Nr. 297. 24. Jahrgang.
Zum Vereinsrecht.
Der Arbeiter- Radfahrerverein zu Groß- Beeren wollte im Auguft einen Aufzug veranstalten. Nach§§ 9 und 10 des Vereinsgesetzes ist hierzu eine polizeiliche Genehmigung erforderlich. Sie darf nur bersagt werden, wenn aus der Veranstaltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist". Der Arbeiter Bergemann fuchte um die Genehmigung und gleichzeitig um eine solche zur Abhaltung einer öffentlichen Tanziustbarkeit nach. Beides wurde ohne Angabe von Gründen vom Amtsvorsteher in Großbeeren veriagt. Auch die Beschwerde beim Landrat und Regierungspräsidenten waren erfolglos. Der Landrat führte ordnungspolizeiliche Gründe" für das Verbot des Umzuges und Mangel an Bedürfnis für die arrangierte Tanzlustbarkeit an. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird betont, daß nach dem Gesetz doch nur Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die Ordnung als maßgebend betrachtet werden dürfen, für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen aber nichts vorlag noch angeführt sei. Der Regierungspräfident wird deutlicher, weshalb in der Tat die Genehmigung zur Veranstaltung des Umzugs versagt fei. Er führt aus:
messens liegt."
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Harden: Hier ist ein Artikel geschrieben, in dem weiter gar feine Absicht vorliegt, als die Hohenloheschen Memoiren zu besprechen. Ich pflege nicht Dinge, die ich getan habe oder tun wollte, zu verleugnen.
das gleiche Vertrauen. Man müsse bei Berücksichtigung all der Harden: Es ist mir nichts bekannt davon, daß die öffentliche Gegensäße zwischen Privatklageverfahren und öffentlichem Ver- Meinung das so aufgefaßt hat. Ich habe es jedenfalls nicht gesagt fahren zu dem Schluß kommen, daß es eigentlich nicht möglich ist, und nicht sagen wollen. Ich habe lediglich die interessante Tatsache ein Brivattlageverfahren, nachdem der Staatsanwalt eingegriffen erwähnt, daß die Sinnesrichtung der beiden Herren ganz vera hat, fortzuführen. schieden ist. Prinz Joachim Albrecht ist ein Mann, der ein echtes, Dann fährt der Oberstaatsanwalt fort: Von den zahlreichen jugendliches Draufgängerleben führt, während Graf Moltke ganz Angriffen, denen ich in den letzten Wochen ausgesetzt war, hat mich anders ist. Darunter habe ich noch nicht verstanden, daß der am schwersten betroffen der Vorwurf, den mir einige hochangesehene Gegensatz zur Frauenfreundschaft Männerfreundschaft bedeutet. und verehrte Abgeordnete des Reichstages gemacht haben. Man Ich habe die Ueberzeugung, daß Graf Moltke hat gesagt, das Verfahren des Staatsanwalts sei unbegreiflich", nicht irgendwelche Aktivitäten mit Männern das Verfahren sei gesetzwidrig", der Staatsanwalt habe das Ver- jemals getrieben hat. Er weiß das, ich habe auch nie fahren ruhig angesehen und nach seinem Abschluß habe er gesagt: baran gedacht, mit diesem kleinen Sätzchen etwas anderes zu " Die Sache hat mir so gut gefallen, nun fange ich die Sache noch sagen als: abgeneigt dem weiblichen Geschlecht. einmal an." Nein, der Staatsanwalt hai sich gesagt: Die Sache Auf weitere Fragen des Vorsitzenden und des Oberstaatshat mir so schlecht gefallen, die Sache mußanders anwalts Dr. Jfenbiel über den Sinn des Artikels erklärt angefangen werden! Der Angeklagte hat gar keinen Grund, sich zu beklagen. Er ist vor seinen zuständigen Richter gestellt worden und er hätte alle Veranlassung, der Staatsanwalt schaft dankbar zu sein. Sie hat seine Situation wesentlich verbessert. Denn auch bei der Berufung würde ihm doch dieselbe Erregung der Nerven, über die er in der Zukunft" flagt nicht erspart sie sein, daß das erste Erkenntnis in suspenso bleibt bis zur Ent geblieben sein, denn auch bei der Berufung würde doch die Wirkung scheidung der Berufungskammer. Der Angeklagte wird mir viel leicht einwenden, daß er das erste Erkenntnis noch verwenden und verlesen lassen wollte. Dem steht ja aber auch hier gar nichts entgegen. Der Angeklagte steht aber in allen anderen Buntten besser: er steht jetzt vor einem fünfgliedrigen Kollegium, zu seiner Verurteilung sind jetzt vier Stimmen nötig, während bei einem dreigliedrigen Kollegium dazu nur zwei Stimmen nötig sind. Der Angeklagte würde in seinen Beweisanträgen vor der Berufungstammer im Privatflageverfahren nicht frei, sondern an das Ermessen des Gerichts gebunden sein, während er hier seine Beweis anträge in Hülle und Fülle stellen kann, fie fönnen nur abgelehnt werden, wenn sie zur Sache absolut nicht gehören. Schließlich hat der Angeklagte jezt auch die volle Revision an das Reichsgericht an Stelle der Revision an das Kammergericht. Der Angeklagte fchaft zu freuen. Wenn er es nicht tut, so kann ich es nicht verhat also vollen Anlaß, sich über das Vorgehen der Staatsanwalt stehen, dann habe ich den Verdacht, daß versucht wird, von der Hauptsache auf Nebensachen die Oeffentlichkeit abzulenken. Ich beantrage, die Bemängelungen der Verteidigung zu verwerfen und in die Verhandlung einzutreten.
Justizrat Dr. Sello erklärt, daß seitens des Nebenflägers zu dieser Frage absichtlich keine Stellung genommen werde. Auch den liebelwollendsten solle nicht ein Vorwand gegeben werden zu der Behauptung, daß sie Intereffe habe, die Sache vor dieses oder jenes Gericht zu bringen. Justizrat Bernstein wendet sich ausführlich gegen die juristischen und tatsächlichen Ausführungen des Oberstaatsanwalts. Ebenso Justizrat Kleinholz.
Auf eine Frage des Vorsitzenden, ob Anträge auf
Ausschluß der Oeffentlichkeit
Borf.: In diesem zweiten Artikel sprechen Sie schon von rührender Freundschaft" zwischen dem Fürsten Eulenburg und aber in dem dritten Artikel zum Ausdruck. Es ist dies jenes In noch stärkerem Maße bringen Sie dies dem Grafen Moltke. " Nachtgespräch" zwischen dem Harfner" und dem„ Süßen". Geben Sie vor allen Dingen zu, daß Sie mit dem Harfner" den Fürsten Eulenburg und mit dem Süßen" den Herrn Nebenkläger gemeint hatten?
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Harden: Jawohl. Ich muß jedoch etwas näher auf den Sinn dieses Artikels eingehen. Ich wollte keinesfalls auf irgendwelche Dinge anspielen, die etwa die Oeffentlichkeit scheuen müssen. Der Sinn des Artikels ist ein sehr einfacher. Das Gespräch des Harfners und des Süßen soll bedeuten: Da ist einer, der Standal macht, weil Gulenburg zu großen Einfluß hat. Wenn er jetzt noch Briefe kennen würde, in denen die Person des Kaisers mit dem Worte Liebchen" bezeichnet wird, so ist für uns die Sache sehr unangenehm. Irgendeinen weiteren Sinn sollte dieses Nachtgespräch" überhaupt nicht haben. Was von anderer Seite tombiniert, aber nicht meine Absicht gewesen, als ich ihn gcvielleicht aus dem Artikel herausgelesen wird, ist ja sehr schön schrieben habe.
Der
„ Es war nach dem gesamten Verhalten des sozialdemofratischen Radfahrervereins zu Groß- Beeren seit seinem Bestehen anzunehmen, daß der Umzug des Vereins, dessen Festordner mit roten Armbinden( fürchterlich!) gekennzeichnet werden sollten, lediglich demonstrativen Zwecken dienen solte. Der Amtsvorsteher, welcher von diesem Umzuge eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung befürchtete, war auf Grund der§§ 9 und 10 des Vereinsgefeßes befugt, die Genehmi gung zur Veranstaltung des Umzuges zu versagen." Die von Bergemann hiergegen an den Oberpräsidenten gerichtete Beschwerde betont die Unvereinbarkeit dieses Entscheides mit dem Gesetz. Der Radfahrerverein ist nicht ſozialdemokratisch. Aber darauf kommt es überhaupt nicht an, da nach der Verfassung alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind. Die Hervor Auch bei den weiteren Artikeln bekämpft der Angeklagte die hebung des angeblich sozialdemokratischen Charakters des Vereins ist ihm von dem Vorsitzenden vorgehaltene Auffassung der Anklage recht kennzeichnend für die Stellung der Behörden, die auf die über den wahren Zweck und die Bedeutung dieser Artikel in bezug vermeintliche Partei zugehörigkeit Rücksicht nehmen, während doch auf den Grafen Moltke. Er bittet wiederholt, doch zu glauben, Gesetze ohne Ansehen der Person, ohne Rücksicht auf die politische wenn er fage, was er wirklich habe zum Ausdruck bringen wollen, Ansicht der Bürger zu handhaben sind. Der Regierungspräsident und nicht das für richtig zu halten, was von außen her nachverkennt ferner, daß nach§§ 9 und 10 des Vereinsgesetzes die Geträglich aus den Artikeln herausgelesen sein soll. Er wehrt sich nehmigung nur versagt werden darf, wenn" aus der Abhaltung namentlich gegen den Vorhalt des Vorsitzenden, daß der cine Artikel, der den Ausdruck„ die Herren siken ja warm genug" oder des Umzuges" Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder ähnlich enthält, doch wohl auf homosexuelle Beziehungen hindeuten Ordnung zu befürchten ist. Der Regierungspräsident spricht statt solle. Der Angeklagte betont, daß er nicht hier vor Gericht stehe, von der öffentlichen Sicherheit von öffentlicher Ruhe. Aber um sich darüber zu verantworten, was er über den in dem Artikel vor allem verstößt er gegen den Grundfag, den das Oberverwaltungserwähnten Herrn Lecomte gesagt habe. Wenn er nun statt des gericht wiederholt zur Eindämmung von Willür auf Grund des Ge- gestellt werden, erklärt Oberstaatsanwalt Dr. Isenbie!: Nachläufigen Ausdrud intertreppe" gebraucht hätte, so würde angefeindeten Wortes Hintereingang" den ganz gea feges aufgestellt hat und der dahin geht: meinen Wünschen würde die Verhandlung so viel als möglich doch kein Mensch darin einen Hinweis auf eine perverse Betätigung „ Die Befürchtung darf sich nicht lediglich auf eine abstrakte in der vollen Oeffentlichkeit stattfinden, denn es ist in dieser Sache erblicken. Es sollte nur gesagt werden, daß man unter Umständen Möglichkeit gründen; es müssen Tatsachen vorhanden sein, aus nichts zu verschweigen. Andererseits aber kann nicht gewünscht über die deutsche Politik nicht nur durch die amtliche Stelle fich denen sich ergibt, daß die Möglichkeit so nahe liegt, daß ihre Be- werden, daß die unsauberen Sachen, die die Masse foorientieren tann, sondern der Weg auch über Hintertreppen gehen rüdsichtigung nicht außerhalb der Grenzen des vernünftigen Er- ehr erregt haben, daß all das wieder hier auf tann. Kein Wort steht in dem Artikel von päderastischen gerollt wird, obwohl es mit dem hier zur Verhandlung Neigungen. Der Ausdruck warmes Edchen" stehe in einem rein behalten, bei der Beweisaufnahme, soweit sie den Vorwurf der spricht, der die Leute abführt, die da immer sagen: Die Deutschen stehenden Fall wenig zu tun hat. Ich werde mir deshalb vor- politischen Artikel. Es sei fingiert worden, daß ein Engländer Homosexualität und Perversität betrifft, den Ausschluß der Def- wollen die Engländer vernichten und niederzwingen. fentlichkeit zu beantragen; dagegen möchte ich dem Angeklagten, in Engländer sagt ihnen dagegen: Das ist ja gar nicht fo, fie denken Der Vorausseßung, daß er nur in tattvoller Weise vorgehen wird, ja gar nicht daran, dies zu tun; seht euch doch die Männer an, Gelegenheit geben, sich in voller Deffentlichkeit zu äußern. könnte, den Ausschluß der Oeffentlicheit herbeizuführen. Das, was Reichskanzler neulich im Reichstage gegeben hat, indem er sagte, Justizrat Kleinholz: Ich glaube nicht, daß es notwendig werden die in ihrem warmen Edchen ſizen und gar keine Kriegsgelüfte haben. Der Gedankengang ist derselbe gewesen, wie ihn der vom Angeflagten gesagt werden muß, wird in tattvoller Weise die Entfremdung zwischen England und Deutschland habe auf Justizrat Bernstein: Im gegenwärtigen Augenblick glaube ich dabei auch von„ Hintergedanken" gesprochen. Wenn ich das geeiner Reihe von Mißverständnissen beruht. Fürst Bülow habe nicht, daß irgend ein Anlaß zum Ausschluß der Oeffentlichkeit vor schrieben hätte!"( Seiterfeit.) Der Angeklagte weist auf verhanden sein wird. Sollte der Angeklagte genötigt fein, zum Zwede schiedene andere Artitel der Zukunft" hin, in welchen gleichfalls des Beweises irgend welche für die Oeffentlichkeit nicht geeigneten von„ warmen Edchen" und dergleichen die Rede sei, ohne daß auch Sachen zur Sprache zu bringen, fo werden wir selbst nur entfernt ein Zusammenhang mit normwidrigem Gefühlsleben tragen. borher Ausschluß der Oeffentlichkeit bean- nur bestehe. Es folgt hierauf die Verlesung des Eröffnungsbeschluffes, wo- Der Ausdrud warmes Edchen" fann doch auch eine andere Be Bräf.: Es kommt aber doch auf den Zusammenhang an. nach Harden nach den§§ 185 und 186 der Beleidigung ange- deutung haben. Ob die danach vollberechtigte Beschwerde Erfolg haben wird, klagt ist. Angefl.: Ich habe niemals, auch in meinem möchten wir trotz alledem nicht voraussagen: in Preußen bleibt Die bekannten zur Anklage stehenden Zukunfts"-Artikel werden Privatleben nicht, den Ausdruck gebraucht, den man für den ausbrud„ varme Edchen" unterstellen will. Bräs.: Glauben Recht haben und Recht bekommen zweierlei. Die Art der An- dann verlesen. wendung behördlicher Befugnisse in Preußen zeigt, daß auch auf Bräf.: Die Anklage vertritt die Ansicht, daß in diesen Artikeln Sie nun nicht, daß die Artikel bei den Lesern den angeblich von dem Gebiete der öffentlichen Aufzüge, die in süddeutschen Staaten dem Grafen Kuno v. Moltke der Vorwurf homosexueller Ganz und gar nicht. Ich glaube, ich habe hier nicht nötig, das, Ihnen nicht beabsichtigten Effekt hervorrufen mußten? Angell.: selbstredend einer behördlichen Genehmigung nicht bedürfen, ohne und Betätigung gemacht worden sei. Angeklagter benfe, au illustrieren. Seit 6 Monaten schreie ich schon in die Veranlagung, der geschlechtlichen Perversion was ich über die vita sexualis des Fürsten Philipp zu Eulenburg daß deshalb die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch einen Harden: Ich muß den hohen Gerichtshof bitten, meine rednerische Welt hinaus, daß ich nichts anderes schreiben wollte, als was ich zu Radfahrerverein bislang gefährdet wurde, das Reichsvereinsgesetz Mitwirkung in diesem Verfahren mit Rücksicht auf meinen Ge- wirklich geschrieben habe: daß ich lediglich hinweisen wollte aut die preußische Bladerei auf die übrigen Bundesstaaten zu übertragen fundheitszustand auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. ein von der Norm abweichendes Empfinden, und geeignet ist. Ich bin trotzdem hierher gekommen, weil ich es dem Gerichte, dem eine von diesem abweichende Auffassung ist erst entstanden durch Nebenkläger und mir selbst schuldig bin. Ich habe die Artikel ge- eine Vertettung von Umständen und nach Ereignissen, die von schrieben, weil ich glaubte, dem Lande, in dem ich lebe und das meinem Willen völlig unabhängig waren. ich liebe, damit ein wenig nüßen zu können. Ich habe, wie ich hier ganz uneingeschränkt erklären will, nicht im entferntesten daran gedacht, den Grafen Kuno v. Moltke zu beleidigen. Ich habe auch die Ueberzeugung, daß ich ihn nicht beleidigt habe. Bräf.: Was haben Sie aber sagen wollen? Sie haben den Grafen von Moltke doch als einen Homosexuellen - hinstellen wollen?-Angekl.: hat machen wollen. Nein. Bräs.: Ihre Ansicht ging doch wohl dahin, daß der Kreis, Der Vorsitzende vertreist auf den letzten Artikel und auf den auf den Sie hinwiesen, unheilvoll auf Se. Majestät einwirke und Brief Hardens an den Klosterprobst Moltke , in denen der AngeIhre Absicht ist doch gewesen, diesen Streis zu entfernen. Dazu beslagte felbft zugegeben habe, daß er den Grafen Moltke norm dienten Sie sich des Mittels, einen Matel auf die Mitglieder dieses widriger Gefühlsregungen beschuldigt habe. Normwidrig sei aber Kreises zu werfen. Ist das richtig? Angekl.: Nein. Ein doch dasselbe, was jeder getvöhnliche Mensch als homosexuell verSreis dieser Artist mir erst durch die Klageschrift steht. Die meisten Leser hätten das so aufgefaßt und die Artikel imputiert worden. Von einem reise" ist keine Rede. hätten doch auch den Zwed gehabt, den Fürsten Gulenburg und Es kommt in den Artikeln zweimal der Ausdruck Tafelrunde" seine Freunde mit einem Makel zu behängen, um sie aus ihrer vor und der Ausdruck Grüppchen". Das bezieht sich darauf, politischen Stellung zu verdrängen. Wenn mit dem Vorwurf der daß der frühere Botschafter Graf Philipp Eulenburg feit 40 Jahren Normwidrigkeit der Eulenburggruppe nicht der Makel der Homosehr intim befreundet ist mit dem Privatkläger und daß diese sexualität angehängt werden sollte, so hätten die Artikel doch beiden Herren in gutem Verkehr ohne jeden sexuellen ihren 3wed verfehlt. Beigeschmack mit dem damaligen Vertreter der französischen Republik stand. Diese drei bezeichnete ich als cin Grüppchen. Von einem Kreis pervers Veranlagter ist gar keine Rede.
Ferner führt der Regierungspräsident die, roten Armbinden" ins Gefecht. Da man es aber in Groß- Beeren mit Menschen und nicht irgend welchen unvernünftigen Tieren zu tun hat, die beim Anblick der roten Farbe in gewalttätige Erregung geraten fönnten, so ist auch dies Moment schwerlich zur Rechtfertigung des behördlichen Vorgehens geeignet. Endlich behauptet der Regierungspräsident ohne Spur eines Versuches, feine Behauptung zu erweisen, demonstrative Swede" des ilmzuges. Soll damit auf den angeblich gesagt werden. politischen Charakter des Radfahrervereins hingewiesen werden, so liefe das daraufhinaus allen politischen Vereinigungen, also auch Kriegervereinen und dergleichen generell die Möglichkeit versagen, Umzüge zu veranstalten. Inwiefern aber ein demonstrativer Zweck einen gewalttätigen, die„ öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdenden Charakter" ausmache, ist schlechterdings unerfindlich. Die angeb liche Demonstration hätte doch offensichtlich nur eine durch und durch friedliche sein sollen und können.
Prozeß Harden.
Zweiter Berhandlungstag. Borsitzender Landgerichtsdirektor Lehmann eröffnet die Sigung um 9½ Uhr. Der Angeklagte arden ist zur Stelle. Ein ärztliches Atteft, das sein Verteidiger, Justizrat Dr. Kleinholz, vorliest, sagt, daß Harden nicht imstande sei, vor Gericht zu erscheinen, ohne seine Gesundheit ernstlich zu gefährden. Harden erklärt jedoch auf eine Frage des Vorsitzenden, daß er hoffe, die Anstrengung aushalten zu können. Vor Eintritt in die materielle Verhandlung verliest Justizrat Kleinholz einen Einwand gegen die Zuständigkeit des Gerichts auf Grund des§ 16 der Strafprozeßordnung. Der Beschluß der 3. Straffammer auf Eröffnung des Hauptverfahrens datiere vom 22. November 1907; die Vorausjehung zu diesem Beschluß sei aber, daß die Anklage in zulässiger Weise erhoben sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn die Anklage jei in unzulässiger Weise zu cinem Zeitpunkt erhoben worden, bevor das Verfahren vor dem Amtsgericht I rechtskräftig abgeschlossen war. Das gegenwärtige Verfahren verstoße auch gegen den Grundsay: ne bis in idem!
aus an.
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Die Artikel sind von politischer Art, was in der Anklage steht, sind doch nur kleine Ausschnitte. Ich habe versucht, mit den Mitteln, über die ich als Journalist verfüge, größere Bilder politischer Zustände und Aspekte zu geben. In diesen großen Bildern wird auch ein paarmal ein Fleckchen mit dem Namen des Fürsten Philipp Eulenburg ausgefüllt. Es gibt eine ganze Reihe von Menschen, zu denen auch ich gehöre, die das politische Wirken dieses Fürsten für unheilvoll halten, und deshalb habe ich mich bemüht, diesen Einfluß zu beseitigen.
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em Vorsitzenden und dem Angeklagten über die Frage, ob Harder Es entspinnt sich nun eine lange Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger in seinen Artikeln den
Vorwurf der Homosexualität im Sinne bes§ 175
Harden: Ich kann mich in meiner Zeitschrift nicht auf den Standpunkt stellen von Menschen, die gar nichts von solchen Dingen gehört haben. Wenn ich normwidrig" schreibe, so kann ich nicht darauf Rücksicht nehmen, was der oder jener sich darunter denkt. Ich habe dieses Wort aber gar nicht geschrieben; es ist etwas anderes, wenn ich das Wort später anvandte, um meine Artikel zu interpretieren. Meine Artifel waren längst erschienen, da ist das Ereignis am Hofe eingetreten, die Forderung des Privatkläger zum Zweikampf und dann kam eine Reihe von Zeitungsartikeln, in denen das Hundertfache von den behauptet wurde, was ich geschrieben hatte. Darauf mußte ich antworten und ich habe damals schon erklärt, daß ich von all dem, was aus meinen Artikeln herausgelesen wurde, nichts geschrieben habe.
Justizrat Bernstein schließt sich diesen Ausführungen durch Oberstaatsanwalt Dr. Jienbiel dankt den Herrn Verteidigern aufrichtig, daß sie ihm von vornherein Gelegenheit gegeben haben, den Standpunkt der Staatsanwaltschaft bezüglich der Zuständigkeit in dieser Sache vor der Oeffentlichkeit zu rechtfertigen. Er sucht in längeren Ausführungen sein Eingreifen in das Verfahren in juristisch- wissenschaftlicher Weise zu begründen gegenüber den Ausführungen berühmter Rechtslehrer, die auf anderem Standpunkt stehen. Er beruft sich dafür auf die bekannten drei Reichsgerichtsurteile und auf die Entstehungsgeschichte der Strafprozeßordnung, Borf.: Die Staatsanwaltschaft behauptet, daß die Artikel zudie im besten Sinne von liberalem Laskerschen Geist erfüllt sei und ſammenhängen. In dem ersten Artikel wird von dem Grafen wieder darauf hin, daß der Angeklagte sich als Menschenkenner Der Vorsitzende weist auch bei weiteren Vorhalten immer dem Staatsanwalt ein späteres Eingreifen nicht deshalb gestatten Moltke und dem Prinzen Joachim Albrecht von Preußen ge- doch hätte sagen müssen, daß andere Leute eine andere Deutung wolle, weil er sich vorher über das öffentliche Interesse getäuscht sprochen. Diesem Prinzen wurde damals eine besonders starte aus den Artikeln herauslesen mußten. Der Angeklagte erwidert, habe, sondern weil das öffentliche Interesse erst während der Ver- Sinneigung zum weiblichen Geschlecht nachgesagt. In dem Artikel daß eine solche Auffassung erst nach den von ihm ganz unad, Handlung entstehen kann. So liege es hier. Die Justizverwaltung werden die genannten hohen Offiziere als zwei Aestheten von hängigen Ereignissen aufgetaucht fei. habe nicht das mindeste materielle Interesse, die Sache in der einen verschiedener Sinnesart" bezeichnet. Die Betonung des Gegen schrieben, habe ihm niemand eine solche Auffassung entgegenAls er die Artikel ge= oder anderen Weise zu erledigen. Speziell ihm wäre es völlig jabes zwischen dem Prinzen und dem Grafen Moltte ist so auf- getragen. gleichgültig gewesen, welches Gericht über die Sache entscheidet, gefaßt worden, als wenn damit dem Privatfläger die Hinneigung liege, erklärt Harden, daß es ihm gar nicht eingefallen fei, cine Auf den Vorhalt, daß eine fortgefeßie Handlung vordenn er und die preußische Justizverwaltung haben zu jedem Gericht zuu männlichen Geschlecht nachgesagt werden sollte Serie von Artikeln gegen den Fürsten Eulenburg und den Grafen