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Hr. 39. 26. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Dienstag, 16. februar 1909.

der Arbeiterklasse, die dadurch auch in solchen Städten, wo die Stellung zum Volksschulwesen. In dieser Hinsicht sind die Rechte Bourgeoisie in der dritten Wählerabteilung vorherrscht, wenigstens der Gemeinden ja schon durch die Verfassung überreichlich ein­

Die Konferenz der fozialdemokratifchen die Wiöglichkeit hat, in diesem oder jenem Bezirk einen ihrer Kan- geſchränkt; völlig rechtlos gemacht werden sie aber erst durch das

Gemeindevertreter.

Die Rechte der Gemeinden

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didaten durchzubringen. Leider fehlt es nicht an Fällen, wo dem so- Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906 und das Lehrerbesoldungs­genannten liberalen Bürgertum der plutokratische Charakter des geseß, das dem Landtag noch zur Beratung vorliegt. Der Redner Dreillaffenwahlsystems noch nicht genügt, sondern wo man durch ties dies im einzelnen nach und hob dabei auch hervor, trie durch Die Konferenz der sozialdemokratischen Gemeindevertreter die Verhinderung der Bildung von Wahlbezirken Sozialdemokraten ben berüchtigten Erlaß des Ministers Bosse vom Jahre 1899 im Groß- Berlins und der Provinz Brandenburg wurde am Sonntag aus den Stadtverordnetenversammlungen fernzuhalten sucht; ich Anschluß an die Wahl des Genossen Singer in die Berliner vormittag furz nach 211 Uhr eröffnet. Sie tagt im großen Saale erinnere nur an Wilmersdorf , wo im Gegensatz zu Berlin und Schuldeputation Sozialdemokraten für ungeeignet erklärt wurden, des Gewerkschaftshauses, der geschmackvoll dekoriert ist mit roten allen übrigen größeren Berliner Vorortsgemeinden noch immer keine Schuldeputationen und Schulvorständen anzugehören, wie aber Bannern und rotem Tuch, sowie frischem grünen Laub, aus dem die Wahlbezirke bestehen und wo hauptsächlich wohl aus diesem Grunde durch das Gefeß von 1906 mit Hilfe des Dreiflaffenparlaments Büsten von Marg und Lassalle hervorschimmern. Im Namen des noch kein Sozialdemokrat in die Stadtverordnetenversammlung ein- diesem Zustande der Mantel der Gefeßlichkeit umgehängt wurde. Ausschusses der Stadtverordneten und Gemeindevertreter begrüßt gezogen ist. Genoffe Emil Basner die Delegierten und spricht den Wunsch Im übrigen erörterte der Redner noch die wichtigsten Bestimmungen aus, daß die Verhandlungen vom Geiste des Sozialismus getragen, halb der Wahlbezirke steht allein dem Magistrat zu. Das Ober- die am 1. April 1909 in Kraft treten, dann die Fürsorgeerziehung, Auch das Recht der Bildung von Abstimmungsbezirken inner- des Gesezes über den Unterstüßungswohnsit samt den Aenderungen, zur Förderung und zum Fortschritt der sozialdemokratischen Ge­meindepolitik dienen mögen. In das Bureau der Konferenz werden verwaltungsgericht hatte früher die Möglichkeit der Bildung von ferner die Generalvormundschaft, wobei er bemerkte, daß man in als Vorsitzende die Genossen Singer- Berlin und Sidow- Bran- Abstimmungsbezirken überhaupt bestritten, die Folge davon war, Charlottenburg gute Erfolge mit der Heranziehung zahlungsfähiger denburg, als Schriftführer Sonnenburg- Friedrichshagen, daß in Großstädten die Wahlen nicht mehr ordnungsgemäß voll- Väter unehelicher Kinder zu den Unterhaltungskosten gemacht habe. Basner- Berlin und Faber- Frankfurt a. D. gewählt. Darauf Landtag im Jahre 1900 in das Gefeß über die Bildung der Wähler- meinden zu verschiedenen sozialen Gesehen ein, wie den Fort zogen werden konnten. Aus dieser Erkenntnis heraus hat der Schließlich ging der Redner noch auf die Stellung der Ge­folgt die Wahl der Mandatsprüfungskommission. Die Tagesordnung wird in der vorgeschlagenen Fassung gutgeheißen; ebenso die Ge- abteilungen die Bestimmung aufgenommen, daß der Magistrat be- bildungsschulzwang, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, die wird in der vorgeschlagenen Fassung gutgeheißen; ebenso die Ge- fugt ist, an Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke Bezirke zum Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht, die Gewerbegerichte schäftsordnung. Zwecke der Stimmabgabe zu bilden oder die Wähler in anderer und die ortsstatutarische Regelung der Lohnzahlung. Zum ersten Punkt der Tagesordnung: Er schloß Weise in Gruppen zu teilen und für jeden Abstimmungsbezirk seinen inhaltreichen Vortrag mit der Bemerkung, daß darin nur bezw. jede Gruppe einen eigenen Wahlvorstand zu bestellen. das wichtigste, was für den Gemeindevertreter zu wissen notwendig Die Wählerlisten müssen nach den Bestimmungen der Städte ist, angeführt werden konnte. Hätte alles gesagt werden sollen, so ordnung vom 15. bis 30. Juli, nach den Bestimmungen der Land- wäre das Referat so umfangreich geworden, daß man alle anderen gemeindeordnung vom 15. bis 30. Januar offen liegen, in den Punkte der Tagesordnung hätte absehen müssen. Darum galt es Städten kann durch Ortsstatut auch ein anderer Termin für die auch hier, Maß zu halten. Ich hoffe, daß mein Referat Sie ver­Auslegung bestimmt werden, doch darf die Frist nicht verkürzt anlaßt, sich weiter mit der Sache zu befassen. Wissen ist Macht, dies werden. Während dieser Zeit kann in den Städten jedes Mitglied Wort unseres alten Liebknecht ist keine leere Phrase. Kenntnis der Stadtgemeinde, in den Landgemeinden jeder Stimmberechtigte, dessen, was ist, ist auch für uns erste Bedingung, um weiter zu das heißt, nicht nur die in die Liste eingetragenen Personen, sondern wirken im Sinne des Sozialismus. auch alle die, welche ein Recht auf Eintragung haben, gegen die In der Richtigkeit der Liste beim Magistrat beziv. in den Landgemeinden beim Gemeindevorsteher Einspruch erheben. Ueber die Einsprüche hat nach der Städteordnung die Stadtverordnetenversammlung Be schluß zu fassen, ohne daß es dazu der Zustimmung des Magistrats oder der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Das Recht der Ginsichtnahme in die Listen darf nicht beschränkt werden, jeder Wahlrechtsraub durch die Einführung des anderthalbfachen Durch­Genosse Conrad- Rigdorf erwähnte zunächst den bekannten kann die ganzen Listen durchsehen, nicht etwa nur die auf seine schnitts bei Einteilung der Wählerklassen und ging sodann aus­eigene Berson bezüglichen Angaben. Dagegen hat niemand ein führlicher auf die Einführung des Durchschnittsprinzips an Stelle Recht, sich die Listen abzuschreiben oder gegen Bezahlung eine Ab­schrift zu verlangen. Allerdings liefern eine ganze Anzahl von der Drittelung ein, die in Rigdorf zu den Stadtverordnetenwahlen Gemeinden Abschriften der Listen gegen Bezahlung, einige, zum im November vorigen Jahres erfolgt war und bewirkte, daß die Beispiel Charlottenburg , lassen die Listen bruden und geben sie Steuersumme, die auf die 3. Wählerklasse entfiel, um über eine Bum Selbstkostenpreis an Interessenten ab. Andere Gemeinden da. Viertelmillion höher war als die der 1. und 2. Klasse, das Wahlrecht gegen, namentlich die Landgemeinden, verweigern unter Hinweis der 2. Klasse an einen Mindesteuersatz von 78,58 M., rund 10 Dr. auf einen Ministerialerlaß jede Abschrift und machen auch sonst mehr als bei der vorigen Wahl, gebunden war. Der Redner, der bei der Einsichtnahme in die Listen allerhand Schwierigkeiten. Die Wahlzeit setzt der Magistrat, in Landgemeinden der Ge- cingereicht hat, legt die Gründe dar, die hierfür maßgebend waren. meindevorsteher fest. Aufgabe der Gemeindevertreter, namentlich Das Gesetz vom 30. Juni 1900 sollte keine Verschlechterung des der sozialdemokratischen, muß es sein, darauf zu bringen, daß eine Dreitlassenwahlrechts bringen; es sollte vielmehr bei der Drittelung Wahlzeit gewählt wird, die jedem Wähler die Ausübung seines bleiben, wenn sie einen niedrigeren untersten Steuersatz der 2. Ab­Wahlrechts ermöglicht. Nicht ohne Absicht wird die Wahlzeit heute teilung ergab als der Durchschnitt. noch vielfach auf eine solche Stunde verlegt, daß es den Arbeitern nur unter großen Opfern möglich ist, von ihrem Wahlrecht Ge­brauch zu machen.

Diskussion über den Vortrag wurden meist Fragen erörtert, die den einzelnen Delegierten in ihrer Praxis als Gemeindevertreter besonders wichtig

erschienen waren.

erhält der Referent Genosse Hirsch- Charlottenburg das Wort. Der Redner bittet um Entschuldigung, wenn er sich nicht streng an das Thema halten werde, denn wolle er dies tun, so wäre seine Rede damit erschöpft, daß die Gemeinden in Preußen so gut wie gar keine Rechte haben. Er beabsichtige aber, eine Reihe von Bestimmungen auseinanderzusehen, die vor allem von der Abhängigkeit der Ge­meinden vom Staat handeln, und mit denen sich jeder Genosse ver­traut machen müsse, der das Amt eines Gemeindevertreters aus­übt. Hierbei komme nicht nur die Städte und Landgemeindeord­nung in Betracht, sondern noch eine ganze Reihe anderer Bestim­mungen. Das Material sei so umfangreich, daß nur die wichtigsten Punkte herausgegriffen werden könnten. Das Steuer- und Finanz­wefen könne er übergehen, da dies ja in einem besonderen Referat behandelt werde. Der Redner ging dann zunächst auf die Bestim­mungen ein, die in der Städte- und der Landgemeindeordnung ent­halten und größtenteils zwingendes Recht sind, wie z. B. die Klaffeneinteilung der Wähler, die öffentliche Stimmabgabe, das Vorrecht der Hausbesitzer usw. Ueber die Bildung der Wählerabteilung bestimmt der§ 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, daß in denjenigen Ge­meinden, die nach der jedesmaligen letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, die Drittelung derart berändert wird, daß jeder Wähler, deffen Steuerbetrag den Durchschnitt der auf den ein: zelnen Wähler treffenden Steuer übersteigt, stets der zweiten oder ersten Abteilung zugewiesen wird, jedoch mit der Motivierung, daß Personen, welche vom Staat zu einer Steuer nicht veranlagt find, stets in der dritten Abteilung wählen. Aus Anlaß eines be­stimmten Falles find in letzter Zeit zweifel in den Reihen unserer Genossen darüber entstanden, ob der§ 2 zwingendes Recht ist. Die Rigdorfer Genossen haben nämlich die Richtigkeit der auf Grund dieser Bestimmung gebildeten Wählerlisten bestritten und die Klage im Verwaltungsstreitverfahren dagegen angestrengt. Sie stüßen sich dabei auf den Oberregierungsrat vert, der in seiner Schrift" Die Dreiflassenwahl in den preußischen Stadt- und Landgemeinden nach dem Gefeße vom 30. Juni 1900" der Ansicht Ausdrud gibt, daß eine Veränderung der Drittelung nach Maßgabe des in§ 2 des Gefeßes niedergelegten Durchschnittsprinzips auch in den Gemeinden mit Genosse Gruh I. Nowawes bemerkt, daß in einer Vorwärts". mehr als 10 000 Einwohnern nicht unbedingt stattzufinden hat, fon­notiz aus Wilmersdorf ganz allgemein die Einteilung der Ge­ dern daß das Durchschnittsprinzip lediglich die Bedeutung eines meinden in Wahlbezirke als erstrebenswert hingestellt worden set. Eventualprinzips habe. Auch Jebens steht auf diesem Stand­Das sei jedoch verkehrt. Dieses System sei keineswegs für alle Ge puntt, er sagt, daß da, wo schon die reine Drittelung keinen Ueber­Der Redner errörtete sodann die Bestimmung, wonach das meinden zu empfehlen. In Nowaves würde die Arbeiterschaft sich durchschnittlichen in der dritten Abteilung läßt, überhaupt fein kommunale Wahlrecht davon abhängig ist, daß man seit einem bedanken, das elende Wahlrecht dadurch noch verschlechtern zu lassen. Raum für das Korrektiv des Durchschnittsprinzips bleibt, sondern Jahre keine Unterstüßung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, Ferner meint der Redner, daß dafür gesorgt werden muß, daß die daß es dann vielmehr lediglich bei dem Regelprinzip bewendet. Im was dazu geführt hat, daß in vielen Gemeinden Krankenhaus- Beamten den Wählern bei Einsicht in die Wählerlisten Hilfe leisten, Gegenfah dazu meint Ledermann, daß das legale Korrektiv des behandlung des Gemeindebürgers oder seiner Angehörigen, dann und schließlich weist er auf die Notwendigkeit hin, allgemein dafür Durchschnittsprinzips in Städten über 10 000 Einwohnern ange: auch andere ärztliche Behandlung, Lieferung von heilmitteln usw. zu sorgen, daß nicht immer ein Teil unserer Wähler durch ver­mendet werden muß, wenn nicht ortsstatutarische Bestimmungen auf als Grund zur Entziehung des Wahlrechts gelten. Die Handhabung fehrte Anmeldung als Schlafburschen ihr Wahlrecht einbüßen. Grund des§ 3 getroffen sind. Ebenso sagt Rappelmann, daß jener Bestimmung ist in den Gemeinden außerordentlich ver In der Nachmittagssigung gab Genosse Schubert der Durchschnittssteuersatz schlechthin in allen über 10 000 Einwohner schieden, und vielfach so rigoros, daß die öffentliche Gesundheits- den. zählenden Gemeinden kraft Gefeßes anzuwenden ist. Ein Urteil pflege schwer darunter leiden muß. Ein Berliner , der auf Kosten darüber, welche Ansicht die richtige ist, wage ich nicht zu fällen, die ber Armenverwaltung im Krankenhaus verpflegt wird, verliert sein Fassung des Gesetzes, die im letzten Augenblick in der dritten Lesung Wahlrecht, ein Charlottenburger nicht. Noch widerfinniger wird Es sind 222 Delegierte anwesend, und zwar 29 Berliner Stadt­zustande gekommen ist, ist so unklar wie nur möglich, und das Ober- der Rechtszustand nach Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die verordnete sowie 51 Vertreter aus Groß- Berlin und ferner aus verwaltungsgericht hat bisher keine Gelegenheit gehabt, sich mit Einwirkung von Armenunterstübung auf öffentliche Rechte werden. dem Wahlkreise Teltow - Beeskow 73 und Nieder- Barnim 69 Ge dieser Frage zu befassen. In den weitaus meisten Fällen wird es Dies Gesetz bestimmt nämlich, daß, soweit in Reichsgesehen der Ber- meindevertreter. Sämtliche Mandate werden für gültig erklärt. ja so liegen, daß wir Sozialdemokraten von dem reinen Durchlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung Die Diskussion über den ersten Punkt der Tagesordnung wird schnittsprinzip Vorteil haben, da dadurch eine Reihe von Wählern, abhängig gemacht wird, als Armenunterstützung nicht anzusehen fortgeſeht. Genosse Dr. Silberstein Rigdorf bemerkt, der dort ber die ihrer ganzen Klassenlage und ihren Klassenanschauungen nach unsere Gegner sind, aus der dritten in die zweite Klasse aufrüden übte Wahlrechtsraub habe das Gute mit sich gebracht, daß man mit und uns unsere Erfolge in der dritten Klasse nicht mehr streitig den betreffenden Bestimmungen des Gefeßes bon 1900 näher be­zu machen vermögen. Das hat sich bei den ersten Wahlen, die auf fannt wurde. Die Bestimmung über den Durchschnittssteuerfah Grund der neuen Bestimmung in Berlin , Charlottenburg , Schöne werde bielfach auch in Parteifreisen nicht richtig beurteilt, indem berg und anderen Orten erfolgten, flar erwiesen. Ausnahmsweise, man behaupte, fie sei geschaffen, um die Sozialdemokratie von den wie z. B. in Rigdorf, kann allerdings auch mal die gegenteilige Wir­Gemeindevertretungen fernzuhalten; die eingehende Prüfung have fung eintreten. jedoch ergeben, daß sie das Wahlrecht nicht noch verschlechtern, son. dern seine Härte etwas abschwächen sollte.

Was von der Wahlzeit für die Stadtverordneten und Gemeinde. vertreterwahlen gilt, gilt auch von der Wahlzeit für die Landtags­wahlen. Für die Wahlen zum Reichstag besteht die Möglichkeit der selbständigen Festlegung der Wahlstunden durch die Gemeinden nicht, hier bestimmt das Wahlreglement ausdrücklich: die Wahl­handlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr nach mittags geschlossen".

find:

1. Die Krantenunterstüßung;

2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege; 3. Unterſtüßungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 4. sonstige Unterstüßungen, wenn sie nur in der Form ver­einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;

Genosse Taubmann- Weißenfee führt verschiedene Beispiele für die Wirkungen der Bestimmung der Landgemeindeordnung an, nach der% der Mitglieder der Gemeindevertretung Angesessene sein müssen, und zeigt, wie man hier praktisch danach streben muß, daß für die 3. Klasse wenigstens ein Nichthausbesiker gewählt werden kann.

Bericht der Mandatsprüfungskommission.

d

Genosse Düwell bedauert, daß das Referat in manchen Teilen nicht vor einem anderen Hörerkreis gehalten wurde. Es feien solche Fragen erörtert worden, die vor allem auch unferen Genossen und Organisationsleitern vor den Wahlen wichtig gewefen wären. In der Gemeindepolitik komme es vor allem darauf an, daß auf fulturellem Gebiet und daß für die Arbeiterbevölkerung etwas geleistet wird. Ob die Lasten bei dieser oder jener Sache dem Staat oder der Gemeinde zufallen, sei weniger wichtig; bar­über sollten die bürgerlichen Vertreter sich die Köpfe zerbrechen. Genoffe Gramenz- Treptow regt an, daß bei jedem Quartalswechsel in der Parteipresse darauf aufmerksam gemacht lassen, damit sie ihr Wahlrecht nicht einbüßen. werden müsse, daß Aftermieter fich als Chambregarnisten anmelden

Es wurden in der Diskussion noch mehrere Fragen angeregt, größtenteils Vorgänge in einzelnen Gemeinden betrafen. Der Referent, der nun das Schlußwort

Die Gemeinden können nun durch Ortsstatut an Stelle des Prinzips des einfachen Durchschnitts das des eineinhalbfachen 5. Unterstübungen, die erstattet sind. Durchschnitts oder das der Zwölftelung treten lassen. Durch die Tritt das Gesez in Kraft, ohne daß gleichzeitig die entsprechen. Zwölftelung würde von vornherein die Zahl der Wähler in den den landesgeseßlichen Vorschriften geändert werden, so werden wir ersten beiden Abteilungen vermehrt werden, der eineinhalbfache es erleben, daß in den hier genannten Fällen das Wahlrecht zu den Durchschnitt dagegen soll berhindern, daß etwa die Sozialdemokraten sich auch der zweiten Wählerklasse bemächtigen. Wir haben ja in Gemeindevertretungen ruht, während das Wahlrecht zum Reichs­der jüngsten Zeit erfahren, in wie nichtswürdiger Weise die Rig- tag weiter gewährt wird. Die fozialdemokratische Fraktion des dorfer Stadtverordnetenmehrheit von dieser gesetzlichen Bestimmung abgeordnetenhauses hat zum Etat des Ministeriums des Innern Gebrauch gemacht hat. Zu einem solchen Ortsstatut ist übrigens eine Resolution eingebracht, die die Regierung um die Vorlegung eine Zweibrittelmehrheit erforderlich. eines Gesezentwurfs ersucht, der diesem Zustande ein Ende machen Nicht ganz so wichtig, wenn auch wichtig genug sind die sonstigen foll. Rechte, die die Gemeinden auf dem Gebiete des Wahlrechts haben. Reihe von Beispielen, zu welchen Schwierigkeiten und Widersinnig Hinsichtlich des pasfiben Wahlrechts zeigte der Redner an einer Auf Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Genehmigung des Bezirksausschusses bedürfen, sind die Stadtgemeinden befugt, die feiten das längst veraltete Hausbesizerprivileg führt, das die Entrichtung von Bürgerrechtsgelb bei Erwerb des Bürgerrechts an- preußische Regierung, wenigstens für die Städte, schon vor 30 Jahren die zuordnen. Tatsächlich haben eine ganze Reihe von Städten, auch in abschaffen wollte, an dem sie aber jetzt festhält, um den Einzug von der Provinz Brandenburg , hiervon Gebrauch gemacht und so den Sozialdemokraten in die Gemeindevertretung so viel wie irgend Arbeitern ihr schon fvinziges Wahlrecht noch weiter verfümmert. Ob- möglich zu erschweren. Die Entscheidungen des Oberverwaltungs wohl Abstufungen in dem Betrage der Abgabe statthaft sind, ist doch gerichts machen die Frage selbst nur noch verwidelter und wider das Bürgerrechtsgeld gewöhnlich so hoch, daß es für einen Teil der finniger, wie z. B. die über Alleinbefit, wonach ein Mann, dessen Arbeiter unerfchwinglich ist. Um so anerkennenswerter ist es, wenn aus so verschuldet ist, daß ihm eigentlich nichts davon gehört, oder vom Klassenbewußtsein durchdrungene Arbeiter, um ihr höchstes ein anderer, der Schulden halber sein Haus der Frau zum Nieß­Recht ausüben zu können, sich das Bürgerrechtsgeld buchstäblich vom brauch übertragen hat, als Hausbefizer gelten; derjenige, der in Munde absparen. einem Hause ein gut Teil baren Geldes steden hat, jedoch nicht. Weiter fönnen die Gemeindevertretungen durch Ortsstatut die Ferner die Entscheidung über ungültigkeit der auf einen Nichthaus Zahl der Stadtverordneten festseßen(§ 12 der Städteordnung). befizer abgegebenen Stimmen. Am grünen Tisch ist es leicht, solche Ein solches Ortsstatut, das die Zahl der Stadtverordneten begrenzt, Entscheidungen zu treffen; in der Pragis aber, namentlich in hat beispielsweise Berlin erlassen, Charlottenburg ist im Begriff, großen Städten, ist es oft äußerst schwierig. Ferner erörterte der denselben Weg zu beschreiten. Man will dadurch verhindern, daß Redner das Petitionsrecht der Gemeinden und hob hervor, welche die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung so groß widersprechenden Entscheidungen und verschiedenartigen Einschrän wird, daß die Verhandlungen erschwert werden. fungen das Oberverwaltungsgericht in dieser Hinsicht für Recht Ein anderes Recht der Gemeinden besteht darin, sobald zu erkannt hat. Im Jahre 1886 wurde der Stadt Stettin das Recht einer Abteilung mehr als 500 Wähler gehören, die Wahl nach Be auf eine Petition gegen die Getreidezollerhöhung zuerkannt, und b) Die wirtschaftlichen Unternehmungen der zirfen vornehmen zu lassen. Die Anzahl und die Grenzen der anderen Städten ist das Recht auf eine ähnliche Petition ab­Wahlbezirke sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu gesprochen worden. 1895 erklärte das Oberverwaltungsgericht eine Zum ersten Referat nimmt Genosse Seimann Berlin das wählenden Stadtverordneten sezt der Magistrat allein fest, die an den Reichstag gerichtete Petition gegen die Umstursvorlage für Wort. Er führt einleitend aus, daß die Gemeinden, die Jahr. Stabtverordnetenversammlung fann also nicht eine etwaige Wahl- unzulässig. Ja, fogar Petitionen auf Aenderung des Wahlsystems hunderte lang über großen Grundbesit verfügten, heutzutage wirt­freisgeometrie des Magistrats forrigieren. Natürlich haben die für die Reichstags- und die Landtagswahlen oder auf Vermehrung schaftlich viel besser dastehen würden, wenn sie es nicht als eine Stadtverordneten jederzeit das Recht, durch Anträge eine ander- der Zahl der Abgeordneten einer Stadt galten dem Oberberwal- besondere Schlauheit angesehen hätten, ihren Grund und Boden weite Einteilung der Wahlbezirke oder da, wo die Wahlen einheit- tungsgericht als Ueberschreitung der Befugnisse der Stadtverord- zu verkaufen, und andererseits auch, wenn sie nicht gewinnbringende lich über die ganze Gemeinde erfolgen, die Bildung von Abteilungen neten. Eodann schilderte der Redner die Rechtlosigkeit der Ge- Betriebe der Privatspekulation überlassen hätten. Der Redner zu verlangen. Das liegt in den weitaus meisten Fällen im Interesse meinden hinsichtlich der Polizeiverwaltung und des weiteren ihre gab sodann eine gründliche und lehrreiche Uebersicht über die ver.

erhielt, hatte schon auf verschiedene Fragen geantwortet und gab auf andere noch weitere Ausfünfte. Genossen Düwe II erwiderte er, daß dessen Ausführungen eigentlich mehr zum zweiten und dritten Punkt der Tagesordnung gehört hätten; daß aber die Deckungsfrage den sozialdemokratischen Gemeindevertretern feines­wegs gleichgültig sein fönnte; sie ja auch in verschiedenen Ges meinden Vorschläge zu dieser Frage gemacht hätten.

Es ist ein Antrag auf Errichtung einer Zentralstelle für Ge­meindeangelegenheiten eingegangen. Er findet die nötige Unter stübung und wird später zur Berhandlung fommen. Zur Verhandlung kommt der zweite Punkt der Tagesordnung: Das Finanzwesen der Gemeinden. Hierzu sind zwei Referate borgesehen:

a) Etat und Steuern;

Gemeinden.