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Dr. 132. 2S. Jahrgang. i Kilm dw Joimirto" fnlinet MM Sonntllg, 7. Juni L908. SericKts-Leitung. Eine eigenartige AnNage. �ver Genosse Fritz Hoppe hatte sich gestern vor dem Rizborfer Echöfsengericht wegen angeblicher Uebertretung einer Polizeiver» Ordnung zu verantworten. Am IS. März kamen die Schutzleute Ludewig und Katcrbau in das Hoppesche Lokal und nahmen an dem zweiten Stiftungsfest des MundharmonikaklubsVergitzmein- nicht" teil. Mllette sollten zu diesem Fest nur an Mitglieder und eingeladene Gäste verkauft werden. Die Schutzleute gehörten weder zu der einen noch zu der anderen Kategorie. Sie hatten von der Garderobenfrau Billette gekauft. Hoppe erhielt hierauf einen polizeilichen Strafbefehls von 10 M. Hiergegen beantragte er rich- terliche Entscheidung. Der Angeklagte legte dar, dast es Straf- Mandate gegen ihn regne, weil sich ohne sein Wissen Kriminal- oder Polizcibeamte unter Gäste mischen, von denen sie nicht ein- geladen werden. Er habe dem Vorstand Former Hermann Lüde- mann ausdrücklich untersagt, Billette an Fremde zu verkaufen; wenn die Schutzleute sich dennoch solche verschafft hätten, könnte er nicht dafür verantwortlich sein. Der Verteidiger Dr. Kurt Rosen- feld wollte die Schutzleute befragt wissen, ob sie die Billette im amtlichen Auftrag gekauft haben. Der Vorsitzende ließ aber diese Frage nicht zu. Der Amtsanwalt beantragte 10 M. Geldstrafe. Der Verteidiger verlangte Freisprechung. Der Gastwirt könne un- möglich für ein ihm unbekanntes widerrechtliches Eindringen der- antwortlich gemacht werden. Die Polizeiverordnung, die der An- geklagte übertreten haben soll, sei überdies nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 2. April 1896 ungültig, da sie gegen eine Ministcrialverordnuna verstößt. Das Schöffengericht trat diesen Ausführungen bei und erkannte auf Freisprechung., Druckschrift beim Testament macht dasselbe ungültig. Der Z 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt in Ziffer 2, daß ein Testament von dem Erblasser durch eine unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Er- klärung errichtet werden kann. Damit ist also ausgesprochen, daß das Testament von A bis Z handschriftlich angefertigt sein muß. Erst kürzlich bestätigte dos Reichsgericht wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, nach welcher das Testament eines Kaufmanns Wiel in Niederdollendorf für ungültig erklärt wird, weil bei demselben die WorteWitten a. d. Ruhr " als M>rdruck eines Briefbogens benutzt worden waren. Das Testament war von W. zugunsten seines Bruders, deS Bürgermeisters W. in Wermels. kirchcn, errichtet worden. Ebenso rührte die Ziffer 1 in der Jahres- zahl 1900 nicht vom Erblasser her. Das Testament befand sich frei- lich in einem versiegelten Umschlage, der die vom Erblasser ge- schriebene Aufschrift hatte:Testament von Gustav Wiel, Witten am 14. 7. 1900". Beides befand sich in einem anderen Umschlage nebst einem mitWitten (Ruhr ), den 14. Juli 1900" datierten uno cm daS Amtsgericht in Witten gerichteten Schreiben, welch letzteres aber ebenfalls durch Ausfüllung eines Vordrucks hergestellt ist. Da die Witwe des Erblassers nach einem gemeinschaftlichen Testament vom 9. April 1900 den Erbschein erhalten, klagte der Bürgermeister W. in Wermelskirchen gegen die Witwe des Erblassers in Nieder- dollendorf auf Herausgabe ihres Erbscheins und Mitbesitz und Mit- Verwaltung bezw. alleinigen Besitz des Nachlasses. DaS Landgericht Bonn wie auch das Oberlandesgericht Köln erkannten auf Abweisung der Klage, da zu der handschriftlichen Be- urkundung des Testaments und seiner Gültigkeit auch die Angabe des OrteS und Tages der Errichtung gehöre. Da letztere Hand- I schriftlich fehle, müsse das Testament als ungültig angesehen wer- f. den. Es fei wohl gleichgültig, ob Ort und Datum am Kopf öder tnach der Unterschrift angebracht seien, wie eine Reichsgerichtsent- ' tcheidung ausführe, jedoch stelle in diesem Falle der Umschlag des Testaments, der die Orts- und Datumsangabe schriftlich enthalte, eine Fortsetzung des Testaments nicht dar. Die vom Kläger gegen dieses Urteil beim Reichsgericht ein- gelegte Revision wurde vom 4. Zivilsenat des Reichsgerichts zurück- gewiesen, da es die Rücksicht auf die Rechtssicherheit verbiete, die Formanforderungen an das Datum eines Testaments noch weiter herabzusetzen._ Ein eigenartiger Nachdruckprozeß kam am Freitag vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Vom Landgericht Elbing ist am 9. März der Redakteur derAltpreußi- scheu Zeitung", Adolf Thiele in Elbing , wegen Nachdrucks einer Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts zu einer Geldstrafe von 10 M. verurteilt worden. Es handelte sich um den Abdruck eines Artikels aus demGrauhenzer Geselligen" ohne Quellenangabe. wie es im Urteil heißt. Daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Ein anderer Redakteur hatte den Artikel ausgeschnitten und auf den Tisch des Llngeklagten gelegt. Ohne daß dieser chn gesehen hatte, nahm ihn der Setzer dort weg und ver- anlatzte so den Abdruck. Das Gericht ist der Ansicht, daß der An- geklagte höchstens fahrlässig gehandelt hat. Er mußte dafür sorgen, daß der von ihm noch nicht gelesene Artikel nicht unter die zum Druck bestimmten Sachen geriet. Buße ist für diesen Fall nicht vorgesehen,'oeshalb wurde der Antrag des Nebenklägers auf Zu- erkennung einer Buße abgelehnt. Die Kosten der Nebenklage wur- den dem Nebenkläger auferlegt. In seiner Revision beschwerte sich der Nebenkläger über die Ab- lehnung des Antrages auf Anerkennung einer Buße und über die Bestimmung des Urteils, daß er die Kosten der Nebenklage zu tragen habe. Das Urteil des ReichSgerichtS bildete eine Ueberraschung: es lautete auf Freisprechung des Angeklagten und Ueberbürdung samt- sicher Kosten auf die Staatskasse. Zum Verständnis der Begründung des Urteils schicken wir voraus: Nach§ 38 Ziffer 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 wird mit Geldstrafe bis 3000 M. bedroht: wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet. § 18, Absatz 1 desselben Gesetzes lautet:Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck ge- stattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Abdruck ist die Quelle deutlich anzugeben." Z 18 Absatz 2 lautet:Der Ab­druck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unter- haltenden Inhalts ist auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig."§ 44 des Urhebergesetzcs bedroht den mit Geldstrafe bis zu einhunderfünfzig Mark, der den Vorschriften des§ 18 Ab- satz 1 oder Z 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben. § 25 endlich verpflichtet den, der ein fremdes Werk für eine größere Arbeit und dergleichen benutzt, zur deutlichen Angabe der Quelle. Auf Grund dieser Vorschriften begründete das Reichsgericht seinen Freispruch mit folgenden durchaus zutreffenden Er- tvägungen: Eine Verurteilung nach§ 38, 1 ist ohne Rechtsirrtum vom Landgericht abgelehnt; ein Anspruch auf Buße stand dem Neben- klüger aus K 44 nicht zu. Begründet war die Beschwerde insofern, als die Kosten dem Nebenkläger nicht auferlegt werden dursten. Da aber die Revision des Nebenklägers ebenso wie die des Staats- anwalts die Wirkung hat, daß nach Rechtsirrtümern mcht nur zu Ungunsten, sondern auch zugunsten des Beklagten zu suchen ist, so mußte ausgesprochen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten zu unrecht erfolgt ist. Eine Verurteilung auf Grund des§ 44 des Urhebergesetzes ist wohl möglich in Gemäßheit des Z 18 Ziffer 1, nicht aber des§ 18 Ziffer 2. Wenn die Veröffentlichung einer Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts ohne Genehmigung des Be- rechtigten unzulässig ist, dann kann das Gesetz nicht vorschreiben wollen, daß in solchen Fällen die Quelle anzugeben sei. Das bringt auch der§ 44 zum Ausdruck, indem er mit Strafe nur den bedroht, der den Vorschriften des Z 18, 1 oder§ �5 zuwider unterläßt, die Quelle anzugeben. Also die Verurteilung', aus§ 44 war nicht zu halten. In der Hauptsache war nun zunächst dahin zu erkennen, daß auf die Revision des Nebenklägers das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechc»: sei. Betreffs der Kosten war zu be- rücksichtigen, daß dem Nebenkläger auch die Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt werden konnten. Die gesamten Kosten mußten der Staatskasse auferlegt werden. Dem fast zu einem Unfug ausgewachsenen Sport nicht weniger Schriftsteller, statt eventuell zivilrechtlich ihre Ansprüche zu ver- folgen, den Strafrichter anzurufen, hat das Reichsgericht damit wieder einen kleinen Dämpfer aufgesetzt. Der Grundfehler liegt freilich in dem viel zu weit gezogenen strafrechtlichen Schutz, den das Gesetz sogenannten»wissenschaftlichen" Ausarbeitungen ange- deihen läßt._ Wegen Zuwiderhandlung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und fahrlässiger Körperverletzung ist am 27. März vom Land- gericht Düffeldorf der Bauführer August Ostmrier zu einer Geld- strafe von 50 M. verurteilt worden. In einem von ihm ge- leiteten Neubau wollte eines Abends im Dezember 1907 der Ar- beiter K. einen nicht abgeschlossenen Raum betreten, den er für ein Zimmer hielt. Es war aber, was K. trotz Benutzung einer Lampe nicht bemerkte, ein Schacht für einen Aufzug. K. stürzte hinunter und erlitt einen Bruch. Seine völlige Wiederherstellung ist zweifelhaft. Die Revision des Angeklagten gegen daS milde Urteil wurde am Freitag vom Reichsgericht verworfen. Einbruchsdiebstahl aus sexuellen Beweggründen. Zu dem Prozeß gegen den Lokomotivheizer Großkopf in Dessau , der unter völligem Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfand. über den wir aber in Nr. 129 berichteten, wird uns mitgeteilt, daß nicht sämtliche Sachverständigen sich für Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen haben. Einer'von ihnen, Dr. Magnus Hirschfeld , legte vielmehr in einem eingehenden Gutachten dar, daß nach seiner Ueberzeuaung der Augeklagte ein schwer patho- logischer Mensch sei, der seine Strafiaten auf völlig krankhafter Unterlage beging und dessen Ueberweisung in eine Irrenanstalt deshalb erforderlich sei. Die anderen Sachverständigen hielten die Möglichkeit einer Simulation nicht für ausgeschlossen und nahmen an, Großkopf sei zurechnungsfähig. Darauf erfolgte die hohe Be- strafung des wie es scheint geisteskranken Mannes. Religionsvergehen. In der Kirche eines oberpfälzischen Dorfes steckte ein An- dächtiger einem andern in einer Ecke oben auf der Empore einen Papierfetzen an den Rock. Der so Geschmückte versetzte jenem dafür eine Watsch'n und betete andächtig weiter. Beide erhielten nun vom Landgericht in Amberg je einen Tag Gefängnis wegen R eli g i o n s v erg e h enl EIN JUBILÄUM das der regen Anteilnahme jedes Gebildeten und Bildungsbeflissenen sicher sein darf, feiert Reciams weltberühmte Universal- Bibliothek durch Ausgabe ihrer 5000. Nummer. Die Erreichung dieses Zieles ist ein literarisches und buchhändlerisches Ereignis, das zugleich als glänzender Beweis für den ernsten Wissensdrang und den hohen Kulturstand des deut­ schen Volkes gelten darf. Kein anderes Volk der Welt besitzt eine gleichwertige Büchersammlung, die so reichhaltig und so populär ist wie die Universal- Bibliothek, deren rotgelbe 20-Pfennig-Bände ebenso­wohl im Flirstenschloß wie in der Bauernhütte, im Studierzimmer des Gelehrten wie im bescheidenen Heim des Fabrikarbeiters, im engeren Vateriande wie im fernsten Ausland zu finden sind. Der große ethische Wert, den die Unlversal-Biblio- thek In sich schließt, liegt nicht nur in dem Umstand, daß sie das Volk zur Freude an guter Lektüre er­zieht, sondern auch, daß sie jedermann die Möglichkeit bietet, sich für wenig Geld eine eigene Bibliothek mit den besten Werken der Weltliteratur anzuschaffen, in der ihm liebgewordene Bücher stets, in frohen und ernsten Stunden, als treue Freunde zur Hand sind. Des­halb verdient auch die Universal-Bibliothek die tat­kräftige Unterstützung jedes wahren Menschenfreundes. Die Verlagsbuchhandlung Philipp Reclam Jun. in Leipzig versendet die neuesten Kataloge der Univ.-Bihl. an jedermann kostenfrei! 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