schäft versehen kann. Ich bitte um weiteren Zuspruch." Das Auf
Sonntag, 23. Juni 1907.
51 Tage Gefängnis um 60 Pfennige!
Unzulässige Klagen der Bäckermeifter. befragte Frau K. über die Bedeutung des Platats und erfuhr nun handlungstermin an gegen die 24jährige, aus Schlesien gebürtige Ar
Gestern stand vor dem Amtsgericht Rigdorf die erste der Klagen an, die durch einen Herrn Stuhlmann gegen eine Reihe Bäckermeister angestrengt war. Die Grundlage der Klage bildet folgender Schein:
Bäder- Jnnungen Berlins und der Vororte. Hierdurch verpflichte ich mich Herrn Ehren- Obermeister Hermann Stuhlmann gegenüber bei einer Konventionalstrafe von 30 M. für jeden Fall der Zuwiderhandlung, während der Lohnbewegung im Bädergewerbe meinen Nachbarn dadurch keinen unlauteren Wettbewerb zu machen, daß ich ihre abgehenden Kunden an mich ziehe. Ich verpflichte mich daher, während des Lohnkampfes teine neuen Beutelkunden oder Wiederverkäufer anzunehmen, noch irgend Bestellungen aufzunehmen, durch welche aus meinem Geschäfte Backwaren an Fremde, die bisher nicht meine Kunden waren, geschickt werden.
Rigdorf, den 15. März 1907.
erhoben. Es wurde von ihm ausgeführt:
( Unterschrift.)
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Dieselbe Straftat
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verschiedene Urteile.
sehen erregende Plakat interessierte den Angeklagten Hensel. Er am 16. April stand vor dem Dresdener Schöffengericht Ver von ihr eine Reihe von Details über allerlei Unbill, die sie so- beiterin Anna Schlößinger, die beschuldigt wurde, im März einer wohl beim Untersuchungsrichter als auch im Gefängnis und auf Bimmergenossin 60 Pf. gestohlen zu haben. Aus Angst vor Strafe dem Transport nach ihrer Wohnung erlitten haben will. Diese An- griff sie zu einem recht albernen Mittel. Am Tage vor der Vergaben benutte der Angeklagte Hensel zu einem Bericht, welcher handlung lief beim Amtsgericht ein mit Margarete Schulz", dent vom„ Berl. Tagebl." unter der Spitzmarke„ Mysteriöse Vorgänge" Namen der Bestohlenen, unterzeichneter Brief ein, des Inhalts, daß veröffentlicht wurde. die Schulz die vermißten 60 Pf. versehentlich in ihre Kommode Im gestrigen Termin behauptete Frau N., alle ihre Behaup- gelegt und dann wieder gefunden habe; damit erledige sich die tungen seien wahr. Der Angeklagte Arndt konnte nachweisen, daß Etrafsache gegen die Schl. Der den Vorsiz führende Amtsrichter der Artikel, von dem er erst bei seiner ersten gerichtlichen Ver- war mit einer derartigen privaten Abmachung natürlich nicht einnehmung überhaupt Kenninis erhalten, in seiner Abwesenheit in verstanden und beschloß, die Verhandlung zu vertagen, um Zeugen Druck gegeben sei. Er hat dann den Angeklagten Hensel mit dessen zu laden. Jetzt rückte die Schl. mit dem Geständnis heraus, daß Einwilligung als Verfasser genannt. In der Beweisaufnahme sie selbst den Brief an das Amtsgericht geschrieben und untertraten sowohl Amtsgerichtsrat Roth als auch die in Frage kommen- fchrieben habe, um den Richter zu täuschen. Die Folge ihres den Gefängnisbeamten der sie belastenden Darstellung der Frau törichten Streichs war, daß die Schl. wegen des Diebstahls zu drei . bezw. des Artikels entgegen. Für die Angeklagte K. war das Wochen Gefängnis verurteilt wurde und daß eine Anklage wegen Gutachten des Medizinalrats Dr. Leppmann entscheidend. Er er- Urkundenfälschung erhoben wurde. Die Schl. wurde von der fünften flärte Frau R. für geisteskrank. Er habe bei ihr schwere hysterische Straftammer mit einem weiteren Monat Gefängnis belegt. Also: Erscheinungen festgestellt. Sie sei nicht bloß aufgeregt, sondern 51 Tage Gefängnis wegen 60 Pfennige! Die jetzt flagend geltend gemachte Konventionalstrafe von 30 M. Bor 13 Jahren habe sie einen Rechtsstreit gehabt und von da an es habe sich bei ihr ein ganz bestimmtes Wahnsystem herausgebildet. ift offensichtlich ungültig. Denn der Schein enthält teinen Ver- habe sich bei ihr die fire Idee festgefeßt, daß sie überall, wo sie pflichtungsgrund, ist nach Abs. 2 des§ 152 der Gewerbeordnung mit Gerichten zu tun habe, kein Recht bekomme. Sie sei eine und als ein Vertrag gegen die guten Sitten auch nach§ 138 des geisteskranke Querulantin und da sie in der Affaire, in welcher Revisionsinstanz gelangte dieser Tage die bekannte BeleidigungsVor dem Straffenat des Oberlandesgerichts Stuttgart als Bürgerlichen Geſetzbuchs als ein Rechtsgeschäft ungültig, das gegen fie vor dem Untersuchungsrichter vernommen werden sollte, tat- flage des Geh. Regierungs- und Baurats Borchers in Hildesheim die guten Sitten verstößt, weil es die gesetzlich gewährleistete Gefächlich infolge der falschen Aussage des Dienstmädchens Unrecht gegen den Installateur Greve aus Einbeck und den Redakteur werbefreiheit und die persönliche Freiheit des Unterschreibenden erlitten, so sei ihre Atrankheit in besonderer Stärke wieder zum Henking von der Stuttgarter Fachzeitschrift" Boran" zur Verhand aufs gröblichste einengt. Im geftrigen Termin wurden von dem Durchbruch gekommen und sie sei felsenfest davon überzeugt, daß lung. Die Zeitschrift hatte ein„ Gingesandt" Greves veröffentlicht, Vertreter des Beklagten einige andere interessante Einwendungen Richter, Schußleute, Gefängniswärter usw. zu einem Komplott in welchem dieser sich über das Verfahren des Geheimrats Borchers Es sei den einzelnen Meistern von Vorstandsmitgliedern der gegen sie sich zusammen getan haben. Auf Grund dieses Gut- bei Projektierung und Ausführung von Wasserleitungen in zahlZwangsinnung die Verpflichtung in einer derartig drängenden Eile achtens erfolgte die Freisprechung der Angeklagten K., auch Arndt reichen Hannoverschen Gemeinden beklagte. Mehrere hannoversche zur Unterschrift vorgelegt, daß es ihnen nicht möglich war, sich über wurde freigesprochen, Hensel zu 30 M. Geldstrafe verurteilt. Zeitungen, welche diesen Artikel abdruckten, waren gen Beleidi die Tragweite ihrer Willenserklärung flar zu werden. Betlagter gung des Geheimrats Borchers von der Hildesheimer Strafkammer hat auch nicht daran gedacht, daß ernstlich aus seiner Unterschrift Bom polnischen Schulstreik. und dem Göttinger Schöffengericht zu erheblichen Geldstrafen verihm Schaden erwachsen könne. Auch der, der ihm den Schein vor- am Freitag berwarf das Reichsgericht eine Anzahl Revisionen urteilt. Die von den Beklagten zur Erbringung des Wahrheitssei der Schein nach§§ 118 und 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs waren. Diese Revisionen betrafen( in Klammern ist das Datum gericht Stuttgart und die dortige Strafkammer, welche in derselben legte, habe den Inhalt des Scheins nicht ernstlich gemeint. Mithin gegen Verurteilungen, die aus Anlaß des Schulstreifs erfolgt beweises vorgeschlagenen Zeugen zu bernehmen, hatten dieſe Anders verfuhr das Schöffenohne Rechtskraft. Ferner bestimme§ 100q der Gewerbeordnung: des landgerichtlichen Urteils beigefügt): ,, Die Jnnung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise Julius Reich, Redakteur der" Gazeta Torunska"( Thorn Sache gegen den Verfasser jenes Artikels, Installateur Greve, und ihrer Waren oder Leistungen, oder in der Annahme von Kunden 4. 2.); Redakteur Th. Bobowski( Posen 18. 1.); Redakteur Kasimir den Voran"-Redakteur zu verhandeln hatten. Sie ließen in der nicht beschränken. Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig." Ziolkowski( Pofen 30. 1.); Präbendar und Redakteur Josef Klos entgegenkommendsten Weise den von den Angeklagten angebotenen Dasselbe sagt der§ 10 Abs. 2 des Statuts der Bäder- 3wvangs-( drei Urteile Bofen 18. 1.); Organist Franz Bawlikowski( Gnesen Wahrheitsbeweis zu, veranlaßten die Vernehmung zahlreicher innung Rigdorf. Ferner sett der§ 12 Abs. 2 des Statuts eine 4. 2.); Redakteur Konstantin Kopidi( Bosen 28. 1.) und Kasimir Beugen, und das Ergebnis war die Freisprechung der AnStrafe von 10 M. für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest, wenn Jankowski, Redakteur des„ Dzennit Kujawski"( Hohensalza 15. 2.). geflagten. Nunmehr hat auch als leute zulässige Instanz das Mitglieder der Innung aus gewerblichen Streitigkeiten bei einem Nur ein Urteil gelangte zur Aufhebung und Zurückweisung in Oberlandesgericht Stuttgart den Freispruch bestätigt, während die ordentlichen Gericht sich gegenseitig verklagen, ohne erst eine die erste Instanz. Das Landgericht Ostrowo hatte am 23. März Revision der verurteilten hannoverschen Redakteure auch vom Schlichtung durch den Vorstand zu beantragen. den Propst Stefan Jadomski und einen Mitangeflagten wegen Reichsgericht zurückgewiesen worden ist. Der flägerische Rechtsanwalt bezweifelte, daß Herr Stuhl. Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu Geldstrafen verurteilt. Es ergibt sich also folgender sonderbare Rechtszustand auf mann noch Mitglied der Innung sei. Er habe lediglich für seine Die Verurteilten hatten den Schulkindern gedrudte Zettel gegeben, Grund desselben Gesetzes: in Preußen wurden die Zeitungen, die Person die Verträge abschließen lassen. Der Beklagte hob hervor, auf denen die Eltern den Lehrern erklären, daß die Kinder das den inkriminierten Artikel nur abgedruckt haben, unter Nichtberückdaß in dem Mitgliederverzeichnis der Innung Herr Stuhlmann, Gebet vor und nach dem Schulunterricht und den Gruß an den fichtigung des angebotenen Wahrheitsbeweises verurteilt, in Ehren- Obermeister", an erster Stelle stehe. Wenn Herr Stuhl: Lehrer Gelobt sei Jesus Christus!" nicht mehr deutsch sagen Württemberg wurden der eigentliche Verfasser und der erste Vermann nun aus eigener persönlicher Initiative gehandelt hätte, werden. Das Gericht hat hierin eine Aufforderung zum Unge- breiter desselben Artikels, nachdem ihnen die Möglichkeit zur Erdann durfte auf dem Verflichtungsschein nicht der Titel der ver- horsam gegen die bekannten Sprachenverordnungen erblickt. bringung des Wahrheitsbeweises eingeräumt war, freigesprochen; einigten Innungen stehen, auch habe dann Herr Stuhlmann seine Die Revision der Angeklagten bestritt, daß hier die erwähnten Ver- hier wie dort bestätigten die angerufenen höheren Instanzen das erEigenschaft als Mitglied der Innung, den Titel" Ehren- Ober- ordnungen Platz greifen, da jenes Gebet und der Gruß nicht zum meifter" nicht dazu gebrauchen dürfen, um die Innungsmitglieder Religionsunterricht, sondern zum Unterricht im allgemeinen geDie hannoverschen Blätter wollen nun, gestüßt auf das Stutts dahin zu täuschen, daß das Verlangen zur Unterschrift von der hören. Auch der Reichsanwalt vertrat die Ansicht, daß es sich garter Urteil, den Versuch machen, ein Wiederaufnahmeverfahren Innung gewünscht werde. Die übernommene Verpflichtung stelle nicht um Teile eines Unterrichtsgegenstandes handle, sondern nur in die Wege zu leiten. Helfen wird ihnen das nicht viel. Hat doch eine Beschränkung der persönlichen, wie der Gewerbefreiheit dar, um solche der allgemeinen Schuldisziplin. Die Oberpräsidialver- auch das Reichsgericht bei absolut gleichem Tatbestand ein aus Andie unter allen Umständen gegen die guten Sitten verstößt und ordnung sei daher hier nicht anzuwenden, da sie nur von der laß eines Wahlflugblattes vom Januar vergangenen Jahres verdarum ungültig ist. Sprache in den Lehrfächern spricht. Die Revision weise mit Recht urteilendes und mehrere freisprechende Urteile bestätigt. Die deutsche darauf hin, daß von der Regierung in Bromberg das Gebet in Justiz ist dahin gelangt, die Form und den Formelkram für die polnischer Sprache gebilligt werde. Gemäß dem Antrage des Hauptsache, den Inhalt und die Wahrheitsermittelung für gleichReichsanwalts hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies gültige Nebensächlichkeiten zu erachten. die Sache an das Landgericht zurück. Verworfen wurden dagegen die Revisionen der nach§ 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verurteilten.
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Der Klägerische Anwalt bat um Anberaumung eines neuen Termins, um Information über die offensichtlich erheblichen Einwendungen des Beklagten einzuziehen. Das Gericht kam diesem Antrage nach
Gerichts- Zeitung.
Ein rotes Plakat
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Trifft den Arzt eine Schadenersatpflicht für den unglücklichen Verlauf einer Operation, die er an einer Minderjährigen ohne Einwilligung des Vaters vorgenommen hat?
fonderbaren Inhalts, welches Ende Oktober 1905 an einem Blumenladen in Charlottenburg prangte, bildete den Ausgangspunkt einer für eine furze Zeit das Hospital aufsuchen mußte, trat sie auch Als die seinerzeit in Mainz dienende Klägerin im Jahre 1901 gegen die Blumenhändlerin Auguste Kalwzny, den Reporter mit dem Wunsche hervor, gelegentlich von ihrem Schielen geheilt Polizeiwachtmeister a. D. Hensel und den Redakteur des Berl. zu werden. Der Geheime Medizinalrat H., der die Augenabteilung Tagebl." Arndt gerichteten Anklage wegen Beleidigung von in dem Spital leitete, sagte ihr, daß ihr Schielen durch Operation Richtern, Gefängnisbeamten und Polizeibeamten. Die dritte beseitigt werden könnte. Die zu jener Zeit 18½ Jahre zählende Straftammer des Landgerichts III war gestern mit dieser Straf- Klägerin ließ sich daraufhin operieren. Bald nach der Operation fache beschäftigt. Frau Kalwany war auf Grund der falschen Aus- des einen Auges stellte sich eine Eiterung ein und begann der fage eines Dienstmädchens in einem Beleidigungsprozeß, den sie Augapfel zu schrumpfen. Auf den Rat eines anderen Arztes hin gegen eine andere Frau angestrengt hatte, mit ihrer Klage abge- ließ sich dann die Klägerin das franke Auge entfernen, um das wiesen worden. Jene Aussage, die das Dienstmädchen später selbst andere zu retten. Für die Folgen des schädigenden Verlaufs der für falsch erklärt hat, gab dann Anlaß zu einem Strafverfahren Operation machte der Vater Schadenersatzansprüche gegen die gegen Frau A wegen Stuppelei, jie wurde aber freigesprochen. In.schen Erben geltend. Als Hauptgründe für die Klage werden andiesem Verfahren war sie zur Vernehmung vor den Untersuchungs- geführt, daß H. einen Kunstfehler begangen habe und daß er die richter Amtsgerichtsrat Roth geladen. Wie dieser gestern be- Klägerin nicht ohne die Einwilligung ihres Vaters hätte operieren tundete, ist fie in sehr brüster Weise in das Zimmer gekommen, dürfen. Betreffs des ersten Einwandes behauptete H., daß der hat sofort erklärt, daß sie wegen Nervosität nicht stehen könne, Verlauf der Operation auf einen unglüdlichen Zufall zurüdfondern fizen müsse und dem Richter schien es so, als ob fie fich auführen sei und daß ein Kunstfehler nicht vorliege. Was die Eineinen Stuhl, auf dem Aften lagen, nehmen wollte. Amtsgerichts- willigung des Vaters anlangt, so hätte er diese nicht für nötig errat Roth inhibierte dies, bat sich ein angemessenes Benehmen aus achtet, weil die Klägerin einen vollkommen selbständigen Eindruck und drohte ihr eb. eine Ordnungsstrafe an. Da sezte sich Frau K. gemacht habe. einfach auf die Erde und kreuzte die Beine. Der Richter gebot ihr, aufzustehen und bot ihr seinen eigenen Stuhl zum Sißen an. Diesen ergriff Frau K. und stieß damit heftig auf den Fußboden. Amtsgerichtsrat Roth verhängte nunmehr eine Ungebühr strafe von 24 Stunden über sie und ließ sie sofort abführen. Nach zwei Stunden wurde sie, da sie Beschwerde gegen die Strafe er- Dahingegen änderte das Oberlandesgericht Darmstadt auf die hob, borläufig wieder entlassen. Die an das Kammergericht ge- Berufung der Klägerin das landesgerichtliche Urteil dahin ab, daß sandte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Blumenhändlerin es den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt wurde dann, da sie sich zur Verbüßung der restlichen 22 Stunden erklärte. Das Oberlandesgericht kommt wegen Nichteinholung der Haft nicht stellte, am 21. Oktober durch zwei Kriminalbeamte ab- Einwilligung des Vaters zur Verurteilung, da es bei solchen nicht geholt und ihr Geschäft Kantstraße 81 geschlossen. Das Gefängnis unbedenklichen Eingriffen in den Organismus der Minderjährigen befindet sich Kantstroße 79. Als ihre Haftzeit vorbei war, weigerte dieser Einwilligung bedurft hätte. Etwas anderes sei es bei sie sich unter der Behauptung, daß sie trant sei, das Bett zu ber- leichteren operativen Eingriffen, wie z. B. beim Zahnziehen. laffen. Sie mußte durch zwei Wärterinnen angekleidet werden, Dieses Urteil wurde durch Revision von seiten der Beklagten wurde dann, da sie sehr schrie und sich weiterhin weigerte, das angegriffen und dazu ausgeführt, daß den H. nicht deshalb ein VerGefängnis zu verlassen, vorübergehend in eine Belle gebracht und schulden treffen könne, weil er sich nicht über das Alter der allmußte schließlich durch zwei handfeste Männer, denen ein Aufseher gemein für erwachsen und selbständig gehaltenen Person unterund ein Schuhmann folgte, in ihre nahe Wohnung mehr getragen richtet und sich keine Sicherheit über ihre Welljährigkeit durch Erals geführt werden Einige Tage darauf prangte in dem Schau- tundigungen verschafft habe. Der dritte Zivilsenat des Reichsfenster ihres Blumenladens ein rotes Blatat mit folgender Auf- gerichts kam zur Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und schrift:" Durch die wiederholten Vergewaltigungen und Mißhand- verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das OberLungen der hiesigen Behörde bin ich rüdfällig erkrankt, so daß landesgericht Darrestadt zurück. Es sei zu prüfen, ch der Arzt anich das Geschäft nicht führen konnte. Dank des Dr. Salamonsti, nehmen durfte, daß die operierte Tochter selbständig sei und ob ein Kantstraße 57, bin ich wieder so weit hergestellt, daß ich das Ge- Kunstfehler vorliege.
Das Landgericht Mainz erkannte auf Abweisung der insgesamt zirka 5000 bis 6000 M. Schadenersatz bezweckenden Klage. Es erfolgte die Abweisung deshalb, weil dem Operateur ein Verschulden nicht zur Last falle und er nach den Umständen auf das eigene Verfügungsrecht der Klägerin rechnen konnte.
S
gangene Urteil.
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Wochen- Spielplan der Berliner Cheater.
Königl. Schauspielhaus. Sonntag: Die Rabensteinerin. Montag: Feenhände. Dienstag: Die Rabensteinerin. Mittwoch: Feenhände. Donnerstag: Gyges und sein Ring. Freitag: Feenhände. Sonnabend: Geisha. Abends: Carmen. Montag: Biener Blut. Dienstag: Carmeu. Der Schwur der Trene. Sonntag: Feenhände. Montag: Geschlossen. Neues königl. Opern Theater. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Die Mittwoch: 1001 Nacht. Donnerstag: Carmen. Freitag: fadora Duncan. Sonnabend: Biener Blut. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Die Fledermaus. Abends: Carmen. Montag: Wiener Blut.
Deutsches Theater. Bis auf weiteres täglich unter Leitung Meinhards: Der Jongleur. Komische Oper. Sonntag: Carmen. Montag: Hoffmanns Er Donnerstag: Carmen. Freitag: Hoffmanns Erzählungen . Sonnabend: zählungen. Dienstag: Carmen. Mittwoch: Hoffmanns Erzählungen . Carmen. Sonntag: Tosca . Montag: Hoffmanns Erzählungen .
Schiller Theater O. Somitagnachmittag 3 Uhr: Die Zauberflöte. Abends: Carmen. Montag: Der Freischüß. Dienstag: Carmen. Mitt woch: Undine. Donnerstag: Die Hugenotten. Freitag: Carmen. Sonnabend: Die Zauberflöte. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Undine. Abends:
Don Juan. Montag: Unbestimmt.
bis Montag, täglich: Kyriß- Pyriß. Schiller- Theater N.( Friedrich- Wilhelmstädtisches Theater.) Sonntag
Lustspielhaus. Sonntag bis Montag täglich: Die Welt ohne Männer. Kleines Theater. Sonntag: Frank Wedekind . Montag: Ein idealer Gatte. Dienstag: Nachtasyl. Mittwoch: Frank Wedekind . Donnerstag: Ein idealer Gatte. Freitag: Nachtasyl. Sonnabendbis Montag: Unbea
stimmt.
Theater des Westens . Allabendlich: Die lustige Witwe. lich: Das Rätsel seiner Ehe. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Gespenster. Luisen- Theater. Sonntagnachmittag 3 Uhr: Heinrich Heine . Allabend. Bernhard Nose Theater. Schwäbin. Der Gehülfe des Teufels. Die Ballettschule. Sonntagnachmittag 4 Uhr: Die Abends: Der große Unbekannte. Montag bis Sonnabend: Der große Unbekannte. Sonntagnachmittag 4 Uhr: Der Haushofmeister in tansend Aengsten. unterm Birnbaum. Die Ballettschule. Abends und Montag: Der große Montag, 1. Juli: Geschlossen. Residenz Theater. Allabendlich: Haben Sie nichts zu verzollen Metropol Theater. Allabendlich: Der Teufel lacht dazu. Thalia Theater. Allabendlich: Staatsanwalt Allerander. Apollo Theater. Allabendlich: Der luftige Witwer. Spezialitäten. Walhalla Theater. Spezialitäten.
Unbekannte.
Reichshallen Theater. Stettiner Sänger.
Bajjage Theater. Spezialitäten.
Wintergarten. Allabendlich: Spezialitäten.
Paris . Anfang 8, Uhr. Figaro Theater( im Folies Caprice). Allabendlich: Geisterauto.
Carl Haverland- Theater. Spezialitäten.
Gustav Behrens.Theater. Berlin W., Golftr. 9. Die Staten in der Perücke. Spezialitäten.
Freitag und Sonntag, den 30. Juni: Von der Zugspitze zum Wahmann. Urania Theater. Taubenstraße 48/49. Sonnabend, Montag, Dienstag, Sonntag, Mittwoch, Donnerstag und Sonnabend, den 29. Juni: Die Gletscher der Hochgebirge und die Eiszeit unserer Heimat. Anfang 8 Uhr. Sonnabendnachmittag 4 Uhr: Durch Dänemark und Südschweden.
ganz besonders
Im Sommer at MAGGI Würze wertvoll,
ist
denn die Hausfrau macht gern kurze Küche und hilft dann mit einigen Tropfen Maggi Würze nach.