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er versprach, in seinerSchule" würden Leuie jeden Alters und Standes in kurzer Zeit als erstklassige Kellner ausgebildet und erhielten dann Stellungen zugewiesen mit einem Monatsein- kommen von ISO 4lX> M. Natürlich fanden sich naive Leute genug, die, durch die marktschreierische Reklame Bailers verleitet, sein »Institut" gegen gute Bezahlung in Anspruch nahmen. Die Hofs- nungen, welche viele derartige Leute auf denFachunterricht" des Generaldirektors" setzten, wurden arg enttäuscht. Klagen über Bailer wurden laut und kamen auch vor die Breslauer Polizei. Diese lieh dieErste internationale Gastwirts-, K-ellner-, Fach- und Handelsschule" revidieren. Die Folge der Revision war, dasz der Regierungspräsident zu Breslau   demGeneraldirektor" Bailcr den weiteren Betrieb derFachschule" untersagte, weil sie in keiner Hinsicht das zu leisten geeignet war, was in den Prospekten ver- sprachen wird. Tarauf wandte sich Bailcr nach Berlin   und ver- suchte, hier sein Treiben fortzusetzen. Er eröffnete in der Neuen Fricdrichstrastr wieder eine 5teNnerfachschule. Das Polizeipräsidium hat die Genehmigung zum Betriebe der Schule untersagt, ihn aber bis 31. März nächsten Jahres gestattet, damit Bailer die ein- gegangenen Verpflichtungen lösen könne. Inzwischen hat Bailcr in Nixdorf eineFachschule" der gleichen Art eingerichtet, wozu er aber bis jetzt noch nicht die behördliche Genehmigung hat. Es ist selbstverständlich, daß sich die Organisationen der Gast- wlrtsgehilfen mit dem Treiben desGeneraldirektors" Bailcr beschäftigten. Die Kellncrorganisationen der verschiedenen Rich- tungeil sind einig in der Verurteilung der BailerschenUnterrichts-. Methode". DerGastwirtsgehilfe", das Organ des Verbandes der Gastwirtsgehllfen, brachte eine lange Reihe von Zuschriften und Mitteilungen solcher Leute,.die mit Bailer und seinerUnterrichts- anstalt" üble Erfahrungen gemacht hatten. Zwei Artikel desGast- IvirtSgehilfen", die sich niit BäilersFachschule" beschäftigten, ver- anlasttcn denGeneraldirektor", den Redakteur des genannten Blattes, Genosse» Hugo Poebsch wegeii- Beleidigung zu verklagen. In erster Instanz wurden alle Angaben desGastwirtsgehilfen" im wesentlichen als wahr erwiesen. Weil aber Poetzsch auf Grund dieser. wahrheitsgemäßen Angaben die B-tilersche Fachschule als ein Schwindelunterncymen und sein Treiben ells schwindelhaft be- zeichnet hatte, verurteilte ihn das Schöffengericht wegen formaler Beleidigung in zwei Fällen zu 50 M. Geldstrafe. Infolge der von Poetzsch eingelegten Berufung beschäftigte die Angelegenheit am Dienstag die 2. Strafkammer des Landgerichts I  . Der Angeklagte, den Rechtsanwalt Wolfgang Heine   verteidigte. führte einen umfangreichen Wahrheitsbeweis. Auch der Kläger  führte einige Zeugen ins Feld, welche für die Reellität seines Unternehmens Zeugnis ablegen sollten. Diese Zeugen sind Bailers Wirtschafterin und zwei seiner Schüler. Einer derselben, ein junacr Mann, der aus einem nicht bekannten Grunde seine Offizierslaufbahn verlassen hat und seit dem 1. Dezember dieses Jahres bei Bailer Geschäftsführer lernt, bezeichnete den Unterricist als gut. Ein anderer, ein früherer Landwirt mit Gymnasial­bildung, will eine gute Ausbildung als Kellner bei Bailer erhalten haben. Der Oberkellner eines Schultheiß-Restaurants in Potsdam  , wo dieser einstige Fachschüler als Aushilfskellner eingestellt wurde. bezeichnet ihn dagegen als völlig unbrauchbar. Andererseits traten eine lange Reihe von Zeugen auf, welche bekundeten, daß Bailer ihnen gegenüber nicht daS gehalten habe, was er in seinen Anpreisungen versprach. Im allgenieinen gab die Beweisaufnahme. welche fast fünf Stunden währte, folgendes Bild: Die schwungvollen Prospekte Bailers stellen einen Unterrichts- plan auf. der 20 Punkte umfaßt. Sie versprechen, Leute ohne jede Vorkenntnisse in zwei, höchstens drei Monaten zu erstklassigen Kellnern auszubilden und ihnen Stellungen zuzuweisen mit einem Monatsverdienst von 150100 M. Die Schüler mußten den Kursus mit 00 M. Lehrgeld bezahlen und hatten außerdem noch 120 M. für Kost und Logis zu entrichten. Die Einrichtung der Schule" und das vorhandene Unterrichtsmaterial wird als durch- aus unzureichend bezeichnet. Stellungen, am allerwenigsten solche mit dem versprochenen hohen Verdienst, haben die Zeugen durch Bailer nicht erhalten. Soweit ihnen Stellungen zugewiesen wurden, waren sie äußerst minderwertig und vorübergehend. Ja den meisten Fällen wurde die Stellenvermittelung durch einen Mann besorgt. der die Kellnerkandidaten einem gewerbsmäßigen Stellenvermittler zuführte und sich für dieseBemühung" in jedem Falle 5 10 M. von denKandidaten" zahlen ließ, die dem Vermittler selbst außer- dem noch die nicht unbeträchtlichen Gebühren zuwenden mußten. Durch die Aussicht aus gute Stellungen wußte Bailer den einen oder anderen seiner Schüler zu überreden, ihm Tank- und An- erkennungsschreiben auszustellen, die Bailer als Reklame benutzte. DieAusgelernten" erhielten kostenfrei ein einfaches Zeugnis. Gegen Zahlung von 8 M. konnte man aber ein besser ausgestattetes Zeugnis erhalten, welches alsDiplom" bezeichnet wurde. Zunächst war derGeneraldirektor" Bailer der einzige Lehrer an seinerFachschule". Wie sein Austreten vor Gericht bewies, steht er mit der deutschen Sprache in einem ständigen Kampf. Da« hinderte ihn aber nicht, den Fachunterricht zu erteilen, der sich nach dem Prospekt unter anderem auch auf deutsche Korrespondenz er- streckt Später suchte Bailer durch Zeitungsinserate Lehrer, Ge- schäftSführcr und Buchhalter für sein Unternehmen. Mehrere Leute, die auf Grund solcher Inserate Stellung bei Bailer an- nahmen, sagten als Zeugen: DaS erste sei immer gewesen, daß Bailer von ihnen eine Kaution von 1000 M. verlangte, die sie auch ganz oder zum Teil Hingaben. In den Anstellungsverträgen, welche ahnungslos unterschrieben wurden, war aber das an Bailer ge- zahlte Geld nicht als Kaution, sondern als Geschäftsanteil be- zeichnet, den sie nach ihrem meist bald wieder erfolgten Austritt vergebens zurückverlangten. Ja'. eS war Bailers Gewohnheit, den Leuten, die nach ihrem Austritt ihr Geld zurückverlangten, mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 4000 M. zu drohen! Mehrere dieser Zeugen haben ihr Geld bis jetzt nur teilweise zurückerhalten. Ein Mann, den Boiler als Buchhalter einstellte, mußte 500 M. Kaution stellen, angeblich für Lehrbücher, die der Buchhalter zu verwahren hatte. Derartige Bücher waren aber gar nicht vor- standen: sie wurden vielmehr durch den Buchhalter von der Buch- Handlung bezogen und an die Sbüler vertrieben. Allem Anschein nach hat noch ein zweiter Angestellter Bailers für diese nicht vor- standenen Bücker 500 M. Kaution erlegen müssen. Der hier in Rede stehende Buchhalter hat sich bei seinem Austritt durch Bailers Drohung mit einer Schadenersatzklage beivegen lassen, die Rückgabe der 500 M. betragenden Kaution zu quittierest, obwohl er in Wirk- kichkeit nur 100 M. zurückerhalten hat. Der als Sachverständiger vernommene Leiter der städtischen Fach- und Fortbildungsschule für Kellner und Köche. Herr Hau- mann, gab sein Gutachten dahin ab, daß bei der anscheinend sehr iangklhasteii Einrichtung der Bailerschen Fachschule, bei der kurzen Lehrzeit und der Verschiedcnartigkeit der Schüler eine fachgemäße Ausbildung aar nicht erwartet werden könne. Unter Hinweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme be- «mtragte Rechtsanwalt Heine die Freisprechung des Angeklagten, da süb dessen Angäben als wahr erlviesen hätten, der Angeklagte als Redakteur und Vorsitzender des GastwirtSgehilfenverbandeS berechtigte Interessen wahrgenommen habe und das Unternehmen des Klägers mit einem guten deutschen Wort gar nicht anders denn als Schwindelunternehmeii bezeichnet werden könne. Nachdem der Verteidiger des Klägers, Leopold Meyer, Be- strafung beantragt hatte, wies Poetzsch unter anderem darauf hin, daß er berechtigte Interessen wahrzunehmen habe nicht nur als Redakteur eines Fachblattes und Vorsitzender des Verbandes, son- dern auch weil er sechst früher Kellner war und, falls er auf seinen jetzigen Posten nicht wiedergewählt werde, wieder in die Lage kommen könnte, als Kellner zu arbeiten. Die Berufsangehörigen hätten ein Interesse daran, sich zu schützen vor Leuten, die. ohne die erforderlichen Kenntnisse zu besitzen, in den Beruf herüber- kommen. Das Gericht hob daS Urteil erster Instanz auf, sprach den Angeklagten in einem Falle frei, verurteilte ihn nur wegen eines Falles formaler Beleidigung zu 10 M. und legte jeder Partei die Hälfte der gerichtlichen Kosten auf. In der vom Vorsitzende», Landgerichtsdirektor Neuenfeld, ge- gebenen Urteilsbegründung wirb unter anderem ausgeführt: ES sei festgestellt worden, daß die Fachschule des Klägers mit unzu- reichendem Material betrieben worden sei und den Schülern nur die notdürftigsten Aeußerlichkeiten, nicht aber eine genügende Fach-. bildung beigebracht worden seien. Der Kläger   habe nicbt gehalten, was er in seinen Anpreisungen versprach. Erstklassige Kellner mit einem Monatseinkommen von 150 400 M. habe der Kläger   nicht ausgebildet. Das sei auch nach dem Gutachten des Sachverständigen in der Schule des Klägers nicht möglich. Der Kläger   habe auch ver- sucht, seine Schüler anzuborgen, was ihm allerdings nicht gelungeil sei. Er habe auch von Leuten, die er anstellen wollte, in erster Linie Geld zu bekommen versucht, um sich selbst über Wasser zu halten. Es komme nicht darauf an, daß der Wahrheitsbeweis bis in alle Einzelheiten erbracht werde. Ter Angeklagte stehe unter dem Schutz de? 8 103. Zwar nicht als Redakteur eines Fachblattes. aber als Vorsitzender des GastwirtSgehilfenvsrbandes habe er be­rechtigte Interessen, die ihn selbst nahe angehen, wahrgenommen. Von diesem Gesichtspunkt aus habe der Angeklagte seiner Ueber- zeugung gemäß die Schule deS Klägers als ein Schwindelunter- nehmen bezeichnen können. Das Wort Schwindel sei nach einem Urteil des Kammergerichts kein Schimpfwort, sondern ein Wort der Kritik. Dasselbe treffe daraus zu, daß der Angeklagte das Ver- halten des Klägers seinen Angestellten gegenüber als jiautions- schwinde! bezeichnete. Wenn auch nicht erwiesen sei, daß der Kläger  Kautionsschwindel getrieben habe, so habe der Angeklagte nach den ihm gewordenen Mitteilungen doch annehmen können, daß der Kläger   Sachen mache, die man unter Umständen als Kautions- schwinde! ansehen könne. Es müsse dem Angetlagten zugute ge- halten werden, daß die Art, wie der Kläger   sein Geschäft betrieb, zu außerordentlich scharfer Kwitik herausfordert. Da nach Ansicht des Gerichts zwei Acußernnpen des Artikels über den Rahmen der berechtigten Kritik hinausgingen und die Absicht der Beleidigung erkennen ließen, so habe dieserhalb Bestrafung eintreten müssen, die aber aus den angeführten Gründen erheblich geringer sein müsse als die in erster Instanz ausgesprochene. ver rosschlag im Scheutienviertei. In der gestrigen Beweisaufnahme wurde auf kurze Zeit die Ocffentlichkeit ausgeschlossen. Rechtsanwalt Bahn stellte unter Be- weis, daß die Zeugin Rödler, bei welcher die Grabowskischen Ehe- leute gewohnt hatten, in gewissen Kreisen den SpitznahmenDie rote Henne" geführt hat. Wie die Verteidigung behauptet, wären in der Wohnung der R. in der Rückerstraße wiederholt Hühner- schlachtungen vorgenommen, die gewissen perversen Neigungen ge- dient hätten. DieseSchlachtfeste" wären auf Wunsch des Bräuti- gam der R. vorgenommen worden. Die Zeugin Rödler soll die behaupteten Tatsachen während des Ausschlusses der Oeffentlichkeit als richtig zugegeben haben. Dje Verteidigung will hierdurch den Beweis führen, daß die Annahme eines Lustmordes durch irgendeine völlig unbekannte Person nicht so ohne weiteres von der Hand, zu weisen sei. Gegenstand der Beweisaufnahme war ferner nochmals jener Widerspruch, in den sich Grabowski in seinem BlibibeweiS nach Ansicht der Anklagebehörde verwickelt hat. Die Zeugin Ehefrau des Kriminalwachtmeisters Barthel bekundete, daß sie bestimmt nicht am Mittwoch, sondern am Donnerstag mit ihrem Ehemann durch die Linienstraße gegangen sei. Der Angeklagte behauptet be- kanntlich, daß er die B.schen Eheleute schon am Mittwoch getroffen habe, da er sich am Donnerstag den ganzen Tag über in der Woh- nuiig deö Schlächtermeisters Zaremba befunden habe. Ueber diesen Punkt werden mehrere Bekannte deS KriminalwachtmcisterS ver­nommen, die fast übereinstimmend bekunden, daß der fragliche Tag bestimmt ein Donnerstag gewesen war. Im Gegensatz hierzu steht die Bekundung deS Schlächtermeisters Zaremba, auf den sich der An- geklagte bei seinem Alibibeweis hauptsächlich beruft. Der Zeuge bekundet, daß Grabowski schon vom frühen Abend an sich in seiner <des Z.) Wohnung aufgehalten und auch dort geschlafen habe. Der Zeuge erklärt eS auf wiederholten Vorhalt für unmöglich, daß drr Angeklagte des NachtS die Wohnung verlassen haben konnte, ohne daß er etwas davon gemerkt hatte. Dies wurde auch von einer Zeugin Flecke bestätigt, die in jener Nacht in demselben Zimmer geschlafen hatte. Der Angeklagte habe ruhig schlafend um 6 Uhr morgens auf dem Sofa gelegen und habe nach dem Er- wachen keine Spur einer Erregung oder ein sonst irgendwie ver- dächtigcs Wesen zur Sck>au getragen. Kriminalinspektor Braun schilderte die Lokalitäten in dem Iarembaschen Geschäft und kam zu dem Schlüsse, eS sei sehr leicht möglich, aus dem Schlafzimmer des Z. auf die Straße hinaus- zukommen, zumal der Laden nicht durch eine Tür, sondern nur durch ein eisernes Gitter verschlossen werde, welches sich leicht ent- fernen lasse. Der nach vieler Mühe ausfindig gemachte und tele- graphisch in Frankfurt   a. M. geladene Geliebte der Zeugin Rödler, Sprachlehrer Aettwitz, bekundet, daß er den Angeklagten Grabowski in der Nacht vom Freitag zum Sonnabend gegen 12 Uhr in einem Hausflur der Rückerstraße habe stehen sehen. Mehrere Zeugen wurden darüber vernommen, ob eS möglich sei. daß G. die Wohnung des Schlächtermeisters Zaremba, bei welchem sich bekanntlich der Angeklagte in der Mordnacht auf- gehalten haben will, heimlich verlassen konnte oder nicht. Der Kriminalkommissar Lessski, und mehrere 5kriminalschutzleute, welche nach dieser Olichtung hin Experimente angestellt hatten, bekundeten, daß es sehr leicht sei. aus dem Laden über daS Türgitter hinweg auf die Straße zu gelangen, da die über dem Gitter befindliche Jalousie sich ganz leicht und geräuschlos hochheben lasse. Der daraus vernommene Zeuge Musiker Raschke bezeugt, daß der Angeklagte fast täglich von seiner Frau Geld verlangt habe, um spielen zu können. Wenn diese ihm das Geld verweigerte, so habe der Angeklagte gedroht, Kleidungsstücke zu versetzen und dies auch häufig getan. Später habe GrabvwSki dann wieder Geld verlangt, um die versehten Kleidungsstücke wieder einzulösen. Auf Befragen der Rechtsanwälte Morris und Bahn erklärt die als Zeugin geladene Verkäuferin Fricke. daß bei dem seinerzeit von den Kriminalbeamten in dem Iarembaschen Geschäft vor- genommenen Versuchen vier Männer dazu notwendig gewesen wären, um die Jalousie hochzuheben. Die Verteidigung folgert daraus, daß der Angeklagte demnach unmöglich die Wohnung deS Zaremba verlassen haben könnte. Wenn dies festgestellt werde, so könne der Angeklagte als Täter überhaupt nicht in Frage kommen. Die Verteidiger stellen deshalb den Antrag, den in dieser Sache als Vertreter der Anklage fungierenden StaatSanwaltschaftsrat Merschberger, der seinerzeit als Mitglied der Gerichtskommission diesen Versncben beigewohnt hatte, als Zeugen zu vernehmen. Staatsanwaltschaftrat Merschberger erklärt, daß er erst der Ge- nehmigung des Oberstaatsanwalts bedürfe, che er in der Lage fei. eine Aussage über seine seinerzeit gemachten Wahrnehmungen machen zu könne». Eine Frau Raschke bekundet folgendes: Die Frau Grabowski, für die sie geschneidert habe, sei eines NackitS in dürftiger Toilette bei ihr erschienen und habe sie um Aufnahme gebeten, da sie von ihrem Manne in der schlimmsten Weise mißhandelt worden sei. Der Körper der Frau G. sei über und über mit blauen und braunen Flecken und aufgeplatzten Striemen bedeckt gewesen. Als sie lZeugin) am nächsten Tage zu dem Angeklagten ging und ihm Vorwürfe wegen dieser Mißhandlungen machte, sei Grabowski auf sie mit einem Stuhl losgegangen. Die Frau habe ihr auch wieder- holt erzählt, daß ihr Mann ihr häufig mit einem Messer zn Leibe gegangen set und ihr gedroht habe, ihr ein spitze? Messer, einen sogenanntenKnochenpuhler" zwischen die Rippen zu jagen. Nach Vernehmung der jetzt löjährigen Stieftochter des An- geklagten, die erklärt, daß sie mit Grabowski nicht verwandt sei und ferner bekundet, daß ihre Mutter häufig von ihrem Stiefvater geschlagen worden sei, wenn sie ihm kein Geld geben wollte, wurde die Verhandlung abgebrochen und auf Sonnabend SHb Uhr vertagt Die Vertagung bis zum Sonnabend ist deshalb notwendig ge- worden, weil morgen lDonnerstag) der Prozeß gegen die Hand- lungsgehilfen Emil Kuhlbrodt und Wilhelm Kayscr wegen ver- suchten schweren Raubes zur Verhandlung kommen soll und eine Zurückstellung dieser Strafsache aus verschiedenen Gründen nicht angängig erschtem Soziales. Gin internationaler Kongreß für SchulgesundheitSpflegS i soll im August nächsten Jahres in Paris   stattfinden. Die Kongreß- beratungen werden in folgenden 10 Sektionen stattfinden: 1. Schul- gebäude und Schulmobilien, 2. Hygiene der Internate. 3. Aerzt- liche Schulaufsicht und persönliche Gesundheitsscheine: die praktische Berechtigung ihrer Einführung. 4. Physische Erziehung und Förderung persönlicher Gesundheitspflege. 5. Vorbeugungsmaß­regeln gegen ansteckende Krankheiten in der Schule; aus dem Schul» betrieb herrührende Krankheiten, ö. Die Hygiene außerhalb der Schule; Freilustschulen. Ferienlolonien. 7. Ter Lehrkörper, seine Hygiene, seine Beziehungen zu Familie und Schulärzten. 8, Hygienische Unterweisungen für Lehrer, Schüler und Familie», y. Beziehungen der Lehrmethoden zur Schulhygiene. 10. Sonder- schulen für anormale Kinder. Arbeiterschutz für Zinkhütten. Durch§§ 9 und 10 der Bundesratsverordnung vom K. Februar 1900 ist eine Beschäftigung von Arbeiterinnen mit der Bedienung von DestillationSöfen der Zinkhüttcnbctriebe und die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern in Destillationsräumen verboten und die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Destillationsräumen be» schränkt. Diese Verbote haben nur bis zum 1. Januar 1910 Gültig- keit. Ihre Gültigkeit ist jetzt durch Bundesratsbeschluß bis zum 1. Januar 1911 verlängert. Sericbts- Leitung. Ungebühr? In einem am Dienstag vor dem Potsdamer Schöffengericht verhandelten Prozeß gebrauchte der angeklagte Chauffeur Julius Lehmann   aus Berlin  , der in Wannsee   wegen Schnellfahrens auf­geschrieben worden ist, bezüglich deS Strafbefehles den Ausdruck: Dir Anzeigen werden ja fabrikationsmäßig hergestellt. Der Vor- sitzende Assessor Knape wandte sich an den Amtsanwalt v. Drchrnd, der nun wegen Ungebühr vor Gericht eine sofort vollstreckbar« Haft- strafe von einem Tag beantragte, die daS Gericht auch verhängte. Das Gericht führte aus: Der Ausdruckfabrikationsmäßig" ent- hält die gegen den Zeugen Gendarm Hanisch gerichtete Beschuldi- gung, er mache fahrlässig falsche Aussagen und nehme es mit seiner Eidespflicht nicht zu ernst. Darin müsse eine Ungebührlichleit gegenüber dem Gericht erblickt werden! Die Strafe wurde sofort vollstreckt Sie ist durch Beschwerde. über die das Kammergericht zu entscheiden hat. anfechtbar. Hoffcnt. lich wird der Beschwerdeweg beschritten, wiewohl die Vollstreckung dadurch ja nicht ausgehoben werden kann, denn die Verhängung einer Ungebührstrafe und gar einer Freiheitsstrafe durch solche Auslegung einer durchaus in Wahrnehmung berechtigter Jnter» eessn getanen Aeutzerung enthält einen schweren Eingriff in das Verteidigungsrecht deö Angeklagten. 2) Strafbefehlefabri- kationsmäßig" bezeichnender würde man sagenformular- mäßig" hergestellt werden, ist eine Tatsache, die nichts beleidi- gendes an sich trägt und deren Wahrheit schon durch einen Blick auf die Strafbefehlsformulare bewiesen wird. Schlechterdings unerfindlich ist. wie durch die Behauptung dieser Tatsache der Gendarm, der den Strafbefehl ja gar nicht herstellt daS ist Aufgabe des Amtsvorstehers beleidigt sein kann. Hätte aber auch der Angeklagte durch Klarlegung seiner Ansicht den Gendarmen etwa beleidigt, so ist das noch keineswegs eineUngebühr vor Gericht  ". Der Angeklagte muß durchaus berechtigt sein, darzu- legen, weshalb weder des Amtsvorstehers Behauptung noch die des Gendarmen seiner Ansicht nach der Wahrheit entspricht. Und es zeugt von einem außerordentlichen Mangel psychologischer Kennt- niS. wenn das Gericht und der Amtsanwalt annahm, der Hinweis auf die häufige, gleichmäßige, fabritationSmäßige, formularmäßige Erstattung von Anzeigen und Anfertigung von Strafbefehlen lege dem Richter nicht die besondere Pflicht auf, zu prüfen, ob die An- zeige und das mit bestem Gewissen abgegebene Zeugnis eines Gendarmen der Wahrheit entspricht. Der psychologisch gebildete oder erfahrene Richter muß wissen, daß gerade Anzeigen und eid  - liche Bekundungen über Vorgänge insbesondere dann häufig nicht der Wahrheit entsprechen, wenn der Anzeigende und Schwörende über ähnliche Vorgänge oft gleichmäßige Anzeig« erstattet hat. Mit der Wirklichkeit verbindet sich in solchen Fällen unendlich oft die Erinnerung an andere, ähnliche Beobachtungen und verzerrt im Bewußtsein deS Zeugen das wahre Bild. Wenn wie im Falle des zu Unrecht mit Ordnungsstrafe belegten Chauffeurs die Grund- läge der Anzeige weniger eine Tatsache als ein Urteil, nämlich das Urteil, ob der Chauffeur zu schnell gefahren ist, ist die Gefahr einer Differenz zwischen Wahrheit und Glauben deS Anzeigenden eine besonders hohe. Auch die Chauffeure haben einen Anspruch auf Gerechtigkeit. Und von diesem Gesichtspunkt aus wärefabrikationsmäßige' Herstellung von Anzeigen nicht durch das unkontrollierbar«, unzu- verlässige Spähungsvermögen eines Gendarmen, sondern durch Schnelligkeitsmesser zu fordern. Mit Recht würde ein Gericht jede Anklage wegen ZuschnellfahrenS gegen Chauffeure zurückweisen. die nicht auf solcherfabrikationSmähigen" Grundlage beruht. Der Potsdamer Richter sollte dankbar sein, wenn jedes seiner Urteile allein auf solchenfabrikationSmäßigen" objektiven Grundlagen beruhen würde, denn dann käme sein Urteil der Gerechtigkeit weit näher, als wenn er die in dein Gericht minder geläufigen Worte deS Angeklagten gekleidete Bitte, objektiv die Grundlagen der An- klage zu betrachten, als Ungebühr behandelte. Oder ist eS gar Ungebühr, von einem Amtsgericht objektive Prüfung zu erwarten? Grube Luift und Marianne. In dem seit dem 1. Dezember verhandelten Prozeß gegen Echtermeyer und Genossen wurde gestern das Urteil durch den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Goebel. wie folgt verkündet: Es sei vielleicht kein Zufall, daß sich die Angeklagten   mit Ausnahme von Weißenbcrg schon von Kassel   her kennen. Charakteristisch sei das Zustandekommen desBankgeschäfts" GrunSfeld   u. Co.. dessen Mitinhaber, derRittergulsbcsiyer" fjfriedmann. von den ganzen Geschäften nichts wußte und eigent- ich nur immer in die Erscheinung trat, wenn es sich um den OsfeubarungSeid handelte. Herr Friedmann fei eine willenlose Puppe gewesen, eine vorgeschobene Person, die es dem Schwieger- söhn Echtermeyers. der nichts besitzen durfte, ermöglichen sollte, Geschäfte zu machen. Welcher Art die Geschäfte waren, zeigt die Gründung der Plantagegesellschaft und dann der Sanosin-Gesell- schalt, wegen deren ein Strafversahren noch schwebt. Die Firma Grunsseld u. Co. hat reguläre Bankgeschäfte nicht gemacht, sie zog eS vor, die Gewerkschaften Marianne und Luise zu gründen und dann die viel erörterten Transaktionen mit den Obligationen zu machen. Der Gerichtshof ist. keinen Augenblick darüber im Zweifel aewesen, daß die Angeklagten gar nicht die Absicht hatten, die jrube Marianne und die angegliederten Gruben bergbaulich aus- zubeuten; es war ihnen nur darum zu tun. eine Grundlage für die Ausgabe von Obligationen zu erhalten. ES kommt nicht darauf