Hören und er als Vorsitzender des Abstinentenvereins hier das Haus- werbegerichts zu beschäftigen. Die Werkzeug und Maschinenfabrit
recht habe und, wenn nötig, auch berechtigt sei, die Polizei zum Verlassen der Leseräume aufzufordern. Schließlich wurden auch aus diesem Zimmer die Anwesenden durch herbeigerufene SchutzTeute entfernt. Der Staatsanwalt beantragte zwei Monate Gefängnis. Der Verteidiger führte aus, daß die Bestimmungen des $ 110 des Strafgesetzbuches hier in feiner Weise zuträfen. Bon einer öffentlichen Aufforderung, wie sie der angezogene Paragraph voraussetzt, könne darum nicht die Rede sein, weil sich die Vorgänge in einer geschlossenen Gesellschaft, die keineswegs den Charakter der Oeffentlichkeit an sich getragen habe, abgespielt hätten. Und zu den Anordnungen der Obrigkeit im Sinne des§ 110 seien nach einer reichsgerichtlichen Entscheidung nur solche polizeilichen Maßnahmen zu rechnen, die dem Vollzuge von Gesezen dienen. Dies treffe aber für die Anordnung des Polizeipräsidenten, die Versammlung unter allen Umständen zu verhindern, nicht zu. Das Gericht verurteilte Genossen Krüger zu einem Monat Gefängnis. Die Versammlung sei, so habe das Gericht angenommen, so abgehalten worden, wie sie beabsichtigt gewesen ift, und sollte in den Rebenräumen fortgesetzt werden. Die Anordnung des Polizeipräsidenten, die Versammlung zu verhindern, liege innerhalb seiner Buständigkeit und falle nach Ansicht des Gerichts unter§ 110 des Strafgesetzbuches, wenn auch zugegeben werden müsse, daß über diese Sache gestritten werde. Wenn nicht § 110, so treffe§ 111( öffentliche Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung) für den vorliegenden Fall zu. Die ent scheidende Frage sei die, ob die Aufforderung eine öffentliche gewesen ist. Es habe zwar nur eine Mitgliederversammlung stattgefunden. Aber aus der üblichen Taktik der Sozialdemokratie, Nichtmitglieder als Gäste in ihren Versammlungen willkommen zu heißen, und aus dem Umstande, daß Besucher der Leseräume ohne weiteres Zutritt zu der Versammlung gehabt hätten, sei zu entnehmen, daß diese Bersammlung am 24. Februar d. J. den Charakter einer öffentlichen gehabt habe. Auf eine Gefängnisstrafe sei erkannt worden, da eine Geldstrafe den Angeklagten nicht treffen würde und da derselbe durch sein ziemlich dreistes Auftreten sich einer fühnen Aufreizung und somit eines außerordentlichen Erzesses schuldig gemacht habe.
Die im Urteil angeführten Strafzumessungsgründe tenn. zeichnen besser als es eine fremde Kritik tun könnte die Befangenheit des Richters. Sie mag durch den Umstand entstanden sein, daß das Gericht aus der Gesamtfituation entnahm, daß alle Bütteleien und Knütteleien des Klassenstaates vergeblich sind, die darauf gerichtet find, die Jugend vor dem Einfluß der sozialdemokratischen Ideen zu bewahren. Ruhige Ueberlegung hätte dem Gericht offenbart, daß die sozialdemokratischen Anschauungen naturnotwendig aus dem Wirtschaftsgetriebe erwachsen müssen. Daß Ideen ohne Aenderung ihres Nährbodens nicht vertilgt, am allerwenigsten durch rauchloses Bulber, gewaltsame Verwaltungsakte oder durch Gefängnisse beſeitigt werden können, sollte trob des so geringen Quantums, das auf naturwissenschaftlichem und ökonomischem Gebiet an Kenntnis von Juristen amtlich verlangt wird, ein Gericht wissen. Allein die Befangenheit des Richters gegenüber dem Angeklagten, der nicht für das Dogma eintritt die Dummheit muß dem Volfe erhalten bleiben", macht das Urteil, das juristisch unhaltbare Urteil erflärlich. Der Richter selbst äußert Zweifel. Er legt dar, er wisse nicht, ob§ 110 oder ob§ 111 verletzt sei einer der beiden Paragraphen sei aber verlegt. Wird eine solche Art der Begründung vom Reichsgericht als hinreichend anerkannt, so würde es damit der Juristerei und der Strafprozeßordnung ein Armutszeugnis ausftellen, gegen das im Interesse der Rechtssicherheit entschieden Front gemacht werden muß. Ein Schwurgerichtsurteil soll ja bekanntlich nach freilich irriger Ansicht an dem Mangel einer Begründung gegenüber sogenannten gelehrten Urteilen leiden. Ein Schwur gerichtsurteil aber, das auf die Frage: ist§ 110 oder ist§ 111 berlebt, antworten würde:§ 110 ist verlegt, aber es mag das zweifelhaft sein, wir erklären daher: wenn wir uns in diesem Puntt irren, fo ist§ 111 verlebt, würde zweifellos als ein Unifum von Unklarheit und Unfähigkeit, die Pflichten eines Geschworenen zu erfüllen und statt mit ja oder nein mit" ja, aber und wenn nein, dann zu antworten, der Aufhebung unterliegen.
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In der Sache selbst dürfte das Gericht bei der Anwendung der §§ 110 und 111 bös daneben gehauen haben. Der Schuhmann ist feine„ Obrigkeit", gegen seine Anordnungen zum„ Ungehorsam" aufzufordern, ist trotz der Hochschätzung des Gerichts vor dem Schutz mann nicht auf Grund des§ 110 St. G. B. strafbar: das hat auch das Reichsgericht Ende der 80er Jahre in dem bekannten Prozeß gegen Johanna Jagert anerkannt. Dort wurde sogar mit Recht dem Polizeileutnant die Qualifitation einer Obrigkeit" nicht zugebilligt. Von einer Aufforderung zum Ungehorsam gegen Anordnungen des Polizeipräsidenten der Stadt der reinen Vernunft und Klaffenjustiz tann, abgesehen von dem vom Verteidiger mit Recht geltend gemachten Grunde teine Rede sein, weil die nicht einmal rechtsgültige Anordnung" für den Schußmann nicht für die Versammelten ergangen ist. Den hat aber Genosse Krüger zum Ungehorsam nicht aufgefordert. Von einer Aufforderung zu einer strafbaren Handlung fann ganz und gar keine Rede fein. Der Genosse Krüger hat im Gegenteil den Schußmann aufgefordert, den Hausfrieden zu wahren. Und dazu war er boll berechtigt, auch wenn der Polizeipräsident in Person die Abstinenten- Besehalle hätte besuchen wollen. Der Prozeß ist ein flares Zeichen dafür, wie in einigen Gerichtshöfen immer mehr als oberster Rechtsgrundsatz zur Geltung zu kommen scheint: die Macht der Polizei ist unbegrenzt.
Wann liegt regreßpflichtiges Verschulden der Arbeiter vor? Mit dieser Frage hatte sich gestern die fünfte Kammer des Ge
Allen Berwandten, Freunden und Bekannten hierdurch die traurige Nachricht, daß mein lieber, guter Mann, Bater, Bruder und Schwager
Robert Rehmann
2646
im Alter bon 50 Jahren nach langem, schwerem Leiden am 27. 6. Sets. verstorben ist. Dies zeigen tiefbetrübt, stilles Beileid bittend, an
um
am
Marie Rehmann nebst Kindern. Die Beerdigung findet Dienstag, den 31. d. Mts., bom Trauerhause Grüner Weg 47 um 2 Uhr nach dem städtischen Friedhofe in Friedrichsfelde statt.
Zentral- Verband
der Zimmerer Deutschlands . Zahlstelle Berlin u. Umgegend. ( Bezirk 7.)
Allen Kameraden hiermit zur Nachricht, daß unser langjähriges Mitglied
Friedrich Jähnke
am 25. Juli verstorben ist. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet heute nachmittag 4 Uhr vom Trauer hause, Rigdorf, Weisestr. 47, aus nach dem neuen Rirdorfer Kirch hoje, Mariendorfer Beg, statt. Um rege Beteiligung bittet Der Vorstand.
Freunden und Bekannten hier durch die traurige Nachricht, daß meine liebe Frau, unsere gute Mutter 18402
Selma Friedrich
geb. Hirt
im 46. Lebensjahre nach schwerem Leiden entschläfen ist.
am
Die Beerdigung findet Montagnachmittag 4%, Uhr von der Leichenhalle des EmmausKirchhofes aus statt.
Raimund Friedrich nebft Kindern, Ratiborstraße 1.
Verband d. baugewerblichen Hülfsarbeiter Deutschlands . Zweigverein Berlin u. Umgegend. ( Bezirk Osten.) Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Mitglied
Leo Tomaszewski
am 24. d. Mts. auf dem Neubau Helmholzstraße, Barzelle 11, töb lich verunglüdt ist. 35/14
Die Beerdigung findet heute, Sonntag, den 29. d. Mts., nach mittags 4 Uhr, von der Leichen halle des fatholischen Kirchhofs in Wilhelmsberg aus ftatt.
Um rege Beteiligung ersucht Der Zweigvereins- Vorstand.
Piano, 50 M., borzügl., bis 8, Sonntag 4, Gerichtstr. 32, Dittrig
Verfammlungen.
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von Richard Weber u. Co. verklagte den Arbeiter K. wegen 35 M. Schadensersatz für eine angeblich durch seine Schuld beschädigte Maschine. Die flägerische Firma hatte das herausgebrochene Stück Mittwoch in Boeters Saal seine Generalversammlung ab. Der Zentralverband der Schmiede( Bahlstelle Berlin ) hielt am Eisen mit zur Stelle gebracht und versuchte, an Hand desselben Hentschel verlas zunächst den Kaffenbericht vom zweiten dem Gerichtshof zu erläutern, daß nur durch eine ganz grobe Quartal. Demnach hatte die Hauptkasse bei einer Einnahme von Fahrlässigkeit der fragliche Defekt eintreten konnte. Auch der als 13 814,03 m. und einer Ausgabe von 18 741,32 M. ein Defizik von Beuge vernommene Wertmeister gab seine Aussage dahin ab, daß 4527,23 M. Die Lotaltasse erzielte bei einer Einnahme von eine Schuld des Beklagten vorläge. Wenn er vorsichtiger zu Werke 16 451,67 M. und einer Ausgabe von 7604,28 M. einen Ueberschuß gegangen wäre, so hätte der Bruch der Maschine nicht eintreten von 8847,39 M., sodaß ein Bestand von 17.447,39 M. am Orte berfönnen. Demgegenüber gelang es dem beklagten Arbeiter, burch bleibt. An Streifunterstüßung wurden im letzten Halbjahr allein die weitere Beweisaufnahme festzustellen, daß schon früher einem 22 778,35 M. gezahlt. anderen Arbeiter das gleiche Malheur passiert war, die bom Hamburger Hauptvorstand für ungültig erklärte Wahl Eine längere Debatte entspann sich über und zwar an derselben Stelle der Maschine. Damals der Berliner Gauleitung. Beschlossen wurde, es bei der alten hatte der Arbeitgeber einen Regreßanspruch gegen den Arbeiter Wahl zu belassen und die angeordneten Neuwahlen nicht vorzunicht gemacht. Das Gewerbegericht wies die Firma mit Wegen der vorgerückten Zeit konnten auch die Neuihrer Klage ab. Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte die wahlen der Ortsverwaltung nicht mehr erledigt werden. Die bei der Maschinenbearbeitung im allgemeinen übliche Sorgfalt meistens sehr persönlichen Auseinandersetzungen über die Tätig außer acht gelassen habe. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, keit der bisherigen Ortsverwaltung dauerten bis zum Schluß der eine bestimmte Bearbeitung solche Schwierigkeiten in fich birgt, daß fie leicht zu Defekten führen kann, was hier durch den schon ein- Bersammlung, der gegen 1 Uhr nachts erfolgte. mal vorgekommenen Defett erwiesen ist, so muß der Arbeitgeber diejenigen technischen Vorkehrungen treffen, die zur Vermeidung von Schäden unter normalen Arbeitsverhältnissen notwendig sind. Regreßpflicht des Prinzipals für ärztliche Brivatbehandlung.
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nehmen.
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Mit dem Verhalten der Korbmacherinnung gegenüber dem Ge. fellenausschuß beschäftigte sich am 23. Juli eine Branchen. bersammlung der Korbmacher. Aus den Ausführungen der Mitglieder des Gesellenausschusses ergab sich, daß mehrfach dem Gesellenausschuß durch die Jnnung die Ausübung der Befugnisse Eine wichtige Entscheidung in bezug auf die Ersatzpflicht der unmöglich gemacht oder erschwert wurde, welche§ 95 der Gewerbes Aerztekosten bei privater Behandlung der Handlungsgehülfen fällte ordnung im Abſay 2 und im Absatz 3 Nr. 1 und 2 so beſtimmt: gestern die erste Kammer des Kaufmannsgerichts. Der bei der„ Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlings Firma P. Raddaß u. Co. bedienstete Aufsichtsherr Georg B. hatte wesens und bei der Gesellenprüfung sowie bei der burch einen Sturz eine Verlegung erlitten. Er bat sich unter Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu bes Mitteilung des Unfalls einen Krantenschein aus. Dieser wurde teiligen, für welche die Gesellen( Gehülfen) Beiträge entrichten usw. ihm jedoch verweigert. Statt dessen sandte die Firma ihren Ver- Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch das trauensarzt zu ihm hin, der jedoch nur eine Untersuchung vornahm, Innungsstatut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei Be die dem Berlebten nicht sorgfältig genug erschien. Er begab sich ratung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes mindestens ein deshalb ohne Schein zum Kaffenarzt, der aber vorerst auf Bei- Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulaffen bringung des fehlenden Scheines, wie ihm dies von der Kaffe bor- ist; 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der geschrieben, bestand. Nunmehr begab sich B. in private ärztliche nnungsversammlung feine sämtlichen Mit Behandlung. Die aus dieser Behandlung resultierenden Kosten in glieder mit bollem Stimmrecht zuzulassen sind. Söhe von 65 M. fordert er nun von der Firma zurüd, indem er Dem Gefellenausschuß wurde es namentlich durch Hinausweisung hervorhebt, daß ihm die Beklagte die Möglichkeit der Kaffen - aus der Quartalsversammlung der Innung verwehrt, auf dem Gebehandlung benommen habe. Die beklagte Firma vertritt dem- biete des Lehrlingswesens Anregungen zu geben, Fragen des gegenüber die Ansicht, daß sie damit, daß sie ihren Vertrauens- Lehrverhältnisses zu erörtern und klarzustellen. Der Gesellenargt zum Kläger sandte, ihre bolle Schuldigkeit getan habe. ausschuß hat deshalb beschlossen, sich mit einer Beschwerde an die Das Kaufmannsgericht verurteilte die Beklagte zur Aufsichtsbehörde zu wenden und der Versammlung anheimzustellen, Bahlung der geforderten 65 M. Der Prinzipal war verpflichtet. zu beschließen, was weiter geschehen solle. In der Diskussion wurde dem Kläger den Kassenschein auf Wunsch auszuhändigen. Von allgemein das Verhalten der Innung verurteilt und unter Bezugdieser Pflicht entbindet ihn auch nicht die Entsendung eines Ber- nahme auf den§ 95 der Gewerbeordnung und den§ 87 des trauensarztes der Firma zum Kläger. - Das Urteil des Kauf- Innungsstatuts für rechtswidrig erklärt. Die Versammlung beschloß mannsgerichts trifft zu, da es sich um einen nicht tranten auf einen Antrag aus ihrer Mitte, daß der Gesellenausschuß sein versicherungspflichtigen Angestellten handelt. Die Frage, ob ein Amt niederlegen und so gegen die ihm entgegengebrachte Angestellter überhaupt verpflichtet ist, sich vom Vertrauensarzt der Nichtachtung protestieren solle. Es folgte der Bericht der Firma behandeln zu lassen, tam nicht zum Austrag. Sie dürfte zu Kontrollkommission, dessen Hauptpunkte schon durch den Vorwärts" verneinen sein. bekannt gegeben sind. Darauf erledigte man noch einige Branchenund Werkstattangelegenheiten.
Ein Schulfnabe vor dem Reichsgericht.
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Wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung war vom Landgericht Bremen ein Schultnabe zu zwei Wochen Ge= fängnis berurteilt worden. Er hat mehrere Ballen Baumwolle, die sich in einem Eisenbahnwagen befanden, angezündet und dadurch beschädigt. Die Eigentümer haben Strafantrag gestellt. Das Landgericht hat angenommen, daß es sich bei der Baumwolle um Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne des § 308 Str.-G.-B. handle.
$ 308 Str.-G.-B. bestimmt: Wegen Brandstiftung wird mit Buchthaus bis zu 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu bes stimmten öffentlichen Plähen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Gigentum sind oder zwar dem Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer entweder einem zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäude, einem Gebäude, einem Schiff oder einer Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen oder einer Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, oder einem der eingangs bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten ein.
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Neues Königl. Operntheater. Sonntag: Carmen. Montag: Die schöne Helena. Dienstag: Carmen. Mittwoch: Die schöne Helena. Donnerstag: La Traviata . Freitag: Cavalleria rusticana. Der Bajazzo. Sonnabend: Mignon. Sonntag: Der Barbier von Sevilla . Cavalleria rusticana. Montag: Die schöne Helena.
Witwe.
Leffing- Theater. Sonntag und die folgenden Lage: Die lustige Theater des Westens. Sonntag bis Mittwoch: Geschlossen. Donnerstag und die folgenden Tage: Der Barbier von Sevilla .
Schiller Theater 0. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Der Freischütz. Abends: Carmen. Montag: Die Zauberflöte. Dienstag: Der Trous badour. Mittwoch: Fidelio. Donnerstag: Martha. Freitag: Carmen. Sonnabend: Der Rattenfänger von Hameln. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Bar und Zimmermann. Abends: Der Postillon von Lonjumeau . Montag: Der Wildschütz.
Schiller Theater N.( Friedrich- Wilhelmstädtisches Theater.) Sonntag bis Sonnabend: Zapfenstreich. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Bapfenstreich. Abends: Die Afrikanerin. Montag: Geschlossen.
Berliner Theater. Sonntag und die folgenden Tage: Sherlod Holmes. Lustspielhaus. Sonntag und die folgenden Tage: Unsere Rtäte. Komische Oper. Sonntag, Montag, Dienstag: Hoffmanns Ers Sonnabend: Figaros Hochzeit .
Das Landgericht hat diesen§ 308 und den§ 303( Sachbe- Freitag: Hoffmanns Erzählungen . zählungen. Mittwoch: Don Pasquale. Donnerstag: Der Corregidor.
schädigung) zur Anwendung gebracht und unter Berüdsichtigung der gegen Jugendliche im§ 57 Str.-G.-B. ausgesprochenen allge meinen Strafherabsehungsgründe auf 14 Tage Gefängnis erkannt. Das Reichsgericht billigte am Freitag, daß§ 308 Str.-G.-B. auf die Straftat zur Anwendung gebracht war, hob aber doch auf die Revision des Angeklagten das Urteil auf, weil im Urteil nicht festgestellt ist, daß sich der Angeklagte der Eigenschaft der Baumwolle als eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses bewußt war. Er habe annehmen können, daß die Baumwolle diese Eigenschaft durch die Behandlung im Geschäftsverkehr bereits verloren habe. Es sei von diesem Gesichtspuntt aus zu prüfen, ob der Schuljunge die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Das Landgericht dürfte bei der AnEinsicht besessen habe. wendung des Strafgesetzes auf den dummen Streich die Erkenntnis des Einflusses nicht besessen haben, den die beginnende Pubertät ausübt. Auch dieser Fall zeigt, wie dringend die Beseitigung der Möglichkeit ist, daß Kinder vom Strafrichter abgeurteilt werden.
Allen Verwandten, Freunden und Bekannten die traurige Nach richt, daß unsere liebe Tochter Hertha
infolge der erlittenen Brandwunden verstorben ist.
Dies zeigen tiefbetrübt an H. Höppner nebst Frau, Wilhelmshavenerstr. 54.
Die Beerdigung findet am Sonntag, den 29. Juli, nachmit tags 5 Uhr, von der Leichenhalle des Heilands Kirchhofes in Plößen 2345 fee aus statt.
Für die vielen Beweise inniger Zeil
nahme am Strantenlager wie auch bei der Beerdigung meines lieben Mannes, unseres herzensguten Vaters, des Schloffers 2325
jagen wir allen Verwandten, Freun den und Bekannten, besonders den Genossen des 537. Bezirks, dem Deutschen Metallarbeiter- Berband fowie feinen früheren Kollegen der Fuhrmannschen Geldschrankfabrik und benen der Arnheimschen Geldschrank fabrit für ihre großen Kranzspenden unsern herzlichsten Dank. Witwe Helene Arndt nebst Kindern.
Danksagung.
Allen Verwandten, Freunden und
Sonntag und Montag: Unbestimmt.
Kleines Theater. Sonntag, Montag, Dienstag: Die Juden. Mittwoch, Donnerstag: Nachtasyl. Freitag, Sonnabend, Sonntag: Ein idealer Gatte. Montag: Nachtafyl.
Trianon- Theater. Sonntag bis Dienstag: Geschlossen. Mittwoch bis Sonnabend: Die herbe Frucht. Sonntag und Montag: Unbestimmt. Zentral- Theater. Sonntag bis Dienstag: Geschlossen. Mittwoch: Die Fledermaus. Donnerstag: Der Zigeunerbaron. Freitag und Sonnabend: Nanon. Sonntag nachmittag 3 Uhr: Der Zigeunerbaron. Abends: Nanon. Montag: Die Fledermaus.
Carl Weiß- Theater. Sonntag und die folgenden Lage: Adele. Reichshallen Theater. Gastspiel Winter Tymian mit seiner bes rühmten Herrengesellschaft. Metropol Theater. Auf ins Metropol! Apollo Theater. Sonntag und die folgenden Tage: Berlin im Omnibus. Spezialitäten. Baffage Theater. Allabendlich: Spezialitäten. Urania- Theater. Taubenstraße 48/49. Sonntag und die folgenden Tage: Der jüngste Ausbruch des Besuv.
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gießers Paul Jagaciak unsern herzlichsten Dant.
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Frau Jagaciak und Tochter. Danksagung.
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