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Soziales.

Ein Bezirkspräßdent gegen Krankenkaffen.

Für die Arbeiter ist genug gesorgt, ihre Kompottschüssel ist gefüllt, so dachte jedenfalls in Anlehnung an ein bekanntes Bor­bild der Bezirkspräsident des Unterelsaß, als er die Pflegsfäße für bas Straßburger Bürgerhospital genehmigte. In diesen Pfleg­sägen waren bei einer Neuregelung entgegen dem vorgeschlagenen Eaß der Verwaltung von 2,80 M. pro Tag und Person die Säße für die Mitglieder der Krantentassen vom Gemeinde­rat auf Antrag ber Sozialdemokraten wie folgt beschlossen worden: a) Bei der Ortskrankenkasse und den die gleiche Pflegedauer ge­währenden Krisen für ihre hier wohnenden Mitglieder 1,80 M., für ihre aushärtigen Mitglieder 2 m. b) Bei den übrigen Strantentassen atit derfelben Unterscheidung 2 M. bezw. 2,20 m. Diese Säße har nun der Bezirkspräsident nicht ge­nehmigt, sondern den hohen Saz von 2,80 m. wieder ein gefekt. Jekt miſſen nun die Krankenkassen für ihre im Spital untergebrachten erkrankten Vitglieder 30 Bf. mehr bezahlen, als bie Privaten, für die der Eat 2,50 M. pro Tag beträgt, auch wenn sie noch so reich sind. Dieser Beschluß des Bezirkspräsidenten ist ein flassisches Beispiel dafür, toie die Regierung zum Schaden der Boltshygiene die praktische Arbeit der Sozialdemokraten bindert und illusorisch macht.

Gelbe Ehrenmänner.

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1. Dieser Tage wurde ein freiorganisierter Arbeiter in der Riedingerschen Maschinenfabrik in Augsburg   entlassen und zwar ohne Angabe eines Grundes. Der Entlassene erfuhr aber zufällig den Grund feiner Maßregelung: Ein Gelber hatte den Organisierten bei der Direktion berleumderisch denunziert. Der Entlassene wurde sofort wieder eingestellt, der Schwindler aber bleibt nach wie vor dem Betriebe als nützliches Glement erhalten. 2. Ein Arbeiter einer Spinnerei in Augsburg   hatte gegen einen gelben Meister der Fabrik den Vorwurf erhoben, dieser habe sich den ihm unterstellten Frauen in der Fabrit gegenüber ich am los be nommen. Der Meister besaß die Unverfrorenheit, den Arbeiter zu berklagen. Nach durchgeführtem Wahrheitsbeweis erfolgte die glatte Freisprechung des beklagten Arbeiters unter Ueberbirdung aller stosten auf den Kläger  . Auch dieser Ehrenmann bleibt nach wie vor Vorgesezter" der Arbeiter!

Steuerschraube gegen Arbeiter.

worden. Aus der in der Königsberger Boltszeitung" an-| scheinend um einen Erzeß in der Trunkenheit handele. Von der gekündigten Erhebung eines Eintrittsgeldes von 20 Pfennig habe Anklage des Betruges und der versuchten Erpressung wurde der die Gewerbsmäßigkeit der Grempeschen Darbietung u. a. ent. Angefchuldigte freigesprochen, wegen der übrigen Delifte lautete nommen werden können. das Urteil auf eine Geldstrafe von 300 M. event. 60 Tage Ges gegenüber Platz gegriffen hat, würden wir gern berichtev fängnis. Heber einen Fall, in dem dieselbe Milde einfachen Arbeitern

Oberverwaltungsgericht  . Er wies darauf hin, daß er zu den Vor­Grempe tlagte nunmehr gegen den Oberpräsidenten beim trägen bestellt worden sei.

günstigen Beschwerdebescheide auf und feste die polizeiliche Ber Der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts hob die un­

aber

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Unparteilichkeit des Nichters. fügung, die Grempe an dem Halten der Vorträge hinderte, außer politischen Wie unmöglich es manchem Richter ist, selbst in un­Kraft. Begründend wurde ausgeführt:§ 55 der Gewerbeordnung zu Prozessen dem allgemeinen Rechtsempfinden sei nur anwendbar, wenn die Darbietung der Schaustellung ohne der befizenden Klasse Angehöriger fibt, weil entsprechen, wenn auf der Anklagebank ein nicht vorherige Bestellung erfolge. Die Gewerkschafts- und Bartei- Kenntnis der realen Wirklichkeit, insbesondere der Schwere des ihnen die leitung hätten aber Grempe bestellt, wie feststehe. Es fomme nun Kampfes ums Dasein, fehlt, zeigte ein am Donnerstag vor dem nicht darauf an, ob etwa der Betreffende selber vorher die An- Witwe, mit deren Sohn er befreundet war, aus einem Tischaften auch das Kammergericht sei der Meinung durchaus Spandauer   Schöffengericht verhandelfer Fall. Angeflagt war ein Arbeiter Karl Schreiber wegen Diebstahls. Er ist beschuldigt, einer regung zur Bestellung gegeben habe. Solche Anregung wäre ganz 6 Marf gestohlen zu haben. Die Tat selbst wird selbstverständlich gleichgültig. Auch darauf komme es nicht an, daß die Polizei von uns weder entschuldigt noch beschönigt. Bemerkenswert war glaubte, Anlaß zu haben zu der Maßnahme, er sei nicht bestellt nur die Art und Weise, wie der Vorsitzende des Schöffengerichts, usw. Entscheidend sei die Tatsache an und für sich, daß eine Bes ein Amtsgerichtsrat, der aus Schlesien   nach Spandau   versetzt stellung stattgefunden habe. Daran ließe die strikte Bestimmung wurde, den Angeklagten behandelte. Der Borsigende frägt den der Gewerbeordnung feinen Zweifel aufkommen. Der Polizeis Angeklagten, der schon längere Zeit ohne Arbeit ist, weshalb er präsident hätte auch nicht ohne jede Nachforschung auf Annahmen hin handeln dürfen. Da eine Bestellung vorlag, bedurfte Grempe hin handeln dürfen. Da eine Bestellung vorlag, bedurfte Grempe Mithin hat das Oberverwaltungsgericht anerkannt, daß der Polizeipräsident von Königsberg  , der Regierungspräsident und der Oberpräsident( jetziger Minister des Innern in Preußen) außer ordentlich far liegende Gefeßesbestimmungen falsch verstanden und deshalb total mißbräuchlich angewendet haben. Es ist bedauer­lich, daß nach Lage der Gesetzgebung, im Gegensatz zu englischer Rechtspraxis, den Beamten nicht auch die Lasten des Prozesses und eine Schadenersatzfumme vom Oberverwaltungsgericht auferlegt werden konnten. Wird der Ausgang des Prozesses insbesondere dem Minister des Innern endlich nahe legen, den Bestrebungen zur Aufklärung nicht entgegenzutreten, sondern sie zu fördern? Mit Rücksicht auf die bekannte, gegen die Parteischule gerichtete und mit dem Gesez gleichfalls nicht zu vereinbarende neueste Leistung der Polizei wäre zur Bermeidung ähnlicher gefezwidriger Verbote für die Herren die Teilnahme an einem Kursus über Gesetzeskunde dringend zu empfehlen.

keines Wandergewerbescheins.

Hau- Demonstranten vor Gericht.

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nicht arbeite. Als der Angeflagte darauf erwiderte, er fände keine Arbeit, lacht der Vorsitzende laut auf und meinte: Wer bier in Spandau   arbeiten wolle, der finde immer Arbeit and wenn Sie hinaus aufs Land, da werden immer Arbeiter gesucht; die wirklich in Spandau   selbst feine Arbeit sein sollte, dann gehen beiden Herren Schöffen bestätigen mir dies. Aber Sie find ein Bummler, der nicht arbeiten will." Der Angeklagte bemerkte auf diese Auslassungen, daß man doch die ausländischen Arbeiter fort­bringen solle, dann würden die Spandauer   Arbeiter vielleicht eher Arbeit finden. Der Borsisende fällt hier dem Angeklagten in die Rede mit den Worten:" Halten Sie uns hier keine sozialpolitischen Der Amtsanwalt hatte eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten be antragt. Das Gericht geht aber über diesen Antrag hinaus und Vorträge, dazu sind Sie der am wenigsten geeignete Mensch." erkennt auf 6 Monate Gefängnis und ordnet auch die fofortige Ber­baftung an, trosdem der Angeklagte in Spandau   Wohnung hat. In der Urteilsverkündigung hob der Vorfibende hervor, der An­geflagte habe bereits einmal wegen Diebstahl eine Gefängnisstrafe erlitten. Diese habe ihn aber nicht gebessert, das Gericht habe Wiederholt haben wir ausführlich dargelegt, daß durch die daher auf eine längere Gefängnisstrafe erkannt. Novelle zum preußischen Einkommensteuergesetz alle Angestellten Zeigt schon die Anhängerschaft des Urteils an der verfehlten mit einem Jahreseinkommen bis 3000 M., insbesondere die Ars Abschreckungstheorie, daß dem Gericht das Verständnis für den beiter, erheblich schlechter als früher gestellt sind. Dasselbe Ein­Zusammenhang der sozialen Verhältnisse mit den Straftaten ab tommensteuergeseh, das dem Hausbesißer und Grundbesizer große Borteile einräumt und auch bei anderen Klaffen der Bevölkerung ein großer Teil der bürgerlichen Presse die Stirn, die Schuld an fich gar leicht belehren könnten. Sie brauchten nur einmal in Am Tage nach der Urteilsfällung im Mordprozeß Sau hatte finde auch Arbeit, eine Unkenntnis der Dinge, über die die Richter geht, so verrät die Bemerkung, wer in Spandau   arbeiten wolle, Abzüge gestattet, besteuert das Einkommen des Arbeiters bis fait ben bekannten Krawallen in der Nacht zum 23. Juli auf den letzten Pfennig. Ueberdies hat es den Hausbesikern puntt, an welchem Hau zum Tode verurteilt wurde und Arbeitgebern eine Art Denunziationspflicht auferlegt. ruher Arbeiterschaft in die Schuhe zu schieben. Sie sprach davon, laboratorium einsehen und Erfundigungen einziehen, wie lange dem Zeit- früher Morgenstunde einen Gang mit den Arbeitslosen zur Ar­der Karls- beitssuche machen, die Liste des Arbeitsnachweises im Feuerwerks­Da über den Inhalt dieser vom Dreiklassenparlament als daß nur ein startes Militäraufgebot imstande gewesen sei, dem die Arbeitsuchenden warten müssen, che sie Beschäftigung erhalten. Blockgeschenk für die Handlungsgehülfen, Gewerbegehülfen, Land­arbeiter und das Gesinde bescherten Benachteiligung der Arbeiter beizubringen. In Zukunft müsse noch strenger vorgegangen barkeit ihrer Ansicht kommen. Der Hinweis auf den Leutemangel Karlsruher Arbeiterpöbel den Respekt vor gerichtlichen Aktionen Dann werden die Richter zu der Ueberzeugung von der Unhalt­fortdauernd Anfragen an uns ergehen, wiederholen wir den Wort werden, damit Gerichtsurteile nicht durch den Mob von der Straße in der Landwirtschaft und das Abschneiden der Entgegnung, laut des§ 23 des Einkommensteuergesetzes, der diese neue Un­beeinflußt würden. gerechtigkeit für die Arbeiter beschert hat.§ 23 des preußischen Am vorigen Mittwoch hatten sich nun zehn von den De mit Recht betonte, vermag den Mangel an Kenntnis der tatsäch­die die Tatsache der vorzugsweisen Beschäftigung von Ausländern Einkommensteuergesetzes lautet in seinem jebigen Wortlaut: Jeder Besiger eines bewohnten Grundstückes oder dessen Wacht wie schredenerregend flingt so etwas vor dem Karls. Die Richter, statt solche irreführenden Ansichten au propagieren, monftranten megen Widerstandes und Beleidigung der bewaffneten lichen Schwierigkeit, Arbeit zu finden, nicht zu ersehen. Würden Vertreter ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personen ruher Schöffengericht zu verantworten. Und siehe da: Jene Leute mit der Beseitigung der gegen Landarbeiter und Gesinde bestehen­standes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen mit dem Krawallinstinkt und der Parteinahme für Sau waren, den Ausnahmegeseze hinwirken und durch ihre Kraft dazu bei­zu Bersonen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart, Geburtsort, wie wir gleich bei der Meldung über die Strawalle als wahrscheinlich tragen, die Hauptgründe für die fogenannte Leutenot zu beseitigen. Geburtstag und Religionsbekenntnis für Arbeiter, Dienstboten hinstellten, nicht organisierte Arbeiter, sondern Leute, deren menschenwürdige Behandlung eintritt, so würden sie dazu bei­und Gewerbegehülfen auch den Arbeitgeber und die Arbeits- Sensationsluft und innere Hohlheit durch sogenannte un- rragen, die Hauptgründe für die sogenannte Leutenot zu beseitigen. stätte anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesikern oder biente Presse genährt waren. Es erschienen auf der Anklagebant äre die Verteidigung obligatorisch, so würde man wohl über parteiische" Blätter und durch die vom Reichslügenverband be: Bu bebauern ist, daß der Angeflagte ohne Rechtsbeistand war. deren Bertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem ein Händler, ein Weinreisender, ein Friseur, ein Kutscher, ein bie wirklichen Ursachen des Diebstahls und auch durch ein Ver­Hausstande gehörigen Bersonen einschließlich der Unter- und Hausbursche, ein Möbelpader usw. Sie fonnten sämtlich nicht in nehmen der verschiedenen Zeugen darüber Auskunft erhalten Schlafstellenmieter zu erteilen. Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehülfen haben den mus und feiner Begleiterscheinungen au sein. Gleichwohl hatte haben, welche Gründe der Vorsigende zu der Behauptung zu haben den Verdacht kommen, prinzipielle Gegner des heutigen Militaria. Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern die erforderliche man als Zeugen 40 Militärpersonen, vor allem die diensthabenden glaubte, der Angeklagte sei ein" Bummler" und auf welche Ge­Auskunft über ihren Arbeitgeber und ihre Arbeitsstätte au er- Offiziere jenes Abends, ihnen gegenübergestellt, um ihnen nach ebesbestimmung hin er glaubte, sich dieses Ausdrucks dem wehr­nach- lojen Angeklagten gegenüber bedienen zu dürfen. Wer für die Swede seiner Haushaltung oder bei Ausübung zuweisen, daß auch der geringste Versuch, sich vermeintlicher un lofen Angeklagten gegenüber bedienen zu dürfen. seines Berufes oder Gewerbes andere Personen dauernd gegen strafbarer Frevel sei. gerechter Behandlung durch die bewaffnete Macht" zu erwehren, Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über dieses Ein- Seutscher zu 5 Wochen Gefängnis, der Händler au 3 Wochen Ge Es wurden denn auch verurteilt der fommen, sofern es den Betrag von jährlich 3000 M. nicht über- fängnis, der Hausbursche zu 3 Wochen Haft, der Weinreisende zu steigt, dem Gemeinde( Guts-) vorstande seiner gewerblichen 10 Tagen, der Friseur zu einer Woche Haft, der Möbelpacker zu Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen feines Wohn- 10 Tagen der gleichen Strafart, ein Schlosser und ein Klempner fibes auf deren Verlangen binnen einer Frist von mindestens au 10 und 30 M. Geldstrafe. Zwei Angeklagte wurden frei zwei Wochen Auskunft zu erteilen. gesprochen.

teilen.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf folgende Angaben: a) Bezeichnung der zur Zeit der Anfrage beschäftigten Ber­sonen nach Namen, Wohnort und Wohnung; eine Verpflichtung zur Angabe von Wohnort und Wohnung besteht jedoch nur, so weit diese dem Arbeitgeber bekannt sind;

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Auch nicht eine Zeugenaussage oder ein anderes Moment fonnte Die Verhandlung nahm fast den ganzen Tag in Anspruch. anungunsten der sozialdemokratischen Partei von Karlsruhe   ge deutet werden.

Ein Tobesurteil.

" Bom Adel."

b) das Einkommen, welches die au a) bezeichneten Personen seit dem 1. Januar des Auskunftsjahres oder seit dem späteren Beginn ihrer Beschäftigung bis zum 30. Sepetember desselben Strüger aus Eggefin zum Tode, weil er am 12. Mai den Förster Das Stettiner Schwurgericht verurteilte gestern den Arbeiter Jahres tatsächlich an barem Lohne  ( Gehalt) und Naturalien aus Strüger im Forst getötet hatte. dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse bezogen haben. Dem Arbeitgeber ist jedoch gestattet, statt dessen für diejenigen Ber fonen, welche bei ihm schon in dem ganzen der Auskunft erteilung unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre beschäftigt waren, bas in diesem Jahre tatsächlich bezogene Ginkommen an zugeben. Naturalbezüge, insbesondere freie Wohnung oder freie Station, find ohne Bertangabe namhaft zu machen. Diese Pflicht liegt auch den gefeßlichen Vertretern nicht physischer Personen ob."

Gerichts- Zeitung.

" Sankt Nikolaus."

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beitervereins Sankt Nikolaus" hat ein Strafverfahren zur Folge Eine aufgelöste Versammlung des katholisch- polnischen Ar­gehabt, welches gestern in der Berufungsinstanz die 4. Straf­fammer des Landgerichts I   beschäftigte. Wegen Wergehens gegen den§ 12 des Vereinsgesches waren der Tischler Coeleftin Wilhelm und die Arbeiter Franz Morykfieviecs, Stanislaus Lukasczewsky, Andreas Bietrzat angeklagt. Der fatholisch- polnische Arbeiter­Wojziech Bodaszewski, Stefan Blaszak, Jakob Konieczny und verein Sankt Nikolaus", dessen Mitglieder die sämtlichen An­geflagten find, tagte unter Vorsitz des Angeschuldigten Wilhelm jeden Dienstag abend in einem besonderen Vereinssaal des Schantwirts Malfowsky in der Jägerstraße au Rigdorf, Der der Muttersprache sowie die Bewahrung der Mitglieder vor sozial­3wed des Vereins war die Pflege der Geselligtelt, Religion und demokratischen Einflüssen. Nach Ansicht der Polizeibehörde soll der Verein aus diesem Grunde einen politischen Charakter tragen, weil er sich mit der Erörterung politischer und öffentlicher An­gelegenheiten befaßt. Die ständigen Versammlungen waren zwar ftets angemeldet und genehmigt worden, die dahin gehende Be­fcheinigung war jedoch verloren gegangen. Am 19. Februar d. J. erschien bei einer Versammlung des Vereins der Schußmann Keller und verlangte die Vorlegung der nach§ 1 des Vereins­gesetzes vom 11. März 1850 erforderlichen Anmeldungsbescheini­gung. Wilhelm berief sich, wie schon wiederholt vorher, auf die ein für allemal erfolgte Anmeldung, über die er die Bescheinigung nicht zur Hand habe, auch nicht vorzulegen berpflichtet set. Der Beamte löste schließlich die Versammlung auf. Wilhelm bestritt dies von Anfang an und behauptete, er habe selbst aus eigenem Antriebe die Sigung für geschloffen erklärt. Das Schöffengericht des Vergehens gegen das Vereinsgefeb für schuldig und verurteilte Rigdorf hielt, wie wir seinerzeit mitteilten, sämtliche Angeklagte 2ilhelm zu 30 M., die übrigen zu je 15 M. Geldstrafe. Gegen diefes Urteil legten die Angeschuldigten Berufung ein. Vor der Straffammer erhob Rechtsanwalt Dr. James Friedländer ben Einwand, daß seitens des Beamten feinesfalls flar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß er die Versammlung aufgelöst habe. Das Wort Auflösung sei überhaupt nicht gefallen, bielmehr habe der Beamte nur gefagt, er fönne die Versammlung nicht stattfinden laffen, wenn ihm nicht die Genehmigung vorgelegt würde. Das Gericht nahm nach längerer Beweisaufnahme an, daß der Ange flagte Wilhelm unbedingt Kenntnis davon gehabt habe, daß die Versammlung aufgelöst jei und verwarf die von ihm eingelegte Berufung. Dagegen hielt es für zweifelhaft, ob auch die übrigen Angeklagten, die in dem Lokal noch einige Minuten verweilt hatten, von der Auflösung Stenntnis gehabt hatten und erkannte demgemäß auf Freisprechung.

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Die Folgen eines Nachtbummels durch Berlin   führten gestern den Apotheker Kasimir von Nawartky unter der Anklage des Be­truges, der bersuchten Erpressung, der Beamtenbeleidigung, des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen die Staatsgewalt vor die siebente Straffammer des Landgerichts 1. Eines Tages im Juli d. J. unternahm der Angeklagte, der wegen ähnlicher Exzesse schon empfindlich vorbestraft ist, eine Bierreise. Wie er angab, habe er sich infolge des schlechten Wetters tüchtig an Grog gelabt und schließlich noch im Café Standinavia" Wein und Liqueurmischungen getrunten. In ziemlich angeheitertem Zu­Im Kampf gegen Aufklärung. stande tam er spät nachts in das Café Reichsadler" in der Dem Königsberger Polizeipräsidenten erschienen, wie wir Elsasserstraße. Hier berübte er einen fürchterlichen Spektakel, Yeinerzeit meldeten, sogar die Wandergewerbeschein- Vorschriften andere Gäste. Als er schließlich seine Zeche bezahlen sollte, erklärte Yeinerzeit meldeten, sogar die Wandergewerbeschein- Vorschriften warf Gläser herunter, schlug mit seinem Stock umber und belästigte der Gewerbeordnung im Kampf gegen die Aufklärung über die ber Angeklagte, man folle ihn gefälligst ungeschoren laffen, er be ruffische Freiheitsbewegung verwendbar. Jetzt hat das Ober- aahle überhaupt nichts. Von dem Inhaber des Cafés wurde ein beriwaltungsgericht das Ungefeßliche seines Vorgehens anerkannt. Schußmann herbeigeholt, ber die Sisterung des Angeschuldigten Der Genosse Nebatteur Mardwald in Königsberg   i. Pr. hatte die vornahm. Dieser weigerte sich, mit zur Polizeiwache zu gehen, so dortige örtliche Parteileitung und die Leitung des Gewerkschafts- daß ihn der Beamte schließlich, troß seines Hinweises, daß er einem fartells auf die in vielen Orten gehaltenen Lichtbildervorträge alten Adelsgeschlecht abstammte, am tragen nahm und ihn mit des Ingenieurs Grempe aus Berlin   über die russische Gewalt zur Polizeiwache transportierte. Der Reviervorstand, Freiheitsbewegung aufmerksam gemacht, worauf diese Instanzen Polizeileutnant Degner, versuchte den Angeklagten durch gut ge­meinte Worte zur Begleichung der Zeche zu bewegen. Es stellte durch Marcwald Grempe zu zwei solcher Lichtbildervorträge be fich dabei heraus, daß v. N. nur noch ein Fünfpfennigftüd in bee stellen ließen. Für Auslagen, Unkosten usw. wurden 94 m. ver- Tasche hatte. Schon vorher hatte er in dem Café gedroht, er werde einbart. Der Staffierer Linde hatte erfahren, daß der Polizei- durch seinen Bruder, der Bolizeileutnant fei, bie ganze Spelunte" präsident die Duldung der Vorträge davon abhängig machen wollte, ausheben lassen, wenn man ihn nicht ohne Bezahlung der Beche baß Grempe im Besitz eines Wandergewerbefcheins sei. Er gehen lasse. Auf der Polizeiwache trat er plöblich vor den Revier schrieb deshalb dem Polizeipräsidenten, es handele sich um zwei vorstand hin und sagte schnarrenden Tones: Mein Herr, Sie fehen wissenschaftliche Vorträge, die zu Bildungszwecken dienen sollten; halb mit mir schlagen. Ich werde Ihnen meinen Sekundanten, ben in mir den Sproß eines alten Adelsgeschlechts und müssen sich des­ein Gewerbe fomme auch nicht in Frage. Die Abhaltung der Projektionsvorträge wurde dennoch auf Anweisung des Polizei- leutnant forderte den Angeklagten wiederholt ohne jeden Erfolg Hauptmann von Scholl auf die Bude schicken!" Der Polizeis Eingegangene Druckfchriften. präsidenten verhindert, weil Grempe keinen Wandergewerbeschein auf, das Wachlokal zu verlassen. Als v. N. trozdem wiederholt geber: G. Bernhard.) Heft 39. Bierteljährlich vom Berlag 4 M. Berlag: Plutus". Wochenschrift für Boltswirtschaft und Finanzwesen( Geraus­hatte. wieder in die Polizeiwache eindrang, um, wie er fagte, fein abliges Berlin- Charlottenburg, Goethestr. 69. Beschwerden Grempes beim Regierungspräsidenten und beim Wappen sofort wieder mit Blut rein zu waschen, ließ ihn schließlich Cberpräsidenten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeinstanzen der Polizeileutnant mit Gewalt an die frische Luft seben. Bor Berlag: Morgen. Wochenschrift für deutsche Kultur. Heft 16. Breis 50 Bf. Bor Berlag: Marquardt u. Co., Berlin   W. 60. gingen davon aus, daß es sich bei den Lichtbildervorträgen um Gericht erklärte der Angeklagte, er fönne fich an die Vorgänge in Schauftellungen handele, die Grempe gewerbsmäßig im Umher. jener Nacht absolut nicht mehr befinnen, da er finnlos betrunken Berlag Duf bed praktischen Volkswirts von S. E. Krüger. 81 Seiten. in ziehen darbiete und die unter§ 55 Nummer 4 der Gewerbe- gewesen sein müßte. Die Zeugen befunden, daß v. N. zwar start Arbeiter und Arbeiterinnen. 21 Selten und Tabellen. Berlag Otto Goerke, Kaffenbericht 1906 des Verbandes der Porzellan und verwandten ordnung fielen, so daß Grempe einen Wandergewerbeschein hätte Staatsanwalt beantragte, da es sich um einen gröblichen Grzes angetrunken, nicht aber finnlos betrunken gewesen sei. De Charlottenburg, Wallstr. 69, haben müssen. Ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft eines gebildeten Mannes handele, eine Gefängnisstrafe von zwei Schulentlaffungsfeier der freireligiösen Gemeinde in München  . Preis 20 Pf. Bom unbekannten Gotte" von Dr. M. Nieß. Eine Nede bel ber das nach§ 55 Nummer 4 davon befreit hätte, sei nicht nachgewiesen Monaten. Das Gericht ließ jedoch Milde walten, weil es sich an- Berlag D. Th. Scholl, München  , Theresienstr. 130.

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