Stellen sich befinden." Und es folgten dann wiederum die Stellen, die sich in der Schrift nicht befanden.
Die Inanspruchnahme der russischen Uebersetzerthätigkeit hatte bon vornherein nicht etwa theoretisches Interesse. Der Konful wurde auch zugleich um seinen Rat gefragt, wie seine in der Eile und aus purer gefälliger Menschenliebe angefertigten Stellen"-Ermittelungen zweckmäßig zu verwenden seien.
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Und bereits einen Tag nach der Bescheinigung über Nadeschdins Schrift fertigte er- am 30. September am 30. September vermutlich wieder in der Eile und aus bloßer flüchtiger Gefälligkeit, eine andre Befcheinigung an. Danach soll im Band 15 der russischen Gesezsammlung §260 folgendermaßen lauten:
Wenn ein in§§ 241, 242, 249 des russischen Strafgesetzbuches vorgesehenes Verbrechen gegen ein auswärtiges Reich verübt worden ist, mit welchem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder gegen den Herrscher desselben Reiches, so wird der Thäter zur Verbannung nach Sibirien und zum Verlust aller Rechte verurteilt." Dann wurden auch diese§§ 241, 242 und 249 von dem Konsul Herrn v. Wymodzeff übersetzt, oder vielmehr ihr Inhalt sehr ungenau verstümmelt und zweideutig wiedergegeben.
Bom 30. September bis zum 13. Oftober überlegte sich die Königsberger Staatsanwaltschaft, welches Kapital aus den beiden Bescheinigungen des russischen Generalfonfuls zu schlagen sei. An diesem 13. Oktober ersuchte sie um die Beschlagnahme des„ Wiedererwachens des Revolutionismus“ bei Nowagrobki, nachdem am 9. Oktober der Kriminalfommissar Wohlfromm über die bei Rowa
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Objektivität zur höchsten subjektiven Lebendigkeit erweckt. Die juristische Forschungsreise der Straffammer zum russischen 3. November 1903 ging der Kommissar Wohlfromm wieder zu Nowa- Generalkonsul scheint den Ehrgeiz des Ersten Staatsanwalts mächtig großki, und hier fand er ein höchst merkwürdiges Spiel des Zu- angespornt zu haben, denn am 16. November 1903 erklärt er:„ Auch falls noch jene zwei, versehentlich liegen gebliebenen Eremplare von hier aus find furzerhand Schritte gethan, um eine beglaubigte von Burzeffs„ Narodoboles", die zwar der Konsul schon früher in Uebersetzung derjenigen Bestimmungen des russischen Rechts nochHänden gehabt, aber ebenso merkwürdigerweise nicht geprüft haben mals zu beschaffen, durch welche dem Deutschen Reich für den Fall wollte, so daß gerade noch diese einzige wirklich terroristische Schrift des§ 102 in Rußland Gegenseitigkeit verbürgt ist." Auch der Obererst wieder an Nowagrogli als unbedenklich ausgeliefert wurde und staatsanwalt Voßwinkel bekräftigt am gleichen Tage den Eifer feines zur Verbreitung", d. h. nur zur Versendung gelangte.n Untergebenen:" Daß wegen des Antrages der russischen Regierung
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Am 8. November 1903 erstattete Wohlfromm über diesen Burzeff- Fund das Geeignete in die Wege geleitet ist, kann ich bestätigen, ebenso Bericht und fügte ihm wieder Uebersetzungsproben hinzu, deren Quelle daß wenigstens hinsichtlich des§ 102 in Rußland Gegenseitig Siesmal zwar durch keine amtliche Bescheinigung beglaubigt ist, die aber feit nach der höheren Orts eingesandten Beglaubigung des Herr Wohlfromm offenbar abermals vom russischen Konsulat bezogen hiesigen russischen Konsulats verbürgt ist." Es geht aus hat. Es sind dieselben„ Inhaltsangaben", statt Uebersetzungen, und dieser Mitteilung des Oberstaatsanwalts hervor, daß der höhere es wird genau so dem terroristischen Charakter der Schrift nach Ort, bei dem die Bescheinigung des russischen Konsulats eingereicht geholfen wie bei Nadeschdin. Auf diesen liederlichen und zum Teil war, nur der preußische Justizminister sein kann. Diese von der Staatsanwaltschaft nochmals eingeforderte Begefälschten paar Citaten aus dem„ Narodovolezz" beruht aber diesmal die Anflage gegen Menschen. In der Hauptverhandlung fand glaubigung der Uebersetzung der russischen§§ 241, 242 und 260 iſt sich keine Gelegenheit, auf diesen zweiten Konsular- Streich einzugehen. am 16. November 1903 vom„ Ministerium des Aeußern, kaiserlich Als Probe genüge folgendes Citat, das der Bericht Wohlfromms enthält: russischem Stonſulat" ausgefertigt worden. Der Uebersetzer bezeichnet Auf Seite 20 der„ Narodovolez" soll nach der von Wohlfromm ver- sein Schriftstück als„ Auszug aus Band 15 des russischen Strafmittelten Konsularübersetzung der Satz stehen:" Die erste Aufgabe gesetzbuches" und giebt den§ 260 in folgendem Wortlaut wieder: der Partei: Volkswille ist die Erfüllung... des Exekutivkomitees: Es soll der russische Kaiser hingerichtet werden, als der Hauptvertreter der russischen Regierung."
Jeder, der diese Stelle liest, muß natürlich meinen, es sei hier
Im Falle eines der, obigen Verbrechen gegen das Haupt eines fremden Neiches verübt worden sind und im Falle der verbürgten Gegenseitigkeit werden die Beschuldigten mit Verbannung nach Sibirien und eventuell mit Zuchthaus bestraft."
die Rede von einer gegenwärtigen Partei, deren ExekutivDiese neue Bescheinigung schließt mit den Worten:„ Die komitee zur Hinrichtung des Zaren Nikolaus II. direkt auffordert. Richtigkeit dieses Auszuges aus dem russischen Strafgesetzbuche In Wirklichkeit spricht Burzeff an dieser Stelle von der ge- bescheinigt hiermit der kaiserlich russische Konsul in Königsberg schichtlichen Thätigkeit der Partei des Volkswillen( Narodnaja v. Wymodzeff." Wolja), Anfang der achtziger Jahre:„ Das hat die Vollsfreiheit vorzüglich verstanden und das bildet sein Hauptverdienst in der Geschichte: Die erste Bestimmung des Vollstreckungskomitees ging dahin, den Zaren, als den Hauptrepräsentanten der russischen Regierung hinzurichten."
Am 17. November 1903 teilt dann der Staatsanwalt der Straf fammer mit, daß diese, vollständige Uebersetzung" der einschlägigen Gesetzesstellen zu den Akten in der Beschwerde Instanz nachgesandt ist.love
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Am gleichen Tage, wie der kaiserlich russische Konsul v. Wymodzeff die vollständige Uebersetzung an den Staatsanwalt schickte, beantwortet er auch das Schreiben der Strafkammer vom 14. November. Diese Antwort lautet:
§ 260 des russischen Straf- Gesetzbuches bestimmt: wenn ein in den§§ 241, 242, 243, 249, 250 und 253 erwähntes Verbrechen gegen einen auswärtigen Staat, mit welchem auf Grund besonderer Verträge oder sonst eine Gegenseitigkeit vereinbart ist oder gegen das Oberhaupt eines solchen Staates begangen wird, so wird der Schuldige bestraft mit Verlust aller besonderen Rechte und Verbannung nach Sibirien oder Zuchthaus nach§ 31 dieses Strafgesetzbuches.
„ Die erwähnten Artikel behandeln Hochverrat, Verbrechen gegen die Person, das Leben, die Gesundheit oder die Ehre des Kaisers von Rußland , die Gründung einer Verschwörung, Vorbereitung zu solchen Verbrechen und auch mündliche und schriftliche Aufforderung und Anschlag zu diesen Verbrechen. Der kaiserliche Konsul v. Wymodzeff."
grozki,„ bekannt als eifriger Agitator der hiesigen Socialdemokraten", eingegangenen russischen Schriften Bericht erstattet hatte. Der Königsberger Erste Staatsanwalt Schütze begründete sein Ersuchen um Beschlagnahme in folgender juristischen Betrachtung: " Bei Nowagrozki sind von der Polizei unter anderm in russischer und lettischer Sprache verfaßte Schriften socialdemokratischen und nihilistischen Inhalts,") die dem Nowagrotti aus dem Auslande zugegangen sind, auch 93 Exemplare eines Buches vorgefunden, dessen Titel nach der eingeholten amtlichen Bescheinigung des russischen Konsulats in deutscher Sprache bedeutet: Wieder geburt usw. In dieser Schrift befinden sich Stellen, die nach der Zwei Tage nach diesem Bericht Wohlfromms, am 10. November, in derselben Bescheinigung enthaltenen Uebertragung ihres Wort- wurde, nach einem Aktenvermerk, die Burzeffsche Broschüre in einem lauts zum gewaltsamen Umsturz der Verfassung des russischen Reiches und der Ermordung Nikolaus' II. von Rußland auf- Exemplar an den Justizminister nach Berlin geschickt; ob auch die fordern.**) Die Polizei hat die 93 Exemplare ohne verdeutschten Citate mitgingen, wird in den Aften nicht vermerkt, ist Widerspruch von seiten des Nowagrogli mit Beschlag be- aber wahrscheinlich. Der preußische Justizminister aber scheint mum nicht Tegt. Wenn diese Beschlagnahme in dem Bericht an die Zumutung zurückgewiesen zu haben, aus ein paar zusammendie Staatsanwaltschaft vom 9. Oftober 1903 auf den§ 23 hanglofen, von einem Interessenten ohne jeden Anspruch auf des Preßgesetzes gestützt wird, so ist dies unzutreffend. Eine Be- Zuverlässigkeit mitgeteilten Sätzen sich ein zutreffendes Urteil über schlagnahme auf Grund des Preßgesezes ließe sich nicht recht- die Schrift bilden zu sollen. Auch die Instruktion scheint Herr fertigen. Wohl aber unterliegen die Schriften der Einziehung Schönstedt nicht nach Königsberg gerichtet zu haben, zuvor einmal aus dem Gesichtspunkte der§§ 40-42 des Strafgesezbuches die Rechtslage zu prüfen. Der Justizminister war im Gegenteil ( Schriften mit strafbarem Inhalt) und mithin der Beschlagnahme aus§ 94 der Strafprozeß- Ordnung( Beschlagnahme). Ob offenbar von dem Gange der Handlung höchlichst erbaut. Am die Verfolgung einer bestimmten Person, insbesondere des Queffel 12. November 1908 konnte die Staatsanwaltschaft in Königsberg ausführbar sein wird, ist noch nicht zu übersehen. Für ein Ver- bereits das Verfahren auf Hochverrat gegen Rußland und Baren fahren gemäߧ 477 der Strafprozeß- Ordnung liegen die Voraus- beleidigung ausdehnen und zugleich in die Akten schreiben:" Wegen fegungen vor. Nach den bisher publizierten Entscheidungen des der Herbeiführung eines Strafantrages der russischen Regierung ist Reichsgerichts wird diesseits das Vorliegen des§ 102 der Straf das Geeignete veranlaßt." Herr Schönstedt stand ja von Anfang an schen Konsuls, der russischen Botschaft, der Königsberger StaatsDamit waren nun die gemeinsamen Nachforschungen des russiprozeß- Ordnung( der deutsche Gegenseitigkeitsparagraph) in Ver mit dem Staatsanwalt in inniger Verbindung; beiden genügten anwaltschaft, der Königsberger Straffammer und der preußischen bindung mit§§ 85-82( Hochverrat) angenommen. Was zunächst die Voraussetzung des§ 102 anbetrifft, so möchte nach der bei- die von russischer Kunst gefälschten Paragraphen, die zudem die anwaltschaft, der Königsberger Straffammer und der preußischen Regierung, insonderheit des Justizministers und des Auswärtigen gebrachten Bescheinigung des Konsulats die Gegenseitigkeit in Ruß- Rechtslage keineswegs flärten, und ein paar gefälschte Sätze aus Amts erschöpft. In dem ganzen weiteren Verfahren ist nicht mehr land verbürgt sein. Es steht der Beschlagnahme nicht entgegen, zwei Broschüren unter großen Massen andrer, um das Geeignete" zu die Rede von dieser fundamentalsten Frage des ganzen Prozesses! daß er( der Strafantrag?) zur Zeit noch nicht vorliegt. einer russischen Prozedur gegen preußische Staatsbürger zu vers Als in der Deffentlichkeit bekannt wurde, daß der Königsberger Eine Verbreitung der Schrift(§ 85) liegt fchon in der Ueber- anlassen. Aber selbst wenn man die rechtliche Vorprüfung mit Brozeß in seinen wesentlichsten Anklagepunkten überhaupt jeder rechtsendung an Nowagrogki mit der ausgesprochenen Absicht, daß ebenso großer Gewissenhaftigkeit ausgeführt hätte, wie man sie that Prozeß in seinen wesentlichsten Anklagepunkten überhaupt jeder rechtdie Schriften weiteren Personen nicht nur vertraulich mit= sächlich in unbegreiflicher Sorglosigkeit unterließ, wenn die richtigen lichen Grundlage entbehrte, erhob sich ein allgemeines Staunen über geteilt werden sollen.( Vergl. Ent. d. R.-G. Bd. 7, S. 113/115, Paragraphen herangezogen und die Strafbarkeitsbedingung der in die Oberflächlichkeit von Staatsanwalten und Richtern, die ein VerDie verbreitete Schrift forderte zur Ermordung des Kaisers Nußland verbürgten Gegenseitigkeit über jeden Zweifel erhoben fahren einleiten und beschließen, ohne vorher zu prüfen, ob es rechtvon Rußland auf. Dies enthält eine Aufforderung zu einem worden wäre, auch dann hätte eine auf nationale Würde und natio- lich zulässig sei. Aber man tadelte doch in erster Linie nur die Unternehmen, durch welches der Thatbestand des§ 80, 81 erfüllt nales Selbstbewußtsein haltende Justiz vor einer Erbettelig bes naive Vertrauensseligkeit, mit der sich preußische Justizbeamte auf die von ihnen erhobenen Auskünfte und Bescheinigungen russischer wird. Die That ist hinreichend speciell bezeichnet:„ Zeit, Drt Strafantrags eine Voruntersuchung führen müssen: wie und Mittel der Ausführung brauchen nicht angegeben zu sein. denn die Rechtspraxis in Rußland ſei, ob man bon es doch nur oberflächlich, nur naiv, nur vertrauensselig gewesen! Behörden blindlings ohne selbständige Nachprüfung verließen. Wäre den Befugnissen des Gegenseitigkeitsparagraphen wirklich GeNach weiteren juristischen Ausführungen wird das Delikt der brauch mache. Jeder Kenner russischer Verhältnisse hätte dann aber die Dinge stehen für die verantwortlichen Personen weit den preußischen Justizminister und die Königsberger Staats - schlimmer als die Deffentlichkeit bisher annehmen mußte! Wie aus den Gerichtsakten unmittelbar hervorgeht, daß der Hierzu ist zu bemerken, daß nach Mitteilung der Polizei anwaltschaft darüber zu unterrichten vermocht, daß niemals ein speciell Nowagropli viel Verkehr mit Russen unterhält, die sich in russisches Gericht einen derartigen Prozeß anhängig, gemacht hat, russische Konsul falsche Citate ans den ihm übergebenen Schriften aus Königsberg als Studierende oder auf der Durchreise aufhalten. man brauchte sie ja mur mit den gleichfalls in den Es kann somit leicht auch an einen solchen Ausländer die Auf- daß insbesondere niemals ein russisches Blatt wegen Beleidigung Aften befindlichen Rostschen Uebersetzungen vergleichen. so sieht forderung herantreten, den Kaiser von Rußland während seines des deutschen Kaisers verfolgt worden ist, obwohl die russische Preſſe man auch nur beim flüchtigsten Durchblättern der Atten, daß der und namentlich die reaktionärste und dem Hofe und der Regierung am nächsten stehende, tagtäglich die Verhöhnung und Beschimpfung Konsul seine Fälscherhände auch bei der Uebersetzung des für das — ganze Verfahren grundlegenden§ 260 des Strafgesetzbuchs greifbar Wilhelm II. als Sport betreibt- Majestätsbeleidigungen gegen einen befreundeten Monarchen, die um so gewichtiger sind, als sie bewährt hatte. Die Schuld des Konsuls mag noch so groß sein, sie die Censur passiert haben, also gewissermaßen mit amtlicher Billigung entlastet nicht die Justizbehörden. Ja, deren Schuld ist schlimmer, in die Welt gehen! Für Herstellung anständiger und gewissenhafter Uebersetzungen Man muß voraussetzen, daß die mit der Vorbereitung des Verder Schriften sorgte man nun freilich in der Folge; nach zwei miß- fahrens betrauten Personen einschließlich des Justizministers die bei glückten Versuchen fam man bei Dr Rost vor die richtige Schmiede. ihnen selbst eingegangenen Aftenstücke kannten. Sie mußten also Dagegen behandelte man die fundamentale Nechtsfrage weiter auch bei sorglosester Arbeitsmethode wissen, daß der brave russische Generalfonsul nicht weniger als drei verschiedene Uebersetzungen, mit gleichgültigster Sorglosigkeit. darunter zwei von einander abweichende vom gleichen Tage aus gefertigt hatte.
Bd. 9, S. 294, insbesondere Bd. 16, S. 245 f.)
( Ent. d. R.-G. Bd. 5, S. 215 f.)
Aufenthalts in Deutschland zu ermorden." „ Es möchte die Gegenseitigkeit verbürgt sein"- mit dieser Vermutung, die fich auf die bloße Versicherung eines Konsuls stützt, gleitet der Erste Staatsanwalt über die Notwendigkeit der Feststellung der wichtigsten Vorfrage hinweg. Ihm genügt für den Glauben an die Gegenseitigkeit ein Konfular- Wisch, wie er zur Jn formation über den strafbaren Inhalt der Schrift ein paar herausgerissene, unkontrollierbare Worte und Säge für ausreichend hält. Allerdings sollte ja zunächst" nur" ein objektives Verfahren auf Einziehung der Schrift stattfinden; die Möglichkeit, auch Personen zu verfolgen, schwamm vorläufig im Nebel. Für bloße Papiervernichtung schien dem Staatsanwalt offenbar die aufgewandte juristische Mühe ausreichend; warum um solcher Lumperei willen selbständig die Rechtslage prüfen!
Der Strafantrag des Staatsanwalts vom 12. Novembe. 1903 war in feiner aus ein paar Zeilen bestehenden Begründung gerade auf die schlimmsten Fälschungen der konsularen Inhaltsangaben" Als dem Ersten Staatsanwalt während der Hauptverhandlung aufgebaut. So wurde die Barenbeleidigung daraus abgeleitet, daß vorgehalten wurde; daß er auf Grund der gefälschten Inhalts- gesagt wird, er soll hingerichtet werden auf dem Schafott oder auf angaben Menschen ins Gefängnis werfen ließ, gab er zu seiner Ent- dem Kasanplatz, also wie ein gemeiner Verbrecher". In Wahrheit lastung an, es habe sich ja damals nur um ein objektives Verfahren war dieser Satz ein Citat, gegen das sich der Verfasser der Schrift, ( walquiblinist 3) gegen die Schriften gehandelt. Das ist richtig und falsch zugleich. Nadjeschdin, wandte. Allerdings wurde die Schädigung der Menschen erst später auf Am 13. November erklärte der Erste Staatsanwalt in einer Grund eines andern Materials erzielt, aber dies andre Material neuerlichen Verfügung: war genau von der gleichen Art, genau auf dieselbe leichtfertige Art ,, in der Eile" zusammengebracht, nur daß diese 3 toeite Auflage der Fälschungen in der Prozeßverhandlung nicht zur Aufdeckung ge= langte.
Die Beschlagnahme der Broschüre Nadeschdins wurde am 14. Dftober vom Amtsgericht verfügt.
Das geplante objektive Verfahren wurde einstweilen nicht weiter gesponnen. Drudpapier empfindet keine Leiden; die Menschen nur konnten erfolgreich und fühlbar gestraft werden. Am 31. Oftober begann das Verfahren wegen Geheimbündelei. Indessen auch damit war nicht viel anzufangen, weder nach juristischer Möglichkeit noch nach dem Zweck der Abschreckung durch hohe Strafen; sechs Monate fonnten im günstigsten Fall herauskommen.
gefertigt hatte
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als die des Konsuls.
Die erste Uebersetzung vom 29. Oftober weist nur für drei Paragraphen des russischen Strafgesetzbuchs( 241, 242, 249) auf die Gegenseitigkeit hin; beim§ 260 lautet in dieser Bescheinigung“ die ausschlaggebende Stelle:„ ein auswärtiges Reich... mit Reichen welchem die Gegenseitigkeit verbürgt ist". In der zweiten Uebersehung, die dem Staatsanwalt unterbreitet ist, heißt es: im Falle der verbürgten Gegenseitigkeit," und in der am selben Tage der Straffammer übermittelten llebertragung wird die Stelle von demselben Konsul wie folgt wiedergegeben:„ Verbrechen gegen einen auswärtigen Mithin liegt, da es sich um Rußland handelt,§ 102 des Staat, mit welchem auf Grund besonderer Verträge oder sonst Strafgesetzbuches vor. Die Gegenseitigkeit ist in Rußland garancine Gegenseitigkeit vereinbart ist". Alle drei Uebersegungen sind tiert; eine beglaubigte Uebersetzung der fraglichen Bestimmung des russischen Strafgesetzbuchs ist von mir höheren Orts ein- falsch, denn die richtige Uebersetzung besagt:„... gegen einen gereicht. fremden Staat, mit welchem auf Grund von Verträgen oder darüber allgemeine veröffentlichte Gesetzesbestimmungen in dieser Beziehung gegenseitige Vereinbarung besteht."
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Außerdem fehlte in den beiden dem Staatsanwalt über
mittelten Uebertragungen die vollständige Angabe der Paragraphen, auf die sich der§ 260 bezieht.
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Wegen des Antrages der russischen Regierung, das Geeignete in die Wege geleitet." Obwohl keine weitere Untersuchung inzwischen stattgefunden, hat fich die Rechtsauffaffung des Staatsanwalts in vier Wochen wundersam gestärkt. Am 18. Oftober 1903: Die Gegenseitigkeit möchte verbürgt sein einen Monat später: Die Gegenseitigkeit ist in Nuß - Das ganze Handwerk der landesüblichen Kriminaluntersuchung land garantiert. Zwischen dem„ möchte“ und„ ist" liegt kein weiteres nun besteht in der Aufspürung von Widersprüchen. Auch das Königsjuristisches Studium, sondern der Weg von dem Glauben bis berger Verfahren arbeitete ja mit dieser Methode in einem leberAber nachdem man die Menschen einmal ins Verfahren zum Wissen verblieb ganz und gar in der Sphäre staatsanwaltlicher maß, daß die Verhaftung und Prozessierung eines völlig Unbeteiligten nur auf solche Widersprüche Seelendisposition. und nicht einmal in der hineingezogen hatte, ließ sich ja nun an ihnen das verwirklichen, Am 14. November 1903 hatte nun die als Beschwerdeinstanz eignen Aussage, sondern nur mit den Bekundungen eines was man anfänglich nur den Schriften zugedacht hatte. Der Hoch- fungierende III. Straffammer ihrerseits das Bedürfnis, sich über die andern begründet wurde. Hier stellt sich nun heraus, daß verrat und die Barenbeleidigung wurden aus ihrer papiernen Rechtslage zu informieren. Auch die in dieser Beschlußkammer binnen vier Wochen der einzige Sachverständige der Königsberger *) Woher der Erste Staatsanwalt diesen Inhalt kannte, bleibt figenden Herren Ivanowius, Wolff, Dr. Schlegelberger fanden Staatsanwaltschaft, der russische Konsul, über die entscheidenden rätselhaft, da ja sein bis dahin einziger Sachverständiger und Ge- natürlich keinen geeigneteren Sachverständigen gegen deutsche Reichs- Gesetzes bestimmungen drei verschiedene Lesarten unterbreitet. Nicht einwährsmann, der russische Generalkonsul, in den ihm zur Verfügung bürger als das kaiserlich russische Konsulat" in Königsberg , von ihnen konnte doch im besten Falle nur richtig sein. stehenden 11 Stunden eine einzige Schrift flüchtig durchblättert dessen bedeutsame Rolle in diesem Prozeß sowohl der Konsul in mal die Frage, welche der drei Lesarten korrekt sei, wurde zur haben soll, um ebenso flüchtige Inhaltsangaben daraus anzu seiner Bescheidenheit wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Undankbarkeit Entscheidung gebracht. Die beteiligten Justizbehörden scheinen in fertigen. in der Verhandlung als ganz geringfügig erscheinen laffen wollte. dem Eifer, immer neue Verschwörer und Hochverräter zu ermitteln, **) Man sieht, damals glaubte Herr Schüße noch an die Die Stammer bat also den Konsul„ um gefällige schleunige Aus- völlig vergessen zu haben, sich gegenüber diesen fundamentalen ,, Uebertragung des Wortlauts", während er in der Verhandlung eifrig die Stellen als„ ungefähre Inhaltsangaben" retten wollte. Den Widersprüchen in einer Ueberseßung, von der die Möglichkeit des Anstoß zu dem Verfahren gab in erster Linie die angebliche AufProzesses überhaupt abhing, Klarheit zu verschaffen. forderung zur Ermordung Nikolaus' II. , und die hatte der Konsul in der Eile hinzugefügt!
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kunft, ob die nach diesem§ 102 vorausgesetzte Gegenseitigkeit dem Deutschen Reiche nach russischem Rechi verbürgt ist." Auch wurde um Uebersendung einer beglaubigten Uebersetzung der betreffenden russischen Gesetzesstellen ersucht.
Eine
Nach solcher Vielseitigkeit der Uebersetzungskünfte des russischen Konsuls konnte weder die Staatsanwaltschaft, noch die Strafkammer