Nr. 76. 25. Jahrgang.
Entwurf eines Vereinsgefetzes.
( Nach den Beschlüssen der Reichstagskommission.) 81. e Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zweden, die den Strafgefeßen nicht zuwiberlaufen, Vereine zu bilden und sich au bersammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesehen enthaltenen Beschräntungen.
Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt.
§1a. Ein Verein, deffen Zwed den Strafgesehen zuwiderläuft, fann aufgelöst werden.
Die Auflösungsverfügung kann im Wege des VerwaltungsStreitberfahrens, und wo ein solches nicht besteht, im Wege des Returses nach Maßgabe der Vorschriften der§§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Die endgültige Auflösung eines Vereins ift öffentlich bekanntzumachen. § 2. Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezwedt( politischer Berein), muß einen Vorstand und eine Sagung haben.
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Sazung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Vorstandes der für den Siz des Vercins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Ueber die erfolgte Einreichung ist eine fostenlose Bescheinigung zu erteilen.
Ebenso ist jede Aenderung der Gabung sowie jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Eintritte der Aenderung anzuzeigen.
Die Satzung sowie die Aenderungen sind in deutscher Fassung einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungsbehörde augelassen werden.
§ 2a. Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesez oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als politische Vereine.
§ 3. Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten( politische Bersammlung) veranstalten will. hat hiervon mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Ueber die Anzeige ist von der Polizeibehörde fofort eine toftenfreie Bescheinigung zu erteilen.
§ 3a. Einer Anzeige bedarf es nicht für Bersammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Betanntmachung bestimmt die Landeszentralbehörde.
Giner Anzeige bedarf es ferner nicht für Bersammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhandlung.
Das gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabritarbeiter, Besizer und Arbeiter von Bergwerfen, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.
§ 4. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen oder Blägen bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Beranstalter mindestens vierundatvanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter Angabe des Ortes und der Beit nachzusuchen. Sie ift schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Bersammlung oder der Veranstaltung des Aufaugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.
§ 4a. Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume veranstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraumes befindliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraum zufammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird.
§ 4b. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen für Bersammfungen unter freiem Simmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht find, bedürfen der Anzeige oder Geneh migung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen, zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Genehmigung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaf= ten führen, nur einer Bolizeibehörde angezeigt und von ihr geNehmigt werden brauchen.
§ 5. Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst zu übernehmen, fic einem anderen zu übertragen oder die Wahl des Beiters durch die Bersammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, solange diefer nicht bestellt ist, der Bevanstalter hat für Ruhe und Ordnung au forgen. Er ist befugt, die Versammlung für aufgelöst zu er flären.
§ 6. Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder cinem Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen ober Blähen stattfinden foll, bewaffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge öffent lichen Berufs zum Waffentragen berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist.
§ 7. Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache zu führen.
§ 9. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter schäftigt worden. Er hat sich während dieser amtlichen Tätigkeit Angabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären, 1. wenn in den Fällen des§ 7 Abs. 3 die Bescheinigung über die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann; 2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist(§ 4), 3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde (§ 8 Abs. 1) verweigert wird;
mit einer Frauensperson, die im dortigen Gefängnisse eine Strafe zu berbüßen hatte, in unerlaubten intimen Verkehr eingelassen, den er auch fortsette, als die Betreffende wieder auf freien Fuß gekommen war. Als diese ihre Hoffnung, von dem Angeklagten geheiratet zu werden, unerfüllt sah, ging fie zum Staatsanwalt und erstattete Anzeige. Der Angeklagte wurde zu 7 Monaten 4. wenn Bewaffnete die unbefugt in der Versammlung an- Gefängnis verurteilt. Der Staatsanwalt hatte 1 Jahr 3 Mondte wesend sind, nicht entfernt werden(§ 6); beantragt.
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge er= örtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten;
6. wenn Rednern, die fich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache bedienen(§ 7), auf Aufforderung der Beauftragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung das Wort nicht entzogen wird. Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen dret Tagen beantragt.
§ 9a. Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vorschriften des§ la Absah 2 Anwendung. § 10. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, find alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. § 10a. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht bollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder in den Versammlungen folcher Vereine, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zweden handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwesend sein.
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mart, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft: 1. mer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Sagungen und Verzeichnissen(§ 2 Abs. 2 bis 4) auwiderhandelt; 2. wer eine Versammlung ohne die durch§§ 3, 3a, 4, 4a, 4b dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung
veranstaltet oder leitet;
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Blazes verweigert(§ 8 Abs. 2); 4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort entfernt(§ 10); 5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins entgegen den Vorschriften des§ 10a dieses Gesezes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Vereine duldet; 6. mer entgegen den Vorschriften des§ 10a dieses Gesetzes in einer Versammlung anwesend ist. § 11a. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft: 1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung
(§§ 4, 4b) veranstaltet oder leitet;
2. mer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge bewaffnet erscheint(§ 6);
3. wer entgegen den Vorschriften des§ 7 dieses Gesetzes eine öffentliche Bersammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Rebner auftritt.
§ 12. Die Vorschriften dieses Gefeßes finden keine Anwendung auf die durch das Gefeß oder die zuständigen Behörden angeordnelen Bersammlungen.
§ 13. Welche Behörden unter der Bezeichnung Polizeibehörde", untere Verwaltungsbehörde" und höhere Berwaltungsbehörde" zu verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.
§ 14. An die Stelle des§ 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift: Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf deffen Verlangen jeberzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 15. Aufgehoben werden:
der§ 17 Abs. 2 des Wahlgefeßes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869( Bundes- Gefeßblatt" G. 145, Reichs- Gesetzbl." 1873 G. 163),
der§ 2 Abs. 2 des Einführungsgesetes zum Strafgesebbuche für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870( Bundes- Gesetzblatt" G. 195,„ Reichs- Gefeßblatt" 1871 S. 127), foweit er fich auf die besonderen Vorschriften des Landesstrafrechts über Miß brauch des Vereins- und Versammlungsrechts bezieht, der§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgeseßes zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877( Reichs- Gefehblatt" S. 346). Die sonstigen reichsgefeßlichen Vorschriften über Vereine und Bersammlungen bleiben in Kraft.
§ 16. Unberührt bleiben:
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Verfammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-( Belagerungs-) Buftandes oder innerer Un. ruhen( Aufruhrs),
Eine Gefindevermieterin.
-Eine eigenartige Gesindevermieterin ist die Frau Martha der 4. Straffammer des Landgerichts I stand. Die Angeklagte hatte Sampke, die gestern unter der Anklage der Freiheitsberaubung vor durch Vermittelung eines ihrer Agenten die unverehelichte Hedwig Kosniegti aus Oberschlesien nach Berlin kommen lassen, da sie eine Stelle als Küchenmädchen auf dem Lande zu vergeben hatte. Sie schickte dem Mädchen Reisegeld. Als die K. aber hier antam, war die Stelle schon besetzt. Die Angeklagte nahm nun das Mädchen auf mehrere Tage in ihrer Wohnung auf, gab ihr Logis und Kost und bemühte sich, fie anderweitig für ländliche Beschäftigung unterzubringen. Die K. lehnte die ihr offerierten Stellen ab, weil ihr die Stellungen nicht paßten. Die Gesindevermieterin suchte nun das Mädchen in strafbarer Weise ihren Wünschen gefügig zu machen. Sie gab der K. ein paar Ohrfeigen und ließ sie dann fast einen ganzen Tag nicht aus der Wohnung heraus. Das Mädchen benutte eine Gelegenheit, wo der Postbote eine Postkarte brachte und die Flurtür furze Zeit offen stand, um zu entwischen. Sie lief zur Polizei. Die Folge war die Anklage wegen Freiheitsberaubung. Der Staatsanwalt beantragte 1 Monat Gefängnis. Das Gericht erkannte auf nur 3 Tage Gefängnis.
Der Regierungsrat als Möbelfutscher.
In auffälligem Gegensaß zu dieser milden Strafe steht eitt auch gestern( von der 4. Straffammer) gefälltes Urteil wegen Freia gierungsrat a. D. D. aus Charlottenburg machte drei Möbeltransheitsberaubung gegen den Kutscher Wilhelm Spannagel. Ein Res
porteuren
dem Angeklagten und den Kutschern Pacha und Diet Pferde. Die Leute tamen an der Ecke der Bamberger und Regensa Vorwürfe wegen der seiner Ansicht nach rohen Behandlung der rungsrat wurde geantwortet, er folle es besser machen, wenn er es burger Straße mit der Umzugsfuhre nicht weiter. Dem Regieein Hüne von Gestalt ist, in die Luft gehoben. Trotzdem er sich fönne. Jm nächsten Augenblick fühlte sich Herr D. von Pacha, der heftig sträubte, trug thn P. auf den Armen nach dem Möbelwagen und im Handumdrehen saß der Regierungsrat auf dem Kutscherdie hand gedrückt und ihm eine Müße auf den Kopf gestülpt hatte, bocke. Nachdem der Angeklagte ihm die Peitsche und die Zügel in und den Wagen in Bewegung brachten. Mit vieler Mühe gelang wurden die Pferde angetrieben, die auch mit einem Male anzogen es dem Regierungsrat schließlich, sich aus dieser unfreiwilligen Rolle als Möbelfutscher zu befreien. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen Spannagel, Pacha und Dieß eine Anklage wegen Freiheits mußte das Verfahren eingestellt werden, gegen Bacha, der schwer beraubung. Gegen letzteren, der nicht ermittelt werden konnte, trant ist, wurde die Sache vertagt. Das Gericht erkannte gegen Spannagel auf 3 Monate Gefängnis.
berg. Heute nachmittag 4%, Uhr bei Thimm, Tilfiter Straße 79: Ber Sozialdemokratischer Agitationsverein für Arnswalde - Friedes fammlung. Bortrag des Genoffen Bucht über: Die preußischen Landtags wahlen".
Vermischtes.
Arbeiterrifiko. Wie uns aus Urberach ( Hessen ) depeschiert wird, stürzte gestern ein Arbeiter von dem Neubau der Firma Bloch u. Hirsch in die Tiefe. Der Verunglückte, ein Familienvater, war fofort tot. Es ist bereits der zweite Todesfall, der sich auf diesem Bau ereignet hat.
Entgleisung. Gestern entgleiste, Warburger Meldung zufolge, mit dem vorberen Drehgestell. Personen find nicht verletzt. Die zwischen den Stationen Noerde und Scherfelde der letzte Wagen Reisenden der beiden letzten leicht beschädigten Wagen stiegen in den vorderen Teil des Zuges um, der unter Zurücklaffung dieser Wagen die Fahrt mit geringer Verspätung fortsette. Untersuchung ist eingeleitet.
Ein Berliner abgestürzt. In Seefeld bei Lunz ist, wie aus Wien berichtet wird, der Zoologe Dr. Erich Philippi aus Berlin von einem Felfen abgeftürat und erlitt schwere Verlegungen, Ev wurde bewußtlos in das Spital nach Wien gebracht.
die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse Bercine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, WallEin magnetisches Gewitter wurde vorgestern in der Zeit von fahrten und Bittgänge, sowie über geistliche Orden und Non- Uhr vormittags bis nach Mitternacht in Prag beobachtet. Die gregationen, dortige Sternwarte konstatierte eine außerordentliche Störung der magnetischen Deklination, worunter man bekanntlich die Abweichungen der Magnetnadel von der gegebenen nordsüdlichen Richtung versteht. Die Abweichungen waren ganz anormale. Innerhalb 30 Minuten betrugen die Schwankungen der Magnetnadel nahezu einen halben Grad gegenüber der konstanten Nadelrichtung, das ist nahezu eine Differenz, die die durchschnittlichen täglichen Schwankungen um das Vierfache übertrifft. Derartige magnetische Störungen zeigen sich gewöhnlich bei dem Auftauchen großer Flecken oder Fadelgruppen auf der Sonnenoberfläche.
die Borschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Berhinderung der Arbeit,
die Vorschriften des Landesrechts zum Schuße der Feier der Sonn- und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage find, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zuläffig. § 17. Das Gefch tritt am.... in Kraft.( Burückgestellt.)
Gerichts- Zeitung.
Bolizeibeamte vor Gericht.
Diese Vorschrift findet auf internationale Kongreffe sowie auf Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für den Reichstag und für die gefeßgebenden Versammlungen der von der Straftammer in Krotoschin der Polizeisergeant Hermann Wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt ist am 21. November b. 3. Bundesstaaten und Glfaz- Lothringens vom Tage der amtlichen Be- Kopplot zu einer Woche Gefängnis berurteilt worden. Er hat Tanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung der Wahlhand- einen Bizewirt durch Gewalt verhindert, die Möbel seines auslung feine Anwendung. ziehenden Mieters zurüdzubehalten. Seine Revision wurde am Freitag vom Reichsgericht verworfen.
Gleichfalls verworfen wurde vom Reichsgerichte die Revision des Schußmanns Gustav Storruhn, der am 21. Dezember b. 3. bom Landgericht I in Berlin wegen wiederholter Bergehen im Amte usw. verurteilt worden ist.
Unschuldig im Gefängnis.
Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen tegelt die Landesgesetzgebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkraftiretens diefes Gefezes alteingefeffene Bevölkerungsteile nicht deutscher Muttersprache vorhanden sind, sofern diefe Bevölkerungs. teile nach dem Ergebnisse der jeweilig leßten Boltszählung sechzig vem Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der erften zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gefeßes der Mitgebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet, wenn der Veronftalter der öffentlichen Bersammlung mindestens dreimal vier- Der verheiratete Zimmermann Bottlieb Schweiger von ndzwanzig Stunden vor ihrem Beginne der Polizeibehörde die Regensburg wurde dieser Tage aus dem Gefängnis plötzlich ent. Anzeige erstattet hat, daß und in welcher nichtdeutschen Sprache die lassen. Er war vom oberpfälzischen Schwurgericht wegen Tot Verhandlungen geführt werden sollen. Ueber die Anzeige ist von schlags zu 15 Monaten Gefängnis berurteilt worden. Nun hat sich der Polizeibehörde sofort eine toftenfreie Bescheinigung zu erteilen. feine Unschuld herausgestellt, nachdem er bereits 12 Monate abAls Landesteile gelten die Bezirke der unteren Verwaltungs- gefeffen hat. Als straferschwerend war damals sein„ Leugnen" angesehen worden. Bu gleicher Zeit fommt aus Raiserslautern Ferner find, soweit die Landesgesetzgebung abweichendes nicht die Nachricht, daß ein zu 2½ Jahren Gefängnis verurteilter ArLeftimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentral- beiter unschuldig hinter Kerkermauern schmachtete, daß er nun behörde zulässig. entlaffen und dafür zwei meineidige Zeugen festgenommen sind. Ein Gefangenenaufseher als Don Juan.
behörden.
in Bonges fand, nach einer Meldung aus Dijon , eine Explosion Explosion einer Bulverfabrik. In der staatlichen Pulverfabrik statt. Ein Leichnam wurde gefunden. Weitere Ginzelheiten fehlen.
Ein Betrüger unter polizeilichem Schuh. Aus Paris wird gemeldet: Bei einer auf dem Bureau des Spekulanten Rochette borgenommenen Durchsuchung murden mehrere Papiere borgefunden, aus denen hervorgeht, daß Rochette seit längerer Zeit durch sowie über die ihn betreffenden staatsanwaltlichen Nachforschungen cinen Bolizeiinspektor über alle gegen ihn einlaufenden Anklagen unterrichtet worden war. Der betreffende Bolizeiinspektor wurde fofort verhaftet.
Der Luftschiffer Ferman verungiüdt. Wie aus einer Barifer einer Uebungsfahrt infolge einer jähen Wendung aus seinem Meldung hervorgeht, stürzte der Luftschiffer Ferman gestern während Aeroplan zu Boden und erlitt mehrere leichte Verlegungen,
Erdbeben.
Aus Salt Lake City wird gemeldet, daß der Seismograph der Universität Utah um Mitternacht ein. heftiges Erdbeben von vierzig Minuten Dauer verzeichnet hat.
Wie aus New York berichtet wird, zählt die durch Erdbebent zerstörte Stadt Chilapa im Staate Guerrero in Merito 1500 Ginwohner, nach anderen Angaben 4000 oder 9000. Die Zahl der Toten wird auf Sunderte geschägt.
Nach einer Meldung aus Saint Thomas ( Dänisch- Westindien ) wurde vorgestern abend in dortiger Gegend ein starker Erdstoß verspürt. Ernster Schaden ist nicht angerichtet worden.
Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen Direktion über ben Großhandel in den Sentral- Markthallen. Marktlage: Fleisch: Sufuhr schwach, Geschäft still, Preise unverändert. Bild: Bufuhr Inapp, Geschäft ruhig, Breise fest. Geflügel: Zufuhr über Bedarf in Hühnern, fonit trapp; Geschäft ruhig. Breise sehr gedrüct. Fische: Zufuhr mäßig, fchäft ruhig, Breise unverändert. Gemüse, Obst und Südfrüchte: Geschäft ruhig, Preise wenig verändert. Butter und Käse: Gc Bufuhr genügend, in Blumenkohl reichlich, Geschäft ziemlich lebhaft Preise
§ 8. Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Versammlung(§§ 9, 3a, 4, 4a, 4b, 7) entfendet, haben sich unter Rundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter ober, solange dieser nicht Der Hülfsgerichtsvollzieher Landwig hatte sich gestern tegen bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben. Amtsverbrechens vor der Straffammer des Landgerichts Berlin II Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt zu verantworten. Der Angeklagte, der in Südwestafrita Kriegswerben. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte bienste geleistet hat und die Grinnerungszeichen daran auf seiner entfenden Pruft fräat. war in Birdori ale Hülfsgefangeneuauffcher bee wenig verändert