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Nr. 268. 21. Jahrgang.

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5. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt. Sonntag, 13. Bovembre 1904.

Die Wundertüterin.

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unter Borsiz des Landgerichtsdirektors Die schon bejahrte wunderbarer, als er vorher 12-14 Aerzte, darunter verschiedene Ueberzeugung befize, nach der ihr eine gewisse Heilkraft innewohne

Verdauungsbeschwerden gehabt und sei völlig hingesiecht. In seiner Man versteht hierunter die Erzeugung eines gewünschten Zustandes Verzweiflung ist er zu Frau Bugte gegangen, nach dreimaliger Be- dadurch, daß man in dem Kranken felfenfest die Ueberzeugung von pustung durch diese habe sich, wie der Zeuge versichert, regulärer dem sicheren Eintritt eben dieses Zustandes erwedt.dat Die Tapeziererfrau Friederike Butte geb. Haß aus der Priz- Stuhlgang wieder eingestellt, er habe törperlich wieder zugenommen Staatsanwalt Schmittendorf erkannte an, daß die An­Walterstraße stand gestern vor der 2. Straffammer des Landgerichts I   und sei so gesund geworden, daß er seinem Geschäft, in welchem er geflagte zweifellos nicht eine Frau sei, die auf Betrug ausgehe, fahrlässiger Tötung zu verantworten. um sich wegen viele Leute beschäftigte, wieder voll nachgehen kann. Dies sei um so sondern die ein großes Gottvertrauen und eine bestimmte religiöse Angeklagte ist in zweiter Ehe mit dem Tapezierer Buzte verheiratet. Professoren, vergeblich konsultiert habe. Auch seine Frau, die vier und sie sich als ein Werkzeug Gottes betrachte. Nach den eidlichen Sie ist die Tochter eines Maurers, hat seinerzeit die Dorfschule Jahre unterleibsleidend und von einem Spezialisten behandelt worden Befundungen der Zeugen müsse man sagen: es handle sich um besucht und weiter keine Bildung genoffen, war einige Zeit in Stettin   war, sei durch Frau Butzke so gesund gemacht worden, daß sie ihn Seilerfolge, die ans Wunderbare grenzen. Ea tönne bahin im Gesindedienst und ist dann nach Berlin   übergefiedelt. Vor etwa noch mit einem gefunden Kinde beschenkt habe. Auch seine Kinder, die gestellt bleiben, worauf diese zurückzuführen seien, dazu würde ein 11 Jahren hat sie damit begonnen, frante Personen zu besprechen an Scharlach und Diphtherie   litten, seien durch die Hülfe der Frau B. genaues Nachforschen nach dem Krankheitsbilde des einzelnen und der und Krante zu heilen. Durch ihr Verfahren soll die Arbeiterfrau erstaunlich schnell gesund geworden. Medikamente seien nicht an- Entwickelung der Krankheit notwendig sein. Jedenfalls konnte die Amalie Tabbert zu Tode gekommen sei.- Die Anflage gewendet worden, fie habe kein Honorar gefordert und sei sicherlich Angeklagte bei den vielen vertrat Assessor Schmittendorf, die Verteidigung führte Rechts- feine Schtvindlerin, sondern eine fromme, ehrliche Frau. Sie habe anwalt Ulrich. Ms Sachverständige waren Gerichtsarzt Doktor ihm allerdings gesagt, daß er einen Arzt nicht hinzuziehen dürfe, daß Störmer und der praktische Arzt Dr. Möller geladen. Auf er volles Vertrauen zu ihr haben müsse und er mit Gottes Hülfe die Frage des Präsidenten gab die Angeklagte folgende Auskunft: geheilt werden könne. Thr wohne eine besondere Heilfraft inne, weil sie einen starten Glauben besize. Bei ihrem eigenen Schwiegersohn sei das erste große Wunder geschehen. Dieser habe an einer Kopfrose gelitten und auf Wunsch ihres Mannes, der ihren starken Glauben kenne, habe sie die Rose bepustet und dabei ein chriftliches Gebot gesprochen: Es ist der Herr und Heiland, der heilt, und ich bin das Werkzeug!" Der Schmerz habe sofort stillgestanden und nach zwei Stunden sei alles verschwunden gewesen. Ein heute als Zeuge vorgeladener Schneider, der an Blutvergiftung litt und dem der Arm abgenommen werden sollte, werde bekunden, daß der Schmerz fofort verschwunden

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war, als sie ihn berührte, und daß nur sie mit Gottes Hülfe ihn gerettet habe. Die Kunde von der angeblichen Wunder- und Heilkraft der Angeklagten verbreitete sich unter den Leuten und der Zulauf von Patienten zu der Angeklagten wurde groß und immer größer. Die Angeklagte behauptete allen Vorhaltungen des Vor­fizenden gegenüber, daß sie alle Krankheiten, auch Schwindsucht, Krebs, Wassersucht und dergleichen heilen könne, die Grundbedingung sei nur, daß bei den Kranken der richtige Glaube vorhanden sein müsse. Der Vorfißende hielt ihr vor, daß sie den Kranten immer Heilung bestimmt versprochen oder doch in sichere Aussicht ge= stellt habe, und daß sie außerdem in den weitaus meisten Fällen den Kranten sogar verboten habe, zum Arzt zu gehen. Die Angeklagte gab dies zu und behauptete, daß, wenn die Kranken während ihrer Behandlung zum Arzt gegangen wären, ihre Heilkraft durchkreuzt worden wäre, denn beides vertrage sich nicht zusammen. Der Vorsitzende stellte weiterhin fest, daß die Angeklagte Geld niemals berlangt hat, daß ihr aber vielfach freiwillige Gaben zugeflossen find, daß fie in einzelnen Fällen die angebotenen freiwilligen Gaben gurüdgewiesen und in anderen aus eigenen Mitteln

Geld zur Bflege der Kranken

die sie erzielt hatte, subjektiv der Ueberzeugung sein, daß sie auch die großen Heilerfolgen, Krankheit der Frau Tabbert heilen könne. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit ihrer Freisprechung.

Eine Schußmannsfrau Me I chert, deren Mann an Lungen­schwindsucht gestorben ist, behauptete, daß die Angeklagte, die ihr anwalts durchaus an, ging aber noch weiter und bestritt, daß auch Rechtsanwalt Ulrich schloß sich den Ausführungen des Staats­Mann aufgesucht hatte, diesem absolut nicht geholfen habe. nur objektiv der Tod der Frau auf die Tätigkeit der Angeklagten Beuge& awingt hat seiner sehr schwer nervenkranken Frau, zurückzuführen sei. Dem Dr. Störmer möchte er mit Hamlet zu­die absolut nicht mehr gehen konnte, und auch Nahrung nicht mehr rufen:" Es gibt mehr Dinge zwischen Himmel und Erde, Horatio, bei sich behielt, an ihrem Geburtstage auf ihr wiederholtes Bitten als Ihr in Gurer Schulweisheit Guch träumen laßt!" Auch die im den Gefallen getan, Frau Butzke kommen zu lassen. Diese habe Neuen Testament   bezeugten Wundertatsachen seien doch mit den längere Zeit beruhigend auf die Frau eingesprochen, immer wieder medizinischen Ansichten des Dr. Störmer nicht in Einklang au auf Gottes Allmacht und seine Hülfe hingewiesen, und die Prozedur bringen und es sei nicht einzusehen, warum nicht auch in unserer des Pustens und Auflegens der Hand vorgenommen. Er selbst sei sehr steptisch gegenüber dieser Prozedur gewesen und habe es um so Beit noch solche Kräfte vorhanden sein sollten, die vollständig aus­zunuben vielleicht späteren Zeiten vorbehalten bleibt, die sich aber mehr als ein auch jetzt schon in einzelnen Bersonen wirksam erweisen. Er ersuche Wunder betrachtet, aus objektiven und subjektiven Gründen um die Freisprechung der Angeklagten. Der Gerichtshof erkannte auf st

als einige Stunden nach dem Besuche der Frav B. seine bis dahin an der Bewegungsfreiheit völlig behinderte Frau plötzlich aufstand, in das Besuchszimmer fam und etwas genoß, was sie bei sich behielt. Innerhalb 14 Tagen sei sie völlig gesund gewesen, allerdings sei ihr Zustand nervös geblieben. Der Zeuge ist überzeugt, daß durch den suggestiven Einfluß der Frau B. eine wesentliche Besserung bei feiner Frau hervorgerufen worden sei.

G3 trat dann noch eine ganze Reihe von Zeugen und Beuginnen auf, von denen viele mit aller Bestimmtheit und offensichtlichem Dankgefühl gegen die Angeklagte behaupteten, daß sie nur durch die Hülfe der letzteren von schweren Krankheiten befreit worden seien, nachdem ärztliche Kunst erfolglos gewesen sei.

In einem dieser Fälle wurde von einem Zeugen behauptet, daß sein Sohn, der an Knochenfraß im Fuße gelitten, ins Stranten haus gebracht werden mußte und dort mehrmals mit dem Messer geschnitten worden sei, aber ohne Erfolg. Die Aerzte hätten dann gesagt, daß dem Jungen der Fuß amputiert werden müsse, dies habe er aber nicht zugegeben, sondern sich an die Angeklagte gewandt gespendet hat. Die Angeklagte hat früher angegeben, daß ihr aus fallend schnell gesund gewesen und auch völlig gefund geblieben. Nachdem diese den Jungen bepustet und besprochen, sei letterer auf Ben freiwilligen Gaben jährlich etwa 1000 M. zugefloffen sind. Ihr Ein anderer Zeuge bekundete, daß ein Kind, welches von Diphtherie  67 Jahre alter Ehemann schätzte diese Einnahmen auf etwa das befallen wurde, trok sofort herbeigeholter ärztlicher Hülfe nach dem Dreifache. Er hat mit Rücksicht auf lettere fein Tapezierergewerbe Stirchhofe habe hinaustragen lassen müssen. aufgegeben und verrichtet nur noch Gelegenheitsarbeiten. Auf seine zweites Kind diphtheritistrant wurde, habe er in seiner Angst Als dann auch sein Initiative allein schiebt die Angeklagte das, was etwa als Reklame zu Frau Buzke geschickt, diese habe den Knaben bepustet und dabei aufgefaßt werden kann. Bei der Haussuchung sind fämlich gedruckte gebetet und schon am nächsten Tage sei das Kind gesund und kreuz­Bettel gefunden, die die Ueberschrift tragen:" Was ist des Menschen fidel gewesen. Kunst und Wissenschaft gegen die Allmacht Gottes?" Im weiteren gleichfalls das Lob der Frau Buzke. Er habe einen schweren Herz­Der Droschkentutscher Bruno Heller fang wird darin mitgeteilt, daß Frau Butzke alle nur denkbaren Krank- flappenfehler gehabt und an Wassersucht gelitten und sei von mehreren heiten heilen könne und zur Bestätigung werden die Zeugnisse einer Aerzten vergeblich behandelt worden. Nachdem er mehrere Wochen langen Reihe von Kranken abgedruckt, die durch sie geheilt sein im St. Hedwigs- Krankenhause zugebracht, habe er Frau Buzte wollen. Die Angeklagte behauptet, daß sie mit diesen gedruckten kommen lassen, diese habe gepustet, gestrichen und dabei gebetet und Betteln gar nichts zu tun und deren Verbreitung schließlich ihrem schon nach etwa 3 Wochen sei er Ehemanne berboten habe.

Der allein zur Anklage stehende Fall betrifft die Arbeiterfrau Tabbert aus Neu- Zittau   bei Ertner. Sie litt im Jahre 1902

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gefund gewefen.

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Der frühere Schuhmann, jezige Beamte im Reichsmarineamt  an Gebärmutterfrebs. Der sie behandelnde Arzt Dr. Möller hielt Ernst Bfah I bekundete eine erstaunliche Heilung, die Frau Buzke eine Operation für unumgänglich notwendig und sie reiste denn auch an feinem an Strämpfen leidenden Kinde vorgenommen habe. eines Tages nach Berlin   in die Universitäts- Poliklinik. Sie hat sich habe dabei gesagt:" Gott   heilt die Krankheit und ich vermittele nur von dort aber noch an demselben Tage wieder entfernt, denn fie die Heilung." Der Schneider Schinkel versicherte, daß er an hatte von einigen Frauen gehört, daß Frau Buzte eine wundertätige einer schweren Blutvergiftung gelitten und daß ihm der Arzt gesagt Straft besige und nun wurde diese von der Kranken aufgesucht. Frau habe, ihm müsse der Arm abgenommen werden. Frau Buzkes Hülfe Buzke versprach ihr Heilung, die aber längere Zeit in Anspruch habe ihn vollständig geheilt und zwar nur durch Beten und Bepusten. nehmen würde. Die Krante mußte sich entfleiden und Frau B. be Aehnlich äußerten sich noch andere Beugen, und nur zwei be­pustete den ganzen Körper, wobei sie ihre Gebetsformel sprach. fundeten, daß die Angeklagte ihnen nicht geholfen habe. Nachdem dies einige Wochen so gegangen war, blieb die Kranke eine Zeitlang fort, ihr Zustand wurde schlimmer und schlimmer und als sie dann wieder den Arzt aufsuchte, sah dieser, daß es zu spät war. Sie hatte aber bis zum letzten Atemzuge festen Glauben an die Heilkraft der Angeklagten und hat diese noch einmal aufgesucht, als sie schon so schwach war, daß sie in den Eisenbahn­wagen getragen werden mußte. Nun erklärte die Angeklagte, daß auch sie nicht mehr helfen könne, denn der Körper sei schon zu sehr bergiftet. So war es auch: Frau Tabbert, die ihrem Manne zehn Kinder geboren hat, von denen 5 noch leben, wurde durch den Tod von ihrem Leiden erlöst. Der Angeklagten wird dieser Tod zur Last gelegt, weil die Kranke durch eine Operation noch hätte gerettet werden

Der praktische Arzt Dr. med. Möller aus Erfner bekundete, daß der Krebsfall, den er bei der Frau Tabbert konstatierte, die denkbar günstigsten Chancen bot und bei rechtzeitiger Operation ficher geheilt worden wäre. Der böse Ausgang ist nur dadurch herbei­geführt worden, daß die Operation verschleppt wurde.

Der Gerichtsarzt Dr. Störmer führte in einem längeren Gut­achten aus, daß die Frau Tabbert durch rechtzeitig ausgeführte radikale Operation von dem Leiden hätte gänzlich geheilt oder mindestens ihren Angehörigen noch für viele Jahre erhalten werden können. Die Behandlung durch die Angeklagte hat aber die Patientin davon abgehalten, sich rechtzeit einer sachgemäßen ärztlichen Behand­Tung zu unterziehen. Insofern hat Frau Buzte den Tod der Frau T. verschuldet und auch verursacht, daß dieselbe monatelang die wahn­flagten vorgeführten Paradefälle von Heilungen, welche an das finnigsten Schmerzen bat erleiden müssen. Die von der Ange­

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Wunderbare zu grenzen

können und nur durch die Angeklagte von der Operation abgehalten worden sei. Frau Buzte bestreitet, daß sie der Kranten abgeredet habe, sich der Operation zu unterwerfen. Frau Tabbert würde auch durch sie wohl gefund geworden sein, wenn sie nicht lange weggeblieben scheinen, lassen sich wissenschaftlich durchaus erklären, da in vielen wäre. Durch die vernommenen Beugen konnte nicht erwiesen werden, Fällen der Krankheitsprozeß einen natürlichen zeitlich begrenzten daß die Angeklagte die Kranke von der Vornahme einer Operation Verlauf nimmt und die Heilung dann, wenn die Krankheit sich sowieso abgehalten habe. ihrem natürlichen Ende nähert, mit Unrecht auf das Konto des Auf die Heilkraft der Angeklagten schwört der als Zeuge ver- Sympathieheilers gesetzt wird. Außerdem ist bekannt, daß speziell nommene Steinfegmeister Böhm, ein kräftig aussehender Mann im bei Nervenkranken die Wirkung von Affekten und namentlich der besten Mannesalter. Nach seiner Versicherung ist er 14 Jahr Erwartungsaffekt eine große Rolle spielt; aber auch der Affekt der frank gewesen, er habe ein schlimmes Asthmaleiden und unglaubliche Furcht und die Ablenkung der Aufmerksamkeit und die Suggestion.

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Der Gerichtshof war der Ansicht, daß die Angeklagte wohl die Verpflichtung gehabt hätte, zu bedenken, daß bei ihrer Tätigkeit, bei der sie die Patienten von einer rationellen ärztlichen Behandlung abhielt, leicht böse Folgen eintreten konnten. Subjektiv habe sie also fahrlässig gehandelt. In objektiver Beziehung sei aber nicht fest­gestellt, ob die Frau Tabbert wirklich den ernsten Willen gehabt habe, sich der Operation zu unterziehen und es bleibt auch noch der Zweifel offen, ob die Operation sie wirklich am Leben erhalten hätte. Es fehlt also an dem Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Angeklagten und dem eingetretenen Tode.

Briefkaften der Redaktion.

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