Nr. 292. 20. Jahrgang.
te Sociales.
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Gefinderecht und Rechtsformalismus.
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Formell und physisch ist den Arbeitern allerdings der Eintritt in das Arbeitsverhältnis nicht unmöglich gemacht worden, wohl aber Das Dienstmädchen Behrens aus der Gegend von Stendal hatte moralisch. Sie hätten als Arbeiter unehrenhaft gehandelt, wenn sie seinen Dienst bei einem Landwirt verlassen, weil die„ Dienst herrin" Mangelhaftigkeit des Rechtes über den Arbeitsvertrag. den Vertrag erfüllt hätten; daß ihnen das nicht zugemutet werden kann, ihr in das Gesicht gespien hatte. Infolge von Klatschereien war die Vor dem Gewerbegericht in Dresden spielte sich dieser Tage erkennt das Gericht indirekt an, indem es die Verneinung der Frage Frau zu der Meinung gekommen, das Mädchen beklatsche sie und ein Rechtsstreit ab, der die Unzulänglichkeit der über den Arbeits- nach dem Bestehen von Differenzen als arglistige Täuschung über hatte sich zu jener unerhörten Behandlung des Mädchens hinreißen laffen. Der Dienstgeber stellte gegen das entlaufene" Dienstvertrag bestehenden Rechtsgrundsätze enthüllte. Drei auswärtige die Vertragsbedingungen anerkennt. Es widerspricht dem Rechts- mädchen auf Grund des bekannten reaktionären Ausnahmregesetzes Maurer lagten gegen den Baumeister Voigt auf Schadens gefühl des Arbeiters, wenn ihm der Schaden nicht vergütet werden vom 4. April 1854 Strafantrag wegen unrechtmäßigen Verlassens erfaz. Sie waren durch den vertretungsberechtigten Polier des soll, der ihm erwachsen ist durch Aufwendungen, gemacht im guten des Dienstes, wogegen fich das Mädchen darauf berief, daß die BeBeklagten in Teplitz für dessen Bau bei Dresden engagiert worden. Glauben an die Richtigkeit der geforderten Erklärungen des Unter- handlung des Gesindes mit ausschweifender oder ungewöhnlicher Als sie zum Antritt der Arbeit auf dem Bau eintrafen, erfuhren sie, nehmers über sein Verhältnis zu den bisherigen Arbeitern bezw. Härte zum Verlassen des Dienstes berechtige. Eine solche Härte daß Voigt mit seinen bisherigen Arbeitern Differenzen hatte und zur Organisation der Arbeiter. liege aber hier vor." daß der betreffende Bau von der Organisation der Maurer gesperrt Das Fehlen einer Vorschrift zum Ersatze des dem Arbeiter unter über den Fall. Es führte aus: Das Landgericht Stendal kam zu einem merkwürdigen Urteil war. Sie traten deshalb die Arbeit nicht an und stützten sich darauf, solchen Umständen durch arglistiges Handeln des Unterdaß sie vor Eingehung des Arbeitsvertrages den Polier aus- nehmers erwachsenen Schadens ist ein Kennzeichen der Miß gemessene, verwerfliche Handlung und das Gericht denke gar nicht Das Speien ins Gesicht sei zwar eine ganz und gar unan drücklich befragt hatten, ob etwa Differenzen mit den bisherigen achtung der Arbeiterorganisation durch das bestehende Recht. Ein baran, die Dienstherrin in Schutz zu nehmen. Aber hier handle Arbeitern beständen. Dies habe der Polier ebenso ausdrücklich ver- Unternehmer, der einen Arbeiter unter falschen Vorspiegelungen es sich nur um einen Fall ungewöhnlicher Härte und ein solcher neint und sie daher arglistig über die Bedingungen für Eingehung zu Handlungen zu verleiten sucht, die gegen die Moral rechtfertige noch nicht das Verlassen des Dienstes nach dem Geseß, des Arbeitsvertrages getäuscht. Sie seien deshalb mit Recht vom der Arbeiterklasse verstoßen, müßte unbedingt schadensersatz- da in der Gesinde- Ordnung von einem„ Behandeln" mit ungewöhn Vertrage zurückgetreten und deshalb sei Voigt verpflichtet, ihnen die pflichtig sein. Daß den Arbeitern der Eintritt in die Arbeit, die licher und ausschweifender Härte die Rede sei und ein„ Behandeln" Aufwendungen zu ersetzen, die sie zum Zwecke der Uebernahme der Erfüllung des Vertrages formell nicht unmöglich war, liegt doch nur ein unberechtigtes Verlassen des Dienstes vor und die Angeklagte ein mehrfach es entsprechendes Handeln voraussetze. Somit liege Arbeit gemacht hatten. daran, daß das bestehende bürgerliche Recht die Arbeiterorganisation müsse bestraft werden. Die genannten Umstände wurden vor Gericht eriviesen und und ihre Thätigkeit vollständig ignoriert. Ein bürgerliches Es gehört schon ein ungewöhnlicher Grad von Juristendas Gericht erkennt in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich an, Recht, das den thatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaft verknöcherung und Neigung zur Formtiftelei dazu, ein solches Urteil daß die Kläger auf Grund des§ 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches lichen Verhältnissen ensprechen soll, darf die Arbeiter zu fällen. Ein juristisch nicht verbildetes Menschenkind wäre schwerlich zum Rüdtritt vom Vertrage berechtigt waren. organisation nicht ignorieren. Es muß sie anerkennen, ihre Thätig- auf den Gedanken gekommen, diesen Unterschied zu suchen; ob einTrotzdem wurden sie mit ihrer Entschädigungsforderung abgewiesen, feit in Normen bringen und unter seinen Schuß stellen. Unter diesem mal behandelt" oder zweimal behandelt", ist man doch immer beweil ihr Rücktritt freiwillig war. Der Beklagte war unstreitig Gesichtspunkte wäre es selbstverständlich, daß die Annahme von handelt. feinerseits bereit, die aus dem Arbeitsvertrag übernommenen Arbeit in einem ordnungsgemäß gesperrten Betriebe unter den Be Senat des Kammergerichts einige Juristen finden, die sich noch etwas Ein glücklicher Zufall ließ das angeklagte Mädchen vor einem Verpflichtungen zu erfüllen, und den Klägern war in- griff der unerlaubten Handlungen fiele und daraus folgte die natürliches Denken bewahrt hatten. Diese belehrten ihre Stollegen folge der Täuschung des Beklagten ( soll heißen durch den Schadenerfaßpflicht des Unternehmers, der den Arbeiter durch arg- von der unteren Instanz, daß„ behandeln" weder ein Plural noch Beklagten . N. d.".") der Eintritt in das Arbeitsverhältnis nicht liftige Täuschung zu dieser unerlaubten Handlung zu bestimmen suchte ein Singular, sondern ein Verbum ist, und sprachen das Mädchen unmöglich gemacht." und ihn dadurch zu Aufwendunden veranlaßte.
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