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J«ffen5e Gegenstande namentlich den Grubenausbau und die Maßnahmen zur Bekämpfung des Grubenbrandes in den Be- reich ihrer Untersuchungen gezogen. Welcher Art diese Maßnahmen MV , darüber schweigt sich die Denkschrift leider aus. Hoffentlich wird die Regierung gezwungen werden, dem Landtage näheren Aufschluß darüber zu geben. Im ganzen beweist die Denkschrift wieder, daß dem Raubbau mit der Kraft und der Gesundheit der Arbeiter im preußischen Bergbau immer noch kein Ende gemacht ist. Aenlger Strafen? Zu der vom Genossen Heine angeregten Frage ersucht uns Genosse Haase-Königsberg um Aufnahme der nachfolgenden Zeilen: Genosse Heine befindet sich mit seinen Ausführungen nach meiner Ueberzengung auf dem Holzwege. Wir würden unser Straf- verfahren wesentilch verschlechtern und einen schweren politischen Fehler machen, wenn wir ihm dahin folgten. Nach den Aeußerungen, die bereits von anderen imVorwärts- veröffentlicht sind, beschränke ich mich auf folgende Bemerkungen: Es kann nicht die Aufgabe der Sozialdemokratie sein, die Macht der Staatsanwaltschaft zu stärken, und ihr von Rechts wegen die Entscheidung darüber einzuräumen, wen sie bei gleichem Tatbestande anklagen will. Daß nach Beseitigung des Anklagezwanges eine Ber- Minderung der Strafen eintreten wird, ist nicht anzunehmen, da dann die legte Schranke für eine ungemessene Ausweitung der Strafgesetze fällt. Wo Rechtsanwälte, die unsere Strafjustiz aus jahrelanger Tätigkeit als Verteidiger kennen, zu dem Entwurf der Strafprozeßordnung Stellung genommen haben, haben sie fast durch- weg in der gesetzlichen Einfiihrung des Opportunitätsprinzips eine Verschärfung der Klassenjustiz erblickt. _ H a a s e» Königsbergs Hus der Partei. Leonid Schischko gestorben. In Paris ist am Donnerstag einer der alten Vorkämpfer der russischen Revolution, Leonid Emanuelowitsch Schischko, im Alter von ö7 Jahren gestorben. Er entstammte einer Adelsfamilie und war für die militärische Laufbahn erzogen worden. Aus der Petersburger Artillerieschule als einer der besten Schüler mit einem Leutnantspatent ausgemustert, trat er jedoch als Neunzehnjähriger mit einer Gruppe revolutionärer Offiziere, unter denen sich auch KrawtschinSky fStepniak) befand, in Verbindung. Er lernte Peter Krapotkin, Nikolas Tschaikowsky. Sophie PerowSkaja u. a. kennen und schloß sich der Gruppe derTschti'-Gunsten" an, die heimlich an die erste Internationale angegliedert war. Um sich der Propaganda besser widmen zu können, quittierte er den Dienst und entschloß sich mit vielen anderen seiner GesinnungsgenosseninS Volk zu gehen". 1874 wurde er verhaftet und vier Jahre in der Peter und PaulS-Festung in Präventivhaft gehalten. Erst 1378 wurde er mit 1S2 seiner Kameraden vor Gericht gestellt und zu Zwangsarbeit ver- urteilt. Er büßte die Strafe 12 Jahre lang im Gefängnis von Kara ab. 1880 kam er nach Jrkutsk und vermochte es, von dort zu entkommen. In England, wohin er geflüchtet war, gründete er die «Gesellschaft der freien russischen Presse", später dieLiga des agrarischen Sozialismus' und lebte im übrigen das leidensvolle Leben des Exils. Seine theoretischen Arbeiten, besonders über die Landfrage, verschafften ihm einen großen Einfluß auf die Propaganda in Rußland . Nach Ausbruch der russischen Revolution zog eS ihn unwiderstehlich in die Heimat. Trotz der ersten Anzeichen eines Herzleidens ging er Ende ISVü nach Petersburg und stand sofort mitten in den revolutionären Kämpfen. Seinevolkstümliche Gel schichte Rußlands " wurde in Hunderttausenden Exemplaren unter der Arbeiterschaft und den Bauern verbreitet. Da er sich von der Polizei bedroht sah, ging er nach Finnland und von dort. als Schwerkranker von einem treuen Freund begleitet, wieder ins Ausland. Der Tod hat ihn in angestrengter Arbeit, in unerschütterter Zuverficht auf den Sieg der Revolution getroffen. Schischko gehörte der sozialrevoluttonären Richtung an. aber alle sozialistischen Gruppen Rußlands wie die ganze sozialistische Internationale werden diesem tatbereiten, begeisterten und treuen Kämpfer nachtrauern._ Aus den Organisationen. Der sozialdemokratische Verein für den 12. sächsischen ReichstagSwahlkreiS(Leipzig - Stadt) zählte am 1. Januar 1310 347S Mitglieder davon 415 weibliche gegen 3481 am 1. Juli 1803; er hat in diesem Halbjahr infolge der Krise nur um 14 zugenommen. Seine Einnahmen betrugen im verflossenen Halbjahr(einschließlich eines Kassenbestandes von 4878.01 M. am 1. Juli) 12 378.41 M.. seine Ausgaben beliefen sich auf 8467,54 M., der Kassenbestand ist 3811,87 M. Die Vereinsbibliothek, die 7309 Bände zählt und im letzten Halbjahr 10 583 Entleihungen verzeichnet, erforderte wegen ihrer Verlegung infolge des BolkshauSumbaues 2060 M. Eine wichtige Aenderung beschloß die Generalversammlung inbezug auf die Beiträge der weiblichen Vereinsmitglieder. Da diesen dieGleichheit" gratis geliefert wird, ging über die Hälfte der Beiträge dafür auf, so daß die übrigen Unkosten(Inserate, Ne- serate usw.) sich eben noch deckten. Auf eine Umfrage erklärten sich von 200 weiblichen Mtgliedeni 168 für eine Erhöhung des Monatsbeitrages von20auf30P f. Die Versammlung beschloß demgemäß._ Jugendbewegung. Der JugenddildungSverein von Leipzig - Stadt zählte am I. Januar 1810 154 Mitglieder(28 weibliche, 125 männliche), gegen 188 am 1. Juli 1908. Er hat unter dem Mangel eines eigenen Heims während des VolkshausumbaueS gelitten, zeigt aber jetzt. da er wieder eigene und große Räume besitzt, erfreuliche Anzeichen neueren Aufschwunges. Seine Einnahmen betrugen im letzten Halb- jähr 264,82 M., seine Ausgaben 188,95 M,, sein Kassenbestand 75,87 M._ Soziales. Hinterziehung der Wöchnerinnenunterstühung. Eine Unsitte, die in der Konfektionsindustrie sehr häufig an- zutreffen ist, war gestern Gegenstand einer Prozeßverhandlung vor der Kammer 1 des Gewerbegerichts. Der Schneidermeister Hoff- mann hatte die gegen ihn klagende Näherin R., die im eigenen Heim für ihn Jaketts anfertigte, bei Beendigung der Saison am 28. März 1908 von der Ortskrankcnkasse für das Schneidergewerb« abgemeldet, obwohl sie noch, und zwar in sehr geringem Umfange, bis zum 5. Juli für ihn mit der Anfertigung von Müstern besckiästigt war. Im November kam die Klägerin in die Wochen und die Kranken- kassc verweigerte die Zahlung der Wöchnerinnenunterstützung, weil die vorgeschriebene 26wöchigc Mitgliedschaft nicht erreicht war. Diese Vorschrift wäre aber erfüllt gewesen, wenn sie der Beklagte nicht vorzeitig abgemeldet hätte, da die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten sofort ein anderweites ein- gegangen ist. Sie fordert deshalb eine Entschädigung in der Höhe der Wöchnerinnenunterstützung, die ihr zugestanden haben würde. von 30 M5. Das Gericht'belehrte die Klägerin dahin, daß sie vom Bctlagten nur eine Arbeitsbescheinigung über die ganze Dauer ihrer Beschäftigung bei ihm fordern könne und mit Hilfe derselben ihren mqteriellen Anspruch gegen die Krankenkasse geltend machen muß. Die Kasse muß dann die Unterstützung zahlen. Die Parteien einig- tcn sich darauf dahin, daß Beklagter die Arbeitsbescheinigung aus- stellt und die Klägerin die Klage vorbehaltlos zurücknimmt. Lohn für den Feiertag nach der Entlassung. Zwei Lithographen klagten am Sonnabend gegen die Firma W. Boehme, Luxuspapierfabrik, auf Bezahlung des Neujahrstages mit 4,50 M. bezw. 4,20 M. Sie sind beide am 31. Dezember ent- lassen worden. Zur Begründung ihrer Forderung berufen sie sich auf den Tarifvertrag für das Steindruckgewerbe, der von dLn meisten Firmen anerkannt ist, was durch die Vernehmung des an- wesenden Ortsvorsitzenden des Sbeindruckerverbandes als Zeugen festgestellt werden kann. Die Firma wendet ein, daß mit den Klägern Kündigungsausschlutz vereinbart worden ist, die Entlassung also am Schlüsse eines jeden Arbeitstages erfolgen durfte. Die Feiertage, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gewesen sind, sind auch von ihr bezahlt worden; für den Feiertag nach Be- endigung des Arbeitsverhältnisses Lohn zu zahlen, sei sie nicht ver- pflichtet. Die Kläger haben sich an den Vorsitzenden vom Arbeit- geberschutzverband Dr. Gerschel gewandt und ihn ersucht, die Firma zur Zahlung des Lohnes für den Neujahrstag zu veranlassen. Das lehnte dieser ab und verwies die Kläger an das Gewerbegericht. Das Gcwerbegericht unter Vorsitz des Magistvatsassessors Schultz verzichtete auf das angebotene Zeugnis des Genossen Haß, da es"gerichtsbekannt ist, daß der Tarif die Bezahlung der in die Woche fallenden Feiertage vorsieht und dieser Tarif von den weit- aus meisten Firmen anerkannt ist. Es verurteilte einstimmig die Beklagte, den Klägern den Lohn für den Neujahrstag zu zahlen. Nach der Arbeitsordnung durfte zwar die Entlassung der Kläger vor dem Feiertage erfolgen. Diese Entlassung bedeute aber eine Umgehung der Bestimmung des auch von der Beklagten anerkannten Tarifvertrages. _ Der Generalverzicht. Eine für die Arbeiter äußerst unangenehme Gepflogenheit bürgert sich in Arbeitgeberkreisen immer mehr und mehr ein. Es mehren sich insbesondere die Klagefälle am Gewerbegericht, in denen der vom Arbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeforderte Generalverzicht eine bedeutsame Rolle spielt. Wie dabei manche Arbeitgeber verfahren, um den Verzicht vom Arbeit:r zu erhalten, zeigen folgende Beispiele. Gegen die Firma Krcslawsky u. Co. klagte die Arbeiterin M auf Zahlung von Lohn für den 24. und 27. Dezember, den Tagen an denen der Betrieb der Beklagten ruhte, und einer 14tägigen Lohnentschädigung von insgesamt 31,50 M. Die Klägerin ist auf die im Betriebe aushängende Arbeitsordnung, die in ihrem ß 4 die K"'rtt>igung ausschließt, nicht hingewiesen worden und ist deshalb der Auffassung, daß die am 31. Dezember erfolgte fristlose Ent- lassung nicht zu Recht erfolgt sei. Desgleichen auch die Nichtbezah- lung der beiden Tage, da sie mit dem Aussetzen nicht einverstanden tr>ar. Sie weigerte sich deshalb, den ihr bei der Entlassung vorge- legten VerzichtrevcrS zu unterschreiben. Darauf händigte ihr die Firma nicht einmal die Papiere aus. Inzwischen müssen ihr wohl doch Bedenken über das Verfahren aufgestiegen sein. Denn sie über- sandte der Klägerin am 3. Januar dann doch noch die Papiere. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß die Arbeitsordnung auch für die Klägerin rechtsverbindlich sei, da die Beklagte ständig mehr als 20 Personen beschäftigt und der Klägerin bekannt sein müsse, daß in solchen Betrieben eine Arbeitsordnung aushängen mutz, die durchzulesen ihre Pflicht sei. Ein berechttgter Anspruch auf Ent- schädigung für die Kündigungsfrist bestehe demnach nicht. Hin. gegen hat die Beklagte den 24. und 27. Dezember zu bezahlen, da sie solche einseitigen Anordnungen wie das Aussetzen an den beiden Tagen nicht treffen kann; desgleichen ist der 3. Januar zu bezahlen. da die Klägerin infolge des Mangels der Papiere anderweitig nicht Beschäftigung erhalten konnte. Die Beklagte erkannte daraufhin den in Frage kommenden Betrag von 6,75 M. an unb zahlte ihn im Bergleichswege. Der Wächter Schütz klagte gegen die Berliner Nachtwach-Gesell- schuft Jul. Arndtstein u. Co. auf 5,60 M. rückständigen Lohnes. Die Beklagte wendete«in, daß Kläger Generalverzicht unterschrieben habe, demnach die Forderung nicht mehr berechtigt sei. Dem Gegen. einwand des Klägers, daß ihm nichts übrig blieb, als den General- Verzicht zu unterschreiben, er hätte sonst überhaupt kein Geld aus- bezahlt erhalten und wäre somit in ein« Notlage gekommen, schenkte das Gerickit leider keine Beachtung, sondern wies den Kläger mit seinem Anspruch kostenpflichtig ab. Arbeiter sind keineswegs zur Ausstellung einer Generalquittung verpflichtet. Gegenüber der leider auch hin und wieder vom Ber - liner Getvevbegericht betätigten Auffassung, daß eine solch« General- quittung einen Verzicht auf dem Arbeiter in der Tat zustehend: Rechte darstellt, ist dringend vor der Unterschrist einer General- quittung zu warnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn gegen einfache Quittung über den Empfang zu zahlen. Lehnt er die Zahlung ab. weil keine Generalquittung ausgestellt wird, so ist er nicht nur zivilrechtlich im Unrecht, sondern macht sich auch der versuchten Nötigung oder Erpressung schuldig. Die Augsburger Maßregelungen vor Gericht. Im Sommer 1908 hatte bekanntlich der Verband bayerischer Metalltndustrieller den Versuch gemacht, seine Mitglieder zur Boykottierung von fünf angesehenen Privatbeamtenverbänden zu veranlassen. In praktischer Ausführung dieser unter dem Namen Geheimerlaß" bekanntgewordenen Aktion wurden von der Ma- schinenfabrik Augsburg-Nürnbcrg mehrere Ingenieure wegen ihrer Zugehörigkeit zum Bunde der technisch-industriellen Beamten ent- lassen. Die Firma bestritt aber in mehreren Zuschriften an die Presse, daß es sich um M a tz r e g e l u n g handelte. Diese Vor» gänge werden ins Gedächtnis zurückgerufen durch ein kürzlich er- gangcneS Urteil des Landgerichts Augsburg , daS von dem einen Ingenieur angerufen worden war, weil ihm bei seinem Fortgänge aus der Maschinenfabrik das gesetzliche Zeugnis und sein Mo- natSgehalt vorenthalten waren. In den von derDeutschen In- dustriebeamten-Zeitung" auszugsweise wiedergegebenen U r- teilsgründen heißt es u. a.: »Bei dem Kläger hat eS sich nicht um einen gewöhnlichen Ur- laub, sondern um einen Urlaub, der als Maßregelung gedacht war, also um einen Strafurlaub gehandelt." Damit ist für all die Stadtverwaltungen, die seiner- zeit beschlossen haben, Firmen von der Vergebung von Aufträgen auszuschließen, die das Koalitionsrecht ihrer Angestellten und Ar- beiter mißachten, die genügende Unterlage gegeben, nunmehr an die praktische Durchführung ihrer früheren Beschlüsse zu gehen. Auch die bayerische Regierung, die im Land- tage kürzlich erklärt hat. daß sie nicht versäumen werde, gegen die Maschinenfabrik vorzugehen, sobald eS feststehe, daß die Leitung dieses Werkes sich Angriffe auf das Koalitionsrecht der Angestellten habe zuschulden kommen lassen, wird jetzt mit ihren Mahnahmen nicht länger zurückhalten können. DaS Verbot, aus Kassenmitteln an eine Zentralkommission von Krankenkassen Beiträge zn leisten, vor dem preußischen Ober- Verwaltungsgericht. Infolge einer regierungspräsidialen Anweisung hatte der Breölauer Magistrat als Aufsichtsbehörde den Vorständen der unter seiner Aufsicht stehenden Kassen durch Verfügung vom 10. September 1908 untersagt, die aus der Mitgliedschaft bei der Zentralkommission der Krankenkassen von Breslau und Umgegend entstehenden Unkosten weiterhin auf das Ver- waltungskonto der Kassen zu übernehmen. Die Ortskranken- kasse für Fabrikarbeiter in Breslau , eine der mit der Verfügung bedachten Kassen, klagte auf Aushebung der Verfügung. Nachdem der Bezirksausschuß in Breslau die Klage abgewiesen hatte, legte die Kasse beim Obrr-Berwaltnngsgericht in Berlin Revision ein. In der Verhandlung am 20. Januar vertrat Rechtsanwalt Wolf- gang Heine die Kasse. In längeren Rcchtsausführungen inachte er geltend, daß neben Verbände» von Krankenkassen im Sinne des s 46 des Krankenversichcrungsgefetzes sehr wohl freiere, bewcgungs- fähigere Vereinigungen(wie Ne fragliche Kommission eine Ksire) statthaft seien zur Betreibung der Angelegenheiten der darin ver- einigten Krankenkassen. Der Anwalt suchte dann im einzelnen nachzuweisen, daß die satzungsgemäßen Aufgaben der Kommission im Rahmen der Befugnisse der Krankenkassen lägen und deren gesetzlichen Zwecken dienten. Die übrigens geringen Aufwendun- gen der Kassen für die Kommission wären deshalb gesetzlich statthaft. Aus den Leitsätzen für die Tätigkeit der Brcslauer Kommission fei folgendes mitgeteilt:Der Zweck der Zentralkommission ist die Förderung aller die Krankenkassen gemeinsam berührenden Angc- legenheiten. Dieser Zweck soll erreicht werden durch: a) Ge- meinschaftliches Vorgehen zur Herbeiführung günstiger Abschlüsse mit Apotheken, Aerzten, Krankenhäusern usw.; d) Ueberwachung der Ausführung der gefaßten Beschlüsse; c) Eventuelle Errichtung eigener Erholungsstätten; ck) Besichtigungen der Krankenhäuser; e> Veranstaltung belehrender Vorträge und Maßnahmen zur Ber- hütung von Krankheiten; k) Gemeinsame Vorschläge zur Abändc- rung der einschlägigen Gesetze; g) Verständigung über die durch die Kassen gemeinsam zu vollziehenden Wahlen auf Grund der Arbeiter-VcrsicherungSgesetzgebung; k) Erledigung aller Angelegen­heiten, welche ihr von den zugehörigen Kassenvorständen über- wiesen werden." Der 3. Senat des Ober-Berwaltungsgerichts bestätigte nach längerer Beratung das Urteil des Bezirksausschusses mit folgender Begründung: Die Frage, ob überhaupt solche Kassenkommissionen gesetzlich zulässig seien, brauche hier nicht entschieden werden. Es sei lediglich zu entscheiden, ob hier eine gesetzwidrige Verwendung von Kassenmitteln verboten worden sei. Und da sage§ 29 aus- drücklich, welche Ausgaben allein zulässig seien:Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unterstützungen, der statuten- mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen..... noch Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen." Hier würde es sich nur darum handeln können, ob die Beiträge zur Kommission Verwal- tungskosten der einzelnen Kassen seien. Diese Beiträge sollen ver- wandt werden für die im Programm der Kommission bestimmten Ziele. Vier von diesen Zielen könnten nun zweifellos nicht mit der Verwaltung der Kassen in Beziehung gebracht werden. Die Aufwendung von Kassenmitteln fürMaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten" fei gesetzwidrig, denn die Ziele der Krankenkassen seien in keiner Weise prophylaktische(vorbeugende).Gemeinsame Vorschläge zur Abänderung der Gesetze" seien auch keine Aufgabe der Krankenkassen. Ebenso gehöre nicht zu den Aufgaben der Krankenkassen die gemeinsame Agitation(Verständigung") über die durch die Kassen zu vollziehenden Wahlen auf Grund der Ar- beiterversicherungsgesetzgebung. Und dann gehe die Schlutzaufgabe der Kommission:Erledigung aller Angelegenheiten, welche ihr von den Vorständen überwiesen werden," weit über die Obliegenheiten der Krankenkassen hinaus. Die Beiträge für die Kommission seien darum keine Verwaltungskosten der einzelnen Kassen. Eine solche Einengung der Tätigkeit der Krankenkassen schreit geradezu nach Aenderung deS§ 29 des Kranken-Versicherungs­gesetzes. Das zeigt auch ein jetzt vom Ministerium Reuß f. L. am 7. Dezember 1909 ergangener, jetzt veröffentlichter Entscheid, in dem im Gegensatz zu verständigen Gerichtsurteilen und Ent- scheidungen anderer Verwaltungsbehörden ein Verbot des Geraer Magistrats bestätigt wird, zu dem 5. Allgemeinen Kranken- kassenkongreß Deutschlands aus Kassenmitteln Vertreter zu ent- senden. Gegen Baukontrolleure aus dem Arbeiterstande wendet sich der Arbeitgeberbund für daS Baugewerbe in einer Eingabe an den Reichstag . Di« in der Petition angeführten Gründe gegen die Anstellung von Arbeitern zur Ausübung der Kontrolle auf Bauten find die sattsam bekannten. Sie gipfeln darin, daß dem Arbeiter die theoretischen und praktischen Vorkennt. nisse fehlen, daß die Unfälle im Baugewerbe relativ nicht sehr häufig seien, für Verhütung derselben die BerufSgenoffenschaften sorgten und daß endlich die Baukontrolle durch Arbeiter den Terro- riSmus der Sozialdemokratie vermehren und das ohnehin fchP.chte Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bis zur Un« erträglichkeit steigern würde. Zur Begründung dafür, daß Arbeitern daS fachwissenschaftliche Verständnis als Baukontrolleure fehlt, stützt sich die Petition auf die ablehnende Haltung des RegierungSvertrcters und der Reichs- tagSkommlssion, und auf die im gleichen Sinne gehaltenen Aus- führungen des Ministers im preußischen Abgeordnetenhause. Er- mangelt dieser Beweisführung schon die Durchschlagskrast, so wirkt auch der Hinweis auf die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für die Unfallverhütung, ebenso wie die an vierter Stelle stehende Häufigkeit der Unfälle im Baugewerbe nicht durchaus überzeugend als Argumentation gegen die Anstellung von Arbeitern als Bau- kontrolleure. Bon den Bauarbeitern und ihren Verbänden sind diese Einwände schon oft entkräftet worden. Daß z. B. die Unfall- gefahr in der Lageret und im Fuhrwesen, durch die Art der Be- schäftigung bei der Holzbearbeitung mit den vielen äußerst gefähr- lichen Maschinen, in der Müllerei, Molkerei, Brauerei und in Zuckerfabriken aus den gleichen Gründen, und wegen der dort viel- fach noch recht mangelhaften Schutzvorrichtungen eine wett größere ist als im Baugewerbe, ist so offensichtlich und verständlich, daß es keines zahlenmäßigen Beweises bedarf. Die Gefahr des sozial- demokratischen Terrors durch Anstellung von Baukontrolleuren aus dem Arbeiterftandc wivd in der Petition also verzeichnet: In der Tat ist dieser Wunsch im wesentlichen eine sozial- demokratische Forderung, und zwar lediglich zu dem Zwecke auf- gestellt, um unter der Flagge des Arbeiterschuhes die Macht der Gewerkschaften zu vermehren und zu vertiefen. Durch die Kon- trolleure der bezeichneten Art würde die sozialdemokratische Agitation, die häufig genug schon heute die schwersten Mißstände zeitigt, unter dem Deckmantel der behördlichen Baukontrolle vor sich gehen, und die Arbeitgeber wären nicht in der Lage, die mit autoritativer Macht ausgestatteten Kontrolleure von der Arbeits- stelle zu weisen. Die Arbeitgeber gerieten in ein unwürdiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Gewerkschaften ihrer Arbeiter, und der Unzuträglichkeiten zwischen den beiden doch aufeinander angewiesenen Arbeitsfaktoren, den Arbeitgebern und den Arbeit- nehmern, wäre kein Ende." Die Beobachtung eines guten Einvernehmens zwischen Unter- nehmern und Arbeitern ist sonst der Bauherren stärkste Seite nicht; hier in der Petition erscheint es schier als Aufgabe Vr Unter­nehmer, dieses gute Einvernehmen zu hüten, und nicht durch die bösen Baukontrolleure stören zu lassen. Die Zentralkommission für Bauarbeiterschutz und die vielen örtlichen Bauarbeiterschutzkom- Missionen bringen alljährlich so viel zahlenmäßige Betveise für den noch recht mangelhaften Schutz auf Bauten, daß der Reichstag wohl der Eiitgäbe des Unternehmerverbandcs nicht die stärkere Beweis- kraft zusprechen kann. Huö Industrie und Kandel . Vorschlenscrecht. Mit der Frage des VorschleusercchtS für Motorlastkähne auf den märkischen Wasserstraßen beschäftigte sich in einer Sitzung am 19. Januar der große Ausschuß des Zentralvereins für deutsche Binnenschiffahrt. Dr. Fiebelkorn tvandte sich im Auftrage des Verbandes deutscher Tonindustriellen gegen das Vorschleuserecht; er sieht in der Bevoi�ugung der Motorfahrzeuge durck das Vor- schleuftrccht eine Minderung der Rechte der Kleinschiffahrt. Im Auftrage der Ziegeltransport-Aktiengesellschaft verteidigte Oberleutnant z. D. Mertens dieses Vorschleuserecht. Die Gesell- schaft ivolle nicht, daß die Privatschiffer zugrunde gehen, aber besser als eine mühevolle Selbständigkeit sei eine gut bezahlte mühelose Tätigkeit bei einer Gesellschaft, wenn auch unter Auf- gäbe der Selbständigkeit. Der Motorbctrieb sei nun einmal der modernste Betrieb. Der Vorsitzende des Bundes Deuffcher