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Nr. 99.

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Vorwärts

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Berliner   Volksblaff.

22. Jahrg.

Die Infertions- Gebühr beträgt für bie fechsgespaltene Rolonel geile oder beren Raum 40 Big., für bolitische und gewerkschaftliche Vereins und Versammlungs- Anzeigen 25 Pfg. ,, Kleine Anzeigen", das erste( fett. gedruckte) Wort 10 Pfg., jedes weitere Wort 5 Pfg. Worte über 15 Buchstaben zählen für zwei Worte. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 5 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wochen­tagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.

Telegramm Adresse: ., Sozialdemokrat Berlin  ".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands  .

aid Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Katholische Heilige und Attentate.

Freitag, den 28. April 1905.

seliger Theologen erfahren wollen, so finden sie in der Bro­schüre noch weiteres reichliches Material.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

Eine Bestrafung falscher uneidlicher Aussagen hält die Kommission nicht für angezeigt. Aus der Broschüre geht klar hervor, daß die katholische Bu§ 521 wurde beschlossen, daß Geistliche über die ihnen bei Die Zentrumspreffe hat sich schon öfter, und erst dieser Stirche den Fürsten   mit der Inaussichtstellung von Attentaten Ausübung der Seelsorge anvertrauten Tatsachen nicht vernommen Tage wieder aus Anlaß der Bemerkungen des Vorwärts" gründlich einheizte und sie so gefügig zu machen suchte. An und über diese Beschränkung ihrer Vernehmung vorher belehrt über den Prozeß Rolajew furchtbar darüber entrüstet, daß diese Vergangenheit will die Kirche jezt freilich so wenig er Der§ 54 ist dahin zu erweitern, daß der Zeuge zur Zenguis­die Sozialdemokratie die Attentate in Rußland   nicht als innert sein wie ein Nationalliberaler an das Jahr 1848. Sie Schandtaten brandmarkt, sondern ihnen angesichts der schmäh- stellt sich so unschuldig, als ob sie das Wasserlein blinder lichen russischen Verhältnisse, die einen frieblichen Stampf Untertanentreue niemals getrübt hätte.

werden sollen.

verweigerung auch dann berechtigt ist, wenn nach den Umständen des Falles die Gefahr besteht, daß er selbst wegen der strafbaren Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, als Täter oder Teilnehmer strafgerichtlich verfolgt werden wird. Hierdurch wird der verantwortliche Redakteur von der Zeugntspflicht befreit, wenn er gemäߧ 20 Absatz 2 des Preßgesetzes als Täter haftet. IV. Die Untersuchungshaft

um Reformen überhaupt unmöglich machen, eine gewisse Be- Und doch haben Männer, auf die sie stolz ist und deren rechtigung zuerkennt. Die frommen Blätter hätten ihr Ge- Lehren sie heute noch für verbindlich hält und die sie mit dem schrei besser für sich behalten, denn katholische Heilige und Heiligenschein ausgezeichnet hat, das Recht auf die Ermordung berühmte katholische Theologen haben den Tyrannenmord, tyrannischer Machthaber mit der größten und gründlichsten worauf wir schon des öfteren hingewiesen haben, nicht nur Offenheit verkündet. barf wegen Fluchtverdachts nur dann verhängt werden, wenn be nicht verabscheut, sondern sogar als lobenswert hingestellt. Der stimmte, diesen Verdacht rechtfertigende, attenlundig zu machende Beweis hierfür wird in einer vor kurzem bei Birt u. Co. in Tatsachen vorliegen. Der§ 112 Abfaz 2, wonach der Flucht München   erschienenen Schrift Der Tyrannenmord verdacht in bestimmten Fällen feiner Begründung bedarf, fällt weg. nach der Lehre der katholischen Kirche  " bon Der§ 126 bleibt im wesentlichen bestehen. Die Höchstbaner der In der Deutschen Juristenztg." veröffentlicht auszugsweise foeben vor Erhebung der öffentlichen Klage zulässigen Untersuchungshaft wird Dr. R. Böhme erbracht. Schon ber heilige Augustinus  ( geboren 354, Rammergerichtsrat Dr. Kroneder die bedeutsamen Beschlüsse der von vornherein auf vier Wochen festgesezt, so daß die meist Haftverlängerungs gestorben 430) erlaubte sich höchst gefährliche" Bemerkungen ommiffion zur Reform bes Strafprozesses, deren formularmäßigen und deshalb entbehrlichen gestorben 430) erlaubte sich höchst gefährliche" Bemerkungen vollständige Protokolle demnächst erscheinen sollen. Diese Beschlüsse, beschlüſſe wegfallen. über unsaubere Staatsgründungen. Und bei solchen Gründungen bie in das deutsche Rechtsleben tief einschneiden, bilden die Grund­geht und ging es bekanntlich faft immer recht zweifelhaft zu.

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Die Reform des Strafprozesses.

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I. Gerichtsverfassung.

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V. Die Verteidigung

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Wird aber," schreibt der Heilige, das Prinzip der Gerechtig- lage der Diskussion, die jetzt die Deffentlichkeit für geraume Zeit soll in den Sachen, welche von den mittleren Schöffengerichten in In eerster oder vor den großen Schöffengerichten als Berufungsinstana feit bei der Staatsbegründung nicht stritte befolgt, find dann beschäftigen wird und beschäftigen muß. Bir teilen die wichtigsten Umgestaltungen mit. zu verhandeln sind, dann notwendig sein, wenn der Angeflagte taub die Reiche etwas Besseres als große Räubergemein­oder stumm ist oder zur Zeit, wo die Bestellung zu erfolgen hat, schaften? Die Räuberbanden ähneln nämlich aufs Haar das achtzehnte( bisher 16.) Lebensjahr noch nicht vollendet hat. fleinen Reichen; sie bestehen aus einer Anzahl Menschen, die Auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens( Anberaumung des Die Kommission war einstimmig der Meinung, daß die fich unter einen Befehlshaber( wie im Staat der Fürst) wirkung von Laien an der Strafrechtspflege abgesehen von der Hauptverhandlungstermins oder Erlaß des Beschlusses, daß Haupt­gestellt haben, die durch Gesellschaftsvertrag sich geeint haben Revisionsinftana- nüßlich und in größeren Sachen unentbehrlich unbeaufsichtigter mündlicher Berkehr mit dem Verteidiger gestattet, verhandlung stattzufinden habe) ist dem verhafteten Beschuldigten und nach gewissen Regeln die Beute verteilen. Wächst solche ist. Sie entschieb sich ferner einstimmig dafür, daß die Mit- ber Nichter auch weder berechtigt, Einsicht in den Briefwechsel bes Räuberbande durch Hinzutreten böser Gesellen ins Große an, wirkung von Laien nur in der Form der Schöffengerichte Berhafteten mit dem Berteidiger zu verlangen, noch befugt, Mit­so daß sie Festungen befeßen tönnen, Kolonien gründen, Städte erfolgen darf. Eine Beibehaltung der Schwurgerichte erschien aus- teilungen zurückzuweisen, deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. einnehmen, Völler unterjochen, so nennt man fie Staat und geschlossen. nun ist die Raubsucht nicht mehr verboten, sondern offiziell gut Demgemäß sollen bei allen Berhandlungen Schöffen mitwirken. geheißen. Wie denn sehr richtig und treffend schon ein ge- ur in Uebertretungsfachen und im abgekürzten Verfahren hielt ist beizubehalten, jedoch mit der Beschränkung, daß das Einschreiten fangener Pirat zu Alexander dem Großen trogig und frei- man den Wegfall der Laien in erster Instanz für unbedenklich und mangels öffentlichen Interesses unterbleiben fann, wenn es fich entweder nur um eine Uebertretung oder um die Verfolgung einer mütig fagte, als ihn der König fragte, weswegen er das Mit großer Mehrheit beschloß ferner die Kommission, gegen alle Person unter 14 Jahren handelt und im letzteren Falle der Verlegte Meer unsicher mache:" Genau tue ich es mit ihm wie Du Endurteile erster Instanz die Berufung zuzulassen. Bei der Ver- mit dem Unterbleiben der Strafverfolgung einverstanden ist. mit der gesamten Erde; weil ich aber nur ein fleines Schiff handlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz sollen in allen habe, heiße ich Räuber, Du wirst Herrscher genannt, weil Du Sachen Schöffen mitwirken. eine große Flotte haft."

Der heilige Augustinus stellt also Fürsten  , die nicht einwandfreie Staatsgründungen auf dem Gewissen haben, An­führern von Räuberbanden gleich, und was man mit solchen Herrschaften tut, wenn man sie erwischt, ist bekannt.

Der heilige Rattantius hat gegen Tyrannen in der ungeniertesten Weise gehegt". Er schrieb ein Buch über die Todesarten der römischen Kaiser, die die Christen verfolgt hatten. Die Ermordung solcher Landesväter erscheint ihm als ein gottgefälliges Bert.

Der heilige Thomas von Aquino   bespricht den Unterschied zwischen einem gerechten Fürsten und einem Tyrannen und erklärt dabei den letzteren ganz einfach für vogelfrei. Da man", schreibt er, an feine höhere Instanz sich wenden kann, durch welche der Thrann gerichtet werden könnte, so wird mit vollem Recht der gelobt, welcher zur Befreiung des Vater­landes den Unterdrücker tötet."

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wünschenswert.

Als erkennende Gerichte werden vorgeschlagen: A. Für die erste Instanz:

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a) der Amtsrichter allein bei Uebertretungen und im abgekürzten Verfahren; b) Kleine Schöffengerichte: 1 Amtsrichter, 2 Schöffen; c) mittlere Schöffengerichte: 3 Landrichter, 4 Schöffen; d) große Schöffengerichte: 3 Landrichter, 6 Schöffen. B. Zur Entscheidung über die Berufung: Landrichter, 2 Schöffen; a) gegen die Urteile des Amtsrichters in Uebertretungsfachen: b) gegen die Urteile des Amtsrichters in anderen Sachen und gegen die der Kleinen Schöffengerichte: die mittleren Schöffengerichte; c) gegen die Urteile der mittleren Schöffengerichte: die großen Schöffengerichte;

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d) gegen die Urteile der großen Schöffengerichte: 3 Landrichter, Schöffen. Alle Schöffengerichte, mit Ausnahme der fleinen, werden bei ben Landgerichten gebildet. Die nötige Anzahl von Schöffen dürfte- nach Ansicht der Kommission au gewinnen sein dadurch, daß

Der heilige Thomas predigt auch ungeniert das Recht auf Revolution gegen den legitimen Fürsten, wenn dieser sein a) durch Verbesserung des Vor- und Zwischenverfahrens weniger Amt schlecht verwaltet und als Tyrann sich erweist. Wenn", Sachen in die Hauptverhandlung gelangen; fagt er, die Menge sich gegen einen solchen erhebt, so bricht b) das Anwendungsgebiet des abgekürzten Strafverfahrens, des fie nicht ihren Treneid, auch wenn fie ihn geschworen hat, denn amtsrichterlichen Strafbefehls und der Privatklage wesentlich er der Fürst, der seines Amtes schlecht waltet, hat das Recht weitert wird; c) durch Beseitigung der Schwurgerichte und den Wegfall der auf beschworene Treue vollkommen verscherzt." Besonders scharf äußerte sich das ebenfalls große Kirchen- Schöffen bei lebertretungen Sträfte frei werden; d) die Schöffen in Bulunft zu zehn( statt ivie bisher au fünf licht Johann Martinay de Prado, der erklärte: ordentlichen Sigungen im Jahre herangezogen werden können; " Im Falle eines ungerechten Angriffs tann ein Privatmann e) die zur Zuständigkeit der fleinen Schöffengerichte gehörigen jeden Beamten töten, so nüßlich er auch dem Staat sein möge. und die überweisungsfähigen Straffachen vermehrt werden. Er kann durch das Töten dem Gegner zuvorkommen, wenn dieser Die Heinen Schöffengerichte sollen insbesondere zuständig sein bei als Richter oder anderer Beamter auf seinen Tod finnt, ja, er Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung bis zu einem darf ihn durch einen bezahlten Mörder töten laffen(!)." Ein Werte oder Schaden von 150( ſtatt wie bisher von 25) M., ferner über die jetzige Zuständigkeit hinaus bei den Bergehen gegen§§ 123 anderes großes Kirchenlicht namens Daniel Concina bezeugte, bl. 3, 223 in ben Fällen ber nur auf Antrag eintretenden Wer daß diese Theorie auch auf Fürsten   anzuwenden sei. Die Lehre von der Gottgefälligkeit des Tyrannenmordes folgung durch öffentliche Klage, 241, 286 61. 2, 290, 291, 298 wurde im Jahre 1589 vom Mönch Jacques Clement   in genannten Straftaten die Vergehen gegen§§ 180, 184, 240, 286 die Praxis überfekt, indem Hochwürden Seine Majestät den Abfa 1, 289, 809, 816, 818, 818a, 888 Str.-G.-B., sowie die nach König Heinrich III. von Frankreich   erdolchte. Edmond Richer  ,§§ 244, 264 strafbaren Verbrechen sein, wenn teine höhere Strafe Synditus der theologischen Fakultät zu Paris  , also auch als 6 Monate Gefängnis oder 1500 m. Geldstrafe( jezt 3 Monate ein bedeutendes Kirchenlicht, schrieb über den Tod Heinrich III. und 600 m.) zu erwarten ist. Auf Zuchthaus darf das kleine unter anderem, daß die Stände des Königreiches Schöffengericht nicht erkennen. über den Monarchen gefekt wären und Heinrich, der das Recht

Str. G.-B.

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II. Der Gerichtsstand.

VI. Das Legalitätsprinzip

VII. Bor- und Zwischenverfahren.

Die Kommission hat die Vorschläge, welche eine Umgestaltung des eigentlichen Vorverfahrens( des Ermittelungsverfahrens und der kontradiktorischen Verfahrens namentlich in allen Haftfachen be Voruntersuchung), insbesondere die Einführung eines mündlichen zvedben, abgelehnt. Dagegen soll das Zwischenverfahren( Buch 2, Abschn. 4,§ 196 ff.) völlig umgestaltet werden. Die wichtigsten Beschlüsse sind folgende:

A. Borverfahren. 1. Jm vorbereitenden( Ermittelungs-) Vers fahren soll der Staatsanwalt behufs besserer Information und Be schleunigung die Ermittelungen, besonders die Befragung des Bes schuldigten und der Zeugen, regelmäßig selbst vornehmen. In diesem Berfahren hat der Beschuldigte das Recht, auch abgesehen von den Fällen des§ 164, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen oder Ermittelungen zu beantragen.

§ 176 1 und 2 auch dann statt, wenn der Angeklagte fie nach Mit­2. Die Boruntersuchung findet außer in den Fällen des teilung der Anklageschrift innerhalb der Frist beantragt.

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3. Auch gegen Unbekannt" fann eine Voruntersuchung bes antragt werden; dieser Antrag ist aber nicht Erhebung der öffentlichen Klage, sondern ein Ermittelungsverfahren, dessen Leitung aus prais tischen Gründen nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Untersuchungs­richter übertragen wird.

der Richter.

4. Die wichtigsten der hier gefaßten Beschlüsse enthalten eine Erweiterung der Barteienöffentlichkeit. Die Zulassung des Staats anwalts und des Verteidigers zur Bernehmung des Beschuldigten unterliegt dem Ermessen des Richters. Bei Vernehmungen von Beugen und Sachverständigen ist dem Staatsanwalt, dem Beschul digten und dem Verteidiger auf ihr Verlangen die Anwesenheit auch in anderen Fällen als in denen des§ 191 Abs. 2 zu gestatten und nur zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Unter suchungszheck oder die staatliche Ordnung gefährdet werden könnte. Die anwesenden Prozeßbeteiligten dürfen den Zeugen und Sach berſtändigen Fragen vorlegen; Zweifel über die Zulassung entscheidet 5. Nach Schluß des vorbereitenden Verfahrens soll der Staats­anwalt, nach Schluß der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter B. Das Zwischenverfahren( Eröffnungsverfahren) wird, dem Befchuldigten die bisher gesammelten Beweise vorhalten. wesentlich im Sinne der österreichischen   und ungarischen Strafprozeß­ordnung, umgestaltet. Der Grundgebante ist der, daß in der großen Mehrzahl der Fälle das meist wertlose und verzögernde Schreib­werk des Strafkammerbeschlusses beseitigt wird, dagegen in den größeren Sachen sowohl bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsanwalt und Untersuchungsrichter als auf Antrag des Ans geschuldigten ein mündliches Eröffnungsverfahren( regelmäßig ohne, Beweiserhebungen) stattfindet. Die Hauptpunkte find folgende:

1. Erachtet der Staatsanwalt nach stattgehabter Borunter suchung für geboten, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu setzen, entiveder demgemäß zu beschließen oder die Aften dem Landgericht borzulegen hat. Dieses entscheidet in nichtöffentlicher Sizung, in welcher die anwesenden Prozeßbeteiligten mit ihren Ausführungen zu hören sind; diese sind jedoch zum Erscheinen nicht verpflichtet. 2. Erachtet der Staatsanwalt die Aburteilung durch das er= falls die Verhandlung fennende Gericht für geboten, so reicht er und Entscheidung der Sache dem Schöffengericht überwiesen werden soll, beim Amtsgericht, sonst beim Landgericht die Anklageschrift Diese hat Ort, Beit und Tatumstände der Straftat zu bes zeichnen und in den nicht vor den fleinen Schöffengerichten zu ver­handelnden Sachen auch anzugeben, in welchen Tatsachen die ein zelnen gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden.

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der Stände gewaltsam verlegt habe, geschmäßig getötet foll zur Vermeidung unnötiger Transporte auch bei dem Gericht der sei, und daß alle, die ihm glichen, nicht durch die Ergreifung begründet sein; jedoch kann das Gericht auf Antrag öffentlichen Gewalten zu verfolgen seien, sondern daß jede eines Prozeßbeteiligten die Sachen an das nach§§ 7-8 Straffo stellt er den entsprechenden Antrag beim Untersuchungsrichter, der Privatperson hierzu das Recht habe. Jacques Prozeßordnung zuständige Gericht abgeben. Clement, der den König getötet, sei nur beseelt gewesen von sis III. Zeugen und Sachverständige.  wahrem Eifer und von Begeisterung für die Kirche, das Bater- Bur Vermeidung überflüssiger Beeidigungen kann die Beeidigung land und die Freiheit, zu deren Rächer und Beschützer er sich unterbleiben: aufgefchwungen hat". Wir fügen hinzu, daß Clement unter a) bei Uebertretungen, wenn Staatsanwalt und Angeklagter die Märtyrer eingereiht wurde und Papst Sixtus V. ben   damit einverstanden sind; Mönch öffentlich pries. b) in Privatklagesachen, wenn die Parteien damit einverstanden Die vorstehenden Zitate dürften genügen, um der Zentrums. sind und kein Gerichtsmitglied die Beeidigung verlangt; o) in allen übrigen Sachen dann, wenn das Gericht die Aus­presse die Albernheit ihrer Entrüstung über die Sympathie fage einstimmig für unerheblich hält und die Prozeßbeteiligten mit der Sozialdemokratie für die russischen Revolutionäre zu der Unterlassung einverstanden sind. zeigen. Wenn die Herrschaften noch mehr von den blutrünftig- Die Beeidigung fell bei Zengen nach der Vernehmung, bei Sach­terroristischen Anschauungen katholischer Heiliger und gott  - verständigen in der Regel vorher erfolgen.

ein.

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3. In den vor den fleinen Schöffengerichten zu verhandelnden Sachen hat nach Eingang der Anklage der Amisrichter Termin an