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Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 139.

Freitag, den 17. Juni 1892.

ist:

Die Sonntagsruhe im Handels- eine fünfftündige Beſchäftigungszeit zuläfftig if:

gewerbe.

Die preußischen Minister des Innern, des Kultus und des Handels haben an den königl. Oberpräsidenten eine Anweisung betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe" zur Kenntniß nahme und zur Ausführung der in derselben enthaltenen Be­ftimmungen überfandt. I. Feststellung

der zulässigen Beschäftigungszeit.

(§§ 105 b Abs. 2, 41 a a. a. D.)

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werden.

2. Für den ersten Weihnachts, Oster- und Pfingsttag: 1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im und Wurst, mit Borkostartikeln und mit Milch darf von a) Der Handel mit Back- und Konditorwaaren, mit Fleisch Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags- jedoch ausschließlich der offenen Verkaufsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung zugelassen Regierungsbezirke durch den Regierungspräsidenten, für die Stadt werden. Berlin   durch den Polizeipräsidenten. den unter Biffer 5 zugelassenen Ausnahmen­Sie ist abgesehen von für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen. 2. Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Be­ftimmung des Anfangs- und des Endpunktes derselben mit dem Borbehalte, daß die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts­Bolizeibehörde nach Biffer 3 für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause von in der Regel zivei Stunden unterbrochen

werde.

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9. Jahrg.

Parteinachrichten.

1. für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetzlich a) Der Verkauf von Back- und Konditoriaaren, von Fleisch und Wurst, der Milchhandel und der Betrieb der Vorkost Hand- an dasselbe inszenirten sogenannten Geheimbundsprozesse haben Nachklänge vom Sozialistengesetz und die im Anschlusse lungen darf außer den allgemein zugelassenen fünf Stunden dieser Tage vor rheinischen Gerichtshöfen gespielt. Unsere schon vor deren Beginn, von fünf Uhr Morgens ab, gestattet Leser werden sich noch der famosen Kronzeugin Wind erinnern, für den Milchhandel darf ferner bis auf Weiteres noch eine weitere wurden. Der Leumund der Wind war zwar zu jener Zeit schon auf deren Aussage hin im großen Elberfelder und im Düffel­b) Für den Verkauf von Back- und Konditorwaaren, sowie dorfer Geheimbundsprozeß eine Anzahl von Arbeitern verurtheilt nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nach der denkbar getrübteste. Es wurden ihr die Unterhaltung ehe mittags freigegeben werden. brecherischer Beziehungen sowie eine Reihe anderer schwerer moralischer Vergehen nachgewiesen, aber das that dem Werthe Spionage benüßenden Polizei- Organe nicht den geringsten Eintrag. dieser Zeugin in den Augen des Staatsanwalts und der sie zur war die Wind doch bereit, gegen die angeklagten Geheimbündler" die gravirendsten Aussagen zu beschwören, so daß schließlich die Richter zur Verurtheilung einzelner Angeklagter fommen mußten. Mit dem b) Der Handel mit Rolonialwaaren, mit Blumen, mit Falle des Sozialistengefezes sind für Personen vom Schlage der Wind Zabal und Bigarren, sowie mit Bier und Wein darf während die Erwerbsquellen versiegt und es galt für sie neue Einnahmen zweier Stunden jedoch nicht während der Pause für den zu schaffen. Durch ehrliche Arbeit den Unterhalt sich zu ge Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus gewinnen, dazu war die Wind durch ihren früheren Beruf, der sie stattet werden. c) Hinsichtlich der Zeitungs- Spedition darf dieselbe Rege übrig, als zu Betrug und Diebstahl zu greifen. Mit 1 Jahr und reif zur Kronzeugin" machte, verdorben, und so blieb ihr Nichts ung eintreten, wie an sonstigen Sonn- und Festtagen( f. o. 3 Monaten Gefängniß wurde sie deshalb am 14. Juni vom I 5a). Düsseldorfer   Landgericht bedacht und damit wäre bis auf Weiteres die Laufbahn dieser würdigen Hilfsperson zur Durchführung des Sozialistengesetzes zum sachentsprechenden Abschluß gebracht. Wir aber haben noch eine kleine Mittheilung anzufügen. Faft an demselben Tage, wo in Düsseldorf   die Kronzeugin Wind als mehrfache Diebin und Betrügerin auf der Anklagebank saß, trat in Elberfeld   in ungewöhnlich früher Morgenstunde der Gerichts­hof zusammen, um gegen den legten Angeklagten aus dem großen Elberfelder Geheimbundsprozeß Recht zu sprechen. Der betr. Angeklagte hatte sich seinerzeit der Verhandlung durch die Flucht entzogen und erst in den letzten Wochen sich der zu ständigen Staatsanwaltschaft wieder gestellt. Galten die Geheim­bunds Prozesse seinerzeit als Prunkstücke für die Gerichtsfäle, in deren Glanze fich so mancher Staatsanwalt zu fonnen bemüht war, so bewahrheitet sich auch in diesem Falle das Wort: Sic transit gloria mundi wieder im vollen Umfange. Eine halbe Stunde vor der sonst üblichen Zeit, ohne daß ein Reporter oder sonst ein Besucher der Gerichtsverhandlungen anwesend war,

IV. Ausnahmen von dem Verbote des§ 55a. Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel Die unteren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das auf 7 Uhr Vormittags, der Endpunkt auf 2 Uhr Nachmittags Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, festzusetzen. Die Bestimmung eines früheren Anfangs- und End- Bläßen und an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu puntts- 6 und oder 6 und 1 Uhr- sei es für das Haus an Sonn- und Festtagen in folgendem Umfange zuzu ganze Jahr, sei es nur nur für das Sommerhalbjahr, ist lassen: zulässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor 1. Das Feilbieten von Milch, Fischen, Obst, Backwaaren 7 Uhr Vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungs- und sonstigen Lebensmitteln, insoweit es bisher schon ortsüblich los ist. war, bis zum Beginn der mit Rücksicht auf den Hauptgottes 3. Die für den Hauptgottesdienst festzusehende Pause wird dienst für die Beschäftigung im Handelsgewerbe festgesetzten Unter durch die Orts- Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen brechung, Behörden bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sie soll 2. das Feilbieten von Blumen, Badwaaren, geringwerthigen nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die Gebrauchsgegenständen, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegen­für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche fiänden Zeit vor und nach der gottesdienstlichen Feier umfassen. Im a) bei öffentlichen Festen, Truppen- Bufammenziehungen oder Allgemeinen werden im Ganzen zwei Stunden hierfür genügen. sonstigen außergewöhnlichen Gelegenheiten,

G

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In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden des b) für solche Ortschaften, in denen an Sonn- und Fest­felben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in tagen regelmäßig durch Fremdenbesuch ein gesteigerter Verkehr trat der Gerichtshof zusammen, um den letzten Angeklagten aus denen der Gottesdienst in verschiedenen Sprachen abgehalten stattfindet.

zu machen.

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V. Sonstige Bestimmungen.

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dem Riesenprozesse nach kurzer Prozedur freizusprechen. Ohne wird, ist darauf hinzuwirken, daß der Hauptgottesdienst Im Falle der Biffer 2 darf das Feilbieten während des neue Beweiserhebung beantragte der Staatsanwalt selbst die in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Gottesdienstes sowohl des vor- als des nachmittägigen nicht Freisprechung. Gegen den jeht Freigesprochenen hat seinerzeit Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo zugelassen und im Uebrigen auf einzelne Stunden beschränkt im großen Prozesse die p. p. Wind die gleichen belastenden Aus­dieses Ergebniß nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren werden. fagen gemacht, auf welche hin damals die Düsseldorfer   Mit­Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der ob­angeklagten zu schweren Gefängnißstrafen verurtheilt wurden. waltenden Verhältnisse über die Festsegung der für den Haupt- 1. Die selbstthätigen Verkaufsapparate die sogenannten Heute sitzt diese Wind, einer Reihe gemeiner Verbrechen über­gottesdienst freizulassenden Bause nähere Bestimmung zu treffen. Automaten-, mittelst deren namentlich Konfitüren, Bigarren, führt, im Gefängniß, ihr letztes Opfer aber wird unter Formen 4. In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Ab- Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt werden, müssen freigesprochen, welche nur zu sehr den Eindruck machen, wie sehr haltung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirchganges als offene Berkaufsstellen im Sinne des§ 41a der Gewerbe- Richter und Staatsanwaltschaft das Bestreben haben, die Er­nicht ausreichen, fann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Ordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden innerung an jene unglückselige Zeit nicht ohne zwingende Noth Baufe über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In deshalb darauf aufmerksam zu machen sein, daß sie sich strafbar aufzufrischen. solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungs- machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um Während die Sozialdemokratie stola erhobenen Hauptes und zeit entsprechend früher( vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinaus die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn- und stärker als je zuvor aus der Periode des zwölfjährigen Rampfes, schieben des Endpunttes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen Festtagen außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich beispiellofer Verfolgungen und Unterdrückung hervorging, fucht und nicht über 2/2 Uhr hinaus zuzulaffen. man die letzte Erinnerung an die größte und umfangreichste 5. Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der 2. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Branntwein sowie Kampagne, welche von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Ver in 3iffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schantgenehmigung nichtung der Sozialdemokratie auf Grund des Schandgefehes a) für die Zeitungsspeditionen, für welche es fich empfiehlt, besigen, find in Beziehung auf ihren kaufmännischen Betrieb den Jahre lang vorbereitet und dann mit bekanntem schmählichem die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottes- gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unterworfen. Erfolge zu Ende geführt wurde im Zwielicht einer in früher dienstes, etwa auf die Stunden von 4 biz 9 Uhr Vormittags zu Wenn sie daher ihr kaufmännisches Gewerbe außerhalb der zu Morgenstunde stattgehabten Gerichtsverhandlung zu begraben. Tegen; lässigen Stunden betreiben, so ist ihre Bestrafung auf Grund Eine größere Genugthuung fonnte sich die deutsche Sozial­b) für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen des§ 146a der Gewerbe- Ordnung herbeizuführen. Sie werden demokratie nicht wünschen, sie entschädigt für alle erlittene Unbill fönnen die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse ent- ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern oder in den Laden und die Erinnerung an sie wird in späteren schweren Stunden sprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um thüren Verkaufsgegenstände während der Stunden, während zu 4 Uhr Nachmittags eintritt; welcher der kaufmännische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau c) für den gesammten Handelsverkehr in Badeorten, Luft- zu stellen. Aus deutschen   Gefängnißfen. Die Sächsische Arbeiter­furorten und Blaßen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Dieser Anweisung sind folgende Bemerkungen der drei Beitung" erhebt Protest dagegen, daß ihrem früheren Redakteur, Pläge darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftigungszeit Minister vorangeschickt: dem Parteigenossen Ernst Noeller, während seiner sechs für die Dauer der Saison je nach dem örtlichen Bedürfniß mit monatlichen, wegen Paftorenbeleidigung über ihn verhängten der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist an- Gefängnißhaft im Gefängniß zu Kottbus   die erbetene Selbst­spätestens um 5 Uhr Nachmittags stattfinden muß. Diese Borgeregt worden, zwischen dem Komptoir- und dem in offenen Ver- beschäftigung und Selbstbeköstigung verweigert wurde, ferner daß schrift findet indeß auf größere Städte, die gleichzeitig Badeorte faufsstellen thätigen Personal zu unterscheiden und für das erstere man demselben- wie seiner Zeit schon berichtet worden beim find, wie Aachen  , Wiesbaden   u. ä. keine Anwendung. die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des Haupt- Transport zu einer in Frankfurt   a. D. stattgehabten Gerichts­Auch in den unter a bis e erwähnten Fällen ist die für den gottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung festzusehen. verhandlung Fesseln angelegt hat. Noeller ist nach Verbüßung Hauptgottesdienst festgesetzte Beit( Biffer 3) jedenfalls freizulassen. Dieser Anregung kann nicht entsprochen werden, da die gefeßlich der sechs Monate sofort ins Krankenhaus übergesiedelt und die 6. Bei statutarischer Feststellung der durch Statut ein- geforderte Berücksichtigung des Hauptgottesdienstes nicht nur im" Sächf. Arb.- 3tg." vermuthet nun, daß seine Erkrankung in der geschränkten Beschäftigungszeit haben die Regierungspräsidenten   Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Festage vor Hauptsache wohl durch die Gefängnißtoft verursacht worden sei.­darauf hinzuwirken, daß nur solche Statuten die Bestätigung geschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem fauf daß dem genannten Parteigenossen die Selbst beschäftigung Bezirksausschusses erhalten, die eine wirksamere männischen Personal- und zwar auch dem im Komptoirdienst nicht gewährt wurde, ist unseres Erachtens selbst für die preußische die gefeßliche Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet beschäftigten die Möglichkeit eines regelmäßigen Besuchs des Art und Weise des Strafvollzugs außergewöhnlich. Selbst­find. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch Hauptgottesdienstes zu gewähren. beköstigung dagegen giebt es in Preußen überhaupt nicht. Warum welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt diese barbarische Maßregel nicht schon längst aufgehoben oder oder vorwiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren wenigstens die Gefängnißkost entsprechend verbessert worden ist, Nachmittag gelegt werden sollen. begreife wer tann. Dem Gesetz geschieht doch wahrhaftig Genüge schon durch die Einsperrung des Verurtheilten.

Des

als

1. Zu Ziffer I.

2. Bu Biffer III.

3 neuen Heldenthaten begeistern.

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Außer für die in Biffer III 1 der Anweisung be­rücksichtigten Zweige des Handelsgewerbes sind mehrfach noch II. Zulassung einer verlängerten Be andere Ausnahmen auf Grund des§ 105e der Gewerbe schäftigungszeit(§ 105 b). Ordnung befürwortet worden, so namentlich für den Handel 1. Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor mit Tabak und Bigarren, Kolonialwaaren, Apothekerwaaren, Bet den Gewerbegerichts- Wahlen in Elmshorn   wurden Weihnachten, sowie für einzelne Gonn- und Festtage, an denen chirurgischen Instrumenten, Konfitüren, Selterwasser in fo- in der Klasse der Arbeiterbeifizer die sozialdemokratischen Gegen den Aus­machen, eine Vermehrung der Beschäftigungsstunden bis auf zehn Apothekerwaaren als Arzneimitteln" im Hinblick auf§ 6 der fall der Wahl der Unternehmerbeifizer wird unserseits protest er­Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu Gewerbe- Ordnung und der Ausschank von Selterswasser in hoben, weil viele Innungsleute mit gewählt haben sollen, troß­machen, daß für feinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn- Selterbuden als Schankgewerbe gemäߧ 105i a. a. D. durch dem sie noch nie einen Arbeiter beschäftigten. Das Statut des oder Festtagen eine verlängerte Beschäftigungszeit zugelassen die Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht Gewerbegerichts verlangt, daß nur solche Unternehmer wählen werden darf. getroffen. Für die übrigen erwähnten Artikel kann ein Bedürfniß können, welche mindestens 1 Arbeiter beschäftigen. 2. Die Bestimmung der Sonn- und Festtage, für welche zur Bulaffung von Ausnahmebestimmungen auf Grund des§ 105 e durch die höheren Verwaltungsbehörden( Oberpräsidenten eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für den Handel freigegebenen fünf Stunden ausreichende Gelegenheit er die hält, feinen Bedarf daran zu decken. unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Von einer Seite ist angeregt worden, für die Spedition frischer Fische und frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß stattfindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weihnachten, diese dem Verderben leicht ausgefeßten Waaren schnell befördert die Verlängerung der Beschäftigungszeit einheitlich für den Um- werden müssen, eine zehnstündige Beschäftigungszeit an Sonn- Die Parteifonferenz für den 8. badischen Reichstags­fang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im und Festtagen zuzulaffen. Ein Bedürfniß für eine solche Aus- Wahlkreis, welche am 12. Juni in Muggensturm   abgehalten Uebrigen aber die Geftattung einer verlängerten Arbeitszeit den nahmevorschrift liegt jedoch nicht vor, da die keinen Ausschub wurde, war sehr zahlreich besucht und wählte Baden- Baden   als unteren Verwaltungsbehörden zu überlassen. duldende Spedition von frischen Fischen und frischem Obst, in- Vorort für das Agitationskomitee. soweit sie nicht als Verkehrsgewerbe gemäߧ 105 i a. a. D. freigegeben ist, nach§ 105 c 3iffer 4 daselbst kraft Gesetzes zu­lässig sein wird. 3. Zu Ziffer II, III und IV.

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die Bestimmung darüber überlassen, 3. Dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden bleibt

a) ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des

Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu be­

In Waltershausen( Thüringen  ) soll nach der Ansicht des Magistrats ein Bedürfniß zur Errichtung eines Gewerbe­gerichts gleichfalls nicht vorhanden sein. Die Arbeiter, die in diefer Sache doch die kompetentesten Beurtheiler sind, werden nun beim herzoglichen Ministerium Beschwerde führen.

Die Delegirtenversammlung der Sozialdemokratie des 2. württembergischen Wahlkreises, abgehalten am 12. Juni Schränken ist, zu Cannstatt, war aus den Orten Beinstein  , Cannstatt, Durch die Anweisung sollen, wie wir ausdrücklich hervor Hedelfingen  , Ludwigsburg  , Münster  , Obertürkheim  , Rohracker, stunden zuzulaffen ist, b) um wieviel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeits- heben, nur die Grenzen, über welche hinaus Ausnahmen nicht Untertürkheim  , Waiblingen  , Winnenden   und Zuffenhausen   durch zuzulassen sind, festgelegt werden. Die Behörden sind nicht ge- insgesammt 22 Delegirte beschickt. Die Berichterstattung über Letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gefeßlich zu- nöthigt, Ausnahmen in dem in der Anweisung gestatteten Um unsere Bewegung fonstatirte erfreuliche Fortschritte hinsichtlich läigen Obergrenze von 10 Stunden nur in Ausnahmefällen fange zuzulaffen, sie werden vielmehr zu prüfen haben, ob nicht fast aller Drte, wo Mitgliedschaften der Partei beſtehen. Zur geben, und daß die Beschäftigung in der Regel nicht über unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ihrer Ber  - noch wirksameren Betreibung der Agitation wurde ein fünf­fechs Uhr und niemals über sieben Uhr Abends hinaus zuzu- waltungsbezirke, mit geringeren Ausnahmen dem Bedürfnisse gliedriges Komitee gewählt; den Vorsiz varin führt der Vertreter genügt werden fann.

laffen ist.

11. Ausnahmen auf Grund des§ 105e. Ausnahmen für Handelsgewerbe auf Grund des§ 105 e

in Berlin  

von dem Polizeipräsidenten- und nur in folgendem Umfange

Jugelaffen werden:

von Cannstatt  .

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Polizeiliches, Gerichtliches 2c.

Wegen Beleidigung der Geistlichkeit hat der Redakteut Ewald von der Brandenburger Zeitung" 100 wt. zu zahlen.