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Br. 270. 23. Jahrgang. 2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Das neue Ausnahmegesetz

Sonntag, 18. November 1906.

berechtigten erst nach Ablauf eines Jahres ausgeantwortet werden. verfolgte". Die Zwecke des Vereins müssen, wie in den Motiven Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist somit in der Wirkung gleich zum Gesezentwurf besonders betont wird, im einzelnen im Statut bedeutend mit der Auflösung des Vereins und der Beschlagnahme angegeben werden. Will der Verein andere Gewerkschaften bei den bes Bermögens. Die Bestimmungen über die Entziehung der Lohnfämpfen unterſtüßen, so muß dies im Statut beſtimmt werden, Rechtsfähigkeit sind in dem Entwurf aber so dehnbar, daß sie und dann kann er die Rechtsfähigkeit nicht erlangen. Hat er die gegenüber unseren gesamten Gewerkschaften erfolgen kann, wenn Bestimmung nicht im Statut und unterſtüßt andere Gewerkschaften fie in der Weise tätig sind wie bisher. troßdem, so wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, was einer Auf­

Diesen ungeheueren Nachteilen, welche die Gewerkschaften lösung der Organisation gleichtäme. treffen, wenn sie auf Grund dieses Gesezes die Rechtsfähigkeit er- Und schließlich wird in der Begründung des Gesezentwurfes werben würden, stehen ganz twinzige Vorteile gegenüber. Das nicht nur den Landarbeitern, sondern auch den Seeleuten und den Gesetz würde somit für die Gewerkschaften nicht nur unbrauchbar, Eisenbahnern, einschließlich der Arbeiter der Betriebswerkstätten, sondern geradezu gefährlich werden. das Koalitionsrecht unbedingt abgesprochen. Es heißt darüber in der Begründung:

" Nicht zu den gewerblichen Arbeitern" im Sinne des Ent­wurfs gehören daher unter anderem namentlich die Schiffsmann­schaften auf den Seeschiffen und die im Gewerbebetriebe der Eisen­bahnen tätigen Personen. Bezüglich der letteren ist ausdrücklich gesagt:

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Ge läßt sich, wenn eine Eisenbahnverwaltung eine Maschinen­werkstatt lediglich für die Förderung ihrer Eisenbahnunter­nehmungen betreibt, taum sagen, daß sie ein von ihrem Eisenbahn­unternehmen getrenntes befonderes Gewerbe betreibe. Hiernach berliert jene Streitfrage( die Frage, ob die Arbeiter der Eisenbahn­betriebswerkstätten das Koalitionsrecht haben) für den Entwurf die praktische Bedeutung."

wider die Arbeiterklasse. Ueber das Antigetvertschaftsgeset läßt sich die General­Tommission der Gewerkschaften Deutschlands in gleich verurteilendem Ginne wie wir aus. Ihre Ansicht gibt der nachfolgende Artikel wieder. Die von liberaler Seite schon im Jahre 1869 und seit 1890 von der freifinnigen Partei und dem Zentrum wiederholt geforderte Gewährung der Rechtsfähigkeit an die Berufsvereine soll nunmehr erfolgen. Die Regierung hat dem Reichstag am 12. November 1906 Allerdings ist keine Gewerkschaft verpflichtet, sich dem Gesetz einen Gefeßentwurf vorgelegt, nach dem den Berufsvereinen die zu unterstellen, denn die Rechtsfähigkeit muß nicht, sondern sie Rechtsfähigkeit gegeben werden soll, wenn sie sich unter bestimmten fann erworben werden. Jedoch haben wir mit unserer Reichs­Voraussetzungen als eingetragener Berufsverein" in das bei den regierung und Reichsgesetzgebung soviel Erfahrungen gemacht, um Amtsgerichten geführte Vereinsregister eintragen lassen. In den gewerkschaftlichen Zentralverbänden stand man den zu wissen, daß, wenn dieses Gesetz Annahme finden und Rechtskraft Bestrebungen der freisinnigen und der Zentrumspartei , den Berufs - sprechende Maßnahmen getroffen werden, um sie entweder zur erlangen sollte, den nicht eingetragenen Vereinen gegenüber ent­bereinen die Rechtsfähigkeit zu verschaffen, äußerst fühl gegenüber, Gintragung zu zwingen, oder fie in ihrer Tätigkeit zu hemmen, in der sicheren Voraussetzung, daß ein entsprechendes, von der oder völlig lahm zu legen. Wir erinnern an das Vorgehen gegen Regierung eingebrachtes Gefeh nicht geeignet sein würde, die Ge- bie freien Hülfskaffen, nachdem die Gesetzgebung für die Orts­wertschaften zu fördern, sondern sie in ihrer Entwickelung und frankenkassen entsprechend ausgestaltet war. Betätigung zu hemmen. Das gelindeste wäre, daß eventuell weitere Gefeße auf diesem Das, was die Regierung nunmehr dem Reichstage zur Beschluß- Gebiet, die den Arbeitern eine gesetzliche Vertretung sichern würden, faffung vorgelegt hat, übertrifft aber die schlimmsten Befürchtungen, auf dem vorliegenden Gesez sich aufbauen und zur Wahl einer Damit wird großen und bedeutungsvollen Arbeiterkategorien die in Gewerkschaftskreisen bezüglich eines solchen Gesezes vor- folchen Vertretung nur die eingetragenen Berufsvereine" be- das Koalitionsrecht abgesprochen, das sie bisher ausübten. Und das handen waren. Das Gesetz in vorliegender Form würde, wenn die Gewerkschaften auf Grund desselben die Rechtsfähigkeit er­sollen die Arbeiter als einen Fortschritt anerkennen und in Kauf werben wollten, nicht nur eine Unmenge von Belästigungen, den Gesetzes die seit Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gewerk­Schlimmer wäre, wenn nach Inkrafttreten des vorliegenden nehmen! Form, Inhalt und Tendenz des Gesezentwurfes lassen ver­betreffenden Gewerkschaften auferlegen, sondern es ist geeignet, schaften ständig drohende Gefahr einträte, indem man die im muten, daß dieser nicht von den Geheimräten im Reichsamt dez Mitglieder zu gefährden und infolge bestimmter Anlässe, die in der Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über die Ge- Innern, sondern von den Scharfmachern des Zentralverbandes In deutscher Industrieller ausgearbeitet ist. Die Geheimräte sollen sellschaft gegen die Gewerkschaften zur Anwendung bringt. gegenwärtig geübten Gewerkschaftstätigkeit regelmäßig alljährlich der Denkschrift zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist aus- wohl nur die Aufgabe, die Bestimmungen des Entwurfes so zu ge einige Male wiederkehren, die gesamten Gewerkschaften in einer Art lahm zu legen, die einer Auflösung gleichkäme. drücklich erklärt, daß auf alle nicht rechtsfähigen Vereine die Vor- ftalten, daß es den Anschein gewinnt, als ständen sie mit dem be­Die Vorteile, welche den Gewerkschaften bei der Eintragung, schriften über die Gesellschaft Anwendung finden". Dem ist weder stehenden Recht, auf das die Herren vom Zentralverband keine Rück­vorausgesezt, der Entwurf würde in der vorliegenden Form Gesek, in der Kommission, noch sonst bei Beratung des Bürgerlichen Gesez- ficht zu nehmen gewöhnt find, im Einklang. buchs widersprochen worden. Es gilt somit der folgende§ 54 des 3wingt man den Arbeitern dieses Unternehmerschutzgesetz auf, so wird es dieselbe Wirkung haben wie das Sozialistengeset. Das 1. Der eingetragene Berufsverein" erhält den Charatter einer Bürgerlichen Gesetzbuchs für alle nicht rechtsfähigen Vereine: juristischen Berson, d. h. der Verein kann auf seinen Namen Rechte schriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechts- sein laffen. Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vor- mögen die Verfasser und Befürworter dieses Gesetzes sich gesagt erwerben, Vermögen auf seinen Namen anlegen, Eintragungen in geschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem dritten gegen­das Grundbuch auf seinen Namen machen lassen, kurz als geüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln schlossene Bürgerschaft alle die Funktionen und Rechte ausüber die nach dem Privatrechte einzelnen dispositionsfähigen Personen mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner." zustehen.

erwachsen würden, wären die folgenden:

2. Der Verein kann die Mitglieder zur Zahlung der Beiträge während der Dauer der Mitgliedschaft und noch für die Zeit bis zum Schlusse des Kalendermonats, in welchem der Austritt er­folgte"(§ 14 Absatz 2), anhalten.

3. Dem Verein fönnen weibliche Mitglieder auch dann an­gehören, wenn er einen politischen oder sozialpolitischen Zwved ver­folgt, vorausgefeßt, daß die Verfolgung dieser Zwede sich nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mit­glieder unmittelbar in Beziehungen stehenden gemeinsamen Interessen" beschränkt.

rechtigt wären.

An die Arbeiterschaft richten wir die dringende Aufforderung, mit aller Energie dagegen anzukämpfen, daß man ihr mit einem solchen Gesetz das bißchen Koalitionsrecht, das sie heute haben, zu Zum Ueberfluß wird dies auch noch einmal in der Begründung rauben und an Stelle der heutigen fampfestüchtigen und kampfes­zum borliegenden Gefeßentwurf betont, wenn auch hinzugefügt frohen Gewerkschaften Organisationen von Polizeignaden, die unter wird, daß diese Vorschriften für Vereine mit großem und häufig ständiger Polizeikontrolle stehen, denen ständig die Gefahr droht. wechselndem Mitgliederbestand an sich nicht berechnet sind. aufgelöst zu werden, wenn sie nach preußischen Polizeibegriffen nicht ordnungsgemäß" handeln, zu sehen sucht.

Es wäre ja freilich ein Unsinn, die Bestimmungen über die Gesellschaft gegenüber den Gewerkschaften zur Anwendung zu bringen. Jedoch welchen Unsinn gäbe es, der nicht in Deutschland ausgeführt würde? Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Gewerkschaften würde für diese eine ähnliche Wirkung haben, als wenn sie sich auf Grund des vorliegenden Gefeßentwurfes ein­tragen" ließen.

4. Die Zentralstelle und die Zweigvereine sind auch in den Und dann bleibt schließlich die Landesgesetzgebung auf dem Ge­Bundesstaaten, in welchen nach den bereinsgefeßlichen Bestimmungen biete des Vereins- und Versammlungswesens, um den Gewerk­die Verpflichtung zur Einreichung eines Mitgliederverzeichnisses fchaften, die sich nicht eintragen" laffen wollen, das Leben fauer bei der Polizeibehörde besteht, zur Einreichung des Verzeichnisses zu machen. nicht verpflichtet. Wer's nicht gewußt hat, dem wird's in der Begründung zum Gegenüber diesen geringen Vorteilen bringt das Gesez den Gefeßentwurf gesagt, daß durch diesen die Landesgesetzgebung über Gewerkschaften, die fich als eingetragene Berufsvereine" die das Vereins- und Versammlungswesen nicht berührt wird, ja es Rechtsfähigkeit erwerben, folgende Nachteile: wird direkt zu einer, nach unserer Meinung verfassungswidrigen Ausgestaltung dieser Gefeßgebung angeregt, indem gesagt wird: Ueberhaupt ist grundsätzlich davon auszugehen, daß alle be­stehenden Bestimmungen des öffentlichen und privaten Reichs- und Landesrechts auch für die gewerblichen Berufsvereine unverändert aufrecht erhalten bleiben, soweit nicht im gegenwärtigen Entwurf ausdrückliche Ausnahmen festgestellt werden. Es gilt dies aleichmäßig sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung in das Vereinsregister und das Verfahren dabei, als auch für die späteren Verhältnisse des Vereins nach der Eintragung. Ferner wird durch den Entwurf nicht gehindert, daß landesgefeßliche Bestimmungen in demselben Umfang, in dem sie bestehen bleiben, auch fünftighin erlassen werden können."

1. Der Verein wird in der Abgrenzung seines Mitglieder­freises beschränkt, denn er darf nur die Arbeiter desselben Ge­werbes oder verwandter Gewerbe als Mitglieder aufnehmen. 2. Die besten agitatorischen Kräfte, die von ihrem Beruf ab­gehen und eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erhalten, müssen aus dem Verein ausgeschlossen werden.(§ 3 Absa 2.) Gewerkschaftsbeamte, die nicht von der eigenen Gewerkschaft an­gstellt sind, Arbeitersekretäre, Angestellte der Genossenschaften, so­wie alle in der Arbeiterbewegung tätigen Bersonen, die nicht, oder nicht mehr in dem betreffenden Berufe tätig sind, dürfen der Ge­wertschaft nicht angehören, müssen ausgeschlossen werden, wenn fie eine Anstellung außerhalb der Gewerkschaft erhalten, auch wenn fie jahrelang der Gewerkschaft angehört haben.

3. Die Tätigkeit des Vereins darf sich nur auf die Wahrung und Förderung der mit dem Berufe seiner Mitglieder unmittelbar in Beziehung stehenden gemeinsamen gewerblichen Intereffen" er strecken, die Solidarität gegenüber anderen Arbeitern und anderen Organisationen wird somit unterbunden.

4. Minderjährige Mitglieder( Personen unter 21 Jahren) find im Verein nicht stimmberechtigt und dürfen weder Mitglieder des Borstandes, noch der Ortsverwaltung sein, noch dürfen sie als

Bertrauensleute der Gewerkschaft fungieren.

5.Der Zentralvorstand und die Zweigvereine sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Bundesrats ein Verzeichnis der Mit glieder zu führen und der Verwaltungsbehörde( also in den meisten Fällen der Polizeibehörde) auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Ver­zeichnis der Mitglieder zu nehmen und auf seine Kosten sich eine beglaubigte Abschrift des Berzeichnisses durch den Vorstand liefern beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses durch den Vorstand liefern zu lassen.

Gesetz wird.

Gerichts- Zeitung.

Sikenbleiben keine Verrufserklärung.

und

Am 10. November berhandelte die dritte Straffammer des Landgerichts II gegen die Maurer Franz und Otto Stube, Karl Fischer und Wilhelm Wahl wegen Gewerbevergehens. Diese vier waren vom Schöffengericht Rigdorf freigesprochen worden, wogegen der Staatsanwalt Berufung eingelegt hatte. Sie arbeiteten im verflossenen Sommer auf einem Neubau in der Hermannstraße in Rirdorf. Außer ihnen wurden später die Maurer Bomblewski Janitschewski angenommen, welche Der An dem fogenannten christlichen Verbande angehörten. geflagte Franz Stube versuchte, ihnen gütlich zuzureden, daß fie der Maurer übertreten möchten. lieber zum Zentralverband Dabei soll er, wie Bomblewski behauptet, gesagt haben, sonst ar­beiteten die Kollegen nicht mit ihnen". Stube bestritt dies. An einem Montagmorgen, als der Polier das Zeichen zum Beginn der Arbeit gab, kamen die Angeklagten und noch andere Maurer nicht aus der Bude. Franz, Stube erklärte: ich arbeite nicht mehr mit den beiden zusammen, übrigens muß ieder wissen, was er zu tun hat." Die beiden Nicht­mitglieder des Verbandes forderten darauf ihre Entlassung und erhielten sie, gingen aber fofort zur Polizei, um zu

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denunzieren. Es ist somit für die Gewerkschaften, christlichen Gewerkschaften, Gewerkvereine und alle sonstigen Vereine, die eine Besserung der Auf Grund dieser Zeugenaussage beantragte der Staats. Lebensstellung der Arbeiter erstreben, durchaus nicht gleichgültig, fängnis wegen Bergehens gegen§ 153 Gewerbeordnung. Er wollte anwalt gegen jeden der Angeklagten einen Monat Ge­ob diefer Entwurf Gesetz wird, weil vorauszusehen ist, daß nach darin, daß die Angeklagten nicht gearbeitet hatten, eine Verrufs­Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die Organisationen vor­erklärung fehen. gegangen wird, die sich dem Geses nicht unterstellen wollen. Des= wegen muß die organisierte Arbeiterschaft durch wuchtigen Protest wies darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Der Verteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang Heine , u verhindern suchen, daß dieses Monstrum von Geschentwurf Berrufserklärung nur vorläge, wenn jemand als des persönlichen Verkehrs in einem bestimmten Kreise unwürdig bezeichnet würde". Ein Monstrum im wahren Sinne des Wortes ist es, was die Die drei letzten Angeklagten hätten überhaupt nichts gesagt Regierung dem Reichstage vorgelegt hat. Abgesehen davon, daß und nichts erflärt, es tönnte deshalb bei ihnen auch nicht von einer mit den eingangs sfizzierten Bestimmungen den organisierten Ar- Verrufserklärung die Rede sein. beitern, die nach Brot schreien, Steine ins Gesicht geschleudert Staatsanwalt behauptet hätte, daß die Angeklagten auf diese Weise die die deutsche Sprache ist darin in einer Weise mißhandelt, wie es recht nicht angenommen werden, daß die Angeklagten sie des werden, enthält der Entwurf die unsinnigsten Bestimmungen, ja Nichtmitglieder in den Verband hätten drängen wollen, fönnte erst fammengestoppelte Arbeit dürfte dem Reichstag wohl nie vorgelegt Staatsantvalts würde dahin führen, daß ein Arbeiter zwar bisher auch im Juristendeutsch nicht zu finden war. Gine so zu- persönlichen Verkehrs unwürdig gehalten hätten. Die Auffassung des die Arbeit anfangen tönnte wo er wollte, aber wäre, fie niederzulegen, auch wo Gesetz und Ver­unter bestimmten Umständen nicht mehr berechtigt trag ihm das gestatteten.

worden sein.

Wenn es wahr wäre, was der

Das Gericht nahm an, daß Franz Stube die Mitglieder des christlichen Verbandes bedroht hätte, sah aber keine Verrufs­erklärung in dem Verhalten der Angeklagten, wobei es im wesentlichen den Ausführungen des Verteidigers folgte. Bei den drei übrigen Angeklagten nahm es außerdem an, daß diese Franz Stube feinerlei Auftrag gegeben hätten. Es blieb deshalb bezüglich der drei legten Angeklagten bei der Freisprechung. Franz Stube wurde wegen Bedrohung zu drei Tagen Gefängnis verurteilt. Eine milde" Strafe sei ausgeworfen, weil der Fall nach Ansicht des Gerichts sehr milde liege.

eines

7. Der Vorstand hat die Jahresabrechnung der Verwaltungs­behörbe einzureichen, im Reichsanzeiger" zu veröffentlichen und im der Verwaltungsbehörde ein Mitgliederverzeichnis vorlegen follen! Welch blühender Unsinn liegt darin, daß die Gewerkschaften Vereinslokal oder in anderer Weise den Mitgliedern, nebst den zur Jahresabrechnung gehörenden Belegen, zur Kenntnis 34 oder im Bureau der Verwaltungsbehörde, sagt der Entwurf nicht. Wo diese Vorlegung erfolgen soll, ob im Bureau der Gewerkschaft, bringen. 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können, wenn Soll bielleicht der Borsibende des Metallarbeiterverbandes das Ver­fie gegen das Gesetz oder die Statuten verstoßen, von jedem Mit- zeichnis der 300 000 Verbandsmitglieder, das drei bis vier Zentner gliebe, das an der Versammlung teilgenommen hat, im Wege der wiegen wird, aufs Polizeibureau schleppen? Ober ein anderes. Ein großer Verein kann die Vereins­Klage angefochten werden. 9. Dem Borstand ist das Recht benommen, in kritischen Zeiten angelegenheiten an Stelle der Mitgliederversammlung durch einen von den Mitgliedern einen Extrabeitrag zu erheben, respektive find Ausschuß erledigen lassen, der nicht wie die Generalversammlungen die Mitglieder nicht verpflichtet, einen solchen zu zahlen und ist unserer Verbände ein periodisch, sondern ein dauernd eingerichtetes jedes Zwangsmittel, sie dazu anzuhalten, versagt. Organ ist. Auf Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten 10. Der Berein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vereinsmitglieder muß aber der Vorstand des Vereins die Mit­Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ver- gliederversammlung berufen. In welchem Orte oder Raume sollen faffungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der wohl die 300 000 Mitglieder des Verbandes der Metallarbeiter Im vorstehend wiedergegebenen Prozeß hat die Staats ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersake ver- oder die Mitglieder ähnlich großer Verbände zufammentreten? anwaltschaft ja mit der ungeheuerlichen Konstruktion bflichtende Handlung einem dritten zufügt."(§ 31 des Bürgert. Man meint, die Verfasser des Gefeßentwurfes wären eben vom Vergehens gegen§ 153 Gewerbeordnung durch Sizenbleiben kein Gesetzbuchs.) Mond gefallen und hätten nie etwas von dem Umfang und den Glück gehabt. Das Berliner Gericht hat demnach die wunderlichen 11. Dem Verein kann u. a. die Rechtsfähigkeit entzogen werden, Einrichtungen der bestehenden Gewerkschaften gehört. Pfade der Justiz nicht betreten, die das hanseatische Oberlandes wenn er eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiterausstand Doch, das sind Bestimmungen in dem Entwurf, die geeignet gericht( vergl. Borwärts" bom 9. de. Mts.) gewandelt ist. Das ist herbeiführt oder fördert, die mit Rücksicht auf die Natur oder die sind, die Sache lächerlich zu machen. Sehr ernst aber find die Be- zwar nicht viel, aber bei den ungeheuerlichen Auslegungstünften, Bestimmung des Betriebes geegnet sind, die Sicherheit des Reiche Stimmungen zu nehmen, die den Gewerkschaften die Aftionsfähig die gegen das Arbeiterfoalitionsrecht geübt werden, ist immerhin oder eines Bundesstaates zu gefährden, eine Störung in der Ver- feit beschneiden sollen. Es scheint, als wolle man die Solidarität, anerkennend hervorzuheben, daß das juristische Gewissen der hiesigen forgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbei die heute die sämtlichen gewerkschaftlichen Zentralverbände vereint, Richter durch den Verteidiger vor der Belastung mit der hanseatischen zuführen, oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu ver- mit diesem Gesetz beseitigen, indem man, wie vorstehend kurz an- Konstruktion des Sigenbleibens zu einer strafbaren Handlung be ursachen."(§ 20 Abjat 4 Biffer 2.) gegeben, das Tätigkeitsgebiet jeder Gewerkschaft eng begrenzt und wahrt geblieben ist. Das Urteil selbst zeigt aber, daß die Nichter Die Unterstübung eines Streits der Arbeiter der Wasserwerke, fie hindert, anderen Gewerkschaften Hülfe und materielle Unter- feineswegs den wirklichen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung der Elektrizitätswerke, der Gasanstalten, der fiskalischen Betriebe, ftüßung zu gewähren. Will man dadurch die Gewerkschaften getragen haben. Das Verhalten der Berurteilten kann nach dem der Bergarbeiter, der Eisenbahner oder der Seeleute aus Bereins- gegenüber den fich zu einem Riefenkampfe rüftenden Unternehmern Rechtsempfinden von Leuten, die den Tatbestand nicht nach der mitteln führt zur Entziehung der Rechtsfähigkeit. Mit dieser ist wehrlos machen? Fast muß man zu dieser Meinung fommen; Schablone wie kannst Du strafen?" durch Gewohnheit und Staats­die Festlegung des Vereinsvermögens auf die Dauer von mindestens denn welcher sonstige Grund läge vor, den Gewerkschaften ihr anwalt zu beurteilen verleitet werden, nimmermehr als einem Jahre verbunden, denn§ 45 des Bürgerlichen Geschbuchs Tätigkeitsgebiet fo eng zu begrenzen, wie es in dem Gefeßentwurf Drohung" oder gar als strafbare Drohung aufgefaßt werden. Die besagt, daß nach der Entziehung der Rechtsfähigkeit das Vermögen geschieht? In den Motiven wird ausdrücklich gesagt, daß ein Ein- erkannte& reiheitsstrafe ist, da das Gesez als Mindeststrafe des Vereins an die in der Satzung bestimmten Personen fällt. spruch gegen die Eintragung von der Verwaltungsbehörde erhoben 3 m. Geldstrafe zuläßt, für den abgeurteilten Fall teine milde", Es kann auch an öffentliche Anstalten oder wenn die Sabungen oder dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn sondern eine außerordentlich harte und hohe Strafe. Bestimmungen über die Anfallberechtigten nicht enthalten, an den er auch die Wahrnehmung der Interessen von Richtmitgliedern Bistus fallen. Nach§ 51 a. a. D. darf das Vermögen den Anfall- oder die Unterstützung von Nichtmitgliedern als selbständigen Zwed

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