pflichtung hinzuweisen. Wäre der Angeklagte sicher gewesen, daß Der Werkführer Paefler mußte auch bestätigen, daß Offowskis, in Bübed wohnhaft gewesener Loshändler Lübbers war, an den Ans jeder der Angehörigen des Zentralverbandes seine Pflicht dem Arbeit zu Klagen Anlaß gegeben hätte, und daß er auch den Heese geklagten und gab den Auftrag, 100 000 Adressen, die sich über das Berbande gegenüber tun würde, nämlich die Einstellung der Arbeit, hätte an die Arbeit weisen müssen. Die Affordtischler hätten über ganze Deutsche Reich erstrecken sollten, anzufertigen. Mit diesen hätte eine rein sachliche Mitteilung genügt. In der Redewendung| zu langsame Abfertigung der Maschinenarbeit geklagt und vielfach sollten angeblich Lose der Roten Kreuzlotterie versandt werden. Nach Fertigstellung der adressierten Kuverts erhielt der Angeklagte liegt offenbar die Bezeigung von Mizachtung gegen jeden der An- warten müssen. gehörigen des Zentralverbandes, der seiner Verpflichtung, dem Der Staatsanwalt beantragte die sämtlichen Angeklagten neben den Plänen dieser Lotterie auch gleichzeitig Lotteriepläne der Streit beizutreten, nicht nachkommen sollte. Keinenfalls handelt wegen Gewerbevergehens und versuchter Erpressung zu verurteilen. Dänischen Kolonial- Lotterie", die er ebenfalls versandte. Die es sich um eine inhaltslose Phrase. Den Arbeitern, an welche der Unzweifelhaft hätten sie beabsichtigt, durch ihre Drohung die Firma Mistow u. Ko. in Kopenhagen entpuppte sich später als ein Bettel gerichtet war, blieb also nur die Wahl, ob sie die Arbeit Arbeit niederzulegen, Ossowski zum Beitritt zum Verband und Schwindelinstitut, denn diejenigen Personen, die ein Rotes KreuzLos bestellt hatten, erhielten ein Los der Dänischen Kolonialniederlegen oder ob sie in den Augen der Streifenden zu„ Ver- die beiden anderen zur Zahlung der Beiträge zu zwingen. rätern an der Arbeiterfache" werden wollten. Es mag dahin- Der Verteidiger Rechtsanwalt Wolfgang Heine widersprach Lotterie", die selbst in Dänemark verboten ist und nur in den gestellt bleiben. ob die Arbeiter tatsächlich durch den Zettel ber- dieser Auslegung. Er hielt es nach den Bekundungen der Zeugen dänischen Kolonien gespielt werden darf. Wie in dem Stettiner anlaßt wurden, die Arbeit niederzulegen oder ob sie dies lediglich für völlig erwiesen, daß die Mitgliedschaft beim Holzarbeiterver- Lotterieprozeß, in den auch Lübbers verwidelt war, festgestellt auf Grund ihrer dem Verbande gegenüber eingegangenen Ber- band überhaupt nicht die geringste Rolle gespielt hätte. Jacobowih wurde, hat dieser in 14 Tagen die Summe von 55 000 M. durch pflichtung taten. Der Erfolg der Bemühungen des Täters ist müßte Riewe mißverstanden haben, wenn Rieve aber wirklich diesen Schwindel verdient". Der Angeklagte Otto wurde bald als deshalb nebensächlich, weil§ 153 der Gewerbeordnung auch den ungeschickterweise gesagt hätte, sie wollten mit den Maschinen- derjenige ermittelt, der, allerdings volständig im guten Glauben, jenigen mit Strafe bedroht, der es versucht Arbeiter zur Nieder- arbeitern nicht zusammenarbeiten, weil sie nicht im Verbande diesem Lotterieschwindelinstitut Hülfe geleistet hatte. Auf ihn legung usw. zu bewegen. Strafmildernd tam in Betracht, daß er wären, so wäre das eben tatsächlich falsch gewesen. Uebrigens traf die obenerwähnte Bestimmung des Gesetzes zu, nach welcher bisher unbestraft, straferschwerend, daß die Tat des Angeklagten würde auch dann, wenn dies wirklich der Grund der Angeklagten derjenige, der als Teilnehmer Lotterieplane außerpreußischer ein Glied des Terrorismus ist, der von den Streitenden gegen gewesen wäre, weder Gewerbevergehen noch Erpressung vorliegen. Lotterien versendet, für jeden einzelnen Fall der Versendung mit die Arbeitswilligen ausgeübt wird." Uff! Die Angeklagten hätten ja teinen Versuch gemacht, auf den Willen einer Geldstrafe von 200-600 m. bestraft wird. Angeklagter hat Das Landgericht als Berufungsinstanz sezte zwar die Strafe der Maschinenarbeiter einzuwirken, sondern im Gegenteil nur die innerhalb des Königreichs Preußen 40 000 verschiedene Kuverts mit auf zwei Tage Gefängnis herunter, bedauerte auch, auf teine Geld vollendete Tatsache, daß sie mit ihnen nicht mehr arbeiten wollten, Lotterieplänen der Dänischen Kolonial- Lotterie" versandt. Wegen strafe erkennen zu können, da eine solche auf Grund des§ 153 der nicht einmal ihnen selbst sondern idem Arbeitgeber mitgeteilt, und eines derartigen Vergehens wurde Otto schon in Sachsen- Weimar , Gewerbeordnung nicht zulässig sei, stimmte aber im übrigen den jeden Aufschub, der doch die Voraussetzung einer Willensbeein- wo er nur wegen eines Falles angeklagt war, in erster Instanz zu ,, rechtlichen" Ausführungen der Vorinstanz zu. flussung gewesen wäre, abgelehnt. Daraus ginge hervor, daß fie 1000 M., in zweiter Instanz zu 200 M. Geldstrafe verurteilt. den Ossowsti gar nicht zum Eintritt in den Verband hätten be- Zu der gestrigen Verhandlung vor der Straffammer ging der wegen wollen. Ebensowenig fiele dem Richter ein Vergehen zur Staatsanwalt Assessor Dr. Rosenfeld davon aus, daß nach dem Last, denn die Aufforderung zur Versammlung zu kommen, fiele Wortlaut des Gesetzes jeder einzelne Fall des Versendens als nicht unter§ 153 Gewerbeordnung. Auch Erpressung läge nicht selbständiges Vergehen bestraft werden müsse und zwar in jedem vor, weil keiner das Bewußtsein gehabt hätte, jemand einen rechts- Fall mit einer Geldstrafe von 200-600 M. Der Antrag lautete für jeden Fall auf die niedrigste Strafe von 200 M. Dies würde widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Gericht verkündete nach langer Beratung die Vers bei 40 000 Fällen die Kleinigkeit" von 8 Millionen Mark betragen, urteilung aller Angeklagten. Es nahm keine Erpressung an, sab bezw. der Angeklagte hätte, wenn im Nichtbeitreibungsfalle für je auch in dem Vorgehen gegen Heese und Labach nichts Strafbares, 15 M. ein Tag Gefängnis fubstituiert würde, eine Gesamistrafe nahm aber an, daß die sämtlichen Angeklagten mit ihrem Vor- von 1461 Jahren und zirka 2 Monaten zu gewärtigen, die allergehen gegen Offomsti beztvedt hätten, auf diesen einzuwirken, da- dings nach§ 78 Abs. 2 Str.-G.-B. auf zwei Jahre Gefängnis er. mit er in den Holzarbeiterverband einträte. Allerdings wäre zu mäßigt werden müßte. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zugeben, daß man ihm keine Zeit dazu gelassen hätte, aber Rietve zu 1500 M. Geldstrafe eventuell 100 Tage Gefängnis. Es stellte hätte schon einige Wochen vorher einmal zu Ossowski gefagt:" Du sich auf den Standpunkt, daß nur eine einzige Handlung anzumußt übertreten." Was diese Aeußerung des Riewe gegen die nehmen sei, da der Angeklagte an einem Tage die sämtlichen Briefe anderen Angeklagten beweisen sollte, war aus den verfündeten versendet habe und daher einen aus einem Willen entsprungenen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Riewe als Wortführer und Entschluß gefaßt habe. Ob diese Auslegung aber dem Sinne des Schumann wurden zu je fünf Wochen, die anderen zu ie drei Gesetzgebers entspreche, halte das Gericht selbst für sehr fraglich; es Wochen Gefängnis verurteilt. Das Gericht hob besonders hervor, empfehle sich deshalb, daß die Staatsanwaltschaft selbst gegen dieses daß auch Schumann, Messing und Tabbert strafbar wären, die Urteil Revision anmelde, damit der Spruch des höchsten Gerichts nicht ein Wort gesagt hatten. in dieser Frage die erforderliche Klarheit darüber bringe, ob es Auf den Ausgang der Revision darf man gespannt sein: ist tatsächlich möglich sei, derartige drakonische Strafen zu verhängen. der Arbeiter völlig rechtlos in Deutschland ?
Das Hanseatische Oberlandesgericht sagte zu diesem Urteil Ja und Amen, da Rechtsnormen nicht verletzt seien! Man muß sich immer wieder vor Augen halten, daß die um Auskunft ersuchenden Zentralverbändler sich von vornherein der ihnen erteilten Instruktion unterwarfen, daß mithin sich niemand terrorisiert" fühlen konnte. Aber hier wird mit dem Eventualdolus jongliert: Es hätte vielleicht ein Zentralverbändler Arbeitswilliger werden wollen, und„ Verräter an der Arbeiterfache" sind eben liebe Kerle mit fein ausgeprägtem Ehrgefühl. Nur so ist dieses von Rechts wegen gefällte Urteil zu begreifen.
Wieder ein Erpreffungsprozeß gegen ftreifende Arbeiter beschäftigte am Mittwoch die 5. Straftammer des Landgerichts I zu Berlin . Angeflagt waren fünf Mitglieder des Holzarbeiter verbandes, die Tischler Meffing, Riewe, Schumann, Tabbert und Richter. die im Februar 1907 in der Küchenmöbelfabrik von Emil Gaßert Nachf. in Berlin , deren Inhaber ein Herr Jacobowiß ist, beschäftigt waren. Die vier ersten Angeklagten bildeten dort den Arbeiterausschuß und waren beschuldigt, die Entlassung dreier Maschinenarbeiter Ossowsti, Heese und Labach herbeigeführt zu haben, indem sie dem Arbeitgeber milteilten, sie wollten mit diesen drei nicht mehr zusammenarbeiten. Sie sollten der Anklage nach dadurch bezweckt haben, die drei Maschinenarbeiter zum Beitritt zum Holzarbeiterverband zu nötigen und dadurch zugleich ein Gewerbevergehen und einen Erpressungsversuch begangen haben.
,, Mit den Parteien wohl nicht verwandt oder verschwägert?" Diese geschäftsmäßig schnell gesprochene Frage wird an jeden Beugen vor der Vereidigung gerichtet und es wird von dem Zeuren erwartet, daß er wisse, daß auch die Antwort auf diese Frage ur den Eid fällt. Der Klempnermeister Daniel Baruch will nun, ais er eines Tages vor dem Landgerichte Prenzlau in einer Zivilsache bernommen wurde, diese Frage überhört oder nicht richtig verstanden haben. Er hat sie verneint, obwohl er mit einer der Parteien verschwägert ist. Als ihm nachher seine protokollierte Aus. sage vorgelesen wurde, hat er nicht erklärt, daß sie etwas unrichtiges enthalte. Das Landgericht Prenzlau hat ihn nun am 14. Oktober b. J. wegen fahrlässigen Falscheides zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Aus dem Urteile muß entnommen werden, daß der Angeklagte nur nach seinem Verwandtschaftsverhältnisse gefragt ist. Es finden sich im Urteile auch Widersprüche. Einmal nimmt das Gericht an, der Angeklagte habe die Frage überhört, also überhaupt nicht gehört, dann nimmt es wieder an, er habe die Frage berneint, was doch nur möglich wäre, wenn er sie gehört hätte. Bei dieser Sachlage hielt es das Reichsgericht für geboten, auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurüdzuberweisen. Etwas weniger Schnelligkeit bei der Abhörung von Reugen würde manche falsche Bekundung verhüten.
Rafernenhofblüten".
Arbeitsverhältniffe öffentliche Angelegenheiten? Wegen Uebertretung des Vereinsgesetzes hatten sich im Herbst Die Angeklagten bestritten dies auf das entschiedenste. Sie vorigen Jahres der Leiter der Zahlstelle Brandenburg des deutschen erklärten, daß Heese und Labach Mitglieder des Holzarbeiterver- Metallarbeiterverbandes Brachwiß, der Gewerkschaftsbeamte Berg bandes wären und auch jetzt noch sind. Ossowski wäre allerdings aus Hannover und der Restaurateur Altenkirch vor dem SchöffenMitglied des Hirsch- Dunderschen Gewerkvereins, dies aber wäre gericht in Brandenburg zu verantworten. Berg hatte die Arbeiter ihnen längst bekannt gewesen, und trotzdem hätte der Angeklagte dreier Biegeleien zu einer Besprechung im Altenbergschen Lokale zu Niewe selbst den Ossowski veranlaßt, bei Jacobowitz Arbeit anzu- Brandenburg eingeladen. Die Einladungszettel hatte auf Bitten nehmen, auch hätten sie ohne jede Behelligung mit ihm zusammen- des Berg Brachwib hergestellt. Die Staatsanwaltschaft fand in der gearbeitet. Die Differenzen wären aus ganz anderem Grunde Besprechung die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten und erhob entstanden. Offowski, der vorher an der Kreissäge gearbeitet außer gegen den Gastwirt gegen Berg als Redner und Brachwiz als hätte, wäre mit der Hobelmaschine, die er bei Jacobowig bedienen Veranstalter der Versammlung Anklage. Von dem Schöffengericht mußte, wenig vertraut gewesen und hätte deshalb den in Afford Brandenburg wurde zwar Brachwis freigesprochen, da er sich arbeitenden Tischlern die Arbeit unsauber und zu langsam ge- lediglich darauf beschränkt hatte, auf seiner Schreibmaschine die liefert. Schlimmer aber wäre es nach dem Eintritt des Maschinen- Einladungszettel herzustellen, Berg und Altenkirch wurden dagegen arbeiters Heese geworden. Dieser hätte wenig gearbeitet, dafür verurteilt. Das Gericht fand in der Besprechung der Arbeitsveraber fortgefeßt anarchistische Reden gehaiten und hätte Ossowsti hältnisse von drei Ziegeleien die Grörterung öffentlicher Anges und Labach aufgehalten, sodaß fie immerfort auf die Arbeit hätten legenheiten. Gegen dieses Urteil legten Berg und Altenkirch und warten müssen. Auf Vorhaltungen hätte Heese höhnisch geant- gegen die Freisprechung des Brachwitz die Staatsanwaltschaft Bewortet, deshalb wäre schließlich eine Werkstattbesprechung ein- rufung ein. In der Sache stand bereits im November v. 3. vor berufen worden, zu der man die drei Maschinenarbeiter eingeladen der Straftammer Termin an. Die Sache verfiel damals der Verhätte. In dieser hätte man nichts anderes beabsichtigt, als eine tagung, das Gericht beschloß, da dem Berg nicht nachgewiesen Aussprache mit den Maschinenarbeitern, um sie zu einem promptes werden konnte, daß er irgend etwas in der Versammlung erörtern ren Arbeiten zu bewegen. Niemand hätte zunächst beabsichtigt, wollte und erörtert habe, was über den Interessenkreis der drei beDr. Rudolf Lautenbach, Redakteur der Berliner mit diesen nicht weiter zusammenzuarbeiten. Erst als die teiligten Ziegeleien hinausging, Personen zu laden, die der Ver Maschinenarbeiter den Besuch der Sigung abgelehnt hätten, Seese sammlung beigewohnt hatten. Auch nahm die Staatsanwaltschaft Wochenschrift" Die Tribüne" hatte sich gestern vor der zweiten sogar in beleidigender Form, hätten die anderen Arbeiter be- die Berufung gegen Brachwiß zurück, der nunmehr ebenfalls als Straffammer des Landgerichts I wegen Beleidigung des Majors In der neuen Hauptverhandlung am a. D. von Pfannenberg durch einen Zeitungsartikel zu ber.. fchloffen, mit ihnen nicht mehr zu arbeiten, und den Arbeiteraus- Beuge geladen wurde. Er hatte das Verhalten des Majors den Kontrollschuß beauftragt, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Riewe allein Dienstag trat auf Ladung der Staatsanwaltschaft als Beuge ein antworten. hätte das Wort geführt, die anderen nichts gesagt. Von Beitritt Schiffbauer auf, den der Ziegeleibefizer von Kindel, der von der mannschaften gegenüber als„ rüpelhaft" bezeichnet, weil derselbe zum Holzarbeiterverband wäre teine Rede gewesen, auch hätte nic- Versammlung gehört hatte, in das Lokal von Altenberg geschickt die gröbsten Schimpfworte den Leuten gegenüber gebraucht hatte. mand daran gedacht. hatte, um auszuspionieren, was dort geredet werde. Weder aber So gab der Major selbst zu, daß er unter anderem geäußert hatte: dieser Zeuge noch irgend ein anderer vermochte zu befunden, daß Wer seinen Fahneneid bricht, ist ein meineidiger Schuft!" Bei Berg, der auf Anordnung des Gerichts persönlich aus Hannover anderen Gelegenheiten gebrauchte er die Worte Hundsfott", erscheinen mußte, Ausführungen gemacht hatte, die über den Inter- Halunte", und sagte auch zu den Soldaten, daß sie jedes Wort effenkreis der drei beteiligten Ziegeleien und die dort herrschenden aus seinem Munde als Goldkorn" zu betrachten hätten. Der und borgenommenen Lohnherabseßungen hinaus- Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Halpert, brachte eine ganze BlütenMißstände gegangen waren. Der Verteidiger der Angeklagten Rechtsanwalt lese von Ausdrücken vor, die der Major nicht bestritt, sie aber mit Dr. Heinemann führte gegenüber den Bemerkungen des Bors dem Kasernenton entschuldigte und sie als Kasernenhofblüten be sienden, daß kein Zweifel" bestehen könne, daß es sich vorliegend zeichnete. Er habe nur aus dem Gefühl heraus gehandelt, daß um öffentliche Angelegenheiten gehandelt habe, da Berg doch offen- er die Leute zu erziehen" habe. Der Verteidiger legte Wert bar im Intereffe lediglich der Organisation aus Hannover er darauf, daß die Leute selbst als Beugen bernommen werden und schienen fei, zumal ihn persönlich die Mißstände in den drei Ziege. das Gericht beschloß nach längerer Beratung die Bernehmung der leien gar nichts angingen, aus: Es sei nach der Rechtsprechung des Beugen und die Vertagung der Sache. Derselbe Fall beschäftigte Der Maschinenarbeiter Offowski bestätigte, daß Niewe feine Rammergerichts ganz gleichgültig, ob in einer Werkstattsbesprechung schon einmal die Gerichte, indem der Major von Pfannenberg bie Mitgliedschaft beim Hirsch- Dunderfchen Gewerftverein gekannt der Redner zu den beteiligten Arbeitern gehöre oder nicht und ob Leipziger Volkszeitung" wegen Beleidigung verklagte, weil diese und ihn trotzdem veranlaßt hätte, bei Jacobowitz Arbeit zu nehmen. der Organisationsvertreter, der als Redner auftete, im Intereffe Zeitung den Weimarer Major scharf tritisiert hatte. Damals tam ein In einer Bezirksversammlung des Holzarbeiterverbandes, der er der Organisation oder einzelner Mitglieder handele, abgesehen das Vergleich zustande. Der Major zog die Klage aurüd, die. Wolfs . auch beigewohnt hätte, wäre von anderen, nicht der Jacobowißschen ben, daß beides identisch sei. Entscheidend sei lediglich, welche zeitung" trug die Kosten. Fabrit angehörigen Arbeitern geschimpft worden, daß die Arbeiter Gegenstände in der Versammlung erörtert werden sollten. Hier Sort mit ihm zusammenarbeiteten. Beim Verlassen hätte Riewe handele es sich um Gegenstände, die lediglich die beteiligten Ar ihm dann gesagt:„ Hörst Du, Du mußt übertreten", aber weder beiter angingen. Diese haben sich an ihre Organisation gewandt, Riewe noch irgend ein anderer hätten irgend etwas gegen ihn um mit Hülfe derselben Mittel gegen die Lohnherabsehungen zu unternommen oder ihn sonst aufgefordert, Mitglied des Holz- finden. Es sei in keiner Weise erwiesen, daß Berg über dieses Stationen arbeiterverbandes zu werden. Am Tage der Werkstättensizung Thema habe hinausgehen wollen und hinausgegangen sei. Ob es hätte der Angeklagte Richter ihn aufgefordert, hinzukommen, mit sich um eine oder um drei Ziegeleien gehandelt hat, sei gleichgültig. den Worten es handelt sich um Euch". Er wäre verhindert ge- Sonst müßte man billigerweise auch fordern, daß wenn die wejen, und erst am nächsten Abend hätte Jacobowik ihm eröffnet, Direktoren dreier Betriebe über gemeinschaftlich vorzunehmende Swinemde 774 55 3Rebel daß er entlassen werden müßte. Lohnreduktionen beraten, fie dazu die Polizei stets hinzuzögen. Damburg 774 SSD Das Gericht schloß sich schließlich diesen Ausführungen an und Berlin Franff.a M 775 W sprach beide Angeklagte frei.
Der Arbeitgeber Jacobowitz behauptete als Zeuge, daß die vier Mitglieder des Arbeiterausschusses abends nach Schluß der Arbeit bei ihm erschienen wären und daß Riewe erflärt hätte, sie wollten nicht mit den Maschinenarbeitern zusammenarbeiten, weil diese nicht in ihrem Verband wären. Seinen Wunsch, ihm einige Zeit zu gewähren, hätte Niewe entschieden abgelehnt. Riewe und die anderen Mitglieder des Arbeiterausschusses blieben dabei, daß dies ein Mißverständnis sein müsse, denn die Frage der Mitgliedschaft beim Holzarbeiterverband hätte gar keine Rolle gespielt, zwei der Maschinenarbeiter wären ja auch Verbandsmitglieder gewesen. Jacobowitz aber behauptete, er hätte Riewes Aeußerung so verstanden.
Die Kleinigkeit" von 8 Millionen Mark Geldstrafe
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München Bien
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Witterungsübersicht vom 25. Januar 1908.
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2 bedeckt
Wetterprognose für Sonntag, den 26. Januar 1908. Zunächst ziemlich heiteres Frostwetter mit frischen südwestlichen Winden, zunehmende Erwärmung, Trübung und Niederschläge.
später
Wafferstands- Nachrichten
der Landesanstalt für Gewässerfunde, mitgeteilt bom Berliner Wetterbureau.
Bafferstand
am feit
Bafferstand
Der Maschinenarbeiter Heese bekundete, daß er damals Mit. glied des Holzarbeiterverbandes gewesen wäre, wie auch jetzt noch, daß er allerdings mit einigen Wochen Beiträge im Rüdstand geblieben wäre, daß aber keiner der Angeklagten ihn je an die Zahlung der Beiträge gemahnt hätte. Er bestritt zunächst, an- beantragte gestern auf Grund des Lotteriegesetzes vom 29. August archistische Reden geführt zu haben, gab es dann aber halb und 1904 der Vertreter der Anklagebehörde gegen einen Angeschuldigten. halb zu. Der Verteidiger der Angeklagten Rechtsanwalt Wolf- Der Fall ereignete fich in einer Verhandlung, die unter Vorsitz gang Heine erklärte auf die weitere Erörterung dieses Punttes des Landgerichtsdirektors Lehmann die 4. Strafkammer des Landim Interesse des Zeugen zu verzichten. Heefe behauptete, daß gerichts I beschäftigte. Wegen Vergehens gegen die§§ 1 und 2 des Richter ihn zur Werkstättenversammlung eingeladen hätte mit den Gesezes über das Spielen in außerpreußischen Lotterien war der Worten, er würde sonst die Konsequenzen zu tragen haben. Adressenschreiber Hugo Otto angeklagt. Nach dem§ 1 dieses GeDer Zenge Labach, ebenfalls Mitglied des Holzarbeiterver- feges macht sich diejenige Person, die gewerbsmäßig außerpreußische bandes, war zur fraglichen Zeit mit nur zwei Wochenbeiträgen Lose innerhalb des Königreichs Preußen vertreibt oder auch der= im Rückstande. Niemand hätte ihn darum gemahnt, nur am Tage jenige, der dazu gewerbsmäßig Beihülfe leistet, in jedem einzelnen der Werkstattbersammlung hätte Tabbert ihm geraten, die Bei- Fall strafbar, der solche Lose, Losabschnitte, Angebote, Lotterie- Memel, Tilfit träge zu bezahlen; er würde sonst sehen, was daraus würde. pläne und Anzeigen versendet. Das Strafmaß variiert zwischen Bregel, Sniterburg Beuge mußte aber zugeben, daß Tabbert ihm geraten hätte, sich 100 und 1000 M. Nach der weiteren Bestimmung dieses Gesetzes Beichfel, Thorn Dder, Ratibor nicht von Heese aufreden zu lassen. wird auch jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentStroffen Der Tischler Hugo war der Vertrauensmann des Verbandes lich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Aushängen Frankfurt in der Werkstatt und hatte die Werkstättenjigung einberufen. Er und Versenden eines Loses oder Abschnitts, Angebotes, des Lotteries Barthe, Schrimm bestätigte, daß über Heeses Redereien und Ossowskis mangelhafte planes als selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Arbeit viel geklagt worden wäre, und daß dies allein der Grund Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz Nee, Bordamm Der Anges Elbe, Leitmeriz des Vorgehens gegen die Maschinenarbeiter gewesen wäre. Die des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. Dresden Mitgliedschaft beim Holzarbeiterverband wäre überhaupt nicht in flagte Otto betreibt in Berlin ein Adressenbureau, in dem er Frage gekommen. Dasselbe bestätigten zwei andere Tischler, einige Leute beschäftigt, die sich einen kleinen Nebenberdienst verJohn und Giller. Ein Zeuge befundete, daß Heese bei der Ein- schaffen. Die Hauptarbeit muß er aber selbst mit Hülfe seiner Tabung zur Werkstattsizung eine Bewegung gemacht hätte, die bes Familie leisten. Im Herbst 1906 mendete sich eine Firma deutete, sie wären wohl verrückt. F. Mistow u. Ro. in Kopenhagen , deren Inhaber ein gewisser früher schwaches Grundeistreiben. Berantwortlicher Redakteur: Hans Weber, Berlin . Für den Inseratenteil verantw.: Th. Glede, Berlin . Drud u. Verlag: Borwärks Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.
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113+5
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Köln
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Fall.
2) Unterpegel
GU
Eisstand.
+ bedeutet Wuchs, schwaches Treibeis.
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