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Nr. 14. 24. Jahrgang.
Gerichts- Zeitung.
Schuhmannsfäbeltaten vor dem Reichsgericht.
aufzufpringen, stürzte er ab und wurde von dem verantwortlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe. Das Gericht Trittbrett des Anhängewagens gequetscht. Der sah ebenfalls das vergangene Urteil als zu niedrig an, beließ es Kläger , der zur Zeit des Unfalls bereits 66 Jahre zählte, forderte jedoch in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten nun neben anderen Auslagen eine jährliche Rente von der bei einer Geldstrafe von 100 mart. Straßenbahn. Diese bestritt eine Schadenersatzverpflichtung wegen eigenem Verschulden des Klägers. Wer sich beschwert, wird angeklagt.
Wiederaufnahme im Prozeß Gehlsen.
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Vom Landgericht I in Berlin ist wir hatten seinerzeit hierüber ausführlich berichtet am 8. Juni vorigen Jahres der Das Landgericht und Oberlandesgericht Ha m- Unteroffizier des 1. Gardedragonerregiments Hermann Schwirk burg nahmen übereinstimmend den Betriebsunfall an, wiesen Bublifum berhält, zeigte eine Anklage wegen Beleidigung der Wie sich. die Eisenbahnverwaltung zu Beschwerden aus dem wegen Körperberlegung in zwei Fällen zu drei den Kläger aber wegen eigenen Verschuldens ab. Das Oberlandes- Eisenbahnsekretäre Baumgart und Dauß, die gestern die Redakteure Monaten Gefängnis berurteilt worden. Er war gericht schenkt den Aussagen des Schaffners und eines Schuß der„ Berl. Morgenpost", Friz Goetz und Baul Kirstein vor das zum Probedienst als Schußmann in Rigdorf eingezogen und ging mannes gegenüber anderen Zeugenaussagen Glauben, in der Rich hiesige Schöffengericht führte. eines Abends in Schuhmannsuniform start angetrunken tung, daß die Tür bereits geschlossen war und der Wagen sich auch Auktionshalle der Eisenbahn" war in der Berliner Unter der Ueberschrift Die aus dem Wirtshause nach Hause. Ein Vorübergehender, dem sein schon in Bewegung gesezt hatte, als der Kläger aufzusteigen ber- Morgenpost" vom 24. Juni v. J. in der Rubrik für Beschwerden Zustand auffiel, rief, um ihn zu neden:" Hennig!" Darüber suchte. Infolgedessen, sagt das Oberlandesgericht, hätte der Kläger und Anregungen aus dem Publikum die Bufchrift eines stud. jur. S. wütend, lief W. hinter dem Manne her und berlebte ihn mit die Gefahr erkennen und das Aufsteigen unterlassen müssen. Um veröffentlicht, der sich über die Zustände in den Räumen beschwerte, dem Säbel. Ein anderer, der bermitteln wollte, erhielt eben so mehr, als er sich bei seiner Korpulenz fagen mußte, daß es leicht in denen die auf der Eisenbahn zurückgelassenen und nicht abgeholten falls einen Hieb mit dem Säbel. Die Anflage nahm gefährlich werden könnte. Körperverlegung im Amte an, wodurch die Zuständigkeit des Dieses Urteil wurde vom Kläger vor dem vierten Zivilsenat liche, für diese Zwecke bestimmt gewefene Raum in einem Stadtbahn Gegenstände zur Auktion gebracht werden. Der gänzlich unzulängbürgerlichen Gerichts begründet wurde, obwohl der Angeklagte jest des Reichsgerichts angegriffen und besonders geltend ge- bogen wurde in seiner ganzen abschreckenden Häßlichkeit gefchildert wieder Unteroffizier ist. Das Gericht nahm aber nicht Körper- macht, daß Kläger getäuscht war, weil der betreffende Wagenzug und lebhaftes Mitgefühl für die armen Beamten ausgesprochen, die berlegung im Amte an, sondern nur Körperverlegung nach§ 123a, vor der Haltestelle gehalten hatte und höchstens ganz langsam in solchen Räumen ihres Amtes zu walten hätten. Daran wurde da der Angeklagte nicht aus Anlaß seines Amtes, sondern als ge- weiterfahren konnte, um erst das Ein- und Aussteigen zu ermög- dann noch folgende Bemerkung geknüpft: Wenn in einem anständigen reizter Mensch im Zorne von seiner Waffe Gebrauch gemacht habe. lichen. Gegen das Urteil hatte der Staatsanwalt Revision weisung der Revision und bestätigte somit das oberlandes. Theater ein Gegenstand gefunden werde, dessen Besitzer fich era eingelegt. Sie wurde vom Reichsanwalt für begründet er- gerichtliche Urteil. mitteln lasse, so werde diesem der Gegenstand sofort zugestellt. Die flärt. Das Landgericht habe mit Unrecht seine Zuständigkeit anEisenbahnverwaltung fenne so etwas nicht; in dem Auktionslokale genommen; nachdem es zu der Ueberzeugung gekommen war, daß würden ganze. Reiseförbe versteigert, obwohl sie den Namen und die ein Amtsbergehen nicht vorliege, habe es fich für unzu- Das Wiederaufnahmeverfahren gegen den Schriftsteller Joachim Die Redaktion hatte in einer Fußnote zu diesem Eingesandt die Adresse des. Besizers tragen, denen feinerlei Anzeige gemacht werde. ständig zur Aburteilung erklären müssen. Das Gericht habe die Gehlsen in Sachen seiner im Jahre 1899 erfolgten Verurteilung Richtigkeit dieser letzteren Behauptung entschieden bezweifelt, da ihres örtliche und die fachliche Zuständigkeit verwechselt. Das Reichs- au 18 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverluft wegen an Wissens die Eisenbahnverwaltung in solchen Fällen den Besitzern der gericht hob das Urteil auf und stellte dieses Verfahren geblicher Erpressung in Sachen des Charlottenburger Kreditvereins betr. Gegenstände stets Anzeige mache. Die betr. Zeitungsnummer als unzulässig ein, indem es sich den Ausführungen des und der Bommern- resp. Immobilien- Verkehrsbank wird nunmehr wurde der kal. Eisenbahn- Betriebsdirektion zugestellt. Diese gab in Reichsanwalts anschloß. Nunmehr hat das Militärgericht das Wort: nimmt dies an, vormittags 10 Uhr feinen Anfang nehmen. Das Wiederaufnahme- die inzwischen verlegt worden, zu, fab aber in dem Schlußsaz des am 13. Februar vor der zweiten Straffammer des Landgerichts III einem Schreiben an die Redaktion die Unzulänglichkeit der Räume, es liege ein Amts verbrechen vor, so wird der schlagende Schutzverfahren ist am 6. September v. J. vom Kammergericht angeordnet„ Eingesandt" den Vorwurf der Fundunterschlagung und verlangte mann überhaupt nicht bestraft. Die Annahme des Landgerichts, worden. cs habe kein Amts verbrechen vorgelegen, war erst durch die Rückden Namen des Einsenders zu wissen. Als dies abgelehnt wurde, ficht auf die eventuelle Strafhöhe beeinflußt. Wäre ein Zivilist Der Berkauf von Margarine an die Lungenheilstätte Grabowfee", bureau und der Auktionshalle beschäftigt find, den Strafantrag, der stellten die beiden genannten Eisenbahnsekretäre, die in dem Funduniter Anklage gestellt gewesen, weil er den Schuhmann, während er im Amt war, beleidigte schwerlich wäre das Landgericht nicht der seinerzeit viel Staub aufgewirbelt hatte, hatte gestern ein Nach- für sie auch von der Eisenbahn- Betriebsdirektion gestellt wurde. zu einer Verurteilung gelangt. Die Deduktion, der Schuhmann habe spiel vor der ersten Straftammer des Landgerichts III unter Vorfiz Die beiden Beamten erklärten, daß sie sich über die Kritik der sich nicht in Ausübung seines Amtes befunden, war irrig mit des Landgerichtsdirektors Warnatsch. Wegen fahrlässigen Ver- Räumlichkeit und das Bebauern über die Beamten, die in solchen derselben Begründung kann man jedes Amts verbrechen straflos gehens gegen das Nahrungsmittelgesez vom 14. Mai 1879 mußte Räumen arbeiten grüßten, zwar gefreut hätten, in dem Schlußstellen, weil zweifellos nach dem Gesetz die Begehung von Ver- fich der Kaufmann Robert Heyne vor dem Strafrichter verant paffus aber den Borivurf der Pflichtwidrigkeit erblickten. Dieser brechen nicht zu den amtlichen Befugnissen gehört. Um so mehr worten. Der Angeklagte war Butterlieferant der Lungenheilstätte jei nicht nicht gerechtfertigt, denn in allen Fällen würden muß es auffallen, daß das Reichsgericht, statt auf zurückweisung des Roten Kreuz" am Grabowsee bei Oranienburg. Den dort Recherchen nach den Besitzern der Gegenstände angestellt, an das Landgericht auf Einstellung des Verfahrens erkannt hat. liegenden Stranken fiel häufig der eigenartige, ranzig- ölige Gefchmad ehe diese zur Auktion kommen. Wenn der Einsender Reiseförbe Der abgeurteilte Fall ist wieder einmal ein Beweis für die Not- der von der Anstalt gelieferten Butter auf. Auf wiederholte Klagen mit Adresse im Auktionslokale bemerkt habe, so könne es sich nur wendigkeit der Beseitigung der militärischen Gerichte und für den befaßte sich schließlich die Verwaltung der Anstalt mit dieser An- um solche handeln, bei denen die Besizer trotz der Adresse nicht zu großen Schuh, den der Staatsbürger Beamten gegenüber genießen gelegenheit und übersandte eine Probe der von dem Angeklagten ermitteln gewesen, oder um solche, die überhaupt nicht zur Auftion foll. gelieferten Butter an den Direktor Beier des Nahrungs- bestimmt waren, sondern nur des Raummangels wegen im Auktionsmitteluntersuchungsamtes der Landwirtschaftskammer der Provinz lokal aufbewahrt wurden. Die Angeklagten bestritten entschieden Brandenburg. Die chemische Analyse ergab, daß die an die Absicht und das Bewußtsein, durch diesen Artikel die beiden Begebliche Butter zu 25 Prozent aus Margarine amten beleidigt zu haben. Die Anmerkung der Redaktion zu dem Die Hamburger Straßeneisenbahngesell- bestand. Gegen den Angeklagten wurde anfänglich ein Straf- Gingesandt spreche schon allein dagegen. Rechtsanwalt Georg Rosenfchaft hat bei ihren Wagen Türen angebracht, die während der verfahren wegen wissentlicher Verfälschung von Nahrungsmitteln an- feld erachtete auch für offensichtlich, daß nicht die Beamten, sondern Fahrt geschlossen werden. Der Kläger dieses Rechtsstreites, ein hängig gemacht, da man bei ihm eine Buttermischmaschine vorfand, das System angegriffen werden sollte. Bur Stellung des Strafforpulenter Herr von 230 Pfund Schwere, wollte bei einem Straßen- wie fie von Butterfälschern gebraucht wird. Das Schöffen- antrages sei deshalb auch nicht das Betriebsamt, sondern höchstens bahnzug in der Nähe des Schleusenwegs in Hamburg aufspringen, gericht Oranienburg nahm jedoch nur eine Fahrlässig der Eisenbahnminister berechtigt gewesen. Der Umtsanwalt als der betreffende Zug kurz vor der Haltestelle gehalten und sich feit an und erkannte auf die milde Geldstrafe von 30 Mart. beantragte je 50 Mart Geldstrafe. Das Gericht erkannte gerade wieder in Bewegung gesetzt hatte, um die kurze Strede bis Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. In der geftrigen Ver- auf Freisprechung, da es gleichfalls der Ansicht war, daß sich zur Haltestelle langsam zurüdzulegen. Die Türen waren wieder handlung beantragte der Staatsanwalt eine Gefängnis der Vorwurf nicht gegen die beiden Beamten, sondern gegen weit verschlossen worden; Kläger war ein bis zwei Meter entfernt, als strafe von 4 Wochen, da der Angeklagte sich mit Rücksicht darauf, höhere richte und es deshalb an dem erforderlichen Strafantrag der Zug sich wieder in Bewegung sezte. Bei dem Versuch, daß sein Abnehmer eine Lungenheilstätte gewesen war, einer un fehle.
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Durch Aufspringen auf die Straßenbahn während der Fahrt geht man des Schadenersabrechtes verlustig.
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