BeetnMdjiigf, i1?re sialulenmätzigcn Leistungen denen der maß.gebenden Krankenkasse glelchlverttg sind und ihre nachhaltigeLeistungsfähigkeit gesicherr ist.Noch liebevoller als die Betriebskrankenkassen behandelt derEntwurf die Jnnungskrankenkassen. Junungskranken-lassen können, ohne jede Begrenzung ihrer Zahl nachunten, fortbestehen und von Innungen für die Versicherungs-Pflichtigen errichtet werden, die in den der Innung angehörigenBetrieben ihrer Mitglieder beschäftigt sind. Personen, die in Be->trieben beschäftigt werden, deren Unternehmer freiwillig einerZwangsinnung beigetreten ist, gehören einer Jnnungskrankenkassenicht an. Eine Betriebskrankenkasse und eine Jnnungskrankenkassedarf nur errichtet werden, wenn der Bestand oder die Leistungs-sähigkelt vorhandener Orts- und Landkrankenkassen nicht gefährde!wird und die sahungsmähigen Leistungen der Betriebs- oderJnnungskrankenkasse denen der maßgebenden Orts- oder Land-krankenkasse mindestens gleickgvertig sind.Den Herren Bethmann Hollwcy, Delbrück,Caspar und Genossen ist natürlich nicht entgangen, daß dieLandkrankcnkassen und andere Kassenorgane ihres auf Vermehrungder Zersplitterung im Knssemoesen hinwirkenden Werks bielfachnicht lebensfähig sein werden. Sie Haben deshalb in nilbt wenigerals 42 Paragraphen(§§ 277 bis 318) Vorschriften über Vereinigung, Zlusschcidung, Auflösung imb Schließung vorgeschlagen. So soll eine Landkrankenkasse mit der all-gemeinen Ortskrankenkasse des Bezirks vereinigt werden, wennder Mitgliederbestand einer für den ganzen Bezirk des Versiche-rungsamts errichteten Landkrankenkasse nicht nur vorübergehendunter dOO sinkt. Hiermit wird zugestanden, daß eine Vereinigungder geplanten Landkrankenkassen mit den Ortskrankenkassen mög-lich«st. Warum denn dann auf die Vereinigung warten, bis dieLandkrankenkasse pleite geworden ist und nicht von vornhereindie Landkratikenkassen in die Ortskassen aufgehen lassen? Liegtder Grund darin, daß für die Herren Verfasser des EntivurfS nichteine Fürsorge für Arbeiter in Krankheitsfällen, sondern die Unter-bringung eines Heeres von Beamten und der Regierung genehmen„braven" Angestellten ein Hauptzweck der Borlage ist? Daraufdeutet§ 303 des Gesetzes bin. Dieser schreibt vor:„Die auf-nehmende Kasse hat die Beamten und Angestellten der auf-genommenen zu denselben oder gleichwertigen Bedingungen zuübernehmen." Einen gleichen Grundsatz für die durch den Ent-Wurf und seine Handhabung, durch Landräte, Regierungsassessorenund dergleichen außer Stellung gebrachten Beamten und Kassen-angestellten der bestehenden Ortskrankcnkassen enthält derEntwurf nicht. Ob etwa das Einführungsaesetz zu dem Entwurf,auf daS an vielen Stellen der Vorlage Bezug genommen wird,eine ähnliche Vorschrift enthält, entzieht sich unserer LienntniS,da das Einführungsgesetz bislang loeder veröffentlicht, noch dem Reichstag zugegangen ist.Innere Berfassung der Kassen.Die Mitgliedschaft Versscherungspslichtiger bei derKrankenkasse beginnt, wie nach dem heutigen Gesetz, ohneweiteres mit dem Tage ihres Eintritts in die Beschäftigung, diedie Verstchcrungspflicht begründet. Die Vorschläge über die An-und Abmeldung zur Kasse sind im wesentlichen dieselben wie diebestehenden Vorschriften. Abweichend ist für unständig Be-schäftigte eine Meldung durch diese, und der Beginn der Mit-gliedschaft ist mit Eintragung in die Liste vorgeschrieben. AuchHausgewerbetreibende sollen sich selbst anmelden.Eine so dringlich erforderliche Regelung der zahlreich bor-kommenden Fälle, in denen ein Versicherter, nach-dem er erkrankt ist. als nicht der Kasse zugehörigerklärt wird, ist in unzulänglicher Weise getroffen. Nach<5 327 hat eine Kasse, die für einen angemeldeten Versicherten dreiMonate lang die Beiträge anstandslos angenommen hat, ihn alsMitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo derKassenvorstond ihn oder seinen Arbeitgeber schriftlich an eineandere Kasse verweist. Diese Regelung nützt dem hilfsbedürftigenErkrankten nicht. Es hätte insbesondere gegenüber demRattenschwanz von Kassenarten, die der Entwurf zuläßt, klar zumAusdruck kommen sollen, daß der Erkrankte vorbehaltlich eine?späteren Regresses an die verpflichtete Kasse während der Dauerfeiner Krankheit und Arbeitsunfähigkeit als vollberechtigtes Mit-glied der Kasse zu behandeln ist, die feine Beitrüge vermeintlichzu Unrecht angenommen hat.Das Statutfür Orts- und Landkrankenkassen soll durch den zuständigenKommunalverband, für Betriebskrankenkassen durch den Arbeit-geber oder seinen Vertreter, für Jnnungskrankenkassen durch dieJnnungsversammlung errichtet werden. Die Satzung und ihreAenderung bedürfen der Genehmigung des Qberversiche-rungsamts; ein versagender Entscheid kann durch B e-s ch w e r d e beim Reichsversicherungsamt angefochtenwerden. Damit ist die bislang bestehende Garantie gegenwillkürliche gesetzwidrige Eingriffe der Ver»waltungsbehörde beseitigt, die in dem mündlichenVerwaltungsstreitverfahren(eventuell in den Mindestgrenzen desin den§8 20, 2l der Gewerbeordnung, vorgeschriebenen Ver-fahrens) bestand. Den Verfasser des Entwurfs hat offensichtlichtief gekränkt, daß in zahlreichen Fällen der Versagung vonStatutenänderungen und insbesondere seit dem im Mai 1903 auchgegen widerrechtliche Eingriffe der sogenannten Aufsichtsbehördenzugelassenen Verwaltungsstreitverfahren das OberverwaltungS-geeicht auf Grund mündlicher Verhandlungen den AüfsichrS.behörden Unrecht gegeben und das oft auf Anregung höhererInstanzen erfolgte Verhalten von Aufsichtsbehörden als gesetz»widrig gekennzeichnet hat. An Stelle eineS Rechtsverfahre n S unterstellt der Entwurf die Krankenkassen— nichtnur rücksicbtlich der Statutengenehmigung— einem bureau-kratischen schriftlichen Verfahren, das von jeglicher Rechtsgarantiegegen Willkur und Drangsalierung frei ist.Kassenorgane.Die neuen Vorschriften über die Kassenorgane, ihre Zu.sammensetzung und chre Befugnisse, stellen eine völlige Entrech-tung der Arbeiter, teilweise auch der Arbeitgeber, insbesondere inOrts- und Landkrankcnkassen dar.Die Angelegenheiten der Krankenkasse werden von einemVorstand und einem Ausschuß, nicht mehr von einerGeneralversammlung, wahrgenommen. Bei der Land-krankenkasse kann die Satzung von der Bildung eines Aus-schusses absehen, auch die Wahrnehmung der Geschäftedes Vorstandes kann dem Kassenvorsitzendenallein übertragen werden. Wird kein Ausschuß ge-bildet, so müssen jedoch dem Vorstande Vertreter der beteiligtenArbeitgeber und der Versicherten in gleicher Zahl angehören. Beider Ortskrankenkasse werden die Vorstandsmitglieder je zur Hälfteaus den beteiligten Arbeitgebern und auS den Versicherten in ge-trennter Wahl vom Ausschuß gewählt. Das Statut kann mit Ge-riehmigung des Oberversicherungsamts die Wahl in anderer Artals nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln. Den Vor-sitzenden des Vorstandes wählen die Vorstandsmitglieder derOrtskrankcnkasse aus ihrer Mitte. Gewählt ist der, auf den diemeisten Stimmen sowohl der Arbeitgeber als der Versichertenim Vorstande fallen. Kommt die Wahl mit dieser Mehrheit nichtaustande, so ist zur Vornahme der Wahl eine zweite Sitzung desVorstandes auf einen anderen Tag anzuberaumen. Kommt dieWahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so bestelltdas VersicherungSamt einen Vertreter. Dieserübt die Befugnisse und Obliegenheiten des Vor-sitzenden auf Kosten der Krankenkasse so langeauS, bis eine gültige Wahl erfolgt ist. Das Ver-sicherungSamt kann auch ein Mitglied des Kassenvorstandes mit derWahrnehmung der Geschäfte des Vorsitzenden beauftragen. Deroder die Stellvertreter des Vorsitzenden werden von den Vor-standSmitgliedern der Ortskrankenkafse aus ihrer Mitte mit ein-Lacher Stimmenmehrheit gewählt.Bei der Landkrankenkasse werden der Vorsitzenderuck» die weiteren Mitglieder des Vorstandes durchden zuständigen Gemeindeverband(also �»tadtge-meinde. Kreislag und dgl.) bestellt. Der Ausschuß besteht(beider Orts- und Landkrankenkasse) je zur Hälfte aus Vertretern derbeteiligten Arbeitgeber und der Versicherten. Die beteiligten Ar-beitgeber und die Kassenmitglieder wählen bei der Ortskranken-lasse ihre Vertreter je aus ihrer Mitte. Das Stimmrecht der Ar-beitgeber ist nach der Zahl ihrer versicherungspflichtigen Beschäf-tigten zu bemessen; die Satzung kann das Stimmrecht abstufen undeine Höchstzahl von Stimmen für einen Arbeitgeber vorschreiben.Bei der Land krankenkasse wählt die Vertretung des Gemeinde-verbände» die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und der Ver-sicherten je auS deren Mitte. Tic Gesamtzahl der Vertreter derbeteiligten Arbeitgeber und der Kassenmitglieder eines Kassenaus-schusses darf nicht mehr als je SO betragen.Bei der Ortskrankenkasse und der Betriebskran-k e n k a s s e ist die P r o p o r t i o n a l w a h l für die Wahl derVertreter vorgeschrieben, für die übrigen Kassen nicht.Bei der B e t r i e b s k r a n k e n k a s s e stehen dem Arbeitgeberoder seinem Vertreter im Vorstand soviel Stimmen zu als den je-iveilig anwesenden Versicherten zusammen. Er hat auch den Vor-sitz im Vorstand. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet aufAnrufung der Beteiligten das Versicherungsamt. Auch im Aus-s ch u ß steht bei der Betriebskrankenkasse dem Arbeitgeber die Hälfteder Stimmen und das Präsidium zu.Kassenangestellte.Für die Angestellten der Land-, Orts- und JnnungSkrcmken-lassen, die nicht nach Landesrecht als Staats- oder Kommunal-beamte anzusehen sind, ist eine Dienstordnung aufzustellen.Eine gleiche Vorschrift fehlt für die B e t r i e b s k r a n k e n-und Knappschaftskassen. Die Dienstordnung«gelt dieötechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten. Siemuß insbesondere die Zahl der Angestellten, die Art ihrer An-stellung, das Aufrücken in höhere Stellung, einen Besoldungsplanenthalten, sowie die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzungvon Strafen regeln. Geldstrafe darf„nur" bis zum Betrage eineseinmonatigen Dicnsteinkommens vorgesehen werden.Kündigung oder Dienstentlassung darf nicht für den Fall aus-geschlossen werden, daß ein wichtiger Grund vorliegt.Die oberste Verwaltungsbehörde kann allgemein die Anforde-rungen bestimmen, die die Dienstordnung an die geschäftlicheBefähigung der mit der Kassen- und Rechnungsführung be-schäftigten Angestellten oder Beamten stellen muß. Ein besonderesBorrecht für Inhaber des Zivilversorgungsscheines(Militäranwär-ter) darf nicht, wenigstens nicht ausdrücklich, vorgeschrieben werden.Für Orts-, Land- und Junungskranken ha ssenmit mindestens lOOOO Versicherten kann das Obervers iche-rungsamt nach Anhörung des Kassenvorstandcs anordnen,daß mindestens die geschäftsleitenden Ange stell-ten auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unividerrus.lich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt werden.Gegen solche Anordnung findet nur Beschwerde an die oberste Ver-waltungsbehörde statt. Es kann auch der Vorstand einer Orts-,Land- oder Jnnungskrankenkasse mit Genehmigung des Oberver-sichcrungsamtes Kassenangestellte in der gedachten Ort anstellen.Den so angestellten Kassenbeamten sind nach näherer Be-stimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichtenvon Staats- und Kommunalbeamten zu übertragen.Die D i e n st o r d n u n g e n und ihre Aenderungen bedürfender Genehmigung des VersicherungSamtes.Aehnliche Bestinnnungen sind für die Betriebskranken-lassen nicht aufgestellt. Dort bestellt der Betriebsunternehmerauf seine Kosten und Verantivortung die zur Geschäftsführung er-forderlichen Angestellten. Auch gegen die Berufsgenossenschaftensind gleiche Eingriffe unterlassen.Verwaltung der Kassenmittel.Aus dem diese Materie behandelnden Abschnitt sei eine Umge»staltung des geltenden Kranlenversicherungsgesetzes hervorgehoben.Der Absatz 2 des 8 29„Zu anderen Zwecken als zu statutenmäßigenUnterstützungen, t�r statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzungdes Reservefonds und der Deckung der Berwaltungskosten dürfenweder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Vcrwendun.gen au» dem Vermögen der Kasse erfolgen" hat bekanntlich durcheinige Oberbureaukräten, die Wohl nunmehr als Vorsitzende vonBersicheruiigsämtern oder Oberversicherm�sämtern in Aussicht ge-nommen sind, eine dem Zweck der Kasse geradezu hohnsprechendeEinengung der Selbstverwaltung ersah«». So ist die Heraus-gäbe von Alkoholmerkblättern, die Erhebungenüber Wohnungsstatistik, die Verausgabung vonGeldernfürKrankenkassenkongresse und dergleichenauf Grund dieser Vorschrift beanstandet. Diesem Beanstan-dungSunfug tritt der neue 8 372 nur in geringem Maße entgegen.Ja, die Motive wenden sich sogar ausdrücklich dagegen,daß die Kassen die Hauptausgebe einer verständigen, auf VolkSge-sundung und nicht auf Versorgung möglichst vieler Bureaukratcndurch Arbeitergrosthen abzielenden Krankenfürsorge dadurch er-füllen, daß sie vorbeugende MahnahmengegenKrank-hei ten treffen. Di« Motive erklären:„Vorbeugende Maßnahmen,die nur die mögliche Entstehung künstiger Krankheiten bei dem l«-treffenden einzelnen Mitglied zu verhindern bestimmt sind, würdendie Mittel der Krankenkassen allzusehr belasten und voraussichtlichalsbald oder in nächster Zukunft ein erhebliches Anwachsen der Mit-gliedcrbeiträge bedingen. Sie müssen daher nach wie vor vom Aus-gabenkreise der Krankenkassen ausgeschlossen... bleiben."„Nur"die Krankheit verhindern— kann jemand klarer sein antisozialesEmpsiichen bekennen? Der 8 272 lautet:„Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzun-gSmäßigenLeistungen, zur Füllung der Rücklagen, zu den Verwaltungskostenund zu allgemeinen Schutzmaßregeln gegen Erkrankung der Mit-glieder verwendet werden.Nach Bestimmung der obersten Verwal-tungsbehörde ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuchvon Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zweckender Krankenversicherung dienen sollen."Durch den zweiten Absatz dieses Paragraphen ist die unter demgeltende». Recht von mehreren Gerichten als gesetzwidrig gekennzeich.nete Beanstandung der Beschickung von Kongressen durch insbeson-dere preußische Verwaltungsbehörden gesetzlich geworden: Weil zumSchutz der Kassen angerufene Instanzen den Kassen recht, Verwal.tungsbehörde,, unrecht gegeben haben, verlangt also der Bureaukratim Entwurf, daß das Gesetz ausdrücklich ihm die Willkür einräumt,gegen das Interesse der Kässenmitglieder Anordnungen zu treffen.Dies Verlangen nach bureaukratischer Allmacht durchziebt den Entwurf als einer seiner Hauptzwecke und ist an vielen Stellen mitHätiben greifbar.Die Vorschriften über daSVerhältnis zu Aerzten und Apothekernsind von uns bereits in Nr. öS des„Vorwärts" vom 22. März ein-gehend gewürdigt.DieAufsichtüber die Krankenkassen soll das VersicherungSamt führen. Sie sollIch auch aus die Beobachtung der Dienst-, der Kranken- und derIrztordnung erstrecken. Einzelne Aufsichtsgeschäfte kann das Ver-sicherungSamt der Gemeindebehörde übertragen, in deren Bezirkdie Kasse ihren Sitz hat. Ein VerwaltungSstreitver»fahren, wie es das jetzige Krankenversicherungsgesetz gegen ge»sctzwidrige Anordnungen der Aufsichtsbehörde zulaßt, sieht dieReichsversicherungsordnung nicht vor. Bekanntlich hat in einergroßen Reihe von Fällen das Oberverwaltungsgericht das Vor-gehen der Aufsichtsbehörde für gesetzwidrig und das Verhalten derKassen, deren Rechte die Vorlage so außerordentlich einengt, fürden Interessen der Kassenmitglieder, dem Zweck der Kasse und denGesetzen entsprechend erklärt. DaS Llbschneiden deS bis-hexigen Rechtsweges ist. wie nicht oft und scharf genug betontwerden kann, offensichtlich mit auf diese Tatsache zurückzuführen:der Bureaukrat haßt die unparteiische Stelle, die ihm unrechtzu geben genötigt ist.Eintrittsgelber und Beiträge.DaS vom Arbeiter beim ersten Eintritt in eine Kasse zuzahlende Eintrittsgeld soll in Wegfall kommen. DieBeiträge sollen, um einen scheinbaren Vorwand für den Vor-schlag zu liefern, daß der Arbeiter in der Kassenverwaltung vollentrechtet werde, nicht wie bisher zu zwei Drittel«, von den Ar-,beitern und zu einem Drittel vom Arbeitgeber, sondern von denArbeitern und Arbeitgebern je zur Hälfte gezahlt werden. Tat-sächlich stellt ja der sogenannte Beitrag der Arbeitgeber, wiewiederholt von Abgeordneten und Mitgliedern aller Parteienanerkannt ist, nur einen im voraus feststehenden Teitdes Lohnes dar, so daß, mag halbiert oder gedrittelt werden,die Lasten in vollem Umfange von dem Arbeiter getragen werden.Die Höhe der Beiträge soll bei Errichtung einer Kasse 4% vomHundert nicht übersteigen. Aus übereinstimmenden Beschluß decArbeiter und Arbeitgeber im Ausschutz soll im Gegensatz zumheutigen Zustand zur Deckung der Regelleistungen bei Orts-krankenkasse» auch über 6 Proz. des Grundlohnes hinausgegangenwerden können. Wird ein Hinaufgehen über 6 Proz. des Grund-lohnes bei anderen Kassen erforderlich, so soll die erforderliche Bei-Hilfe bei Landkrankenkassen vom Gemeindeverband, bei Betriebs-krankenkassen vom Arbeitgeber und bei Jnnungskrankenkassen vonver Innung getragen werden.Aus den weiteren Bestimmungen sei§ 424 Abs. 2 als Zeichenrührender Fürsorge dafür, daß nun ja auch vom ärmsten ArbeiterBeiträge vom Arbeitgeber eingetrieben werden können, hervor-gehoben. Er lautet:„Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie demArbeitgeber der Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihremEntgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sachbezügen bestehtoder von Dritten gewährt wird.Wenn ein Arbeitgeber lediglich z. B. freie Wohnung und Kostoder eines von beiden als Entgelt für ihm geleistete Arbeit zu ge-währen hat, so kann er nach der allgemeinen heute geltenden undaufrecht erhaltenen Vorschrift, daß die Beitragsgelver nur vomB a r l o h n abzuziehen sind, natürlich den für den Arbeiter ge-zahlten Beitragsanteil nicht zurück verlangen. Das erscheint HerrnDelbrück ein brennendes Unrecht. Zwar ist der Beitrag nichtsweiter als ein im voraus entrichteter, durch Gesetz fixierter Teildes Lohnes. Aber nominell hat der Arbeitgeber„gezahlt". Alsomutz wenigstens der obersten Verwaltungsbehörde eines besondersunsozial verwalteten Landes, wie etwa Preußen, das Recht ein-geräumt werden, den Arbeiter in Bargeld zu schröpfen— oder sollder preußische oberste Verwaltungsbeamte der Arbeiterin vielleichtdie Pflicht auferlegen, dem Arbeitgeber durch„Sachleistungen" dieRückerstattung zu bewirken, also vielleicht ihm zu gestatten, seinLager mit ihr zu teilen? Dieser§ 424 trifft auch die Fälle, indenen nur durch Dritte, z. B. durch Trinkgeld— wie heutenoch vielfach bei Kellnern, Hotelbediensteten usw.— ein Entgeltgeleistet wird.Besondere Borschriftensind für die in der Landwirtschaft beschäftigten Personen.für Dienstboten, für u n st ä n d i g e Arbeiter, für die imWandergewerbe beschäftigten Personen und für H a u S»gewerbetreibende getroffen.Landwirtschaft.Personen, die in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben beschäf-tigt werden, also auch gewerbliche Arbeiter, gelten imSinne der Reichsversicherungsordnung als landwirtschaftliche Ar-beiter. Für die landwirtschaftlichen Arbeiter tritt auf Antragihrer Arbeitgeber während der Geltungsdauer des Ar-beitsvcrtrages unter Fortfall des Anspruchs aufKrankengeld eine Ermäßigung der Kassenbeiträge ein, wen,,erweislich mindestens:1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen istL. die Versicherten entweder für da» Jabr Sachleistunaenim dreihundertfachen Werte deS satzungsmäßigen täglichenKrankengeldes erhalten oder für den Arbeitstag einen Entgeltim Werte dieses Krankengeldes beziehen, und3. ihnen ein Rechtsanspruch aus diese Leistungen\Lt diegesetzliche Dauer des ÄrankcngeldbezugeS zusteht.Mit Genehmigung deS Oberversicherungsamtes kann eineKürzung deS Krankengeldes durch das Statut auch dann zugelassenwerden, wenn den Landarbeitern noch geringere Geld- oderNaturalleistungen, als in der oben angeführten Ziffer 2 angegebenist, gewährt werden. Ferner kann die Satzung einer Land-krankenkasse mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes be-stimmen, daß Kassenmitglieder Krankengeld nicht erhalten,denen auf Grund der Reichsversicherung eine dauernde jährlicheRente mindestens im ISOsachen Betrage deS satzungsmäßigen tag-lichen Krankengeldes bewilligt ist. Da es leider in Bayern undPreußen noch eine Reihe von Kreisen gibt, in denen der orts-übliche Tagelohn eine Mark beträgt, so würde also dasKrankengeld dem Landarbeiter durch daS Statut g e-nommen werden können, wenn er z. B. eine Invalidenrenteoder eine Unfallrente in Höhe von ganzen 7!) M. jährlich erhält.Ferner will die Reichsversicherungsordnung zulassen, daß daSStatut einer Landkrankenkasse das Krankengeld fürdie Zeit vom I.Oktober bis zum 31. März bisauf ein Viertel des OrtSlohneS, das wäre in einerReihe von Fällen bis auf 25 Pf. pro Tag. herabsetzt! In gleicherWeise soll mit dem Wochengeld und HauSgeld umgesprungenwerden können. Und diese Verhöhnung des Landarbeiters wagtder Entwurf eine„Versicherung für Landarbeiter" zu nennen,wiewohl bereits im Jahre 1882 die Mehrheit deS Reichstages,darunter auch Konservative, für die volle Einbeziehung deS länd-lichen Arbeiters in daS Krankenvcrjicherungsgesetz sich auS,gesprochen hatte?„Erweiterte Krankenpflege" nennt§ 457 der Ver-sicherungSordnung freie Kur und Verpflegung ineinem Krankenhaus« oder in einer ähnlichen Heil- oderPflegeanstalt statt der Krankenpflege und des Krankengeldes.Diese eigenartige erweiterte Krankenpflege sollen die Landkranken-lassen durch Statut dann einführen können, wenn im Bezirkder Landkrankenkasse durch die Gewährung der Regelleistungendie Leistungsfähigkeit der in der Landwirtschaft beschäftigten Per-sonen oder ihrer Arbeitgeber beeinträchtigt werden würde.und wenn ferner eine ausreichende Zahl von Krankenhäusern undähnlichen Heil- und Pflegeanstalten die Durchführung der er»wetterten Krankenpflege sichert. Solange der erkrankte ländlicheArbeiter Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach demGesetz seiner Zustimmung bedarf, hat er nur aufKrankenpflege Anspruch, verliert er daS Recht au|Krankengeld!Dienstboten.Tie Einengungen des Rechtes der ländlichen Arbeiter sollenauch für Dienstboten gelten. Die Herrschaft soll ferner dasdem Dienstboten zustehende Krankengeld auf den Lohnanrechnen können, den sie ihm während der Erkrankungweiter zu zahlen hat. Ist die Krankheit ansteckend, oder stellt sieAnforderungen an die Behandlung oder Verpflegung, denen inder häuslichen Gemeinschaft nicht oder nicht ohne erhebliche Be»lästigung der Herrschaft genügt werden kann, so muß d'- Kranken»lasse auf Antrag der Herrfchaft— den Dienstbotensteht solch Recht nicht zu— die erweiterte Krankenpflege gewähren.Aber zu erweiterter Krankenpflege ist die Kasse innerhalb derDauer ihrer Leistungöpflicht nur bis zu dem Zeitpunktverpflichtet, an dem die nach dem bürgerlichen Recht bestehendePflicht der Dienstherrschaft zur Gewährung der Pflege undärztlichen Behandlung erlischt oder von der Dienstherrschaft hättezum Erlöschen gebracht werden können. Mit anderen Worten:dm Krankenversicherung der Dienstboten sollkeine Versicherung derTienstboten gegen Krankheit, sondern eineVersicherung der Dienstherrschaft gegen die Wirt-schaftlichen Folgen der ihr schon jetzt nach dem Eejch obliegenden