1. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 26.
Alte und neue Arten und Abarten der direkten Gesetzgebung.
III.
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Dienstag, den 31. Januar 1893.
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Dieses Beispiel gestattet einen Einblick in das Thun und Lassen der direkten Gesetzgebung gegenüber Adel und Geistlichkeit, gegenüber dem allmächtigen Desterreich und den reichen Klöstern, die selbstverständlich Steuerfreiheit als ein ihnen von Gott verliehenes Standesvorrecht beanspruchten. Die Schwyzer wurden daher, wie die heutigen Sozialdemokraten, als Räuber, Klosterund Kirchenschänder, als Aufrührer und Ungläubige bei Kaiser und Papst verschrien. Der Satan beseelt dieses Schwyzervolt," hieß es bei Adel und Geistlichkeit, und der Krieg gegen die Eidheiliger Krieg", ähnlich wie einst der Krieg gegen die„ heidnischen Preußen" als ein heiliger" galt, gegen die sogar noch Herzog Leopold von Desterreich( 1370) einen Ritterzug nach Ost preußen that. Er that auch einen solchen 16 Jahre später gegen die Schweizer , mußte aber in höchsteigener Person mitsammt seinem Ritterheer bei Sempach ( 1386) ins Gras beißen.
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10. Jahrg.
Parlamentsberichte.
Abgeordnetenhaus.
24. Sigung vom 30. Januar, 11 Uhr. Am Ministertische: Graf zu Eulenburg und Kommissarien.
haut". Und so, denke ich, wird es auch bei den Elsässern Schweizer haben das Deutſche Reich links liegen laffen oder gar und Lothringern, den belgischen Vlamen und Holländern sein, verlassen, wohl aber das Deutsche Reich uns. alle fürchten und hassen das völkerknechtende Borussenthum; Nun noch eine Schlußbetrachtung zu Händen der internatio ein freies Deutschland , besonders ein sozial- freies-und, siehe nalen Arbeiterassoziation: Wie die internationale Maifeier des da! Handkehrum würden die abgetrennten Bruderſtämme der achtstündigen Arbeitstages vom alten Landsgemeinde- Maitag hera Die alten Schweizer- Landsgemeinden. Germania von selbst in die zum Empfang ausgestreckten Mutter- tommt, so tommt auch die rothe internationale Fahne vom Die Voltsgesetzgebung steht am Anfange der schweizerischen arme laufen. alten Schwyzerponner her, welches ursprünglich ganz roth Eidgenossenschaft. Wir finden sie nahezu vollständig ausgebildet Um die Selbstherrlichkeit der Landsgemeinden zur Zeit der war, ohne Beigabe des fleinen weißen Kreuzchens in der obern in den acht alten Freistaaten Uri , Schwyz , Obwalden und Nid- Gründung der Eidgenossenschaft ( 1291) zu würdigen, genügt es, Ecke, das dann in der eidgenössischen Fahne zum großen weißen walden( beide Unterwalden), Zug, Glarus , Außer- Rhoden und das Beispiel von Schwyz , der ja das Schweiz Namen, Wappen, Kreuz wurde, aber freistehend inmitten des rothen Feldes, Inner- Rhoden ( beide Appenzell), einzig beschränkt durch die Ober- Fahne und Feldzeichen gegeben, anzuführen. Die Schwyzer- das eben nichts anderes ist, als das alte ganz rothe Schwyzer herrlichkeit des deutschen Kaisers, welche Schranke ihr Landsgemeinde( zugleich auch Lands- oder Volksgericht) vom ponner. Wie das Weiße- Frieden und Einheit, Einigkeit sehr geringen Eintrag that und bald zu einer Fiftion herabfant. Jahre 1294, im Besize der Reichsunmittelbarkeit, wie so viele bedeutet, denn im Weißen sind ja alle Farben vereint, so beHier gab sich, urkundlich nachgewiesen, seit dem 13. und 14. Jahr- andere deutsche Reichsstädte, faßte Entscheide von größter deutet das Rothe- Freiheit und unabhängigkeit, die erhundert und wohl schon Jahrhunderte vorher die freie Bolts Tragweite gegen das leberwuchern des geistlichen Be- tämpft werden muß durch Blut. Roth war die Lieblingsgenossenschaft in der Landsgemeinde ihre Gesetze. Alle wich- sizes und des Verkaufes an Fremde, an auswärtige farbe der alten Germanen und bedeutet Autonomie oder tigeren Angelegenheiten behielt die Landsgemeinde sich selbst vor; Adelige. Diese Landsgemeinde setzte bei harter Strafe Selbstherrlichkeit, self- government. Roth ist unter den Farben, die minder wichtigen überließ sie dem Rathe."*) fest, daß Niemand einem Kloster oder Auswärtigen( Adeligen) was unter den Thieren der Löwe im Süden ist, der Bär Jeder Landmann, mie heute noch in Glarus , liegende Güter verkaufen dürfe. Wollten die Klöster im Lande," im Norden, der Steinbock einst im Hochgebirge, der Adler oder doch eine kleine Zahl von Landleuten oder Mark- lautet der Landsgemeindebeschluß,„ nicht nach ihrem Gute, Steuern in den Lüften er will Herr sein in seinem Revier", wie der genossen, wie einst in Uri, sieben Männer, jederaus einem und Lasten den Landleuten tragen helfen, so sollen sie meiden Arbeiter Herr sein will seiner Arbeit.( Die österreichischen und anderen Geschlechte( daher Sieben-, Geschlechts- Begehren Feld, Wasser, Holz, Wunn' und Weide des Landes," d. h. vom russischen doppeltöpfigen Adler sind, wie die Reiche, deren Symbol genannt) konnte, wie der Landrath, auch einen Antrag stellen, der Genuß der Gemeinmark( Martgenossenschaft, Staats- Allmende) diese Adler sind, miß geburten, unnatürliche, I e hz töpfige Adler). dann, vom Landrathe vorberathen und begutachtet, an die Lands- ausgeschlossen sein. Im ganzen Beschluß ist von der Herrschaft Freilich wird das Roth auch oft als das reinigende Feuer gemeinde zur Berathung und, je nachdem, abgeändert oder unab- Desterreich nirgends die Rede; es heißt nur ganz im Allgemeinen geschildert, von den Ultramontanen sogar als das Fegfeuer, geändert, zur Abstimmung fam.( Jezt kann in Uri jeder stimm- wer von Auswärtigen mit liegendem Gute im Lande belehnt darum seien die Kirchenfahnen oft roth, die Kardinäle als Feg fähige Einwohner Anträge an die Landsgemeinde stellen; vor- ist, soll dasselbe versteuern, doch ohne seinen( des Lehenmannes) feuermeister und Wahlmänner des Papstes, von Kopf zu Fuß herige schriftliche, genau präzisirte und motivirte Gingabe Schaden. Wollte dann sein( Lehens-) Herr( Adeliger) ihn( den ganz roth gekleidet, während der Papst in Weiß, der Farbe der an den Landrath; dieser begutachtet das Begehren.) belehnten Bauer) deshalb beschweren oder das Gut einem Andern Unschuld und Reinheit, prange. Die internationalen Arbeiter Der Entscheid der Mehrheit der Landsgemeinde war leihen, so soll Niemand dasselbe empfangen, bei Buße von könnten sich vielleicht auch das Feuerroth gefallen lassen, für die Minderheit verbindlich, das heißt war Gefeß. 5 Pfund Wer diese Strafe nicht bezahlt, den soll Niemand insofern es das heilige Freiheitsfeuer bedeuten soll, welches die Auch außerordentliche Landsgemeinden mußten auf das hausen oder hofen, noch ihm zu essen oder zu trinken geben; denn fündige Kapitalherrschaft ausbrennen oder wie die alten EidVerlangen einer bestimmten Anzahl von Landleuten oder Mart - wer dies thäte, hätte für ihn zu bezahlen." genoffen zu sagen pflegten, die Raubritterschlösser an den Himmel genoffen abgehalten werden. Die jährlichen ordentlichen Landshängen" foll! gemeinden fanden am ersten Mai oder Maisonntag statt( jekt da und dort am legten Sonntag im April), ehe das Bieb auf die Alpen getrieben wird, daher die Sennen sich noch unten im Thale befinden. Dieser Landsgemeinde- Maitag war an die Stelle des altgermanischen Lenztages oder März- Feldes campus Martius oder champ de Mars der alten Franken, wo man über die in Sicht" stehenden Kriegszüge Beschluß faßte**) getreten, wohl darum, weil die Märzzeit im Gebirge noch zu rauh, und die Witterung für die unter Gottes freiem Himmel" tagende Volksgenossen galt damals, die Pfaffen sorgten schon dafür, als ein versammlung oft zu unbeständig war. Dieser LandsgemeindeMaitag wurde zu einem Feiertag, und der erste Mai ist sogar vielerorts zu einem großen Markt- und Festtag geworden. Das Haus feßt die zweite Berathung des StaatshausEs hat daher seinen guten Sinn, wenn die internatio halts Etats für 1893/94 fort und erledigt zunächst den nale Arbeiterschaft ihren Acht stunden- Arbeits- Feier Rest des Etats des Bureaus des Staats. tag auf den ersten Mai oder Maisonntag festsetzt, denn an ministeriums ohne weitere Debatte und geht über zur diesem Tage kommen von Alters her und kommen jetzt noch die Jene Preußen" sind längst abgetrieben und sammt ihrer Berathung des Etats des Ministeriums des Innern. Männer der Arbeit vom Gebirge an der Landsgemeinde zu Sprache ausgestorben; die Schweizer aber haben sich als un Unter den Einnahmen ist ein neuer Titel eingestellt von fammen, um sich selbst, nach ihrem höchsteigenen" Willen das abtreibbar" erwiesen; sie reden immer noch ihr zwar forrettes, 6 450 000 m. an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten über welchen Gesetz zu geben und treu und wahr einander zu geloben, an ihren aber wüftes" Schweizerdeutsch, das einst die Alamannen vor töniglicher Polizeiverwaltungen, alten Freiheiten und Rechten unverbrüchlich festzuhalten. 1800 Jahren vielleicht noch rauher an der Spree gesprochen, wo der Geheime Regierungsrath Linding Auskunft giebt dahin, Das Landsgemeinde System blühte überdies in einer Reihe man jetzt das schöne" Berlinerdeutsch spricht, das aber mit daß diesen Einnahmen Ausgaben gegenüberstehen für die fach anderer Gegenden der Schweiz , so hatte z. B. die kleinste unserer Grammatik und zwar nicht nur im dritten und vierten lichen Kosten, für die Vermehrung der Schuhmannschaften für Republik Europa's, das schirmverwandte" Gersau am Vier- Fall, sondern auf alle Fälle" auf dem gespanntesten Fuße steht. den Nachtwachtdienst, so daß etwas über 800 000 m. übrig waldstättersee seine Landsgemeinde, sogar in denjenigen Wir haben es bei Entstehung der Landsgemeinden mit dem bleiben. Dieser Ueberschuß soll gesetzlich für die Landgendarmerie Landestheilen, die von einem, zweien oder mehr Lands- großartigen Prozeß zu thun, in welchem die germanische verwendet werden und es ist auch zur Anstellung von 100 Gendarmen gemeinde Kantonen abhängig waren, d. h. unter um= deren Volksfreiheit zur schweizerischen und in ländlichen Gemeinden mit städtischem Charakter und in den Oberherrlichkeit standen, fanden Landsgemeinden statt; ein fortgebildet ward. Die Landsgemeinde, die stets im Freien Vororten von Städten ein Betrag von 300 000 m. verwendet Beweis, daß die Landsgemeinde- Rantonen ihren Unterthanen" stattfand, wies schon hierdurch, wie durch ihr Zeremoniell, am worden, so daß ein Ueberschuß von 500 000 m. verbleibe. Die Einnahmen werden bewilligt. oder Schußbefohlenen einen hohen Grad von Freiheit, besonders meisten aber durch ihr inneres Wesen, zumal auch durch die in inneren Angelegenheiten angedeihen ließen; so hatte die Land- lange Bewahrung richterlicher Funktionen, auf die Bei dem Gehalt des Ministers fragt schaft Rüßnach am Vierwaldstättersee, die Waldstatt Ein- germanischen Gerichte zurück, welche das Recht„ zu Abg. Lotichins, ob der Minister dem Hause eine Lands siedeln, die March am oberen Zürichsee , welche unter der finden, zu schöpfen und zu weisen" hatten. Die Spuren der gemeinde- Ordnung für Hessen- Nassau vorlegen werde; der frühere Oberherrlichkeit der Republit Schwyz standen, jede ihre Lands- direkten Gefeßgebung der Germanen zeigen sich ja auch am Minister Herrfurth habe diese zunächst in Aussicht gestellt. gemeinde; so die Gebiete von Gaster und Una ch( zwischen längsten in der deutschen Gerichtsverfassung. Sie hieß Minister Graf zu Eulenburg: Die Vorarbeiten für die Zürich und Wallenfee), die unter Schwyz und Glarus standen; auch ursprünglich, wie die Gau- und landgräflichen Gerichte Landgemeinde- Ordnung für Hessen- Nassau dauern fort; das Erfo Sargans , das unter mehreren Kantonen stand; ja sogar Landiag", da der Name Landsgemeinde erst um 1450 vor- gebniß derselben wird dem Provinzial- Landtage vorgelegt werden die Thalschaft Toggenburg, über welche der Fürst- Abt von kommt. Wie dort die Rechtsprechung, so bildete sich in den und dann dem Hause zugehen. St. Gallen mehr eine Ehren- als eine wirtiche Sou- Landsgemeinden die Gesetzgebung aus, geübt von allen freien Abg. Knebel( natl.) weist darauf hin, daß eine staatsrechtliche veränität ausübte, hatte ihre Landsgemeinde und zwar Martgenossen, welche keinem Grundherrn unterworfen waren und Eigenthümlichkeit bestehe, daß eine ganze Reihe von Beamten eine der größten im Schweizerlande, indem fie bei ihre Güter nicht nach Hofrecht inne hatten, sondern welche auf klassen, die in den alten Provinzen nicht zur Disposition gestellt 10 000 Mann zählte. Also nicht in der Form, wohl eigenem Grund und Boden lebten. werden können, auf Grund einer besonderen Verfügung, die zur aber im Maß der gesetzgeberischen Befugnisse unter Lange mit der Waffe des juristischen Beweises, dann, Beit der Annerion erlassen ist, jeden Augenblick zur Dispofition das nicht schieden sich die beiden Arten von Landsgemeinden. Freilich als half, mit wuchtigen Fallbarten und gestellt werden können. Dieser Uebelstand ist vom früheren Minister war es mit der Freiheit nicht weit her in denjenigen Land- langen Stangspießen haben die Eidgenossen die germanische des Innern anerkannt worden; derfelbe erklärte aber, daß von schaften, die von allen Rantonen gemeinsam erobert und ver- Boltsfreiheit vertheidigt, gerettet und in frischem Wurfe dieser Verfügung seit 20 Jahren kein Gebrauch gemacht worden waltet wurden, den sog.„ gemeinen Herrschaften"; da mußten die noch erhöht. Sie erschlossen den Kreis ihrer Landsgemeinden, fei, daß also die Nothwendigkeit einer Aenderung nicht vorliege Landsgemeinde- Kantone, verführt durch die Städte- Kantone( vier dieser selbstherrlichen Volksversammlungen und Rechtstage, auf Dieser Zustand entspricht nicht der Verfassung. Patrizier Städte, Bern , Luzern , Solothurn , Friburg und drei welchen die Gefeße geschaffen und alle wichtigen Geschäfte des Minister Graf zu Eulenburg: Ich gebe zu, daß die Vera Zunft- Städte, Zürich , Basel , Schaffhausen ) auch thun wie diese, Staatswesens sowie auch Strafgerichtsfälle behandelt wur- schiedenheit nicht wünschenswerth ist, aber der Verfassung wider d. h. alle zwei Jahre nach der Reihenfolge der betreffende den, auch den bisher weniger Berechtigten( Hörigen und Leib- spricht es nicht. Ich lehne es nicht ab, auf die Prüfung der Kanton einen Landvogt schicken, und, es ist wahr, die hungrigen eigenen), während sie andererseits den Adel und die Geistlichkeit Frage einzugehen, aber für so dringlich halte ich deren Ers Landvögte der Landsgemeinden fraßen besser, als die roth- unter die Hoheit der Boltsgemeinschaft beugten. Es ist bedeutsam, ledigung nicht. Abg. Kolisch( dfr.) weist darauf hin, daß in der Provinz nafigen Maftbürger der Zunft und Patrizier Städte. daß diese Bewegung unter dem alamannischen Stamme, dessen Dieser, der freien" Schweiz so viel Schande bringenden Energie wir die Erhaltung der germanischen Volksrechte ver- Posen ein Mißverhältniß besteht bezüglich der Vertretung der Landvögtewirthschaft machte erst Ende des vorigen Jahrhunderts danken, zugleich eine ghibellinische( antipäpstliche) und agrarische Städte im Kreistage. die französische Revolution den Garaus. Als die Franzosen in's( Erhaltung der Allmenden), eine liberale und soziale war. Mit Minister Graf zu Eulenburg: Die Vertretung der Städte Land famen und„ französische Freiheit" brachten, errichtete das der Sicherstellung und Mehrung der politischen Rechte ging die und Landgemeinden in der Kreisvertretung beruht auf dem Gesetz jubelnde Landvolt Freiheitsbäume"; kamen die Deutschen und Schwächung der Hierarchie( Geistlichkeit) und die Befreiung von 1828. Eine einseitige Durchbrechung dieses Gesetzes im Ruffen( les Russes, les Prussiens et les Autreschiens***) von der Grundherrschaft der bevorrechteten Stände, welche den Interesse der Städte würde eine Verschiebung der Vertheilung der Vertretung zur Folge haben. und die Desterreicher ins Land, so hieben die Reaktionäre die Besitz der Bauern gefährdeten, Hand in Hand. Freiheitsbäume um; ist es da ein Wunder, wenn der gemeine Es ist aber ein Vorurtheil zu glauben, die Urschweizer seien Abg. Knebel führt aus, daß die Verfassung alle Aemter Mann in der deutschen Schweiz in Frankreich den Bringer der vor sechs bis siebenhundert Jahren gegen Kaiser und Reich allen Preußen zugänglich mache, daraus folge auch mit Noth Freiheit sieht, in Deutschland den der Knechtschaft, der Knute, gewesen; sie waren im Gegentheil die treuesten Anhänger der wendigkeit, daß die Entfehung von diesen Aemtern für den ganzen der preußischen Fuchtel, die Flinte, die da schießt, der Säbel, der Hohenstaufen und späteren Kaiser und hielten stramm zum Reich, Staat gleichmäßig geordnet sein müsse. folglich waren sie auch Feinde der Päpste und wurden in guter Abg. Franke Tondern( natt.) weist auf verschiedene *) Siehe:„ Geschichte der schweizerischen Volts- Gesellschaft mit Kaiser Friedrich II., dem legten großen Hohen- Mißstände auf dem Gebiete des Versicherungswesens hin. gesezgebung, zugleich eine Geschichte der schweizerischen staufen, mit Bannflüchen gesegnet, woraus sie sich aber nicht Es handelt sich zunächst um das Agentenwesen; die Agenten Demokratie von Theodor Gurti, Mitglied des National- viel machten, nicht in dem Ding sein wollten" und ihren Pfaffen theilen nicht überall mit, ob es sich um eine gegenseitige Berficherathes. Zweite Auflage. Leipzig und Zürich . Verlag von einschärften, entweder hübsch nicht zu thun, wie Papst und rung, d. 5. um eine solche mit wechselnden Prämien, oder um Th. Schröter, 1885. Preis gebunden 4 M. Dieses 300 Seiten Bischof befohlen, oder dann den Fleck zu räumen und ein an- teine solche nut wechselnden Prämien handelt. Ferner ist es zu und Tabelle enthaltende Werk, dem ich obige Stelle und hier und deres Kostort zu suchen. Daß die Eidgenossen es nicht gerne tadeln, daß die Versicherungsgesellschaften ihre Prozesse an ihrem da noch vorhandene, wenn auch nicht wörtlich, entnehme, enthält sahen, wenn Herzöge von Desterreich zu Kaisern erwählt wurden, Sige führen lassen, was viele Leute abhält, überhaupt Prozesse eine Fülle von bisher unbekannten Quellen und Thatsachen. war ja ganz natürlich, da diese Herzöge fast alles Land rings um anzuftrengen, weil die Kosten zu groß werden. Ferner tabelt er, Wer sich genauer über die direkte Gesetzgebung unterrichten will, die entstehende kleine und schwache Eidgenossenschaft, dazu noch daß einige Versicherungsgesellschaften, die kleine Leute versichern, findet da befriedigenden Aufschluß, denn es gilt anerkannt als das Landgrafenamt und auch massenhaft Grundherrschaften be die Konventionalstrafen mit großer Härte beitreiben. das beste Werk. Minister Graf zu Eulenburg: Es bestehen sehr viele Mißfaßen; erblicher, sozialer Grundherr und erblicher politi **) Das Märzfeld wurde abgeschafft, resp. auf den Mai verlegt. fcher Landgraf und dann noch Wahl- Kaiser dazu, das waren stände auf dem Gebiete des Versicherungswesens und ich kann nur Maifeld, campus Majus oder Magicampus von dem großen" aller schlechten Dinge drei und viel zu viel, und doch haben sich bitten, alle Klagen zur Kenntniß der Regierung zu bringen, Majordomus oder Hausmeier Pipin dem Kleinen, der den letzten die Eidgenossen im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert nie- damit sie Veranlassung nimmt, bei der Revision der VersicherungsMerowinger Rönigs- Simpel sammt Sohn in ein Kloster steckte wie gefälschte Geschichtsdepeschen der Nachwelt vorlogen gegen Gefeßgebung ihr Augenmerk darauf zu richten. Aus dem Vorund sich selbst auf den Königsthron setzte und so erster König einen deutschen Kaiser oder König aus österreichischem Hause getragenen will der Minister Veranlassung nehmen, die Aufsichtsder farolingischen Dynastie wurde. Begreiflicher Weise erlitt empört, sondern ruhig und geduldig sich verhalten, bis wieder behörde auf diese Mißstände aufmerksam zu machen. auch das Maiseld eine Transsubstantation( Berwandlung des Brotes ein deutscher Kaiser aus anderem Hause gewählt wurde.
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Abg. Graf Limburg bemerkt gegenüber dem Abg. Knebel, und Weines in den Leib und das Blut Christi), denn es sank( Kurioserweise waren nämlich damals die unteren Staatsämter daß die Verfassung nur von der Zulassung zu den Aemtern nicht blos immer mehr und mehr zu einer Parade, zur Ab- erblich, die es heute nicht mehr sind, das Kaiser- Amt aber spreche; diese Vorschrift kann man aber nicht ohne weiteres auf haltung der Heerschau herunter, sondern statt des gesammten war nicht erblich, sondern einer Wahl unterworfen, ähnlich wie die Entlassung aus den Aemtern anwenden. Die Einführung der Volkes freier Germanen wurden nun Grafen , Bischöfe und Aebte heute der Papst, der von den Kardinälen gewählt wird; so wurde Selbstverwaltung in die Provinz Posen ist doch nur möglich, zur Berathung der Staatsangelegenheiten zugezogen und so weiland der deutsche König, wenn vom Papst in Rom gekrönt, wenn die Sicherheit besteht, daß die politischen Gegensätze von entstand in That und Wahrheit der„ christlich- germanische Staat." Kaiser genannt, von den deutschen Wahl- oder Kurfürsten der Selbstverwaltung fern gehalten werden, wie dies in den ***) So nannten die lustigen, damals nicht sehr höflichen gewählt.) Oft und viel haben diese Könige und Kaiser die anderen Provinzen sich herausgestellt hat. Diese Sicherheit beFranzosen den Anti- Freiheits- Dreibund, der jetzt les Prussiens, Gidgenossen heimlich aufgeheht, gegen Desterreich) loszuschlagen, steht für Bosen nicht. Abg. v. Tiedemann- Bomst ( ft.) bestreitet, daß sich irgend les Italiens , et les Autrichiens( Preußen Deutschland, Italien sich aber wohl gehütet, den Schweizern mehr als papierne Hilfe von Seiten des Deutschen Reiches werden zu lassen. Nicht die welche Mißstände herausgestellt hätten. und Desterreich) in feinen Armen umfangen hält.