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wendige Elemente ber fozialen Umgestaltung, berkündet die follet- p tive und organisierte, bis zum Generalstreit gesteigerte dirette Attion gegen Unternehmertum und öffentliche Gewalten, sowie das Recht auf die Insurrettion, berwirft jedoch Abenteuer und erklärt die Wahlattion für eine wesentliche Pflicht der Genoffen. Alle Ausschlußanträge, auch die Fälle Breton, und Brousse werden durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

Einengung des Vereinsrechts.

Das Kammergericht hat am Donnerstag eine Entscheidung ge­troffen, die eine u. E. mit dem Reichsvereinsgesetz unvereinbare Einengung des Versammlungsrechts bedeutet. Der Tatbestand ist folgender:

Die zur Zahlstelle Hamburg  ( Sektion der Ewerführer usw.) des Hafenarbeiterverbandes gehörende schiffahrttreibende Bevölke­rung von Horneburg   und Umgegend hielt am 27. Dezember vorigen Jahres ein Weihnachtsvergnügen ab, an dem außer den Mit gliedern und ihren Angehörigen noch 50 Berfonen teilnahmen, an Sie als Bekannte und vertrauenswürdige Personen" der Gastwirt borher Billetts abgelassen hatte. Die Festleiter Bedmann, Carstens und Stedmann wurden vom Landgericht Stade   auf Grund der Tanzverordnung vom 22. Juni 1901 zu Geldstrafen verurteilt, weil fie ohne polizeiliche Genehmigung eine öffentliche Tanglustbarkeit beranstaltet und abgehalten hätten. Dies Urteil wurde nach dem Inkrafttreten des Reichsvereinsgesetzes gefällt.

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fommission: Serauffegung des Strafimündigkeitsalters auf sechzehn Jahre, wurde angenommen.

Aus Induftrie und Bandel. Berstaatlichung des Depositengeschäfts. Dieselbe Referentin behandelte im Anschluß hieran das Probationsystem und die Jugendgerichte. Das Die Finanzzeitschrift Die Bank" untersuchte in givei Artikeln im Juli- und Augustheft Probation( Behütungs-) System, eine der wichtigsten Neuerungen das deutsche Bankwesen und vertrat auf triminalistischem Gebiete, habe in den Vereinigten Staaten   seit dabei speziell das Depofitengeschäft. Der Verfaffer, Alfred Lansburgh  . Jahren vorzügliche Erfolge erzielt. Dieses System seze die Er macht dazu folgende Berechnungen; Die Höhe der fremden Gelder ziehung an Stelle der Strafe. Jugendliche Angeklagte werden stellt sich bei den Großbanken auf das zweifache, bei den Banken unter Probation gestellt. Probation Officers  , staatlich geprüfte mit 1-10 Millionen Mark Kapital auf das zweieinhalbfache, bei den Schußbeamte, suchen Einfluß auf das Elternhaus zu gewinnen, dem Banten mit 100 000 m. bis 1 Million auf das vierfache, und bei der junge Berbrecher gewöhnlich überlassen bleibt; fie besuchen ihn den allerkleinsten Banken mit weniger als 100 000 m. auf das neun regelmäßig, überwachen feinen Verkehr, fümmern sich um feine fache des Eigenkapitals an. Schon aus diesen Angaben ist zu entschularbeiten, kurz sie bemühen sich auf jede Weise, ihn zu einem brauch nehmen, daß das Depofitengeschäft für die Banken außerordentlich baren Mitgliede der menschlichen Gesellschaft zu erziehen. Besonders lukrativ ist. Die Gelder werden mit 12 bis 2 Broz. berzinst, fchwierige Fälle werden Erziehungsanstalten überwiesen, die nur bringen den Banken aber im Durchschnitt doch wohl 4 Proz., so daß eine beichränkte einzahl von Böglingen aufnehmen. Man hat bes selbst bei hoher Liquidationsquote auf einen Reinverdienst von 1 rechnet, daß zirka 75 Proz. der jugendlichen Angeklagten auf diese bis 1 Broz. gerechnet werden kann. Was das für Summen aus- Weise vor dem Gefängnis bewahrt blieben. Die wenigen bei uns macht illustrieren folgende Angaben: in Deutschland   bestehenden Jugendgerichte seien unzulänglich, Nach den Bilanzen, die alle existierenden 442 deutschen Aktien- denn die ganze Reform bestände darin, daß die Verhandlungen gegen banken in der Zeit vom 1. Juli 1907 bis zum 30. Juni 1908 ver- Jugendliche von denen gegen Erwachsene getrennt feien, und daß öffentlicht haben, verwalteten sie auf Depositen und Kontokorrent- der Vormundschaftsrichter an Stelle des Strafrichters getreten sei. Konto insgesamt 84 216 Millionen Mark fremde Gelder. Diefen zu fordern sei auch bei uns Einführung der Probation unter aus Geldern standen an Eigenkapital 4695 Millionen Mark gegenüber, gedehnter Mitarbeit von Frauen als Schußbeamten. Einschränkung davon 3695 Millionen Aktienkapital und rund 1000 Millionen der Deffentlichkeit bei den Verhandlungen der Jugendgerichte sowie Reserven. die Errichtung von besonderen Erziehungsanstalten, denen ber Mit Hinweis auf diese Zahlen fordern nun konservative Organe urteilte Jugendliche zu überweisen seien. Die Versammlung stimmte die Verstaatlichung des Depojitengeschäfts, um dadurch dem Reich dem zu. neue Einnahmequellen zu verschaffen. Rein mechanisch gerechnet, würde der Staat, wenn er fich mit einem Durchschnittsnettogewinn von 1 Broz. begnügte, bei der obigen Höhe der Depositen im Jahresdurchschnitt einen Ueberschuß von rund 842 Millionen Mark erzielen.

genug?

Die besorgten Agrarier.

hoch

Gerichts- Zeitung.

Der räuberische Ueberfall

In der Revisionsverhandlung vor dem Kammergericht warf deshalb der Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft die Frage auf, wie sich das Reichsvereinsgesetz zu den landespolizeilichen Tanz­auf den Kassierer der Schillingschen Konditorei beschäftigte gestern verordnungen verhalte. Nach§ 1 des neuen Vereinsgefehes hätten unter Borsiz des Landgerichtsdirektors Dr. Goebel das Schwur. alle Reichsangehörigen das Recht, zu Zweden  , die den Strafgesehen Nach Zeitungsmeldungen hat die Zentralstelle der Preußischen gericht des Landgerichts I  . Unter der Anklage des Raubes stano nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Landwirtschaftslammern auf Anregung der Bommerfchen Landwirts der Schlächtergeselle Hermann Biebol vor den Geschworenen. Mit Dieses Recht unterliege polizeilich nur den in diesem Gesetz und schaftskammer an den Landwirtschaftsminister den dringlichen Antrag ihm mußte sich der Koditorgehilfe Rudolf Naruhn wegen Beihilfe anderen Reichsgesehen enthaltenen Beschränkungen. Und der gerichtet, daß zur Vermeidung der Einschleppung der Cholera un- 8um Raube und Hehlerei verantworten. Die Anklage wurde von Abiah 2 des§ 1 bestimme: Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen berzüglich ein Einfuhrverbot für ruſſiſche und fibirische Butter er die Rechtsanwälte Dr. Skolny und Schmulewis. Staatsanwalt Schwiderath vertreten, als Verteidiger fungierten Bestimmungen des Landrechts finden Anwendung, soweit es sich lassen und auch Bestimmungen getroffen werden möchten, wonach lag ein mit unglaublicher Dreiftigkeit ausgeführter Raubanfall auf Der Anklage um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesund bei der Einfuhr von Butter aus anderen Ländern, namentlich aus den 56jährigen Stassierer Hermann Richter zugrunde. Diefer war heit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt." Wenn man sich auf den Wortlaut dieser Bestimmungen versteife, fönnte man otland und Dänemark  , der Nachweis zu führen wäre, 21 Jahre lang in der bekannten Schillingschen Konditorei in der sagen, die landesgesetzlichen Bolizeivorschriften über das Tanzen daß die betreffende Butter nicht aus Rußland   oder Sibirien   Friedrichstraße 209 als Konditor angestellt gewesen. Seit Oktober feien aufgehoben. Das sei aber nur scheinbar so. Nach dem Bed stammt. 1906 wurde er als Kassierer beschäftigt und hatte als solcher jeden des Vereinsgefeßes hätten alle möglichen geselligen Zusammen- Hierzu sei mitgeteilt, daß die Zufuhren an Butter im monat- Abeno die etwa 1000 M. betragende Tageseinnahme aus dem Ge fünfte davon gar nicht berührt werden sollen. Die Revision der lichen Durchschnitt zirfa 30 000 Doppelzentner betragen( in den acht schäft abzuholen. Das Geld brachte Richter in einem kleinen Holz­Angeklagten sei zu verwerfen. Monaten Januar/ August des laufenden Jahres 234 677 Doppel- Abend mit in seine in der Charlottenstraße 97 gelegene Wohnung fasten unter, den er dann in eine Serviette einwickelte und am Der erste Straffenat des Kammergerichts verwarf auch die gentner. Hiervon stammten 98 110 Doppelzentner aus Holland  , nahm. Hiervon hatte der Angeklagte Nahrun, als er in der Schil Revision. Er führte u. a. aus: Bei Schaffung des Reichsvereins- 81 213 Doppelzentner aus Rußland   bezw. Sibirien  ). Diese beiden lingschen Konditorei einige Beitlang arbeitete, Kenntnis erhalten. gesezes habe man das Verhältnis der Polizei zu den Tanzber Länder stellten zirka drei Viertel der Buttereinfuhr Deutschlands  , Naruhn ist der Sohn eines wohlhabenden Hauseigentümers in gnügungen und anderen Angelegenheiten, die mit dem Vereins­und Bersammlungsrecht nur ganz lose in Busammenhang ständen, wozu noch Dänemark   mit zirka 3500 Doppelzentner pro Monat tritt. Königsberg  . Bor einigen Jahren fam der jett 22jährige junge nicht irgendwie regeln wollen. Dan habe den Versammlungs- und Uniere für die Volksgesundheit so besorgten Agrarier, welche ihren Mann nach Berlin  . Naruhn hatte sich in einer Stellung in der Vereinsbegriff im Auge gehabt, wie er üblich war. Danach sei Befähigungsnachweis durch den Widerstand, den sie gegen die Unter- Hardenbergstraße etwa 300 M. gespart. Dieses Gelb borgte ihm nicht jedes Zusammenkommen bei einer Theateraufführung, einem fuchungspflicht der Hausschlachtungen leisteten und dadurch eine Biebel in turzer Zeit ab, um verschiedene Gerichtskosten und Ane Konzert oder zum Tanz eine Versammlung. Vielmehr seien Ber- wirklich sanitäre Beaufsichtigung vereitelten, glänzend abgelegt haben, waltsgebühren bezahlen zu können. Biebel selbst ist seit mehreren fammlungen nur solche Zusammenfünfte, in denen bestimmte Ane fordern nur aus Rüdsicht auf die bedrohte Volksgefundheit, beileibe aller möglicher Vergehen, insbesondere aber wegen Gewalttätig Jahren ein bekannter Stammgast in Moabit   und schon wegen gelegenheiten erörtert oder beraten werden sollten.( Der Senat etwa nicht, um die durch den Eingangszoll von 20 M. per Doppel- teitsvergehen mit längeren Freiheitsstrafen bestraft worden. berweist auf die Ausführungen Hiebers im Reichstage und auf Hiebers Kommentar, ohne sich indeffen jedes Wort darin zu eigen sentner schon sehr hoch belastete Butter aus Konkurrenzrüdsichten Im Dezember vorigen Jahres, furz vor Weihnachten, crfrankte zu machen.) Der Entwurf des Gesezes habe ebenfalls schon gesagt, bom deutschen   Markte auszuschließen, ein Einfuhrverbot für russische der Angeklagte Naruhn und verlor aus diesem Grunde seine Stel­daß die Anwendbarkeit auf öffentliche Versammlungen unter bezw. fibirische Butter und Untersuchungsmaßregeln für dänische und lung. Er bersuchte nunmehr das dem Biebel geliehene Geld zue freiem Himmel und öffentliche Aufzüge darunter gestellt würden. holländische Butter, die in der Braris einem Einfuhrverbot gleich- rüdzuerlangen und drang wiederholt in ihn, er solle mit Rücksicht Und dabei sei es geblieben, trop aller Debatten. Daß bei dem tommen. Zufälligerweise" sind es die Hauptlieferungsländer, die auf feine Krankheit ihm das Geld zurüdzahlen. Biebel antwortete ihm darauf, daß er erst ein ordentliches Ding drehen", einen Ranb Reichsvereinsgefeh gar nicht an Tangluftbarkeiten gedacht werden mit diesen Vorbeugungsmaßnahmen bedacht werden sollen. follte, ergebe sich aus§ 33c der Gewerbeordnung, wonach sich die oder einen Diebstahl oder etwas ähnliches begehen müsse, um Geld Die Butterpreise find den Agrariern wohl noch nicht zu erlangen. Bei dieser Gelegenheit fragte Piebel, ob er( Narahn) Abhaltung von Tangluftbarkeiten nach den landesrechtlichen Be­nicht aus einer früheren Stellung her etwas wüßte, wo ordentlich stimmungen richte. Nun könnte man vielleicht sagen, Reichsrecht hebe Landesrecht auf und§ 38c der Gewerbeordnung sei darum etwas zu holen" fci. Naruhn erzählte darauf, daß der Kassierer hinfällig. Dem widerspreche aber, was das Reichsvereinsgefeh Richter jeden Abend die Tageskaffe mit in feine Wohnung in der Charlottenstraße nehme. Dieses Gespräch zwischen den beiden fand felbft fage. Im§ 23 spreche es von den Aufhebungen reichsgesetz­Anfang Januar statt und endete damit, daß Biebel äußerte, er licher Bestimmungen, darunter des§ 2 Abfah 2 des Einführungs­werde die Sache" schon machen. Am Abend des 3. Januar d. J. gefebes zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, soweit er sich hatte Richter aus dem Schillingfchen Geschäft die Tageslaise, die auf die besonderen Vorschriften des Landesstrafrechts über Miß­brauch des Vereins- und Versammlungsrechts bezieht. Der Gesez genommen. Vor der Haustüre angekommen, war er gerade im 923 M. betrug, abgeholt und wie sonst mit in feine Wohnung geber habe damit der Meinung Ausdruck gegeben, daß Landesrecht, welches durch Reichsrecht geschützt fei, nicht ohne weiteres burch ein Begriff. die Haustür aufzuschließen, als plöblich hinter einer welches durch Reichsrecht geschützt fei, nicht ohne weiteres durch ein Droschte ein junger Mann hervorsprang und fein Schlüffelbund anderes Reichsgesetz aufgehoben werde. Wenn er die Tanzver­aus der Tasche hervorholte, so daß es den Anschein hatte, als ob gnügungen in das Gebiet des Reichsvereinsgefeßes einbeziehen wollte, so hätte er sagen müssen, daß ferner der§ 33c der Gewerbe­Schon in dem Referat von Fräulein Abele Schreiber über Die er ebenfalls in dem Hause wohnte. Durch das ganze Gebaren ordnung aufgehoben werde. Indem er es nicht tat, habe er den geistig Winderwertigen" wurde die Frage der Behandlung der des Unbekannten tam Richter zu der Annahme, daß diefer wirklich Fortbestand jener landesrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Jugendlichen angeschnitten und nach folgenden Gesichtspunkten ent- in dem Hause wohne. Er ahnte nicht, daß er sich in diesem Augen­Die Darlegungen des Oberstaatsanwaltes und des Kammer- widelt: Das geltende Strafrecht enthält feine Bestimmungen blid in einer sehr großen Gefahr befand, denn jener Unbekannte gerichts widersprechen nicht nur Anstalten für unbemittelte war der jezige Angeklagte Biebel, der nichts Geringeres beabsich über geistig minderwertige Kinder. wie der Oberstaatsanwalt ja anerkannte Nur tigte, als Richter zu Boden zu schlagen und zu berauben. Durch phychopathische Stinder gibt es gleichfalls noch nicht. dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Reichs: in den Schulen hat man einen Versuch mit ihrer Absonderung irgend einen Umstand wurde B. jedoch an der Ausführung des be­gesetzes.§ 1 des Reichsvereinsgefeßes stellt ausdrücklich fest, daß alle Reichsangehörigen das Recht haben, zu Zweden  , die den Straf in Silfstlaffen gemacht. Bu fordern ist in Bufunft, daß gegen absichtigten Verbrechens verhindert. Wie er bor Gericht behaup gefeßen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu vergeistig Minderwertige in jugendlichem Alter nicht mit gefeglichen tete, will er nach einiger Zeit das Haus verlassen und sich in ein fammeln. Es ist nicht richtig, daß Versammlungen nur solche Bus Lotal in der Mungstraße begeben haben. Am nächsten Morgen fammeln. Es ist nicht richtig, daß Versammlungen nur solche zu fammenfünfte find, in denen bestimmte Angelegenheiten beraten gegen 8% Uhr berließ Richter wieder feine Wohnung, um bas ober erörtert werden. Es fallen unter das Vereinsgefeh auch alle Geld im Laufe des Vormittags dem Inhaber der Schillingschen Konditorci abzuliefern. Als sich R. auf dem Treppenpodest im bon Bereinen veranstalteten Stiftungsfeste und Zusammenfünfte dritten Stockwerk befand, erhielt er plöblich von hinten einen der Bereinsmitglieder zu geselligen Zweden. Das folgt aus dem wuchtigen Stoß, durch den er die Treppen hinuntergeschleudert der Vereinsmitglieder zu geselligen Zweden. Das folgt aus dem Sprachgebrauch und zeigt flar§ 17 des Gesetzes. Dieser Paragraph wurde. Er fiel so unglücklich, daß ihn einige Minuten das Be berbietet Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wußtsein verlich. Als er wieder aus der Betäubung erwachte, haben, Mitglieder von politischen Vereinen zu sein und berbietet ihnen, in den Versammlungen solcher Vereine, fofern es sich nicht war der Holzfasten mit dem Gelo verschwunden. Den Täter selbst hatte er nur flüchtig gefehen, da er den Stoß von hinten erhalten um Versammlungen zu gefelligen Sweden handelt... anwesend Nachdem man ben vorstehend kura zufammengefaßten Thefen hatte. Auf die Anzeige des Beraubten stellte die Kriminalpolizei zu sein. Das Gefek gibt damit klar zu erkennen, daß der Begriff angeftimmt, wandte man fich der Frage der Erhöhung des Straf  - noch an demselben Tage Ermittelungen an, die schließlich zu der ber Vereinsversammlungen ein weiterer als vom Kammergericht mündigkeitsalters zu. Frl. A. b. Welczed begründete den Antrag Berhaftung des Angeklagten Biebel führten, in dessen Besiz noch angenommen ist. Dasselbe folgt aus den Beratungen über das der Rechte kommission, bas Strafmündigkeitsalter auf 16 Jahre zu ein Teil des geraubten Geldes vorgefunden wurde. Gesetz und dem Grundsatz des Gesetzes, daß die Landespolizei erhöhen mit folgenden Hinweisen: festgestellt, daß Biebel am 4. Januar bormittags mit Naruhn in Lediglich aus dem im Gesetz(§ 1) dargelegten Gründen einschreiten Von 10 000 Stindern zwischen 12 und 14 Jahren, die alljährlich einer Schankwirtschaft zusammengetroffen war und hier dem N. dürfe. Der Staatssekretär erklärte ausdrücklich, der§ 1 spreche vor dem Strafrichter erscheinen, würde etwa ein Drittel bis ein drei Hundertmarkscheine ausgehändigt hatte, die vermutlich von aus. daß eine Personenmehrheit oder einzelne Personen von dem Biertel verurteilt. Nach dem geltenden Recht kann das Stind, sobald dem geraubten Gelde stammten. Vor dem Untersuchungsrichter Gesichtspunkt aus, daß sie von ihrem Vereins- und Versammlungs- es das 12. Lebensjahr vollendet hat, wegen eines geringfügigen gab Naruhn eine Schlerei zu und bekundete, daß Biebel den Raub recht Gebrauch machen, nur denjenigen Beschränkungen unterworfen Fehltrittes zu Gefängnis verurteilt werden. ausgeführt habe. Bicbel stellte eine Täterschaft von Anfang an in werden dürfen, welche der Entwurf selbst vorfehe." Das Weih- Es sei vorgekommen, daß ein Kind mit Haft bestraft wurde, Abrede und erzählte eine Geschichte, die er auch gestern vor Gericht nachtsfest des Hafenarbeiterverbandes unterlag polizeilichen Ein- weil es den Kinderwagen auf dem Trottoir gefahren habe. Gin wiederholte.

feiten eines Vereins.

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Aus der Frauenbewegung.

Die Strafrechtsreform und die Behandlung der Jugendlichen. Generalversammlung des Bundes deutscher   Frauenvereine gelang es Bei der Erörterung dieser wichtigen Frage auf der Breslauer den Führerinnen der radikalen Gruppe, die widerstrebende Mehrheit schließlich doch für die von ihnen vertretenen modernen Ideen zu gewinnen.

Strafen, fondern nur auf dem Wege der Heilerziehung in befonderen Erziehungs- und Fürsorgeheimen vorgegangen werde. Das Schwer gewicht in der ganzen Frage der geistig Winderwertigen ist auf die Borbeugung, Erziehung und Bewahrung zu legen. Die Fürsorgeerziehung ist dahin zu erweitern, daß jedem geistig Minderwertigen, fofern nicht besonders günstige häusliche Verhält niffe vorliegen, ein eigener Pfleger beftelt wird. Zu diesem Amt find besonders Frauen zuzuziehen. Gemeinde und Staat follen sind besonders Frauen zuzuziehen. verpflichtet werden, für die stosten der Versorgung geistig minder wertiger Kinder aufzukommen.

griffen demnach nicht. Durchaus verfehlt ist der Hinweis des Junge, der aus einer verfchloffenen Laube einige Gerätschaften ent- Bor Gericht kam es bei der Vernehmung der Angeflagten zu Kammergerichts auf§ 33c der Gewerbeordnung.§ 33c befindet wendete, wurde wegen schweren Diebstahls zu längerer Gefängnis- den toüftesten Szenen, die schließlich in einer regelrechten Brüs sich unter den allgemeinen Bestimmungen" über die Voraus- strafe verurteilt. Das Gefängnis aber werde den jugendlichen Vergelei der beiden Angeklagten, die sich in der Anklagebant abwidelte, fegungen des Betriebes eines Gewerbes. Seine Vorschrift, die urteilten nur zu oft zu einer Schule des Lasters und Verbrechens. endeten. Abhaltung ben Tanzluftbarkeiten richtet sich nach den landesrecht da die Trennung von erwachsenen Verbrechern nicht überall durch- Die Beweisaufnahme, zu welcher etwa 20 Beugen geladen lichen Bestimmungen", bezicht sich lediglich auf die gewerbsmäßige geführt sei. In der Statistik der Rückfälligen trete die Wirkung waren, zog sich bis in die späte Abendstunde hin. Rechtsanwalt Veranstaltung von Tanzluftbarkeiten, nicht auf die Tanzluftbar- dieser Zustände deutlich zutage. Das Gefeß, welches den Beginn der Stolnh hielt bezüglich des Angeklagten Biebel den Sachverhalt für Strafmündigkeit auf das 12. Lebensjahr festießt, fei unhaltbar wegen nicht gemigend aufgeflärt, während Rechtsanwalt Schmulewiß die Die Entscheidung greift auch deshalb fehl, weil ein Weihnachts- der in diesem Alter bestehenden völligen Ünreife. Auch in den Freisprechung des Raruhn aus tatsächlichen Gründen für geboten feft des Vereins unter Zuziehung von Bekannten tein öffentliches dem 12. Jahre folgenden Jahren der Entwickelung habe der werdende hielt. Die Geschworenen verneinten auch bezüglich des Naruhn Fest, der dort veranstaltete Tanz teine öffentliche Tanzluftbarkeit Mensch Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Es sei bekannt, welche fämtliche Schuldfragen, dagegen wurde bei Biebel die Frage nach ift. Wäre dem anders, so bedürften beispielsweise die die Zahl mannigfachen Störungen und Gefahren das Bubertätsalter mit sich Raub bejaht unter Bersagung mildernder Umstände. Der Staats­Taufend weit überschreitenden Bälle, welche z. B. in Berlin   all bringe, die leicht die Ursache von Stonfliften mit den Strafgefegen anwalt beantragte gegen Bicbel 4 Jahre Zuchthaus, das Gericht jährlich von Gastgebern, dem Reichskanzler und Privatpersonen werden. Nicht nur bis zum 14. Lebensjahre, fondern bis zum erkannte um 8% Uhr abends auf 3 Jahre Zuchthaus unter An­beranstaltet werden und zu denen Personen zugezogen werden, die 16. Jahre müßte das Schußalter erhöht werden, da in mancher rechnung von drei Monaten der Untersuchungshaft. Naruhn wurde zum Gastgeber und untereinander in einem weit weniger irnigen Hinsicht die Zeit nach der Schulentlaffung besonders gefährdet fei. freigesprochen. Busammenhang stehen, als die 50 Nichtmitglieder des Safen- Da trete der Jugendliche hinaus ins Erwerbsleben, mannigfache arbeiterverbandsfestes zum Verband und unter sich, der polizeilichen Versuchungen dringen auf ihn ein, gegen die er oft nicht die nötige Erlaubnis. Eine Anflage gegen den Reichsfangler und sonstige Widerstandskraft befize. Also bis zum 16. Lebensjahre feine Strafe, Der hartnädige Kampf um das Adelsprädikat, den der Kauf­Gastocber tregen Abhaltung von Tanzluftbarkeiten ohne polizeiliche fondern Erziehung, vom 16. bis 18. oder 20. Lebensjahre Strafe mann Felig von Sarnowski feit längerer Zeit führt, ist nun schon Genehmigung würde die Rechtsirrtümer blikhell beleuchten, von oder Erziehung". bei ocr 4. Instanz angelangt. Das Schöffengericht hatte Herrn denen der Oberstaatsanwalt und das Kammergericht bei dem be. In der sehr lebhaften Debatte machte sich besonders die Oppo- v. G. feinerzeit von der Anklage der unbefugten Führung des fprochenen irrtümlichen Urteil sich haben verleiten lassen. fition im tonfessionellen Lager bemerkbar. Mauche dieser guten Adelsprädifats freigesprochen. Gegen diefes Urteil hatte die Damen vermochten nicht zu begreifen, weshalb ein Gefängnis für Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche jedoch von der en 12jähriges Kind fein gedeihlicher Aufenthalt fein fann. Echließlich Straftammer verworfen wurde. Auf die dagegen eingelegte Revi­fiegte indes doch das vernünftige Brinzip; der Vorschlaa der Rechts- sion bob das Kammergericht das Berufungsurteil auf und verwies

Von".