Nr. 104. 28. Iahrgaug.2. Stüaflt des„östniirts" Kcrlim DolMlii.Sovvtag, 6. Mai 1900.Ein musterhafter Amtsvorsteher.� Der in der Gemeinde Kaputh seit Jahren tobende Kampfzwischen dem dort wohnenden praktischen Arzt Dr. Hartwig unddem Amtsvorsteher v. Thüm en und dessen Stellvertreter Thurleybeschäftige gestern die fünfte Strafkammer des hiesigen Land-unter Borsitz J)es Landgertchtsrat» N e u e n f e l d. DerKassenarzt nach Kaputh gekommen. Im Anfange hat er mit demwegen Beleidigung angeklagte Dr. Hartwig ist ini Jahre 1894 alsapenarzt nach Kaputh gekc''Amtsvorsteher v. Thümen in den besten Bezsehungen gestanden.Dr. Hartwig war dahinter ge-glaubteSchließlich trat aber ein Riß ein.kommen, daß Thurley seine Amtspflichten verletzte. Erzuerst, daß Herr v. Thümen nichts davon wisse, er willdann aber bemerkt haben, daß die Pflichtwidrigkeiten desThurley mit Wisien des Amtsvorstehers begangen würden.und|mm ging daS gute Verhältnis zwischen dem An-geklagten und dem Herrn v. Thümen in die Brüche. Als erdem letzteren Mitteilungen über seine Wahrnehmungen machte, erhielter die Antwort, er sollte sich nicht um Sachen bekümmern, die ihnnichts angehen. Er wandte sich darauf Beschwerde führend an denMinister. Dieser ordnete Erhebungen an und die Folge war dieEinleitung eines Verfahrens gegen— Dr. Hartwig. Der Landratstellte den Dtrafantrag. Die Erhebungen führten dazu, daß derLandrat den Strafautrag wieder zurücknahm. Nun drehte Dr. Hart-wtg den Spieß um und stellte gegen Herrn Thurley Straf-antrag wegen wissentlich falscher Anzeige und Unterschlagung,gegen Herrn v. Thümen wegen Begünstigung. Es fandenErhebungen statt und der Angeklagte erhielt von demStaatsanwalt den Bescheid, daß keine Unterlage für die Straf-anzeige vorhanden sei. Gegen diesen Bescheid erhob er Beschwerde,es fanden umfangreiche Ermittelungen statt. Dr. Hartwig wurde abermit seiner Anzeige wiederum abgewiesen. Er wandte sich dann nochbeschwerdeführend an den Oberstaatsanwalt, ohne Erfolg zu er-zielen.— Zwischendurch erstatteten Herr v. Thümen und ThurleyAnzeige gegen Dr. Hartwig bei der Disziplinarkammerdes arztlichen Ehrengerichts. Diese stellte sehr umfang-reiche Erhebungen über die in der Anzeige enthaltenen 7 Punkte an.Letztere enthielten die schwersten Vorwürfe gegen Dr. Hartwig. Thurleybeschuldigt ihn des Alkoholismus und des Morphinismus, der schwerstenVergehungen bei Ausübung seines ärztlichen Amtes usw. Herrv. Thümen war diesen Beschuldigungen beigetreten, in-dem er fle mit dem Bemerken unterzeichnete:„er müsse den AngabendeS Thurley als völlig begründet beitreten." DaS ärztlicheEhrengericht hat auf Grund der veranstalteten Zeugenverneh-mungen die Beschuldigungen für unbegründet erklärt unddaS Verfahren eingestellt. Dr. Hartwig bekam AbschriftdeS Bescheides der Aerztekammer und richtete nun sein Schreiben anden Landrat von Tschirschky, das ihm nun wieder— eine An-klage wegen Beleidigung der beiden Amtsvorsteher zuzog. In demSchreiben wurde unter Hervorhebung von Pflichtvernachläffigungen undUebergriffen deS Thurley die Behauptung aufgestellt, daß sowohl er. alsHerr v. Thümen in Geld- und Ehrensachen diejenige Zuverlässigkeit habevermisten lassen, die man von preußischen Beamten verlangenkönne.—> DaS Potsdamer Schöffengericht verurteilte, wie wirseinerzeit ausführlich berichteten, den Angeklagten am 81. Mai 1905zu 20 M. G e l d st r a f e. Das Gericht hielt den Wahrheits»beweis bezüglich des Thurley ganz, bezüglich deS Herrnv. Thümen tm wesentlichen für erbracht, billigte demAngeklagten an sich auch den Schutz des§ 193 zu, hielt aber durchdie Form die Absicht der Beleidigung für dargelan.— Auf die sowohl von der Staatsanwaltschaft als dein Angeklagten eingelegteBerufung änderte das Landgericht in Potsdam das erste Urteil abund verurteilte den Dr. Hartwig zu 200 M. Geldstrafe event.40 Tage Gefängnis.— Gegen dieses* Urteil wurde Revisioneingelegt. Das Kammergericht hob das Urteil auf.Werl es bezüglich des Herrn Thurley nicht ausdrücklich dieFreisprechung festgestellt hat und weil nach Ansicht selbst de«ttammergerichtS bezüglich deS Herrn v. Thümen das PotsdamerLandgericht das Beweisergebnis mit Bezug auf die AnwendbarkeitdeS§ 198 nicht richtig gewürdigt habe. DaS Kammergericht verwies die Sache an das L a n d g e r i ch t B e r l i n EL— In dergestrigen Verhandlung bestritt der Angeklagte die Absicht der Beleidigung. Er habe den Landrat nur dazu bewegen wollen, nun-mehr seinerseits gegen die beiden Beamten vorzugehen undzwar nicht nur wegen deren Eingabe an das ärztlicheEhrengericht, sondern auch wegen der sonstigen UnregebMäßigkeiten, die er an einer Reihe von Fällen nachwies.Herr v. Thümen habe durch zu geringe Energie und mangelshafte Kontrolle die Ungehörigkeiten des Thurley begünstigt.— In—" nämbch im August 1905 hat Herr v. Thümen, ein"~ rr.„freiwillig" sein Amt nieder-urley der Fall, gegen den einziplinarverfahren schwebte, das mit Geldstrafe und Verweisendete.— In der gestrigen Beweisaufnahme handelte es sich imWesentlichen nur noch um die Stellung des Herrn v. Thümen zuden Ungehörigkeiten seines Stellvertreters. Unter den einzelnen,durch Beweis behandelten Fällen, die llar zeigten, daß Herrv. Thümen bezw. sein Stellvertreter ein sehr patriarchalisches, mitden Gesetzen keineswegs stets zu vereinbarendes Regiment führten,interessierte besonders ein Fall F r o b e r g. Der Bruder einesKaufmanns Froberg war ertrunken und die Leiche hatte einige Zeitin der Wohnung des Thurley gelegen. Nach der Beerdigung hatteBruder des Erttuntenen dein Thurley 75 M.„zur Verteilungdie Armen" übergeben. Thurley hatte dies dem Herrnvasie»roniroue oic ungeuoligieuei, uader Zwischenzeit, nämlich im August Ii78jähriger, äußerst schwerhöriger Herr,gelegt. Dasselbe ist mit Herrn Thürderan m W m W..v. Thümen mitgeteilt und das Geld dann als Entschädigung für feineeigenen Aufwendungen behalten, nachdem Herr V. Thümen ihm gesagt, Herr Froberg würde ihm daS Geld wohl in diskreter Forni zudiesem Zweck gegeben Mien. ES kamen sodann Fälle zur Sprache.in denen Thurley bei Eintreibung von Strafgeldern inabgekürztem Verfahren entgegen den Vorschriften deö Ge«setze» vorgegangen war. Leuten, die bei Uebertrettingen abgefaßtwaren, wurden ohne Erteilung von Strafmandaten und ohneQuittung Sühnegelder abgenommen.� Ein abgefaßter mufi-zierender Zigeuner wurde gegen eine„Abfindungssumme" ohneweiteres raufen gelassen, Unrrgelniäßigkeiten bei der Verteilungder Einquartierungögelder/ sind begange» wordenund in einem Falle ist ein Posten zu viel bezahlter Steuerninehrere Jahre hindurch zurückbehalten worden und erstinfolge Klageandrohung ist die Summe zurückgezahlt worden.Herr v. Thümen wies gestem darauf hin, daß e r für d,e Inkorrekt-heilen, die Thurley begangen, nicht verantwortlich sei. Denn dieserhabe die Stellvertretung in dem von ihm ausgeübten Umfange unterBilligung der vorgesetzten Behörde übernommen. Der Neben«kläger hat übrigens, wie festgestellt wurde, sowohl im FalleFroberg. als auch sonst etwa sich herausstellendes Manko ohneweiteres ersetzt. WaS die Anzeige gegen Dr. Hartwig bei demEhrengericht betrifft, so habe er nur einen einzigen der in derAnzeige vorgebrachten Fälle auS persönlicher Erfahrung gekannt undsich im übrigen auf die Versicherungen deS Thurley verlassen, derseine Mitteilungen von zuverlässigen Leuten empfangen haben wollte.Herr v. Thümen gab zu. daß es nicht vorsichtig von ihm war.deS Thurley als„völligwenn er sick der Straianzeigebegründet" anschloß. Zur Sprache kam nock, daß eine Frau, dieunbefugt aus einer Wiese des Herrn v. Thümen eine Kiepe GraSabgeschnitten hatte, letzterem S Mark habe zahlenmüssen. Zeuge V. Thümen gab zu. daß die Kiepe Gras S M.nicht wert ser Er habe aber nach Besprechung mit Thurley dieseSumme festgestellt, um auf diese Weise zu warnen, weil er sehr oftbestohlen wurde. Er wäre ja berechtigt gewesen, Strafanzeige zuerstatten, unter Zustimmung der Frau unterbliebdiese aber gegen Zahlung von 3 MarkllStaatsanwalt G r a ß h o f würdigte die Ergebnisse der Beweis-aufnahm« im wesentlichen zuungunsten des Angeklagen. Dieser habeallgemein behauptet, daß Herr v. Thümen in Geld- und Ehrensachenein ganz unzuverlässiger Beamter sei. Das sei eine Wortbeleidigungund, soweit tj 186 in Frage stehe, seien die einzelne» in Fragestehenden Fälle nicht peeigncl. den schweren Vorwurf gegen einenalten, 30 Jahre im Amte stehenden Beamten zu rechtfertigen. DieBestrafung sei zu Recht erfolgt, denn der Angeklagte� hätte denschweren Vorwurf nicht in der Allgemeinheit erheben dürfen. DerStaatsanwalt beantragte, den Angeklagten in dem Falle Thurleyfreizusprechen und ihn wegen Beleidigung des Herrn v. Thümen zu150 M. Geldstrafe eventuell 30 Tagen Gefängnis zu ver-urteilen.Der Verteidiger kam zu dem Antrage auf Freisprechung, weiltatsächlich der Wahrheitsbeweis in dem vom Kammergericht ge-wünschten Umfange gelungen sei und dem Angellagten der Schutzdes§ 193 vollauf zur Seite stehe.Der Gerichtshof kam zu einer Freisprechung deS An-geklagten. Er nahm an, daß in den von dem Angeklagten an-geführten Einzelfällen, insbesondere im Falle Froberg, im Falleder Einquartierungsgelder, in den Fällen, wo Strafgelder ein-gezogen, nachher aber als Schadensgelder gebucht sind, wo Strafgelder ohne Erlaß von Strafbefehlen eingezogen sind, von Herrnv. Thümen nicht mit genügender Subtilität verfahren und vondiesem dabei nicht die Gewissenhaftigkeit gezeigt worden ist, diemcui von einem preußischen Beamten verlangen muß. Der Gericht»hos verkannte keinen Augenblick, daß die Unterlastungen unter denobwaltenden Umständen menschlich verzeihlich find. Aber deralte Herr muß es sich gefallen lasten, daß das strenge Maß, mitwelchem der preußische Beamte gemessen wird, auch an ihn angelegtwird. Dem Angeklagten ist daher der Wahrheits«beweis gelungen, er ist auch in der Form nicht über dieSchutzgrenzen de« K 193 hinausgegangen. Es erfolgt daher dieFreljprechung unter Auferlegung sämtlicher Kosten auf dieStaatskasse.Festgestellt find demnach eine Reihe Taten, begangen Von demAmtsvorstehcr und seinem Stellvertreter, die mit schweren Strafenbedroht find, falls den Beamten das Bewußtsein der Strasbarkeitbeiwohnte. ES wurden jedoch nicht die Beamten unter Anklage ge-stellt, sondern der, der die Wahrheit sprach. Das jedes Gerechng-keitsgefühl beleidigende Verfahren ist, wie der Antrag deS Staats-anwaltS auf Bestrafung erweist, für Deutschland nur insofern auf-fallend, als es mit der Freisprechung des Unschuldigen und nicht initseiner Verurteilung endete. Zu wieviel Jahren Gefängnis wärewohl ein Arbeiter verurteilt, wenn er ähnliche Handlungen wie derAmtsvorsteher und sein Stellvertreter vorgenommen hätte!Gericbts�eitung.Betrügerische Annoncen.Der Verantwortliche des Inseratenteils deS„BerlinerLokalanzcigerS", Herr Pieniak, und Herr Wedmore als Ber-liner Geschäftsführer einer englischen Firma waren vom Land-gericht I zu Berlin wegen Uebertretung der Polizeiverordnung vom21. August 1903 zu Geldstrafen verurteilt worden. Eshandelte sich um die Veröffentlichung von Inseraten, in denen JohnEraven BurleighS Haarwuchsmittel gegen Kahlköpfigkeit empfohlenworden war. Und zwar nahm das Landgericht an, daß die Be-stimmung des§ 4 Absatz 1 übertreten sei, welche unter anderem ver-bietet, zur Heilung von menschlichen Krankheiten bestimmte Mittelin einer Weise öffentlich anzukündigen, daß daS Publikumdurch di. Art der Anpreisung belästigt wird. DaSsollte hier durch die, wie daS Gericht sich ausdrückte, ausfallende,prahlerische und marktschreierische Art der Ankünduna und An-preisung geschehen sein.— DaS Kammergericht hob amDonnerstag das Urteil auf und verwies die Sache nochmal an dasLandgericht. Begründend wurde ausgeführt: ES brauchte hier nichtentschieden werden, ob Kahlköpfigkeit eine Krankheit sei. Die An-preisung des Mittels als Heilmittel sei schon deshalb als ge-nügend festgestellt anzusehen, weil der Vorderrichter feststelle, daßbeabsichtigt gewesen sei. das Mittel anzupreisen zur Heilung d«Skranken Haarbodenö. der nicht mehr in der Lage sei,Haare zu produzieren. Aber die Verurteilung der Angeklagten lassesich auf die angezogene Bestimmung der PolizeivcrordnungdeS Obcrpräsidenten nicht stützen, wonach Annoncen ausgeschlossenwerden sollen, die daS Publikum belästigten. Diese Bestimmungsei ungültig. Sie gehe über den Rahmen des polizeilichen Ver-ordnungSrechts hinaus. Es sei noch keine Gefahr für daS Publi-kum, wenn sich einige Leute beim Zeitungslesen ärgerten. DasLandgericht müsse indessen nachprüfen, ob nicht die Bestimmung des8 4?lbsatz 2 anwendbar sei, die«S mit Strafe bedrohe, wennin einer öffentlichen Anlündigung einem Heilmittel Wirkungen bei-gelegt würden, die über feinen wahren Wert hinaus-gingen.Die Entscheidung deS KammergcrichtS stimmt mit der all-gemein bestehenden Judikatur übercin. Auch ist vom Kammergerichtund Reichsgericht stets angenommen, daß in der Aufnahme einerbetrügerischen Annonce nicht nur ein Verstoß gegen eine Polizei-Verordnung, sondern auch ein Verstoß gegen§ 263 St. G. B.(Be-trug) liegen könne.___»Zum Plakatwesen. Die Hallesche Stadtbahn(InhaberinA. E. G. zu Berlin) und die Hallcsche Straßenbabngescllschafthatten polizeiliche Verfügungen erhalten, die in und an ihrenelektrischen Straßenbahnwagen zu Halle angebrachten Plakate zuentfernen. DaS Ober-VerwaltungSgericht erklärte am 4. Mai dieVerfügungen soweit für berechtigt, als die Entfernungder außen a n den Straßenbahnwagen angebrachten Plakate ge-ordert worden war. Bezüglich der Ausforderung, auch die i mn n e r n der Wagen angebrachten Plakate zu entfernen, wurdendie Verfügungen aufgehoben. DaS Gericht ging davon aus, daßdie auS verkehrSpolizeilichcn Gründen erlassene und darum rechts-gültige Hallesche Plakatverordnung die polizeilichen Verfügungensoweit rechtfertige, als sie sich auf die außen an den Wagen an-gebrachten Plakate beziehen. In Betracht kommt die Bestimmungder Halleschcn Polizeivcrordnung vom 3t. August 1880. welche sagt:„Ocffentliche Anzeigen auf öfsentlichen Straßen und Plätzen dürfennur an den zu diesem Zwecke bestimmten Vorrichtungen(zurzeit..."M"«' angeheftet8alleinangeschlagen beziehungsweisewerden." Bemerkt wurde noch in der Publikation: Die grundlegendePolizeiverordnung von 1880 regele das öffentliche Plakatwesen.Sie treffe deshalb wolnicht aber die i n den'diegen.lakate an den elektrischen Wagen,Blutschande entrollte eine Verhandlung, die gestern vor der3. Strafkammer des Landgerichts I stattfand. Wegen schwerenSittlichkeitsvcrbrechens war der 43jährige Glaser Gustav Kr e ß l e rin Gemeinschaft mit seiner Lvjährigen Tochter Frida K. angeklagt.Wie die Anklage behauptet, soll der Angeklagte seit dem Jahre 19lDurch Drohungen wurde daS unglückliche Mädchen von ihrem Vaterobendrein gezwungen, anzugeben, daß sie sich mit. anderenMännern eingelassen habe. Dasselbe Ereignis trat im Jahre 1904nochmals ein. Auch hier verschwieg die nunmehr 18jährige Tochterden wahren Sachverhalt. Durch Streitigkeiten in der Familie ge-langte dieses schändliche Verhältnis zur Kenntnis der Verwandten,die unverzüglich Anzeige erstatteten. Der Gerichtshof verurteilteFrida K. zu einer Woche Gefängnis, den verbrecherischen Vaterzu 3 Jahren Zuchthaus und 5 Jahren Ehrverlust»Mocken-Spielplan der Berliner Cheater.Opernhaus. Sonntag: Robert der Teufel.(Ans. 7 Uhr.) Montag.mittag 12 Uhr: Smsonie-Matinee. Abends: Sinfonic-Konzeit der königl.Kapelle. Dienstag: Orpheus und Eurydile. Mittwoch: Bajazzi. Coppelia.Donnerstag: Ricnzi. Ansang 7 Uhr. Freitag: Der Freischütz. Sonn-abend: Der Waffenschmied. Sonntag: Mignon. Montag: Der fliegendeHolländer.Schauspielhaus.. Sonntag: Götz von Berlichinaen.(Ansang 7 Uhr.)Montag: Wie die Alten sungen. Dienstag: Die Ouitzows. Mittwoch:Wilhelm Tell. Donnerstag: Der Erbförstcr. Freitag: Othello. Sonn-abend: Goldfische. Sonntag: Die Ouitzows. Montag: Sappho.Neues Königl. Operntheater. Sonntag: Der Schwur der Treue.Montag bis Freitag gelchloffen. Sonnabend und Sonntag: Alpenköntg undMenfchenseino. Montag: Matth«.Leising-Theater. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Die verlunkene Glocke.Abends: Der Biberpelz. Montag: Die Weber. Dienstag: Nora.(AnfangVI, Uhr.) Mittwoch: Und Pippa tanzt. Donnerstag: Kater Lampe.Freitag: Die Weber. Sonnabend: Der Biberpelz. Sonntag nachmittag3 Uhr: Die versunkene Glocke. AbendS: Kater Lampe. Montag: UndPippa tanzt.Deutsches Theater. Sonntag: Der Kaufmann von Benedtg. Mon-tag: Der Tartüsf. Die Mitschuldigen. Dienstag und Mittwoch: Der Kauf-mann von Venedig. Donnerstag: Der Tartüsf. Die Mitfchuldtgen.Freitag bis Montag: Der Kaufmann von Benedtg.Schiller- Theater O.(Wallner- Theater.) Sonntag nachmittag3 Uhr: Die Macht der Finsternis. Abends: Romeo und Julia. Montagund Dienstag: Weh dem, der lügt. Mittwoch: Die Macht der Finsternis.Donnerstag: Helden. Freitag: Weh' dem, der lügt. Sonnabend: DerMilitärftaai. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Di« Macht der Finsternis.Abends und Montag: Weh' dem, der lügt.Schiller-Thrater Zl.(Fnedrich-WIIHcttnstSdtifcheS Theater.) Sonntagnachmittag 3 Uhr: Zapfenstreich. Abends: Der Ncilchenfresser. Montag:Der Vogel Im Käfig. Dienstag: Helden. Mittwoch: Zwei glückliche Tage.Donnerstag: Der Militärstaat. Freitag! Helden. Sonnabend: DaSLumpengesindel. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Zapfenstreich. Abends UndMontag: Da« Lumpengesindel.Berliner Theater. Bis aus wettere» täglich: Die lustige Witwe.Kleines Theater. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Nachtasyl. Abendsund Montag: Der Unverschämte. Hille Lobbe. Die«ochlangendamc.Dienstag: Tragödie der Liebe. Mittwoch: Der Unverschämte. Hille Bobbe.Die Schlangendame. Donnerstag: Kinder der Sonne. Freitag: Der Un-verschämte. Hille Bobbe. Die Schlangendame. Sonnabend: Tragödieder Liebe. Sonntag: Der Unverschämte. Hille Lobbe. Die Schlangen-dame. Montag unbestimmt.LustsPtelhauS. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Der Famlllentag. Abendsund bis auf weitere» täglich: Die von Hochsattcl. Sonntag, den 13. Mai,nachmittag 3 Uhr: DI« Logenbrüder.Neues Theater. Sonntag. Montag und Dienstag: Ein-sommer-nachtStraum. Mittwoch: Cäsar und Cleopatra. Donnerstag: Ein Sommer-Nachtstraum. Freitag: Cäsar und Cleopatra. Sonnabend, Sonntag undMontag: Orpheus tn der Unterwelt.Komische Oper. Sonntagnachmittag 3 Uhr, sowie abend» undMontag: Hoffmanns Erzählungen Dienstag: Don Pasquale. Mittwoch:Der Colregidor. Donnerstag: Figaros Hochzeit. Freitag: Die Boheme.Sonnabend, Sonntag nachmittag 3 Uhr und Abend«: Hoffmann» Er-zählungen. Montag: Unbestimmt.Theater des Westens. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Der Waffen-fchmicd. Abends: Schützeniicsel. Montag: Fedora. Dienstag und Mit-woch: Schützenliesel. Donnerstag: Don Juan. Freitag: Opernaussührung.('Anfang VI, Uhr.) Sonnabend: Die Fledermaus. Sonntag nachmittag3 Uhr: Undinc. Abends: Schützenliesel. Montag: Die vier Grobiane.Trianon-Theater. Bis auf weiteres täglich: Loulou.Refideiiz-Theater. Bis auf weiteres täglich: LiebeSkunst.Earl Weist> Theater. Sonntag bis Freitag: SherlockAbenteuer. Sonnabend und Sonntag: AuS altem Geschlecht.keine öffentliche Vorstellung.Zentral-Theater. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Die Fiedcrmaus.Mends: Der Zigcuncrbaron. Montag: Der Bettclstudent. Dlenstag: DiePuppe. Mittwoch: Der Vogelhändler. Doimerstag: Die Fledermaus.Freitag: Boccaccio. Sonnabend: Die Glocke» von Cornevill«. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Der Zigeunerbaron. Abends: Die Puppe. Montag:Bruder Straubtnger.Thalta-Theater. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Opernaussührung.AbendS: Hochparterre links. Montag bis Sonnabend: Hochparterre links.Sonntag nachmittags 8 Uhr: Bis früh um Fünf«. Abends und Montag:Hochparterre links.Tentsch-NmerikanifcheS Theater, vis auf weiteres täglich: ArmeMädchen.bolmeSAontagafino< Theater. SonntagZlbends: Madame Bonivard. Monta,Sonntag nachmittag 4 Uhr: ArbettMadame Bonivard.ftolies Capricr. Allabendlich:Apollo. Theater. Allabendlich:Spezialitäten.4 Uhr: Die Herren Söhne.bis Sonnabend: Madame Bonivard.händet nicht. Abends und Montag:Komiker SlVorn und,el.inten.Dalles u. Co.Humbsti-Bumbstt.peztamaren.Passage- Theater. Allabendlich: Spezialitäten.Wintergarten. Spezialitäten.Rrichshallrn- Theater. Stettiner Sänger.Hansa-Theater. Wunderkind. Familie Bernstein w Ostend»Meiropol. Theater. Aus— ins Metropol IUranta Theater. Taubenstraße 4S/4S. Sonntag und Montag> kmGolf von Neapel.Berliner Marktpreise. Aus dem amtlichen Bericht ber städtischenMarkthallcn-Dircktion. Rindfleisch la 62—66 pr. 100 Pfund, IIa 52—62,[IIa 48—52, IVa 40—49, engl. Bullen- 00—00, dän. Bullen- 00—00,oll. Bullen- 00-00. Kalbfleisch, Doppclländer 105-120, 1» 80-90,a 66-78, lila 52-64. Hammclsleisch la 60-70, Na 54-60.''..................... alte, Stück 1,50— 8,25,83. Tauben, junge., W»_■ 2,80—3,00, per Pfd.00—00, Hamburger per Stück 3,00—4,00. Gänse, junge, per Psd. 0,85—1,00,>er Stück 4,00-6,00. Hechte 90-113. Schleie, 102-108. Bleie 00-00.' matt2—38. Aale, groß 95-106. mittel 107-114, klein 67-69, uns. 81-100.Rotzen 49—66. Flundern, pomm. I, p. Schock 4—8, Kieler, Stiege lar-1, do. mittel, per Kiste 2—4, do. klein, per Kiste 00—00. Bücklinge,schweb, per Wall 0,00, norw. 0,00, holländ. 1—1,50, Kieler 1—3, Stralsundce3,50—1. Aale, groß, per Psd. 1,10—1,30, mittel 0,80-0,90, Nein 0,50-0,60.Sprotten, Kieler, 2 Wall 1—1,50, Elb- per Kiste 0,00—0,00. Sardellen,1902er, per Anker 76,00, 1904er 74,00, 1905er 70,00. Schottische Vollherlngc1905 00-00, large 40-44, füll. 38-38, med. 83-35, deutsche 37-44." ennge, neue Matje«, per'/, Tonnen 60—120. Hummern, Ila� 100 Psd........." elgr'0— 00. Krebse, per Schock,15-17, mittelgroße 13,50, Nein« 4,00,unsortiert 6,60—8. Eier, Land-, per Schock 00—00, friste 3,00—3,15.Butter per 100 Pfund, la 116, Na 110-111, INa 107-110, ad-fallende 105—108. Saure Gurken. Schock 3,50—4 M., Pseffergurken 3,50—4 M.Kattoffeln per 100 Psd. maga. von. 8,10—2,35, rot« Daberschc 2,00—2,20,runde weiße 1,80—2,00. Wirfingkohl, Holl., per Schock 8,00—24,00. Weiß-kohl, dän., per Schock 7,00—9.00, Roikohl, Holl., per Schock 00,00—00,00.Grünkohl, per 100 Psd. 00-00. Rüben, weiße 00-00, Teltower 00-00.Kohlrüben, per Schock 2,50—4,50. Holl., 5—6.Wttternngsüderfickit vou, 5. Mai 1906,«argen» 8 tth«.kwtnembe 767 NO 1 Nebel768 Still-bedeckt767 Still— wollenl767 iRD 2 wolkig766 SW 4 Halb bti.767 Still-bedecktWetter. Prognose fürZiemlich heiter und warmoder unerhebliche Niederschläge.aparanda 772Setrrsburg 772 OSOdllyelberdeenPari»765 SSW764 SSW770, K2 wölken!1, bedeckt»bedeck»llvolkenl2, bedecktSonntag, den 6. Mai 1906.bei schwachen westlichen Winde«: keineBerliner Wetterbureau.Wasserstand am 4. Mai. ElbeDresden— 1,02 Meter.Straußsnrt«i'-bei+bei Magdeburgbei Aussig+ 0,45 Meter,»ei1,67 Meter.— Unftrut bei