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Nr. 93. 25. Jahrgang.

Soziales.

5. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

Gemeindevertreterwahl und Witwenvolmacht.

Freitag, 17. April 1908.

erachtet werden, eine Vertretungsbefugnis zu begründen. Siehe man unter Borlegung der Lohnlisten und sonstiger Unterlagen dem Bau­die Stimmen jener Vertreter ab, dann bleibe den Gewählten nicht amt jederzeit auf Verlangen Aufschluß zu geben. mehr die absolute Mehrheit.

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Hurra das Germanisierungsgesetz!

Handwerksrettung mit Hindernissen. Um das Handwerk zu fördern, haben verschiedene amtliche Stellen Arbeiten im ganzen an Bei der Gemeindebertreterwahl in Dberbellmar( Seffen- Naffau) Die Knebelbestimmungen des Reichsvereinsgefezes hindern nun die Mitglieder übertragen. Die Schneiderzwangsinnung in Köln  große Junungen vergeben, die den Auftrag dann im einzelnen an wurden am 12. März 1906 in der 3. Abteilung der Schmiedemeister mehr die gewerkschaftliche Aufklärung der fremdsprachigen Arbeiter hat auf diese Art Uniformröde von dem 8. Armeekorps und von der Löwer mit 22 Stimmen und der Sattlermeister Rudolph mit und so wird deren Ausbeutung eine lohnende Profitquelle. Die Stadt Köln   erhalten, und von der Post- und der Eisenbahn­23 Stimmen gewählt, während die Arbeiter Pötter und Pleßmann Ausländerheze der Wertspresse ist verstummt und aufs neue find direktion wurden ihr solche Arbeiten in Aussicht gestellt. In als Gegenkandidaten je 19 Stimmen erhielten. Die Wahlen wurden vom Fabrikarbeiter Kochensberger und Genossen angefochten, weil tapitalistische Sklavenhändler auf Arbeiterfang ins Ausland geschickt. der jüngsten Sigung berichtete der Obermeister der Innung die Vertreter von vier in die Wählerliste eingetragenen Witwen, die In Meiderich   kam am Montag eine größere Anzahl junger Polen   über die Erfahrungen, die man mit diesen Aufträgen ge für die Gewählten stimmten, sich nicht vor der Wahl legitimiert an und wurde mittels einiger Möbelwagen nach der macht hat: Die Innung habe bom 8. Armeekorps 500 hätten. Die Gemeindevertretung erklärte die Wahlen von Löwer Gewerkschaft Deutscher Kaiser" transportiert, für welche fie ein Waffenröde in Auftrag erhalten. An den ersten 20 Röcken und Rudolph für gültig, nachdem sie auf den Einspruch der Kläger   Agent an der russischen Grenzge angeworben hatte. wurden 90 M. zugelegt. Während das 40. und das 65. Re­hin bon jenen vier Witwen schriftliche Erklärungen erhalten hatte, daß fie mit ihrer Vertretung durch den und den ein ganze Büge italienischer Arbeiter angeworben, während die dortigen langt, die mit achtzehn Beanstandungen zurüd. Auch für den Bahnhofsumbau in Mülheim- Ruhr   sind giment die Röcke ziemlich glatt abnahmen, machte das 68. Jufanterie­regiment große Schwierigkeiten. Erst wurden zwei Proberöde ber­verstanden gewesen seien. Kochensberger und Genossen klagten Werke mit Feierschichten arbeiten und die Ausgabe des Arbeits- gefandt wurden. An einem neuen Proberock wurden in elf nun gegen die Gemeindevertretung. Aus den tatsächlichen Fest- marktes vor den Zeitungsexpeditionen täglich von zahlreichen ein- untten Aussehungen gemacht. stellungen ist noch zu erwähnen, daß in die Wählerliste hinter den Schließlich wurde bei Namen der dort eingetragenen Witwen als Vertreter" diejenigen heimischen Arbeitern umlagert wird. Der§ 7 des neuen Vereins­genannt waren, welche nach Meinung des Bürgermeisters und gefeges wirkt schon jetzt, aber nicht etwa germanisierend". der damaligen Gemeindevertreter wegen ihrer nahen verwandschaft­Lichen oder sonstigen Beziehungen als Vertreter der Witwen wahr­scheinlich in Betracht famen.

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206 Röcken die Annahme verweigert, weil sie fleine Fehler hätten. Der Obermeister meinte, da müsse einem doch die Lust vergehen, denn von Verdienst könne unter diesen Umständen feine Rede sein. Man scheine hier das Handwerk mit einer ver­falzenen Suppe retten zu wollen.

Bom Kolonnenput.

Neue Submissionsbedingungen hat der Stadtmagistrat Nürnberg erlassen. An Mitglieder der städtischen Verwaltung und der Armen­Der Bezirksausschuß in Kaffel, der gleich dem Kreis- pflege dürfen städtische Arbeiten und Lieferungen nicht vergeben ausschuß die Kläger abwies, hielt jenen durch feine gesetzliche werden, man hat sich aber ein Hintertürchen offen gelassen, daß Bestimmung erforderten Umstand für ganz unerheblich. Er ließ Ausnahmen gemacht werden können, wenn auf anderem Wege die die Vertreter( abgesehen von einem nicht wahlfähigen) als bes Arbeit nicht in gleicher Güte zu erlangen ist. Unternehmer, die ihre Der Buzzer Nafchinsti als Kolonnenführer hatte für bestimmte bollmächtigte Vertreter gelten, weil sich die Witwen nachträglich Arbeiten an Unteraktordanten oder an Strafanstalten vergeben, find Buzarbeiten noch eine Nebenkolonne, die Kolonne Sch., heran­mit der Vertretung einverstanden erklärt hätten und so die Annahme von den Submiffionen ausgeschlossen. Bei gleichwertigen Angeboten gezogen. Die Buzarbeiten wurden für den Unternehmer Brauer des Wahlvorstandes, die Leute feien befugte Vertreter, bestätigt sind stets zuerst die inländischen, unter diesen die in Nürnberg   an- gemacht. Die Kolonne Sch. hatte schließlich einen Restanspruch worden sei. Da auch beim Ausscheiden eines Vertreters die Ge- fäffigen und unter diesen wieder die zur Führung des Meistertitels von 261 M. und flagte gegen Brauer beim Gewerbegericht wählten noch die absolute Mehrheit hätten, so seien die Wahlen berechtigten Unternehmer zuerst zu berücksichtigen. Die niedrigsten auf Zahlung. Raschinski als Oberschieber" erhielt demnächst gültig. Gebote sollen keineswegs unbedingt berücksichtigt werden und über- bon Brauer 300 M. Diese Summe berteilte er zwischen Die Kläger   legten Revision ein. Der erste Senat des Oberhaupt nicht, wenn die Endsumme von den Endsummen der anderen beiden Kolonnen. Die eine erhielt 161 M., die andere verwaltungsgerichts hob auch die Vorentscheidungen auf und erklärte Angebote einen zu großen Abstand zeigt. Aus den Vergebungs- den Rest. Demzufolge fam es doch in Sachen Schröter und Ge­nach dem Antrage der Kläger   und ihres Anwalts die Wahlen der bedingungen hat man die Streifflausel noch immer nicht entfernt, nossen wider Brauer zur Verhandlung vor dem Gewerbegericht. Die Herren Löwer und Rudolph für ungültig. Begründend wurde wenn sie auch anscheinend etwas gemildert wurde. Wenn der Kolonne wollte voll befriedigt sein. Der Beklagte Brauer wandte ausgeführt: Die Entscheidung hänge davon ab, ob anzuerkennen sei, Unternehmer glaubt, infolge eines Streits den Termin nicht ein- ein, er habe Raschinski jene 300 M. mit der ausdrücklichen daß die Vertretung der in die Liste eingetragenen Witwen eine ordnungs- halten zu können, so hat er dies dem Magistrat sofort anzuzeigen; Betonung gegeben, davon vor allem die Kolonne Schröter mäßige war oder nicht. Es stehe fest, daß der Bürgermeister als ihre Ver- dieser behält sich vor, sowohl bei Streits als auch bei Arbeiter- gänzlich zu befriedigen. Die Kammer 3 unter Vorsiz des treter die ihnen nächst stehenden Gemeindemitglieder aussperrungen   die Lieferfristen zu verlängern. Die Unternehmer Magistratsaffeffors Dr. Brerauer erachtete durch die Beweiserhebung eingetragen hatte, die als solche dem Bürgermeister und den Ge- haben vorzugsweise inländische und von diesen wieder in erster für wahrscheinlich gemacht, daß die Behauptung des Beklagten zutreffe meindevertretern genau bekannt waren. Das sei nicht ausreichend, Linie die in Nürnberg   beheimateten oder schon länger ansässigen und der Oberkolonnenführer durch die von ihm vorgenommene Ber­um eine Befugnis der Vertreter zu begründen. Das Gericht halte Arbeiter zu beschäftigen. Lehrlinge dürfen nur bei leichten und teilung der Anweisung Brauers zuwider gehandelt habe. Es wurde nun zwar eine schriftliche Bevollmächtigung nicht für nötig. Es ungefährlichen Arbeiten verwendet werden. Falls sich beim Magistrat folgendes bedingte Endurteil gefällt: Der Beklagte Brauer hat genüge auch die mündliche Form. Es müsse aber ans dem Arbeitslose um Beschäftigung melden, find die Unternehmer ver- einen Eid zu leisten dahin, daß er dem Kolonnenführer Naschinski Protokoll oder seinen Anlagen oder überhaupt pflichtet, solche einzustellen und nach Leistung zu entlohnen. Weiter 300 M. mit dem ausdrücklichen Auftrage gegeben habe, dem jezigen aus der Wahlhandlung mit Sicherheit entnommen werden die Unternehmer haftbar gemacht für die genaue Erfüllung Kläger   die Klagefumme zu zahlen. Leistet er den Eid, so werden werden können, daß wirklich eine Uebertragung der gefeßlichen Bestimmungen über Versicherung der Arbeiter und die Kläger   mit ihrer Klage gegen Brauer abgewiesen." der Vertretung stattgefunden habe. Das sei nicht der Fall. Einhaltung der Arbeiterschutzbestimmungen. Endlich sind sie ber­

Es könne aber die nachträgliche Genehmigung nicht als genügend pflichtet, über die Einhaltung der Verträge mit ihren Arbeitern

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