Lebenstampfe zu.
fönnen.
und es standen den Männern nicht die heutigen Einrichtungen, wie| fte IIte jedoch das Verfahren ein, weil der Privatfläger| Gesundheit handele. Die Kläger hätten nun nicht etiva behauptet, Restaurationen, Vollstüchen, Einfüchenhäuser, Ausbesserstuben, Wasch nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt habe. Das Landgericht daß ihre Kinder frank seien oder dergleichen, sondern sie hätten sich anstalten und dergleichen mehr zur Verfügung. All das konnten sie verwarf Düfings Berufung und führte unter anderem aus: Es nur wegen ihrer allgemeinen Auffassung von der Impfsache in nur von der Hausfrau oder in der Haushaltung haben. Jene dem Geifte der Zeit nach notwendigen Einrichtungen find tomme darauf an, ob die dreimonatliche Frist zur Stellung des ihrem Gewissen bedrängt gefühlt. Die Verfügung habe mit Rüdjedoch nicht Ursache der heutigen Ehelosigkeit, sondern wenigstens Strafantrags am 11. September 1907, wo der Strafantrag erst ficht auf den gefeßlich eingeführten Impfzwang erlassen werde zum Teil Wirkung derselben, und zwar Wirkung als Gefolgschaft gestellt wurde, abgelaufen war. Die Frist beginne an dem Tage zu der wirtschaftlichen und fozialen Verhältnisse. laufen, wo Düfing von der angeblichen Beleidigung Kenntnis erhielt. Ein prügelnder Schuhmann. Technik und Industrie haben diese Verhältnisse vollständig ver- Sier hätte D. die Kenntnis erst nach dem 11. Juni 1907 erlangt Der Polizist Cornelius muds aus Erkrath bei Düsseldorf schoben. Auf der einen Seite Häufung des Reichtums, auf der haben müssen, wenn der Strafantrag vom 11. September noch begegnete am 22. Juni d. J. auf der nahen Landstraße dem 60 Jahre anderen die große Masse, die von der Hand in den Mund lebt, und rechtzeitig gestellt sein follte. Er behaupte das auch. alten, berwachsenen, schwächlichen Invaliden Blum dazu die gewerbliche Ausnutzung freigewordener Frauenfräfte. Dargetan fei aber folgendes: Tüfing fei zu einem Zeugen gegangen, aus Erkrath und frug ihn, wohin er wolle und ob er Schnaps habe. Rapide wie die Fortentwickelung im Bereiche der technischen Um erzeugung, nahm auch die Zahl der Frauenfräfte im Erwerbs- und er schon durch andere wußte, daß sie sich mit seinem Zivilprozeß ihn mit der Säbelscheide über den Kopf. Zur EntPolizist über den Invaliden her, ohrfeigte ihn und schlug wälzungen und ungeahnter Erweiterungen der gewerblichen Güter- um die Nummer des Vorwärts" vom 1. Mai zu erlangen, von der Als B. hierauf die Antwort verweigerte, fiel der startgebaute fritisch beschäftigte. Er habe dort auch die Nummer bekommen und schuldigung führte der Ordnungshüter vor der Düsseldorfer StrafDer Gesichtskreis der Frauen, der durch jahrelanges Wirken im den Artikel gelesen. Ueber den entscheidenden Tag fönne aber der fammer an, B. stehe auf der Säuferliste. Im übrigen konnte sich engen Kreise und in sozialer Unfreiheit, wobei ihr Denten fast aus 8euge nur sagen, es sei 8 bis 14 Tage vor dem 24. Juni 1907 der Schuhmann der Einzelheiten des Vorfalles nicht mehr erschließlich auf die leibliche Versorgung gerichtet war, von Generation gewesen. Dem Zeugen biete der 24. Juni einen Anhalt, weil an diesem innern", auch sei er oft sehr aufgeregt" und leide an nervösen zu Generation kleinlich, engherzig und ohne Verständnis und Inter- Tage der Geburtstag feiner Frau sei. Jene Befundung( 8 bis 14 Tage) Störungen. Das Gericht verurteilte am Freitag den Ordnungseffe für die großen Außendinge blieb, mußte natürlicherweise nach sei aber zu unbestimmt; sie lasse auch die Annahme zu, daß hüter zu der gelinden Strafe von sechs Wochen Gefängnis, und nach sich erweitern; ihre Aufmerksamkeit wurde auf das gelenkt, es etwa drei Wochen vorher gewesen sei. Im Zweifelsfalle müsse verbestraft ist. Beantragt war gar nur ein Monat. Man vergleiche wiewohl der Sicherheitsbeamte" bereits wegen ähnlicher Vergehen was täglich und täglich neu von allen Seiten auf sie eindrängte. aber die dem Angeschuldigten günstigere Annahme gelten. mit dieser gelinden Strafe die kürzlich in Berlin über enten Zivis Das und ihr Mitschaffen im Großbetriebe lenkte ihr Denken, Fühlen within sei als festgestellt anzunehmen, daß die Frist verstrichen sei liften verhängte Strafe von 1½ Jahren, weil diefer in flegel Lange dauerte es, ehe die Frau aus ihrem unterdrüdten, un- und die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht erfolgt. hafter Weise auf der Straßenbahn sich mit einem Leutnant bewußten Sein zum Selbstbewußtsein, zur Erkenntnis ihrer Kraft Nun legte Düfing wohl durch den Arbeitgeberbund dazu ges in Bivil auseinanderaesetzt und ihm eine Chrfeiae verabreicht und Leistung erwachte. In langen Kämpfen hat sich ihr persönlich trieben noch Revision ein. In der gestrigen Verhandlung hatte. teitsbewußtsein errungen und zu der Ueberzeugung gelangt, daß vor dem zweiten Straffenat des Kammergerichts war er nicht versie Anspruch darauf hat, als vollberechtigter Mensch beachtet zu treten. Den Genoffen Hans Weber vertrat Rechtsanwalt Dr. Kurt werden. Deshalb fann und wird fie niemals zurüdgehen auf die Rosenfeld, der die Verwerfung der Revision aus den überlebte Generation des hausbadenen Hausmütterchens"; fie muß Gründen des Landgerichts beantragte. Im übrigen machte er noch für sich den Zwang, unter überlebten Lebensformen weiter in wirtschaftlicher und sozialer Unfreiheit nur ein Anhängsel des Mannes geltend, daß seiner Rechtsauffaffung nach die Verjährungsfrist schon zu bleiben, ablehnen; fie will nicht Dienerin sein, sondern voll zu laufen begonner habe, als der Privatkläger Düfing bald nach wertiger Mensch auch als Geschlechtswesen. dem Erscheinen des„ Borwärts"-Artikels, also bald nach dem 1. Mai, Die Beziehungen zwischen Mann und Weib, abhängig von den von der Eristenz eines solchen Artikels durch Hänseleien der Kollegen wirtschaftlichen Verhältnissen, müssen mit deren Veränderung und erfuhr. Das Rammergericht verwarf denn auch die gemäß der Wandlung der Frauenpersönlichkeit sich ebenfalls zu tevision des Herrn Düsing mit der kurzen Begründung, fie anderen Formen umwandeln. Die Frau will nicht mehr den Batt scheitern an der tatsächlichen Feststellung, daß der Strafantrag zu fürs Leben schließen mit irgend einem„ Er". Die wirtschaftliche spät gestellt sei. Daran sei das Reviſionsgericht gebunden. Abhängigkeit nicht nur von einem ungeliebten Mann, sondern überhaupt von dem Manne wirkt auf jede selbständig denkende Frau
und Wollen in andere Bahnen.
Der Zusammenbruch des Bankhauses F. Bork u. Co.,
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Die wirtschaftliche Selbständigkeit der deprimierend. Frau, die im Proletariat durch der Verhältnisse Zwang ja der seinerzeit in der Finanzwelt großes Aufsehen erregt hatte, befachlich insofern vorhanden ift, als die Frau neben schäftigte heute in einem umfangreichen Strafprozeß die zweite dem Manne erwerbstätig schafft, wirkt ganz naturgemäß veredelnd Strafkammer des Landgerichts I . Auf der Antlagebant mußten der auf die Beziehungen der Geschlechter zu einander. Aber die wirt- Banfier Erwin Borf und der Banfier Rudolf Miglaff Play schaftliche Selbständigkeit der Frau leidet unter der miserablen Ent- nehmen. Die Anklage lautete aut Kontursvergehen im Sinne lohnung der weiblichen Arbeitskraft. Die Gleichwertung dieser mit des§ 240, Abfaz 1 und 4 der Reichs- Konkursordnung und ferner der männlichen ist jedoch auch aus dem Grunde erforderlich, weil auf Betrug in fünf Fällen. Millionen Frauen den Weg zur Ehe nicht finden, teilweise nicht finden wollen. Die Vorausseßung der wirtschaftlichen Befreiung der Frau ist aber ihre politische Gleichberechtigung. Diese zu gewähren ist ein Gebot der Gerechtigkeit und Kultur.
Leseabende.
Nach einer langen Beweisaufnahme, in der etwa 20 Zeugen und Sachverständige verhört wurden, erkannte das Gericht, dem Antrag des Staatsanwalts entsprechend, daß die Angeklagten von der Anklage wegen Betrugs und unterlaffener Bilanz ziehung freizusprechen, dagegen durch übermäßigen Aufwand und übermäßigen Differenzhandel gegen die Konkursordnung verstoßen haben. Das Urteil lautete auf 300 Mart
Pankow. Der Leseabend findet am Mittwoch, den 4. November, bei Geldstrafe eventuell 30 Tage Gefängnis. Abendroth, Mühlenstraße 31, statt.
Gerichts- Zeitung.
Von der Durchführung des Impfzwangs. Der Sattlermeister Stornbostel und zwei andere Handwerker Der Reinfall des Arbeitgeberbundes, aus Herrmannsburg, die grundsäßliche Impfgegner sind, hatten ihre impfpflichtigen Kinder nicht zum vorgeschriebenen Termin über den wir in unserer Nummer vom 6. September ausführlicher impfen lassen und sind deswegen bestraft worden. Der Landrat berichteten, ist gestern endgültig vor dem Kammergericht beau Celle gab ihnen dann durch polizeiliche Verfügung auf, bei stegelt worden. Es handelte sich um einen Beleidigungsprozeß gegen Bermeidung der Zwangsvorführung die Kinder unverzüglich impfen unferen verantwortlichen Rebatteur Hans Weber, den der zu lassen und den Nachweis der Impfung zu erbringen. Ihre Gießereiarbeiter Düsing auf Veranlassung des Arbeitgeberbundes Beschwerden wurden vom Regierungspräsidenten in Lüneburg und angeftrengt hatte. Die Vorgeschichte war die: Düsing führte feiner- bem Oberpräsidenten der Provinz Hannover als unbegründet ab: eingewiesen. Die Herren klagten nunmehr beim Ober- Berwaltung, zeit gegen den Gewerkschaftsfunktionär Welfisch einen Zivil- gericht. Sie machten geltend, das Reichs- Impfgesetz habe nach prozeß auf Schadenersaz, indem er behauptete, er fei seiner Entstehungsgeschichte neben der Bestrafung der unterlassenen durch ben damaligen Beklagten außer Arbeit gebracht Impfung nicht noch die zwangsweise Durchführung der Impfung werden, weil er als Glasschleifer Arbeitswilligendienste im Verwaltungswege zulassen wollen. Im übrigen feien sie der geleistet habe. Das Kammergericht erkannte zugunsten Düsings. Ueberzeugung, daß mit dem Impfen eine Gesundheitsgefahr verDer Vorwärts" brachte in der Nummer vom 1. Mai 1907 darüber bunden sei. Ihr Gewissen habe es nicht zugelassen, dieser Gefahr die Kinder auszusehen. einen Bericht, an den sich eine Kritik des Kammergerichtsurteils an Das Ober- Verwaltungsgericht wies aber die Klage ab und schloß. Zur Jalustration wurde in der Kritik des eigenartigen Urteils erklärte die Verfügung des Landrats für zulässig und begründet. ein Beispiel angeführt, worin das Wort„ Lump" vorkam. Düfing bezog Es wurde ausgeführt: Das Reichs- Impfgesetz habe den Impfzwang mum das Wort in Anivendung einer ganz unverständlichen Logik auf sich und eingeführt. Das sei entscheidend. Die Kinder seien dem Zwange berklagte Genoffen Weber wegen Beleidigung. Das Schöffengericht nur dann entzogen, wenn es sich um eine Gefahr für Leben und
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Verfammlungen.
Die Generalversammlung der Stuffateure fand am Donners tag statt. Die Abrechnung lag gedruckt vor. Die Einnahmen der Hauptkasse betrugen im 3. Quartal 5411,80 M., die Ausgaben die Ausgaben 22 708,78 M. Der jezige Barbestand beträgt 5411,80 M. Die Einnahmen der Filialtassen betrugen 22 708,78 M., 21 193,68 M. Aus der Ergänzungswahl eines Hilfskassierers für Rigdorf ging Hans Schnell hervor. Zum 2. Punkt der Tagesordnung:" Busammensetzung und Rechtsprechung der Gewerbegerichte" referierte Stadtverordneter Adolf Ritter , der in fesselnder und instruktiver Weise die Materie behandelte und aus feinen vielen Erfahrungen Beispiele anführte, wie verwickelt und tompliziert sich gerade auf diesem Gebiete die Rechtsprechung ge= staltet und wie schwer es oft für einfache ungeschulte Arbeiter sei, ich darin zurecht zu finden. Besonders ermahnte Redner, nur äußerst tüchtige und zuverlässige Genossen zu dem Posten als Beis fiber zu wählen, die auch geschickt und sachgemäß einzugreifen vers ständen und die nicht nur wörtlich genommen Beisitzer" seien. nicht als Vertreter zugelassen, selbst wenn der Kläger in Hamburg Leider würden an manchen Gewerbegerichten Gewerkschaftsbeamte oder sonst einer anderen Stadt wohne. An den Vortrag schloß ich eine äußerst rege Diskussion und Fragestellung, die bewies, baß die Versammelten mit Interesse den Ausführungen des Re Position 13 der allgemeinen Bestimmungen", forderte Krebs die ferenten gefolgt waren. Bum 3. Puntt:„ Unser Tarifvertrag, Anwesenden auf, vom 3. November ab nur in zugfreien Räumen au arbeiten, die ihnen polizeigefeßlich und vertragsmäßig zuständen. Auch gegen offene Stofsfeuer follten fie energisch auftreten, da auch diese nicht gestattet find. Mit einem fräftigen Appell an die Versammelten, bei der Gewerbegerichtswahl boll und ganz ihre Pflicht zu tun, schloß der Vorsitzende die Ber fammlung.
Sozialdemokratischer Wahlverein
für den
4. Berliner Reichstags- Wahlkreis. Den Genofsinnen und Genossen zur Nachricht, daß unser Genoffe, der Tischler
Otto Gülde Mitglied des 219. Bezirks, Teil II, am Sonnabend, den 31. Oktober, nach langem Leiden gestorben ist. Die Beerdigung findet heute Mittwoch, nachmittags 4 Uhr, von der Leichenballe des EmmausStirchhofes in Briz aus statt. Um rege Beteiligung ersucht
Der Vorstand.
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