Einzelbild herunterladen
 

Nr. 275. 22. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Geheimbündelei?

Bolnische Geheimbündler" standen dieser Tage vor einem oberschlesischen Gericht, dem Landgericht in Gleiwik. Nicht weniger tie 25 oberschlesische Arbeiter, meist im jugendlichen Alter, darunter fogar ein 16jähriger Lehrling und drei blutjunge Mädchen, standen unter der Anklage, an einer Verbindung teilgenommen zu haben, deren Dasein, Verfassung oder Zwed vor der Staatsregierung ge­heim gehalten wurde bezw. zu deren Zweden gehörte, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesezen durch ungefeß­Tiche Mittel zu verhindern oder zu entfräften(§§ 128, 129 R. Str. G. B.). Etiva 30 Beugen und eine Unmasse bei aussuchungen befchlagnahmte Bilder, Bücher und Schriftstüde sollten bie Ber­schwörung erhärten, die ursprünglich als so gefährlich angesehen wurde, daß man gegen den Hauptangeklagten, den 21jährigen Schuhmachergesellen Wicist, sogar die Untersuchung wegen Vor­bereitung zum Hochberrat einleitete. Der jest in Gleiwit verhandelte polnische Geheimbundprozeß gleicht dem im Januar dieses Jahres vor demselben Gericht ver­handelten polnischen Geheimbundprozeß wie ein Ei dem anderen. Wieder find es, wie damals, Mitglieder eines polnischen Abstinen­tenvereins Eleusis ", die in Privatwohnungen zusammen tamen, um zusammen Bücher über die polnische Geschichte zu lesen und polnische Lieder zu fingen. Nach der Anklageschrift haben diese polnischen Abstinenten ihre Verschwörerniedertracht sogar so weit getrieben, in den geheimne Zusammenfünften Vorlesungen über preußische Gefeße zu veranstalten. Wie gefährlich" die Ziele dieses Geheimbundes" sind, zeigt die Anklage auch an der Wieder­gabe einiger Wendungen aus den Statuten der Eleusis ". Da heißt es:" Seien wir Ritter und erziehen wir aus der Mitte des Boltes auserwählte Ginzelne zu Rittern, bis wir das ganze polnische Bolt veredeln und einen untrennbaren Haufen Ritter unserer Sache, Kämpfer für die Freiheit und zwar nicht nur für unsere, sondern auch für die Freiheit unserer Feinde schaffen werden." An Die weiblichen Mitglieder wendet sich das Statut mit folgenden Worten: Schwestern, Polinnen, 3hr liebet das Vaterland am wärmsten, in Euren Herzen ist fein Los niedergelegt. Dentet daran, daß einzig von Euch die Qualität der aufünftigen Bolen abhängt."

-

"

-

Freitag, 24. November 1905.

Die

man nicht den polnischen Bürgern in Oberschlesien das auch ihnen die Regierungspräsidenten sind deshalb vom Handelsminister jetzt von der preußischen Verfassung garantierte Versammlungsrecht ersucht worden, von jener Befugnis, den Erwerb von Grundstücken zc. böllig verkümmert hätte. Nur die Unmöglichkeit, in polizeilich durch die Kaffen, keinen Gebrauch zu machen. Wo sie die gesetzliche angemeldeten Bersammlungen über ihre Angelegenheiten zu ver- Grundlage bezweifeln, sollen fie nach§ 45 des Gesetzes vorgehen. handeln, hätten die Angeklagten zu den geheimen Versammlungen Die Staffen sollen gelegentlich zu einer Aenderung ihrer Statuten geführt, aus denen man jetzt gefährliche Geheimbünde mache. Nicht veranlaßt werden. Es ist gerade tein Zeichen von besonderer Be­ein einziger juristisch brauchbarer Beweis sei für das Bestehen achtung der Geseze durch den früheren Erlaß, wenn der Minister eines Geheimbundes nach§§ 128, 129 R. St. G. B. geführt worden. fich jetzt veranlaßt fühlen muß, jenen Erlaß nicht anzuwenden, damit Alles baue sich auf unbewiesene, phantafievolle Darstellung von er nicht als der Selbstverwaltung widersprechend vom Oberver­Polizeibeamten und tendenziös aus dem Zusammenhang geriffene waltungsgericht bezeichnet werde. Stellen aus Büchern und Schriftstücken auf. Nach nur dreiviertelstündiger Beratung sprach das Gericht Die schwarzen Listen der Auskunfts- und Inkassobureaus. Eine fünfzehn von den 25 Angeklagten der Geheimbündelei Entscheidung von weittragender Bedeutung fällte heute das Reichs­nach§§ 128 und 129 des Girafgesetzbuchs schuldig gericht, indem es ein Urteil des Landgerichts Ro stod vom 10. Ja und verurteilte icist au 1 Jahr 3 Monaten, Belasny nuar bestätigte, durch welches die Kaufleute Heinrich Ma as und und Byta zu je 9 Monaten, Rybarz zu 6 Monaten, Johannes Regel wegen versuchter Nötigung zu Geldstrafe ver Beide sind Inhaber der Internationalen drei Angeklagte zu je 4, sechs Angeklagte zu je 3 und zwei zu je urteilt worden sind. 3 Monaten Gefängnis. Vier Angeklagte wurden völlig freige- Handelsauskunftei" und des Inkassobureaus Germania". 1prochen und sechs, darunter die drei jungen Mädchen und der Abonnenten dieses Unternehmens erhalten für ihren Jahresbeitrag 16jährige Lehrling zu Geldstrafen von 15 bis 20 m. wegen von 10 M. Auskünfte und können ihre Forderungen eintreiben lassen. U e bertretung des Vereinsgefebes verurteilt. In Die Schuldner erhalten nacheinander drei Buschriften, von denen die der Begründung hieß es, daß tatsächlich festgestellt sei die Eristenz zweite in garter, die dritte in energischer Weise andeutet, daß bös­einer nach§ 128 strafbaren geheimen Verbindung. Diese Wer willige Schuldner in die allen Abonnenten zugehende Liste Die Ange bindung verftieß auch gegen§ 129, indem sie Maßregeln der Ver- der böswilligen Schuldner aufgenommen werden. waltung, die dahin gingen, in allen Untertanen( 1) die Liebe flagten haben nun bersucht, auf diese Weise zwei Forderungen aum deutschen Baterlande und zur deutschen Kultur großzuziehen von Mitgliedern in Höhe von einigen Mart und 180 Mart Die Schuldner antworteten und dahin zu wirken, daß sich nicht zweierlei Nationen bilden( 1), einzutreiben. einfach nicht sondern alle sich als Angehörige eines Ganzen fühlen, zu ent- auf die Buschriften, sondern erstatteten schließlich Anzeige. träften suchte, dann aber auch die Vollziehung von Gefeßen zu Wie festgestellt ist, bestand die erſterwähnte Forderung überhaupt hindern fuchte. Es sei bei den Bestrebungen der geheimen Ver nicht. Ob die zweite berechtigt war, konnte nicht festgestellt werden. bindungen die Absicht erkennbar, durch einen späteren Aufstand Das Landgericht hat aber angenommen, daß die Angeklagten an die die Grenzen zu ändern und ein Bolenreich zu gründen. Solche Berechtigung ihrer Forderungen geglaubt haben. Zur Verurteilung Bestrebungen find verboten, wenn sie durch ungefeßliche Mittel bes lam aber das Gericht aus folgenden Erwägungen: Die Angeklagten trieben werden, wie das hier durch Abhaltung nicht polizeilich hatten teine Veranlassung, die fraglichen Schuldner als böswillige angemeldeter Versammlungen geschehen sei. anzusehen; sie durften ihnen deshalb nicht die Aufnahme in die fcharzen Listen androhen und handelten nicht in Wahrnehmung be rechtigter Interessen. Die Aufnahme in jene Listen würde eine Be­leidigung für die Betreffenden enthalten haben. Das Reichsgericht billigte diese Auffassung und verwarf die Revision der Angeklagten. Diese durchaus zutreffende Entscheidung des Reichsgerichts sollte die Anklagebehörden endlich dazu veranlassen, auch gegen schwarze Listen und Aussperrungsandrohungen der Arbeitgeber vorzugehen. Von einer Fabrikfrankenkasse. Ein unerhörter Fall von christ­licher Nächstenliebe" und Mißbrauch der Stellung einer Raffenleitung wird uns aus Augsburg gemeldet. Eine Textilarbeiterin wurde auf Stoften einer Fabriftrantentasse in die Klinit des Diakonissen­baufes gebracht, um wegen eines Unterleibsleibens operiert zu werden. Die Operation wurde um 4 Uhr nachmittags bollzogen. Kauni war die Schwerkrante am anderen Morgen unterrebungsfähig, so wurde ihr bedeutet, daß sie schon am Mittag die Klinik wieder berlaffen müsse, denn die Fabrikkrankenkasse erlaube das Ver­weilen der durch schwere Fabritarbeit frant ge­Als die wordenen Arbeiterin nicht länger als einen Tag. Krankenschwester die Beschaffung einer Droschte in Erwägung zog, ging der Arzt darüber hinweg und meinte, die Stranke soll nur noch einige Stunden im Bett verweilen, dann werde sie schon nach Hause gehen können. Obwohl nun die Unglüd­liche noch nicht einmal die Folgen des Chloro­formierens überstanden hatte und zeitweise noch taumelte, mußte die Schwertrante

Der Staatsantvalt hatte die Inhaftnahme des berurteilten Rybarz wegen Fluchtverdachts beantragt. Von der Verteidigung wurde darauf hingewiesen, daß der in Krakau studierende An­getlagte auf die Zusicherung freien Geleits hin fich hier gestellt habe. Der Antrag des Staatsanwalts sei nicht loyal. Das Gericht beschloß die sofortige Verhaftung des Rybarz mit der Begründung, daß freies Geleit nach der Straf­prozeß- Ordnung nur zugesichert werden könne, sofern es sich um bie etwaige Verhängung einer Geldstrafe handele. Dem Angeklagten stände ja der Beschwerdeweg offen.

Dieser Prozeß und sein aufsehenerregender Ausgang werden der großpolnischen Bewegung in Oberschlesien nur neue gewaltige Kräfte zuführen. Die Konstruktion einer Vereinigung zur Kräftigung der Abfti. nena in puncto Liebe, Trinken, Rauchen und Kartenspielen und zur Pflege idealer Güter als strafbarer Geheimbündelei muß naturnotwendig revolutionierend wirken. Die von dem Reichs­gericht gebilligte Konstruktion einer Geheimbündelei ist mit dem gefunden Rechtsbewußtsein schlechterdings nicht vereinbar und führt, wie im Königsberger Prozeß, zu Folgen, die ein verständiger Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann.

Der internationale, völkerbefreiende, revolutionäre Sozialismus lebe hoch!

-

um

Ein der

Eine Reihe von Beugen, die, von polnischen Agitatoren ver. führt", an den geheimen Zusammenfünften teilgenommen und dabei allerlei gefährliche Dinge wahrgenommen haben sollten, entsprachen den Erwartungen der Anklagebehörde sehr wenig. Nach den polizei lichen Protokollen hatten sie mancherlei Gravierendes ausgefagt, das nun vor Gericht unter dem Gide ganz andere Gestalt gewann und leider als Belastungsmaterial nicht mehr zu verwenden war. Da bei fam es wiederholt zur Aufklärung von Mißverständnissen, die für die Fähigkeit der Palizei, aus dem Polnischen zu übersehen, nicht sehr Rühmliches erbrachten. So sollte ein biederer Schneider meister polnischer Abstammung beranlaßt worden sein, dem Eleufis"-Verein beizutreten und sich der Polensache anzu­nehmen". Vor Gericht stellte fich unzweifelhaft heraus, daß dem Beugen gefagt worden ist, wenn er dem Verein beitrete, folle er sich auch der Sachen der Bolen annehmen, d. h. diesen Kleider reparieren und machen. Ein anderer Zeuge soll nach dem polizeilichen Proto­toll erklärt haben, man habe ihm gesagt, er folle die Sache geheim halten, während sich in der Berhandlung ergiebt, daß ihm gesagt wurde, er solle fich die Sache( die Abstinenz) zu Herzen nehmen. Wie leicht man zum polnischen Verschwörer werden kann, sollte der mitangeklagte Hüttenarbeiter Golly erfahren. Er erklärte, er 2 Uhr nachmittags die Anstalt berlassen und wiffe nicht, wie er zu der Anklage komme, denn er habe niemals Ein Hoch auf den revolutionären Sozialismus als groben Unfug ben halbstündigen Beg bei naglalter Witterung an irgendwelchen polnischen Bereinen teilgenommen, fei troh seines sie polnisch klingenden Namens ein guter Deutscher und schäume für zu behandeln, wurde in einem am Dienstag vom Kammergericht in zu Fuß antreten. As fte unterwegs brohte zusammen­volnisch klingenden Namens ein guter Deutscher und schäume für Berlin erledigten Strafverfahren gegen den Genossen Kamenz verzubrechen, nahm sich eine fremde Person der wandelnden Leiche an Kaiser und Reich. Und in der Tat mußte der die polizeilichen Ermittelungen leitende Beamte als Zeuge erklären, daß ein geblich versucht. Kamenz war am 1. Mai Leiter einer Maifeier und brachte sie in ihre Wohnung, wo sie dann infolge der bersammlung von Berliner Musikinstrumentenarbeitern, die bei ueberanstrengung ohnmächtig zusammenbrach. falscher Golly auf die Anklagebant gefeßt sei. einer Krantenfaffenleitung gefährdet den Im übrigen bemühten sich die polizeilichen Beugen nach besten Graumann tagte und wo Genoffe Gehl über die Bedeutung artiges Verhalten Ramenz schloß die Versammlung mit gwed des Krantenfaffengefeßes, möglichst schnelle Heilung herbei­Kräften, die Angeklagten zu belaften. Danach haben diefelben in des Tages referierte. nicht minder- wie Leben und Gesundheit der des polnischen Königsreichs betrieben. Bei Haussuchungen waren nären Sozialismus. Er wurde deshalb wegen Hebertretung armen Textilarbeiterin. Hoffentlich gelingt es den Augsburger Ge­ihren Abstinentenzirkeln nichts weniger als die Wiedererrichtung einem Hoch auf den internationalen, bölterbefreienden, revolutio- zuführen in geheimen Fächern von Schränken usw. kompromittierende des§ 360 Nr. 11 des Reichs- Strafgesetzbuchs angeklagt und in noffen, für schleunigste Fürsorge des drangfalierten Opfers der Briefe, Notizen, Verzeichnisse usw. gefunden worden. Auch war erster Instanz auch auf Grund dieses Paragraphen zu einer Leitung einer Fabrifkrankenkasse Sorge zu tragen. Die Erkrankte den Beamten bertraulich" von geheimen, sogar nächtlichen Zu- Geldstrafe verurteilt, weil er durch ein Hoch auf den revolutio hat allen Anspruch auf Ersatz der durch diese Fürsorge erwachsenen fammenfünften in den Wohnungen, in Steinbrüchen usw. Kunde nären Sozialismus groben Unfug verübt habe. Das Land often. Ueberdies dürfte den Gerichten die Frage zu unterbreiten geworden, boch immer erst nachher". Auf die neugierige Frage gericht als Berufungsinstanz for a ihn jedoch frei. Es fein, ob die Leiter der Fabrikkrantentasse strafrechtlich verantwort der Berteidiger, wer denn solche Mitteilungen machte, verschanzten nahm an, daß allerdings die Teilnahme von Nichtsozialdemokraten lich find. sich die Beamten hinter das Amtsgeheimnis". Polizeirat Mäbler an der Versammlung nicht ganz ausgeschlossen gewesen wäre und Feuerbestattung in Sachsen . Das Dresdener Oberverwaltungs­gab eine weitausgreifende Schilderung der geheimen polnischen daß das Wort revolutionär hier im Anschluß an Bunde und Orden in Breußen, Galizien und Russisch- Polen, wußte revolutionären Zustände in Rußland , wie sie der Festrebner gericht hat vor kurzem entschieden, daß für das Königreich Sachsen aber auf die Frage der Berteidigung nach den Quellen feines geschildert habe, im Sinne des gewaltsamen Umsturges, ein gefeßliches Verbot der Feuerbestattung nicht besteht. Daraufhin Wiffens nur mit der Erklärung zu dienen, daß ihm seine Vor- nicht der friedlichen Entwickelung gemeint gewesen sein tönne. hat nunmehr das sächsische Ministerium des Innern eine Verordnung gefeßten in Voraussicht dieser Frage schon von vornherein ber- Die Freisprechung sei aber gerechtfertigt, da nach der Jubilatur des erlaffen, in der mitgeteilt wird, daß die bei Anwendung dieser Reichsgerichts( Band 86 S. 24) und dem Begriff des groben Unfugs Bestattungsform zu berücksichtigenden Fragen fanitärer, frimina­boten hätten, darüber etwas mitzuteilen. Hatten die polnischen Zeugen zum größten Teil Söllig ber zur Erfüllung des Tatbestandes eines groben Unfugs das Gefühl fagt der Staatsanwalt sprach den Berdacht aus, daß fie wohl der Belästigung oder Beunruhigung, das ein solches Hoch sehr wohl beeinflußt seien und die polnischen Zeugen fich bei den ent- auf das unbeteiligte Publikum haben könnte, in dem Grade auf den fcheidenden Buntten ihrer belastenden Aussagen der Nachprüfung äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung hinübergreifen müsse, burch den Rückzug auf das Amtsgeheimnis erwehrt, so legte die daß dieser Bestand geändert oder der Gefahr ausgesetzt wird, Antlage nun um so größeres Gewicht auf das bei Haussuchungen verletzt zu werden. Die Ueberzeugung, daß das Hoch des An­gefundene Belastungsmaterial. Die vorgefundenen Sabungen des geklagten diesen Erfolg haben tönnte, habe das Gericht nicht ge­gefährlichen Abstinentenvereins enthielten zwar auch nach dem winnen können. Die Staatsanwaltschaft legte Revision beim Kammergericht ein, Gutachten des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen ab Lehrlingsgesetz in der Schweiz . Im Kanton Zürich ist ein folut nichts Nationalpolnisches". Dagegen sagt das gleichfalls ge- bor dem der Angeklagte durch den Rechtsanwalt Dr. Albert fundene Regulativ zu den Satzungen, daß die einzelnen Birfel Schlesinger vertreten wurde. Der zweite Straffenat des Kammer- Lehrlingsgefeß angenommen, das nur noch die Lesung im Kantons­monatlich Bericht an das Zentralinstitut für nationale Erziehung" gerichts unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Sönderup ver- rate zu paffieren hat. An wichtigen Bestimmungen zum Schutze der 21. November Jugendlichen sei hervorgehoben: Jeder Lehrlingsvertrag ist schriftlich erstatten follen. Ausschlaggebend erschienen der Antlage aber die warf die Rebifion der Staatanwaltschaft am beschlagnahmten Brotokolle der Gigungen einiger Zirkel des mit folgender Begründung: Zum Begriff der Berübung groben in brei Exemplaren auszufertigen. Zu anderen als beruflichen Dienst­ Gleufis"-Vereins. Sie sollen Aufschluß über die in Wahrheit Unfugs gehöre, daß der Bestand der öffentlichen Ordnung verlegt leistungen darf der Lehrling nur insoweit herangezogen werden, als gefährdet fein müsse. Eine solche der Lehrvertrag es ausdrüdlich gestattet und die Erlernung des Be Staatsgefährliche Tätigkeit der polnischen Abstinengler geben. Die oder zum mindeſten des des Hochs auf den revolutionären rufes darunter nicht Schaden leidet. Wohnt der Lehrling bei seinem Namen der an den Sibungen teilnehmenden Eleusen" sind in den Feststellung hinsichtlich Brotokollen nur durch Anfangsbuchstaben angedeutet. Mit einem Sozialismus habe der Berufungsrichter nach seiner Ansicht hier nicht Lehrmeister, so ist dieser verpflichtet, für einen gesundheitlichen Un­Gebet wurden laut den Protokollen die Situngen er treffen tönnen. Darum sei, da der Senat an die tatsächliche Fest forderungen entsprechenden Schlafraum und für ein eigenes Bett zu öffnet und gefchloffen. Dann wurde vorgetragen oder stellung gebunden wäre, eine Rede davon, daß im vorliegenden forgen. Eine etwaige Vergütung für den Lehrling darf nicht nach dem borgelesen über Abstinens "( die Mitglieder mußten schwören, vier Falle§ 360 Nr. 11 des Reichs- Strafgesetzbuches durch Nicht Affordsystem berechnet werden. Die Arbeitszeit des Lehrlings darf fache Abstinenz zu üben: in puncto Liebe, Trinken, Rauchen und anwendung verlegt sei, und die Revision der Staatsanwaltschaft müsse nicht länger als 10 Stunden dauern. Zu derin nicht allzuweitem Umfange zugelassenen Ueberarbeit dürfen nur Lehrlinge von mehr Kartenspielen), aber auch über Stosziusto, Mickiewicz und andere zurüdgewiefen werden. als 16 Jahren herangezogen werden. Sonntags- und Nachtarbeit, polnische Helden und Dichter, über die Geschichte Bolens usw. Dann wurde Unterricht im polnischen Lesen und Schreiben erteilt d. H. Arbeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens ist eben­und schließlich wurden polnische Nationallieder gesungen. Beson falls nur in fehr geringem Maße zugelassen. Den Lehrling für die ders gravierend für die Hauptangeklagten Wicist und Zelasny Zeit nach Beendigung des Lehrverhältnisses durch eine Konkurrenz­flaufel an seinem Fortkommen zu bindern, ist untersagt. Schließlich erschien der Anklage, daß von ihnen zensierte Schreib hefte gefunden wurden. Auch eine Anzahl abatpfeifen werden zur Beaufsichtigung des ganzen Lehrlingswesens paritätische Kommiffionen aus Arbeitern und Arbeitgebern eingefegt. Das Tagen dem Gericht vor, die von abstinenten Mitgliedern ihrem Sur Selbstverwaltung der Krankenkaffen. Ueber den Erwerb von schweizerische Gesetz bedeutet den deutschen Vorschriften gegenüber Gelübde geopfert" waren und gleich auch geopferten Kartenspielen Inschriften trugen, wie J lege die Pfeife ab, damit Polen Grundeigentum durch Strankenkassen hat der neue Handelsminister einen Fortschritt. wiedergeboren wird!" oder" Ich gebe die Karten, um unser liebes Delbrück eine bemerkenswerte Bestimmung getroffen. Im Jahre polnisches Baterland nicht zu bebrüden!" Ganz besonderes Gewicht 1898 hatte die Regierung die Verwaltungsorgane veranlagt, darauf wurde auch darauf gelegt, daß die vom Polizeirat Mädler in ge- hinzuwirken, in die Statuten der Krantenfassen eine Bestimmung heimnisvoller Beleuchtung gezeigte polnische Bruderschaft der aufzunehmen, nach der für den Erwerb, die Veräußerung und die Bhilarethen" in einem vorgefundenen Schriftstück die Eleusis ". Belastung von Grundeigentum, sowie für die Aufnahme von Dar- Stationen Bereine ersucht, Beiträge an den Schahmeister in Morges ( Schweiz ) lehen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben werde. oder an das Seminar der nationalen Erziehung in Krakau zu Nachdem seit 1903 das Verwaltungsstreitverfahren im Krankenkassen­fenden. Eine Anzahl an den Hauptangeklagten Bicist gerichteter wesen eingeführt worden ist, bezeichnet es jetzt der Minister als nicht Briefe, angeblich von namhaften polnischen Führern, spielte schon ratsam, wenn die Behörden von ihrer Befugnis aur Genehmigung Stinemde. 764 55 3mollig im vergangenen polnischen Geheimbundprozeß für die Anflage in Bukunft Gebrauch machen. Wird die Genehmigung verweigert, Hamburg 763 5 Recht, eine Rolle, ohne jedoch die völlige Freisprechung der damaligen fo haben die Staffen das diese Bestimmung in Franki.a. M. 769 SW ihren Statuten zu streichen. Die Aufsichtsbehörden können München 769 N Angeklagten verhindern zu können. Während der Staatsanwalt die Verurteilung ber dann nur nach§ 45 des Krankenversicherungs Gefeßes vor- Bien meisten Angeklagten wegen Geheimbündelei und zwar zu schweren gehen. Die Kaffen könnten so veranlassen, daß die Entschließungen Wetter Prognose für Freitag, den 24. November 1905. Gefängnisstrafen forderte, beantragten die Verteidiger fosten der Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde über Anträge auf Gr Etwas warmer, vorwiegend trübe mit Negenfällen und sehr lebhaften lose Freisprechung. Sie wiefen sehr wirtungsvoll daraufhin, daß teilung der Genehmigung einer Nachprüfung durch die Verwaltungs- südwestlichen Winden. diese Geheimbundprozesse ganz unmöglich gewesen wären, wenn gerichte unterzogen werden. Der Oberpräsident in Potsdam und

Wieviel Kulturarbeit hätte von den 11 Richtern und 3 Staats­anwälten in der Zeit verrichtet werden können, die sie zur Ver­Handlung über die unberechtigte Anflage gebrauchten.

Soziales.

liſtiſcher und firchlicher Natur demnächst durch Landesgefek geregelt werden sollen. Sollten inzwischen Gemeinden, Vereine usiv. zur Errichtung von Krematorien berschreiten", so ist, bevor sie in Betrieb genommen werden, zunächst an die zuständige Regierungsbehörde und durch diese auf Grund von Sachverständigen Gutachten an das Minifterium Bericht zu erstatten. Damit ist also nunmehr endlich die Errichtung von Krematorien auch im orthodoxen Sachsen im Prinzip ermöglicht. Wann wird in Preußen das durch nichts ge­rechtfertigte Berbot der Feuerbestattung fallen?

--

Witterungsüberfidit vom 23. November 1905, morgens& lht.

Berlin

Barometer

stand mm

Wind

767523

765 N

richtung

Windstärke

Better

Temp. n. T.

.= 4° R.

3 wolfent

2 wolfig

2 bedeckt 5 Nebel 2 Regen

1

Stationen

Barometer.

stand mm

Wind

richtung

Windstärke

Wetter

2 Regen

2 bedeckt

4 woltig

1 Haparanda 739 0 Petersburg 752 285 0 Scilly 1756 Aberdeen 740 C 1 Baris 766 SS 3 bedeckt

3 wollenl

Berliner Betterbureau.

Temp. n. T.

oto 2151