Einzelbild herunterladen
 

1. Beilage zumVorwärts" Berlmtt Volksblatt. Nr. 48. Freitag, den A6. Februar 1892. 9. Jahrg. Vnrlsmenksverichke. Deutscher Reichstag . 180. Sitzung vom 25. Februar, 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: v. Stephan. Die»weite Berathung des Gesetzentwurf bet«. das Tele- graphenwesen des Deutschen Reiches wird fortgesetzt. ß 3 der Kommissionsbeschlüsse lautet: Ohne Genehmigung des Reiches können arrichtet und be­trieben werden: 1. Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienst von Landes- oder Kammnnalbehörden uno Deich- korporationen gewidmet sind; 2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für den allgemeinen Vermittelungsverkehr inner- halb der bisherigen Grenzen benutzt werden. 3. Telegraphenanlagen: a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese An- lagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke ent- sprechenden unentgeltlichen Verkehr benimmt sind. Die gesperrten Worte sind von der Kommission hinzugefügt. Dazu beantragen 1. Abg. v a n H ü l st in Nr. 1 neben den Dcichkorporationen auch den Siel- und Entwässerungskorporationen das gleiche Recht zu verleihen; 2. Abg. Hammacher, in Nr. 2 stattfür den allgemeinen Vermitelungsverkehr" zu sagenfür die Vermittelung von Nachrichten". Abg. van Hülst(ntl.) empfiehlt im Interesse der Landes- Melioration die von ihm beantragte Ausdehnung der Berechtigung nach Nr. I. Staatssekretär von Stephan erklärt, daß eine solche Er- Weiterung keinen Bedenken unterliegen würde. Abg. Schräder(dfr.): Die von dem Abg. Hammacher bean- kragte andere Fassung würde an dieser Stelle ganz falsch sein, da gerade auf Antrag des Abg. Hammacher Z 1 so gestaltet ist daßfür die Vermittelung von Nachrichten" das Monopol dem Reiche zustehen solle, man also nicht daneben den Eisenbahnen eine solche Berechtigung belassen könne. Abg. Hammacher(natl.): Mein Antrag ist lediglich redaktio- neller Natur und ist weder entbehrlich noch schafft er eine Un- klarheit. Es soll gerade die Ausdehnung des Monopols auf die elektrische Kraftübertragung ausgeschlossen werde» Staatssekretär von Stephan hält ebenfalls den Antrag Hammacher für durchaus annehmbar und für einen Vorlheil für das Gesetz. Abg. Schräder: Auch die Rücksicht auf die optischen Tele graphen, für welche ganz gewiß durch den Art. 48 der Reichs- Verfassung kein Monopol vorbereitet werden sollte, zwingt zur Abweisung der Aenderung, welche im Antrage Hammacher vor- geschlagen ist. Staatssekretär von Stephan: Die Eisenbahnverwaltungen haben auch bisher schon den oplischen Telegraphen uneingeschränkt benützt. I Bei der Abstimmung wird Z 3 Nr. 1 mit dem Antrage von Hülst, Nr. 2 mit dem Amendement Hammacher angenommen. Ein von dem Abg. Biehl gestellter Antrag auf Einschiebung eines neuen§ 3a, wonach die Telegraphcnanlagen so angelegt werden müssen, daß sie möglichst in sich selbst geschützt sind, wird ohne Debatte(der Antragsteller ist nicht anwesend) ab- gelehnt. Nach ß 4 hat die Landesbehörde vorbehaltlich der Reichs- aufsicht die Kontrolle darüber zu führen, daß die Errichtung und der Betrieb der im Z 3 bezeichneten Telegraphenanlage» sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen hakte. Z 4 wird unverändert angenommen. Neu eingefügt sind von der Kommission die§8 4a. 8 4a lautet: Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Anlagen. Vorrechte bei der Be- Nutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Ausschließung von der Benutzung sind nur ans Gründen des öffentlichen Interesses zulässig. Die sozialdemokratische Abgg. Auer und Genossen be- antragen die Streichung des Wortesordnungsmäßigen", Abg. Schmidt- Frankfurt(Soz.): Unser Antrag ist darum nothwendig, weil bisher schon eine große Zahl von Telegrammen als nicht ordnungsmäßig von der Beförderung ausgeschlossen wurden, und wenn dieOrdnungsmäßigkelt" im Gesetz vor- geschrieben ist, dürsten sich diese Zustände noch verschlimmern. Wenn die Verwaltung Verbrechen und groben Unfug verhindeen will, so aicbt ihr das Straf- Gesetzbuch genügend Mittel an die Hand, hier sollte man die Willkür der Behörden nicht maß- gebend machen. Man sagte auch in der Kommission, es sollen unsittliche Telegramme von der Beförderung ausgeschlossen sein; aber wie wenig geeignet oft Tclegraphenbeamle sind, zu ent- scheiden, ob etwas unssttlich ist oder nicht, zeigt der Fall, wo ein Telegraphcnbeamtcr sich über eine im selben Hause wie er wohnende Familie beschwerte, weil sie ein unsittuches Lied ge- snngen hätte und diesesunsittliche" Lied war der allbekannte RundgesangFreut euch des Lebens!(Heiterkeit.) Um Miß- bräuchen vorzubeugen, bitte ich Sie also, meinen Antrag anzu- nehmen. Geh. Ober-Postrath Dambach bittet, das Wortordnungs- mäßigen" stehen zu lassen. Ebenso wie in der Postordnung eine gleiche Bestimmung enthalten sei, müßten die Telegramme der Telegraphenordnung entsprechen. Das Publikum könne unmöglich verlangen, daß jedes Telegramm, das aufgegeben werde, auch de- fördert werden müsse, gleichviel wie sein Inhalt beschaffen sei; dasselbe gelte von Telephongesprächen. 8 4a wird unter Ablehnung des Antrags Auer angenommen. 8 4b lautet: Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von der Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung ober von einem andern Unternehmer ,_ zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigenthümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß au das Lokalnetz verlangen. Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist unzulässig. Dazu beantragen die Abgg. von Bar u. Gen. folgenden Zusatz: Tie Bedingungen dürfen dem Eigenthümer nur solche Ver- pflichtungen auferlegen, welche die Anlegung und Benutzung des einzelnen Anschlusses betreffen. Sie dürfen den Rechtsweg nicht beseitigen. Abg. Schräder empfiehlt diesen Antrag im Interesse der Haus- besitzer, welche durch�die Anlage und häufige Revision der Telephon- k. anlagen erheblichen Nachtheilen durchBeschädigungder Dächer u.s.w ausgesetzt sind. Von keinem Bürger könne verlangt werden, daß er zum allgemeinen Besten Opfer bringe, für welche er nicht ent- schädigt wird; es müsse also der Rechtsweg offen gelassen werden, nicht aber der Postverwaltung die Möglichkeit gelassen werden, auf dem Wege des Vertrages mit den einzelnen Eigen- thümern einen Zwang auszuüben. Staatssekretär von Stephan: Diese Argumentation lasse sich gegen jede Telegraphen- oder Telephonanlage geltend machen. Die übergroße Mehrheit der Kommissson hat den Antrag für unannehmbar erklärt. Die Hausbesitzer befinden sich nicht etwa im Kriegszustande gegen die Verwaltung, sondern das Verhältniß ist ein friedliches; die Darstellung des Abg. Schräder ist voll- ständig unrichtig. Wir nehmen freiwillig die Dach-Reparatur- kosten auf die eigene Kasse und haben dafür im letzten Jahr allein in Berlin eine halbe Million ausgegeben. Sollte von einer untergeordneten Behörde einmal das Gegentheil von Coulanz bewiesen worden sein, dann bleibt ja immer der Appell an die höhere. Die Hausbesitzer lassen sich um so lieber die An- bringung der Drahtgestelle auf ihren Dächern gefallen, als sie damit zugleich einen Blitzableiter für ihre Häuser gewinnest, woher sich auch die im Anfang der Entwickelung hervorgetretene Agitation der Fabrikanten von Blitzableitern gegen die Einrich- tungen erklärt. Die unterirdische Unterbringung der Drähte ist zu kostspielig. Sollten wir auf das Expropriations- Gesetz angewiesen sein, so würden wir mindestens zehn Jahre in der Entwicklung zurückbleiben. Wir ver- langen eine gesetzliche Verpflichtung der Hauseigenthümer nicht, wie sie in anderen Ländern besteht, weil wir bisher auf dem Wege der Vereinbarung ausgekommen sind. Wir haben hier keinen Uebergriff begangen, sondern vielmehr eine große Enthalt- samkeit bewiesen. Abg. v. Bar macht dagegen geltend, daß die Verwaltung vielfach dem Antrage eines Interessenten auf Anschluß an die bestehende Leitung nur dann stattgebe, wenn derselbe sich ver- pflichte, eine Anzahl Drähte über sein Grundstück leiten zu lassen. In jedem Gesetze müsse der Standpunkt des Rechts ge- wahrt bleiben. Abg. Schräder: Wenn einmal ein Monopol angeführt wird, muß es jedem zu denselben Bedingungen zu Gebote stehen; ein Hausbesitzer aber, über dessen Haus die Berwaltung die Leitung führen will, muß härtere Bedingungen aus sich nehmen als ein anderer, und damit ist die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die halbe Million Dachdeckerkosten, wiewohl keine hohe Summe, zeigt, welche Schädigungen auf diese Weise entstehen können. Abg. v. Bollmar(Soz.): Ju Fragen des öffentlichen Wohls stehen wir wesentlich anders, als die beiden Vorredner. Wir sind der Meinung, daß, wo ein wirkliches Interesse und das Wohl der Allgemeinheit in Frage stehen, unter allen Umständen das Privatinteresse zurückzustehen hat, selbst mit gewissen Opfern. Gegen die Forderung, daß ähnliche gesetzliche Bestimmungen über die den Grundeigenthümern aufzuerlegenden Verpflichtungen, wie in anderen Ländern, auch bei uns getroffen werden, habe ich nichts einzuwenden. Hier bandelt es sich aber darum gar nicht, sondern darum, daß das Belieben der Verwaltung maßgebend dafür sein soll, wie in diesen Dinge» verfahren werden soll. Dem können wir nicht folgen. Wenn wirklich ein so angenehmes Ver- bnltniß besteht, wie der Staatssekretär behauptet, dann bedarf die Verwaltung solcher weitgehenden Machtvollkommenheit gar nicht. "' m" ri'W Um was es sich hier handelt, ist das: ist eine öffentliche Ein- richtung zu betrachten als ein Benefizium, welches in das Be- lieben der Verwaltung gestellt ist, oder ist sie ein allgemeines Recht Aller? Wir sind der letzteren Ansicht, und aus diesem Grunde werden meine Freunde und ich für den Antrag Schräder stimmen, ohne uns seine Grundsätze zu eigen zu machen. Nach einer kurzen Entgegnung des?lbg. Schräder wird der Antrag von Bar gegen die Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt, 8 4b unverändert angenommen. 8 4o sagt, daß die für die Benutzung von Reichstelegraphen- und Fernsprcchanlagen bestebenden Gebühren nur ans Grund eines Gesetzes erhöht werden können und daß eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen ebenso nur auf Grund eines Gesetzes zulässig sein soll. Die Abgg. von Bar und Genossen wollen den 8 wie folgt formulire»: Für den Betrieb der Telegraphen« und Telepbonanlagen deö Reiches bestimmt ein Gesetz über die Be- dingungen der Benutzung, über die zu erhebenden Gebühre» und über die von solchen zu gewährenden Befreiungen. Bis zum Er- laß des letzteren Gesetzes bleiben die gegenwärtig giltigen Be- stimmunaen in Kraft, in so weit sie nicht durch 8§ 4a, 4b und 4d geändert sind. Abg. vou Bar: Was wir beantragen, widerstreitet keines wegs der Verfassung. Ter Reichstag kann nicht auf eine gesetz- liehe Regelung dieser Materie ganz verzichten. Es ist Pflicht des Reichstages, analog dem Postgcsetz aus die Einführung des Regals ein T' elcgraphengesetz folgen zu lassen, welches die Ee> bührenpflicht und den Kontrahirungszwang regelt. Abg. Hammacher: Die Annahme des Antrages würde uns sehr wenig fördern. Wie nun, wenn die Regierung kein Gesetz vorlegt und»vir uns nicht darüber verständigen? Dann bleibt es bei den» bisherigen Zustande auch nach dem Antrag Baare (G-'oße Heiterkeit) von Bar. Vor allein aber stehen diesem Verlangen die internationalen Abmachungen entgegen. Wirklicher Geheimer Ober-Postrath Dambach: Ob eine Verfassungsänderung durch den Antrag von Bar bedingt wird, lasse ich dahingestellt, führe aber an,'daß alle Staatsrechtslehrer darüber einig sind, daß die Festsetzung der Telegrammgebühren .. Telegraphenordnung, Vorschriften, die sich gar nicht einem Gesetze einverleiben lassen. Auch würde bis zum Erlaß des verlangten Gesetzes keine weitere Erniäßigung der Gebühren eintreten dürfen. Abg. von Bar: Letzteres ist nicht die Meinung. Kommt kein Gesetz zu Stande, so bleibt der gegenwärtige Zustand be- stehen, d. h. die Verwaltung behält alle Äesugnisse, auch in Be- ziehung aus Tarifherabsetzungen, welche sie bisher schon hat Redner verweist auf Skandinavien , wo die Regelung des Telephon- wesens im Sinne des Antrages erfolgt sei. Abg. v. Bollmar: Den Abg. Hammacher erinnere ich an die Beschwerden, die hier im Reichstage von verschiedenen Seiten darüber laut geworden sind, daß unsere Gebühren sowohl für Telegramme als für Telephonverdindung weit höher sind als anderswo, wie z. B. in Skandinavien , wo dieser Berkehr ohne jeden Vergleich höher entwickelt ist als bei uns, sowohl was Aus- dehnung als was Billigkeit anlangt. Wir sind in Deutschland wesentlich hinter anderen Ländern zurückgeblieben und sollten da- her die Gelegenheit ergreifen, die geeignet ist, diesen Beschwerden abzuhelfen. Gerade der Reichstag muß das Recht hahen, mit- zuenlscheiden über die Benutzungsbedingungen und die Festsetzung der Gebühren. Ich bin mit dem Grundgedanken des Antrages v. Bar einverstanden; nur wünschte ich, daß er denselben in der Weise modifizirte, daß eine Auslegung, wie sie der Vertreter der Regierung gegeben hat, in Zukunft ausgeschlossen ist. Es ist auch kein Zeitpunkt festgesetzt, wann die Regierung ein Gesetz ein- bringen solle. Es könnte nach den Erfahrungen, die wir mit verschiedenen Anträgen gemacht haben, hiermit sehr lange dauern. Immerhin werde ich für das Prinzip stimmen, wie es im An- trage Bar festgelegt ist. Abg. Hammacher: Der Ausdruck unseres gesetzgeberischen Willens nützt uns nichts, ivenn die Regierungen nicht einver- standen sind, wird doch nicht erreicht, was die Herren von Bar indessen die An- flu und von Vellmar wollen. Tragisch kann ich gelegenheit nicht nehmen, eZ wird auch mit der Annahme des Antrags kein Unheil angerichtet werden. Abg. Graf Arnim(Rp.) kann nicht anerkennen, daß der geringste Anlaß zum Mißtrauen gegen die Verwaltung in dieser Richtung vorhanden ist. 8 4c wird unverändert angenommen. 8 46, welcher die Unverletzlichkeit deZ Telegraphengeheim­nisses vorbehaltlich der gesetzlich festgestellten Ausnahmen ent- spricht, wird ohne Debatte angenommen. Nach 8 3 soll mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Haft oder Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft werden, wer vorsätz- lich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphen- Anlage errichtet oder betreibt. Abg. von Bar begründet den Antrag, stattoder mit Ge- fängniß bis zu 6 Monaten" zu sagen:welche im Falle des Un- Vermögens in Hast bis zu 6 Wochen verwandelt werden kann". Bei diesem Delikt genüge das Maximum der gewöhnlichen Polizei- strafen: auch in England würde die Uebertretung nur in rnaxirno mit 5 Pfd. Sterl. gebüßt. Geh. Rath Dambach bittet, diesen Antrag abzulehnen, da 'chon das Maximum der Geldstrafe, wie es im die Kommission sck Entwurf vorgeschlagen war. aüf die Hälfte herabgesetzt habe. " Androhung der Gefängnißstrafe für Abg. Bödiker hält die....... nothwendig, da es vorkommen könne, daß ein Unternehmer, dem die Genehmigung einer solchen Anlage abgeschlagen sei, aus bloßem Trotz die Einrichtung dennoch anlege; solche offene Aus- lehnung sei unzulässig. Der Antrag von Bar wird abgelehnt,§ 3 unverändert an- genommen, desgleichen 8 3(Bestrafung der Zuwiderhandlung gegen Kontrollvorschristen), entgegen einem Antrage von Bar auf Streichung. 8 7 lautete in der Vorlage: Die unbefugt hergestellten oder betriebenen Telegraphenanlagen sind auf Ersuchen des Reichs- kanzlers oder der von ihm ermächtigten Behörden durch Ver- Mittelung der Landes- Zentralbehörde polizeilich im Zwangs- wege außer Betrieb zu setzen oder zu befeiligen. Die Konimission hat, entsprechend einem Antrage v. Bar, folgende Fassung beschlossen: Die unbefugt hergestellten oder be- triebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe der Landes- gesetzgebung erforderliche» Zwangsverfahrens stellt der Reichs- die vom Reichskanzler erniüchtigten Behörden. Der kanzler oder Rechtsweg bleibt vorbehalten. Die Koininissionsfassung wird mit der vom Abg. Ham- macher beantragten Aenderung, statthergestellten" zu sagen: errichteten", ohne Debatte angenommen. 8 7 a, von der Kommisstoil neu eingefügt, lautet: Elektrische Anlagen sind, sobald gegenseitige Störung zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Theils, welcher diese Gefahr veranlaßt, so an- zuordnen, daß sie sich nicht störend beeinflussen können. Abg. Bödiker beantragt eine anderweitige Fassung, wonach die Kosten von demjenigen Theile getragen werden sollen, der durch eine spätere Anlage oder später eintretende Aenderung einer bestehenden Anlage die Gefahr veranlaßt. Abg. Hammacher will in dem Kommissionstefct vor den Wortenso anzuordnen" einschaltennach Möglichkeit". Die Abgg. Lieber und Spahn wollen Streitigkeiten darüber, dieser Anstalt zur theiligten entscheiden Spruchbehörde und das Verfahren vor derselben werden durch kaiserliche Verordnung geregelt. Abg. v. Strombett will der Verwaltung nur daS Recht geben zu verlangen, daß Leitungen, welche die Leitung der Ver- waltung stören, wenn die Störung nicht durch Selbstschutz ver- hütet werden kann, verlegt werden bezw. beseitigt werden. Die Abgg. Auer u. Gen. wollen die betr. Streitigkeiten im gerichtlichen Verfahren entscheide» lassen; die physikalisch- technische Reichsanstalt soll zur Abgabe von Gutachten ver- pflichtet sein. Abg. Bödiker befürwortet seinen Antrag. Abg. Siemens: Es steht hier die Frage der Konkurrenz der Telegraphie und der privaten Nutzbarmachung der Elektro- technik zur Entscheidung. Was die Verwaltung eigentlich auf diesem Gebiete anstrebt, haben wir iu der Kommission trotz aller Mühe nicht erfahren können. Man hat uns nur gesagt, die Verwaltnng vertrete die allgemeinen Interessen, denen gegenüber alle übrigen zurücktreten müssen. Die ungeschickte Anordnung einer Telegraphenlinie kann es hin- der», daß eine konkurrirende Aktion unternommen werden kann. Die Entscheidung darüber darf jedenfalls nicht in die Hände einer Behörde gelegt iverden, welche zugleich Partei ist und fiskalische Interessen wahrnimmt. Es handelt sich hier gar nicht um ein Fabrikanteninteresse, sondern um ein eminent nationales Interesse. Die Verwendung der Elektrizität im Dienste unserer ......... Maße; diese Entwicklu Industrie erfolgt in täglich steigendem... wird gehemmt oder ausgehoben, wenn wir nicht Schutzmaßregeln aße; diese Entwicklung treffen. Die Elektrizität' wird höchst wahrscheinlich billiger wer- den als selbst das Gas, und die Revolution in dem Fabrikbetriebe wird ganz ungeahnte Ausdehnung annehmen können. Durch die Elektrizität werden die Wasserkräfte des ganzen Landes der Industrie dienstbar gemacht werden. Deshalb hatten wir zu 8 1 beantragt, die Errichtung von Telegraphenanlagen aus dem Gesetz herauszulassen. Die Majorität hat es anders beschlossen. Spricht das Gesetz einmal von Errichtungen, dann muß auch diese Frage wenigstens mit allgemeinen Grundsätzen errichtet werden. Die Kommissionssassung glaubt diese Frage zu lösen, indem sie annimmt, daß der Starkstrom immer den Schwachstrom stören wird. Den Sah prior temporv, potior Iure hnt aber die Post- Verwaltung nicht anerkannt. Nehmen wir den Kom- missionsantrag an, dann wird stets die Verwaltung in der Lage sein, event. ihre gesammten Anlagen aus Kosten des Ich muß dabei anderen Theils vollständig unibauen zu lassen. bleiben, daß die Frage diskutabel ist, ob der Selbstschutz durchweg steht auf möglich sei; die Verwaltung steht auf dem entgegengesetzten Standpunkt und weist die Bezugnahme auf den Frankfurter elektrotechnischen Kongreß als unstatthaft zurück. Wir machen doch keine Gesetze für Personen. Werden wir nach 30 Jahren noch aus derselben Stelle stehen? Wollen Sie das Monopol, dann müssen Sie ihm auch einen Inhalt geben; nicht aber das subjektive Belieben der Verwaltnng als Inhalt hinstellen; das ist nur der Schein eines Gesetzes, aber kein Gesetz. Deshalb können Sie, wenn Sie überhaupt etwas annehmen wollen, nur den Antrag von Bar annehmen:Telegraphen- und Telephon- anlagen müsse», sofern eine Störung anderer elektrischer Leitungen zu befürchten ist, so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung anderer benachbarter elektrischer Leitungen in sich selbst geschätzt sind, vorausgesetzt, daß auch diese Leitungen den in letzterer Be- ziehung zu erhebenden Ansprüche» genügen. Geh. Postralh Gratvinkel: Eine Telegraphenanlage ist niemals eine ungeschickte Anlage.(Heiterkeit links.) Die Mög- lichkeit der Verbilligung der Preise für die Elektrizität ist Zukunfls- mustk. Es läßt sich wohl beweisen, daß der Selbstschutz unmöglich ist, aber nicht, ob er möglich ist. Die Be- schlüsse des Franksurter Kongresses können in dieser Be«