Nr. 197.
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für
Vorwärts
Berliner Volksblatt.
24. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Erdroffelung der freien Hülfskaffen und freie Bahn für Schwindelkaſſen.
III.
Worin unterscheidet sich die heutige Rechtsstellung der Hülfskaffen von der geplanten?
Der wesentlichste Unterschied der heutigen Rechtsstellung der Hülfskaffen gegenüber der Stellung, die der Entwurf eines Geseges über die Hülfskassen" den Krankenversicherungsvereinen zuweist, ist folgender:
Sonnabend, den 24. August 1907.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
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liegenden Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei der Frankfurter 8tg." empfahl das Kompromiß mit der Prüfung ihrer Geschäftsführung oder ihrer Vermögens Reaktion ebenso wie die Weser- 8tg.". Und die Bres lage jo schwere Mißstände, daß bei Fortsetzung des Iauer 8tg.", die„ Boss. 8tg.", die Königs b.Geschäftsbetriebes die Interessen der Versicherten gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit Hartungsche 3tg.", ja jogar die reisinnige Ztg." den guten Sitten im Widerspruch, so ist die Aufsichts- schlossen sich bald mit allem Nachdruck der Parole an, daß behörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu unter- der Freisinn in der Wahlrechtsfrage feine prinzipielle sagen, daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen, früher abge- sondern eine lendenlahme, verräterische Block- Schacherschlossene nicht erhöht oder verlängert werden können. politik treiben müsse! Mit Jug und Recht durfte die Bentrumspresse Herrn Naumann höhnen, daß er allein auf weiter Flur" sei!
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unternehmung im Interesse der Versicherten möglich sind, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vorschriften des§ 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung( d. h. die Behörde fann Geldstrafen bis 1000 M. festseßen, um ihre Anordnungen durchzuführen).
mehrerer
Dieser
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Das einzige Freisinnsblatt, das Herrn Naumann die ,, Berl. Tagebl.", das verStange hält, ist das breitetste Freisinnsblatt zwar, aber darum keineswegs auch ein parteipolitisch maßgebendes Blatt. Wir müssen das zur Beleuchtung der politischen Situation feststellen, ohne Durch das Hülfskaffengeset wurde nach langem Kampf den Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die deshalb dem Mosseblatt das Verdienst streitig machen zu Arbeitern ermöglicht, von ihnen selbst verwaltete Kassen ohne beUntersagung des Geschäftsbetriebes die Wirkung eines Auf- wollen, in Sachen des preußischen Wahlrechts eine anerhördliche Erlaubnis zu errichten, sofern die Kasse den im Gesez lösungsbeschlusses. Die Eintragung der Untersagung in das fennenswerte Energie entwickelt zu haben. Ist es doch auch aufgestellten Normativbestimmungen entsprach. Nach dem HülfsHandelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde." tassengejek darf die Zulassung einer freien Hülfskasse nur versagt Als Aufsichtsbehörde fungiert das Aufsichtsamt für die Privat- das Verdienst dieses Blattes der Freisinnigen Verversicherung. Dies Amt besteht aus dem Vorsitzenden und einigung gewesen, Herrn Traeger, dem parlamentarischen werden, wenn das Statut den Anforderungen des Hülfskassenbom Senior der Freisinnigen Volkspartei (!), Gelegengesezes nicht entspricht. Gegen die Versagung steht das Ver- ständigen, vom Kaiser ernannten, sowie nichtständigen, Zur Mitwirkung bei der heit gegeben zu haben, seine Parole alles oder nichts"! waltungsstreitverfahren zu. Ebenso steht es mit Abänderungen des Bundesrat gewählten Mitgliedern. Statuts. Die Schließung einer freien Hülfskasse kann durch die Aufsicht wird ein aus Sachverständigen des Versicherungswesens den Kompromiß- und Konzessionsschulzes seiner eigenen höhere Verwaltungsbehörde nur unter den im§ 29 des Hülfs- bestehender Beirat gewählt, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Partei entgegenseßen zu können! taffengefeßes genau angegebenen Gründen stattfinden. Auch Bundesrats vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden. Aber die Ausnahmeerscheinung des Berl. Tageblattes" Versicherungsbeirat besteht zurzeit aus Direktoren und Vorgegen ein solches Vorgehen ist das Verwaltungsstreitverfahren zuigenden selaffen. Der freien Hülfskaſſe ſteht das Selbstverwaltungsret u gelaffen. Der freien Hülfskaffe steht das Selbstverwaltungsrecht zu, sigenden der großen Versicherungsgesellschaften und sonstigen Ber - läßt darum die feige Drückebergerei und die freilich nur in den Grenzen des Hülfstassengesezes. Die Rechte tretern der Großindustrie. So gehören ihm an: der Vorsißende Stompromißängste der übergroßen Mehrheit der Aufsichtsbehörde sind im§ 33 des Hülfskaffengeseßes umgrenzt. Versicherungsgesellschaften, Reichstagsabgeordneter der Freisinnspresse in umso trüberer Beleuchtung erscheinen! Freilich, das Berl. Tageblatt" tut so, als ob diese Danach unterliegen die Kassen und ihre örtlichen Verwaltungs- Bassermann, ferner der Generalsekretär des Vereins zur stellen in bezug auf die Verfolgung des Hülfstassengesetzes der Be- Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rhein - Drückeberger die doch die ganze offizielle aufsichtigung durch die Behörden; die Kassen sind verpflichtet, der land und Westfalen , der bekannte Scharfmacher Dr. Beumer, Freisinnspresse beherrschen- nur armselige, Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit ihre Bücher, Berhand- der preußische Kammerherr und Rittergutsbesitzer auf Großlungen und Rechnungen im Geschäftslokale der Kasse zur Einsicht Bankow in der Priegniz Gans edler Herr zu Puttlik, der Land- bedeutungslose Schlucker seien. So sagt das Mosse- Blatt in borzulegen und die Rebifion ihrer Kaffenbestände zu gestatten. tagsabgeordnete Geh. Reg.- Rat Dr. Böttinger, Direktor der Farben- einer Polemit gegen die konservative Presse: Man stellte ihren( Naumann und feinen Freunden) Ferner tann die Aufsichtsbehörde die Generalversammlung be- fabriken vorm. Friedr. Bayer u. Co., Elberfeld usw. Seitens der einige subalterne Geister gegenüber, die ungenannt und rufen, wenn der Vorstand die Berufung unterläßt, wiewohl der Sozialdemokratie war in der Kommission der Antrag gestellt, statt unbekannt ihnen mit staatsmännischer Erhabenheit den Ausschuß oder der zehnte Teil der stimmfähigen Mitglieder die Be- der Versicherungsbeiräte aus Lebensversicherungs -, FeuerversicheTert lesen mußten." rufung beantragt. Endlich kann nach§ 33 H.-K.-G. die Auf- rungs- und anderen Scharfmacherkreisen eventuell VersicherungsAlso, einige subalterne Geister" sind es, die sichtsbehörde die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Ver- beiräte aus den Vorstandsmitgliedern der Hülfstassen wählen zu waltungsstellen sowie die im Fall der Auflösung oder Schließung laffen. Der Antrag wurde in der Kommission abgelehnt. Mugdan die ganze offizielle Freifinuspresse beherrschen! Nun, warten einer Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen war so freundlich zu erklären, er würde Fräßdorf als Mitglied wir ab, was diese subalternen Geister", die die Weser - 3tg." als zur Erfüllung der durch das Hülfskaffengeset begründeten Pflichten vorschlagen. die geistig hochstehenden Kreise" des Freisinns apostrophierte, durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen Das Aufsichtsamt für Privatversicherung entscheidet in der entgegnen werden! bis zu 100 M. sowie durch die sonstigen nach den Landesgesehen ihr Besetzung von fünf Mitgliedern( 3 Mitglieder des Aufsichtsrats Berzeichnet sei nur noch, daß sich das ,, Berl. Tageblatt" zustehenden Zwangsmittel anhalten. Gegen die Androhung und unter Hinzuziehung von 2 Mitgliedern des Versicherungsbeirats): das Privatissimum, das wir heute morgen der FreisinnsFestseßung von Geldstrafen und gegen die Anwendung von Zwangs- über die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe über die mitteln seitens der Aufsichtsbehörden ist das Verwaltungsstreit Genehmigung einer Aenderung des Geschäftsplanes, über die Ge- mehrheit lesen mußten, heute abend in folgender Weise zu eigen verfahren gegeben. So der bestehende Zustand, bei dem man be- nehmigung einer Bestandsveränderung, über die Genehmigung der macht: flagen mag, daß der bureaukratischen Willkür nicht genügend Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, über den Riegel vorgeschoben sind, bei dem aber immerhin noch von einem Erlaß einer Anordnung, mit der eine Strafandrohung verbunden Recht der Selbstverwaltung die Rede sein kann, das eventuell auf ist, über die Untersagung des Geschäftsbetriebes, also Auflösung, dem Wege des Verwaltungsstreitverfahrens in einigem Maße ge- über die Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und schützt werden kann und tatsächlich wiederholt gegen die Willfür über Ergreifung von Anordnungen zur Abwendung des Konkurses. der Aufsichtsbehörde geschützt worden ist. Gegen die auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen gibt es Für den Fall des Inkrafttretens des Entwurfs eines Gesetzes fein gerichtliches oder verwaltungsgerichtliches Verfahren. Man über die Hülfskaffen" aber haben die Versicherungslustigen nicht fann gegen die Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und mehr ein gesetzlich garantiertes Recht auf Errichtung eines Ver- in den anderen eben angeführten Fällen nur bei dem Aufsichtsamt ficherungsvereins, sondern sie bedürfen der Erlaubnis der Auf- selbst Rekurs einlegen. Ueber den Rekurs entscheidet das Auffichtsbehörde. Diese Erlaubnis tann nicht nur versagt werden, fichtsamt selbst in der Besetzung von sieben Mitgliedern, nämlich wenn das Statut bestimmten gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sondern sie kann nach§ 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versagt werden, wenn:
ober
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft 2. nach dem Geschäftsplan die Interessen der Versicherten( nach Ansicht der Behörde) nicht hinreichend gewahrt sind, oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen( nach Ansicht der Behörde) nicht genügend dargetan ist oder
3. Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein den Gefeßen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts
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„ Der Liberalismus in Deutschland sollte von den anderen Parteien lernen, und besonders von den Agrariern, die nicht an Genügsamkeit zu franken pflegen. Wenn einmal ein Liberaler der schläfrigen Gangart müde ist und ein frischeres Tempo anschlägt, ertönt gleich der Jammerruf nach dem Hemmschuh und die Starre soll wieder still. stehen. Wir wollen nicht untersuchen, wieviel persönliche Eifersüchteleien und wieviel offiziöse Einflüsterungen dabei mit im Spiele find wir nehmen an, daß nur ein allzu ruhiges Temperament jene Politiker leitet, die man, zum Unterschiede von den Rittern vom Bundschuh", als die Ritter vom Hemmschuh bezeichnen könnte. Man hat die Freisinnigen lange Zeit hindurch in die„ Wadenstrümpfler" und in die Wasserstiefler" einteilen wollen zwei Bezeichnungen, die heute noch weniger als früher das Richtige treffen. Der Wadenstrumpf und der Wasserstiefel sind jetzt abgenutzte Requisiten. Aber man hüte sich, wenn man nicht gänzlich auf Popularität verzichten will, vor dem Schlafrock und den Pantoffeln!"
Der Schlafrock und die Pantoffeln sind in der Tat nicht
3 Mitgliedern des Aufsichtsamts, 2 Mitgliedern des Versicherungsbeirats sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitgliedes eines höchsten Verwaltungsgerichtshofes. Der Vorsitzende kann in beiden Instanzen dieselbe Person sein und ist es in der Regel. Diese Einrichtung paßt wie das ganze Versicherungsaufsichtsgesetz für die Versicherungsunternehmungen, deren Zwed auf Erwerb geht und nicht auf Erfüllung sozialer Pflichten, nicht aber für Hülfskaffen. Daß die Machtfülle des Aufsichtsamts den Erwerbsgesellschaften gegenüber nicht zu weit geht, wird einmal dadurch gewährleistet, daß die Zwecke des Aufsichtsamts und der Erwerbsgesellschaften durchaus harmonieren und dann dadurch, daß der Versicherungsbeirat aus den Vertretern der Interessen der Ber - üble Symbole für die bisherige Mehrheit des Freisinns!- sicherungsgesellschaften besteht. Ein nicht aus der Liebertgarde oder Es kann ferner auch die Erlaubnis von der Stellung einer sonstigen Gelben bestehender Arbeiterverein kann vor diesen beiden angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, wobei deren aus eingefleischten Bureaukraten und Arbeiterfeinden bestehenden Zweck und die Bedingungen für die Rückgabe festzustellen sind. schwerlich Recht erhalten. Schlimmer als diese beiden Das Inslebentreten und der Fortbestand der Versicherungs- Instanzen, bei denen es gestattet ist, von Bassermann an Beumer bereine ist also von dem Ermessen der Behörde abhängig. oder Böttinger zu appellieren, kann kein gegen die Arbeiter ausdrückDie Versicherungsvereine unterliegen ferner der unbelich zusammengesetztes Ausnahmegericht aussehen, es sei denn, daß schränkten Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde. zur Entscheidung über Beschwerden der Arbeiterorganisationen ArDie Aufsicht ist nicht wie im Hülfstaffengeset begrenzt. Die Auf- beitswillige, Streitbrecher, Gelbe als Sachverständigen in den Versichtsbehörde fann den ganzen Geschäftsbetrieb überwachen, sie ist ficherungsbeirat noch berufen werden. Und daß dies geschieht, ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die ihrer Ansicht nach geeignet nicht ausgeschloffen. Die Entscheidung der Rekursinstanz ist sind, den Geschäftsbetrieb mit den gefeßlichen Vorschriften und endgültig. dem Geschäftsplan im Einklange zu halten oder Mißstände zu
betrieb nicht stattfinden wird.
nach
Die Bestialität der Kolonialpolitik.
Die bürgerliche Presse ist begreiflicherweise höchlichst entrüftet darüber, daß die Mehrheit des Internationalen Kongresses eine Nesolution angenommen hat, die die kapitalistische Kolonialpolitik als Politik der Bestialität brandmarkt und sie demgemäß prinzipiell mit aller Schärfe ablehnt. Während sich das Achtgroschenjungen- Organ der Gebildeten, die" Tägl. Rundsch.", eine förmliche Elegie auf den unverbesserlichen Unverstand der vaterlandslosen Gesellen erpreßt, gerät die" Post" vollends aus dem Häuschen. Die Kolonialpolitik brutalisiere und versklave ,, Welche Unwissenheit 1" Welche Verlogenheit!" Und so lieblichen jektionen! Dann aber schwingt sich das Blatt des verstorbenen Stlavenhalters im Saarrebier zu einer feurigen Apologetik speziell der deutschen Kolonialpolitik auf:
beseitigen, burgerlich gefahrbet werben ober ber Geſchäftsbetrieb ,, Geiftig hochstehende" und ,, fubalterne bere eene bie Gingeborenen?" Belle Inwiffen,
in
der Versicherten
Geister".
mit den guten Sitten in Widerspruch gerät! 8ur Befolgung ihrer Anordnungen kann sie durch Geldstrafen bis zu 1000 M. anhalten. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäftsführung und Vermögenslage nach allen Richtungen In der freisinnigen Presse ist ein wundersamer Bruder hin prüfen, die Bücher, Belege und Schriften im Geschäftslotal frieg entstanden. Als seinerzeit Naumann im Moffe- Blatt sich vorlegen lassen, Auskunft jeder Art verlangen und Vertreter mit seinem Vorschlag hervortrat, zum Herbst Fanfare zu die Versammlungen und Sizungen der Generalversammlungen, Mitgliederversamm blasen" und einen Wahlrechtssturm im Volfe zu entfesseln, lungen usw. entfenden, die jederzeit zu hören sind. Sie warnte davor die der Freisinnigen Vereinigung , fann auch selbst Versammlungen und Sizungen ein- also der Richtung Naumanns und des Mosse- Blattes, anberufen, zu denen sie selbst die Tagesordnung feststellen tann. gehörige, Weser - 8tg." in einem stachligen Artikel namens Der Aufsichtsbehörde ist also die denkbar größte Machtfülle ein- der geistig hochstehenden Streise des weiblichen geräumt. Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Aufsichts- Freisinns, die eine freisinnige Politik der Opferung der amts ist nur in dem im Versicherungsaufsichtsgefeß ausdrüdlich politischen und wirtschaftlichen( antiagrarischen) Prinzipien hervorgehobenen Fällen ein Rechtsmittel zulässig. Den Krankenversicherungsvereinen, die zugelassen sind, kann die Erlaubnis Bekanntlich hat dieser Standpunkt der Politik der Weiterbetrieb zum verden . Hierüber besagt§ 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Resignation und des Verschacherns der freisinnigen " Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maß- Grundsätze bald in der übergroßen Mehrheit der Freisinnsgabe der Gefeße oder des genehmigten Geschäftsplanes ob prefie aller Richtungen ein startes Echo gefunden. Die
entzogen
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berträten.
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Haben die Herren Genossen" wirklich nie etwa von der Antislaverei- Bewegung und unseren zahlreichen Antisklaverei- Expeditionen gehört? Rennen sie tatsächlich nicht die bes züglichen Verfügungen unserer Regierung? Welche Unwissenheit! Oder, wenn sie dennoch davon wissen, welche Verlogenheit! Ferner die Zwangsarbeit. Wo ist in unseren Kolonien bisher 8wangsarbeit eingeführt worden? Einige Kolonialpolitiker haben sie befürwortet, das ist richtig; aber unsere Regierung hat ihnen bisher nicht Gehör geschenkt und wird es auch nicht tun. Es ist auch richtig, daß früher von anderen Kolonialstaaten Versuche mit der Zwangsarbeit gemacht worden sind; sie sind aber wieder aufgegeben worden. Ob den oft unverständigen, tinderhaften Eingeborenen eine in humaner Form auferlegte gwangsarbeit nicht sehr dienlich sein würde, soll hier gar nicht erörtert werden; Tatsache ist, daß die verantwortlichen Stellen sich der Einführung