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BeetnMdjiigf, i1?re sialulenmätzigcn Leistungen denen der maß. gebenden Krankenkasse glelchlverttg sind und ihre nachhaltige Leistungsfähigkeit gesicherr ist. Noch liebevoller als die Betriebskrankenkassen behandelt der Entwurf die Jnnungskrankenkassen. Junungskranken- lassen können, ohne jede Begrenzung ihrer Zahl nach unten, fortbestehen und von Innungen für die Versicherungs- Pflichtigen errichtet werden, die in den der Innung angehörigen Betrieben ihrer Mitglieder beschäftigt sind. Personen, die in Be-> trieben beschäftigt werden, deren Unternehmer freiwillig einer Zwangsinnung beigetreten ist, gehören einer Jnnungskrankenkasse nicht an. Eine Betriebskrankenkasse und eine Jnnungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn der Bestand oder die Leistungs- sähigkelt vorhandener Orts- und Landkrankenkassen nicht gefährde! wird und die sahungsmähigen Leistungen der Betriebs- oder Jnnungskrankenkasse denen der maßgebenden Orts- oder Land- krankenkasse mindestens gleickgvertig sind. Den Herren Bethmann Hollwcy, Delbrück  , Caspar und Genossen ist natürlich nicht entgangen, daß die Landkrankcnkassen und andere Kassenorgane ihres auf Vermehrung der Zersplitterung im Knssemoesen hinwirkenden Werks bielfach nicht lebensfähig sein werden. Sie Haben deshalb in nilbt weniger als 42 Paragraphen(§§ 277 bis 318) Vorschriften über Ver­einigung, Zlusschcidung, Auflösung imb Schlie­ßung vorgeschlagen. So soll eine Landkrankenkasse mit der all- gemeinen Ortskrankenkasse des Bezirks vereinigt werden, wenn der Mitgliederbestand einer für den ganzen Bezirk des Versiche- rungsamts errichteten Landkrankenkasse nicht nur vorübergehend unter dOO sinkt. Hiermit wird zugestanden, daß eine Vereinigung der geplanten Landkrankenkassen mit den Ortskrankenkassen mög- lich«st. Warum denn dann auf die Vereinigung warten, bis die Landkrankenkasse pleite geworden ist und nicht von vornherein die Landkratikenkassen in die Ortskassen aufgehen lassen? Liegt der Grund darin, daß für die Herren Verfasser des EntivurfS nicht eine Fürsorge für Arbeiter in Krankheitsfällen, sondern die Unter- bringung eines Heeres von Beamten und der Regierung genehmen braven" Angestellten ein Hauptzweck der Borlage ist? Darauf deutet§ 303 des Gesetzes bin. Dieser schreibt vor:Die auf- nehmende Kasse hat die Beamten und Angestellten der auf- genommenen zu denselben oder gleichwertigen Bedingungen zu übernehmen." Einen gleichen Grundsatz für die durch den Ent- Wurf und seine Handhabung, durch Landräte, Regierungsassessoren und dergleichen außer Stellung gebrachten Beamten und Kassen- angestellten der bestehenden Ortskrankcnkassen enthält der Entwurf nicht. Ob etwa das Einführungsaesetz zu dem Entwurf, auf daS an vielen Stellen der Vorlage Bezug genommen wird, eine ähnliche Vorschrift enthält, entzieht sich unserer LienntniS, da das Einführungsgesetz bislang loeder ver­öffentlicht, noch dem Reichstag zugegangen ist. Innere Berfassung der Kassen. Die Mitgliedschaft Versscherungspslichtiger bei der Krankenkasse beginnt, wie nach dem heutigen Gesetz, ohne weiteres mit dem Tage ihres Eintritts in die Beschäftigung, die die Verstchcrungspflicht begründet. Die Vorschläge über die An- und Abmeldung zur Kasse sind im wesentlichen dieselben wie die bestehenden Vorschriften. Abweichend ist für unständig Be- schäftigte eine Meldung durch diese, und der Beginn der Mit- gliedschaft ist mit Eintragung in die Liste vorgeschrieben. Auch Hausgewerbetreibende sollen sich selbst anmelden. Eine so dringlich erforderliche Regelung der zahlreich bor  - kommenden Fälle, in denen ein Versicherter, nach- dem er erkrankt ist. als nicht der Kasse zugehörig erklärt wird, ist in unzulänglicher Weise getroffen. Nach <5 327 hat eine Kasse, die für einen angemeldeten Versicherten drei Monate lang die Beiträge anstandslos angenommen hat, ihn als Mitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstond ihn oder seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. Diese Regelung nützt dem hilfsbedürftigen Erkrankten nicht. Es hätte insbesondere gegenüber dem Rattenschwanz von Kassenarten, die der Entwurf zuläßt, klar zum Ausdruck kommen sollen, daß der Erkrankte vorbehaltlich eine? späteren Regresses an die verpflichtete Kasse während der Dauer feiner Krankheit und Arbeitsunfähigkeit als vollberechtigtes Mit- glied der Kasse zu behandeln ist, die feine Beitrüge vermeintlich zu Unrecht angenommen hat. Das Statut für Orts- und Landkrankenkassen soll durch den zuständigen Kommunalverband, für Betriebskrankenkassen durch den Arbeit- geber oder seinen Vertreter, für Jnnungskrankenkassen durch die Jnnungsversammlung errichtet werden. Die Satzung und ihre Aenderung bedürfen der Genehmigung des Qberversiche- rungsamts; ein versagender Entscheid kann durch B e- s ch w e r d e beim Reichsversicherungsamt angefochten werden. Damit ist die bislang bestehende Garantie gegen willkürliche gesetzwidrige Eingriffe der Ver» waltungsbehörde beseitigt, die in dem mündlichen Verwaltungsstreitverfahren(eventuell in den Mindestgrenzen des in den§8 20, 2l der Gewerbeordnung, vorgeschriebenen Ver- fahrens) bestand. Den Verfasser des Entwurfs hat offensichtlich tief gekränkt, daß in zahlreichen Fällen der Versagung von Statutenänderungen und insbesondere seit dem im Mai 1903 auch gegen widerrechtliche Eingriffe der sogenannten Aufsichtsbehörden zugelassenen Verwaltungsstreitverfahren das OberverwaltungS- geeicht auf Grund mündlicher Verhandlungen den AüfsichrS. behörden Unrecht gegeben und das oft auf Anregung höherer Instanzen erfolgte Verhalten von Aufsichtsbehörden als gesetz» widrig gekennzeichnet hat. An Stelle eineS Rechtsver­fahre n S unterstellt der Entwurf die Krankenkassen   nicht nur rücksicbtlich der Statutengenehmigung einem bureau- kratischen schriftlichen Verfahren, das von jeglicher Rechtsgarantie gegen Willkur und Drangsalierung frei ist. Kassenorgane. Die neuen Vorschriften über die Kassenorgane, ihre Zu. sammensetzung und chre Befugnisse, stellen eine völlige Entrech- tung der Arbeiter, teilweise auch der Arbeitgeber, insbesondere in Orts- und Landkrankcnkassen dar. Die Angelegenheiten der Krankenkasse werden von einem Vorstand und einem Ausschuß, nicht mehr von einer Generalversammlung, wahrgenommen. Bei der Land- krankenkasse kann die Satzung von der Bildung eines Aus- schusses absehen, auch die Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstandes kann dem Kassenvorsitzenden allein übertragen werden. Wird kein Ausschuß ge- bildet, so müssen jedoch dem Vorstande Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Zahl angehören. Bei der Ortskrankenkasse werden die Vorstandsmitglieder je zur Hälfte aus den beteiligten Arbeitgebern und auS den Versicherten in ge- trennter Wahl vom Ausschuß gewählt. Das Statut kann mit Ge- riehmigung des Oberversicherungsamts die Wahl in anderer Art als nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln. Den Vor- sitzenden des Vorstandes wählen die Vorstandsmitglieder der Ortskrankcnkasse aus ihrer Mitte. Gewählt ist der, auf den die meisten Stimmen sowohl der Arbeitgeber als der Versicherten im Vorstande fallen. Kommt die Wahl mit dieser Mehrheit nicht austande, so ist zur Vornahme der Wahl eine zweite Sitzung des Vorstandes auf einen anderen Tag anzuberaumen. Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so bestellt das VersicherungSamt einen Vertreter. Dieser übt die Befugnisse und Obliegenheiten des Vor- sitzenden auf Kosten der Krankenkasse so lange auS, bis eine gültige Wahl erfolgt ist. Das Ver- sicherungSamt kann auch ein Mitglied des Kassenvorstandes mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vorsitzenden beauftragen. Der oder die Stellvertreter des Vorsitzenden werden von den Vor- standSmitgliedern der Ortskrankenkafse aus ihrer Mitte mit ein- Lacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei der Landkrankenkasse werden der Vorsitzende ruck» die weiteren Mitglieder des Vorstandes durch den zuständigen Gemeindeverband(also»tadtge- meinde. Kreislag und dgl.) bestellt. Der Ausschuß besteht(bei der Orts- und Landkrankenkasse) je zur Hälfte aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der Versicherten. Die beteiligten Ar- beitgeber und die Kassenmitglieder wählen bei der Ortskranken- lasse ihre Vertreter je aus ihrer Mitte. Das Stimmrecht der Ar- beitgeber ist nach der Zahl ihrer versicherungspflichtigen Beschäf- tigten zu bemessen; die Satzung kann das Stimmrecht abstufen und eine Höchstzahl von Stimmen für einen Arbeitgeber vorschreiben. Bei der Land krankenkasse wählt die Vertretung des Gemeinde- verbände» die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der Ver- sicherten je auS deren Mitte. Tic Gesamtzahl der Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der Kassenmitglieder eines Kassenaus- schusses darf nicht mehr als je SO betragen. Bei der Ortskrankenkasse und der Betriebskran- k e n k a s s e ist die P r o p o r t i o n a l w a h l für die Wahl der Vertreter vorgeschrieben, für die übrigen Kassen nicht. Bei der B e t r i e b s k r a n k e n k a s s e stehen dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter im Vorstand soviel Stimmen zu als den je- iveilig anwesenden Versicherten zusammen. Er hat auch den Vor- sitz im Vorstand. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet auf Anrufung der Beteiligten das Versicherungsamt. Auch im Aus- s ch u ß steht bei der Betriebskrankenkasse dem Arbeitgeber die Hälfte der Stimmen und das Präsidium zu. Kassenangestellte. Für die Angestellten der Land-, Orts- und JnnungSkrcmken- lassen, die nicht nach Landesrecht als Staats- oder Kommunal- beamte anzusehen sind, ist eine Dienstordnung aufzustellen. Eine gleiche Vorschrift fehlt für die B e t r i e b s k r a n k e n- und Knappschaftskassen. Die Dienstordnung«gelt die ötechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten. Sie muß insbesondere die Zahl der Angestellten, die Art ihrer An- stellung, das Aufrücken in höhere Stellung, einen Besoldungsplan enthalten, sowie die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen regeln. Geldstrafe darfnur" bis zum Betrage eines einmonatigen Dicnsteinkommens vorgesehen werden. Kündigung oder Dienstentlassung darf nicht für den Fall aus- geschlossen werden, daß ein wichtiger Grund vorliegt. Die oberste Verwaltungsbehörde kann allgemein die Anforde- rungen bestimmen, die die Dienstordnung an die geschäftliche Befähigung der mit der Kassen- und Rechnungsführung be- schäftigten Angestellten oder Beamten stellen muß. Ein besonderes Borrecht für Inhaber des Zivilversorgungsscheines(Militäranwär- ter) darf nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, vorgeschrieben werden. Für Orts-, Land- und Junungskranken ha ssen mit mindestens lOOOO Versicherten kann das Obervers iche- rungsamt nach Anhörung des Kassenvorstandcs anordnen, daß mindestens die geschäftsleitenden Ange stell- ten auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unividerrus. lich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt werden. Gegen solche Anordnung findet nur Beschwerde an die oberste Ver- waltungsbehörde statt. Es kann auch der Vorstand einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasse mit Genehmigung des Oberver- sichcrungsamtes Kassenangestellte in der gedachten Ort anstellen. Den so angestellten Kassenbeamten sind nach näherer Be- stimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats- und Kommunalbeamten zu übertragen. Die D i e n st o r d n u n g e n und ihre Aenderungen bedürfen der Genehmigung des VersicherungSamtes. Aehnliche Bestinnnungen sind für die Betriebskranken- lassen nicht aufgestellt. Dort bestellt der Betriebsunternehmer auf seine Kosten und Verantivortung die zur Geschäftsführung er- forderlichen Angestellten. Auch gegen die Berufsgenossenschaften sind gleiche Eingriffe unterlassen. Verwaltung der Kassenmittel. Aus dem diese Materie behandelnden Abschnitt sei eine Umge» staltung des geltenden Kranlenversicherungsgesetzes hervorgehoben. Der Absatz 2 des 8 29Zu anderen Zwecken als zu statutenmäßigen Unterstützungen, t�r statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Berwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Vcrwendun. gen au» dem Vermögen der Kasse erfolgen" hat bekanntlich durch einige Oberbureaukräten, die Wohl nunmehr als Vorsitzende von Bersicheruiigsämtern oder Oberversicherm�sämtern in Aussicht ge- nommen sind, eine dem Zweck der Kasse geradezu hohnsprechende Einengung der Selbstverwaltung ersah«». So ist die Heraus- gäbe von Alkoholmerkblättern, die Erhebungen über Wohnungsstatistik, die Verausgabung von GeldernfürKrankenkassenkongresse und dergleichen auf Grund dieser Vorschrift beanstandet. Diesem Beanstan- dungSunfug tritt der neue 8 372 nur in geringem Maße entgegen. Ja, die Motive wenden sich sogar ausdrücklich dagegen, daß die Kassen die Hauptausgebe einer verständigen, auf VolkSge- sundung und nicht auf Versorgung möglichst vieler Bureaukratcn durch Arbeitergrosthen abzielenden Krankenfürsorge dadurch er- füllen, daß sie vorbeugende MahnahmengegenKrank- hei ten treffen. Di« Motive erklären:Vorbeugende Maßnahmen, die nur die mögliche Entstehung künstiger Krankheiten bei dem l«- treffenden einzelnen Mitglied zu verhindern bestimmt sind, würden die Mittel der Krankenkassen allzusehr belasten und voraussichtlich alsbald oder in nächster Zukunft ein erhebliches Anwachsen der Mit- gliedcrbeiträge bedingen. Sie müssen daher nach wie vor vom Aus- gabenkreise der Krankenkassen ausgeschlossen... bleiben."Nur" die Krankheit verhindern kann jemand klarer sein antisoziales Empsiichen bekennen? Der 8 272 lautet: Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzun-gSmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklagen, zu den Verwaltungskosten und zu allgemeinen Schutzmaßregeln gegen Erkrankung der Mit- glieder verwendet werden. Nach Bestimmung der obersten Verwal- tungsbehörde ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen sollen." Durch den zweiten Absatz dieses Paragraphen ist die unter dem geltende». Recht von mehreren Gerichten als gesetzwidrig gekennzeich. nete Beanstandung der Beschickung von Kongressen durch insbeson- dere preußische Verwaltungsbehörden gesetzlich geworden: Weil zum Schutz der Kassen angerufene Instanzen den Kassen recht, Verwal. tungsbehörde,, unrecht gegeben haben, verlangt also der Bureaukrat im Entwurf, daß das Gesetz ausdrücklich ihm die Willkür einräumt, gegen das Interesse der Kässenmitglieder Anordnungen zu treffen. Dies Verlangen nach bureaukratischer Allmacht durchziebt den Ent­wurf als einer seiner Hauptzwecke und ist an vielen Stellen mit Hätiben greifbar. Die Vorschriften über daS Verhältnis zu Aerzten und Apothekern sind von uns bereits in Nr. öS desVorwärts" vom 22. März ein- gehend gewürdigt. Die Aufsicht über die Krankenkassen soll das VersicherungSamt führen. Sie soll Ich auch aus die Beobachtung der Dienst-, der Kranken- und der Irztordnung erstrecken. Einzelne Aufsichtsgeschäfte kann das Ver- sicherungSamt der Gemeindebehörde übertragen, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. Ein VerwaltungSstreitver» fahren, wie es das jetzige Krankenversicherungsgesetz gegen ge» sctzwidrige Anordnungen der Aufsichtsbehörde zulaßt, sieht die Reichsversicherungsordnung nicht vor. Bekanntlich hat in einer großen Reihe von Fällen das Oberverwaltungsgericht das Vor- gehen der Aufsichtsbehörde für gesetzwidrig und das Verhalten der Kassen, deren Rechte die Vorlage so außerordentlich einengt, für den Interessen der Kassenmitglieder, dem Zweck der Kasse und den Gesetzen entsprechend erklärt. DaS Llbschneiden deS bis- hexigen Rechtsweges ist. wie nicht oft und scharf genug betont werden kann, offensichtlich mit auf diese Tatsache zurückzuführen: der Bureaukrat haßt die unparteiische Stelle, die ihm unrecht zu geben genötigt ist. Eintrittsgelber und Beiträge. DaS vom Arbeiter beim ersten Eintritt in eine Kasse zu zahlende Eintrittsgeld soll in Wegfall kommen. Die Beiträge sollen, um einen scheinbaren Vorwand für den Vor- schlag zu liefern, daß der Arbeiter in der Kassenverwaltung voll entrechtet werde, nicht wie bisher zu zwei Drittel«, von den Ar-, beitern und zu einem Drittel vom Arbeitgeber, sondern von den Arbeitern und Arbeitgebern je zur Hälfte gezahlt werden. Tat- sächlich stellt ja der sogenannte Beitrag der Arbeitgeber, wie wiederholt von Abgeordneten und Mitgliedern aller Parteien anerkannt ist, nur einen im voraus feststehenden Teit des Lohnes dar, so daß, mag halbiert oder gedrittelt werden, die Lasten in vollem Umfange von dem Arbeiter getragen werden. Die Höhe der Beiträge soll bei Errichtung einer Kasse 4% vom Hundert nicht übersteigen. Aus übereinstimmenden Beschluß dec Arbeiter und Arbeitgeber im Ausschutz soll im Gegensatz zum heutigen Zustand zur Deckung der Regelleistungen bei Orts- krankenkasse» auch über 6 Proz. des Grundlohnes hinausgegangen werden können. Wird ein Hinaufgehen über 6 Proz. des Grund- lohnes bei anderen Kassen erforderlich, so soll die erforderliche Bei- Hilfe bei Landkrankenkassen vom Gemeindeverband, bei Betriebs- krankenkassen vom Arbeitgeber und bei Jnnungskrankenkassen von ver Innung getragen werden. Aus den weiteren Bestimmungen sei§ 424 Abs. 2 als Zeichen rührender Fürsorge dafür, daß nun ja auch vom ärmsten Arbeiter Beiträge vom Arbeitgeber eingetrieben werden können, hervor- gehoben. Er lautet: Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie dem Arbeitgeber der Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. Wenn ein Arbeitgeber lediglich z. B. freie Wohnung und Kost oder eines von beiden als Entgelt für ihm geleistete Arbeit zu ge- währen hat, so kann er nach der allgemeinen heute geltenden und aufrecht erhaltenen Vorschrift, daß die Beitragsgelver nur vom B a r l o h n abzuziehen sind, natürlich den für den Arbeiter ge- zahlten Beitragsanteil nicht zurück verlangen. Das erscheint Herrn Delbrück   ein brennendes Unrecht. Zwar ist der Beitrag nichts weiter als ein im voraus entrichteter, durch Gesetz fixierter Teil des Lohnes. Aber nominell hat der Arbeitgebergezahlt". Also mutz wenigstens der obersten Verwaltungsbehörde eines besonders unsozial verwalteten Landes, wie etwa Preußen, das Recht ein- geräumt werden, den Arbeiter in Bargeld zu schröpfen oder soll der preußische oberste Verwaltungsbeamte der Arbeiterin vielleicht die Pflicht auferlegen, dem Arbeitgeber durchSachleistungen" die Rückerstattung zu bewirken, also vielleicht ihm zu gestatten, sein Lager mit ihr zu teilen? Dieser§ 424 trifft auch die Fälle, in denen nur durch Dritte, z. B. durch Trinkgeld wie heute noch vielfach bei Kellnern, Hotelbediensteten usw. ein Entgelt geleistet wird. Besondere Borschriften sind für die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen. für Dienstboten, für u n st ä n d i g e Arbeiter, für die im Wandergewerbe beschäftigten Personen und für H a u S» gewerbetreibende getroffen. Landwirtschaft. Personen, die in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben beschäf- tigt werden, also auch gewerbliche Arbeiter, gelten im Sinne der Reichsversicherungsordnung als landwirtschaftliche Ar- beiter. Für die landwirtschaftlichen Arbeiter tritt auf Antrag ihrer Arbeitgeber während der Geltungsdauer des Ar- beitsvcrtrages unter Fortfall des Anspruchs auf Krankengeld eine Ermäßigung der Kassenbeiträge ein, wen,, erweislich mindestens: 1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist L. die Versicherten entweder für da» Jabr Sachleistunaen im dreihundertfachen Werte deS satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes erhalten oder für den Arbeitstag einen Entgelt im Werte dieses Krankengeldes beziehen, und 3. ihnen ein Rechtsanspruch aus diese Leistungen\Lt die gesetzliche Dauer des ÄrankcngeldbezugeS zusteht. Mit Genehmigung deS Oberversicherungsamtes kann eine Kürzung deS Krankengeldes durch das Statut auch dann zugelassen werden, wenn den Landarbeitern noch geringere Geld- oder Naturalleistungen, als in der oben angeführten Ziffer 2 angegeben ist, gewährt werden. Ferner kann die Satzung einer Land- krankenkasse mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes be- stimmen, daß Kassenmitglieder Krankengeld nicht erhalten, denen auf Grund der Reichsversicherung eine dauernde jährliche Rente mindestens im ISOsachen Betrage deS satzungsmäßigen tag- lichen Krankengeldes bewilligt ist. Da es leider in Bayern   und Preußen noch eine Reihe von Kreisen gibt, in denen der orts- übliche Tagelohn eine Mark beträgt, so würde also das Krankengeld dem Landarbeiter durch daS Statut g e- nommen werden können, wenn er z. B. eine Invalidenrente oder eine Unfallrente in Höhe von ganzen 7!) M. jährlich erhält. Ferner will die Reichsversicherungsordnung zulassen, daß daS Statut einer Landkrankenkasse das Krankengeld für die Zeit vom I.Oktober bis zum 31. März bis auf ein Viertel des OrtSlohneS, das wäre in einer Reihe von Fällen bis auf 25 Pf. pro Tag. herabsetzt! In gleicher Weise soll mit dem Wochengeld und HauSgeld umgesprungen werden können. Und diese Verhöhnung des Landarbeiters wagt der Entwurf eineVersicherung für Landarbeiter" zu nennen, wiewohl bereits im Jahre 1882 die Mehrheit deS Reichstages, darunter auch Konservative, für die volle Einbeziehung deS länd- lichen Arbeiters in daS Krankenvcrjicherungsgesetz sich auS, gesprochen hatte? Erweiterte Krankenpflege" nennt§ 457 der Ver- sicherungSordnung freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus« oder in einer ähnlichen Heil- oder Pflegeanstalt statt der Krankenpflege und des Krankengeldes. Diese eigenartige erweiterte Krankenpflege sollen die Landkranken- lassen durch Statut dann einführen können, wenn im Bezirk der Landkrankenkasse durch die Gewährung der Regelleistungen die Leistungsfähigkeit der in der Landwirtschaft beschäftigten Per- sonen oder ihrer Arbeitgeber beeinträchtigt werden würde. und wenn ferner eine ausreichende Zahl von Krankenhäusern und ähnlichen Heil- und Pflegeanstalten die Durchführung der er» wetterten Krankenpflege sichert. Solange der erkrankte ländliche Arbeiter Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach dem Gesetz seiner Zustimmung bedarf, hat er nur auf Krankenpflege Anspruch, verliert er daS Recht au| Krankengeld! Dienstboten. Tie Einengungen des Rechtes der ländlichen Arbeiter sollen auch für Dienstboten gelten. Die Herrschaft soll ferner das dem Dienstboten zustehende Krankengeld auf den Lohn anrechnen können, den sie ihm während der Erkrankung weiter zu zahlen hat. Ist die Krankheit ansteckend, oder stellt sie Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung, denen in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nicht ohne erhebliche Be» lästigung der Herrschaft genügt werden kann, so muß d'- Kranken» lasse auf Antrag der Herrfchaft den Dienstboten steht solch Recht nicht zu die erweiterte Krankenpflege gewähren. Aber zu erweiterter Krankenpflege ist die Kasse innerhalb der Dauer ihrer Leistungöpflicht nur bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet, an dem die nach dem bürgerlichen Recht bestehende Pflicht der Dienstherrschaft zur Gewährung der Pflege und ärztlichen Behandlung erlischt oder von der Dienstherrschaft hätte zum Erlöschen gebracht werden können. Mit anderen Worten: dm Krankenversicherung der Dienstboten soll keine Versicherung derTienstboten gegen Krankheit, sondern eine Versicherung der Dienstherrschaft gegen die Wirt- schaftlichen Folgen der ihr schon jetzt nach dem Eejch obliegenden