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Verfammlungen.
Schließlich gab der Vorsitzende Simanowski noch bekannt, daß in der Wintererholungsstätte Eichtamp noch einige Plätze für Patienten frei sind.
Schlächtergesellen Berlins , Mitglieder der Ortskrankenkasse des Schlächtergewerbes! Heute nachmittag 5 Uhr: Deffentliche Bersammlung in den Handwerker- Sälen, Sophienstr. 17-18. Verein der Lehrlinge, jugendlichen Arbeiter und Arbeite rinnen Berlins und Umgegend, Abteilung V. Heute nachmittag 6 Uhr: Bersammlung bei Bernau , Schwedterstr. 23-24.
wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt an 1 werden. Daß der Angeklagte die Beamten mit" Du" angeredet| berichtet Gimanowati. Der Abschluß des Vertrages scheiterte getlagt! Außerdem soll er gleichzeitig die Beamten be- habe, bestreite er ganz entschieden. Sollte es aber in der Erregung an der Haltung des Kultusministeriums, die, wie man aus den leidigt haben, indem er sie bei dem Ringen im Atelier mit doch geschehen sein, so habe der Angeklagte jedenfalls weder die Ausführungen des Redners schließen fonnte, den preußischen " Du" angeredet haben soll. Absicht, noch das Bewußtsein der Beleidigung gehabt und müsse Staat wieder einmal in seiner ganzen Unfähigkeit, sozialen AufDas Gestern wurde dieser Fall vor der vierten Straffkammer des auch wegen dieses Anklagepunktes Freisprechung erfolgen. gaben auch nur einigermaßen gerecht zu werden, zeigte. Landgerichts I unter Vorsitz des Landgerichtsdirektors Quast ber- Nach weiteren die Rechtsfrage betreffenden Auseinander- Kultusministerium wünschte zunächst, daß an dem mit dem Leiter handelt. Die Beweisaufnahme ergab im wesentlichen den vor- sehungen zwischen Staatsanwalt und Verteidiger und einem Schluß- der Anstalt aufgestellten Vertragsentwurf verschiedene Aende stehend geschilderten Tatbestand. Im Mittelpunkt der Verhandlung wort des Angeklagten verkündete nach langer Beratung des Gerichts rungen vorgenommen würden. Diesen Wünschen fügte sich die stand die Frage, ob die Polizei das Recht habe, den der Vorsitzende das Urteil dahin: Der Angeklagte ist des Wider- Zentralfommission. Gleichwohl kam es nicht zum Abschluß, und Angeklagten gegen seinen Willen unter An- standes gegen die Staatsgewalt und der Beamtenbeleidigung in diesem Sommer machte die Verwaltung der Anstalt durch Anwendung von Gewalt zu photographieren, und ob schuldig und wird deshalb zu einer Geldstrafe von 120 schlag bekannt, daß, weil ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, der Angeklagte widerrechtlich handelte, wenn er diese Gewalt ab. Mart verurteilt. In der Begründung des Urteils sagte der Patienten nur behandelt werden könnten, wenn zuwehren suchte. Der als Zeuge vernommene Kriminalkommissar Vorsitzende unter anderem: In tatsächlicher Hinsicht liege der sie selbst bezahlten. Am 17. August erhielt die Zentralfommission Brauer sagte, es bestehe eine generelle Anordnung des Fall ganz klar. Ein Angriff seitens der Beamten auf den An- ein Schreiben, worin mitgeteilt wurde, daß im wissenschaftlichen Polizeipräsidenten, die auch anläßlich einer Beschwerde vom Ober- geklagten sei nicht erfolgt, der§ 52 fönne hier also keine An- Interesse vom Abschluß eines Vertrages abgesehen werden müsse, präsidenten für die Provinz Brandenburg bestätigt sei und sich auf wendung finden. Die Anordnung des Polizeipräsidenten, An- daß man aber ohne bindenden Vertrag Kassenmitglieder behandeln wolle, jedoch ohne Lieferung von Wäsche. Ein weiteres § 10. II. 17 des Allgemeinen Landrechts stüße. Diese Anordnung archisten, die sich etwas zuschulden kommen lassen, zu photo- Schreiben traf am 21. September ein. Darin war wieder die besage, daß Anarchisten, welche zur verantwortlichen graphieren, sei berechtigt nach§ 10 II. 17 des Allgemeinen Land- Ablehnung eines Vertrages ausgesprochen, doch wurden bestimmte Vernehmung vor der Polizei erscheinen, photo- rechts, wonach die Polizei befugt ist, vorbeugende Maßnahmen zu Vereinbarungen über die Bedingungen für die Behandlung der graphiert werden sollen. Daß die Aufnahme nötigen- treffen. Die Ausführung der Anordnung im vorliegenden Falle fei Kaffenmitglieder vorgeschlagen, darunter wiederum die, daß keine falls mit Gewalt vorgenommen werden soll, davon stehe nichts in ebenfalls berechtigt gewesen, denn der Angeklagte habe inkrimi- Badewäsche geliefert werden sollte. Seitens der der Verordnung. Als dem Kommissar vom Wachtmeister mitgeteilt nierte Schriften im Besitz gehabt, er habe auch im Verdacht ge- Bentralkommission erklärte man sich bereit, eventuell für die wurde, daß sich Witte nicht photographieren lassen wolle, habe er, standen, dieselben zu verbreiten, und die Polizei habe deshalb An- weniger teuren Prozeduren 10 Pf. mehr zu zahlen, wenn die der Zeuge, den Chef der Erefutive, Polizeirat Dr. laß gehabt, auf ihn besonders aufzupassen. Einen schriftlichen Patienten die Badewäsche von der Anstalt geliefert betämen, aber Henniger, um Verhaltungsmaßregeln gefragt und dieser habe Befehl zum Photographieren zu verlangen, sei der Angeklagte nicht nach den Ausführungen der Direktion der Anstalt, wie des Proangeordnet, daßgegen Witte Gewalt anzuwenden berechtigt gewesen. Als mildernder Umstand sei dem Angeklagten, feffors Brieger, ist in der Anstalt weder der nötige sei. Dieser Sachverhalt wurde im allgemeinen auch durch die zugute gehalten, daß er das Bewußtsein und den guten Glauben Rt a um vorhanden, um die Wäsche zu reinigen, anderen Beamten, welche bei der gewaltsamen Photographie be- hatte, in seinem Recht zu sein. Deshalb habe das Gericht von noch stehen ihr Mittel zur Verfügung, um den teiligt waren, bestätigt. Ein 8euge, der den Angeklagten auf einer Gefängnisstrafe abgesehen und auf Geldstrafe erkannt, die Patienten solche zu liefern. Der preußische Staat tann also offenbar nicht die wenigen tausend Mart aufbringen, dem Wege nach der Polizei begleitet und seine Rückkehr abgewartet aber nicht niedrig sein durfte. um die Anstalt für die Krankenkassen brauchbar zu machen. hatte, gab an, daß Witte, als er zurückkehrte, die Hose mit den Händen festhalten mußte, weil ihm Hoffentlich legt der Angeklagte Revision ein. Ein Recht der Darüber waren sich sämtliche Kassenvertreter in der Versammlung alle Knöpfe abgerissen waren. Der Zeuge besorgte Polizei zum Photographieren besteht nicht. Die Darlegungen des einig, daß man den Kassenmitgliedern nicht zumuten kann, sich Bindfaden, womit die Kleidung notdürftig festgehalten wurde. Dann Verteidigers sind durchaus zutreffend. Nicht der Angeklagte, son- selbst die Badewäsche zu besorgen und mitzubringen, zumal manche begab sich Witte nach Hause und legte sich infolge der erhaltenen dern die Beamten, die das Photographieren rechtswidrig vor- Rrante gar nicht die Mittel dazu haben. Außerdem aber wurde erklärt, daß solche Bedingung auch schon aus hygienischen Gründen Mißhandlungen zu Bett. genommen haben, haben danach das Gesez verlegt. abgelehnt werden müsse. In den Vereinbarungsvorschlägen hatte Der Staatsanwalt vertrat den Standpunkt, die Beamten hätten gegen Witte auf Grund einer rechtmäßigen Anordnung ge= Die Haftbarkeit der Berliner städtischen Sparkassenverwaltung sich die Anstalt auch bereit erklärt, Kassenmitglieder nach Maßgabe handelt, ihr Verhalten sei auch zweckmäßig gewesen, die Beamten bei Abhebung von Sparkassengeldern durch einen Unbefugten betraf der vorhandenen Betten" stationär zu behandeln. Wie ein Dishätten doch nicht warten fönnen, bis eine etwaige Beschwerde des ein Urteil des Kammergerichts, welches in den„ BL. f. Rechtspfl." fussionsredner bemerkte, sind in dieser großartigen Staatsanstalt Angeklagten im Instanzenwege erledigt worden wäre, sie seien viel- mitgeteilt ist und furz dahin geht: Die Sparkasse wird durch ganze 6 Betten für Männer und 7 für Frauen vormehr berechtigt gewesen, die Anordnung mit Gewalt durchzuführen. Bahlung an einen nicht Berechtigten von ihrer Rückzahlungspflicht Handen! Uebrigens soll es der Anstalt jetzt nicht mehr an„ StudienDer Angeklagte habe den Beamten Widerstand geleistet, er müsse nicht befreit, wenn der Einzahler des Sparguthabens einen Ver- material" fehlen, da sie viel von der Schußmannschaft und der deshalb bestraft werden, ebenso wegen Beleidigung der Beamten. mert gemäߧ 12 des Spartajienstatuts in das Sparkassenbuch ein- Post benutzt wird, so daß manche Patienten den ganzen Vormittag Angemessen erscheine eine Gefängnisstrafe von zwei tragen läßt, daß die Zahlung nur„ an den notierten Juhaber oder warten müssen, ehe sie an die Reihe kommen, besonders solche, die Monaten und drei Tagen. deffen Erben nach stattgehabter Legitimation" erfolgen dürfe. In fich nicht gut aufs Trinkgeldgeben verstehen. Daß die StaffenverDer Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Halpert erörterte in dem Urteil wird ausgeführt, daß die Sparkasse nach ihrem Statut waltungen es unter diesen Umständen vorziehen, ihre Kranken den ausführlicher Weise sowohl die Tatfrage wie die Rechtsfrage. Er war befugt ist, an jeden Inhaber des Sparkassenbuches ohne Prüfung privaten Badeanstalten, die seitens der Kassen kontrolliert werden der Legitimation zu zahlen, daß diese Befugnis aber durch einen nach und die natürlich allesamt Badewäsche liefern, zu überweisen, ist faste unter anderem, es handele sich im vorliegenden Falle um§ 12 des Statuts zulässigen Sicherungsvermert aufgehoben wird und selbstverständlich. Die Versammlung beschloß denn auch einein politisches Recht des Staatsbürgers, welches sich in die Form ein gewöhnlicher Darlehnsvertrag bestehen bleibt, wonach der stimmig, den Krankenkassen zu empfehlen, der Universitätseines Rechtsstreites fleide. Der vorliegende Fall unterscheide sich Schuldner durch Zahlung an den Gläubiger und nicht auch durch anstalt keine Patienten zu überweisen. in allen wesentlichen Punkten von sonstigen Fällen des Wider Bei dem Punkt Verschiedenes beschloß die Versammlung eine standes gegen die Staatsgewalt. Nicht der Angeklagte habe die Zahlung an unbefugte Dritte befreit wird. Hätte, wie behauptet stimmig, die Zentralfommission zu beauftragen, gemeinsam mit worden, durch den§ 12 nur die Verpflichtung zur Legitimations- dem Zentralausschuß der Freien Vereinigung der Krankenkassen Beamten angegriffen, sondern die Polizei habe in die Rechte des prüfung festgelegt werden sollen, so würde der§ 12 anders gefaßt worden der Provinz Brandenburg drei Vertreter für das Tarifamt diefes Angeklagten in unberechtigter Weise eingegriffen. Der Angeklagte ein. Daß die Worte nach stattgehabter Legitimation" dies nicht Bezirke zu wählen, da die Einberufung einer Konferenz der Kaffenhabe nur Abwehrmaßregeln gegen die Beamten angewandt, welche etwa ausdrücken sollen, erhellt daraus, daß diese Worte sich nur auf vorstände der Provinz zurzeit nicht möglich ist und das auf dem zuerst Gewalt gegen ihn anwandten. Hier komme der§ 52 des Strafgesetzbuchs in Frage, wonach eine strafbare Handlung nicht die Erben und nicht auf den notierten Inhaber beziehen. Letzteres Düsseldorfer Verbandstag beschlossene Regulativ am 1. Januar ergiebt sich wieder aus dem Wortlaute des Sicherungsvermerts in Kraft tritt. borliegt, wenn man genötigt ist, eine gegenwärtige Gefahr für selbst, indem vom Inhaber und seinen legitimierten Erben" ge Leib und Leben mit Gewalt abzuwehren. Nach Lage der sprochen wird, also das legitimiert" nur in eine Beziehung mit Sache habe der Angeklagte annehmen können, daß er nach Schluß den Erben gebracht ist. seiner Vernehmung entlassen sei und daß die Beamten gegen ihn unrechtmäßig handelten, welche ihn gegen seinen Willen photographieren wollten. Wären die Beamten dem Verlangen des Angetlagten, eine schriftliche Anordnung vorzuzeigen, nachgekommen, dann hätte er sich gefügt und der ganze Auftritt hätte sich nicht ereignet. Wenn man sich vergegenwärtige, daß der Angeklagte um Die Krankenkaffenvorstände und-Verwaltungsbeamten hielten sein gutes Recht kämpfte, dann sei sein Verhalten verständlich.- am Freitag im großen Saal des Gewerkschaftshauses eine VerDer Kernpunkt der juristischen Seite dieses Falles sei die Frage, fammlung ab, die sich mit einigen für die Krankenkassen und deren ob die Beamten in rechtmäßiger Ausübung ihres Mitglieder sehr wichtigen Angelegenheiten befaßte. Zunächst wurde Amtes handelten. Diese Frage müsse verneint über den gebrudt vorliegenden Entwurf zu einem Vertrag werden. Die erwähnte generelle Anordnung des Polizeipräsi- zwischen der Zentralfommision der Kranten denten bestehe zu Unrecht. Sie ftüße sich auf§ 10 II. 17 des All- tassen Berlins und der Vororte und dem Vertand gemeinen Landrechts, der ja der Polizei eine Blankovollmacht für erste Hülfe" beraten. Den einleitenden Vortrag hielt für alle möglichen Anordnungen gebe, in diesem Falle aber nicht Sanitätsrat Dr. Alexander, der die Bedeutung der verherangezogen werden könne, denn, was durch Spezialgeseze geregelt schiedenen Bestimmungen des Entwurfs beleuchtete und auch herist, das dürfe nicht durch die allgemeinen Befugnisse der Polizei vorhob, daß der Verband der Zentralfommission mehr als irgend in anderer Weise geregelt werden. Im vorliegenden Falle habe einer anderen Korporation oder Behörde entgegengekommen sei. die Polizei, die den Angeklagten zu bernehmen hatte, als Hülfs. Durch den Vertrag verpflichtet sich der Verband für erste Hülfe", organ der Staatsanwaltschaft gehandelt, hier seien also ihre Be- alle von ihm verlangten Krankentransporte von Mitgliedern der fugnisse durch§ 159 der Strafprozeßordnung begrenzt. Die Be- Krankenkassen mittels seiner Normalwagen sachgemäß und den fugnisse der Polizei fönnten unmöglich weiter gehen, wie die Be- Bestimmungen der Dienst- und Desinfektionsordnung entsprechend fugnisse der Staatsanwaltschaft oder des Richters. Jedes Gericht innerhalb der ersten Zone, die Berlin und Teile der Vororte um auszuführen. Berechnet werden für den Transport eines Kranten würde es als unberechtigt zurückweisen, wenn etwa der Staatsanwalt verlangen sollte, daß ein in der faßt, 6 Mt., innerhalb der bis an die Grenze der Vororte reichenVerhandlung freigesprochener Angeklagter nach Schluß der den zweiten Zone 10 Mt. Außerhalb der Zonen erhöhen sich die Preise um 50 Pf. für den Wegtilometer. Bei anzeigepflichtigen Verhandlung zwangsweise photographiert werden sollte. Ebenso- ansteckenden Krankheiten kostet der Transport innerhalb der ersten wenig fönne aber auch die Polizei das Recht haben, jemanden gegen Zone 8 MI., innerhalb der zweiten 12 Met. Für den Transport seinen Willen zu photographieren, den sie im Auftrage der Staatsanwaltschaft als Angeschuldigten vernimmt, ohne daß etwas unterwegs Verstorbener ist ein Zuschlag von 2 Mt. zu zahlen. Der ,, Verband für erste Hülfe" hat seine Rustimmung dazu gegeben, weiteres gegen ihn vorläge. Die Polizei habe hier den Versuch daß ein Vertreter der Zentralfommission in den Vorstand und Baul Nikolaus Coffmann in München . Verlag von Adolf Bonz& Comp., gemacht, ihre Rechte über den durch das Gesetz gezogenen Rahmen zwei in den Ausschuß des Verbandes emtsendet werden und dort Stuttgart . hinaus zu erweitern, deshalb werde großer Wert auf die juristische volles Stimmrecht haben. Der Zentralfommission ist es freigestellt, Der Hauptmann von Köpenick oder„ Der genialfte Gaunerstreich Beurteilung dieses Falles gelegt. Jeder Angeklagte und jeder namens der ihr angehörenden Kassen, außer mit dem Verband auch zweier Jahrhunderte". Lustspiel in fünf Aufzügen von J. Brenner. VerAngeschuldigte habe das Recht, jede Angabe über die ihm zur Last mit anderen Krantentransportunternehmern, eventuell mit der lag: A.-G. Neuenschwandersche Buchhandlung, Weinfelden ( Thurgau ). gelegte Handlung zu verweigern, er sei nicht verpflichtet, Anklage- Kommune, derartige Verträge abzuschließen, unter der Bedingung, Preis 1. Zeitschrift für Sozialwissenschaft. Heft 11. Herausgegeben von material gegen fich sammeln zu helfen, und hier sollte die Polizei daß dabei im wesentlichen ebenso gute Einrichtungen wie die des Dr. J. Wolf. Monatlich ein Heft. Preis vierteljährlich 5 M. Einzelheft das Recht haben, einen Angeschuldigten zu zwingen, sich photo- Verbandes geboten werden. Die Zentralfommission verpflichtet graphieren zu lassen und so Material sammeln zu helfen, das gegen sich, dafür zu sorgen, daß bei solchen Krankentransporten möglichst 2. 12 Hefte bilden einen Band. Verlag( G. Reimer, Berlin W. 35. Meyers fleines Konversations- Lexikon. Siebente, gänzlich neus ihn verwandt werden könne? Wenn auch die Polizei das Recht Wagen derjenigen Institute und Unternehmer verwendet werden, bearbeitete und vermehrte Auflage. Mehr als 130 000 Artikel und Nachhabe, die anarchistische Bewegung zu überwachen, so sei doch der mit denen fie Verträge abgeschlossen hat. Den Kaffenärzten und weise auf über 6000 Seiten Tegt mit etwa 520 3llustrationstafeln( darunter Angeklagte nicht verpflichtet, der Polizei die Ausführung dieser Kassenmitgliedern sollen zu diesem Zwecke die Adressen des Ver- 56 Farbendrucktafeln und 110 Starten und Pläne) und etwa 100 Tert Aufgabe zu erleichtern. Die generelle Anordnung des Polizei- bandes für erste Hülfe in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. beilagen. 6 Bände in Halbleder gebunden zu je 12 M.( Verlag des präsidenten sei nur für die Beamten bindend, aber nicht für dritte Zur Beilegung von Streitigkeiten über den Vertrag wird eine Bibliographischen Instituts in Leipzig und Wien .) Personen. Derartige Anordnungen, wenn sie für die Staatsbürger Einigungsfommission aus je 8 Vertretern des Verbandes und der bindend sein sollten, greifen hinüber auf das Gebiet der polizei- Zentralfommission gebildet, die auch, ergänzt durch Wahl eines lichen Verordnungen. Polizeiverordnungen müssen aber, wenn siebenten Mitgliedes, als Schiedsgericht fungieren kann. Der fie für den Staatsbürger bindend sein sollen, in der vorgeschriebenen Vertrag gilt auch für die Krankenkassen, die sich während seiner Weise publiziert werden, und wer eine solche Polizeiverord- Dauer der Zentralfommission anschließen, verliert jedoch seine nung übertritt, der habe das Recht, ihre Rechtsgültigkeit im Ver- Giltigkeit für solche Kaffen, die aus der Zentraltommission aus waltungsstreitverfahren durch drei Instanzen hindurch anzufechten. scheiden. Die generelle Verordnung dagegen schneide dem Staatsbürger den Dies sind die wichtigsten Bestimmungen des Vertrages, der Rechtsweg ab, sie werde ohne weiteres mit Gewalt ausgeführt, vom 1. Januar 1907 bis zum 31. Dezember 1911 gelten foll. An den Vortrag des Sanitätsrates Dr. Alexander knüpfte sich wenn man sich ihr nicht füge. Um das Vorgehen der Polizei zu eine Debatte, in der Einwendungen gegen den Vertrag nur von das Jahr 1905. 12 Seiten. Drud von W. S. Löwenthal, Berlin C. rechtfertigen, sei auch worden. Dieselbe treffe aber im vorliegenden Falle nicht zu. In Vertretern der Freien Vereinigung der Krankenkassen Berlins dem Falle, wo das Reichsgericht die Zwangsphotographie für be- und der Vororte, mit freier Arztwahl" erhoben wurden, die sich rechtigt erklärte, handelte es sich um einen früheren Zuchthäusler, am Tage vorher in einer Sigung mit der Sache befaßt hatte. der wegen einer neuen Straftat verhaftet, dann aber aus der Haft Ueber den Sinn der Erklärung, die dort beschlossen worden war, entlassen und von der Polizei photographiert worden ist. Das schienen sich die Bertreter in der Versammlung nicht ganz einig Reichsgericht habe die Anordnung der Polizei, den Mann zu photo- zu sein. Der Grundgedanke war wohl der, daß man für die Kaffen im Krankentransportwesen kein Monopol schaffen wollte, graphieren, um deswillen für berechtigt erklärt, weil die Möglichkeit was ja auch durch den Vertrag nicht geschieht. Röste bemerkte, borlag, er könne fliehen und es müsse dann ein Steckbrief hinter daß der Entwurf in seinem Wortlaut jener Sibung nicht vorihm erlassen werden, wozu die Photographie nötig war. Von großer gelegen habe; wäre das der Fall gewesen, so wäre wohl anders Wichtigkeit sei aber, daß das Reichsgericht in derselben beschloffen worden. Sie könnten nun dem Entwurf wohl zustimmen. Entscheidung sage, derartige Anordnungen der Dagegen erklärte Simanowski, daß der Entwurf jedem Polizei haben ihre Grenze aus dem Gesichts- Rassenvorfand zugesandt worden sei. punkt, daß Maßnahmen, welche an sich den Die Abstimmung, die eine namentliche war, ergab, daß Charakter förperlicher Mißhandlung tragen, 86 Kaffen für und nur 4 gegen den Vertrag waren, während bei jedenfalls ausgeschlossen sein müssen. Im bor 50 Faven die Entscheidung noch aussteht. liegenden Falle seien die Beamten gegen den Angeklagten Witte Dann beschäftigte sich die Versammlung mit den Verein. mit Gewalt vorgegangen, die den Charakter körperlicher Miß- barungen, die zwischen der Zentraltommiffion handlung getragen habe. Das sei auch nach der Entscheidung des der Krankenkassen und der Universitätsanstalt Reichsgerichts verboten. Die Sache liege also so: Entweder die für Hydrotherapie getroffen werden sollten, die vor ungenerelle Anordnung des Polizeipräsidenten bestehe zu Unrecht, oder gefähr einem Jahr eröffnet worden ist. Ueber die Berhand die in dem Reichsgerichtserkenntnis niedergelegten Rechtsgrundsäße hungen, die teils mit dem Leiter der Anstalt, Geheimrat Professor feien verletzt. In beiden Fällen müsse der Angeklagte freigesprochen. Brieger, teils mit dem Kultusministerium gepflogen wurden,
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Berband der Friseurgehülfen Deutschlands . Zweigverein Berlin und Vororte. Donnerstag, den 22. d. M., abends 9%, Uhr, Rosenthalerstraße 11/12: Versammlung.
Verband deutscher Barbiere, Friseure und PerückenmacherGehülfen. Berlin . Donnerstag, den 22. d. M., abends 10 Uhr, im Lokale Schillingstr. 36: Versammlung.
Eingegangene Druckschriften.
Plutus. Kritische Wochenschrift für Volkswirtschaft und Finanzwesen ( Herausgeber: Georg Bernhard .) 46, Heft des III. Jahrganges. AbonneBerlag: Berlin - Charlottenments einschließlich der Plutus- Merktafel vierteljährlich per Bost und Buchhandel 3,50 M., direkt vom Verlag 4 M.
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., geb. 3,20 Fr. Berlag A. Benteli, Bümpliz ( bei Bern ).
2,50 C. A. Loosli . Bümpliz und die Welt. 175 Seiten. Preis brosch. Mitteilungen der deutschen Orientgesellschaft zu Berlin . Nr. 32. 38 Seiten. Verlag: Berlin , Victoriaſtr. 33. Engen Siebert. Der Apotheker. I und II. Teil. 64 Seiten. Preis 1,-M. Berlag H. Walther, Berlin W, Nollendorfplatz 7 Spohr, S. a. D. Gesundheits- Brevier. Grundzüge einer populären Gesundheitslehre. 63 Seiten. Preis 50 Pf. Verlag A. Töpelmann in Gießen . Süddeutsche Monatshefte( Novemberheft). Herausgegeben von
Unser Kaiser und sein Volk. Von einem Schwarzseher. 177 Seiten. Preis 1,50 m. Verlag P. Wägel, Freiburg i. B. Kurt Böck . In besseres" Rand. 45 Seiten. Preis 1 M. Verlag Schröter, Zürich und Leipzig . Schröter, Zürich und Leipzig .
Th.
h.
Dr. Külz . Blätter und Briefe eines Arztes aus dem tropischen Deutsch afrita. Preis 5 M. brosch., 6 M. geb. Verlag W. Süfferott, Berlin W. 30. " Ibsens Nora vor dem Strafrichter und Psychiater." Bon Staatsanwalt Dr. Erich Wulffen. Preis 1,20 M. Kriminalpsychologie und Psychopathologie in Schillers Räubern". Bon Staatsanwalt Dr. Erich Wulffen. Berlag von Karl Marhold, Halle a. S. 1907. Preis 1,20 m. Geschäftsbericht des Zentralvereins für Arbeitsnachweis zu Berlin für
Krankenkasse
der
Hutmachergesellen
zu Berlin ( E. H. 67). Sonntag, den 25. November 1906, bormittags 10 Uhr: außerordentliche
Ortskrankenkaffe der Maler und verw. Gewerbe. General Versammlung der Delegierten
am Montag, den 26. November 1906, abends 8 Uhr, im„ Gewerk.
General- Versammlung fchaftshaus", Engelufer 15( Saal 8):
in Dräsels Festsäle, Neue Friedrich
straße 35.
Tages Ordnung: 1. Kassenbericht.
2. Statutenveränderung. 3. Verschiedenes. Die Mitglieder werden ersucht, der wichtigen Tagesordnung wegen, zahlreich zu erscheinen.
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Der Vorstand: 0. Tschoppe.
Tagesordnung:
1. Neuwahl der ausscheidenden Vor standsmitglieder( 2 Arbeitgeber, 4 Arbeitnehmer). 2. Wahl des Rechnungsausschusses für die Prüfung der Jahresrechnung 1906. 3. Bericht vom Düsseldorfer Krankenkassen- Kongreß. 4. Verschiedenes.
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Der Vorstand.