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Nr. 201.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

21. Jahrg.

Die Infertions- Gebühr beträgt für die sechsgespaltene Kolonel geile oder deren Raum 40 Bfg., für politische und gewerkschaftliche Vereins. und Bersammlungs- Anzeigen 25 Pfg. ,, Kleine Anzeigen", das erste( fett­gedruckte) Wort 10 Pfg., jedes weitere Wort 5 Pfg. Worte über 15 Buchstaben zählen für zwei Worte. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 5 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wochen. tagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.

Zelegramm Adresse: Sozialdemokrat Berlin  ".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands  .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Der Königsberger Prozeß und die Reform der Strafprozeß- Ordnung.

III.( Schluß.*)

Sonnabend, den 27. August 1904.

ob sich ein Vorfigender melden kann, der es nicht bereits erlebt hat,

Expedition: SW. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.

schaftlichem Eifer für die Verbesserung unfres Gesetzes eingetreten,

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Rechtsanwalt Hugo Heinemann  .

Politische Ueberficht.

Berlin  , den 26. Auguft. Ein Rechtfertigungsversuch des Rossat.

unmöglich läßt sich im voraus übersehen, welchen Einfluß die richterlichen Ermessens, weil sie den Keim des Mißbrauchs in sich Ueber herbeigeschafften Beweise auf den Gang des Verfahrens haben trägt, und bindet den Richter an bestimmte Formen. werden. Ein Richter ist es, der die Frage gestellt hat, dies hat der Leipziger Professor Binding, der mit leiden daß nach langen, ermüdenden und völlig unerheblichen Vernehmungen aber in die vom Reichs- Justizamt ernannte Kommission nicht be. In unfren angeblich reformierten, modernen Strafprozeß ragt, ein einziger Entlastungszeuge das wohlgefügte Gebäude der Anklage rufen ist, ganz recht, wenn er sagt: Ist das Gesetz lässig, verstattet es den Richtern die Wahl zwischen müheloser, zeitsparender Bequem wie in den beiden vorangegangenen Artikeln zu zeigen versucht schwer zu erschüttern im stande gewesen ist? worden ist, ein Stück Mittelalter hinein: die inquisitorische Vorunter­Besonders charakteristisch ist der Schlußfaz in der Begründung lichkeit und mühevoller, sich lang hindehnender, anstrengender Arbeit, suchung. Hier ist der Angeklagte noch Untersuchungsobjekt, hier der Novelle, die zarte Rücksichtnahme auf die an der Sache be- dann bleiben nur die ganz hervorragenden fest, und alle andren werden Zeugen über Zeugen vernommen, während derjenige, um teiligten Personen, deren Interessen durch die von dem Angeklagten denken: Warum königlicher als der König!" Das heißt, Das zu erstrebende Ziel muß das entgegengesetzte sein. Dem deffen Wohl und Wehe es sich handelt, in seiner Zelle figt, von dem erzwungene Beweisaufnahme verlegt werden könnten. Gang des Verfahrens nichts erfährt und keinen der gegen ihn fest- in einfaches Deutsch übertragen: Die Rücksicht auf die Be lastungs- Richter ist das Recht zu nehmen, den Umfang der Beweisaufnahme Jeder Versuch einer nach seinem Ermessen zu bestimmen, selbst in den Ausnahmefällen, gestellten Punkte zu seinen Gunsten aufzuklären vermag. Hier ist zeugen ist der entscheidende Gesichtspunkt. der unwahre Gedanke festgehalten, daß dieselbe Person, der Unter- ungünstigen Charakterisierung derselben soll im Keime erstickt werden. wo er es heute noch hat, nämlich in Schöffensachen   und bei Ueber­suchungsrichter, Verfolger, Beschüßer der getränkten Unschuld und Das, was das Gesetz im Vorverfahren durch die Geheimhaltung tretungen auch in der Berufungsinstanz. Die Verfolgung wegen unparteiischer Richter sein kann. Dies ist, wie der größte bor dem Angeklagten erreicht, soll, da dies trefflichste Mittel Uebertretungen greift start in das politische Gebiet hinein, fie richtet Forscher auf dem Gebiete des deutschen Strafprozeßrechts, der vers in der Hauptverhandlung denn doch nicht verwendbar ist, ihre Spize vielfach gegen die politische und gewerkschaftliche Arbeiter den Fortfall des storbene Professor v. Kries, einmal gefagt hat, geradezu eine durch letzten Verteidigungsrechts des bewegung. Nirgends ist daher weniger als hier ein Verfahren an Unehrlichkeit des Gesezes. Denn obwohl dem Unterfuchungs- Angeklagten erzielt werden. Von einer gleichen Einengung gebracht, das nicht mit allen sonst vom Gesetz als notwendig er­richter und dem Staatsanwalt die gleiche inquisitorische Thätigkeit des Be lastungsbeweises ist selbstverständlich nicht die Rede. achteten Garantien umgeben ist. gegen den Beschuldigten vom Gesetz aufgetragen ist, sei nur der Das Empfinden des Entlastungszeugen verdient feine Schonung. Staatsanwalt dem Beschuldigten als Gegner deutlich erkennbar, Sein Vorleben mag ruhig bloßgelegt, alles, was Schwarzes oder während der inquifitorische Charakter des Untersuchungsrichters durch Zweifelhaftes darin ist, vor der Deffentlichkeit ausgebreitet werden,- die Bezeichnung als Richter verhüllt werde. Und dieses inquisitorische dem Staatsanwalt Schranken in dem Recht auf Vernehmung der Borberfahren mit Einschluß der polizeilichen Ermittelungs- von ihm geladenen Zeugen aufzuerlegen, daran wird nicht gedacht. thätigkeit, welche beide nur zur Vorbereitung der öffentlichen Haupt­Endlich muß noch mit aller Schärfe auf einen Gesichtspunkt verhandlung dienen sollten, haben sich zum wichtigsten Teil des ganzen Verfahrens ausgewachsen. Die Hauptverhandlung ist besten falls nur noch ein nachträglicher Brüfungstermin darüber, ob die in geheimer Sigung aufgenommenen Protokolle zutreffend sind. Die aus diesem System unsres Gesetzes sich ergebenden Miß­stände zeigen fich an jedem Tage in erschreckender Häufigkeit. Der Rönigsberger Prozeß und die andren vielbesprochenen Gerichts verhandlungen der letzten Zeit boten darin nichts Besondres. Wenn wir nun fragen, wie war es trotzdem in Königsberg   den und Verschleppungen des Verfahrens führen könne. Angeklagten bei aller Stürze der ihnen gelassenen Vorbereitungszeit dies möglich? wird der in juristischen Seiltänzerkunststücken in der Hauptverhandlung möglich, die doppelte Aufgabe zu lösen: nicht bewanderte gesunde Menschenverstand fragen. Da der Ange­einmal den Ruffenprozeß, um mit dem Bericht des Parteivorstandes flagte nun verlangen kann, daß die an Gerichtsstelle anwesenden zu reden, vor das Forum der Weltgeschichte zu bringen und sodann Beugen und Sachverständigen gehört werden, so kann doch unmöglich auch in rein juristischer Beziehung das nachzuweisen, was Staats- diese Vorschrift Vertagungen im Gefolge haben. Solche müssen anwalt, Oberstaatsanwalt, Untersuchungsrichter, Eröffnungskammer, allerdings dann eintreten, wenn der Angeklagte erhebliche Be­sowie die mit der Frage der Untersuchungshaft befaßten Gerichte in weisanträge stellt, die Zeugen hierfür nicht zur Stelle sind und, um langen Monaten nicht gefunden hatten, nämlich daß jede Möglichkeit fie zu laden, ein neuer Termin angesezt werden muß. Dies also zum strafrechtlichen Einschreiten wegen Hochverrats und Baren- ist des Pudels Kern. Auf diese Bestimmung ist es abgesehen. beleidigung fehlte? Die Antwort lautet: Man verdankt dies allein Das Gericht soll nach ganz freiem Ermessen den Umfang dem§ 244 unsrer Strafprozeßordnung, jener Vorschrift, die besagt, der Beweisaufnahme bestimmen und erklären dürfen, daß ihm die daß vor der Straffammer sämtliche herbeigeschafften Beweise erhoben, Sache völlig aufgeklärt, der Belastungszeuge völlig glaubwürdig und fämtliche vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen vernommen werden müssen, gleichviel ob sie vom Gericht, vom Staatsanwalt oder dem Angeklagten geladen sind. Diese Bestimmung enthält das wesentlichste, ja das einzige Recht des Angeklagten. Hier beginnt die wirkliche Verteidigungsmöglichkeit, hier endlich gewährt das Gesetz die sonst versagte Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt und Angeklagten. Bis dahin ist alles eitler Schein. Da das Königs­berger Gericht die von den Angeklagten geladenen Zeugen und Sach­verständigen hören und von den übrigen herbeigeschafften Beweis­mitteln Kenntnis nehmen mußte und Kenntnis genommen hat, tam das für die Urheber des Prozesses so unerwünschte Ergebnis zu Tage.

Kein Wunder, daß allen, die eine Rückwärtsrevidierung unsrer Strafprozeßordnung erstreben, die Vorschrift des§ 244 ein Dorn im Auge ist. Bald kämpfen sie offen, bald berstedt, bald geschickt, bald plump dagegen an. Das Ziel ist immer dasselbe: das wirt­samste Verteidigungsmittel des Angeklagten aus dem Gesetze zu entfernen.

hingewiesen werden, da er in einer Reihe neuerdings veröffentlichter Der ehemalige Sanitäts- Unteroffizier Rossat, gegen den in Schriften wiederkehrt und die dringende Gefahr besteht, wenn nicht der Kolonialen Zeitschrift" die Anklage erhoben worden war, durch alles täuscht, daß die vom Reichs- Justizamt eingeleitete sogenannte grobe Mißhandlungen den Tod eines Negers verursacht zu haben, Reform der Strafprozeß- Ordnung ganz leise und heimlich uns auch hat einem Hamburger Blatte eine Zuschrift zugehen lassen, durch die dieses Kududsei ins Nest zu legen versuchen wird. Die vorerwähnte er einen Reinwaschungsversuch unternimmt. Wie man sehen wird, Novelle spricht davon, daß die Vorschrift des geltenden Rechts, wo- ist dieser Versuch aber durchaus mißlungen, da Kossak   in nach die Beweisaufnahme sich auf die sämtlichen herbeigeschafften allen wesentlichen Punkten die Behauptungen der Kolonialen Zeit­Beweismittel zu erstrecken habe, leicht Bertagungen schrift" durchaus zugiebt. Stoffat schreibt: Wie ist

zu

beshalb jede weitere vom Angeklagten beantragte Beweisaufnahme überflüssig erscheine. Heute unterliegt ein Verfahren, welches einen Be­weisantrag über einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt ablehnt, der Aufhebung durch das Reichsgericht. Diese lästige Schranke würde fallen, sobald das Gericht nach freiem Ermessen den Umfang der Betveisaufnahme bestimmen darf.

Die Wünsche nach einer solchen Erweiterung der richterlichen Befugnisse vermehren sich in lezter Zeit aus den Kreisen der prak­tischen Juristen in auffallender Weise, so daß die Wachsamkeit keinen Augenblick einschlafen darf. Im Anschluß an den Kwiledi- Prozeß machte der Landgerichtsdirektor Leuschner den neuerdings von andrer Seite aufgenommenen Vorschlag, daß das Gericht in der Hauptvers handlung den Umfang der Beweisaufnahme allein zu bestimmen habe. Man hält es zur Wahrung der Würde des Gerichts für erforderlich, daß, sobald dieses entschieden habe, der Sachverhalt sei aufgeklärt, es alle weiter angebotenen Beweise ablehnen dürfe. In der That ein einfaches Mittel! Dann braucht man sich nicht mehr den Kopf darüber zu zerbrechen, wie die Aussagen der Be- und Entlastungs­Schon die im Jahre 1895 dem Reichstag vorgelegte, glüdlicher- zeugen mit einander vereinbar, ob lettere zu vereidigen oder wegen Verdachts der Begünstigung uneidlich zu ver­weise nicht Gesetz gewordene Novelle zur Strafprozeß- Ordnung wollte etwa Man beschließt einfach, fie gar nicht erst zu das Berrbild einer Berufung durch Preisgabe des§ 244 erlauft nehmen sind. wissen. Das Gericht sollte den Umfang der Beweisaufnahme nach hören. Eine solche Justiz würde allerdings höchst schneidig werden, freiem Ermessen bestimmen dürfen. Begründet wurde der aber zugleich die Aufhebung allen Rechtes, Anarchie und Willkür Abänderungsvorschlag hauptsächlich damit, daß die Vorschrift, nach Gespannt werden wir sein dürfen, ob nach den im Königsberger welcher sämtliche herbeigeschafften Beweismittel zu benutzen sind, vom Angeklagten nicht selten mißbraucht sei, daß infolge dessen die Vorberfahren gemachten Erfahrungen es noch jemand wagen wird, Zeit der Gerichte vielfach auf die Behandlung unerheblicher Dinge mit diesen Vorschlägen von neuem hervorzutreten. Wären sie Gesetz, verschwendet, der Anlaß zu Bertagungen und Verschleppungen so würde es möglich gewesen sein, nicht nur über die beschämenden gegeben würde und leicht Borkommnisse erörtert werden müßten, Bustände Rußlands   den Schleier des Geheimnisses zu breiten. Auch die mit der Verhandlung selbst nur in losem Zusammenhang der Nachweis, daß eine Reihe der gravierendsten Stellen in den ständen und geeignet feien, die berechtigten Interessen und infriminierten Schriften, die entscheidenden, die ganze Anklage das Empfinden der an der Sache beteiligten Personen ohne tragenden Bestimmungen des russischen Strafgesetzbuches von den russischen Behörden falsch übersetzt oder aus dem Zusammenhange genügenden Grund empfindlich zu verlegen.

bedeuten.

Thatsachen, die diese Behauptung beweisen, wurden nicht an- gerissen und dadurch wesentlich berändert worden sind, hätte unter­geführt, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie unrichtig drückt werden können, sowie vieles andre, was der Aufzählung da es genugsam in diesen find. Man denke nur: Der Angeklagte soll, so wird unterstellt, mit im einzelnen nicht bedarf, Blättern erörtert worden ist. Das erkennende Gericht Aufgebot vielleicht seiner legten Geldmittel eine Anzahl Entlastungs­zeugen nach dem weit entfernten Gerichte laden, nur um unerhebliche hätte ja nur anzunehmen brauchen, daß der Sachverhalt flar liegt Dinge vorzubringen und dadurch die Geduld des Gerichts, das be- und die neuen ihm bezeichneten Thatsachen daran nichts ändern züglich des Strafmaßes einen so außerordentlich weiten Spielraum fönnen", es hätte ja nur, ebenso wie Staatsanwalt, Oberstaats­hat, zu mißbrauchen. Mutet eine solche Behauptung nicht an wie anwalt, Untersuchungsrichter, Eröffnungskammer und die mit der eine Räubererzählung aus einer Kindergeschichte? Damit soll gewiß Frage der Untersuchungshaft befaßten Gerichte den russischen Be­nicht gesagt sein, daß niemals Fälle des Mißbrauchs unter der hörden vollen Glauben zu schenken brauchen und der Beweis, der Herrschaft des geltenden Rechtes vorgekommen sind. Aber sie sind zur Freisprechung geführt hat, wäre durch unanfechtbares Gerichts­verschwindend im Vergleich zu den zahllosen Fällen, in welchen trotz urteil unrettbar abgeschnitten gewefen. Auf den flachen Einwand, daß dieses in Wahrheit nicht vor­der heute bestehenden strengeren Vorschriften Straffammer- Urteile wegen Beschränkung in der Verteidigung vom Reichsgericht fommen werde, bedarf es keines Eingehens. Mit demselben Rechte aufgehoben werden mußten. Und dies mit vollem Recht. Denn fönnte man die ganze Strafprozeßordnung über Bord werfen, die ja nichts andres ist als eine gesetzlich vorgeschriebene Methode der *) Vergl. Vorwärts" Nr. 189, 195. Wahrheitserforschung. Das Gesetz opfert eben die Freiheit des

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Am 8. September 1901 wurde der Distriktsverwaltung ein in Ketten gelegter und von drei Mann eskortierter Eingeborener wegen Verübung zahlreicher Schandthaten zugesandt. In dem Begleitschreiben wurde der Verhaftete als gefährlicher Verbrecher", dem viele Einbrüche und Diebstähle, ja sogar Mordthaten zur Last fielen, bezeichnet. Ich hatte aus diesem Grunde von Anfang an ein wachsames Auge auf den Mann. Doch ließ ich ihm trotzdem die Fesseln abnehmen, um ihn bei Gefangenen- Arbeiten zu verwenden. Der Eingeborene, ein Mann von überaus starkem Körperbau, erwies sich jedoch von Anfang an äußerst lässig und träge bei der Arbeit. Als ich ihn durch einen Dolmetscher fragen ließ, ob er glaube, das Gefängnis fei eine Erholungsstation, antwortete tönne nicht arbeiten, er sei trant. Da ich den ber schlagenen und listigen Charakter der Eingeborenen kannte, auch furz vorher einen Simulanten unter den Gefangenen gehabt hatte, der angeblich nicht sehen konnte, dann aber überrascht wurde, als er sich bei der Essenverteilung überzeugte, ob er auch nicht zu kurz gekommen sei, so nahm ich auch im vorliegenden Falle an, daß ich einen Simu­lanten vor mir hatte. Ich sagte dem Schwarzen, er solle wenigstens den guten Willen zeigen und etwas arbeiten. Der Gefangene verschränkte hierauf die Arme und Iachte. Um meine Autorität zu wahren, entzog ich ihm als Strafe für sein Benehmen an diesem Tage( Montag) die Abendko st.( Das Essen wurde in zwei Nationen, mittags und abende, verteilt.)

Am Dienstag saß der Schwarze wieder da und arbeitete nicht. Ich ermahnte ihn abermals und sagte ihm, wenn er fich nicht rühre und wenigstens zeige, daß er arbeiten wolle, befäme er den ganzen Tag nichts zu essen. Er sprach hierauf laut vor sich hin, was die übrigen Gefangenen und die ein­geborenen Polizisten zu lautem Lachen veranlaßte. Auf meine Frage, was er gesagt habe, wurde mir zur Antwort: Der Unteroffizier fann machen, was er will, ich thu, was ich will!" Aus dieser Aeußerung entnahm ich, daß ich einen ganz wider­spenstigen Menschen vor mir hatte, und deshalb entzog ich ihm für den Dienstag das Essen vollständig. Da der Gefangene fich in den nächsten Tagen wieder nicht an der Arbeit beteiligte, bekam er am Mittwoch, Donners tag und, wie ich glaube, auch am Freitag nur je eine Nation Essen. Am Sonnabendmorgen faß er äußerst schlapp da. Um ihn aufzumuntern, ließ ich ihm einen Eimer Wasser über den nackten Körper gießen. Vorher hatte ich ihn völlig ungefesselt und nicht, wie behauptet wird, frumm geschlossen, in einen Raum des im Bau befindlichen Hauses bringen lassen, dessen Mauerwerk etwa einen Meter hoch war. Jch ordnete dies an, damit der Gefangene vor dem recht heftigen Winde geschüßt sei. Wer übrigens die Verhältnisse in den Kolonien kennt, weiß, daß es an solchen Tagen richtig faltes Wasser gar nicht giebt. Es ist also falsch, daß der Schwarze mit eis faltem Wasser übergossen sei. einer Stunde ließ ich die Prozedur wiederholen, da der Gefangene immer noch teilnahmslos zusammengekauert saß. Weitere Gewalt ist in feiner Weise gegen ihn angewendet worden. Gegen Mittag, als die Somme hoch stand, hatte ich die Absicht den Schwarzen in ein Bassin bringen zu lassen, ich nahm aber hiervon Ab stand. Ich ließ vielmehr die Erde um den Gefangenen etwas zu­sammenfcharren( etwa 10 Centimeter hoch) und dann be fahl ich, vier Eimer Wasser über seinen Kopf zu gießen. Der Gefangene wurde dann in die Sonne gebracht und hierauf ins Gefängnis usw. Weiter erzählt Rossal schließlich noch, daß der Schwarze später die Annahme von Essen   verweigert habe und am Montag morgen tot in der Zelle gefunden worden sei. Woran er gestorben, ist nicht festgestellt worden."

Nach

Die Koloniale Zeitschrift" hatte folgende Darstellung des Falles

gegeben: Der Mann erhielt auf Befehl des Koffat in der angegebenen Zeit nur dreimal Nahrung und zwar am ersten Tage feiner Inhaftnahme. Bom Dienstag bis zum Sonnabend, dem