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weitere Uebersetzungen zugegangen besonders von einer russischen| Möglichkeit vor, auf die Widersprüche aufmerksam zu machen.§ 260 gesprochen worden ist. Es ist ohne weiteres zuzugeben, und Zeitschrift, deren ins Deutsche übersetzte Titel Der Bolts- Es ist richtig, daß die Uebersetzung erhebliche Lücken aufwies. Die ich habe darüber der mir unterstellten Behörde in Königsberg fein beglüder" lautet. Von wem sie herrühren, vermag ich Annahme, daß das Justizministerium den Wortlaut des russischen Hehl gemacht, daß ich es als ein höchst bedauerliches Versehen be­nicht mit Bestimmtheit zu sagen, vermute aber, daß Gesetzes nicht gekannt habe, entbehrt jeder tatsächlichen Begründung. trachte, daß man sich den authen tischen Text des Gesetzes nicht ver­fie im russischen General Konsulat hergestellt worden sind. Ich fann Ihnen das Gegenteil aftenmäßig nachweisen. Bei der schafft hat. Ein mildernder Umstand könnte darin liegen, daß die Sie stimmen mit dem wirklichen Wortlaut nicht überein und sind un- Einleitung des ganzen Verfahrens war ich beurlaubt, an dem ersten Verteidigung, die in den Händen sehr gewiegter Juristen war, genau. Ich gebe selbstverständlich zu, daß diese Uebersetzungen sowohl Schritt bin ich nicht beteiligt, und auch nach der Rückkehr von meinem sich desselben versehens schuldig gemacht hat. für die Polizei als auch für die Staatsanwaltschaft zuerst maß- Urlaub habe ich amtlich nichts davon erfahren, sondern bin( Heiterkeit rechts!) Sie hat ant vierten Tage auf die gebend gewesen sind. Der Staatsanwalt hat sie für richtig gehalten, erst durch Zeitungsnachrichten wahrscheinlich sozialdemo- Anfrage des Vorsitzenden, об fie die Uebersetzung im weiteren Verlauf aber die Ungenauigkeit fennen gelernt und fratischer Blätter darauf aufmerksam gemacht worden. Am als richtig anerkenne, dies zugegeben( hört! Hört!) fich dann an den Privatdozenten der russischen 14. November 1903 erhielt ich einen Bericht des Obers und erst drei Tage später wurde sie der Meinung irgend ein Sprache, Herrn Dr. Rost in Königsberg gewandt, der dann Staatsanwalts; ich machte die Bemerkung darauf, russischer Freund hatte ihr geschrieben die Uebersetzung sei falsch. eine genaue Uebersetzung herstellte, die für den ganzen späteren ob die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Der Bericht wurde mir von dem Da hieß es denn auf einmal, die Anklage ist auf falscher Grund­Verlauf des Prozesses maßgebend gewesen ist. Das Gericht hat Referenten wieder vorgelegt mit der Mitteilung darüber, wo sich die lage erfolgt, sie ist etwas Unerhörtes, noch nicht Dageweſenes! Ich auf Grund dieser Uebersetzung die Schriften in drei Gruppen ein- einschlägige Bestimmung befinde. Beigefügt war das russische Straf- glaube, daß von diesem Augenblick an sich aller Beteiligten eine ge­geteilt. Die erste Gruppe umfaßt solche Gedanken, die sich im gesetzbuch in amtlicher Uebersetzung. An der Hand dieser amtlichen wisse Erregung bemächtigt hat, daß sie dann den klaren Blick ver wesentlichen mit den Zielen der deutschen Sozialdemokratie decken Uebersetzung ist dann im Justizministerium eine eingehende Prüfung foren haben. Dann nun noch die eigentümliche Auslegung des und die gewaltsame Stampfmittel verwerfen ich bemerke neben- angestellt worden, deren Ergebnis war, daß Einstimmigkeit darüber§ 260 durch einen früheren russischen Staatsrechtslehrer, der sein bei, daß dem Rechtsanwalt Liebknecht eine Aeußerung bestand, daß die Gegenseitigkeit verbürgt sei und zwar deshalb, Amt niedergelegt und sich nach Deutschland begeben hatte. Dieser Herr entschlüpft ist, wonach die Gewalt für die Durchsetzung weil das Gesetz, auf das der§ 260 hinweist, nach unserer Auffassung, war von der Verteidigung als Zeuge bestellt, und er hat aus­der sozialdemokratischen Bestrebungen doch als Nebenmittel die damals und heute noch besteht, nicht ein russisches, sondern ein gesagt, daß der§ 260 in seinem Wortlaut zur Verbürgung der in Frage kommt. Die zweite Gruppe umfaßt Schriften, preußisches sein muß. Dieses Gesetz findet sich in dem§ 102 des Gegenseitigkeit nicht genüge, sondern daß dazu notwendig sei, ent­die den Terrorismus bedingt als Kampfmittel anerkennen. Strafgesetzbuches, wonach ein Deutscher, der im Inland oder Aus- weder ein Staatsvertrag oder ein zweites russisches Gesch, das aus­Die dritte Gruppe bilden Schriften, die zum Teil oder ausschließlich land eine Handlung vornimmt, die, wenn Sie gegen einen Bundes- drücklich konstatiert, daß Gegenseitigkeit verbürgt ist; er hat sich be­einen russischen Charakter tragen. In der zweiten genauen fürsten begangen wäre, als Majestätsbeleidigung zu bestrafen wäre, rufen auf die Erläuterungen zu einem inzwischen publizierten, aber Ueberfegung befinden sich nun Stellen, die viel schlimmer sind, als auch an einem außerdeutschen Fürsten begangen, noch nicht ins Leben getretenen neuen russischen Strafgesetzbuch; in den fie in den zuerst ungenau übersetzten Schriften vorkommen. Die bestraft wird, sofern mit dem betreffenden Staat und Erklärungen desselben findet sich der Saß, daß für den§ 260 das materiell unrichtigen Uebersetzungen find allerdings nicht von Ein- dem Deutschen Neich die Gegenseitigkeit verbürgt österreichische Strafgesetzbuch vorbildlich gewesen sei und daß dieses fluß auf den Prozeß gewesen. Aber wenn die richtige Uebersetzung sei, Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. die Bestimmung enthält, daß die Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht der Staatsanwaltschaft früher bekannt gewesen wäre, so wäre sie Das war das Gefeß, auf das nach unserer Auffassung allein der durch Gesetz des fremden Staates, sondern durch ein österreichisches mit noch größerer Sicherheit eingeschritten. Damit kann ich mich zum zweiten Artikel 260 verweisen fonnte und wollte. Wir haben es für ganz Gesez gegeben sein müsse. Da das österreichische Gesetz vorbildlich Teile der Interpellation wenden. In betreff der Frage, ob Gegen ausgeschlossen gehalten, daß die Justizbehörde von Königsberg bis gewesen sei, müsse das russische Gesetz auch so ausgelegt werden. seitigkeit verbürgt ist, war maßgebend eine Erklärung des General- zur Erhebung der Anklage und bis zum Hauptverfahren lediglich ( Schluß im Hauptblatt.) fonfuls. Der Interpellant meinte, außer der dem Gericht vorgelegenen mit den Uebersetzungen gearbeitet habe, die ihnen vom Generalkonsul Uebersetzung feien im Laufe des Verfahrens zwei andere Uebersetzungen geliefert waren.( Hört! hört! links.) Wir haben es für selbstver zum Vorschein gekommen, die mit der ersten nicht übereinstimmen. ständlich vorausgesetzt, daß die amtliche Uebersetzung des russischen Die Annahme des Interpellanten, von dieser zweiten und dritten Strafgesetzbuches sich ebenso wie beim Landgericht in Tilsit auch in Uebersetzung habe die Justizverwaltung irgend welche der Gerichtsbibliothek in Königsberg befindet. Wir haben, wie ge­Kenntnis vor Erhebung der Anklage gehabt, ist irrig. fagt, gar keinen Ginfluß durauf gehabt und es ist auch nichts vor­Von diesen beiden späteren Uebersetzungen, von denen die eine seitens gekommen, was einen solchen Zweifel hätte anregen fönnen. der Staatsanwaltschaft, die andere durch den Gerichtsvorsitzenden In der Annahme, daß der Gesezestert den Behörden zur Verfügung extrahiert war, haben wir erst durch einen Bericht des Oberstaats- steht, sind wir dadurch noch bestärkt worden, daß bei einer Unter­anwalts in Königsberg im Laufe des Prozesses Kenntnis erlangt; redung in Berlin zwischen einem Beamten der Staatsanwaltschaft es lag also für uns keine Veranlassung und auch gar keine und dem Referenten gerade über den authentischen Wortlaut des

Ihrem Bezirksführer

6265

Gustav Gallon Frau

nebst

die besten Glückwünsche zur filbernen Hochzeit.

Die Genossen des 481. Bezirks.

Sozialdemokratisch. Wahlverein

für den

Berliner Reichstagswahlkreis.

Todes- Anzeige.

Am 9. d. Mts. verstarb unser Mitglied, der Glasschleifer

Oskar Lösch,

Graunstraße 21. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet heute, Sonntag, nachmittags 3 Uhr, bom Trauerhause aus nach dem Frei­religiösen Friedhof( Pappel- Allee) statt.

Um zahlreiche Beteiligung ersucht 267/1 Der Vorstand.

Zentralverband der Glasarbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands

Lokalverband Berlin .

Den Kollegen die Mitteilung, daß unser treues, langjähriges Mitglied, der Glasschleifer

Oskar Lösch

am Freitag, den 9. Dezember 1904, nachmittags 2 Uhr, gestorben ist.

Die Beerdigung findet Sonn­tag, den 11. Dezember 1904, nachmittags 3 Uhr, vom Hause Graunstraße Nr. 21 aus staft. Um zahlreiche Beteiligung bittet 656b Der Vorstand.

Am Freitag, den 9. Dezember, starb nach längerem Leiden unser lieber Kollege, der Schriftseker

Eugen Altroggen

im 48. Lebensjahre.

Sein Andenken werden stets in Ehren halten

Die Kollegen des ,, Berliner Tageblatts". Die Beerdigung findet Montag nachmittags 3, Uhr, von der Leichenhalle des Heilig Kreuz­Kirchhofes, Mariendorf , aus statt.

D

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme und die reichen Kranz spenden bei der Beerdigung meiner inniggeliebten, schwergeprüften Gattin und Mutter sprechen wir allen Freunden und aber Bekannten, besonders den Mitgliedern des Gesangvereins Olympia, dem Rauchflub Neu- Lichtens berg, sowie meinem Meister und den Kollegen der Tischlerei E. Höße, Blumenthalstraße 28, unseren tief­gefühlten Dant aus.

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am 8. Dezember, abends 11 Uhr, sanft verschieden ist.

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Die Beerdigung findet Sonntag den 11. d. M. nachm. 32 Uhr von der Leichenhalle des Sophien­Kirchhofes, Bergstraße , aus statt.

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Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Kollege

Friedrich Hinte

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am 9. d. M. berstorben ist. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet Montag, den 12. d. M., nach­mittags 3 Uhr, von der Leichen­halle des Philipp- Apostelkirchhofes, Müllerstr. 144, aus statt.

Um zahlreiche Beteiligung bittet Der Vorstand.

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