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Nr. 46. 25. Jahrgang.

Soziales.

4. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Soutes, 23. Februar 1908.

Der Verfuch, einen Arbeiter durch Drohung usw. zu bewegen, Arbeit nicht anzunehmen, ist kein strafbarer Versuch im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung. In diesem Sinne hat aus Anlaß eines Aussperrungfalles der 3. Senat des Reichsgerichts am 14. Januar d. J. entschieden. Der Tischlergeselle Ryfd) war, wie erinnerlich, vom Landgericht Berlin zu einer Woche Gefängnis verurteilt, weil er als Streit posten den Kendziora mit Schlägen bedroht haben sollte. Das Landgericht nahm an, darin liege Nötigung und Verstoß gegen § 153 der Gewerbeordnung. Das Reichsgericht tritt in dem jetzt vorliegenden Urteil der Ansicht des Landgerichts rücksichtlich der Nötigung bei, Ichnt aber aus folgenden Gründen die Annahme ab, es sei§ 153 der Gewerbeordnung verletzt:

fonnte.

Es liege in Ansehung der Ueberlassung des Materials ein den§ 906 des B. G.-B. dahin, daß die Zuführungen von Dämpfen, Wertvertrag aber kein Arbeitsvertrag vor, da die Parteien still- Geräuschen, Erschütterungen usw. insoweit nicht zu verbieten sind, schweigend der Ansicht waren, daß das fertiggestellte Gesellenstück in als die Einwirkungen derselben das Nachbargrundstück nicht oder das Eigentum des Meisters übergehen würde. Ein Arbeitsvertrag nur unwesentlich beeinträchtigen, oder wenn diese Art der Grund­sei auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Anfertigung des Stüdes stücksbenußung den örtlichen Verhältnissen angepaßt und nach Lage lediglich im Interesse der Kläger gelegen habe, dem Meister kein des Grundstückes als gewöhnlich und ortsüblich erscheint, so kann Recht zugestanden habe, den Gang und die Herstellung zu leiten. 3. B. in einem Fabrifviertel eine Maschinenfabrik, Schlosserei usw. Ein Arbeitsvertrag gebe aber dem Arbeitgeber stets das Recht, dem ihren Lärm unbeanstandet hervorrufen, während sie inmitten von Arbeiter bestimmte Vorschriften über seine Arbeiten zu machen. Wohnhäusern oder gar in einem Villenviertel sich ängstlich isolieren Deshalb sei auch nicht das Gewerbegericht, sondern das Amts- oder ihren Betrieb einstellen muß. gericht für die Klage zuständig! Wie heißt es? Vernunft wird Bei dem dieser Tage vom Reichsgericht entschiedenen Fall Unsinn, Wohltat Plage." Im Zeitalter des Kapitalismus verlangt handelt es sich um die Bäderei des Konsumvereins Schmölln . Der man die Anfertigung der Gefellenstücke nach längst beendigter Lehr- in diesem Rechtsstreit klagende Glasermeister B. in Schmölln , dessen zeit, zwingt die jungen Leute zur Arbeitslosigkeit und weist sie dann Grundstück in der nächsten Nähe des Grundstückes des beklagten an das Amtsgericht, da ein Werkvertrag" vorliegt! Konsumvereins liegt, behauptet zwar, das der nächtliche Betrieb der mit Maschinen eingerichteten Bäderei starkes Geräusch verursache und die Nachtruhe der Hausbewohner störe.

Ein empörendes Wohnungsbild.

Das Landgericht Altenburg hatte seine Stlage aber abgewiesen. Jm selben Sinne entschied auf die Berufung des Klägers das Oberlandesgericht Jena auf Zurückweisung der Berufung.

Aus alle a. S. berichtet man uns unterm 21. Februar: " Dagegen liegt der Tatbestand des§ 153 der Getverbeordnung Unsere Parteigenoffen haben in dieser Woche in einem baufälligen nicht vor. Vorab ist zwar zu bemerken, daß es nicht darauf an- Gebäude Feldstr. 12 eine Proletarierfamilie entdeckt, die nur ein Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil hatte Stläger Revision kommt, ob günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen als die bis- Bimmer bewohnt, das nach den vorgenommenen Messungen 4,70 beim Reichsgericht geltend gemacht. Der 5. Zivilsenat des Reichs­herigen erstrebt werden. Das Gesetz spricht nur von Erlangung Meter breit, 4 Meter lang und 2 Meter hoch ist. In der Best- gerichts entschied ebenfalls auf Burüdweifung der Revision, indem günstiger Bedingungen dieser Art. Nach Ablauf eines Tarif- höhle die Fenster sind teils durch Pappdedel erfekt-hausen hierzu folgendes dargelegt wird: Nach§ 906 des B. G.-B. kann bertrages wollten die Arbeitgeber nur unter Erneuerung eines neun Menschen. Darunter die Mutter, eine gelähmte Frau, die sich der Kläger die vom Grundstücke des Beklagten ausgehenden Ge­solchen Arbeitsverträge abschließen, die Arbeitnehmer dagegen in ärztlicher Behandlung befindet, die Töchter der Frau und auch räusche insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung die Stinder der Töchter. In diesem Zimmer wohnt, focht seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach ohne solche, sie an weitere Forderungen für deren Dauer hindernde und schläft man. Der Bater, ein schwerhöriger Mensch, der Annahme des Berufungsgerichts überschreiten die Geräusche das Verträge in Arbeit treten. Für jeden nunmehr Arbeit suchenden ist gegenwärtig arbeitslos. Da in dem Zimmer nur ein Maß des Zulässigen nicht. Es hat am 27. Oftober nachts von Arbeitnehmer stellte die Freiheit von einem von den beiden Ver- Bett und ein Sofa steht, fragte unser Gewährsmann, 10 bis 12 Uhr, während die Bäckerei in Betrieb war, eine richter­bängen geschlossenen Tarifvertrage eine Arbeitsbedingung dar, die wo die neun Menschen schlafen. Die bleiche trante Frau er- liche Augenscheinnahme stattgefunden. Damals ist in der Schlaf­et als eine ihm nach seiner Meinung günstige zu erlangen suchen flärte, fie bringe Tag und Nacht auf einem Stuhle zu; die übrigen stube des Mieters T. nicht das geringste Geräusch wahrzunehmen acht Familienmitglieder schliefen in dem einen Bett, auf dem Sofa gewesen; in den übrigen Schlafstuben im Haufe des Klägers hat Die zum Allgemeinen Holzarbeiterverbande, der die Er- und auf den Dielen. Zum Zudecken benutze man alte Sachen. man Geräusch gehört, aber in so abgeschwächtem Maße, daß da neuerung von Tarifverträgen ablehnte, gehörenden Arbeiter waren Besiger des Grundstücks ist der Baumeister und Fabritbefizer Kuhnt, durch gesunde Leute von der Art der Bewohner des flägerischen der der Stadt Halle den Grund und Boden zum Bau einer Hauses nicht am Einschlafen und im Schlafe haben gestört werden von einem Arbeitgeber ausgesperrt. Kirche geschenkt hat, die gelegentlich des legten fönnen. Das Berufungsgericht hat fodann auch das sonstige Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, daß Raiserbefuches eingeweiht worden ist. Als die bedauerns Beweisergebnis geprüft und es ist hierbei zu der Ueberzeugung Kendziora nicht hat bestimmt werden sollen, an irgend einer Ver- werte Familie im vergangenen Jahre keine Miete bezahlen gelangt, daß das Geräusch zu anderen Zeiten stärker, daß es aber abredung der in§ 152 a. a. O. bezeichneten Art teilzunehmen. fonnte, erhielt sie einen Zahlungsbefehl und als sie 38 Pf. zu wenig auch dann nicht schlafstörend gewesen ist. Richtig ist, daß der Ausdrücklich ist festgestellt, daß er nicht aufgefordert ist, dem Holz- Kosten bezahlt hatte, wurden fie wegen der 38 Bf. gemahnt. Die Beuge C., wenn er das Fenster des Schlafzimmers offen ließ, im arbeiterverbande beizutreten. Abgesehen hiervon erwähnt das diesbezüglichen Urkunden und die Quittung über die gezahlten Schlafe gestört wurde, er hatte aber die Möglichkeit, von der er auch Urteil eine Verabredung der ausgesperrten Arbeiter, die zum 38 Pf. liegen vor. Baumeister Kuhnt gilt als großer Wohltäter. Gebrauch gemacht hat, ein Fenster des Rebenzimmers zu öffnen 3wed gehabt habe, die noch Arbeitswilligen umzustimmen und den Das abscheuliche Wohnungsbild die unteren Fenster des Hauses und dadurch von außen her der Luft nach dem Schlafzimmer hin Zuzug neuer Arbeitswilliger zu verhindern. Allein nach dem fest- find bis zum Erdboden herausgeriffen spottet jeder Beschreibung Bugang zu schaffen. Dieses hat weder Zeit noch Mühe erfordert, gestellten Sachverhalt hat der Angeklagte nicht versucht, den und wird jetzt täglich von Hunderten von Menschen besichtigt. Zum und mit Rücksicht hierauf ist das Berufungsgericht zu der Fest­Kendziora zum Beitritt zu dieser Verabredung zu bestimmen, also 1. März will nun die Polizei das standalöse Gebäude räumen stellung gelangt, daß die Notwendigkeit, die Fenster des einen laffen. Schlafzimmers nachts geschlossen zu halten, sich nicht als eine er­hebliche Beeinträchtigung in der Benußung der Hauses darstelle. Diese Feststellung läßt nach der Sachlage, zumal da Schmölln , wie das Urteil hervorhebt, Industriestadt ist, einen Rechtsirrtum nicht erkennen."

einen weiteren Teilnehmer dieser Verabredung zu gewinnen. Es ist nichts weiter geschehen, als daß seitens der durch jene Ver­abredung Berbundenen, der ausgesperrten Arbeiter, ein Druck auf Kendziora ausgeübt ist, sich des Arbeitens zu enthalten, alfo lebig lich zu einem passiven Verhalten. Das Bestreben wird in Fällen folcher Art oft dahin gehen, aus unschädlich gemachten Gegnern tätige Genossen zu machen; allein im vorliegenden Falle hat der Angeklagte sich darauf beschränkt, zu versuchen, einen die Er reichung des Zieles störenden Gegner zu beseitigen. Hieran ändert es nichts, daß dieser Gegner ebenfalls zur Klasse der Ar­beitnehmer gehörte, und daß ihm die Untätigkeit nicht schlechthin, sondern gegen eine gewisse Schadloshaltung angefonnen wurde.

Bom Unfug der Gesellenprüfung".

Wie stolz sind unsere Innungshelben auf die neuefte Errungen fchaft", daß die Handwerkskammern die Gefellenprüfung und zum Zeichen einer guten Ausbildung auch die Verfertigung eines fo­genannten Gefellenstückes" von den Lehrlingen verlangen fönnen. Ein Urteil des Gewerbegerichts Liegnig wirft nun ein grelles Schlaglicht auf dieses Treiben der ehrsamen Innungsmeister und den Wert der ganzen Prüfung überhaupt.

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Eine 119jährige ausgewiefen!

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Die bürgerliche Presse verbreitet gegenwärtig eine Notiz, wonach eine 119 Jahre alte Greisin in Spizendorf( Bayrischer Wald ) in bitterer Not lebe und baß der Ortspfarrer für sie eine Sammlung veranstalte. Diese Nachricht ist nicht ganz bollständig. Die Deffentlichkeit ist deswegen auf die alte Frau aufmerksam ge­worden, weil ihr die Ausweisung aus dem Orte, an dem sie mehrere Menschenalter lebte, angedroht worden ist, nachdem sie wegen Gr. frankung ihrer fie ernährenden, ebenfalls hochbetagten Tochter der Gemeinde zur Last fallen sollte.

Was ist eine angemessene Mittagspause im Sinne des§ 139c ber Gewerbeordnung?

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Bom Terrorismus der Aerzte.

Denten Sie an den Terrorismus, den die sozialdemokratischen Kaffenvorstände gegen die Aerzte, Apotheker usw. ausüben", brüllte Bülow unter Beifallsgeheul feiner Getreuen. Auch die Frankfurter Zeitung " brachte bis jetzt sehr gerne derartige Mäßchen. Deshalb ist eine Notiz dieses Blattes in Nr. 51 vom 20. Februar 1908 doppelt interessant:

Wie die Aerzteorganisation sich die einzelnen Aerzte durch die gesetzliche Standesvertretung gefügig zu machen sucht, dabon gibt eine fürzlich erfolgte Verhandlung in der Aerztekammer für Ein Arzt hat mit einer Krankenkasse Heffen- Nassau ein Beispiel. einen Vertrag abgeschlossen ohne vorher die Genehmigung der Organisation eingeholt zu haben. Die Organisation forderte nun von dem Arzt, daß er den Vertrag wieder fündige. Begründet wurde dieses Anfinnen damit, daß durch den Vertrag die Ein­führung der von der Organisation angestrebten freien Arztwahl bei der Kasse auf längere Zeit hintangehalten sei. Als der Arzt der Organisation mitteilte, daß er durch die Kündigung des Ver­trages seine Existenz berlöre, bot ihm die Organisation Ersatz aus ihren Mitteln. Der Arzt, der sich seine Existenz selbst schaffen und nicht von den organisierten Kollegen ausgehalten sein wollte, lehnte dies ab. Die Aerztekammer für Hessen- Nassau beschloß darauf, das ehrengerichtliche Verfahren gegen den Arzt zu veranlassen, wenn er bis zu einem bestimmten Tage den Vertrag nicht gekündigt habe. Was bleibt nun dem Arzt anders übrig, als sich zu fügen? Selbst wenn er vom Ehrengericht, das mit Männern der Organisation besetzt ist, freigesprochen wird, so bleibt er doch anrüchig und als standesunwürdig gekennzeichnet."

einen

Eine bei der Bedeutung des Ausdruckes teilnehmen" in der Sprache nicht zu rechtfertigende ausdehnende Auslegung des Ge­fetes würde es sein, wenn reine Unterlassungen schon um des= Diese für Angestellte in offenen Verkaufsstellen und den dazu willen als Teilnahme an Bestrebungen anderer behandelt werden gehörigen Schreibstuben und Lagerräumen wichtige Frage hatte sollen, weil sie deren Zwede objektiv fördern." das Kammergericht am Donnerstag zu entscheiden. Der§ 139c Wäre diese vollkommen zutreffende, von uns häufig aber der Gewerbeordnung, der die Ruhezeiten dieser Angestellten regelt, vergeblich verfochtene Anschauung über die Notwendigkeit ein bestimmt in seinem Abfab 3: Innerhalb der Arbeitszeit muß den engender Auslegung des Begriffes" Teilnahme" im Sinne des Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittags­pause gewährt werden." Damit sind diejenigen gemeint, die tags­§ 153 der Gewerbeordnung vom Reichsgericht und von anderen über das Geschäft oder Geschäftsgebäude nicht zum Zwecke der Ein Gerichten bereits früher gebilligt, so würde eine große Anzahl un- nahme eines Mittagsmahles verlassen, denn der Paragraph fährt gerechter Bestrafungen von Arbeitern unterblieben sein, die für fort:" Für Gehülfen. Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahl­ihr und ihrer Berufsgenossen Recht lämpfen, als Gleichberechtigte geit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes ein­die Bedingungen eines Arbeitsvertrages festzusehen. nehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen." Wegen Bergehens gegen den Absatz 3 des 139c war der Kaufmann Riedel in Berlin vom Landgericht zu einer Geld­firafe von 5 M. verurteilt worden, und zivar auf Grund des folgenden Sachverhalts: Riedel hatte in Berlin eine Reihe fleinerec Konfiturengeschäfte, die er durch sogenannte Filialleiterinnen ber­walten läßt. In einem der Geschäfte war eine Zeitlang Fräulein A Filialleiterin", d. h. sie war Verkäuferin. Neben einem festen Was sagt der Reichskanzler dazu? Gibt es einen größeren Gehalt bezog sie 1 Proz. der Einnahme, die täglich im Durchschnitt Terrorismus als diesen? Man dente: im Zeitalter der Gewerbe­ettva 25 m. betrug. Ihre Geschäftszeit war von 8 Uhr früh bis freiheit und der Freizügigkeit erlaubt sich ein Arzt, 9 Uhr abends. Eine bestimmte Pause war nicht bereinbart. Es Vertrag abzuschließen, ohne die Organisation feines Standes vorher Zwei Tischlerlehrlinge hatten ihre Lehrzeit beendet und wurden war der Dame anheimgestellt worden, ihr Essen im Geschäft zu be- gütigst um Erlaubnis zu fragen! Diefe fordert" ihn deshalb auf, von dem Junungsmeister aus der Lehre entlaffen, ohne daß sie das reiten und einzunehmen, wann sie Beit finde. Der Angeklagte den Vertrag, den er ja nach Tren und Glauben zu halten hatte, übliche Gesellenstück angefertigt hatten. Beide traten bei anderen wollte Fräulein K.( wie auch seine anderen" Filialleiterinnen") sofort wieder zu kündigen, weil ja dadurch die Intereffen des ganzen Meistern als Gesellen in Arbeit, wurden von diesen auch als folche als selbständige Geschäftsleiterinnen betrachtet wissen und machte Standes gefährdet seien. Was fümmert ihre Organisation das geschäzt und gelohnt. Da fiel es der Handwerkskammer geltend, es fände§ 189c auf fie feine Anwendung. Das Landgericht Jammergeschrei des Arztes, daß er ja seine ganze Eristenz verlöre! auf einmal ein, daß die beiden Gefellen eigentlich gar feine bretvarf aber seine Einwände, indem es ausführte: Zweifellos feits er sich auch nicht aushalten" lassen, sondern arbeiten wollte, Gefellen" feien, weil fie ja das übliche Gesellenstüd Fräulein St. Gehülfin im Sinne des Gesezes. Sie sei Verkäuferin. wird das ehrengerichtliche Verfahren gegen ihn eröffnet. Was bleibt noch gar nicht angefertigt hatten! Ein Utas der strengen Handwerks- Die Art der Besoldung sei belanglos. Wenn Angeklagter ihr an- nun dem Arzt anders übrig, als sich zu fügen", jammert das Bülow­fammer forderte deshalb die beiden llebeltäter auf, sofort das Ver- heimstellte, das Essen im Geschäft zu bereiten und einzunehmen, blatt! Die Mitglieder der Aerzteorganisation werden als Nichter fäumte nachzuholen und sich nachträglich noch der vorgeschriebenen wann sie Zeit finde, dann sei das nicht als Gewährung einer an- jedenfalls nicht gegen ihren Verband entscheiden. Dem Arzte wird Gefellenprüfung vor dem Innungs- Prüfungsausschusse der Tischler - gemessenen Mittagspause anzusehen. Zum Bereiten und Ginnehmen als anrüchiger standesunwürdiger" Sollege schließlich die Kugel innung zu unterziehen". Als dies nicht zog, wurde Strafe an- des Wahls hätte die Zeugin St. mindestens eine halbe Stunde be- übrig bleiben, wenn er nicht starke Nerven hat. Terrorismus ist dies gedroht. Es blieb deshalb den beiden Gefellen nichts anderes übrig, turft. Während der Zeit hätte die Arbeit völlig unterbleiben aber nicht! als um Bulaffung zur Gefellenprüfung bei dem Prüfungsausschusse" müssen. Nur dann könne von einer Baufe die Rede sein. Die Ver­der wohllöblichen Innung nachzusuchen. Dies wurde auch gnädigst und in aller Form betvilligt und den beider aufgegeben, ein Ge­fellenstück anzufertigen! Doch wo dies tun? Der neue Meister wollte Waren, aber feine Gesellenstücke angefertigt haben. Gie wandten sich deshalb wieder an ihren früheren Lehrmeister, ihnen doch zu gestatten, daß sie in seiner Werkstätte das fragliche Gefellen ftüd anfertigen fönnten. Der Meister hatte auch ein Einsehen, bewilligte die Benutzung der Werkstätte, stellte Material und Wert zeug zur Verfügung. Ats das Gefellenstück jedoch fertig war, in jeder Richtung gefiel, wollte der brave Meister dasselbe behalten und in seinem Geschäft selbst verwerten. Dies wollten sich die beiden Gefellen nicht gefallen laffen und verlangten einen angemessenen Wochenlohn" von je 15 Mart, ba ja der Meister Nußen aus ihrer Hände Arbeitstraft ziehen würde. Der brave Meister ties dies

fäuferin sei aber bei Bereitung und Einnahme ihres Mittagessens immer durch Kunden gestört worden. Mehrfach sei das Essen an­gebrannt. Der Angeklagte hätte für eine richtige und angemessene Bause im erwähnten Sinne sorgen müssen. Wenn es sich nicht anders machen ließ, hätte das Geschäft folange geschloffen werden müssen.

Der Angeklagte legte Revision ein, wiederholte seine Einwände und betonte noch, daß Frl.. damit zufrieden gewesen sei, daß sie während der Geschäftszeit im Geschäft das Mittag bereiten und essen sollte.

"

Aus Induftrie und Handel.

Bom Getreidemarkte.

bie

Seit einiger Zeit ist an der Getreidebörse ein ziemlich starker Rückgang der Preise wahrzunehmen. Große Verkaufsanträge, die für Weizen und Roggen Abschläge von 4 W. herbeiführten, waren Auslandgeschäftes und der milden Witterung, bie eine angemeldet worden, offenbar unter dem Eindruck des schwachen weitere Abftauung erwarten laffen. Dazu kommen Der erste Straffenat des Kammergerichts verwarf die Revision aus Argentinien , wo bie Ernte alle Erwartungen übertroffen hat und nach privaten des Angeklagten Riedel mit folgender Begründung: Ohne Rechts. großen Verschiffungen Schätzungen 4 Millionen Tonnen Korn im Werte bon irrtum habe das Landgericht Frl. S. als Gehülfin im Sinne des 139c angesehen. Wenn ihr fomit nach dem Gesetze eine ange: 800 Millionen Frank zur Ausfuhr gelangen können. Während' im messene Mittagspause zu gewähren war, dann sei das so zu ber Vorjahre nicht viel über 100 000 Tonnen pro Woche verschifft Berlangen energisch zurück und es fam deshalb zur Klage. stehen, daß der betreffende Geschäftsherr dafür sorgen müsse, daß Das Gewerbegericht hielt fich aber nicht für der Gehülfe sein Mittagessen in Ruhe genießen fönne. Die Vor- wurden, erreichte man diesmal das Anderthalbfache, ja das Doppelte zuständig und wies die lage ab. Aus den Gründen schriften feien als sozialpolitische im Interesse der wirtschaftlich dieses Quantums. Auch die Ausfuhr der Vereinigten Staaten ist, des Urteils heben wir hervor, daß die Kläger irrten, wenn sie an: Schwachen erlassen. Es sei unzulässig, daß der wirtschaftlich starke trotz der argentinischen Konkurrenz, eine sehr ansehnliche, da die nahmen, daß zwischen ihnen und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis Kontrahent, der Geschäftsherr, irgendwelche Abmachungen mit dem Stonfumfähigkeit infolge der Krise in Nordamerika gesunken ist. Im bestanden habe. Die Stläger feien verpflichtet gewejen, das vom Angestellten treffe, die ihre Wirkung ausschließen sollten. Wenn allgemeinen freilich bleiben die europäischen Importe hinter jenen Brüfungsausschus bestimmte Gefellenitüd anzufertigen. Da die Miedel teine gewisse Ruhezeit zum fraglichen 3wed gewährte, des Auslandes zurück, weil die gesamte Welternte( feit 6 Jahren die Brüfung in ihrem eigenen Interesse erfolgt( ha! hal), fallen ihnen sondern jene Mißbräuche sich in seinem Betriebe breitmachten, dann schwächste) um 110-120 Millionen Meterzentner hinter der des Vor­die mit der Herstellung des Gesellenstücks erforderlichen Kosten zur sei er eben zu bestrafen. Ein Grund zu einer Revision gegen die jahres zurücsteht in Europa allein beträgt das Minderergebnis Last." Donnerwetter! Das Urteil führt weiter aus, daß sich außerordentlich niedrige Strafe habe nicht vorgelegen. ettva. 38 Millionen Meterzentner- und dann, weil Rußlands meistens die Lehrherren verpflichten, dem Lehrling die zur Anferti Export bis jetzt schon um 2 Millionen geringer ist als im Vor­gung der Prüfungsarbeiten erforderliche Zeit zu gewähren und die jahre. zu ihrer Anfertigung erforderlichen Materialien und Werkzeuge zu Rann ein Bädereibetrieb wegen Störung der Nachtruhe untersagt liefern. Dem Lehrherrn falle dagegen das Eigentum an dem ge­fertigten Stücke zu. Dem Lehrherrn! Die Lehre war aber längst Nach§ 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches tann der Besizer beendet, eine derartige Vereinbarung auch mit dem Lehrherrn nicht eines Gigentums auf Unterlassung von Störungen flagen, die ein getroffen worden. Den Klägern habe es deshalb freigestanden, wo Dritter feinem Eigentum zufügt. Aus diesem Rechte lassen sich fie das Gesellenstüd anfertigen wollten, fie wären nicht genötigt Schadenersazansprüche nach§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewesen, dies in der Werkstätte ihres früheren Lehrherrn zu tun. I herleiten. Eine Beschränkung erfährt diese Bestimmung aber durch

werden?

Der ganze Verlauf der Getreidekampagne in der letzten Zeit hat wieder einmal drastisch die Tatsache erwiesen, daß der Ernteausfall nicht mehr die entscheidende Rolle in der Preisbildung des Getreides spielt, sondern daß andere Faktoren mehr oder weniger erheblich ins Gewicht fallen. So vor allem auch die Zollpolitik der Staaten, ihre geographische und wirtschaftliche Lage usw. Wowie im junter­gesegneten Deutschland den inländischen Markt hohe Bollmauern