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Herabschung der Rente. Der Zimmerer S. war bei der könne. Eine Gewöhnung daran habe aber selbst Dr. Lehr Arbeit vier Meter hoch vom Gerüst mit dem Rücken auf einen eisernen nicht behauptet. Dr. Lehr sei nur der Meinung, daß es dem VerSociale Rechtspflege. Träger gefallen und dann zwei Meter weiter nach unten gestürzt, wo legten mit dem Korsett zu arbeiten möglich sei. Dieser Meinung Wegen Mißhandlung eines Lehrlings war ein Buchdrucker er auf die Füße fiel. Er erlitt eine Reihe sehr schwerer Ver- tönne das Gericht nicht beitreten. Ihr widerspreche auch ein bei den plötzlich entlassen worden. Er flagte deshalb auf Gewährung einer egungen. Die Nordöstliche Baugewerts- Berufsgenoifen Aften befindliches Gutachten des Professor Hildebrandt. Lohnentschädigung. schaft gewährte ihm zuerst 100 Prozent der Bolirente und In der Verhandlung vor dem Gewerbe setzte diese nach einer längeren Behandlung in einer Heilanstalt auf Kündigungsausschluß durch Fabrikordnung. Der Hausgericht wurde festgestellt, daß dem Kläger vier Wochen 75 Broz. herab. Die Berufsgenossenschaft fügte sich dabei auf ein diener St. war von der Firma Baumbach u. Comp., in deren Bevor seiner Entlassung gesagt worden ist, eine Kündigung Gutachten des Dr. Lehr, worin u. a. ausgeführt wird: S. schiebe triebe mehr als 20 Personen beschäftigt find, ohne vorherige Stündi gebe es nicht. Nachdem der Kläger auf Auraten des beide Beine langsam, sicher und gerade nach vorn. Gerichtshofs die Klage zurückgenommen hatte, teilte Gewerberichter ohne Korsett nicht gehen zu können. Die Wirbel- und Rückensäule Firma, die Kündigungsfrist sei durch die Fahritordnung ausgeschlossen. Er behaupte, gung entlassen worden. Auf seine Entschädigungsklage erwiderte die Dr. Meier die Ansicht des Gerichts niit: Es stehe fest, daß der Kläger den Lehrling thätlich beleidigt habe. Leider könne nach dem solle empfindlich sein. S. flage lebhaft über Schmerzen, wenn man Der Kläger behauptete nunmehr, in dem Badraum, wo er zu thun Gesez die thätliche Beleidigung eines Mitarbeiters nicht als drücke. Eine Störung der Gehirnnerven lasse sich nicht erkennen. Auch habe hatte, habe bei seinem Eintritt in das Gesez die thätliche Beleidigung eines Mitarbeiters nicht als eine breiwöchentliche Beobachtung feinen Anhaltspunkt dafür er- Fabrikordnung gehangen. Der Aushan Geschäft kein Exemplar der Entlassungsgrund angesehen werden. Und soweit habe der Gerichts- geben, daß eine schwere Beeinträchtigung der Wirbelsäule vorhanden seiner Entlassung erfolgt. dort erst 10 Tage vor Da er als Hausbiener engagiert worden hof nicht gehen können, mit dem einen Beisiger anzunehmen, sei. Indessen ergebe sich auch nicht der Schluß aus der Be- sei, habe er sich übrigens nie zu den Arbeitern im Sinne der daß der Lehrling zur Familie des Lehrherrn gehöre und daß deshalb einer der im§ 123 der Gewerbe- Ordnung aufgeführten Uebertreibung finde man vielfach bei hypochondrischen und hysterischen der Ordnung ausgehändigt worden. obachtung, daß der Mann sinnliere. Eine scheinbare starte Fabrifordnung gerechnet. Ferner jei ihm auch nicht ein Exemplar Der als Zeuge vernommene Entlassungsgründe vorliege. Kläger hätte aber auch ohne besonderen Personen. Es müsse angenommen werden, daß S. an einer Wertmeister bekundete: In verschiedenen Räumen, die der Kläger Grund entlassen werden können, denn es sei ein rechtsgültiger burch den Unfall verursachten allgemeinen Nervenstörung leide, auf Grund feines Berufs betreten mußte, insbesondere am EinKündigungsausschluß, wenn der Arbeitgeber während des Arbeits - wofür verschiedene Anzeichen sprächen. Jedoch thue man gange zur Markenkontrolle, den jeder einzelne Arbeiter, auch der Kläger , verhältnisses fage, Kündigung gebe es nicht, und der Arbeiter troß- ihm mit einer Herabjegung ber Rente von 100 auf 75 Broz. benußen müsse, hänge feit Jahren ein Exemplar der Fabrikordnung nicht Unrecht, da er im Korsett beim Stehen und Sigen leichte in lesbarem Zustande aus. Daß gerade im Packraum, wie St. beUnternehmer Patriotismus. Sechs Etuisarbeiter flagten Arbeiten verrichten könne. Das Schiedsgericht wies die Berufung haupte, die Arbeitsordnung nicht ausgehängt worden sei, wolle er gegen ihre Arbeitgeberin, Frau Hoffmann, beim Gewerbe des Klägers als unbegründet zurück, worauf S. Refurs einlegte. Der nicht bestreiten. Die Stammer VIII des Gewerbegerichts unter gericht auf Zahlung von insgesamt 25,30 M. Lohn. Sie hatten Verlegte erschien selber vor dem Reichs- Versicherungsamt dem Vorsitz des Gewerberichters Dr. Meier wies den Kläger ab, indem Nach dem Ungerie Serien bu bar beanbit zu werden, und am 18. Januar feiern müssen, ohne dafür bezahlt zu werden. und bestritt, daß er schon etwas leisten könne. er schon etwas leisten könne. Das Sigen und sie von folgenden Erwägungen ausging: Für jeden Arbeiter eines Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung haben die Kläger , Stehen tönne er nur furze Zeit aushalten, alle Augenblick müsse Fabritbetriebs mit ehr als 20 gewerblich beschäftigten Personen, denen die gesetzliche Kündigungsfrist zusteht, sofort gefragt, wie es er die Lage des Körpers ändern. Er habe Mühe, sich überhaupt also auch für den Hausdiener, gelte, der in der Arbeitsordnung aus. mit ihrem Lohn wäre, wenn sie den Tag aussetten. Und einer hat aufrecht zu erhalten. Auch die Verrichtung leichter Arbeiten sei ihm gesprochene Kündigungsausschluß, wenn die Arbeitsordnung in den nach der Ankündigung, daß am nächsten Tage ausgesetzt werden solle, unmöglich. Das Korfett, das bis auf die Veckenschaufel herabgeht, Räumen aushänge, die der Arbeiter infolge seines Arbeitsverhälterflärt: Wenn wir bezahlt bekommen, dann bummeln wir". drücke ihn; den ganzen Tag über könne er es nicht anbehalten. nisses zu betreten habe. Das sei hier nach der Beweiserhebung der Die Kammer II des Gewerbegerichts verurteilte die Beflagte Das Reichs- Versicherungsamt hob die Vorentscheidung auf Fall, wobei man gana von dem Packraum absehen könne, da Kläger zur Zahlung des Lohns für den Tag und Direktor v. Schulz führte und verurteilte die Berufsgenossenschaft, dem Kläger statt täglich den Kontrollraum mit dem bezeugten Aushang habe passieren begründend aus: Der Gerichtshof sei der Ueberzeugung, daß die 75 Prozent die Vollrente weiter zu gewähren. müssen. Der Aushändigung eines Exemplars, die allerdings gesezKläger gegen das Aussezen in genügender Weise protestiert hätten. Begründend wurde ausgeführt: Der Senat habe sich nicht davon lich vorgeschrieben sei, habe es nicht bedurft, um die Vorschriften Somit sei ihr Lohnanspruch für den Tag, an dem sie gegen ihren überzeugen können, daß sich der Zustand des Klägers wesentlich der Arbeitsordmmg rechts verbindlich zu machen. In Betrieben Willen aussehen mußten, durchaus gerechtfertigt; denn eine Ver- gebessert und seine Erwerbsfähigkeit zugenommen habe. Es könnte mit mehr als 20 Personen genüge der bloße Aushang der Arbeitspflichtung zum unbezahlten Aussehen der Arbeit gebe es an sich für eine Rentenminderung nur in Frage kommen, daß sich S. an ordnung, ihre Rechtsverbindlichkeit für die beteiligten Arbeiter herbeinicht. den Stüßapparat( Korsett) so gewöhnt hätte, daß er darin arbeiten zuführen.
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