nach juristischen Erwägungen. Der natürlich hatten, anzunehmen, daß fie in juristischer Beziehung mit Blindheit denkende Mensch wird einfach sagen: wenn die rheinische Gemeinde­geschlagen gewesen wären, und noch weniger Veranlassung, zu ver- Ordnung die dem Grundbesitz verliehenen Rechte bei Miteigentümern Nach Eröffnung des Kongresses durch den Sekretär des Inter­muten, daß die heutigen Richter des Ober- Verwaltungsgerichts fie an wieder beschränkt, die östliche Städte Ordnung dies aber nicht thut, nationalen Informationsbureaus der Metallarbeiter Hobjohn­juristischer Tiefe und an Fähigkeit der finngemäßen Gejegesauslegung fo folgere ich daraus, daß die östliche Städte- Ordnung diese Sheffield  , wird zum Tagespräsidenten Davis- Birmingham von den so sehr überträfen, daß schon deshalb die neueste Entdeckung richtig sein Beschränkungen nicht hat aufnehmen wollen, aber feines vereinigten Messingarbeitern und zum Schriftführer John Taylors müßte. Das eine freilich ist nicht zu leugnen, daß das Ober- Verwaltungs- wegs, daß sie eine viel weitergehende völlige Aufhebung Informationsbureaus und hebt dabei besonders hervor, daß durch die Dudley gewählt. Hobson- Sheffield erstattet sodann den Bericht des gericht schon wiederholt durch seine neuen und überraschenden Juter- des Rechts der Miteigentümer beabsichtigt hätte. Der pretationen Aufsehen erregt hat. So hat es z. B. im Gegensatz zur Jurist wird aber dafür noch eine tiefere Bestätigung in folgendem den streikenden Maschinenbauern Englands im Jahre 1897 zugeführt Initiative des Bureaus namhafte Summen von den Arbeitern aller Länder preußischen Kriminaljustiz den Grundsaß aufgestellt, daß das Verbot finden: Er wird sich erinnern, daß die rheinische Gemeindeordnung wurden. Dies habe außerordentlich dazu beigetragen, den Ge der Beteiligung von Frauen an politischen Vereinen sich auch auf vom Jahre 1845 stammt, die östliche Städte- Ordnung von 1853, banken der internationalen Beziehungen der Arbeiter unter den gänzlich unpolitische Tanzkränzchen erstrecke, die ein solcher Verein und er wird fagen: läge es umgekehrt, wäre die Städte- Ordnung fonjervativen englischen Arbeitern zu fördern. Im Jahre 1898 veranstalte, eine Entscheidung, um die fich allerdings die Praxis das ältere Gejet, so könnte man benten, daß der Gesetzgeber habe das Bureau gelegentlich der Differenzen alvischen wenig fümmert. Es hat später die Freie Boltsbühne zu Berlin   die Frage, wie das Recht der Miteigentümer zu behandeln sei, ganz Sen Krieg und für Einsetzung eines Schiedsgerichts interveniert. Frankreich   und England bei der Königin von England gegen für einen Verein erklärt, der eine( Einwirkung auf öffentliche An- übersehen hätte, und man könnte vielleicht den Gerichten das Recht Afferdings sei das vielfach sehr geringe Entgegenkommen der gelegenheiten bezwede, weil sie Stücke von Schiller   und Fulda   beimeffen, diese Lücke" im Gesetz durch analoge Auslegung aus- Organisationen gegenüber dem Bureau zu beklagen; so sei auf ſechs aufgeführt hatte, die jede Hofbühne spielt. Es hat dann konstatiert, zufüllen. Da aber der Gesetzgeber bei Grlaß der Städte- Briefe von Solingen   nicht eine Antwort eingegangen. Es sei zu daß die Zusammenkünfte, die ein. Arbeiterverein von 14 Mitgliedern Ordnung schon durch die 1845 publizierte Rheinische Gemeinde- hoffen, daß durch die Förderung der internationalen Verhandlungen in einem geschlossenen Zimmer veranstaltete öffentliche" Bufammen- Ordnung auf das Bestehen dieses Problems aufmerksam der Arbeiter den unausgesetzten Striegen wirksam begegnet werde. fünfte seien, weil Arbeitervereine teine hohen Mitgliederbeiträge gemacht worden war, muß man annehmen, daß er mit vollem Die tontinentalen Delegierten bemängeln mehrfach die Thätig­erheben und die Aufnahme nicht von der hochnotpeinlichen Ballotage or bedacht keine Beschränkungen der öffentlichen Rechte der keit des Bureau, insbesondere seien die Beſchlüſſe des Londoner   Kon­abhängig machen, die in aristokratischen Klubs üblich ist. Endlich Miteigentümer erwähnt habe, und daraus ist nur zu schließen, daß greſſes nicht zur Durchführung gebracht werden. Dem wird entgegen hat das Ober- Verwaltungsgericht vor zwei Jahren einen Gemeinde- er sie auch nicht gewollt habe. gehalten, daß unter den obwaltenden Verhältnissen mit den be vorsteher, der einer Socialdemokratin eine Wohnung vermietet und sich später nicht bereit gefunden hatte, seine kontraktlichen Pflichten als der Bestimmung der Rheinischen Gemeinde- Ordnung und der der öst- lesung. Der Gewerkverein der nordenglischen Maschinenbauer bedauert, Es ist aber überhaupt ein fundamentaler Unterschied zwischen schränkten Mitteln mehr nicht möglich war. Sodann gelangen einige Briefe englischer Gewerkvereine zur Ver­Hauswirt zu brechen, der Achtung, die sein Beruf erfordere, für un- lichen Städte- Ordnung, ein Unterschied, der sich jedem Juristen sofort mangels eines geeigneten Delegierten von der Beschickung Abstand würdig erklärt. Und nun kommt als legtes, nicht geringstes Er- aufdrängt, und der jede Schlußfolgerung aus der einen Bestimmung nehmen zu müssen. Der Gewerkverein der Keſſelſchmiede und Eisen­zeugnis der oberverwaltungsgerichtlichen Jurisprudenz die über auf die andre verbietet. Bei dem Gemeinderecht" der schiffbauer mit 50 000 Mitgliedern teilt niit, daß zur Beschickung des raschende Entdeckung, daß als Hausbefizer" nur gelte, wer ein Rhein  . Gemeinde- Ordnung handelt es sich in erster Reihe un an Stongreſſes ein Beschluß ihrer Geſamtorganiſation notwendig fei, Haus für sich alein befize oder nießbrauche, nicht wer bloß Grundeigentum von gewiſſiem Umfange getnüpfte attive Be diefen herbeizuführen jedoch nicht möglich war. Auf dem nächsten Miteigentum an einem Hause habe, sei es auch, daß er das Mit fugnisse, z. B. auch die Teilnahme an den Gemeindemuzungen, Rongreß würden sie jedoch sicher vertreten sein. eigentum mit nur noch einem Miteigentümer teile. Desgleichen teilt der Gewerkverein der vereinigten Maschinen­Befugnisse, bei denen die Dieses Urteil wirft, wie gesagt, eine fünfzigjährige unbestrittene daß sehr nahe Erwägung liegt, baner mit 85 000 Mitgliedern mit, daß im nächsten Jahr sicher ein ihre Uebertragung auf sämtliche Miteigentümer eines Beschluß zur Beteiligung am nächsten Kongreß und am Informations Bragis mit einem Federstriche über den Haufen; daß es zugleich Grundstücks eine Beeinträchtigung der übrigen Geineinde- burcan herbeigeführt werde. aufs allertiefste in die politischen Rechte des größten Teils der berechtigten bedeuten würde, und deren Ausübung deshalb auf Segi Fürth bringt hierbei das eigenartige Verhalten' des städtischen Bevölkerung eingreift, bedarf wohl teines besonderen einen Miteigentümer beschränkt werden durfte. In§ 16 der Generalsekretärs des Gewerkvereins der Maschinenbauer Barnes zur Beweises. Da folte man also wohl annehmen, ganz überzeugende, absolut zwingende Gründe dem Ober- persönliche Befähigung, die ohne Rücksicht auf den Dunkerschen Gewerkvereins der Maschinenbauer besuchte, ohne daß östlichen Städte Ordnung handelt es sich dagegen um eine passive Sprache, welcher im Vorjahr die Generalversammlung des Hirsch­Verivaltungsgericht keinen andren Ausweg gelassen und es Umfang feines Besizes jedem Befiger beigelegt wird, und die feiner Rückfehr in seinem Bericht die deutschen   Arbeitsverhältnisse Fühlung mit dem Metallarbeiter- Verband zu nehmen, und nach zu seinem Spruche troß aller Bedenten genötigt hätten. Sieht billigeriveise auch jedem Teileigentümer beigelegt werden kann, weil fälschlicheriveise in günstigstem Licht darstellte, was fofort von der man sich aber in der bekannt gewordenen Urteilsbegründung danach andre dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befähigung und die deutschen   kapitalistischen   Preise in jeder Weise ausgeschlachtet wurde. um, o wie findet man sich enttäuscht! Gerade in juristischer Beziehung Aussichten jedes einzelnen Hausbesizers, zum Stadtverordneten ge- Es folgt die Berichterstattung über den Stand der Organisation ift die Begründung mehr wie mager, richtiger gejagt so fehler- wählt zu werden, sind nicht um eine Spur dadurch verringert, daß in den einzelnen Ländern. Da vis berichtet über England, woselbſt haft, daß wir, wie wir offen gestehen müssen, zunächst an ein hunderttausend andre sie auch haben. die Gewerkvereine fich eine achtunggebietende Stellung geschaffen grobes Mißverständnis des Berichterstatters gedacht haben. Wir wiederholen, die Behauptung des Ober- Verwaltungsgerichts, habe. Slide Stuttgart   berichtet über Deutschland  . Der Bericht Wir haben sie gelesen und immer wieder gelesen und uns gefragt: daß ungeteiltes Miteigentum an einem Hause nicht als Hausbesitz im des Deutschen Metallarbeiter- Verbands liegt in drei Sprachen gedruct Ja, wann kommen denn nun die Gründe? Aber aus unsrer Kenntnis Sinne des§ 16 der östlichen Städte- Ordnung anzusehen sei, ist auch in Die Zerrissenheit der Organisationen( es sind dort über 30 Vereine vor, weshalb Redner nur noch die Verhältnisse in Solingen   schildert. von der absoluten Zuverlässigkeit des Berichterstatters und schließlich streng juristischer Beziehung falsch. Aber selbst wenn diese Auslegung und Verbände der Messer- und Scheerenarbeiter) mache das von auch aus den Berichten andrer Blätter haben wir die Gewißheit vom Standpunkt juristischer Buchstaben- Interpretation aus weniger ge- Hobson   gerügte Verhalten erklärlich. Bischof- Hamburg verweist entnommen, daß das Ober- Verwaltungsgericht wirklich das angeführt zwungen wäre, als sie ist, so würde sie doch grundfalsch als Vertreter der Kupferschmiede, Schmiede, Former, Graveure und hat, was unser Bericht in Nr. 221 meldet, und sonst nichts. Wieder sein vom Standpunkt holen wir noch einmal die Begründung: höheren Sinne juristischen Ciseleure auf den gleichfalls gedruckt vorliegenden Bericht. Auffassung. Gegnerische Blätter haben mit haben mit der ihnen übel Wien   schildert die Schwierigkeiten, welche der Arbeiterbewegung in anstehenden Miene des Censors Cato ihre Befriedigung darüber Destreich entgegenstehen. Der Streik werde als Erpressung bestraft: 16 ausgesprochen, daß nunmehr eine üblich gewordene Umgebung" würden überwunden. Von 275 000 in der Metallindustrie beschäftigten Sprachen werden in Oestreich gesprochen, jedoch auch diese Schwierigkeiten des Gesetzes beseitigt werde. Nun, man kann ihnen zugeben, daß der Arbeitern find 25 000 organisiert. Zu sedauern sei, daß neben dem Erwerb eines Zweihundertstel- oder Fünfhundertstel- Anteils an einem Metallarbeiterverband noch Sonderorganisationen der Former, Hause etwas ungewöhnliches ist und daß der Gesetzgeber bei Erlaß Schmiede und Kupferschmiede bestehen. In den letzten 2 Jahren set der Städte- Ordnung daran vielleicht nicht gedacht hat. Aber ist es es gelungen, in Wien   für 5000 Arbeiter die neunstündige und für der Sache juristisch und politisch notwendig und gerechtfertigt ist, durch­ein Unrecht, eine alte juristische Form zu benußen, um das, was in 15 000 Arbeiter die 91/2 stündige Arbeitszeit herbeizuführen. führen zu können? Die ganze Rechtsentwicklung besteht darin, daß fort­Paris, den 22. September 1900. während in die Schläuche alter juristischer Formen neuer Wein Tagespräsident ist Schlide Stuttgart. Schneeberger. gegossen wird. Die Formen haben ein zähes Leben und halten Bern   berichtet, daß von 50 000 Schweizer   Metallarbeitern 550 Die Berichterstattung wird fortgesetzt. noch lange, wenn der alte Inhalt längst verdorben ist. Dann gilt organisiert sind. Es ist richtig, daß der Miteigentümer zu ungetrenntem( ideellem) es, sich der alten Form einzuordnen, bis die Zeit gekommen ist, Kugler Paris   berichtet über Frankreich  . Am 16. Juli 1899 Anteile au jedem Teil des betreffenden Hauses beteiligt ist, ganz auch ihre modrige Hülle abzuwerfen. Die Aufgabe einer lebendigen wurde ein Verband der Maschinenbauer gegründet, welcher jetzt wie der Alleineigentümer, daraus wäre aber unires Erachtens mur Rechtswissenschaft und Rechtsprechung ist es grade, diese natürlichen 4500 Mitglieder zählt. Auf weitere Berichterstattung wird ver­zu folgern, daß ihm auch alle Rechte des Allein eigen- und gefunden Entwickelungsgänge zu fördern. Wenn aber die Judi- zichtet, dagegen wird beschlossen, sämtliche Berichte dem Protokoll tümers zustehen müßten. Man könnte vielleicht zweifeln, ob tatur die Erneuerung des Inhalts des Rechtslebens dadurch hinter­das getrennte Gigentum an einem Stodwerte, das früher treibt, daß sie eigensinnig nicht nur die Festhaltung der alten selbe balanciert in Einnahme und Ausgabe mit 572 Pfund Sterling Hobson Sheffield erstattet munmehr den Staffenbericht. Det in einigen Rechtsgebieten zugelassen wurde, als Hauseigentum" Formen, sondern auch eines alten längst überlebten Inhalts ber- 12 Schilling 8 Pence. Der Baarbestand beträgt 109 Pfund Sterling im Sume der Städte- Ordnung hätte angefehen werden können, weil langt, so würde ihre Entscheidung auch juristisch falsch sein, 8 Bence. Von einer Reihe von Organisationen stehen die Beiträge cs sich nicht auf das Ganze des Hauses erstreckte, aber das alle selbst wenn fie mit noch Teile des Hauses ergreifende Miteigentum zu ungetrennten Teilen gründung versehen wäre. Eine Jurisprudenz dieser Art pflegt sich bureaus entfesielt eine lebhafte Distuffion, an welcher sich vor so scharfsinniger formaler Be- noch aus. Die zukünftige Gestaltung des internationalen Informations­tann solche Bedenken nicht erregen. Die gesamte Gefeßgebung be- allerdings damit zu rechtfertigen und noch ein besonderes Verdienst handelt das ideelle Miteigentum durchweg wie das Eigentum an darin zu sehen, daß sie dem Buchstaben und dem Willen des Gefeß die Deutschen   Segiz, Näther und Schlice beteiligen. Von englischer wiegend die Engländer Davis, Taylor, Hodge und Hobson   und einem ganzen Grundstücke, sie schreibt dieselben Formen für Griverb gebers treu sei, aber wir vermögen darin kein Verdienst zu sehen, Seite wird gewünscht, daß jedes Land einen Sekretär bestimme. und Veräußerung des Eigentums vor, gestattet dem Miteigentümer, wenn damit Untreue gegen den neuen Geist verbunden ist. ernennen. Diese sollen den Generalsekretär Die Landes­feinen Anteil besonders zu belasten usw.; auch die juristische Das alles trifft im stärksten Maße auf das Urteil des iekretäre sollen mit dem Generalsekretär jährliche Konferenzen ab­Ausdrucksweise macht keinen Unterschied zwischen dem Allein- Ober- Verwaltungsgerichts zu. Die Verhältnisse haben sich nament halten; außerdem werden jährliche Kongresse gewünscht. Die eigentümer eines Grundstücks und einem Miteigentümer, sie nennt lich in den großen Städten seit Erlaß der Städte- Ordnung deutschen   Delegierten wünschen dagegen das Thätigkeitsgebiet beide Eigentümer". völlig verschoben. War seiner Zeit noch ein sehr erheblicher des Informationsbureaus enger begrenzt. Informationen 2c. sollen Man tann auch nicht sagen, daß, wenn die Städte- Ordnung die Teil der damals für das das öffentliche Leben der von den Organisationen eingeholt und Kongresse nur nach Bedarf. Hälfte der Stadtverordneten aus dem Hausbesizerstande genommen maßgebenden Schichten in der Lage, Hausbesitzer zu werden, jährlich Berichte über den Stand der Organisation eingereicht jedoch mindestens alle drei Jahre stattfinden. Dem Bureau sollen wissen wolle, fie Hausbefizer voraussetze, die das volle Interesse so ist das heute nicht mehr der Fall. Die steinreichen Grundstücks- werden und die Publikationen des Informationsbureaus in den Or eines uneingeschränkten Hauseigentümers hätten. Erstens nämlich spekulanten und der spießbürgerliche Proz sind heute die typischen ganen der Organisationen zur Veröffentlichung gelangen. ist auch das Interesse eines Teileigentümers am Grundbesitz gerade Vertreter des Hausbesizerstands. Wenn die Bestimmung im§ 16 Sekretariat foll ferner bei Streits wirksam eingreifen, um den Zuzug so unbeschränkt und geht gerade so auf das Ganze, wie das eines der Städte- Ordnung je ein Recht gehabt hat, was wir selbst für die von Streitbrechern fernzuhalten und die Anfertigung von Streit­Alleineigentümers, und zweitens zeigt die Städte- Ordnung, daß es Zeit ihrer Entstehung nicht gelten lassen wollen, so hat sie heute arbeit zu verhüten. Streifunterstügung foll jedoch nur dann ihr um das Vorhandensein eines vollen uneingeschränkten Haus- ein solches innerliches Recht sicher nicht mehr. geleistet werden, wenn die betreffende Organisation nicht besigerinteresses gar nicht zu thun ist, indem sie auch dem Nieß- Nation tann. Die feufzt unter dem Joch des Hausbefizertums, mehr aus eignen Mitteln den Kampf führen braucher an einem Hausgrundstück das Privilegium erteilt, ob- unter der Tyrannei der Grundrentenschlucker. Vorschläge der Deutschen   werden schließlich vom Kongreß acceptiert. Was nur irgend mit der Einschränkung, daß nur dort, wo kein Landessekretär vor gleich dessen Interessen denen des Eigentümers gerade entgegen Intelligenz. besigt, man möchte sagen, in allen Parteien, handen, der Verkehr mit den Organisationen direkt gepflogen werden lehnt fich dagegen auf. Immer mehr drängi fich die soll. Ferner wird bestimmt, daß jeder Kongreß drei Monate vor dem Uebrigens unterstützt die Rücksicht auf die Grundbesigerinteressen enorme Wichtigkeit gerade der kommunalen Angelegenheiten für die Zusammentritt bekannt gegeben werden soll. Dem bisherigen Sekretär überhaupt nicht die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts. Esl gesunde Fortbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf, und immer i werden für seine Bemühungen 20 Pfd. Sterl. bewilligt. Als Siz des

Wenn ein ideelles Miteigentum an einem Haus vorhanden sei, dann sei jeder der Miteigentümer beteiligt an jedem Teil des be­treffenden Hauses, allerdings beschränkt durch die Rechte der andern. Deshalb sei anzunehmen, daß die Städte Ordnung für die fieben östlichen Provinzen unter Hausbesitzern solche Eigen­tümer meine, denen das ausschließliche Recht an ihrem Hause zustehe. Es ist uns unmöglich, die hier mit deshalb" angedeutete Kausal­verbindung nachzudenken. Der Nachsatz, der erst bewiesen werden foll, wird da einfach behauptet, ohne Rücksicht darauf, daß der Inhalt des Borderfazes zum direkt entgegengejezten Ergebnis führen sollte.

gefegt sein tönnen.

einer

Nation

Die ganze

einzuverleiben.

Beer

Das