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Nr. 63.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

22. Jahrg.

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Telegramm- Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands  .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV, Mr. 1983.

Fürstliche Almosenempfänger.

Mittwoch, den 15. März 1905.

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Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

imentt es ihr ebenfalls nicht; folglich hat der preußische Staat die hat ja dieses Versprechen bei seiner Thronbesteigung gar nicht Verpflichtung, die für die Weltgeschichte unentbehrliche Familie auf erfüllt, er hat das Schloß nicht zurückgegeben. Die Begründung" sein Konto zu nehmen. in der vorliegenden Denkschrift erklärt, daß die Erfüllung dieses § 3. Das herzogliche Haus Schleswig Holstein   Sonderburg- Versprechens infolge der späteren politischen Ereignisse Glücksburg   übernimmt als Gegenleistung die Verpflichtung, nicht unmöglich geworden ist! Das ist Humbug. Der König auszusterben, damit sich der preußische Staat nicht der hohen Mission Christian hat im Jahre 1863 seine Regierung angetreten. Der Krieg und jemals entziehen könne, es zu unterhalten. die Annektion von Schleswig- Holstein   hat erst im Jahre 1864 statt­gefunden. Der König Christian IX.   hätte also bereits sein Ber­sprechen erfüllen können und müssen, wenn er es gegeben hätte und erfüllen wollte! Das mündliche Versprechen spielt, wie man sieht, in der Denkschrift die Rolle des berühmten fremden Mannes, auf den sich die Spizbuben vor Gericht herausreden, nur ist dieser fremde Mann mit einem unglaublichen Ungeschick eingeführt worden. Diese lächerliche unwahrheit der Begründung in von vornherein flar. Aber auch die Wahrheit vorausgefeßt, würde das Ver­sprechen keinen Rechtsanspruch geben.

Dem preußischen Abgeordnetenhause ist ein wie aus der Vorzeit stammender Entwurf eines Gefeßes betr. die Schadloshaltung des herzoglichen Hauses Schleswig- Holstein- Sonderburg- Glücksburg   zu gegangen. Wenn man ermessen will, welchen Tiefstand der politischen Zur Begründung" hätte es nur bedurft, einen Stammbaum Moral wir unter der Herrschaft des Dreillaffen- Wahlrechtes erreicht aufzumalen, aus dem die verwandtschaftlichen Beziehungen hervor­haben, so ist das Studium dieses Gesezentwurfes dringend zu gingen. empfehlen. Die Herren Schönstedt  , Rheinbaben und Podbielski, welche Diesen ehrlichen und einfachen Weg haben die drei Minister diesen Gesezentwurf verantwortlich zeichnen, haben es mit ihrem nicht gewählt, sondern der Justizminister des Königsberger   Prozesses gemeinsamen Werte zustande gebracht, daß unter heilloser Verwirrung hat ein wahres Monstrum historischer Rechtsbegründung ausarbeiten von Rechtsbegriffen und finanziellen Interessen die neue Einrichtung lassen, um darzulegen, daß das im Dalles befindliche Haus bon fürstlichen Almosenempfängern geschaffen wird. Schleswig- Holstein- Sonderburg- Glücksburg   das geheiligte Recht habe, vom Staate Preußen eine Unterstügung zu verlangen.

Allerdings find die Staatsalmosen, für die die preußische Gesetz- Das ist eine Probe von der rechtlichen Deduktion, durch die be gebungsmaschine in Bewegung gesetzt wird, nicht gerade bescheiden. wiesen werden soll, daß die herzogliche Familie sich aller Wahr­Die Herrschaften müssen standesgemäß leben und das tostet fcheinlichkeit nach ohne die politischen Ereignisse in der Mitte Geld. Es wird dem preußischen Landtag zugemutet, und es ist tein des vorigen Jahrhunderts, die in ihrem Ende erfolge zu einer be­Zweifel, daß er diese Zumutung patriotisch erfüllen wird, dem friedigenden Lösung der Schleswig- Holsteinschen Frage und zu herzoglichen Haus Schleswig- Holstein- Sonderburg- Glüdsburg eine einer Vergrößerung der preußischen Monarchie um eine blühende Schabloshaltung" zu gewähren, welche besteht: Provinz geführt haben, noch heute in derselben Lage befinden würden" nämlich, in der Lage ihre standesgemäße Lebens­haltung" gesichert zu sehen.

1. aus dem Schlosse zu Glücksburg   nebst Zubehör;

Daß unsere gesamte Politik in Deutschland   wie in Preußen darauf hinausläuft, auf dem Wege der Gesetzgebung den herr­schenden Klassen, insbesondere den Agrariern, materielle Vorteile zu gewähren, bedarf keiner Erörterung. Neu aber ist, daß im 20. Jahr hundert die öffentlichen Mittel auch benutzt werden sollen, um ge­tvissen Familien durch einen Aft der Gesetzgebung ohne jede Gegen Leistung und ohne jeden Rechtsgrund bare Rentenzahlungen zu ge­währen. Der feudale Staatszweck wird wieder die Unterhaltung privilegierter Familien, der Staat wird einer Art Lebens- und Renten- Versicherungsanstalt für Fürstlichkeiten, die δας angenehme für die Begnadeten hat, daß sie Leistungen erkaufen ohne die geringste Prämienzahlung. Während Die Not muß dem Hause Glücksburg   auf den Fingern brennen, in der berühmten sozialen Politik des Reiches die zu Strüppeln im da erst 14 Tage vor dem 1. April 1905, an dem das Geset in Dienste der Industrie gewordenen Proletarier oft einen unendlichen Straft treten soll, der Entwurf dem Landtage vorgelegt wird. Das Kampf ausfechten müssen, bis sie zu ihren kümmerlichen Renten ge- Herrenhaus wird sich wohl aus seiner Ruhe stören lassen müssen, langen, soll nach diesem neuen Gesetzentwurf plöglich irgend einer um rechtzeitig vor dem 1. April auch seinerseits diese gleichgültigen Familie ein ewiger Rentenanspruch in der Höhe von Liebesgabe gegen fürstliche Verarmung zu gesetzlicher Kraft zu 150 000 Mart bewilligt werden. erheben.

2. einer vom 1. April ab vierteljährlich im voraus zu zahlenden Jahresrente von 150 000 Mart.

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Es sei noch erwähnt, daß der jezige Kaiser aus verwandtschaftlichen Rücksichten sich bewogen fand, wie es in der Denkschrift heißt, in rechtlich nicht verbindlicher Weise bis zu einer anderweitigen Regelung der Angelegenheit dem Herzog Friedrich Ferdinand eine jährliche Beihülfe zu den Unterhaltungskosten des Schlosses in Höhe von 20 000 M. zu zahlen".

Das war auch der einzig mögliche Weg. Es ist ein schöner Zug der Familiensolidarität, notleidende Verwandte zu unterstützen und die drei Minister hätten wahrhaftig nicht diese Be­stätigung des Familienfinns durch den vorliegenden Entwurf be­einträchtigen sollen, durch den der Staat und die Mittel der Steuer­zahler für Familienfreundschaft in Anspruch genommen werden sollen. Es ist doch wahrlich nicht die Aufgabe des Staates dafür bestraft zu werden, daß es arme Berwandte in herrschenden Familien gibt! Sollte es nicht als eine schwere Verletzung des monarchischen Prinzips empfunden werden, daß der Staat nun auch Familien unterhalten soll dafür, daß sie den Vorzug haben, nicht zu regieren?

Die Vermögensverhältnisse der verschiedenen Linien des Schles In der Begründung" des Gesetzes wird gar nicht behauptet, wig- Holsteinischen Fürstenhauses scheinen nicht allzu glänzend zu daß das Haus Glücksburg   irgend welche Rechtsansprüche besessen sein. Zu dem Prozeß, den der Herzog Günther, dessen Geldgeschäfte habe, die durch die Umwälzungen 1864/66 verlegt worden seien und mit der Pommernbank ebenso wenig aufgeklärt sind, wie das zu deren Rückerstattung der preußische Staat nunmehr die Pflicht Konto K des Freiherrn von Mirbach, gegen die Hofdame der Prin- habe. Aber es wird dargelegt, daß die Familie möglicher zeffin Amalie führte, fam schon zur Sprache, daß in der erlauchten toe ise unter dänischer Herrschaft größere Vorteile hätte haben Familie es mit den Finanzen nicht aufs beste bestellt ist, obwohl tönnen, als ihr unter der preußischen zu teil geworden sind. Es die Linie, welcher der Bruder der Kaiserin angehört, auf Grund ist ja erfreulich, daß in einem amtlichen Dokument einmal zu­früherer Abmachungen staatlich subventioniert wird. gestanden wird, daß durch das Preußischwerden nicht immer und Ju der großen dynastischen Revolution der Jahre 1864/66 ist unter allen Umständen für die Verpreußten Vorteile erwachsen, Preußen mit den Rechtsansprüchen der davongejagten souveränen wenn diese Ausnahme von der Regel nur nicht gerade so kostspielig Die historische Rechtsanschauung aber der preußischen Fürsten ohne jeden Strupel verfahren. Die Hohenzollernmonarchie für Preußen wäre! Minister besteht, wie man erkennt, in folgendem: Aus dem Um­hat damals das Beispiel einer Expropriation gegeben, die Wie aber wird nun nachgewiesen, daß die Familie, die, wie stande, daß jemand etwas früher nicht beseffen hat, folgt Was für Revolutionäre feinerlei Rüdfichten lemnt. Insbesondere wurde der König von gesagt, niemals regiert hat, durch die Umwälzung von 1864 benach- daß er es fortan besitzen muß. Hannover   und fein Gottes Gnaden- Vetter, der Kurfürst bon teiligt worden sei und deshalb auf Schadloshaltung" einen tönnen doch preußische Minister zuweilen sein! Das Proletariat Hessen  , ihres millionenschweren Vermögens beraubt, das dann im Unspruch habe. Es ist unmöglich, die ganze absurde Rechtsklitterung darf nunmehr in Preußen auf Grund dieses Rechtes Ansprüche Welfenfonds als Quelle schmutzigster Korruption jeder Art diente. in ihren Einzelheiten zu verfolgen. Es gibt keinen Menschen in der geltend machen. Es kann weit schlagender als das Haus Glücks­Bis zum heutigen Tage sind die Fürstenhäuser nicht entschädigt Welt, der nicht auch einen Rechtsanspruch auf eine Rente von burg   nachweisen, daß es niemals Besiz gehabt hat und daß es worden. Der Welfenfonds ist zwar formell zurückgegeben worden, 150 000. und ein Schloß hätte, wenn die Gründe maßgebend daher umso dringender eine Schadloshaltung" seitens des Staates aber erst als sich außer den interessanten Quittungen feine Bar- wären, die in dieser grotesken Denkschrift auseinandergesetzt werden. zu heischen habe. bestände in ihm mehr befanden. Gnädiger ist man seit jeher mit An einem Beispiel aber sei, des kulturhistorischen Interesses wegen, der Holsteinschen Fürstenfamilie verfahren. Aber man hat doch auf gezeigt, to as preußische Minister im Jahre 1905 als Nechts­Grund der alten Verträge bisher nur diejenigen Zweige der Holstein- begründungen einem Parlament borzusetzen sich erdreisten. schen Fürstenfamilie durch Staatsmittel begossen, die wirklich durch Der Familie foll vom preußischen Staate das Schloß Glücks­Es scheint, als ob die Japaner diesmal, ohne sich eine die Umwälzungen des Jahres 1864 Verluste erlitten haben. Nun- burg als Eigentum überwiesen werden. Dieses Schloß war, Erholungspause zu gönnen, den Kampf bis zum Weißbluten mehr aber soll vom preußischen Staat, nach dem obigen Gesetz wie zugestanden wird, niemals Eigentum der Familie, auch der Russen fortsetzen wollten. Aus Petersburg   wird ge­entwurf, auch das Herzogliche Haus Schleswig- Holstein  - unter dänischer Herrschaft nicht. 1825 wurde das Schloß vom Sonderburg Glüdsburg von Staats wegen erhalten Könige von Dänemark   dem Herzoge und seinen Nachkommen lediglich werden, obwohl es niemals regiert hat und also durch den Gottes zur Benugung überlassen. 1854 verzichtete der Herzog Karl von gnadensturz von 1864/66 nichts eingebüßt hat. Glücksburg   auch auf die Benutzung und gab das Schloß der Krone Dänemark   zurüd. Erstens hat demnach das Haus Glüds­burg das Schloß niemals besessen, zweitens hat es auch schon vor einem halben Jahrhundert selbst auf die Benugung Verzicht ge­leistet. Wie wird dennoch der Rechtsanspruch auf die Ueberlassung des Schlofjes als Eigentum begründet? Es heißt wörtlich:

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Eine nene Schlacht bei Tieling  ?

meldet:

Die letzten Telegramme aus Tieling melden, daß die Japaner auf der ganzen Linie immer noch im Vormarsch begriffen find. In Offizierstreifen glaubt man, daß die Japaner diesmal ihren Angriff überhaupt nicht unterbrechen, sondern versuchen werden, der ermatteten russischen Armee keine Zeit zu laffen, sich neu zu organi­fieren.

London  , 14. März. Die Besetzung Tielings durch die Japaner gilt als unmittelbar bevorstehend.

In der Tat würden die Japaner einen strategischen Fehler Bei Gelegenheit der Abtretung des Schloffes gab der damalige schlimmster Art begehen, wenn sie ihren gewaltigen Sieg nun Thronfolger, ber jetzige König Christian IX.   dem Herzog Karl das nicht auch so rasch als möglich ausnügen würden. Auch in mündliche Versprechen, ihm bei seiner Thronbesteigung das Schloß Petersburg   selbst ist man davon überzeugt, daß zurückzugeben. Die Erfüllung dieses Versprechens wurde infolge sturopatkin mindestens 150 000 Mann verloren hat, so daß der späteren politischen Ereignisse unmöglich. Das Schloß wurde Eigen ihm jezt nicht mehr als 160 000 Mann zur Verfügung stehen. tum des preußischen Staates. Die Benutzung wurde durch Gesetz vom und obendrein in welchem Zustande. Da die Japaner gegen 27. Januar 1868 der Krone und die Uebernahme der Unterhaltungs- das geschlagene russische Heer 200 000 Mann ins Gefecht last auf den Kronenfideikommißfonds übertragen. Einem Antrag des Herzogs Karl   entsprechend, wurde das Schloß durch aller chicken können, ist alle Aussicht vorhanden, es völlig auf­zuheben oder zu vernichten. Lassen sie dagegen Sturopattin höchste Order vom 7. Juli 1869 von Sr. Majestät dem Könige die Möglichkeit, von Tieling aus seinen Rückzug auf Charbin Wilhelm I.   dem herzoglichen Hause Glücksburg   zur freien Wohnung ruhig zu bewerkstelligen, so könnte das, wenn auch keine und Benugung eingeräumt." Wende des Feldzugs, so doch eine unnötige Verzögerung des­Man bedenke: ein mündliches Versprechen des jetzigen Königs felben bedeuten. Aller Voraussicht nach wird man also bald vom Beginn neuer furchtbarer Kämpfe bet Tieling hören! Ueber die Auskehr des Schlachtfeldes

Indessen die Schleswig- Holsteiner Fürstlichkeiten sind infolge be­fannter Umstände gegenwärtig besonders beliebt und da sie, was in ihrem Intereffe zu bebauern ist, mit irdischem Mammon offenbar mangelhaft gefegnet sind, so soll nun der preußische Staat und der preußische Steuerzahler die Aufgabe haben, sich dieser Familie an­zunehmen. Daß die Herrschaften etwa durch Arbeit sich zu er­halten bemühen, da sie doch nichts zu regieren haben, auf diesen tollen Einfall kommt man in Breußen anscheinend nicht. Befänden wir uns in Rußland  , so wäre der Fall sehr einfach. Der Zar würde eben diese und jene Summe aus öffentlichen Mitteln den notleidenden Herrschaften zuweisen, und was dann noch fehlen möchte, würden sie fich auf die Manier russischer Großfürsten selber zu erwerben suchen. Preußen aber ist ein Rechtsstaat, Preußen hat ein Barlament, Preußen hat eine Verfassung! So ist es also nicht mehr ohne weiteres mög lich, erlauchten Familien Subventionen aus allgemeinen Mitteln nach Willkür zuzuschanzen. Die Angelegenheit muß demzufolge mit dem Schein des Rechtes umkleidet werden, und man vergißt nur, daß man durch derartige Gesezentwürfe, in denen grundlose staatliche Subventionen für begünstigte Familien gewährt werden von Dänemark  , das er vor einem halben Jahrhundert gegeben haben follen, nicht nur die Grundlage eines modernen Staatswesens er foll, wird zur Begründung verwendet, um dem jezigen Herzog schüttert, sondern das Recht überhaupt zu einer Bosse erniedrigt. von Glücksburg   einen Rechtsanspruch auf das Schloß zu Wenn die brei verantwortlichen Minister den Drang fühlten, dem beweisen, Wenn der König von Dänemark   dieses Versprechen notleidenden herzoglichen Hause Schleswig- Holstein- Sonderburg  - gegeben haben sollte, das Schloß bei seiner Thronbesteigung zurück­Glüdsburg aus öffentlichen Mitteln ein Taschengeld zu gewähren, zugeben, so fonnte das doch nur beweisen, daß er es ihm so hätten sie auch den Mut haben müssen, diesen Anspruch ohne wieder zur Benußung übergeben wollte; denn als Eigentum jede rechtliche" Begründung zu erheben; denn die sogenannte recht tonnte er es ihm nicht zurüdgeben, da es nie dessen Eigentum Das Benutzungsrecht hat aber auch unter liche Begründung wirkt wie ein Sohn auf jede rechtliche Argumen gewesen. tation. Sie hätten dreift und gottesfürchtig dem Herrenhaus, dem preußischer Herrschaft der Herzog gehabt. Der König von Preußen Abgeordnetenhaus einen Entwurf vorlegen sollen, in dem es ein- und der preußische Staat hätten also sogar das angebliche Versprechen Christians IX. längst erfüllt, und jeder Rechtsanspruch darüber hinaus fach hieß:

§ 1. Das Haus Schleswig- Holstein- Sonderburg- Glücksburg   be- würde damit unter allen Umständen verschwinden. Aber sehen wir darf dringend Geld.

uns dieses Versprechen" an. Wodurch ist dieses mündliche Ver­

meldet Dhama:

Tokio  , 14. März. Amtliche Mitteilung. Ein Bericht des Marschall Dyama, der am 14. d. Mts. Hier einging, enthält folgendes: In der Richtung nach Singking befeßte eine Ab­teilung unserer Truppen am 11. b. Mis. gingban, acht. zehn Meilen östlich von Fushun  , nachdem sie den Feind bon bort vertrieben hatte. Am Schaho fahren unsere Truppen fort, auf verschiedenen Punkten die leberrefte ber feindlichen Streit. träfte zu vertreiben. In den gebirgigen Gegenden östlich von Tieling   hat sich eine beträchtliche Anzahl von russischen Offizieren und Soldaten ergeben.

Wahrscheinlich befinden sich die Japaner bereits nicht nur § 2. Das Haus Schleswig- Holstein- Sonderburg  - Glüdsburg be- sprechen beglaubigt? Wenn es gegeben worden ist, so würde damit östlich von Tieling, sondern auch westlich und nördlich fist dieses Geld nicht; geliehen wird ihm auch nicht; die Familie der König Christian IX.   eines Wortbruches beschuldigt; denn er davor. Ein neues Umgehungsmanöver dürfte bereits ein­