Det Kläger fat als Schlächtergeselle Bei dem Beflagten tätig, direkt auf die Kinder ausübt. Mehrfach wurden schlimme Folgen Es erscheint deshalb angebracht, der Sache weitere Beachtung zu dessen häusliche Gemeinschaft aufgenommen und hatte als des Alkoholismus der Eltern bei den Kindern oder schenken. Schlafzimmer einen Raum unter dem Dache in dem Hause, wo Be des Alkoholgenusses der Kinder selbst beobachtet. So Man mag zugeben, daß es pflichtvergessene Familienväter gibt, flagter wohnte, angewiesen erhalten. Aus diesem Schlafraum wurde der Kreisarzt zu Heydekrug im Regierungsbezirk Gumbinnen denen gegenüber scharfe Straf- oder Zwangsmaßregeln erwünscht wurden dem Kläger im März 1905 verschiedene Sachen gestohlen. öfters von den Lehrern auf Kinder aufmerksam gemacht, die nicht sind. Es wird aber schwer fallen, im einzelnen Falle immer objektiv Der Kläger berlangt bon dem Beklagten Ersatz des bildungsfähig seien. Der Kreisarzt fand, daß der größte Teil feststellen zu können, ob bei säumiger Nährpflicht böser Wille, Schadens in Höhe von 220 M., indem er den Diebstahl auf ein Ver- dieser Kinder neben auffallender Schädelbildung und stupiden Ge- Frivolität oder Unvermögen vorliegen. Deshalb ist es not schulden des Beklagten zurüdführt. Er behauptet, die Tür seines fichtszügen einen sehr vertieften und sehr schmalen harten Gaumen wendig, die äußerste Vorsicht bei gesetzgeberischen Maßnahmen Weitere Nachforschungen ergaben, daß diese Kinder walten สิน Lassen. Wenn man bedenkt, wieviel Unheil Schlafraumes fei nicht gehörig verschließbar gewesen, und er habe aufwies. dies wiederholt vergebens dem Beklagten mitgeteilt. Der Beklagte sämtlich von Bätern abstammten, die dem Trunke ergeben waren. die schablonenmäßige Handhabung der Ueberweisung an die Landesbestreitet, daß ihn ein Verschulden treffe, zumal er, wie den übrigen In der Hülfsschule zu Köslin hatten 8 von 34 Kindern Trinker zu polizeibehörde bei Bettelei und Landstreicherei schon angerichtet hat, bei ihm Angestellten, so auch dem Kläger angeboten habe, sein Bätern. In den Kreisen Johannisburg und Neidenburg des Re- wie viele brave Handwerksburschen durch die Einsperrung in der besseres Zeug in den in seiner Privatwohnung befindlichen Kleider gierungsbezirks Allenstein wird der durchweg schlechte Körper- und Korrektionsanstalt dem Vagabondentum überliefert worden sind, der schrank zu hängen. Anfänglich habe Kläger dies auch getan, später Ernährungszustand der Volksschulkinder mit der mangelhaften Er- wird die größten Bedenken tragen, im armenrechtlichen Arbeitszwang nährung durch Kartoffeln, Grüße, Brot, Kaffee und Hering erklärt, eine neue Maßregel zu schaffen, die geeignet ist, durch schematische habe er es dann wieder in dem Schlafraum gehängt. die mit dem hochgradigen Alkoholismus der gesamten Bevölkerung und willkürliche Anwendung sozial schädlich zu wirken. Der Beklagte ist aus folgenden Gründen berurteilt: Bei den Beratungen in der Hamburger Bürgerschaft ist von Zu den dem Beklagten nach dem zwischen den Parteien be in Verbindung steht. In einer Landschule des Kreises Plön im stehenden Dienstvertrage obliegenden Verpflichtungen gehörte auch Regierungsbezirk Schleswig fiel dem Kreisarzt das stumpfe und sozialdemokratischer Seite mit Recht darauf hingewiesen worden, daß die Gewährung eines Wohnraumes für den Kläger. Der Wohn- schläfrige Wesen der Kinder auf; er konnte feststellen, daß die in einer Beit, wo man jede gesetzliche oder behördliche Machtbefugnis raum bildete einen Teil der diesem für seine Dienste zu leistenden Rinder in der Erntezeit und beim Dreschen hin gegen die zum Klassenbewußtsein erwachten Arbeiter mißbraucht, mit und wieder Schnaps zu trinken bekament. In Nord- absoluter Sicherheit damit gerechnet werden Vergütung. Es fragt sich, ob der Beklagte verpflichtet war, den Wohnhausen, Regierungsbezirk Erfurt , bekamen von 216 Volksschul- tann, daß auch der Arbeitsawang seitens der maßraum so einzurichten, daß die vom Kläger darin aufzubewahrenden findern im 6. Lebensjahre 133 gleich 62 Proz. öfters Bier, 119 gebenden Behörden gegen die Arbeiter miße Sachen gegen Diebstahl geschüßt waren. Das Gesez besagt dies allerdings in den hier in Betracht kommenden§§ 120a, 120b der gleich 55 Broz. öfters Schnaps; 72 gleich 33 Proz. gaben an, braucht werden wird, z. B. bei Streiks, Aussperrungen usw., schon betrunken gewesen zu sein. In einer Klasse erhielten wenn hier und da Arbeiter nicht in der Lage find, ihrer Nährpflicht Gewerbeordnung,§ 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht aus 13 Kinder häufig des morgens Schnaps aufs Brot statt Kaffee, in vollem Umfange genügen zu können und ihre Familien Unter drücklich. Aber das Gericht ist der Ansicht, daß durch diese Vor- davon 6 fogar regelmäßig; von 53 Schülern derselben Klasse gingen stützung aus öffentlichen Armenmitteln in Anspruch nehmen müssen. schriften die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der dem 28 Sonntags abends bis spät in die Nacht in Wirtschaften. Die Im übrigen ist es nicht gerechtfertigt, böswillige Versäumnis Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnstätte nicht erschöpfend Lehrer erklärten, daß ein großer Teil der Kinder am Montag in der Nährpflicht, Trunksucht und Müßiggängerei nur da mit dem geregelt sind, sondern daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob dem Ar- der Schule vollständig schlaff sei und daß diejenigen Kinder, die Zwangsarbeitshaus zu bestrafen, wo die Angehörigen Armenunterbeitgeber nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs mehr oder weniger regelmäßig Altohol erhielten, die geringsten fügung in Anspruch nehmen. Handelt es sich bei diesen moralischen fitte noch weitergehende Verpflichtungen obliegen. Diese Ansicht Leistungen zeigten. Defetten um strafbares Verhalten, dann muß die Bestrafung findet eine Stüße darin, daß auch die Schutzvorschriften des§ 618 Es find herrliche Bilder aus dem Gegenwartsstaat, die uns fe den Sünder treffen, gleichviel, welcher Gesellschaftsflaffe er andes Bürgerlichen Gesetzbuchs in dem ersten Entwurfe zum Bürger- da amtlich entrollt werden. Wir berkennen nicht, daß namentlich gehört. Auf armenrechtlichem Wege darf man hierbei nicht lichen Gesetzbuch nicht enthalten waren, sondern daß Innehaltung im zurückgebliebenen Ostelbien Eltern vielfach aus Unkenntnis der vorgehen. dieser und ähnlicher Pflichten nach Treu und Glauben als selbst Folgen ihren Kindern Alkohol zu trinken geben. Aber andererseits verständlich erachtet wurde( Motiv Band II S. 460). Hier war die laffen die Schilderungen doch gar keinen Zweifel darüber, daß die Sachlage nun so, daß, wie die Aussagen der Zeugen F. und J. er- wirtschaftliche Notlage, die Unmöglichkeit, ihre Kinder zu ernähren, geben, das Zimmer des Klägers auf dem von mehreren Bewohnern Eltern dazu treibt, die Kinder durch Alkohol zu vergiften. Es sei In dem§ 21 des Hamburger Gesezes betreffend das Armen des Etagenhauses benutten Boden lag; zu dem Boden führte eine nur hingewiesen auf den Bericht aus Neidenburg , der ausdrücklich wesen, der den Arbeitszwang begründet, wird gesagt, daß durch den Vorbodentür, die manchmal verfchloffen war und manchmal von den die mangelhafte Ernährung erwähnt. Charakteristisch Arbeitszwang eine Verminderung oder Beseitigung der Hausbewohnern offen gelassen wurde; lekteres ist ein Umstand, der für die Rüdsichtslosigkeit, mit der die Agrarier zur Verkümmerung Ifsbedürftigkeit der fäumigen Nährpflichtigen erreicht in jedem Stagenhause vorkommen kann, und mit dem derjenige, der der Nation beitragen, ist der Bericht aus Plön . Die Kinder werden soll. Nun ist aber von behördlicher Seite selbst zuein Zimmer des gemeinschaftlichen Bodens einem anderen einräumt, sind in der Erntezeit beim Dreschen behülflich gegeben worden, daß die Infassen des Zwangsarbeitshauses rechnen muß. Es tommt ferner in Betracht, daß es sich um ein wahrscheinlich, weil die Erwachsenen zu hohe Löhne fordernbei boller Arbeitsfähigkeit pro Kopf und Tag nur i m. Haus in einer Großstadt handelt, in der die Bodendiebstähle ein und um sie, wenn auch nur für Augenblide, verdienen würden. Die Verpflegung pro Kopf und Lag häufiges Vorkommnis sind. Bei dieser Sachlage hält das Gericht es frisch zu erhalten, füttert man sie mit usel, foftet 0,70 M., die Verwaltungskosten etwa 0,60 m., so daß also der für eine sich aus dem Dienstvertrage ergebende Pflicht des Be- ohne Rücksicht darauf, wie schwer sich das an ihnen rächt. Und Staat pro Stopf jedes im Zwangsarbeitshause befindlichen fäumigen klagten, dafür Sorge zu tragen, daß das dem Kläger vertragsmäßig die Gesellschaft, die auf diese Weise planmäßig die Gesundheit der Nährpflichtigen etwa 0,30 M. pro Tag zusetzen müßte. Während er eingeräumte Bodenzimmer mit einem so sicheren Berschlusse ver- Nation bis ins dritte und vierte Glied untergräbt, hat den ohne Zwangsarbeitshaus nur die Angehörigen des säumigen Nährfehen wurde, daß die Zimmertür, soweit irgend möglich, gegen Er- traurigen Mut, der Partei, die auf die Hebung des Volkes in ohne Zwangsarbeitshaus nur die Angehörigen des säumigen Nähr waren.( Ebenso Lotmar , Der Arbeitsvertrag, Band I, S. 664, An- auf die Heranbildung einer neuen, beſſeren und glücklicheren Teil mit unterstügen. Es tritt also nicht eine verminderung, brechen und damit die Sachen des Klägers vor Diebstahl geschützt geistiger und wirtschaftlicher Beziehung hinarbeitet, deren Tätigkeit Pflichtigen zu unterſtügen hätte, muß er bei Internierung des fäumigen Nährpflichtigen im Zwangsarbeitshause auch diesen zum merfung 2.) Dieser Verpflichtung ist Beklagter schuldhaft nicht Generation abzielt, den Vorwurf der Vaterlandslosigkeit zu machen. sondern eine Bermehrung der Sülfsbedürftigteit nachgekommen. Der Zeuge 2. hat befundet, daß die Tür des Boden- Da sind wir baterlandslose Gesellen denn doch bessere Menschen, desselben ein. zimmers nur ein leichtes Schloß hatte und daß sich bei verschlossener als diese Erzpatrioten, die aus blinder Profitwut ganze GeAuch eine moralische Wirkung ist vom Zwangsarbeitshause Lür zwischen dieser und der Wand eine Spalte befand, so daß man schlechter dem Verderben preisgeben. Die Berichte find aber auch ein Beweis dafür, wie berechtigt Der foaiale gwed der Maßregel ist also gänzlich verfehlt und nicht zu erhoffen, wie die Erfahrung mit der Korrektionshaft lehrt. den Schloßriegel sehen konnte. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, daß der Kläger den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat, daß die Forderung der Sozialdemokratie ist, daß die Kinder nicht nur es bleibt nur der Charakter der Strafe. Dieser zeigt sich auch die Tür schlecht schloß und daß infolgedessen leicht eingebrochen unentgeltlich unterrichtet, sondern auch in den Volksschulen schon darin, daß man, wenn auch verklausuliert, die Einsperrung in werden konnte. Beflagter hat unstreitig tros dieses Hinweises zur gespeist werden. Unsere Gegner, die jedesmal, wenn wir Beseitigung dieses Mangels nichts getan. Die Afte der Polizei- diese Forderung erheben, so tun, als ob ihre Erfüllung der erste bas gwangsarbeitshaus auf Jahresbauer festgesezt hat. Eine Strafe dieser Art darf aber, darüber sind sich alle behörde ergibt, daß der Diebstahl in der Weise ausgeführt ist, daß Schritt in den Zukunftsstaat sei, sollten sich einmal ernstlich die der Täter ein spites Instrument zwischen die Tür und die Tür Frage vorlegen, ob es nicht ihre Pflicht ist, trok aller Furcht vor Juristen einig, nicht durch die Landesgefeßgebung berfügt werden. Und so charakterisiert sich das Vorgehen Hamburgs als belleibung geſtedt, die Bunge des Schloſſes gewaltsam zurüd- dem Zukunftsstaat im Intereſſe der Kultur solche schmachwürdigen, ein Verstoß gegen die Reichsgesetzgebung respektive geschoben und so die Tür geöffnet hat. Die Tat ist also gerade aum Himmel schreienden Zustände, wie sie im Gegenwartsstaat als eine Umgebung berselben. durch den Mangel, auf den Kläger den Beklagten hingewiesen hatte, feineswegs vereinzelt find, endlich zu beseitigen, ermöglicht worden. Beklagter haftet daher dem Kläger für den Schaden, den dieser durch die Vertragsverlegung des Beklagten erlitten hat.
Des weiteren wird im Urteil bargelegt, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte dem Kläger vor dem Diebstahl gefagt hat, er folle sein besseres Zeug in dem in der Privatwohnung des Beklagten befindlichen Kleiderschrank aufhängen. Es ist auch nicht erwiesen, daß der Kläger gewußt hat, daß er den Schrank des Beklagten zu diesem Zwecke benußen dürfe und daß er ihn früher benutzt hat. Die Zeugen haben nicht bekunden können, daß der Kläger jemals einen Teil seiner Sachen in der Wohnung des Beklagten untergebracht hat. Gegen die Baukontrolle durch Arbeiter.
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Das Zwangsarbeitshaus
fonnte.
Und um eine Strafe handelt es sich bei der Internierung in einem 8 to angsarbeitshause, denn der soziale Bwed, der angeblich verfolgt wird, wird nicht erreicht.
Als Kuriosum sei erwähnt, daß in der Hamburger Bürgerschaft das Zwangsarbeitshaus von entschieden liberaler Seite als " Soziales Heilmittel" gepriesen wurde, um aus unsozial denkenden Elementen fozialdenkende zu machen", deshalb sei die Einführung des armenrechtlichen Arbeitszwanges eine fozialpolitische Tat aller Es bleibt abzuwarten, ob in dem Falle, wo die Gerichte
als foziales Heilmittel. ersten Ranges".
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Verfammlungen.
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In Hamburg haben, wie schon fura gemeldet, Senat und über die Rechtsgültigkeit der Gesezesbestimmungen über den Arbeits Bürgerschaft bei der Neuregelung des Armenwesens die Einführung zwang zu befinden haben werden, was geschehen wird, sobald das des armenrechtlichen Arbeitszwanges beschlossen, zulässige Rechtsmittel der Anrufung der gerichtlichen Entscheidung b. 5. sogenannte säumige Nährpflichtige sollen, wenn gegen die Verfügung der Internierung im 8wangsarbeitshause an ihre Angehörigen Unterstügung aus öffentlichen Armenmitteln gewendet werden sollte, die Rechts ungültigkeit des Arbeits empfangen haben, sei es auch ohne oder gar gegen den Willen zwangsparagraphen ausgesprochen werden wird. des Nährpflichtigen, aur 8wangsarbeit angehalten und Ueber die Frage, ob Arbeiter als Baukontrolleure fungieren au diefem 8wed auch in ein gwangsarbeitshaus einDie Einsperrung in das Zwangsfollen, wie dies in einem Reichstagsbeschluß gefordert wird, hat die gesperrt werden können. Hamburgische Gewerbekammer ein„ Gutachten" abgegeben, arbeitshaus darf auch gegen den Willen des Nährpflichtigen vorDie Gips und Bementarbeiter( Sektion des Zentralverbandes das von keinerlei Sachkenntnis getrübt ist. Wie von einer zum genommen werden. Als Grund für diese Maßnahme wurde angeführt, daß die Zahl der Maurer) stehen in einem Vertragsverhältnis mit den im Ber größten Teil aus Scharfmachern bestehenden Institution nicht anders zu erwarten ist, wird diese ganz selbstverständliche Forderung das der fäumigen Nährpflichtigen eine sehr große sei und die vor- liner Betonverein organisierten Unternehmern. Der Vertrag läuff durch zu diskreditieren versucht, daß man ihr parteipolitische Motive handenen Zwangsmittel nicht ausreichen, die fäumigen Nähr- bis zum 1. Oktober und verlängert sich um ein Jahr, falls er nicht am 1. Juli gekündigt wird. Eine am Freitag abgehaltene außer unterschiebt. Zunächst wird behauptet, die Arbeiter feien wegen pflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Von den Gegnern des armenrechtlichen Arbeitszwanges wurde ordentliche Generalversammlung der Sektion der Gips- und der ungenügenden praktischen und theoretischen Bildung nicht in der Lage, praktische Maßnahmen zur Verhütung von Unglüdsfällen zu hervorgehoben, daß dieser zunächst mit dem Reichsrecht Bementbranche beschäftigte sich mit der Frage, ob der Vertrag ge treffen. Dann wird noch schwereres Geschüß aufgefahren: Die leider follidiere, da die Reichsgefeßgebung diese Materie bereits im fündigt werden soll oder nicht. Der Branchenleiter a ese führte schon vorhandene Kluft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern§ 361, 10 des R. Str. G.-B. in Angriff genommen habe, das aus, daß bereits eine Vertrauensmännerfonferenz zu der Anwürde noch bedeutend erweitert werden; denn von den zur Aus- landesgefeßliche Eingreifen also rechtlich unzulässig fei, gelegenheit Stellung genommen hat und den Kollegen empfiehlt, übung der Baukontrolle gewählten Arbeitnehmern würde zum daß aber auch ein solches Eingreifen mit Rüdsicht auf das Streben von einer Kündigung des Vertrages abzusehen. Diesen Beschluß größten Teile eine umfangreiche sozialdemokratische Agitation auf nach einer einheitlichen Gesezgebung im Deutschen Reiche nicht haben die Bertrauensmänner gefaßt mit Rüdsicht auf die gegenden Baustellen ins Wert gesezt werden, der Arbeitgeber aber würde ünschenswert sei und daß ferner die 8wed mäßigkeit wärtige Situation. Durch den Kampf im Baugewerbe sind schon sehr viele Gips- und Zementarbeiter in Mitleidenschaft gezogen, bem machtlos gegenüberstehen. Die Stellung eines Arbeiter der Maßregel in Abrede gestellt werden müsse. Der 861, 10 des Reichsstrafgesetzbuches ist seinerzeit auf so daß wenigstens die Hälfte derselben arbeitslos ist. Je länger Kontrolleurs würde lediglich eine Sinekure für sozialdemokratische Barteiagitatoren werden, die natürlich ihren Hauptberuf auch bei Drängen des Deutschen Vereins für Ürmenpflege und Wohltätigkeit der Kampf noch dauert, desto größer wird die Zahl der arbeits. ber Ausübung der Baukontrolle nicht vernachlässigen dürften. Es geschaffen worden, der Strafmittel verlangte, um schärfer gegen lofen Gips- und Zementarbeiter werden. Die Konjunktur ist unter würden sich also ähnliche Verhältnisse entwideln, wie bei der fäumige Nährpflichtige vorgehen zu fönnen, gegen Müßig diesen Umständen zu ungünstig, als daß auf eine Verbesserung Krantenversicherung mit der Herrschaft der Sozialdemokratie in den gänger und Trunkenbolde und gegen folche Familienhäupter, der Arbeitsverhältnisse gerechnet werden fann. Es erscheint aus Die Reichsregierung diesem Grunde nicht angebracht, in diesem Jahre den Vertrag Ortskrankenkassen. Mit diesen praktischen wie politischen welche ihre Familie hülflos laffen. Gründen" glaubt die Scharfmacher- Gewerbekammer eine Forderung hatte für diese Elemente die Ueberweisung an die Landespolizei au fündigen. Den Standpunkt des Referenten teilten auch die abtun zu können, die in vielen Orten Süddeutschlands schon längst behörde vorgesehen, bei der korrektionshaft verfügt werden meisten Diskussionsredner. Vereinzelt wurde jedoch auch eine Der Reichstag hat jedoch die Ueberweisungsgegenteilige Anschauung vertreten. Nach erfolgter Abstimmung realisiert ist und sich, wie die Erfahrung lehrt, vorzüglich be- befugnis abgelehnt und den§ 861, 10 in der Form be- fonstatierte der Vorsitzende, daß sich die Mehrheit für Nichtschlossen, daß derjenige, der obschon er in der Lage ist, die- fündigung entschieden habe. Das Abstimmungsresultat wurde jenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, angezweifelt. Die Abstimmung wurde wiederholt und eine Kom. fich der Unterhaltungspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen mission mit der Zählung betraut. Der Vorsitzende verkündete, In der Hamburger Lehrerschaft macht sich seit Jahren eine starke Behörde derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde fremde baß nunmehr 204 Stimmen für die Kündigung und 588 gegen die. Strömung bemerkbar, welche eifrig die Errichtung einer Ein- Sülfe in Anspruch genommen werden muß, mit Geldstrafe bis felbe gezählt worden seien. Die Versammlung gabe demnach be schlossen, den Tarif nicht zu kündigen. heitsschule propagiert; in vielen Fach- und sonstigen Ber - 150 m. oder Saft bestraft werden kann. Befürworter der Kündifammlungen wie auf Lehrertagen sind diesbezügliche Thesen mit Damit sind die Armenbehörden vielfach nicht zufrieden und so gung protestierten auch gegen die Richtigkeit dieses Resultates und durchschlagenden Gründen erörtert worden. Diesem Gintreten für hat die Agitation für Einführung des Arbeitszwanges nicht auf- verlangten Bettelabstimmung. Der Vorsitzende widersprach dem. eine bernunftgemäße Organisation des Schulwesens ist es zu gehört. Die Mehrheit für Nichtkündigung sei so groß, daß sie auch dann noch banken, daß die Hamburger Bürgerschaft in ihrer Sigung Bet Inkrafttreten des§ 361, 10 des N.-Str.-G.-B. bestand der bestehen bleibe, wenn fleine Irrtümer bei der Zählung vorgekommen bom 23. April d. J.- allerdings mit knapper Mehrheit den Be Arbeitszwang durch fäumige Nährpflichtige bereits im Königreich sein sollten. Die Ehrlichkeit der Zählkommission dürfe nicht anschluß faßte, von der Angliederung von Vorschulen an die zu er. Sachsen ( Armenordnung vom 22. Oftober 1840), in Württemgezweifelt werden. Die Protestler bezeichneten die Abstimmung richtenden höheren Mädchenschulen Abstand zu nehmen. Der Senat berg( Gesetz vom 2. Juli 1889). Medlenburg- Schwerin als Schiebung. Schließlich wurde die allgemeine Unruhe so groß, der Republit" Hamburg scheint über diesen Beschluß ganz entfekt( Landesverordnung vom 18. Mai 1890) und DIdenburg( Gefeß daß der Vorsitzende die Versammlung mit ihrer Zustimmung schloß, gewesen zu sein. Denn er hat eine Aeußerung der Oberschulbehörde vom 14. Wära 1870). Preußen hatte in seinem Gesez bom ohne daß die weitere Tagesordnung erledigt wurde, eingezogen, deren Gutachten lautet, daß aus pädagogischen und 21. Mai 1855 den Arbeitszwang vorgesehen, doch wurde das Gesez schultechnischen Gründen auf die Unterstufe der höheren Mädchen mit Einführung des Unterstüßungswohnsizes aufgehoben. Die Eingegangene Druckschriften. schulen nicht verzichtet werden könne. Der Senat ist dieser Ansicht landesgefeßliche Wiedereinführung wurde später als mit der beigetreten und vermag dem Bürgerschaftsbeschluß seine Mitgenehmi- Reichsgefeggebung in widerspruch stehend abgelehnt. Jahresbericht 1906 des Arbeiterfekretariats und der Kartellkommission gung nicht zu erteilen. Es wäre ja auch schrecklich, wenn eine Dagegen hat Anhalt am 27. April 1904 durch Abänderung der Gewerkschaften Bant- Wilhelmshavens. 40 Seiten. Selbstverlag des Gewerkschaftsfartell. Senatoren- oder sonstige Patriziertochter in den ersten drei Schul- des Ausführungssetes zum Unterstügungswohnsizgesez den armen- Zeitschrift für Zukunftsentwickelung. Heft 1 und 2. Heraus jahren mit einer Handiverter oder Proletariertochter auf derfelben rechtlichen Arbeitszwang, trok geäußerter lebhafter Bedenken wegen gegeben von C. H. de Méray. Monistische Geseke der großen Revolution Schulbant fiben müßte, um in die Elementarfächer eingeführt zu der Rechtsgültigkeit, neu eingeführt. werden. Im Klassenstaate darf eben die Klassenscheidung nicht auf- Nunmehr ist Hamburg nachgefolgt und es ist anzunehmen, Berlag Thüringische Verlagsanstalt in Leipzig . Nunmehr ist Hamburg nachgefolgt und es ist anzunehmen, Berlag abrhunderts, Monatlich ein Heft. Preis des Einzelheftes 1 W. gehoben werden. daß man auch in Preußen und anderen Bundesstaaten die Ver Kießlings Ausflüge in die Umgegend Berlins . Mit Uebersichtskarte. fuche wiederholen wird, den Arbeitszwang auf Grund der Landes- 1 M. Verlag Kießling, Berlin SW. 11. Rechenschaftsbericht 1906 des Verbandes deutscher Buchdruder, gesetzgebung durchzusetzen. Hat sich doch auch die vom Stadtrat Bei der Schilderung der Gesundheitsverhältnisse der Schul- Dr. Münsterberg herausgegebene Beitschrift für das Armen- Gau Rheinland- Westfalen. 106 Seiten. Drud: E. Schored, Effen- Ruhr. Katalog der allgemeinen Ausstellung von Erfindungen der Kleine finder berichten die preußischen Kreisärzte stellenweise auch über wesen" wiederholt für den Arbeitszwang, wie Hamburg ihn jetzt ge- industrie. Breis 50 Bf. Geschäftsstelle: Berlin , Hardenbergstraße, Ede die unheilvollen Wirkungen, die der Alkoholismus direkt oder in- schaffen hat, ausgesprochen. Joachimsthalerstraße. Verantwortl. Redakteur: Carl Wermuth, Berlin - Rigdorf. Für den Enferatenteil verantwo.: Th. Glode, Berlin . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.
währt hat!
Klaffenstaat Klaffenschule.
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Alkoholismus bei Schulkindern.
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