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Der Bahlausschuß der Raffe hatte eine ganz genaue Rontroller Branche eine ungeheuere Borstellung hat; denn selbst das Gewerbe- für seinen Gewerbebetrieb alsbalb einzuführen; würde er bies nach den abgegebeuen Karten ausgeübt. Von den 450 weiblichen gericht lehnte er rundweg als Einigungsamt ab. Vielleicht wird mangels der erforderlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten nicht Wählern entfielen 322 auf gewerbliche Arbeiterinnen und nur 128 fein Hochmut aber auch noch zu Fall kommen; denn in den zehn vermögen, oder würde sein Betrieb durch den Boykott vernichtet auf kaufmännische Angestellte. Der große kaufmännische Verein Wochen hat sich nur ein einziger Rausreißer gefunden. Die Glas- werden, so würde ein Erfolg der Beklagten in dieser Hinsicht über­fonnte trog eifriger Agitation nur diesen Bruchteil seiner Mitglieder arbeiter allerorts werden um weitere Solidarität gebeten, damit haupt nicht zu erwarten sein. zur Wahl bringen. Das ist tief bedauerlich und zeigt uns von wirkungsvoll demonstriert wird. dem kleinen Scharfmacher die Bedeutung der Gewerkschaftsbewegung neuem, welche Arbeit bei der Aufklärung der Frauen uns noch be­borsteht.

Gewerkschaftliches.

Hirsch Dunckersche Verleumdung.

Husland.

Der Gasarbeiterausstand in Budapest ist beendet. Infolge einer Intervention der Regierung hat die Gasanstalt sämtliche Arbeiter wieder aufgenommen, mit Ausnahme einer geringen Anzahl, die während des Streits Ausschreitungen verübt und der Gasanstalt Schaden zugefügt hatten.

Gerichts- Zeitung.

So

Verfammlungen.

Eine öffentliche Bäckerversammlung, einberufen vom Verband der Bäcker und Konditoren, tagte am Dienstagnachmittag im großen Saale des Gewerkschaftshauses. Hebschold sprach über die neue, am 1. Oktober in Straft tretende Polizeiverordnung, welche der Am Dienstag stand vor dem Schöffengericht Berlin- Mitte aber­Unsauberkeit in Bäckereibetrieben entgegentritt. Unter anderem mals Termin gegen den Redakteur des Regulators", terbietet die Verordnung das Siben und Liegen auf Arbeitstischen Gleich auf, wegen Beleidigung des Vorsigenden des und Mehlsäcken, das Ausspucen außer in Spudnäpfe, welche zu Metallarbeiterverbandes, Genossen Schlide, an. Wegen Fabrikantenbeleidigung hatte sich, wie uns jekt mit diesem Zweck aufzustellen sind. Ferner verlangt die Verordnung, Bekanntlich war Gleichauf am 17. März d. J. zu 150 M. geteilt wird, am Freitag vor der Straffammer VII des Land- daß die in den Bäckereien beschäftigten Personen mindestens mit Geldstrafe verurteilt worden, weil er behauptet hatte, Schlice habe gerichts I der Redakteur des Töpfer", Genosse Artur Schmit, zum Der Referent vertrat den Standpunkt: Die Tendenz der Verord­sauberem Hemd, Hose, Schürze und Müze bekleidet sein müssen usw. zweiten Male zu verantworten. Das erste Mal war die Verurtei sich durch ein Frühstück, das dem Werftbefizer Blohm 100 M. ge- lung des Angeklagten zu 100 M. Geldstrafe erfolgt; seine beim nung, das Streben nach Sauberkeit, werde von den Arbeitnehmern kostet habe, bestechen lassen. Gegen dieses Urteil legte Gleichauf Reichsgericht eingelegte Revision hatte jedoch insofern Grfolg, als mit Freude begrüßt und unterstützt. Bedenklich sei dagegen der Berufung ein. Im Berufungstermin wurde ein Vergleich ge- das Reichsgericht die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurück- Polizeigeist, den die Verordnung atmet, und besonders der Um schlossen, wonach Gleichauf erklärte, daß er seine Behauptungen verwies, da aus der Urteilsbegründung nicht ersichtlich war, inwie- stand, daß auch die Gesellen für Unsauberkeiten in den Badstuben nicht aufrecht erhalten könne, auch versprach er, keinerlei Vorwürfe fern der Angeklagte gegen den§ 16, nach dem er bestraft wurde, sollen Unsauberkeiten der Gesellen nicht etwa beschönigt werden, berantwortlich gemacht und bestraft werden. Selbstverständlich mehr gegen Schlicke aus dieser Angelegenheit zu erheben. Un- berstoßen hatte. Inwieweit auf Grund des§ 185 Verurteilung er= mittelbar nun, nachdem Gleichauf zu 150 m. verurteilt war, brachte folgen fönne, müsse erst die erneute Verhandlung ergeben. am allerwenigsten durch den Verband, welcher ja von jeher bemüht er in dem Regulator" vom 27. März cr. zwei Artikel, in Rammer VII des Landgerichts I erscheinen. Der Zeuge, Ton- Lehrlinge bei vielen Meistern gelernt haben. Aber es müſſe dagegen er in dem Regulator" vom 27. März cr. zwei Artikel, in mußte denn der Angeklagte nochmals vor den Schranken der war, den Gesellen die Unsauberkeiten abzugewöhnen, die sie als denen er von neuem die Berleumdungen gegen warenfabrikant Emil Bühler aus Crinis , der auch zugleich als protestiert werden, daß die Gesellen bestraft werden können für Schlice wiederholte. Wegen dieser Artikel strengte Schlice Nebenkläger auftrat, hatte im Frühjahr 1907 den bei ihm arbei- unsauberkeiten, die sie nicht verschuldet haben. Da die Gesellen erneute Pribattlage an. nicht mehr auf Tischen und Mehlsäcken sißen dürfen, was ja nur tenden und im Verbande organisierten Töpfern durch schriftlichen nicht mehr auf Tischen und Mehlsäcken sißen dürfen, was ja nur In der Verhandlung am Dienstag legte der Vertreter Schlices, Utas in nicht mißzuverstehender Weise anheimgestellt, entweder geschah, weil keine andere Sitzgelegenheit vorhanden war, so müsse Rechtsanwalt Dr. Heinemann, verlangt werden, daß eine Eingelegenheit, die in den Bausen benutzt einen Artikel Gleichaufs aus dem Verbande auszutreten oder sich als gekündigt zu betrachten. verlangt werden, daß eine Sitzgelegenheit, die in den Pausen benutzt vom 26. Juni cr. bor, worin Gleichauf sich darüber lustig Gs tam zu einem langwierigen Kampfe der Arbeiter um ihr Koa- wird, geschaffen werde. Ebenso wie diese Bestimmung sei auch das macht, daß Schlicke zum Gericht laufe, um die Verurteilung Iitionsrecht, in dessen Verlauf die von der Staatsanwaltschaft be- ebot, saubere Kleider zu tragen, durchaus berechtigt. Es sei aber macht, daß Schlide zum Gericht laufe, um die Verurteilung anstandete Notiz im Töpfer" beröffentlicht wurde. Der Staats- fleidung dem Gesellen etwa 2 M. wöchentlich fosten werde. Eine Gleichaufs zu einigen Mart herauszupressen. Sodann anwalt hielt die Anklage auf Grund des§ 186 nicht mehr aufrecht, große Ausgabe für Bädergesellen, die heut nicht selten nur 8 bis zu bedenken, daß die Sauberhaltung der vorgeschriebenen Arbeits­fam er von neuem auf die Frühstücksangelegenheit zu sprechen. Die wollte aber jetzt den Angeklagten auf Grund des§ 185( formale 10 M. Wochenlohn erhaben. Unzulänglich sei die Verordnung darin, Frage des Richters, ob sich die Parteien nicht vergleichen wollen, ver- Beleidigung) berurteilt missen. Nichtsdestoweniger beantragte er daß sie verlangt, das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser neinte der Klägerische Vertreter: es sei dies unmöglich, da nach dem aber das alte Strafmaß: 100 M. Geldstrafe. Als Beleidigung für muß täglich erneuert werden. Schon jetzt gelte es als erforderlich, Borgefallenen für Gleichauf ja der Grundsatz ein Mann, ein Wort" den Zeugen und Nebenkläger seien aufzufassen die Wendungen, daß daß das Wasser nach jedem Schuß, mindestens aber nach jedem nicht gelte. Denn unmittelbar nachdem er das feierliche Ver- Lühler mit dem Koalitionsverbot einen brutalen Gewaltschlag zweiten Schuß Brot erneuert werde. Der Redner schloß mit einem sprechen abgegeben hatte, keinerlei Vorwürfe in der Angelegenheit gegen die Organisation geführt habe" und" ein Mann sei, der die Appell an die Berufsgenossen, der guten Tendenz der Verordnung, Blohm gegen Schlice mehr zu erheben, da er anerkenne, daß diese Arbeiterrechte mit Füßen trete und die Arbeiter am liebsten wieder dem Bestreben nach größter Sauberkeit, zur Durchführung zu ver. Vorwürfe unbegründet seien, habe er die Vorwürfe von neuem Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Herzfeld sowohl wie der Angeklagte Der Verteidiger des helfen, gegen den Polizeigeist derselben aber zu protestieren. wiederholt und höhnisch angedeutet, daß ihm ja doch das erneute wiefen nach, daß diese Wendungen formale Beleidigungen nicht Bäckerinnungen, welcher vom 10.- 12. August in Hannover ab Hierauf referierte Schneider über den Verbandstag der Verleumden nur einige Mart tosten könne. Dieser Wortbruch enthalten könnten und daß ihr materieller Inhalt durch das Ver- gehalten wird. An der Hand der Tagesordnung dieses Verbands­Gleichaufs mache jedes weitere Verhandeln mit ihm unmöglich, da halten des Zeugen gerechtfertigt sei. Dr. Herzfeld machte noch be- tages wies der Redner nach, daß der größte Teil der Verhandlungen cs nach dem Verhalten Gleichaufs kein Gebiet mehr gäbe, auf dem fonders darauf aufmerksam. daß Arbeiter, welche ihresgleichen in dem Bestreben dienen werde, die gewerkschaftliche Bewegung der Ge­ein sein Versprechen erfüllender Ehrenmann sich mit Gleichauf treffen ihre Organisation zu zwingen versucht haben, schon wiederholt fellen zu bekämpfen und Sturm zu laufen gegen den Maximal­fönne. Das Gericht verurteilte Gleichauf zu einer Gefängnis- wegen Grpressung usw. bestraft wurden, hier in diesem Falle habe arbeitstag. Der Redner tennzeichnete diese arbeiterfeindlichen Pe Strafe von einem Monat und Beröffentlichung des teidiger sowohl wie Angeklagter nahmen für den letzteren auch noch gegen, die zu unterstützen jeder Gefelle in seinem Interesse ber­strafe von einem Monat und Veröffentlichung des Bühler genau so gehandelt, wie diese bestraften Arbeiter. Ver- strebungen und stellte ihnen die Forderungen des Verbandes ent. Tenors im Regulator". Begründend wurde ausgeführt, besonders den Schuß des§ 193 in Anspruch. Dieser müſſe dem gegen, die zu unterstützen jeder Geſelle in seinem Intereſſe ver. daß die von Gleichauf behaupteten Tatsachen unwahr seien, was er Angeklagten zugebilligt werden, da er unzweifelhaft berechtigte ja selbst anerkannt habe. Die Beleidigung der Bestechung sei für Interessen wahrt, wenn er als angestellter Redakteur seiner Orga- allgemeine Zustimmung. Folgende Resolution wurde einstimmig Die Ausführungen der Referenten fanden in der Diskussion Schlicke die denkbar schwerste. Von einer Geldstrafe müsse abgesehen nisation diese dort, wo sie bedroht wird, in Schuß nimmt. Das werden, zumal Gleichauf selber höhnisch darauf hingewiesen habe, Gericht, das zu seiner Beratung beinahe Stunden gebrauchte, daß es ihm nichts ausmache, eine Geldstrafe von einigen wenigen erkannte, daß in den vom Staatsanwalt inkriminierten Aeuße= Mart zu erhalten. Ueberaus belastend sei es, daß Gleichauf, un- rungen unzweifelhaft formale Beleidigungen im Sinne des§ 185 mittelbar nachdem er sich vor Gericht verpflichtet habe, die An- enthalten seien. Wohl sei dem Angeklagten der Schutz des§ 193 gelegenheit ruhen zu lassen, unter Bruch des Versprechens von Es sei deshalb in vollem Umfange dem Antrage des Staatsanwalts zuzubilligen. Es habe aber die Absicht der Beleidigung vorgelegen. neuem Kläger schwer und in besonders hinterhältiger Art und Weise zu entsprechen! Also beim ersten Termin erachtete das Gericht berleumderisch beleidigte. schwere Beleidigung nach§ 186 für vorliegend, sprach dem Ange­tlagten den Schutz des§ 193 ab und erkannte auf 100 M. Geld strafe und die üblichen Nebenstrafen. Diesmal wurde dem Ange­flagten von denselben Richtern der Schutz des§ 193 zuerkannt und außerdem nur formale Beleidigung für vorliegend erachtet. Trop alledem aber erkannte das Gericht auf dieselbe Strafhöhe wie bei der ersten Verhandlung!

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Berlin und Umgegend.

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Ift der kaufmännische Lehrherr als Erzieher des Lehrlings anzusehen?

Der Metallarbeiterverband veranstaltete am Montag sechs Ver­sammlungen, in denen den Mitgliedern Bericht über die Berhand­lungen des Gewerkschaftstongreffes erstattet wurde. In drei Ver­sammlungen( Moabit , Dennewitzstraße und Nixdorf) nahm man den Bericht ohne Diskussion entgegen. In den anderen drei Versamm­lungen wurde diskutiert, hauptsächlich über die Maifeier und die Frage der Jugendorganisation. Hinsichtlich der Maifeier traten einige Redner dafür ein, daß Vorkehrungen getroffen werden müßten. Der Kaufmannslehrling Christoph Schäfer, geboren am um der Arbeitsruhe am 1. Mai eine weitere Verbreitung unter den 1. August 1892, hatte einen Geldbrief, den er für seinen Lehrherrn Metallarbeitern zu geben. In zwei Versammlungen( Gewerkschafts- zur Post tragen sollte, unterschlagen und sich den Inhalt 3200 M. haus und Koppenstraße) trat je ein Redner mit großem Eifer gegen angeeignet. Strafantrag hat der Lehrherr nicht gestellt. Das die Stellung des Gewerkschaftskongresses zur Jugendorganisation Landgericht Arnsberg hat trotzdem den Lehrling am 9. Mai auf. Diese Redner verlangten, daß die Selbständigkeit der Jugend- wegen Unterschlagung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil organisationen nicht beeinträchtigt werde. Resolutionen in diesem es annahm, daß ein Erzieherberhältnis nicht vorlag.- Diese An­Sinne wurden in beiden Versammlungen eingebracht, in der einen sicht bezeichnete das Reichsgericht als irrig. Es hob am Dienstag jedoch abgelehnt, in der anderen auf Antraten des Vorsitzenden vor auf die Revision des Angeklagten das Urteil auf und verwies der Abstimmung zurückgezogen. Beschlüsse wurden in keiner Ver- die Sache an das Landgericht zurück. Lammlung gefaßt.

Deutfches Reich.

Kündigung der Zarifverträge in Belten.

Die zwischen den Töpfern, Hilfsarbeitern und Kutschern und den Ofenfabrikanten in Belten im Jahre 1903 vereinbarten Tarif­berträge sind fämtlich am 1. Juli von den Unternehmern gekündigt worden. Die Verträge laufen am 30. September ab.

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Boykottprozeß gegen Abschaffung der Heimarbeit. Bekanntlich hatte das Konfektionshaus S. Böhm in Berlin dem Verlangen auf Einführung der Werkstättenarbeit nicht entsprochen. Darauf waren Boykottflugblätter vor dem Geschäfts­hause des Böhm verbreitet, in denen das Publikum aufgefordert wurde, beim Einkauf von Herren- und Knabentleidern das Geschäft des B. zu meiden. Dieselbe Boykottaufforderung wurde auch im Vorwärts" abgebrudt.

"

pflichtet sei.

angenommen:

" Die Versammlung nimmt Kenntnis von der neuen Bäckerei. verordnung für Berlin und die Provinz Brandenburg . Sie be­grüßt den darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Schutzes der Gesundheit der Arbeiter und des konsumierenden Publikums und Entfernung der Unsauberkeiten aus den Bäckereien, bedauert aber ebensosehr die Ausnahme, die den bisherigen Zustand fast gänzlich fortbestehen läßt. Ebenso sind die Vorschriften über Arbeits- und Wohnräume in keiner Weise ausreichend, da dies felben nicht einmal den Mindestforderungen der Hygiene fowie der Sozialpolitik entsprechen.

Die Versammlung protestiert aber entschieden gegen den Geist der Verordnung, der den Gesellen die Mitverantwortung für veraltete unsaubere Anlagen und Einrichtungen aufzubürden sucht, indem sie selbst mit unter Strafe gestellt werden, wo die Schuldursache in dem Betriebe selbst liegt. Die niedrigen Löhne sind teils auch die Ursache, die dann Unschuldige der Bestrafung ausliefert.

Es fehlt auch für die Durchführung dieser Verordnung wiederum die Kontrolle durch freigewählte Fachleute, wodurch dieselbe wie andere vor ihr auf dem Papier stehen bleiben wird und nie durchgeführt werden kann, was die Bädermeister ja be. züglich der bisherigen Bädereiverordnungen höhnisch bestätigen. Die Versammlung erkennt diese Verordnung als eine, wenn auch unvollkommene, Abschlagszahlung auf die berechtigten Forde­rungen der Gesellenschaft an, protestiert aber gegen die in ihr enthaltenen Bestimmungen, welche vom Polizeigeist durchtränit find, verpflichtet aber trotzdem die Gesellenschaft, in jeder Weise für die Durchführung der Verordnung Sorge zu tragen. Das Erstarken der Organisation, des Deutschen Läderverbandes, und dessen unablässiger Agitations- und Aufklärungsarbeit bietet in letter Linie allein die Gewähr dafür, daß das tägliche Brot in einwandsfreien Räumen und unter reinlichen und menschen. würdigen Bedingungen hergestellt wird."

Letzte Nachrichten und Depefchen.

Benzinexplosion.

Der Kaufmann B. hatte infolgedessen gegen den Schneider­verband und den Vorwärts" eine ein st weilige Verfügung erwirkt, in der dem Beklagten bei einer Geldstrafe die Verbreitung der betreffenden Boykottflugblätter verboten wird. Diese einst- in der großen Färberei und Dampfwäscherei Kovalds u. Sohn Budapest , 8. Juli. ( B. H. ) Heute mittag nach 12 Uhr erfolgte weilige Verfügung wurde auf den Widerspruch der Beklagten vom eine Benzinerplosion. Das ganze Etablissement stand sofort in Landgericht Berlin aufgehoben, auf die Berufung des Klägers Flammen. Bisher wurden zwei Tote und fünf Schwerverletzte aber vom Kammergericht zu Berlin mit einer einschränkenden aus dem brennenden Fabrikgebäude geborgen; man befürchtet Maßgabe bestätigt.

weitere Berlufte.

Robaldschen Chemischen Färberei wird weiter gemeldet, daß zwei Budapest , 8. Juli. ( W. T. B.) Zu der Benzinerplosion in der Arbeiter verbrannt sind und vierzehn, zumeist solche, welche aus den oberen Stodwerten herabsprangen, berlegt worden sind. Die übrigen Arbeiter, etwa zweihundert, konnten gerettet werden.

Die schleichende Krise.

Winkelzüge der Bauarbeitgeber in Dresden . Wahrscheinlich, um nicht die tarifmäßig festgelegten Löhne an die Bauarbeiter zahlen zu müssen, verfallen die Unternehmer teilweise auf sonderbare Auswege. So wurden auf dem Friedrichstädter Bahnhof bei den dort in An­griff genommenen Arbeiten Bauarbeiter entlassen. Die Arbeit wird im Einverständnis mit der Betriebsleitung- es handelt sich um Aufladen von Erdmassen von Bahnarbeitern in der Zeit von morgens 5-6 und abends 6-9 Uhr gemacht, also außerhalb der Arbeits­zeit. Der tarifmäßig vereinbarte Lohn der Bauarbeiter würde 48 Pf. pro Stunde betragen. Die Bahnarbeiter bekommen bekanntlich Gegen das Urteil des Kammergerichts hatten die Beklagten ganz wesentlich niedrigere Stundenlöhne. Auf anderen Arbeits- Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der VI. Zivilsenat stellen macht man ähnliches. So lassen die Firmen Dyckerhoff verwarf diese Revision jedoch als unzulässig, weil für die u. Widmann und Odorico, Mitglieder des Arbeitgeberberbandes im Beklagten das erforderliche Revisionsintereffe( 2500 m.) nicht vorhanden Baugewerbe, Kanalisationsarbeiten zu Stundenlöhnen von 23-37 Pf. fei. Bum Nachweise dieses Interesses hatten die Beklagten unter anderem herstellen in 10-13stündiger Arbeitszeit, während die tarifmäßig geltend gemacht, daß der Kläger einen Schaden von 60 000 m. erlitten vereinbarte Arbeitszeit 10 Stunden beträgt und der Stundenlohn haben will, sowie daß nach einer Erklärung des Schneiders 48 Pf. Die Arbeitgeber wollen ihren Tarifbruch damit motivieren, Friedrich K. in Berlin die Einführung des Werkstättenbetriebes daß sie behaupten, die Kanalisationsarbeiten fallen nicht mit unter voraussichtlich eine günstige Wirkung auf den Lohn der beteiligten die Vereinbarungen. So werden von den Unternehmern die ab- Arbeiter gehabt haben würde, und daß von den Mitgliedern der Kölnischen Zeitung " aus Mülhausen im Elsaß beschloß die Köln , 8. Juli. ( W. T. B.) Nach einem Telegramm der geschlossenen Verträge eingehalten. Filiale Berlin etwa 1500 in der Heimindustrie beschäftigt seien und diese durch Beseitigung der Heimarbeit einen vermögensrechtlichen heutige Versammlung der elsässischen Baumwollspinner und Vorteil von je 2 M. in der Woche erlangen würden. Das Reichs- Weber fast einstimmig, eine Betriebseinschränkung bis Ende Die Dresdener Photographengehilfen, die sich vor einigen Jahren gericht führt in seiner Begründung aus, daß der Wert des Beschwerde- Oktober auf der gleichen Grundlage wie die der füddeutschen wegen einiger Beschlüsse der Generalversammlung des Deutschen gegenstandes der Revision sich nicht nach dem Interesse des Klägers Spinner zu befürworten. Die bindenden Erklärungen der Photographengehilfen- Verbandes von diesem trennten, haben nun- richte, sondern nach dem Interesse, welches der Revisionseinzelnen Betriebe werden bis zum 13. d. Mts. erwartet. mehr beschlossen, sich dem Verbande wieder anzuschließen. In der Kläger mit der Revision verfolge. Es komme also hier nur der Geld­Versammlung wurde betont, daß die Beschlüsse des früheren Ver- wert in Betracht, den die Beklagten an der weiteren Herstellung Bandstages durch den letzten Verbandstag modifiziert worden seien und Verbreitung der Boykottflugblätter und Inserate bis zur Er­im Sinne der Dresdener Kollegen. Ebenso solle das Beitrags- und ledigung des Hauptprozesses, von Einlegung der Revision an ge­Unterstützungswesen geändert werden, wenn nicht die Urabstimmung rechnet, haben würden. Daß der Kläger einen großen Schadenersay den Anschluß an den Verband der Lithographen und Steindrucker anspruch geltend mache, fomme hier nicht in Betracht, da es fich ergeben sollte. Der Uebertritt der Dresdener Vereinigung mit allen hier nur um Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses handle, Aktiven und Passiven ist am 1. Juli erfolgt. das bis zu der anderen Entscheidung in Frage stehe. Der Schneiderverband hätte den Nachweis vielleicht in der Weise erbringen können, daß von ihm dargelegt worden wäre, wie New York , 8. Juli. ( B. H. ) Die große Hike dauert noch immer ist der Direktor Frellstädt der Glasfabrit von Greiner u. Co. in viel Heimarbeiter als Verbandsmitglieder vom Kläger beschäftigt an. Sie hat bereits viele Opfer gefordert. Unter anderem hat sich Deuben bei Dresden . Vor zehn Wochen traten die dort beschäftigten würden. Der wirtschaftliche Unterschied in der Entlohnung als der bekannte Großtaufmann Hope aus dem 15. Stockwerk gestürzt, Glasmacher wegen Nichtabstellung unhaltbarer Mißstände in den Heimarbeiter oder als Werkstättenarbeiter würde dann das ver- weil er nachts nicht schlafen konnte. Aus gleichem Grunde tötete Streit. Alle von der Organisation eingeleiteten Verhandlungen mögensrechtliche Interesse an der Aufhebung der einstweiligen Ver- fich der Kaufmann Vose durch einen Revolverschuß. Nachrichten scheiterten an dem Starrfinn des Herrn Direktors, der offenbar von fügung haben darstellen können. Aber auch das könnte nur dann aus Boston und Philadelphia berichten, daß auch in den dortigen feiner Würde als Direktor eines der kleinsten Betriebe dieser gelten, wenn der Kläger in der Lage wäre, die Werkstättenarbeit Städten die Hize viele Opfer forderte.

Einigung.

Ein leines Scharfmacherlein

Ein sächsischer Gemeindevorsteher. Hirschfeld wurde wegen Unterdrüdung einer Strafanzeige zu drei 3widau, 8. Juli. ( B. H. ) Der Gemeindevorsteher Volfe in Monaten Gefängnis verurteilt.

Amerikanische Hihe.

Verantw, Redakt.: Georg Davidsohn , Berlin . Inseratenteil verantw.: Th. Glocke, Berlin . Druck u. Verlag: Vorwärts Buchdr. u. Verlagsanstalt Raul Singer& Co., Berlin SW. Hierzu 2 Beilagen u. Unterhaltungsbl