Einzelbild herunterladen
 

Die KelchMrllchemngsorcknuog. III. ninterbliebenenverncberuitg. Die Vorschläge des Entwurfs über den Bezug einer Hinter- bliebenen v e r s i ch e r u n g genannten Verhöhnung der Ar- beiter, Witwen und Waisen sind dieselben wie im Vorentwurf. Der Entwurf beläßt es bei den volltönenden Worten für den neuen Versicherungszweig. Prüft man aber den Umfang und die Höhe dieser neuen Leistungen und die Boraussetzungen, die für den Bezug derselben aufgestellt sind, an der Hand des Enttvurfes, so werden auch die bescheidensten Hoffnungen gewaltig enttäuscht. Witwen und Waisen, die etwa glauben, der Entwurf wende ihnen eine Fürsorge zu, würden mit Recht sich für betrogen erklären, wenn sie diese Vorschriften kennen lernen. DieRenten",Witwengelder" und..Waisenaussteuer" sind niedriger als unzulängliche Almosen, die Voraussetzungen zur Er- tlangung dieser Bettelpfennige sind außerordentlich schwere. Die Witwenrente entpuppt sich bei näherer Betrachtung als eine Witwen inva- l i d e n rente. Die Witwenrente erhält nicht jede Witwe eines versicherten Ehemannes, sondern nur die dauernd invalide Witwe und ferner die zwar noch nicht dauernd invalide Witwe, die aber während Wochen invalide gewesen ist, für die weitere Dauer ihrer Invalidität. Als invalide soll die Witwe nur dann gelten, wenn sie nicht mehr imstande ist,durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Lebensstellung zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde weibliche Personen oerselben Art mit ahnlicher Ausbildung in der gleichen Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen". Für diesen Begriff Invalidität gilt alles das bereits bei Besprechung der Invaliden» rente Gesagte. Nur soll statt auf den bisherigen Beruf auf die bisherigeLebensstellung" Rücksicht genommen werden. Nach den Motiven soll damit zum Ausdruck gebracht sein, daß man der Witwe eines Tagelöhners Tagelöhnerarbeiten soll zumuten können, der Witwe eines sozial höherstehenden Versicherten aber nur z. B. die Tätigkeit einerKinderfrau, Köchin, Aufwärterin, Wirtschaf- terin, Verkäuferin, Buchhalterin, Kontoristin, Näherin oder der- gleichen". Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente ist ferner, daß der verstorbene Ehemann mindestens LOO Wochenbeiträge(bei Selbstversicherern 500 Wochenbeiträge) geleistet hat. Die Witwenrente ist stets noch niedriger als die Invalidenrente. Die Begründung gibt zu, daß die Witwenrente außerordentlich niedrig ist. Sie spricht davon, sie sei lediglich eine bescheidene, für den Aufenthalt an billigen Orten eben ausreichende Unterstützung". Wie schmal die Witwenrete ist, ergeben folgende Zahlen. Hatte der verstorbene Ehemann 10 Jahre lang die Beitragsmarken vollgeklebt, so beträgt die Witwenrente in Lohnklasse 1(Jahresarbeitsverdienst bis 350 M.) 72,60 M., in Lohnklasse 2(Jcihresaroeitsverdienst 350550 M.) 80,40 M-, in Lohnklasse 3(Jahresorbeitsverdienst 550850 M.) 86.40 Dt., in Lohnklasse 4(Jahresarbeitsverdienst ßöO 1150 M.) 92,40 Ml. in Lohnklasse 5(Jahresarbeitsverdienst über 1150 M.) 93,40 M. Die höchste Witwenrente, wenn also der verstorbene Ehemann 5 0 Jahre lang stets in der höchsten Lohnklasse geklebt hat, beträgt 170,40 M. Beträge also zwischen 6,05 M. monatlich oder 20Ve P fen n n i g täglich, und im allerhöchsten Fall, der nach 50 Jahren in vielleicht 10 Fällen jährlich eintreten könnte, 14,20 M. monatlich oder 47% Pf. täglich. Berechnet man nach einer Be- teiligung der Versicherten gemäß der tatsächlichen Beitragsentrich- tung im Jahre 1907 eine Durchschnittsrente, wie sie sich nach den Sätzen des Entwurfs nach Ablauf der mittleren Aktiviiätsdauer (etwa 1763 Beitragswochen) stellt, so beträgt die mittlere Witwenrente 11 7,6 0 Mark jährlich oder 9,80 M. monatlich oder 30% Pfennig täglich. Die niedrigste Witwenrente tritt ein, wenn der Ehemann, für den insgesamt 200 Marken erster Lohnklasse geklebt waren, eine invalide Witwe hinterläßt. Sie betrüge nach dem Entwurf 69,84 M. jährlich, also 5,82(abgerundet 5,85) Mark monatlich oder noch nicht 20 Pfennig täglich. Unserem vorjährigen Vorschlag, die Person, die mit einem solchen Betrag an einem noch so billigen Orte Deutschlands auch nur an- nähernd auskommen könne, schleunigst zum Finanzminister für Deutschland zu machen, ist die Reichsregierung wohl deshalb nicht näher getreten, weil dieser neue Reichsfinanzminister eine Spar- Politik im Deutschen Reich einführen würde, bei der insbesondere den hoch bezählten Beamten die Haare zu Berge stehen würden. Diese Witwenrente, die noch nicht einmal zur Bezahlung der Wohnung auch nur annähernd ausreicht, soll überdies nach dem Entwurf von der Armenverwaltung noch mit Beschlag belegt wer- Pen können, soweit diese die Witwe unterstützt hat. Würde die Witwe selbst beitragspflichtig sein und infolge eintretender Invalidität eine Invalidenrente aus eigenem Rechte erhalten, so soll ihr keine Witwen invalidenrente zu- stehen; sie erhält dann nur die Invalidenrente, auf die sie schon nach dem heutigen Gesetz Anspruch hat. Als kleines Pflaster schlißt der Entwurf für solch« Fälle vor, daß der beitragszahlenden Witwe beim Tode des Ehemannes eine einmalige Barzuwendung in Gestalt eines Witwengeldes gewährt wird. Als Witwengeld soll der zwölffache Monatsbetrag her Witwenrente, also 72,60 bis 93.40 M. nach zehnjährigem Kleben durch den verstorbenen Ehemann gewährt werden. Hat eine weibliche Person den Lebensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes ganz oder überwiegend aus ihrem Erwerb bestritten, so steht dem hinterlassenen Witwer «in Anspruch auf Witwrrrente zu. Ein Witwergeld erhält der hinterlassen« Witwer nicht. Im Falle der Wiederverheiratung fällt die Rente der Witlve und des Witwers weg. Eine Abfindung, wie es nach den Vorschriften der Unfallversicherung geschieht, ist nicht vorgeschrieben. Ein« Waisenrente sollen die hinterlassenen ehelichen Kinder unter 15 Jahren eines männlichen und die hinterlassenen vaterlosen Kinder einer weib- lichen Versicherten erhalten. Auch den hinterlassenen ehelichen Kindern einer versicherten Ehefrau, die den Lebensunterhalt der familic ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst be- ritten hat, weil der Ehemann erlverbsnnföhig ist, oder weil et sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft fern. gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hatte, sollbis zum Wegfall der Bedürftigkeit" die Waisenrente zustehen. Ebenso soll elternlosen Enkeln unter 15 Jahren bis zum Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch aus Waisenrente zustehen, ßlls der Verstorbene ihren Unterhalt ganz oder überwiegend be- itten hat. Die Waisenrenten sind noch niedriger als die Witwenrente. Die Waisenrenten allein dürfen nicht mehr betragen als die Invalidenrente des Verstorbenen betrug oder be. tragen hätte. Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so wer- den sie im Verhältnis zu ihrer Höhe gekürzt. Enkel haben einen Anspruch auf Waisenrente nur insoweit, als der Höchst- betrag der Renten nicht für Kinder zu gewähren ist. Die Waisen- rente würde nach dem Entwurf, falls 10 Jahre lang Beiträge von dem Verstorbenen geleistet waren, beim Vorhandensein eines Kindes in Lohnklasse l: 36.60 M.. in Lohnklasse II: 40,20 M.. in Lohnklasse III: 43.20 M., in Lohnklasse IV: 46.20 M. und in Lohnklasse V: 49,20 M. betragen. Hätte der Verstorbene volle 5 0 Jahre lang in der höchste n Lohnklasse gezahlt, so würde die Rente für eine Waise 86,20 M. betragen. Rechnet man, wie oben, gemäß der tatsächlichen Beitragsentrichtung im Jahre 1907 «in« mittlere Durchschnittsrente bei einer Mtivitätsdauer von etwa 1763 Beitragswochen(also 35 Jahre lange Beitragspflicht), so würde(S& mittlere Waisenrente bei einer Waise I Die Höhe der Invalidenrenten, Witwenren« 58,80 M.. bei zwei Waisen 89,40 M., beirret Waisen 120 M.> t e n und Waisenrenten wird aus der nachfolgenden Tabelle herauskommen. I ersichtlich: 10 20 30 40 50 10 20 30 40 50 10 20 80 40 60 10 20 30 40 50 10 20 30 40 50 »n in in i n Lohnkkla 72,60 77,40 81.60 86,40 90,60 Lohnllas 80,40 89,40 93.40 107,40 116,40 Lohnklass 86.40 98,40 110,40 122.40 134,40 Lohnklass 92.40 107,40 122,40 137,40 152,40 Lohnklas 93,40 116,40 134,40 152,40 170,40 se I 36,60 39,00 40,80 43,20 45,60 e II 40,20 45.00 49,20 64.00 68,20 e III 43,20 49,20 55,20 61,20 67,20 e IV 46,20 54,00 61,20 69,00 76,20 e V 49,20 58,20 67,20 76,20 85.20 63,60 66,00 68,40 71,40 73,80 67,80 73,20 78,00 83,40 88,80 71,40 78,00 85,20 92,40 99,00 75,00 83,40 92,40 100,80 109,80 90,00 93,00 96,00 99,00 102,00 95,40 101,40 107,40 118,40 119,40 99,00 107,40 115,20 123,00 131,40 103,20 113,40 123,00 183,20 143,40 117,00 120,60 124,20 127,20 130,80 123,00 129,60 136,20 142,80 150,00 127,20 136,20 145,20 164,20 163,20 132,00 142,80 154,20 165,60 177,00 144,00 147,60 151,80 155,40 159,00 150,00 157,80 165,00 172,80 180,00 155,40 165,00 175,20 185,40 195,00 160,20 172,80 185,40 198,00 210,00 171,00 175,20 179,40 183,00 187,20 177,60 186,00 194,40 202,80 210,60 183,00 194,40 205,20 216,00 227,40 189,00 202,80 216,00 229,80 243,60 Kürzung der Renten. Für die Hinterbliebenen eines Ernährers dürfen die Hin- terbliebenenrenten zusammen nicht mehr betragen als das 1%fach« der Invalidenrente, die dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes zustand oder im Falle der Invalidität zugc- standen hätte. Eine Waisenaussteuer sollen die Kinder der Witive erhallen, die zur Zeit der Vollendung des 15. Lebensjahres durch eigene Beitragszahlung die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt, also mindestens 200 Marken geklebt und die Anwartschast auf Rente dadurch aufrechterhalten hat, daß sie als Versicherungspflichtige in je zwei Jahren mindestens 20 Marken, als Selbstversicherer mindestens 40 Marken geklebt hatte. Die Waisenaussteuer beträgt gar nur den achtfachen Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente. Berechnung der Rentenhöhe. Die Invalidenrente wird bekanntlich in der Weise berechnet, daß zu einem Reichszuschuß von 50 M. ein Grund- betrag und ein Steigerungssatz geschlagen wird. Der Grundbetrag beträgt für die Lohnklasse I 60, für die Lohn- klasse II 70. für die Lohnklasse III 80. für die Lohnklasse IV 90. für die Lohnklasse V 100 M. Bei der Berechnung des Grund- betrageS werden stets 500 Beitragswochen zugrunde gelegt. Der Steigerungssatz gelangt in der Weise zur Berechnung, daß zu dem Reichszuschuß und zu dem Grundbetrag so viel mal 3, 6, 8, 10, 12 Pf. addiert werden als in der 1.. 2., 3., 4., 5. Lohnklasse Beiträge entrichtet sind. In ähnlicher Weise sollen die Witwen- und Waisenrente berechnet werden. Bei der Witwenrente soll der Reichszuschuß auch 5 0 M., bei der Waisenrente nur 25 M. betragen. Der Grundbetrag und Steigerungssatz soll bei der Witwenrente nur'/», der Grund- bctrag und Steigerungssatz bei der Waisenrente bei einer Waisen '/», sur jede weitere Waise V» des Grundbetrages und der Steige« rungssätze der Invalidenrente ausmachen, der Reichszuschuß für jedes Witwengeld soll 50. für jede Waisenaussteuer 16% M. be­tragen. Die Kujonierung der Rentenempfänger durch Entziehung der Rente soll auch auf die Witwenrente aus- gedehnt werden. Ist die Witwe nach Ansicht der VersicherungS- anstalt nicht mehr Invalide, so hat das Vcrsicherungsamt ihr die Rente zu entziehen. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche. Das Recht auf Bezug der Invaliden, und Altersrente ruht für die Personen, die eine reichsgesetzliche Unfallrente beziehen, so- lange und soweit beide Renten zusammen den 7%fachen Grund­betrag der Invalidenrente übersteigen. Das Recht auf Bezug der Witwen, und Witwerrenten soll ruhen, wenn diese Renten mit der Unfallrente zusammen den vierfachen Grundbetrag der Invalidenrente übersteigt, die dem verstorbenen Ernährer zur Zeit seines TodeS zustand oder für den Fall der Invalidität zu. gestanden hätte. Bei Waisenrenten soll für das Ruhen der Renten bereits daS Uebersteigen des dreifachen GrundbctrageS der Invalidenrente genügen. Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung v e r s ch i e- dener Renten auf Grund der Invaliden- oder Hinterbliebenenversicherung zusammen, so ruht der Anspruch auf die niedrigere Rente. DaS Heilverfahren kann auch zur Abwendung der infolge einer Erkrankung drohenden Invalidität einer Witwe eingeleitet werden. Aber auch in diesem Falle steht die Einleitung im Belieben der Versicherungsanstalt. Ein Recht auf Einleitung des Heilverfahrens hat die Witwe nicht. Während der Aufnahme»n einem Krankenhaus erhalten die An- gehörigen ein Hausgeld in Höhe von einem ganzen Viertel des OrtSlohnS, das wären in einer Reihe bayerischer und preußischer Landgemeinden volle 25 Pf. Aufnahme in einem Waisenhaus. So wie schon bislang der Rentenempfänger auf seinen Antrag in einem JnvaltdenhauS aufgenommen werden kann, so soll künftig die Versicherungsanstalt auch berechtigt sein. Waisenhäuser zu bauen und in diesen Aufnahme den Waisen zu gewähren. Abfindung. Aueländer, die den inländischen Wohnsitz aufgeben, sollen mit dem dreifachen Betrag der FahreSrente, Waisen bereits mit dem anderthalbfachen Betrag abgefunden werden können. Die besonders niedrige Kapitalisierung der Waisenrente begründe! der Entwurf klassisch durch dengeringeren Kapitalwert". Da. wo es sich um möglichst hohe Belastung der Arbeiter durch Beiträge hau- delt. rechnet die Begründung mit mehr als dem wirklichen Wert der Renten, da, wo eine, falls Invalidenrente usw. nicht lediglich Armcnunterstützung sein soll, durchaus unbillige Abfindung statt- finden soll, wird nach wie vor der dreifache Jahreswert vorge- schlagen, und da, wo eine erheblich höhere Summe schon mit Rücksicht auf die schamlose Niedrigkeit in Betracht kommt, wird nicht eine Erhöhung, sondern eine weitere Kürzung eben mit dieser Niedrigkeit begründet! Hinterbliebene eines Ausländers, die sich zur Zeit seines Todes nicht gewöhnlich im Inland aufhielte». 78,00 107,40 136,20 165,00 194,40 88,80 119,40 150,00 180,00 210,60 99,00 131,40 163,20 195,00 227,40 109,80 143,40 177,00 210,00 243,60 120,00 155,40 190,20 225,00 260,40 sollen keinerlei Anspruch erheben können es würde ja kein in- ländischer Armenverband durch die Renten entlastet. Gemeinlast und Sonderlast. Bei der Scheidung zwischen der Gemeinlast und Sonderlast, die zugunsten der schlecht verwalteten Versicherungsanstalten der agrarischen Provinzen einen weiteren Vorstoß zugunsten der Ver- sicherungsanstalten insbesondere von Schlesien , Ostpreußen , West- Preußen , Posen und Niederbahern. Künftighin soll die Gemeinlast gebildet werden durch die Altersrenten, die Grundbeträge der In- validenrentcn, die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die Witwengelder und Waisenaussteuern, die Rentensteigerungen in- folge von Krankheitswochen und Wochen militärischer Dienst- leistungen und die Rentenabrundungen. Alle übrigen Verpflich- tungen sollen die Sonderlast der Versicherungsanstalt bilden. Zur Deckung der Gemeinlast sollen vom 1. Januar 1910 an nicht nur V,., sondern V» der Beiträge buchmäßig ausgeschieden werden (Gemeinvcrmögen). Neu ist vorgeschlagen, daß die Versicherungsanstalten ihr durch die Beiträge herausgebrachtes Vermögen zur Hebung der Finanz- not des Reichs und besseren Verzinsung der Reichs- und Staats- anleihen verwenden sollen. Die Versicherungsanstalt muß nach ß 1342 mindestens ein Viertel ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen! Hue der fraucnbcwcgung* Das Arbeiterinnens ekretariat, eine zur wirksamen Betreibung der Agitation unter den Arbeiterinnen und zu deren Interessenvertretung von der Generalkommission er« richtete Institution, kann vom Jahre 1909 von einer größeren In» anlpruchnahme berichten. Eine allgemeine Agitation wurde em« geleitet, um den Arbeiterinnen das Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kaufmannsgerichten zu erringen. Diesem Zwecke diente ein Flug- blatt in einer Auflage von 200 000 Exemplaren. DaS durch diese Agitation gewonnene Material soll zu einer Petition an den Reichs« tag verarbeitet werden. Außer diesem Flugblatt wurde ein Serienflugblatt, daS den Gewerkschaften und Kar« tellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. heraus- gegeben. Das erste dieser Flugblätter spricht generell von der Notwendigkeit gewerkschaftlicher Organisation, das zweite von den Leistungen, das dritte von den Erfolgen der Gewerkschaften. Den Kartellen wurde die Anregung gegeben, Beschwerdestellen für die Arbeiterinnen zu errichlen, um Mitteilungen über un- genügenden Arbeiterinnei, schütz entgegenzunehmen. Bei dieser An- regung sowohl wie bei der Herausgabe der Flugblätter wurde das Einverständnis der Parteiorganisationen eingeholt. DaS Sekretariat vermiitelte, wie auch in Borjahren, eine Reihe weiblicher Referenten für GewerkschafiSversammlungen. Die veran- stalteten Uebungsstunden für gewerkschastlich organisierte Arbeite« rinnen erfreuten sich reger Anteilnahme. Beschwerden von Arbeiterinnen über Ungesetzlichkeiten und Miß- stände im Arbeitsverhältnis werden in folgenden Bureaus entgege»- genommen: Arbeiterinnen-Sekretariat der Generalkommission der GeWerl- schaften. Engelufer 15, 4. Et. Sprechstunden täglich von 9 bis 5 Uhr. Donnerstags bis 8 Uhr. Bureau der sozialdemokratischen Frauen, Lindenstr. 3. Hof, 4. Et. Sprechstunden täglich von 9 bis 4 Uhr. Bureau des Textilarbeiterverbandes, AndreaSstraße 6!. Sprech- stunden täglich von 9 bis 5 Uhr, Montags bis 3 Uhr; Andreas- ftraße 17, Sprechstunden von 9 bis 7 Uhr. Verbandsbureau der Buch- und Steindruckereihilfsarbeiter und Arbeiterinnen, Elbinger Str. 19, 3. Et. Sprechstunden täglich von 9 bis 5 Uhr. Bureau der Ortsverwaltung Berlin desselben Verbandes, Alte Jakobstraße 5, Hof, 2. Etage. Sprechstunden Dienstags von 5 bis 7 Uhr. Die Namen der Beschwerdeführerinnen werden streng geheim ge« halten._ Berfa , nnilungen Veranstaltungen. Berein für Frauen und Mädchen der ArbriterNass«. Auf die am Mittwoch, den 6. April, im Neuen Klubhaus. Kommandanten- straße 72, stattfindende Versammlung, in welcher Herr Dr. M. Wehl überErnährung und Nahrungsmittel" sprechen wird, sei hiermit ganz besonders hingewiesen. Gäste herzlich willkommen._ Der Vorstand. eingegangene Druchfcbriften. Die soeben erschienene Nummer 5 desPostillon- enthält an Voll- bildern und Illustrationen: Bcthmann Hollweg in Rom. Die lonservative Dreckkanone. Der Berliner Friedcnseiigcl. Bauernphilosophie. Beim Polizeipräsidenten in Berlin. Der Zehn-Millionen-Diebstahl In Frankreich . Usw. Aus dem Texte erwähnen wir: Theobald w Rom. Neupreußisches Nationallied. Ein mivlungeneS Experiment. Die Abenteuer deS Staatssekretärs. Elard von Oldenburg. Pfui Teusel. Brtej aus Berlin . Ujw.